B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4313/2018
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Anja Freienstein,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 20. Juni 2018 / N_________
D-4313/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 14. August
2015 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Auf-
grund ihrer Angabe, noch minderjährig zu sein, wurde am 27. August 2015
eine Handknochenanalyse vorgenommen, welche ein Alter von 18 Jahren
ergab. Am 1. September 2015 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu ihren Asylgründen befragt.
B.
Das SEM trat am 14. Oktober 2015 auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führerin nicht ein und wies sie gemäss Dublin-Abkommen nach Ungarn
weg.
C.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungs-
gericht an.
D.
Mit Verfügung vom 10. März 2016 hob das SEM seinen Entscheid vom
14. Oktober 2015 auf Vernehmlassungsstufe auf und prüfte ihr Asylgesuch
in der Schweiz. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Urteil
des BVGer D-6911/2015 vom 16. März 2016 als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
E.
Am 9. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin vertieft und am
21. Dezember 2017 ergänzend zu ihren Asylgründen angehört.
In der BzP machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ethnische Tad-
schikin und in B._______, Provinz C._______, geboren. Im Alter von zwei
Jahren sei sie mit ihrer Familie nach Kabul (D.______) gezogen. Ihr Vater
habe als Beamter in einem militärischen Zentrum gearbeitet, sei aber
schon lange pensioniert. Ihr Bruder E._______ sei im Jahr 2013 bei einem
Anschlag in Kabul gestorben.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs gab sie an, ein einflussreicher, viel äl-
terer Mann habe sie heiraten wollen. Er habe sie gekannt, da er ein paar
Mal während zweier Monate bei ihrem Vater zu Besuch gewesen sei und
sie ihm Tee gebracht habe. Anfang des Jahres 2014 sei sie einmal alleine
zu Hause gewesen, als dieser Mann zu Besuch gekommen sei. Er habe
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Seite 3
sie belästigt, am ganzen Körper berührt und ausgezogen, aber nicht ver-
gewaltigt. Er habe ihre Hautprobleme gesehen und sie ausgelacht. Sie
habe geschrien, dann sei er weggegangen. Ihren Eltern habe sie erzählt,
er habe sie auf der Strasse belästigt. Ihretwegen habe dieser Mann ihren
Bruder entführt und ihn mit dem Messer verletzt. Daraufhin habe ihr Vater
sofort das Haus verkauft und sie sei mit ihrer Familie ausgereist.
In der Anhörung brachte sie vor, sie sei in Kabul, D._______, geboren und
im Alter von zwei Jahren innerhalb Kabuls von D._______ nach F._______
umgezogen. Ihr Vater sei früher Offizier in der afghanischen Armee gewe-
sen und mittlerweile pensioniert. G._______, ein einflussreicher Mann, sei
oft zu ihnen nach Hause gekommen, ungefähr zweimal pro Woche seit sie
ein kleines Kind gewesen sei. Sie habe ihm jeweils Tee serviert. In der
Schweiz habe sie erfahren, dass G._______ ihren Vater um ihre Hand für
seinen Sohn H._______ gebeten habe. Die Verlobung sei etwa im März
2013 unter gewissen Bedingungen beschlossen worden. H.______ und ihr
Bruder (I._______) seien befreundet gewesen. Etwa im November 2013
seien beide bei einem Bombenanschlag ums Leben gekommen. Zwei bis
drei Monate nach deren Tod sei H._______ zu ihnen nach Hause gekom-
men, als sie alleine gewesen sei. Er habe sie zum Oralverkehr gezwungen
und sie anal vergewaltigt. Sie habe niemandem von dem Vorfall erzählt,
sei aber danach nicht mehr zu Schule gegangen. Ein bis zwei Monate spä-
ter sei H._______ ein zweites Mal zu ihnen nach Hause gekommen und
habe ihrem Vater gesagt, dass er sie nun heiraten wolle. Ihr Vater habe
erwidert, dass sie viel zu jung und H._______ viel zu alt sei. Dabei sei es
zu einer Auseinandersetzung und einem handgreiflichen Konflikt zwischen
den beiden Männern gekommen. H.______ habe ihren Vater gewürgt. Als
ihr Bruder (K.______) nach Hause gekommen sei, habe er sie trennen kön-
nen, daraufhin habe H.______ das Haus verlassen. Abends sei ihr Bruder
auf die Strasse gegangen und erst gegen Morgen nach Hause gekommen.
