Abtei lung IV
D-4315/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . M a i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______,
geboren (...), und deren gemeinsame Kinder C._______,
geboren (...), D._______, geboren (...), E._______,
geboren (...),
Algerien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
13. Dezember 2004 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4315/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland am 2. August
2003 unter Vorweisung ihrer am 25. Mai 2003 ausgestellten Reise-
pässe regulär über den Flughafen von M._______. Am gleichen Tag
landeten sie in Genf und passierten die Grenzkontrolle im Flughafen
mit denselben Reisepässen und den darin enthaltenen Visa, die von
der schweizerischen Botschaft in M._______ im Hinblick auf einen
höchstens 10-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zu Besuchszwecken
im Zeitraum vom 29. Juli 2003 bis 28. September 2003 ausgestellt
worden waren.
A.b Die Beschwerdeführenden suchten am 14. August 2003 in der da-
maligen Empfangsstelle Vallorbe gemeinsam um Asyl nach. Nach der
Überführung ins Transitzentrum Altstätten befragte das BFF (seit dem
1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) sie dort am 2. September 2003
zur Person und summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes. Dabei machten die Beschwerdefüh-
renden die rubrizierten Angaben zu ihrer Identität und hielten ergän-
zend fest, sie seien Muslime arabischer Ethnie, stammten ursprünglich
aus dem Wilaya (Verwaltungsbezirk) F._______ (Beschwerdeführer)
beziehungsweise dem Wilaya G._______ (Beschwerdeführerin),
hätten im Jahre 1993 geheiratet und seien seit dem Jahre 1999 in
H._______ (Wilaya I._______) wohnhaft gewesen. Nach den
Erhebungen im Transitzentrum wurden die Beschwerdeführenden für
die weitere Dauer des Verfahrens dem Kanton J._______ zugewiesen.
Die zuständige Behörde hörte sie dort am 3. Oktober 2003
(Beschwerdeführer) beziehungsweise am 27. Oktober 2003
(Beschwerdeführerin) zu ihren Asylgründen an. Bei dieser Gelegenheit
reichten die Beschwerdeführenden jeweils mehrere Beweismittel zu
ihrem Dossier, so eine Bestätigung der nationalen Gendarmerie vom
19. September 2001 mit Übersetzung ins Französische, zwei
Zeitungsberichte vom 6. September 2001, Bild- und Textdokumente
zur Militärkarriere des Beschwerdeführers, eine Lohnabrechnung vom
Januar 2002, ein ärztliches Zeugnis vom 15. Mai 2003 sowie diverse
Dokumente aus dem Zeitraum vom 21. bis 27. Mai 2003 im
Zusammenhang mit Schwangerschaftskomplikationen bei der
Beschwerdeführerin.
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A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer in den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei zwi-
schen dem (...) 2003 und dem (...) 2003 einerseits wegen ei-
genmächtiger Nachforschungen zur Aufklärung des Mordes an seinem
Bruder und andererseits wegen vorgeworfener Hilfestellung zum Vor-
teil seines ins Ausland geflohenen Schwagers vom militärischen Si-
cherheitsdienst gefangen gehalten worden und habe sein Leben in
akuter Gefahr gesehen, als sein militärischer Vorgesetzter ihm zur un-
verzüglichen Ausreise geraten habe mit der Erklärung, er würde sonst
über kurz oder lang getötet. Seine berufliche Laufbahn in der algeri-
schen Armee habe er im Jahre 1986 eingeschlagen, als er in die Mili-
tärakademie in K._______ (Wilaya F._______) eingetreten sei. Nach
der Beförderung zum (...) im November 1997 habe er ab dem Jahre
1999 als Chef des (...) gewaltet. Am 28. August 2001 habe er
unfreiwillig ein Praktikum an der Militärakademie in K._______
angetreten. Es habe sich um eine Einführung für die Offiziere und für
den Stab gehandelt. Im Jahre 2002 sei er zu seiner Einheit
zurückgekehrt und dieser bis zu seiner Ausreise im August 2003
zugeteilt geblieben. Am späten Abend des (...) 2001 sei auf ein
Restaurant im Touristenkomplex von L._______ ein Anschlag mit
automatischen Schusswaffen verübt worden, der mehrere Tote und
