Abtei lung IV
D-4313/2009
law/bah/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4313/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein nigeriani-
scher Staatsangehöriger der Ethnie Ikwere aus B._______ im River
State, am 17. August 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 28. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) Vallorbe die Personalien des Beschwerdeführers erhob, ihn
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte und ihn am 26. Mai 2009 zu den Asylgrün-
den anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juni 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum
27. Juli 2009 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2009 gegen diese
Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen, eventuell sei
die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren,
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten auf die Beschwerde – in der Annahme,
sie sei fristgerecht eingereicht, und mit Ausnahme des Antrags auf
Gutheissung des Asylgesuchs (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.) – einzutreten und diese in Anwendung des AsylG, der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311), des VwVG, des Bundesgesetzes vom 17. Juni
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2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
des Asylgesuches im EVZ Vallorbe bzw. in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb
die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für
ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass der Beschwerdeführer als Ursache der Nichtabgabe von Reise-
oder Identitätspapieren erklärte, er habe nie eine Identitätskarte oder
einen Reisepass besessen (vgl. act. A4/9 S. 4 und act. A11/14 S. 3),
dass er ferner erklärte, er sei von einem Pfarrer, kostenlos und ohne
kontrolliert worden zu sein, auf dem Luftweg nach Europa gebracht
worden (vgl. act. A4/9 S. 4 und act. A 11/14 S. 10 f.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte,
diese Angaben seien realitätsfremd, und zu Recht davon ausging, auf-
grund dieser unglaubhaften Ausführungen sei davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer für die Reise in die Schweiz echte Reise-
papiere verwendet habe, die er den schweizerischen Behörden nicht
ausgehändigt habe, und demnach für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Ein-
reichen des Asylgesuchs keine entschuldbaren Gründe vorliegen wür-
den,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs geltend
machte, er habe sich in einer Protestbewegung gegen die lokale Re-
gierung engagiert, nachdem die versprochenen Investitionen von Pe-
trodollars im River State ausgeblieben seien, und habe in diesem Zu-
sammenhang im Juni und Juli 2008 an Demonstrationen teilgenom-
men,
dass er sich am 15. Juli 2008 an der Zerstörung einer Ölpipeline betei-
ligt habe und aus seinem Dorf am 22. Juli 2008 geflohen sei, nachdem
die Polizei angefangen habe, die Beteiligten festzunehmen,
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dass er sich ins Nachbardorf begeben habe, wo ihn der Pfarrer der ka-
tholischen Kirche beherbergt und schliesslich ausser Landes gebracht
habe,
dass für die weiteren Einzelheiten betreffend den zur Begründung des
Asylgesuchs geltend gemachten Sachverhalt auf die Protokolle der
Befragung vom 28. August 2008 und der Anhörung vom 26. Mai 2009
sowie auf die Verfügung vom 25. Juni 2009 zu verweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Be-
gründung darlegte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien auf-
grund widersprüchlicher und realitätsfremder Angaben zur angeblichen
Zerstörung der Ölpipeline, zum dadurch angerichteten Schaden und
zur Reaktion der Dorfbewohner, zu seiner Flucht vor der Polizei und zu
seiner Ausreise auf dem Luftweg nicht glaubhaft,
dass in der Beschwerde nicht substanziiert dargelegt wird, inwiefern
das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als
unglaubhaft beurteilt haben soll, sondern nur rudimentär der zur Be-
gründung des Asylgesuches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt
und angefügt wird, gemäss dem Wortlaut von Art. 1 A Abs. 2 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sei er als Flüchtling anzusehen,
dass, selbst wenn man davon ausginge, der vom Beschwerdeführer
zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachte Sachverhalt
habe sich tatsächlich zugetragen, festzuhalten ist, dass seine Vorbrin-
gen nicht asylrelevant sind, zumal angesichts der mutwilligen Zerstö-
rung einer Ölpipeline die nigerianischen Behörden nach seiner Person
aus rechtsstaatlich legitimen Gründen fahnden würden,
dass vor diesem Hintergrund ohne weitere Erörterungen festgestellt
werden kann, dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers offensichtlich ausgeschlossen werden kann und auch
zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG of-
fensichtlich nicht notwendig sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersicht-
lich sind, die ihm in Nigeria droht,
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Nigeria
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des jungen
und den Akten zufolge gesunden Beschwerdeführers, welcher in Nige-
ria die Schule absolviert hat (vgl. act. A11/14 S. 4), schliessen lassen,
zumal er dort neben seiner Mutter und Schwester (vgl. act. A4/9 S. 4;
act. A11/14 S. 4) entgegen seiner diesbezüglich nicht glaubhaften An-
gaben (vgl. act. A11/14 S. 4) über zahlreiche weitere Bezugspersonen
verfügen dürfte, die ihn bei einer Rückkehr im Bedarfsfall werden un-
terstützen können,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen nicht unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
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dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu-
folge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens
von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63
Abs. 1 AsylG; Art. 1-3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Einzahlungsschein,
angefochtene Verfügung)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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