Zwei Personen von H.______ hätten ihn mitgenommen, verprügelt und
mit einem Messer verletzt. Ihr Vater habe ihn ins Spital gebracht und sei
gleichentags zur Polizei gegangen, um Anzeige zu erstatten. Die Polizei
habe gesagt, dass H._______ ein mächtiger Mann sei und man sich gegen
ihn nicht wehren könne. Die Polizei habe ihrem Vater geraten, sich an den
Quartierrat zu wenden. Doch H._______ sei der Präsident dieses Quartier-
rats. Aufgrund dieser hoffnungslosen Situation habe sie versucht, sich das
Leben zu nehmen. H._______ habe sie weiterhin heiraten wollen. Ihr Vater
habe einen Schlepper organisiert und Wochen oder Monate später sei die
Familie ausgereist.
D-4313/2018
Seite 4
F.
Dem SEM liegt ein Arztbericht vom 11. September 2017 vor, welcher der
Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) at-
testiert.
G.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 (Eröffnung am 22. Juni 2018) lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz, ordnete indessen wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an.
H.
Diesen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechts-
vertreterin vom 23. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie be-
antragte, die Dispositivziffern 1–3 der angefochtenen Verfügung seien auf-
zuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen
und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositivziffern 1–3 der
angefochtenen Verfügung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und der amtlichen Rechtsverbeiständung.
I.
Der Eingang der Beschwerde wurde am 31. Juli 2018 bestätigt.
J.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin einen
Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2018 der Universitären Psychiatrischen
Dienste Bern (UPD) ein (Diagnose: mittelgradige depressive Episode;
PTBS).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-4313/2018
Seite 6
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verfolgungsvor-
bringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Im Weiteren werde auch die Min-
derjährigkeit der Beschwerdeführerin in Zweifel gezogen.
Angesichts der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin bei
der BzP und der Anhörung hinsichtlich ihres Geburtsortes, ihrer Familie
und der zeitlichen Abfolge der Ereignisse seien ihre Vorbringen unglaub-
haft. So habe sie in der BzP angegeben, in B._______, Provinz C.______
geboren und im Alter von zwei Jahren nach Kabul gezogen zu sein. In der
Anhörung habe sie ihre Aussage korrigiert, sie habe später erfahren, dass
sie in Kabul, im Stadtteil C._______, geboren sei. Dies widerspreche wie-
derum den Angaben in ihrer Tazkera, wonach sie in B.______, Provinz
C._______ , geboren sei. Zudem habe sie geltend gemacht, dass ihr ältes-
ter Bruder Ramin bei einem Attentat ums Leben gekommen sei. In der An-
hörung habe sie ausgeführt, dass ihr verstorbener Bruder eigentlich Rafi
heisse. Betreffend die zeitliche Abfolge der Ereignisse habe sie in der BzP
angegeben, die sechste Klasse in der Mitte des Schuljahres, d.h. im Zeit-
raum Ende Mai bis Ende Juli 2014 (Jauza oder Sarathan 1393), abgebro-
chen zu haben. Zwei Monate nach dem Schulabbruch sei sie mit ihrer Fa-
milie im Zeitraum Ende August bis Ende September 2014 (Sunbul 1393)
ausgereist. In der Anhörung habe sie ausgeführt, die Schule in der fünften
Klasse abgebrochen zu haben und gemäss Angaben der ergänzenden An-
hörung sei sie etwa im März 2014 (Ende des Jahres 1392) ausgereist. Zwi-
schen den genannten Ausreisedaten liege ungefähr ein halbes Jahr. Zu-
dem habe sie geltend gemacht, die Reise in die Schweiz habe weniger als
ein Jahr gedauert. Da sie Ende August 2015 in der Schweiz angekommen