Verletzte gefordert habe. Eines der Todesopfer sei sein Bruder gewe-
sen. Seine mit Hilfe von Kollegen beim Militär, bei der Polizei und bei
der Gendarmerie beziehungsweise von Bekannten beim Geheimdienst
betriebenen Recherchen hätten ergeben, dass es sich nicht um einen
terroristischen Anschlag oder eine Abrechnung im Drogenmilieu, son-
dern um ein geplantes Vorgehen des staatlichen Sicherheitsdienstes
gehandelt habe. Zwei oder drei Tage nach dem Anschlag habe er Ge-
spräche mit Sicherheitsbeamten geführt und dabei seine Version vor-
getragen, wonach der Sicherheitsdienst dahinter stehe und die Regie-
rung mit dieser wohlbekannten Taktik unter der Bevölkerung die Abnei-
gung gegen islamistische Bewegungen schüren wolle. Die Beamten
seien nicht von ihrer Darstellung abgewichen, wonach es sich um eine
barbarische Tat von Terroristen handle. Als er sich nicht habe umstim-
men lassen, hätten sie ihn bedroht und als Gefahr für die Sicherheit
des Staates hingestellt. Im Gegenzug habe er den Sicherheitsbeamten
mit einer Einschaltung der Medien und dem Gang an die Öffentlichkeit
gedroht. Nach diesen Drohungen sei er ins Verteidigungsministerium
zitiert worden. Zuerst ein Offizier und anschliessend ein Geheimdienst-
chef hätten ihm vorgeworfen, die Sicherheit des Staates aufs Spiel zu
setzen. Schliesslich hätten sie ihm eine Bestätigung der Gendarmerie
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ausgehändigt, auf der gestanden sei, dass sein Bruder am (...) 2001
bei einem terroristischen Anschlag sein Leben verloren habe. Auf die
Geldsumme, die ihm als Schweigegeld angeboten worden sei, habe er
verzichtet. Trotz dieser Angelegenheit habe er seine Stellung als
Berufsoffizier beibehalten. Die Zerrüttung sei jedoch dadurch zum
Ausdruck gekommen, dass man ihn von den Pflichten entbunden und
ihm keine Aufgaben mehr zugewiesen habe. Darüber hinaus habe ihn
der Geheimdienst eng beschattet, mit dem Effekt, dass er in ständiger
Angst gelebt habe. Er habe seine Kinder nur jeden dritten oder vierten
Tag für eine Viertelstunde gesehen und häufig in der Militärkaserne
übernachtet. Diese Sicherheitsvorkehrungen habe er bis zur Ausreise
beibehalten. Am Abend des (...) 2003 sei er von zwei
Geheimdienstagenten, die sich mit ihren Dienstmarken ausgewiesen
hätten, zu Hause abgeholt worden. Die Agenten hätten dabei die
Zeitungsartikel und anderen Dokumente, die er im Zusammenhang mit
dem Anschlag vom (...) 2001 gesammelt habe, allesamt
beschlagnahmt. Nach drei Tagen Haft in I._______ habe man ihn nach
M._______ verlegt und dort in eine unterirdische Zelle gesperrt. Die
Verhöre hätten sich einerseits um die Ermordung seines Bruders und
andererseits um seinen Schwager gedreht, der als Polizeioffizier tätig
gewesen und im Jahre 2003 ausser Landes geflohen sei. Bezüglich
seines Schwagers habe man ihm vorgeworfen, diesem bei der Flucht
behilflich gewesen zu sein und ihm geheime Dokumente mitgegeben
zu haben. In Tat und Wahrheit habe er seit drei Jahren keinen Kontakt
mehr zu diesem Schwager gehabt. Die Verhöre, welche sich über den
ganzen Tag erstreckt und bis in die Nacht hinein gezogen hätten,
hätten ihm dermassen zugesetzt, dass er drei Mal habe ins Spital
eingewiesen werden müssen. Er sei unterernährt gewesen, weil er
kaum mehr habe essen können und ohnehin nur Suppe vorgesetzt
bekommen habe. Weil er sehr müde und krank gewesen sei und nicht
mehr habe auf die Fragen antworten können, habe man ihn am (...)
2003 nach Hause gebracht. Später seien Gendarmen gekommen, um
sein Jagdgewehr zu konfiszieren. Wiederum eine Weile später habe er
seinen militärischen Vorgesetzten kontaktiert. Dieser habe ihm
geraten, das Land mit seiner Familie baldmöglichst zu verlassen, um
nicht Gefahr zu laufen, früher oder später umgebracht zu werden. Als
Reaktion auf diese Warnung sei er am 19. Juli 2003 von H._______
nach zu seinen Eltern nach K._______ ausgewichen. Von dort aus sei-
en sie nach M._______ gefahren, um am 2. August 2003 das Land
über den dortigen Flughafen zu verlassen.
