B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4312/2015
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie deren Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Juni 2015 / N _______.
D-4312/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden, syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ihren Heimatstaat am 20. September
2012 und begaben sich in die Türkei. Von Istanbul aus gelangten sie am
24. Oktober 2013 auf dem Luftweg legal in die Schweiz, wo sie am 18. No-
vember 2013 um Asyl nachsuchten. Am 29. November 2013 fanden die
Kurzbefragungen der Beschwerdeführenden statt und am 15. September
2014 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
B.
B.a Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, im Jahr 2011 sei der Beschwerdeführer das
erste Mal vom syrischen Sicherheitsdienst zu Hause aufgesucht worden.
Die Leute vom Sicherheitsdienst hätten ihn an einen unbekannten Ort ge-
bracht, wo sie ihn verhört und geschlagen hätten. Eigentlich hätten die sy-
rischen Behörden seinen Bruder gesucht und von ihm Informationen über
diesen erlangen wollen. In der Folge seien die Behörden immer wieder zu
ihm gekommen und hätten ihn dieser Prozedur unterzogen. Zu Beginn des
Jahres 2012 hätten er und seine Familie deswegen den Wohnort gewech-
selt und seien nach F._______ gezogen, wo sie in einem Mietshaus gelebt
hätten, welches im Juli 2012 von Unbekannten überfallen worden sei. Da-
nach habe er beschlossen, Syrien zu verlassen. Im August 2012 sei er mit
seiner Familie legal in die Türkei ausgereist und im selben Monat – wegen
der schlechten Lage in dem Flüchtlingslager, in welchem er sich in der Tür-
kei aufgehalten habe – nach Syrien zurückgekehrt, wo er sich in ein Haus
in G._______ am Rande von H._______ habe zurückziehen wollen, wel-
ches er vorher gekauft habe. Dieses Haus sei jedoch während ihrer Abwe-
senheit zerstört worden, weshalb er und seine Familie für kurze Zeit bei
den Eltern seiner Ehefrau untergekommen seien. Am 20. September 2012
hätten er und seine Familie sich wieder in die Türkei begeben. Da er in der
Türkei keine Arbeit gefunden habe, habe ihm sein in der Schweiz lebender
Bruder, welchem in der Schweiz mit Verfügung vom 20. Dezember 2012
Asyl gewährt worden sei, vorgeschlagen, er solle mit seiner Familie in die
Schweiz reisen. Deshalb habe er sich in Istanbul um Visa für seine Familie
bemüht, welche sie am 10. Oktober 2013 erhalten hätten.
B.b Die Beschwerdeführerin machte keine zusätzlichen eigenen Asyl-
gründe geltend. Sie habe Syrien zusammen mit ihrer Familie wegen der
Probleme ihres Ehemannes verlassen.
D-4312/2015
Seite 3
B.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre fünf syrischen Reisepässe,
die syrischen Identitätskarten der erwachsenen Beschwerdeführenden so-
wie den Führerausweis des Beschwerdeführers ins Recht.
C.
C.a Mit Verfügung vom 11. Juni 2015, welche den Beschwerdeführenden
am 12. Juni 2015 eröffnet wurde, stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche
vom 18. November 2013 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an
und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten ei-
ner vorläufigen Aufnahme auf.
C.b Zur Begründung seines negativen Asylentscheides führte das SEM im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Verlauf des Asylverfah-
rens widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Anhörung
erstmals geltend gemacht, dass gegen seinen Bruder ein Gerichtsurteil er-
gangen sei, wonach dieser zu einer sechsjährigen Gefängnisstrafe verur-
teilt worden sei. Da sich sein Bruder zum Zeitpunkt der Urteilsfällung be-
reits ins Ausland abgesetzt habe, habe er dieses Urteil entgegennehmen
und sich unterschriftlich dazu verpflichten müssen, seinen Bruder an die
Behörden auszuliefern (vgl. Akten der Vorinstanz A16/13 F. 24). Auf ent-
sprechenden Vorhalt hin habe er erklärt, er habe dies bereits anlässlich der
Kurzbefragung schildern wollen, der Dolmetscher habe ihn aber nie aus-
sprechen lassen (vgl. a.a.O. F. 44). Bei der Anhörung habe er zuerst ange-
geben, sein Bruder sei aufgrund von politischen Aktivitäten verurteilt wor-
den, wobei er keine genaueren Angaben zum Urteil habe machen können.