sei, widerspreche diese Aussage wiederum ihrer Aussage in der ergänzen-
den Anhörung. Ihre Verlobung mit H._______., dem Sohn von S._____.,
habe sie in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Während der Anhörung habe
sie geltend gemacht, erst in der Schweiz von der Verlobung erfahren zu
haben. Es bleibe bis zuletzt unklar, wann sie von der Verlobung erfahren
haben wolle. Zudem habe sie in der BzP angegeben, H._______. sei le-
diglich während zwei Monaten ein paar Mal zu ihnen nach Hause gekom-
men. In der Anhörung habe sie jedoch geltend gemacht, H._____ kenne
ihren Vater schon seit Jahren und sei, seit sie ein kleines Kind gewesen
sei, zu ihrem Vater zu Besuch gekommen. Weitere Widersprüche bestün-
den hinsichtlich des Übergriffes von H._______ Gemäss Ausführungen in
der BzP habe sie ihren Eltern nicht erzählt, dass H._______ sie zu Hause
sexuell belästigt habe. Sie habe stattdessen erzählt, dass er sie auf der
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Strasse belästigt habe. In der Anhörung habe sie geltend gemacht,
H.______ habe ihr auf der Strasse schlechte Wörter gesagt, sie wisse aber
nicht, ob sie das ihren Eltern erzählt habe. Zudem sei es nicht nachvoll-
ziehbar, weshalb sie die Hoftür geöffnet habe, als sie alleine zu Hause ge-
wesen sei, ohne zu wissen, wer geklopft habe. Des Weiteren habe sie in
der BzP verneint, von H______. vergewaltigt worden zu sein, dagegen
habe sie in der Anhörung vorgebracht, von Z. vergewaltigt worden zu sein.
Schliesslich habe sie unterschiedliche Angaben zur Entführung ihres Bru-
ders gemacht. Im Rahmen der Entscheidfindung seien auch die Akten ih-
res Bruders F._______ (N________), ihrer Schwester G._______
(N______) und ihrer Eltern (N_______) konsultiert worden. Es bleibe an-
zumerken, dass die Schilderungen ihrer Familienmitglieder, welche diesel-
ben Asylgründe geltend gemacht hätten, ebenfalls nicht glaubhaft seien
und zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihrer Familienangehörigen
Unklarheiten bestünden.
4.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmittelschrift, sie sei
im Jahr 2015 als unbegleitete minderjährige Asylsuchende in die Schweiz
eingereist, doch das SEM habe ihre Minderjährigkeit angezweifelt. Ihre Fa-
milie habe ihr Alter stets konstant angegeben. Es sei schwer nachvollzieh-
bar, dass sie und ihre beiden Geschwister zum Zeitpunkt der Handkno-
chenanalyse 18 Jahre alt gewesen sein sollen. Zudem leide sie seit den
Vorkommnissen in Afghanistan an einer PTBS; diese sei gemäss dem ärzt-
lichen Bericht belegt. Sie habe auch in der Schweiz versucht, sich das Le-
ben zu nehmen und befände sich seither in psychiatrischer Behandlung.
Der Befragungsstil habe es ihr verunmöglicht, das nötige Vertrauen aufzu-
bauen, um über das Erlebte im Detail zu sprechen. Aus Angst, dass ihr
Bruder etwas von ihren Asylgründen erfahren könnte, habe sie die erlittene
Vergewaltigung bei der BzP verschwiegen. Da sie aber bereits einen Vorfall
mit einem viel älteren Mann angedeutet habe, habe sie sich verpflichtet
gefühlt, etwas zu erzählen, deshalb habe sie nur gesagt, der Mann habe
ihre Kleider ausgezogen und sie aufgrund ihrer Hauterkrankung ausge-
lacht. Ihre sechsseitige freie Erzählung anlässlich der Anhörung vom 9. No-
vember 2017 sowie die Schilderung der Vergewaltigung würden hinsicht-
lich der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen für sich sprechen. Sie habe das
Erlebte substanziiert und lebensnah geschildert, zudem seien eine Vielzahl
von Realkennzeichen zu erkennen. Die einzelnen Familienmitglieder (El-
tern, Bruder und Schwester) hätten die Vorkommnisse in Afghanistan wie
auch im Iran zum Teil selbst miterlebt oder im Nachhinein davon erfahren.