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Die Beschwerdeführerin berief sich zur Begründung ihres Asylgesuchs
auf die von ihrem Ehemann geschilderten Probleme. Nach der Ermor-
dung seines Bruders am (...) 2001 habe sich ihr Ehemann verändert.
Im Februar 2002 seien in der Schule, an der sie als Lehrerin
unterrichtet habe, zwei Beamte des Sicherheitsdienstes erschienen
und hätten sich beim Schuldirektor danach erkundigt, wie ihr Stunden-
plan aussehe, und mit welchen Personen sie am häufigsten verkehre.
Diese Informationen habe sie später vom Schuldirektor in einem direk-
ten Gespräch erhalten. Obwohl der Schuldirektor ihr gegenüber von
Routinefragen gesprochen habe, habe sie dieser Vorfall ängstlich ge-
macht. Am (...) 2003, am Morgen nach der Verhaftung ihres Mannes,
seien wiederum Männer des Sicherheitsdienstes in das Haus einge-
drungen und hätten sämtliche Dokumente ihres Mannes und die Dis-
ketten der Kinder mitgenommen. Als sich ihr Mann am (...) 2003 nicht
wie üblich telefonisch gemeldet habe, um der Tochter zum Geburtstag
zu gratulieren, habe sie sich Sorgen zum machen begonnen. In der
Kaserne, wohin sie sich daraufhin mit ihrem Schwiegervater begeben
habe, sei ihnen mitgeteilt worden, dass ihr Mann in geheimer Mission
unterwegs sei. Als Folge des Angstzustandes, in dem sie sich in dieser
Phase befunden habe, seien bei ihr Schwangerschaftskomplikationen
eingetreten, die schliesslich zum Verlust des Kindes geführt hätten.
B.
Am (...) 2004 brachte die Beschwerdeführerin in N._______ das Kind
E._______ zur Welt.
C.
Mit französischsprachiger Verfügung vom 13. Dezember 2004 stellte
das BFF fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
D.
Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 13. Dezember
2004 mit deutschsprachiger Beschwerde vom 11. Januar 2005 durch
ihre damalige Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission (ARK) anfechten. Im Einzelnen stellten sie die Begehren,
es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und
ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragten sie die Rück-
weisung der Sache an die Erstinstanz zur Neubeurteilung, im Sub-
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eventualpunkt ersuchten sie um Feststellung, dass sie nicht in ihr Hei-
matland ausgeschafft werden könnten. In prozessualer Hinsicht bean-
tragten sie zudem sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführen-
den je eine am 20. Dezember 2004 persönlich verfasste Rekapitulation
ihrer Asylgründe, einen Internet-Ausdruck ( vom
7. Januar 2005) mit einer Chronologie der Ereignisse in Algerien im
Zeitraum vom 11. Januar 1992 bis 11. Januar 2002 sowie zwei weitere
Internet-Ausdrucke ( vom 19. Dezember 2004 und 30. De-
zember 2004) mit Berichten des „Mouvement Algérien des Officiers
Libres“ zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2005 bestätigte der Instruk-
tionsrichter der ARK das den Beschwerdeführenden zustehende
Recht, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu kön-
nen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) gut und überwies die Akten dem BFM zur Vernehmlas-
sung.
F.
F.a Im Rahmen der Vernehmlassung forderte das BFM die Be-
schwerdeführenden mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Fe-
bruar 2005 auf, bis zum 24. Februar 2005 zu ausgewählten Fragen
– vorab die Position des Beschwerdeführers bei der algerischen
Armee und dessen in den Visa-Unterlagen und im Reisepass eingetra-
gene Berufsbezeichnung betreffend – Stellung zu nehmen.
F.b Mit Eingabe vom 22. Februar 2005 bezogen die Beschwerdefüh-
renden gegenüber dem BFM zu den ihnen unterbreiteten Fragen Stel-
lung.
F.c Immer noch im Rahmen der Vernehmlassung ersuchte das BFM
sodann mit Schreiben vom 28. April 2005 die schweizerische Botschaft
in M._______ um Vornahme von Abklärungen zur Verifizierung des
von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Sachverhalts.