Nach dem Hinweis des Befragers, wonach es sich bei dem Urteil gemäss
den Akten und Aussagen seines Bruders um ein Delikt im Zusammenhang
mit Schmuggelware handle, habe der Beschwerdeführer schlagartig ent-
gegnet, jetzt sei es ihm in den Sinn gekommen, dass in dem fraglichen
Urteil das Wort Schmuggel gestanden habe (vgl. a.a.O. F. 26, F. 28 f. sowie
F. 51). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten und die unsubstantiier-
ten Angaben bezüglich des Urteils seines Bruders, welches er entgegen-
genommen haben wolle, erweckten erste grosse Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit der von ihm geltend gemachten Reflexverfolgung. Des Weiteren
habe er bei der Kurzbefragung angegeben, er sei im März 2011 das erste
Mal von den syrischen Behörden aufgesucht und nach seinem Bruder be-
fragt worden. Im weiteren Verlauf dieses Monats sei er rund fünfmal von
den Behörden mitgenommen und verhört worden. Danach sei er nicht
mehr behelligt worden (vgl. A4/12 S. 9). Bei der Anhörung habe er dann
überraschenderweise keine genauen Angaben mehr zum Zeitpunkt der
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Verhöre machen können. Im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Kurz-
befragung habe er vielmehr erklärt, er sei sechs- bis siebenmal mitgenom-
men worden und auf den entsprechenden Vorhalt hin erklärt, bei der Kurz-
befragung nie gesagt zu haben, dass sich das alles im März 2011 ereignet
habe (vgl. A14/16 F. 43). Auf die Ungereimtheiten im Zusammenhang mit
der Anzahl der Mitnahmen und Verhöre aufmerksam gemacht, habe er ge-
antwortet, sich nicht mehr genau erinnern zu können. Es seien fünf, sechs
oder sieben Festnahmen durch die syrischen Behörden gewesen (vgl.
A16/15 F. 40). Insbesondere weil es sich dabei um äusserst einschnei-
dende und damit einprägsame Vorfälle handle, könne er mit seinen Ent-
gegnungen die Widersprüche nicht erklären. Mehr noch habe er sich im
späteren Verlauf in einen weiteren Widerspruch verstrickt, indem er ange-
geben habe, der letzte Besuch der Behörden habe im Dezember 2011
stattgefunden (vgl. a.a.O. F. 85). Bei der Kurzbefragung habe er ferner er-
klärt, bei der ersten Festnahme sei er eine Stunde an einem unbekannten
Ort gewesen, wo er auch befragt worden sei. Vier weitere Male sei er auf
die gleiche Weise verhört worden (vgl. A4/12 S. 9). Anlässlich der Anhörung
habe er geltend gemacht, er sei immer am Nachmittag mitgenommen und
jeweils bis 22.00 Uhr festgehalten worden (vgl. A16/15 F. 37 und F. 46). Auf
den Einwand des Befragers, wonach er bei der Kurzbefragung eine nur
einstündige Festnahme geltend gemacht habe, erklärte er, nur beim ersten
Mal sei er eine Stunde lang festgehalten worden (vgl. F. 47). Dies entspre-
che jedoch nicht den Angaben, die er zuvor gemacht habe, weshalb er
diese Abweichung nicht erklären könne. Obwohl sein Bruder in der
Schweiz Asyl erhalten habe, könne ihm aufgrund seiner widersprüchlichen
und unsubstantiierten Angaben nicht geglaubt werden, dass er wegen sei-
nes Bruders von den syrischen Behörden verfolgt worden sei. Diese Vor-
bringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die
Aufzählung der Unglaubhaftigkeitselemente sei nicht abschliessend, doch
könne auf weitere Ausführungen an dieser Stelle verzichtet sowie offenge-
lassen werden, ob die geltend gemachten Festnahmen den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft überhaupt standhielten. Bei dem vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Überfall durch Unbekannte in
F._______, der geltend gemachten Zerstörung ihres neu erworbenen Hau-
ses in G._______ und der Aussage des Beschwerdeführers, wonach es in
F._______ viele Banden, Diebe und Terroristen gegeben habe, handle es
sich um Ereignisse, die letztlich auf die Bürgerkriegssituation und die dar-
aus folgende prekäre Sicherheitslage in Syrien zurückzuführen seien.
Diese Begebenheiten würden grosse Teile der Bevölkerung in ähnlicher
Weise treffen und gemäss konstanter Praxis nicht als Asylgründe gelten.
Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden im Jahr 2012 problemlos
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neue Reisepässe erhalten, nachdem sie im August 2012 aus Syrien aus-
gereist und wenig später wieder zurückgekehrt seien, um dann im Septem-
ber 2012 definitiv aus Syrien auszureisen. Hätte der syrische Staat tatsäch-
lich ein Interesse an ihnen gehabt, dann wäre nicht davon auszugehen,
dass dies alles ohne Probleme von statten gegangen wäre und die Be-
schwerdeführenden ihre Heimat legal hätten verlassen können.
D.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom
10. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragten die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines amtlichen
Rechtsbeistands beantragt.
Auf die Beschwerdebegründung sowie die eingereichten Beweismittel (ver-
schiedene Fotografien und eine CD-Rom) wird – soweit entscheidrelevant
– in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt das SEM ein, bis zum 5. August 2015 eine Vernehmlassung unter be-
sonderer Berücksichtigung der neuesten Rechtspraxis des Gerichts (vgl.
die Urteile D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 sowie D-5779/2013 vom
25. Februar 2015) einzureichen. Über die weiteren Rechtsbegehren werde
zu einem späteren Zeitpunkt befunden.
F.
Am 16. Juli 2015 legten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestäti-
gung vom 14. Juli 2015 ins Recht.
G.
In der Vernehmlassung vom 5. August 2015 hielt das SEM an seinem
Standpunkt fest und führte aus, die erwähnten Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts würden sich im Wesentlichen mit den Vorbringen der Wehr-
dienstverweigerung respektive der Desertion in Verbindung mit politischen
Aktivitäten befassen (D-5553/2013) beziehungsweise der Demonstrations-
teilnahme in Verbindung mit der Identifikation durch die Behörden
(D-5779/2013). Im vorliegenden Fall sei von den Beschwerdeführenden
weder eine Wehrdienstverweigerung noch eine Refraktion vorgebracht
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worden, demnach bestehe kein Anlass zur Stellungnahme unter Berück-
sichtigung des Urteils D-5553/2013. Das Urteil D-5779/2013 bestätigte hin-
gegen die Praxis des SEM, wonach eine glaubhaft gemachte Teilnahme
und Identifizierung des Betroffenen im Zuge der Teilnahme an einer regie-
rungsfeindlichen Demonstration in Syrien in der Regel zu Asyl führe.
Die Beschwerdeführenden hätten mit der Beschwerde Fotografien einge-
reicht, auf denen der Beschwerdeführer als Teilnehmer einer Kundgebung
in H.______________ zu sehen sei. Nähere Angaben über diese Kundge-
bung habe der Beschwerdeführer jedoch nicht gemacht. Unabhängig von
den ungenauen Angaben des Beschwerdeführers sei auf den Fotografien
zu erkennen, dass es sich um eine friedliche Kundgebung unter Teilnahme
von Kindern handle. Zudem habe der Beschwerdeführer im Verlauf des
Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, dass er nie politisch aktiv gewesen
sei (vgl. A4/12 S. 9 sowie A16/13 F. 54). Insgesamt ergebe sich damit ein
Bild einer nur sehr niederschwellig politisch aktiven Person. Personen mit
solch niederschwelligen politischen Aktivitäten seien in Syrien nur dann ge-
fährdet, wenn sie durch die Behörden als Regimegegner identifiziert wor-
den seien. Die blosse Teilnahme an Demonstrationen reiche deshalb nicht
aus, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. Der Beschwer-
deführer habe denn auch nie erwähnt, dass er mit den syrischen Behörden
in Kontakt getreten sei oder er wegen der Teilnahme an der Kundgebung
konkrete Probleme gehabt habe. Er sei lediglich ein Teilnehmer an einer
Kundgebung neben vielen anderen Teilnehmern gewesen. Den Akten
seien keine Hinweise zu entnehmen, die auf eine Identifikation als Regime-
gegner hinweisen würden, weshalb nach dem Gesagten nicht davon aus-
zugehen sei, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der syrischen Be-
hörden geraten und als Regimegegner identifiziert worden sei. Demnach
habe er bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu rechnen. Unter Hinweis
auf das im Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 Gesagte,
hielt das SEM fest, dass an dieser Einschätzung auch die mit der Be-
schwerdeschrift zusätzlich eingereichten Fotografien von Kundgebungen
in der Schweiz nichts ändern könnten. Der Beschwerdeführer habe auch
zur Kundgebung, an der er in der Schweiz teilgenommen habe, keine de-
taillierten Angaben gemacht. Offensichtlich handle es sich aber auch bei
dieser Kundgebung primär um eine Manifestation für den Frieden, welche
sich vor allem gegen die Milizen des sogenannten Islamischen Staates (IS)
gerichtet habe. Angesicht der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten
von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuropa erscheine es un-
wahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden den Beschwerdeführer
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hier in der Schweiz identifiziert sowie als Bedrohung wahrgenommen hät-
ten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfolgen würden,
zumal sich die erwähnte Kundgebung ohnehin gegen den IS gerichtet
habe. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Akti-
vitäten seien folglich nicht geeignet, Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfol-
gung zu begründen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil er schon in seiner Hei-
mat nicht über ein entsprechend auffälliges Profil verfügt habe.
H.
Mit Replik vom 7. September 2015 machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei politisch aktiv gewesen, obwohl er nie Mitglied einer Partei gewesen
sei. Des Weiteren reichte er Fotografien ein, die zeigten, wie es in seiner
Heimat nach einer friedlichen Demonstration aussehe, an der auch Kinder
teilgenommen hätten und stellte die Zustellung seines Haftbefehls in Aus-
sicht.
I.
I.a Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Sep-
tember 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Gleichzeitig
wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, innert Frist bekanntzuge-
ben, welcher Rechtsvertreter oder welche Rechtsvertreterin ihnen amtlich
beigeordnet werden soll.
I.b Mit Eingabe vom 26. September 2016 (Eingangsstempel des Bundes-
verwaltungsgerichts) reichten die Beschwerdeführenden – handelnd durch
ihren amtlichen Rechtsbeistand – eine Vollmacht sowie Fotografien in Ko-
pie ein, welche die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Demonst-
ration in Syrien im Jahr 2012 sowie in zwei Schweizer Städten im Juli und
im September 2015 illustrieren würden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 9
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der
Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der geltend gemachten Ver-
folgung in Syrien vor der Ausreise teils den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und teils denjenigen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb
diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Bst. C vorstehend). Der
Rechtsmitteleingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnun-
gen zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre
bisherigen Vorbringen wiederholen, an deren Asylrelevanz sowie deren
Glaubhaftigkeit festhalten und die vom SEM in der angefochtenen Verfü-
gung dargelegten Unstimmigkeiten beziehungsweise die aufgezeigten Wi-
dersprüche bestreiten. Zudem dementiert der Beschwerdeführer, ausge-
sagt zu haben, dass er politisch nicht aktiv gewesen sei. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, wird diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung sowie in der Vernehmlassung der Vorinstanz
verwiesen. Im Zusammenhang mit der gegen den bei der Kurzbefragung
des Beschwerdeführers anwesenden Dolmetscher erhobenen Kritik ist
grundsätzlich anzumerken, dass sämtliche am Asylverfahren teilnehmen-
den Personen hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit und charakterlichen
Eignung sorgfältig geprüft werden und somit das volle Vertrauen der Be-
hörden geniessen. Dem Protokoll sind denn auch keine Hinweis zu ent-
nehmen, welche die vom Beschwerdeführer erhobenen Beanstandungen
bestätigen würden. Er wurde vielmehr ausdrücklich gefragt, ob er alle
Gründe für seine Ausreise habe nennen können (vgl. A4/12 F. 7.01), es
wurden ihm weitere Fragen zu den geltend gemachten Gesuchsgründen
gestellt (vgl. a.a.O F. 7.02) und er wurde ferner nach weiteren Gründen
gefragt, die gegen eine allfällige Rückkehr nach Syrien sprechen würden
(vgl. a.a.O. F. 7.03). Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass so-
wohl die Anhörung als auch die Kurzbefragung auf Arabisch durchgeführt
worden sei, und nicht in seiner Muttersprache Kurdisch. Die verschiedenen
Bezeichnungen der Sicherheitsdienste würden aber nur in der kurdischen
Sprache existieren, wo hingegen im Arabischen alle Sicherheitsdienste als
„Sicherheitsdienst“ bezeichnet werden würden. Er sei insgesamt sieben-
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Seite 10
mal verhaftet worden, wobei ihn einmal (das erste Mal) die normale Zivil-
polizei verhaftet habe, welche nicht zu den Sicherheitsdiensten zähle.
Diese Verhaftung habe eine Stunde gedauert. Das zweite Mal sei er vom
Kriminalsicherheitsdienst und die darauf folgenden Male vom militärischen
Sicherheitsdienst festgenommen worden. Diese Festnahmen hätten sich
jeweils vom Nachmittag bis in die Nacht (22.00 Uhr) hingezogen. Mit dieser
neuen Version seiner angeblich erlittenen Festnahmen kann der Be-
schwerdeführer jedoch die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten
Unstimmigkeiten nicht ausräumen. Auch ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung erklärte, er besitze genü-
gend arabische Sprachkenntnisse für die Anhörung (vgl. a.a.O. F. 1.17.02).
Er erklärte zu Beginn der Kurzbefragung, dass er den Dolmetscher gut ver-
stehe (vgl. a.a.O. S. 2) und bestätigte zum Schluss der Befragung, dass er
diesen „gut“ verstanden habe (vgl. a.a.O. F. 9.02). Auch unterzeichnete er
das Protokoll mit dem Hinweis, dass es seinen Aussagen und der Wahrheit
entspreche und ihm in eine ihm verständliche Sprache (Arabisch) übersetzt
worden sei (vgl. a.a.O. S. 10). Zu Beginn der Anhörung erklärte der Be-
schwerdeführer sogar in deutscher Sprache, er verstehe den anwesenden
Dolmetscher „gut“ (vgl. A16/13 S. 1). Er bestätigte mit seiner Unterschrift,
dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und ihm in eine ihm ver-
ständliche Sprache (Arabisch) übersetzt worden sei. Es sei vollständig und
entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. a.a.O. S. 12). Folglich können
die gegen den Dolmetscher erhobenen Vorwürfe nicht gehört werden. Zu-
sammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht
glaubhaft machen konnten, vor ihrer Ausreise als Regimegegner registriert
und verfolgt worden zu sein.
5.
Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4
AsylG hält zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht Flüchtlinge sind;
diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings
durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
5.1 Gemäss FK sind Flüchtlinge Personen, die sich aus begründeter Furcht
vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
D-4312/2015
Seite 11
Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz
nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht bean-
spruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK).
5.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und 7
AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer
Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
5.3 Die Beschwerdeführenden machen erstmals in ihrer Eingabe vom
10. Juli 2015 ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers gel-
tend, und reichten in diesem Zusammenhang Fotografien von Kundgebun-
gen in der Schweiz ins Recht (vgl. vorstehend Bst. D. und Bst. I.b).
6.
6.1 Nach dem Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 ist es
unwahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste noch über die logis-
tischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekri-
tischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staa-
tenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwa-
chen. Es kann wohl vielmehr davon ausgegangen werden, dass durch den
Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste primär auf
die Situation im Heimatland konzentriert sind (vgl. a.a.O. E. 6.3.5 S. 18),
und der Schwerpunkt ihrer Aktivitäten im Ausland bei einer selektiven und
gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liegt (vgl. Ur-
teile des BVGer E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom
10. Juni 2015 E. 8.4, D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3). Die An-
nahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Ge-
heimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete
Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lässt,
rechtfertigt sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass expo-
niert. Dies ist dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der
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Seite 12
Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, sie werde aus Sicht des syri-
schen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen.
6.2 Folglich ist vorliegend zu prüfen, ob das von den Beschwerdeführen-
den erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Enga-
gement des Beschwerdeführers den genannten Anforderungen genügt.
Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte
(vgl. vorstehend E. 4.), kann ausgeschlossen werden, dass er und seine
Familie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blick-
feld der Behörden geraten sind. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage,
drängt sich somit der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer nicht der
Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder
Funktionen im Exil als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner
die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben
könnten. Auch ist gestützt auf die eingereichten Fotografien und die dies-
bezüglichen marginalen Angaben der Beschwerdeführenden nicht davon
auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisatio-
nen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Vielmehr übersteigt
sein exilpolitisches Engagement die Schwelle der massentypischen Er-
scheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger
nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische
Szene bedeutsame Persönlichkeit, die durch ihre exilpolitische Tätigkeit als
ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen
sein könnte. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass seitens des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte (vgl.
das Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2).
6.3 Somit ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
gründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abge-
lehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
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solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich praxisge-
mäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzuges.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da jedoch
mit Verfügung vom 12. September 2016 das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrens-
kosten zu erheben.
10.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand
gemäss Eingabe vom 26. September 2016 von den Beschwerdeführenden
(Art. 110a Abs. 1 Bst. a VwVG) beauftragt wurde, ist diesem ein angemes-
senes Honorar auszurichten. Zwar hat der Rechtsvertreter keine Kosten-
note eingereicht, der Aufwand lässt sich allerdings aufgrund der Akten zu-
verlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der massgeb-
lichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ist dem amtlichen
Rechtsbeistand zulasten des Gerichts ein Honorar von Fr. 500.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Den Beschwerdeführenden wird ass. iur. Christian Hoffs als amtlicher
Rechtsbeistand beigegeben.
4.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono-
rar von Fr. 500.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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