Jeder mache sich dazu eigene Gedanken, suche eigene Erklärungen und
habe individuelle Erinnerungen an die gleichen Vorfälle. Bei der BzP habe
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sie noch keine Kenntnis von der Verlobung mit H_______. gehabt, so
könne es nicht erstaunen, dass sie diese im damaligen Zeitpunkt nicht er-
wähnt habe. Die Eltern hätten die Verlobung bei der BzP nicht erwähnt, da
sie mit ihr noch nicht darüber gesprochen hätten. Schliesslich hätten sie ihr
von der Verlobung erzählt, somit hätten die Angaben im Rahmen der An-
hörung präzisiert werden können. Die Fragen bei der Anhörung hätten
dazu geführt, dass sie über die Beweggründe von Drittpersonen habe Aus-
kunft geben müssen, obwohl sie darüber keine Kenntnis gehabt habe. Sie
sei in Afghanistan sexuell missbraucht worden und hätte zwangsverheira-
tet werden sollen. Ihr Vater habe bei verschiedenen Instanzen versucht,
gegen diesen einflussreichen Mann, den sie hätte heiraten sollen, vorzu-
gehen. Niemand habe ihm dabei helfen oder die Familie schützen können.
Der afghanische Staat sei weder fähig noch gewillt, bei sexueller Gewalt
oder Zwangsheirat Schutz zu bieten. Sie habe somit eine glaubhafte frau-
enspezifische Verfolgung geltend gemacht.
5.
5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Ergebnis, dass das
SEM aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu
Recht auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen geschlossen hat.
5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
wesentlichen Punkten widersprechen oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung im Wi-
derspruch stehen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persön-
lich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist,
wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
stützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsa-
chen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens
Vorbringen auswechselt, steigert, unbegründet nachschiebt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz
zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellen-
den Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
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die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.3 Die Beschwerdeführerin hat unterschiedliche Angaben zu ihrem Alter
gemacht. So gab sie auf dem Personalienblatt den 25. Januar 2001 als
Geburtsdatum an (SEM act. A1), was einem Alter von 14 Jahren entspricht.
In der BzP machte sie geltend, am 23. November 2002 (2. September
1381) geboren zu sein, was einem Alter von 13 Jahren entspricht. Die ra-
diologische Knochenaltersbestimmung vom 27. August 2015 ergab ein Al-
ter von 18 Jahren (SEM act. A8). Als ihr diesbezüglich das rechtliche Gehör
gewährt wurde, konnte sie für ihre Minderjährigkeit keine überzeugenden
Argumente anführen oder Beweismittel beibringen. Die Erklärung auf Be-
schwerdeebene, wonach schwer nachvollziehbar sei, dass sie und ihre bei-
den Geschwister zum Zeitpunkt der Handknochenanalyse 18 Jahre alt ge-
wesen sein sollen, vermag nicht zu überzeugen, da die Analyse ihrer
Schwester mehr als fünf Monate später erfolgte. Der Beschwerdeführerin
ist es somit nicht gelungen, ihre Minderjährigkeit glaubhaft zu machen.
5.4 Die vom SEM festgestellten Widersprüche betreffend den Geburtsort
und die Verlobung mit H._______ konnten von der Beschwerdeführerin
aufgelöst werden. So hat sie die Angaben zu ihrem Geburtsort in der An-
hörung von sich aus korrigiert und erklärt, sie habe es nicht genau gewusst,
aber bei ihren Eltern nachgefragt (SEM act. A48 F36). Zudem bringt sie in
der Beschwerde vor, bei der BzP am 1. September 2015 habe sie noch
keine Kenntnis von der Verlobung mit S. gehabt. Davon habe sie erst in
der Schweiz, etwa drei oder vier Monate vor der Anhörung, sprich etwa im
Juli oder August 2017, von ihren Eltern erfahren (SEM act. A48 F60, 95).