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F.d Mit Begleitschreiben vom 19. Juli 2005 übermittelte die schweize-
rische Botschaft in M._______ dem BFM den entsprechenden Abklä-
rungsbericht der hierfür beigezogenen Vertrauensperson (im Folgen-
den: Botschaftsbericht).
F.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. Juli 2005 brachte das
BFM den Botschaftsbericht den Beschwerdeführenden unter Hinweis
auf die Schranken des Einsichtsrechts infolge öffentlicher Geheimhal-
tungsinteressen gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG auszugsweise zur
Kenntnis und räumte ihnen die Gelegenheit ein, bis zum 10. August
2005 dazu Stellung zu nehmen.
F.f Am 8. August 2005 liessen die Beschwerdeführenden dem BFM
ihre diesbezügliche Stellungnahme zukommen.
G.
G.a In seiner Vernehmlassung vom 18. August 2005 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
G.b Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. August 2005 stellte der
Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführenden eine Kopie der
Vernehmlassung zu und gewährte ihnen das Recht, bis zum 5. Sep-
tember 2005 darauf zu replizieren.
G.c In ihrer Replik vom 2. September 2005 nahmen die Beschwerde-
führenden zu den Argumenten des BFM in der Vernehmlassung Stel-
lung und hielten sinngemäss an den gestellten Begehren fest.
H.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2008 und beigefügter Vollmacht näm-
lichen Datums zeigten die Beschwerdeführenden ihre Vertretung im
Verfahren durch den rubrizierten Rechtsvertreter an.
I.
I.a Am 20. Februar 2009 erteilte die zuständige kantonale Behörde
den Beschwerdeführenden mit der Zustimmung des BFM eine
Aufenthaltsbewilligung auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
I.b Auf die Anfrage des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 12. März 2009 hin, ob sie angesichts der neuen Sach-
lage ihre Beschwerde, soweit diese nicht ohnehin gegenstandslos ge-
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worden sei, allenfalls zurückziehen würden, erklärten die Beschwerde-
führer mit Antwort vom 19. März 2009 Festhalten an den Begehren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden, zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt.
Art. 32 VGG sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine
Ausnahme vor, womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts als Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 11. Januar 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
gegen die Verfügung des BFF vom 13. Dezember 2004 übernommen.
Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 in fine VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich das Ver-
fahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen
Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt beziehungsweise
am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetz-
änderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005; AS 2006 4767
und 2007 5573).
1.2 Nachdem sowohl die vormalige Rechstvertreterin als auch der ru-
brizierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden in ihren Eingaben
konsequent die deutsche Sprache verwendet haben, ergeht das vorlie-
gende Urteil in dieser Sprache (Art. 33a Abs. 2 2. Satz VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG).
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt
teilgenommen, sind durch die am 13. Dezember 2004 ergangene Ver-
fügung besonders berührt und können sich auf ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen.
Damit sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde
legitimiert (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begrün-
deterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimm-
ter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer
Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsange-
hörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
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sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5
S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3 S. 200 und E. 10
S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270).
4.
Den in diesem Sinne gelockerten Beweisanforderungen vermögen die
Beschwerdeführer mit ihren in den Befragungen erteilten Auskünften
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. b VwVG, vgl. Bst. A.c hiervor) und den
im Verlauf des Verfahrens produzierten Schriftstücken (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 12 Bst. a VwVG) in den für die Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft relevanten Punkten nicht zu genügen.
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4.1 Im von der Vorinstanz eingeholten Botschaftsbericht steht die
Feststellung im Vordergrund, dass der Beschwerdeführer im Februar
2002 aus disziplinarischen Gründen („insubordination“; sinngemäss
übersetzt als Ungehorsam oder Befehlsverweigerung) definitiv aus der
algerischen Armee ausgeschlossen wurde. In ihrer Stellungnahme
vom 8. August 2005 nehmen die Beschwerdeführenden diesem Ab-
klärungsergebnis gegenüber eine inkonsequente Haltung ein: Einer-
seits bestreiten sie kategorisch, dass es zu einer Entlassung gekom-
men ist, indem sie ein solches Szenario als „jeglicher Realität entbeh-
rend“ hinzustellen versuchen. Andererseits machen sie eine Entkräf-
tung ihrer diesbezüglichen Behauptungen davon abhängig, dass die
genauen Gründe ebendieser Entlassung in Erfahrung gebracht werden
können. Trotz durchaus offener Fragen bezüglich der konkreten Verfeh-
lungen, die von den vorgesetzten Stellen als Ungehorsam des Be-
schwerdeführers gewertet wurden und zu dessen Ausschluss aus der
Armee aus disziplinarischen Gründen geführt haben, besteht keine
Veranlassung, die zentrale Feststellung im Botschaftsbericht in Zweifel
zu ziehen, wonach der Beschwerdeführer seit Februar 2002 nicht
mehr der algerischen Armee angehört hat. Der Botschaftsbericht weist
keine inhaltlichen Ungereimtheiten oder sonstigen Merkmale auf, die
zu Vorbehalten an der Richtigkeit der Informationen Anlass geben wür-
den. Vielmehr vermittelt er gesamthaft den Eindruck, dass die Untersu-
chungen minuziös und mit der gebotenen Diskretion und Ernsthaftig-
keit durchgeführt wurden. Inwieweit durch die getätigten Nachfor-
schungen – wie in der Stellungnahme vom 8. August 2005 moniert
wird – der algerische Staat davon hätte Kenntnis erhalten sollen, dass
sich die Beschwerdeführenden als Asylsuchende in der Schweiz auf-
halten, ist nicht ersichtlich. Das von der Vertrauensperson der Bot-
schaft gewählte Vorgehen und die Prädestination der von ihr angegan-
genen Kontaktpersonen, welche das BFM im Rahmen der Gehörsge-
währung berechtigterweise unter Verschluss behielt (zum grundsätz-
lich gewichtigen öffentlichen Interesse an einer diesbezüglichen Ge-
heimhaltung vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12), bieten hohe Gewähr
dafür, dass die Information vom unfreiwilligen Ausscheiden des Be-
schwerdeführers aus der Armee im Februar 2002 der objektiven Wahr-
heit entspricht. Insbesondere im Umstand, dass die Vertrauensperson
der Botschaft vor Ort selber Einblick in aussagekräftige Unterlagen
hatte und die im Bericht enthaltenen Feststellungen durch eigene un-
mittelbare Wahrnehmung machen konnte, ist ein gewichtiges Indiz für
die Richtigkeit des Abklärungsergebisses zu erblicken.
Seite 11
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Vor dem soeben skizzierten Hintergrund kommt der eingereichten
Lohnabrechnung für den Monat Januar 2002 beweismässig lediglich
eine – gegenüber den Erkenntnissen aus der Botschaftsabklärung –
untergeordnete Bedeutung zu. Im Rahmen dessen ist die Lohnab-
rechnung sodann nicht etwa als Beweistitel zu Gunsten der Beschwer-
deführenden, sondern vielmehr als starkes Indiz dafür zu werten, dass
der Beschwerdeführer bereits im Februar 2002 aus der Armee aus-
geschieden ist und in der Folge keinen Lohn mehr bezogen hat. Wa-
rum er keinen anderen als ausgerechnet den Lohnzettel vom Januar
2002 auf die Reise mitnahm und hierzulande bei der Einreichung des
Asylgesuchs zu den Akten gab, obschon er bis im Juli 2003 sein Salär
als Berufsoffizier erhalten haben will, vermochte der Beschwerde-
führer nicht plausibel zu erklären. Seine in der Stellungnahme vom
22. Februar 2005 bemühte und in der Replik vom 2. September 2005
wiederholte Version, wonach die algerische Armee nicht monatliche
Lohnausweise ausstelle und die zeitlich später erhaltenen („aktuellen“)
Lohnausweise in seinem Büro konfisziert worden seien, ist offensicht-
lich eine Schutzbehauptung. So ist nicht einsichtig, warum ein Informa-
tionsdokument mit der Aufmachung und insbesondere der praktischen
Bedeutung, wie sie der von ihm abgegebenen Lohnabrechnung
(„bulletin de solde“) für die im Januar 2002 geleistete Arbeit zukom-
men dürfte, von der algerischen Armee nicht konsequent jeden Monat
herausgegeben werden sollte. Der Beschwerdeführer schweigt sich
bezeichnenderweise darüber aus, aufgrund welcher Kriterien sein Ar-
beitgeber je nach Monat eine Lohnabrechnung herausgegeben oder
auf deren Herausgabe verzichtet hat. Die eingereichte Lohnabrech-
nung weist alle Kennzeichen einer regelmässig wiederkehrenden
Orientierung des Arbeitnehmenden über das monatlich ausbezahlte
Salär unter Ausweisung der Abzüge und Zulagen auf. Auch der Ver-
merk unten auf dem Dokument, wonach der Arbeitnehmende im
Reklamationsfall eine Kopie der Lohnabrechnung zusammen mit den
Beweismitteln zu retournieren habe, macht nur Sinn, wenn das Do-
kument auch wirklich monatlich dem Salärempfänger ausgehändigt
wird. Unter diesen Umständen ist klar abzusehen, dass die in der Re-
plik vom 2. September 2005 erbetenen Abklärungen über Mutationen
auf einem angeblich unter der bezeichneten Nummer geführten Post-
konto keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse in dieser Frage zu
vermitteln vermöchten. Soweit die betreffenden Ausführungen als Be-
weisantrag gemeint sind, ist dieser somit abzuweisen (zur Beschrän-
kung der aus Art. 33 Abs. 1 VwVG fliessenden behördlichen Abnah-
mepflicht auf die rechtsgenüglich angebotenen und tauglich erschei-
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nenden Beweise vgl. BVGE 2007/21 E. 11.1.3 S. 250 f.; EMARK 2003
Nr. 13 E. 4c S. 84).
4.2 Nachdem somit bezüglich der Berufstätigkeit des Beschwerde-
führers als (...) in der algerischen Armee im Zeitraum von Februar
2002 bis zur Ausreise am 2. August 2003 die Voraussetzungen der
Glaubhaftmachung nach Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG nicht gegeben sind,
erscheinen auch die für diese Periode geltend gemachten Ereignisse
in einem anderen Licht.
4.2.1 So ist gleichermassen unglaubhaft, dass der Beschwerdeführer
zwischen September 2001 (vgl. persönliche Eingabe vom 20. Dezem-
ber 2004, als Beilage zur Beschwerde) beziehungsweise zwischen
dem 28. August 2001 (vgl. act. 11/15, S. 10) und Juli 2002 an der
Militärakademie in K._______ ein Praktikum absolviert hat. Seine
Antwort auf die Frage, um welche Art Praktikum es sich gehandelt
habe, fiel denn auch entsprechend dürftig aus (vgl. act. A11/15, S. 5).
Dass er nach der vermeintlichen Rückkehr zu seiner Einheit in
I._______ im Juli 2002 noch die meiste Zeit in der Kaserne
übernachtete (vgl. act. 11/15, S. 8) und ihm erst am (...) 2003 nach
einer Festnahme durch den Geheimdienst (siehe sogleich E. 4.2.2) die
militärische Identitätskarte und die Dienstwaffe (Pistole) abgenommen
wurden (vgl. hierzu wiederum die persönliche Eingabe des
Beschwerdeführers vom 20. Dezember 2004), erweist sich ebenfalls
als unglaubhaft.
4.2.2 Nachdem der angegebene Zeitpunkt, in welchem dem Be-
schwerdeführer die militärische Identitätskarte und die Pistole konfis-
ziert worden sein sollen, nicht den Tatsachen entsprechen kann, ist
allein schon deswegen zu bezweifeln, dass sich die Konfiszierung im
Anschluss an eine Verhaftung und Überstellung des Beschwerdefüh-
rers in die Räumlichkeiten des militärischen Geheimdienstes in
I._______ zugetragen hat. Hinzu kommt, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zur angeblichen Verhaftung am (...) 2003 und
anschliessenden Inhaftierung bis zum (...) 2003 ihrerseits nicht die
Qualität aufweisen, um die dahingehende Zweifel zerstreuen zu
können. So äusserte sich der Beschwerdeführer bereits zum Grund
seiner angeblichen Verhaftung widersprüchlich. Während er in der
summarischen Befragung den gegen ihn erhobenen Vorwurf in der
Vordergrund stellte, seinem Schwager geheime Dokumente auf die
Flucht mitgegeben zu haben (vgl. act. A1/10, S. 5: „Ich dachte zuerst,
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dass es mit der Ermordung meines Bruders zu tun hatte.“), mass er in
der kantonalen Anhörung der Ermordung seines Bruders eine eher
wichtigere Bedeutung bei (vgl. act. 11/15, S. 6: „Der erste Grund war
wegen dem Tod meines Bruders.“). Sodann vermochte er so wenig mit
dem Hinweis auf die Ermordung seines Bruders wie mit demjenigen
auf die Flucht seines Schwagers verständlich zu machen, warum der
Geheimdienst ausgerechnet zum damaligen Zeitpunkt [(...] 2003) hätte
dazu übergehen sollen, ihn zu Hause abzuholen und über einen Zeit-
raum von drei Wochen gefangen zu halten. Seine Erklärung, wonach
manche seiner Kollegen, mit denen zusammen er ein Buch zur Ent-
hüllung der Terroraktionen der Regierung habe verfassen wollen, ihn
„wahrscheinlich“ verraten hätten, kommt einer blossen Spekulation
gleich (vgl. act. 11/15, S. 10). Über seinen Schwager und die ihm per-
sönlich unterstellte Rolle bei dessen Flucht vermochte er nahezu keine
Angaben zu machen (vgl. act. 11/15, S. 8 f.), was insofern nicht
nachvollziehbar ist, als die Verhöre den ganzen Tag gedauert und sich
bis in die Nacht hineingezogen haben sollen (vgl. act. 11/15, S. 6).
Auch hier stellte er blosse Mutmassungen an, als er ausführte, sein
Schwager oder ein Kollege von ihm könnte den Behörden einen Brief
geschrieben haben; er selber vermochte denn auch kein Motiv für ein
solches Vorgegen seines Schwagers zu benennen (vgl. act. 11/15,
S. 9).
4.2.3 Ein weiteres klares Indiz gegen eine Inhaftierung beim Geheim-
dienst in der Zeit vom (...) 2003 bis zum (...) 2003 ist im Umstand zu
erblicken, dass der abgegebene Reisepass am (...) 2003 ausgestellt
wurde. Dass dem eben erst aus der Gefangenschaft entlassenen
Beschwerdeführer am Geburtsort innert eines Tages und überdies mit
einem tatsachenwidrigen Eintrag zum Beruf ausgestellt wurde (vgl.
Stellungnahme vom 8. August 2005, S. 3 oben), mutet schlicht
wirklichkeitsfremd an. Sodann besteht hinsichtlich des Ablaufs der
Fluchtvorbereitungen ein massiver Widerspruch zwischen den An-
gaben in der Empfangsstellenbefragung und denjenigen in der Stel-
lungnahme vom 22. Februar 2005: In der Empfangsstellenbefragung
schilderte der Beschwerdeführer den Hergang dahingehend, dass er
nach der Freilassung nach Hause gebracht worden sei, „später“ Gen-
darmen erschienen seien und sein Jagdgewehr beschlagnahmt hätten
und er „später“ seinen militärischen Vorgesetzten kontaktiert habe,
welcher ihm die Ausreise in Begleitung seiner Familie nahegelegt habe
(vgl. act. A1/10, S. 5). Dagegen schilderte er die Dinge in der Eingabe
vom 22. Februar 2005 (vgl. daselbst, S. 2 unten) so, dass er sich
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– angesichts des empfundenen psychischen Drucks, der erlebten
Nachteile und der Angst vor künftigen Ereignissen – mit Gedanken zur
Flucht getragen habe und „als erstes“ einen gültigen Pass benötigt
habe.
4.3 Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass die Be-
schwerdeführenden die für den Zeitraum zwischen Februar 2002 und
der Ausreise geltend gemachten Ereignisse angesichts widersprüch-
licher, unsubstanziierter und tatsachenwidriger Aussagen weder nach-
zuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu
machen vermögen. Bei gesamthafter Betrachtung lässt sich bezüglich
der betreffenden Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinweisen, die
für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die auf deren
blosse Inszenierung hindeuten, klarerweise nicht erkennen. Die im
ärztlichen Zeugnis vom 15. Mai 2003 festgehaltenen Läsionen führen
zu keiner anderen Einschätzung. Unter den soeben dargelegten Um-
ständen ist es unwahrscheinlich, dass die Verletzungen von Folter-
handlungen durch Behördenvertreter herrühren. In der Beschwerde
(vgl. daselbst S. 6) wird im Übrigen nicht bestritten, dass mit den ein-
gereichten Arztbestätigungen ein Zusammenhang mit der ärztlichen
Versorgung und erlittenen Folterungen nicht dargetan ist. Ebenso
wenig plausibel ist schliesslich, dass die dokumentierten Schwanger-
schaftskomplikationen bei der Beschwerdeführerin ihren Ursprung in
der angeblichen Inhaftierung ihres Ehemannes im April/Mai 2003 hat-
ten.