Die Erklärungen sind durchaus plausibel und überzeugend. Des Weiteren
ist es ihr zuzugestehen, dass sie – wie vom SEM zu Recht festgehalten –
im freien Bericht verschiedene Vorkommnisse teilweise sehr ausführlich
geschildert hat.
5.5 Hingegen ist der Auffassung der Vorinstanz beizupflichten, wonach es
nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Beschwerdeführerin in der BzP im
freien Bericht zwar von der Belästigung erzähle, von sich aus angebe, nicht
vergewaltigt worden zu sein, Details der Vorkommnisse schildere, dann
aber in der Anhörung geltend mache, sie habe in der BzP nicht sprechen
können. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Verge-
waltigung erscheinen nachgeschoben und gesteigert, dadurch wirken die
Schilderungen konstruiert. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin in der
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BzP explizit von sich aus gesagt hat: „er hat mich nicht vergewaltigt, aber
er berührte mich am ganzen Körper. (…) er hat mich ausgezogen, dann
sah er, dass ich Hautprobleme habe, dann wollte er nicht mehr.“ (SEM act.
A10, 7.01). Des Weiteren hat sie ausdrücklich darum gebeten, dass ihrem
Bruder nichts von diesem Vorfall, als Z. sie habe vergewaltigen wollen, be-
richtet werde. Worauf sie auf Nachfrage hin, ob sie vergewaltigt worden sei
antwortete: „Nein, als er mich ausgezogen hat, und meine Haut gesehen
hat, lachte er mich aus, und sagte, kein Mann wolle mich heiraten, wenn
ich so aussehe, ausser einem Mann der wie er, 70-, 80-järhrig ist.“ (SEM
act. A10, 9.01). Anlässlich der Anhörung brachte sie hingegen vor, durch
H________. vergewaltigt worden zu sein und führte dazu aus, sie habe
damals aus Angst, ihr Bruder könnte davon erfahren, nicht darüber spre-
chen können. Zudem habe sie sich nicht wohl gefühlt, die Befragerin sei
laut und unfreundlich gewesen, was sie verunsichert habe. Sie habe erst
nach fortgeschrittener Therapie darüber sprechen können (vgl. SEM act.
A50 F111). In der Beschwerde machte sie geltend, in der Schweiz sei sie
zuerst bei einem Arzt in psychiatrischer Behandlung gewesen, wobei es
sei ihr nicht möglich gewesen, mit ihm über die Vergewaltigung zu spre-
chen. Seit sie in regelmässiger Therapie bei einer Ärztin sei, könne sie dar-
über sprechen. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts kann
das verspätete Vorbringen einer Vergewaltigung durch kulturell bedingte
Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmecha-
nismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3 mit Hinweis auf Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 17).
Hingegen sind dem Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, dass sie bei
der BzP nicht habe sprechen können, vielmehr machte sie ausführliche
Angaben. Auch der Hinweis, dass die Befragerin laut und unfreundlich ge-
wesen sei, lässt sich dem BzP-Protokoll nicht entnehmen. Vielmehr ist zu
berücksichtigen, dass sie ihre Schilderungen in der BzP bezüglich der Be-
lästigung durch H______ zwei Mal genau gleich wiedergab, von sich aus
verneinte, dass es zu einer Vergewaltigung gekommen sei und sie dies auf
Nachfrage bestätigte. Ihre Erklärungen für das erst nachträgliche Vorbrin-
gen der Vergewaltigung, vermögen nicht zu überzeugen, hat sie doch be-
reits in der BzP von einem sexuellen Übergriff gesprochen, von dem sie
ihrer Familie nicht habe erzählen können. Somit ist anzunehmen, dass sie
weder wollte, dass ihre Familie respektive ihr Bruder von der Belästigung
noch der Vergewaltigung erfahren würden, womit Zweifel am Argument des
fehlenden Vertrauens geweckt wird. So wäre anzunehmen gewesen, dass
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sie bei fehlendem Vertrauen gar nicht von einer sexuelle Belästigung be-
richtet hätte. In der Beschwerde führte sie zudem aus, sie habe sich ver-
pflichtet gefühlt, zumindest etwas zu erzählen, was darauf schliessen lässt,
dass sie nicht von tatsächlichen Ereignissen berichtete. Zusammenfas-
send ergibt sich, dass die geltend gemachte Vergewaltigung nicht nur
durch das verspätete Vorbringen, sondern auch durch die gesteigerte
Schilderung den Eindruck eines blossen Konstrukts vermittelt, wobei die
Erklärungen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, die Ungereimthei-
ten aufzulösen. Diese Darlegungen halten demnach den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht stand.