4.4 Inwieweit es den Beschwerdeführenden gelingt, mit ihren Angaben
zur Ermordung des Bruders beziehungsweise Schwagers beim An-
schlag vom (...) 2001 in L._______ und zur Entwicklung dieser An-
gelegenheit bis Februar 2002 die Anforderungen an die Glaubhaft-
machung zu erfüllen, braucht bei dieser Sachlage nicht mehr ab-
schliessend erörtert zu werden. Angesichts des zeitlichen Abstands
zwischen dem bereits im Februar 2002 erfolgten Ausschluss des Be-
schwerdeführers aus der algerischen Armee und der Ausreise am
2. August 2003, der Unglaubhaftigkeit der Angaben zur Inhaftierung
beim Geheimdienst in der Zeit vom (...) 2003 bis (...) 2003 sowie zur
späteren Warnung durch den militärischen Vorgesetzten vor einer
jederzeit möglichen Liquidierung ist ein Kausalzusammenhang
zwischen den damaligen Geschehnissen und dem Ausreiseentscheid
hinlänglich auszuschliessen. Eine Vermutung in dem Sinne, dass allein
von den vor Februar 2002 erfahrenen Nachteilen auf ein ernsthaftes
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und konkretes Risiko einer Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise am
2. August 2003 geschlossen werden könnte (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c
S. 21, EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277), vermag mit anderen Worten
nicht zu greifen.
4.5 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erweisen sich die im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens erhobenen Rügen in allen Punkten als un-
begründet. Aus den aufgezeigten Gründen kann auf weitergehende
Ausführungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist bis zur Entscheidungsreife ermit-
telt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärun-
gen keine neuen wesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könn-
ten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann im Einklang mit
der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführer keinen Sach-
verhalt glaubhaft machen können, der sie zur Anerkennung als Flücht-
ling im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG berechtigen würde. Das
Bundesamt hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach
zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die
Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende
Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist.
5.2 Auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilte die zuständige
kantonale Behörde den Beschwerdeführern nach der erforderlichen
Zustimmung durch das BFM am 20. Februar 2009 eine Aufenthaltsbe-
willigung im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei
dieser Sachlage hat eine Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG un-
besehen der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs zu unterblei-
ben (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Somit sind die Anordnungen des BFF be-
treffend Wegweisung aus der Schweiz und betreffend Vollzug der
Wegweisung in der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2004
ohne weiteres als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber
dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Be-
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schwerde ist demnach wegen nachträglichen Wegfalls des Anfech-
tungsgegenstandes und damit des Rechtsschutzinteresses als gegen-
standslos geworden abzuschreiben, soweit im Subeventualbegehren
beantragt wird, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
nicht in ihr Heimatland ausgeschafft werden können.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den bezüglich der Frage der Anerkennung als Flüchtling und der Ge-
währung von Asyl nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt unrichtig und unvollständig feststellt und unangemessen ist. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegen-
standslos geworden abzuschreiben ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführenden sind unterlegen, soweit sei im Haupt-
und Eventualbegehren beantragt haben, der angefochtene Entscheid
sei vollumfänglich aufzuheben und ihnen sei Asyl zu erteilen, bezie-
hungsweise die Sache sei an das Bundesamt zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen, weshalb sie insoweit kostenpflichtig werden (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem ihnen jedoch mit Zwischenverfügung des In-
struktionsrichters der ARK vom 18. Januar 2005 die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind
den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.2 Sodann sind bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren die
Kosten jener Partei aufzuerlegen, deren Verhalten die Gegenstands-
losigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegen-
standslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage
vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird ein Verfahren
gegenstandslos, prüft das Gericht zudem, ob eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen ist. Für die Festsetzung der Parteientschädigung
gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE).
Im vorliegenden Fall ist die Gegenstandslosigkeit durch Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung eingetreten, das vorliegende Verfahren dem-
nach ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden. Die ange-
fochtene Verfügung vom 13. Dezember 2004 wäre indessen nicht zu
beanstanden gewesen, soweit darin die Wegweisung der Beschwerde-
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führenden aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung
angeordnet worden ist. Diese waren nicht im Besitz einer Aufenthalts-
bewilligung und verfügten auch über keinen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Aus den Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hin-
weise, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführenden
im Falle der Rückkehr in die Heimat eine menschenrechtswidrige Be-
handlung hätten in Kauf nehmen müssen oder dort aus anderen
Gründen in eine existenzbedrohende Situation hätten geraten können
(Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Voll-
zug der Wegweisung nicht möglich wäre (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dem-
nach ist den Beschwerdeführenden, welche von der Bezahlung von
Verfahrenskosten befreit sind, keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 18
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
Seite 19