5.6 Ins Gewicht fällt vorliegend auch die vom SEM insgesamt zu Recht be-
anstandete Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen zur Bekanntschaft mit
H.______, zum Bericht an ihre Eltern und zur Entführung ihres Bruders.
Dies trifft auf wesentliche Teile ihrer Vorbringen zu, etwa auf die geltend
gemachte Bekanntschaft zwischen ihrem Vater und H._______. Zum einen
führte die Beschwerdeführerin in der BzP aus, H._______ sei lediglich
während zwei Monaten ein paar Mal zu ihnen nach Hause gekommen (vgl.
SEM act. A10, 7.02). Zum anderen machte sie anlässlich der Anhörung
geltend, ihr Vater kenne H.______ bereits seit Jahren, er sei etwa zwei Mal
in der Woche zu Besuch gekommen (vgl. SEM act. A48, F52 ff.). Des Wei-
teren gab die Beschwerdeführerin bei der Anhörung an, sich nicht zu erin-
nern, ob sie ihren Eltern, von der Belästigung auf der Strasse durch
H.______ erzählt habe oder nicht (vgl. SEM act. A50 F107). Hingegen
machte sie in der BzP geltend, sie habe ihrer Familie erzählt, dass Z. sie
auf der Strasse belästigt habe (vgl. SEM act. A10, 7.01). Schliesslich gab
sie abweichend von ihrer Aussage in der BzP, wonach ihr Bruder von
H._______ entführt und bei seiner Flucht vor Sicherheitsleuten des
H.______ mit einem Messer verletzt worden sei (BzP A10, 7.01 f.), anläss-
lich der Anhörung an, ihr Bruder sei von Leuten des H._______ entführt
und mit dem Messer verletzt worden, sie hätten ihn dort gelassen und er
sei selber nach Hause gekommen (SEM act. A48 F76 f.). Diesen Wider-
sprüchen wird auf Beschwerdeebene nichts entgegengehalten. Folglich
können sie nicht entkräftet werden.
5.7 Den Protokollen sind keinerlei Hinweise auf Erinnerungslücken zu ent-
nehmen, im Gegenteil, die Ausführungen erweisen sich als äusserst detail-
reich, was vom SEM wie auch von der Beschwerdeführerin selbst (sechs-
seitige freie Erzählung) festgehalten wird. Hingegen gab sie in der Anhö-
rung auf Vorhalt des Widerspruches betreffend den Namen ihres Bruders
an, sie habe in der BzP mehrmals erwähnt, dass ihr Bruder K._____heisse,
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Seite 12
trotzdem sei der Name falsch geschrieben worden (A48 F19). Diesbezüg-
lich sind keine Hinweise im Protokoll der BzP enthalten. Die Beschwerde-
führerin hat auch die Richtigkeit des Inhalts dieses Protokolls mit ihrer Un-
terschrift bestätigt, weshalb sie es sich grundsätzlich entgegenhalten las-
sen muss. Trotz der diagnostizierten PTBS liegen keine sachdienlichen
Hinweise auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung vor, die sie an der voll-
ständigen Darlegung ihrer Asylgründe gehindert haben könnte.
5.8 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin keine asylrelevante
Verfolgung nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vor-
instanz hat deshalb die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu
Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Angesichts der Tatsache, dass sich die Rechtsbegehren als aussichts-
los erwiesen haben, sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und der amtlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG, ungeachtet der
Frage der Bedürftigkeit, abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegen-
standslos.
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Seite 13
8.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4313/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli
Versand: