Abtei lung IV
D-4315/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Anerkennung als Flüchtling und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4315/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Am 15. November 2000 ersuchte der Beschwerdeführer erstmals
in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. Juli 2002 wies das
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen er-
hobene Beschwerde vom 5. August 2002 wurde mit Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 26. Oktober 2004
abgewiesen. Mit Schreiben des BFF vom 29. Oktober 2004 wurde dem
Beschwerdeführer eine neue Frist bis zum 5. Januar 2005 zum Ver-
lassen der Schweiz angesetzt.
A.b Am 1. September 2006 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
ein zweites Asylgesuch ein und machte dabei - unter Beilage diverser
Beweismittel betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz
- im Wesentlichen das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe geltend.
So sei er seit dem Y._______ Mitglied bei der als äusserst
regierungsfeindlich bekannten B._______ und zudem ein Mitglied bei
der ebenfalls als regierungsfeindlich bekannten C._______, was durch
die eingereichten Bestätigungsschreiben der Parteien belegt werde.
Seit seinem Beitritt zu den erwähnten Parteien habe er an zahlreichen
exilpolitischen Aktivitäten (Protestkundgebungen; Sitzungen; Verteilen
von Flugblättern; Mitwirkung bei Standaktionen, wobei er anlässlich
der Standaktion vom Z._______ in D._______ einer der
Bewilligungsinhaber und für deren Organisation verantwortlich ge-
wesen sei) teilgenommen. Zudem habe er Ende W._______ einen re-
gimekritischen Artikel verfasst, welcher auf drei verschiedenen Web-
sites auf dem Internet publiziert worden sei. Weiter werde er im Iran
wegen seiner Tätigkeit als Bildhauer und Holzschnitzer - eine Tätigkeit,
welche er auch in der Schweiz ausübe - sowie wegen seiner Zugehö-
rigkeit zur zoroastrischen Glaubensrichtung verfolgt.
A.c Am 19. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer vom BFM
persönlich angehört. Anlässlich dieser Anhörung gab er im Wesentli-
chen zu Protokoll, er habe bei den von ihm besuchten Veranstaltungen
den Leuten jeweils versucht zu erklären, wer sie seien und welche
Ziele sie verfolgen würden. Ein Mitglied der C._______ und B._______
habe an den Veranstaltungen stets Fotos von den Teilnehmenden
gemacht. Ferner habe er für die Aktion am Z._______ in D._______
selber eine Bewilligung erhalten. Weiter würde er, falls er im Iran
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seiner Tätigkeit als Bildhauer nachgehen würde, dort getötet oder ins
Gefängnis gebracht. So gelte es im Islam als Gotteslästerung, wenn
man Figuren darstelle. Er gehe davon aus, dass die iranische
Regierung wisse, welche Tätigkeiten er in der Schweiz ausgeübt habe.
Er habe auch eine Website und die Leute würden wissen, wer er sei.
Ferner werde er manchmal von seinen Eltern im Iran angerufen, wobei
sie nicht über Politik, sondern über normale Dinge sprechen würden.
Im Iran hätten sie demnach noch nicht gemerkt, dass er hier in der
Öffentlichkeit politisch tätig gewesen sei.
B.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2007 - eröffnet am 25. Mai 2007 - lehnte
das BFM das neuerliche Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur
Begründung führte es aus, dass angesichts des politischen Profils des
Beschwerdeführers und der Art seiner exilpolitischen Tätigkeiten die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten würden.
C.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer die
vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller
Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die unent-
geltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf
die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägun-
gen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 3. Juli 2007 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könne. Für die Behandlung über des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen,
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
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abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 VwVG zu einem
Schriftenwechsel eingeladen.
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2007
die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2007 wurde dem Beschwerdeführer
die vorinstanzliche Vernehmlassung ohne Replikrecht zur Kenntnis-
nahme gebracht.
G.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer einen Be-
richt von Amnesty International (AI), Sektion Deutschland, vom 29. Mai
2007 zu Handen des Verwaltungsgerichts Köln, zu den Akten. Darin
gehe es um die Situation im kurdischen Teil des Iran, namentlich um
das Vorgehen der iranischen Behörden gegen die kurdische Minder-
heit. Ferner werde darin die Frage erörtert, ob nach einem langjähri-
gen Auslandsaufenthalt bei der Rückkehr in den Iran mit einer intensi-
ven Befragung durch die iranischen Sicherheitskräfte unter Anwen-
dung menschenrechtswidriger Methoden zu rechnen sei.
H.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 24. August 2007 wurde das
vom Beschwerdeführer bei einer Drittperson in Auftrag gegebene und
beim BFM eingereichte Gesuch um Dossiereinsicht vom 24. Juli 2007,
das zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet wurde, abgewiesen.
I.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 legte der Beschwerdeführer be-
treffend sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz weitere Be-
weismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
J.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer weitere
Beweismittel zu seinen exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz zu
den Akten, so (Auflistung Beweismittel). Ferner reichte der
Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht vom 26. Mai 2008 nach.
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K.
Am 13. August 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein persön-
liches Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. August 2008 ein,
worin dieser um Erteilung einer befristeten Arbeitsbewilligung er-
suchte.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2008 wurde auf das Gesuch
um Erteilung einer befristeten Arbeitsbewilligung mangels Zuständig-
keit nicht eingetreten. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
wurde eine Kopie des Schreibens seines Mandanten vom 12. August
2008 zur Kenntnisnahme zugestellt.
M.
Am 29. Dezember 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein
weiteres persönliches Schreiben des Beschwerdeführers vom
24. Dezember 2008 ein, worin dieser um Mitteilung ersuchte, ob das
Bundesverwaltungsgericht zu seinem Verfahren genügend Informatio-
nen erhalten habe oder ob er diesbezüglich irgendetwas beitragen
könne.
N.
Mit Schreiben des Instruktionsrichters vom 12. Januar 2009 wurde
dem Beschwerdeführer in Beantwortung seines Schreibens vom
24. Dezember 2008 mitgeteilt, dass das vorliegende Beschwerde-
verfahren als spruchreif zu erachten sei und daher grundsätzlich keine
Veranlassung bestehe, weitere Beweismassnahmen anzuordnen. Es
bleibe ihm jedoch unbenommen, dem Bundesverwaltungsgericht im
Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG weitere Beweismittel oder schrift-
liche Sachverhaltsergänzungen nachzureichen.
O.
Mit Eingabe vom 30. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
verschiedene Fotografien und Bestätigungen betreffend seine exil-
politischen Aktivitäten ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist ein-
zutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Verweigerung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung wur-
den nicht angefochten, weshalb die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen sind und nach-
folgend über die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe sowie über den Wegweisungs-
vollzug zu befinden ist.
3.
3.1 Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie
in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen
ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
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namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken
(Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, ver-
bietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E.7.1 S.
352, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Entscheides
im Wesentlichen fest, sie habe mit Verfügung vom 15. November 2000
das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, weil dessen
Angaben zu den Asylgründen (Kurze Darstellung der Asylgründe) nicht
hätten geglaubt werden können. Das Bundesamt sei zum Schluss
gekommen, dass er zu keiner Zeit in seinem Heimatland wegen
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regimefeindlicher politischer Tätigkeiten verfolgt gewesen sei. Da der
Beschwerdeführer kein politischer Aktivist sei, bestehe kein Grund zur
Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als re-
gimefeindliche Person in das Blickfeld der iranischen Behörden gera-
ten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer
Aktivist registriert worden sei. Es könne daher auch nicht davon aus-
gegangen werden, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter
spezieller Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden
hätte.
Konkret mache der Beschwerdeführer eine Y._______ begonnene
Mitgliedschaft bei der als äusserst regierungsfeindlich bekannten
B._______ geltend. Die zum Beleg eingereichte Bestätigung der
B._______ Schweiz bestehe aus diversen zusammenfotokopierten
Textteilen mit einzelnen Elementen, die aus dem Internet ausgedruckt
worden seien. Ein solcher Zusammenschnitt sei zum Beleg der
Mitgliedschaft nicht geeignet. Auch bei der vom Beschwerdeführer in
Auftrag gegebenen Bestätigung der C._______ aus E._______ dürfte
es sich um einen Ausdruck aus dem Internet handeln, da das
Schreiben zwar mit einer schülerhaften Unterschrift, nicht jedoch mit
einem Originalstempel versehen sei. Für die im Dokument enthaltene
Einschätzung (Kritik am iranischen Regime; der Beschwerdeführer sei
zu Unrecht nicht als Flüchtling in der Schweiz anerkannt worden)
würden keine einzelfallspezifischen Gründe angeführt. Weiter könne
die Echtheit dieser vom Beschwerdeführer produzierten Papiere - von
zwei Parteien mit ganz unterschiedlichen Zielsetzungen - offen
gelassen werden, da allein die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
keinen Beweis für eine darauf beruhende Gefährdung darstelle. Aus
der blossen Mitgliedschaft, der Teilnahme an Anlässen, Standaktionen
und Kundgebungen von regimekritischen Organisationen lasse sich
nicht schliessen, dass die iranischen Behörden dies zur Kenntnis
genommen, geschweige denn, dass sie gestützt darauf irgendwelche
Massnahmen zum Nachteil des Beschwerdeführers eingeleitet hätten.
Diese Einschätzung werde durch eine Auskunft der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 4. April 2006 gestützt. Allein in der Schweiz
würden innerhalb eines Jahres unzählige exilpolitische Anlässe
stattfinden, von denen anschliessend gestellte Gruppenaufnahmen
von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen
Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden
kaum möglich sein dürfte, all diese oftmals nicht persönlich
identifizierbaren Gesichter konkreten Namen zuzuordnen.
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Soweit der Beschwerdeführer auf einen mit seinem Namen unterzeich-
neten Internet-Artikel verweise, könne vorliegend die Frage, ob er die-
sen Artikel auch tatsächlich geschrieben habe, offen gelassen werden.
Das BFM werde immer mehr mit solchen Artikeln konfrontiert, welche
einen parolenhaft-polemischen Aufruf zum Sturz des Mullah-Regimes
enthielten. Die Beiträge vermöchten daher nicht den Eindruck zu er-
wecken, hinter diesen stehe als Autor eine Person, die über klar defi-
nierte oppositionspolitische Vorstellungen und über ein persönliches
Agitationspotenzial verfüge, welches auch nur ansatzweise zu einer
Gefahr für das Regime in Iran werden könnte. Mit ihrer äusseren Er-
scheinung würden die Artikel hinsichtlich ihres Verfassers zudem in
keiner Weise das Bild eines iranischen Staatsbürgers erwecken, der
sich - veranlasst durch eine tiefe politische Überzeugung - an die Öf-
fentlichkeit wende. Vielmehr würden diese den Anschein von Beiträgen
vermitteln, welche vor allem deshalb im Internet platziert worden sei-
en, um damit einen flüchtlingsrelevanten, vermeintlich erheblichen
Nachfluchtgrund zu schaffen. Es müsse jedoch vernünftigerweise da-
von ausgegangen werden, dass auch die iranischen Behörden - soll-
ten sie von jenen Publikationen überhaupt Notiz genommen haben -
über das Differenzierungsvermögen verfügten, dies zu erkennen. Auf-
grund dieses Artikels müsse der Beschwerdeführer daher nicht mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich bedeutsamen
Nachteilen rechnen.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer angeführten Gefährdung wegen
seiner Bildhauerei und der Zugehörigkeit zur zoroastrischen Glaubens-
richtung sei anzuführen, dass diese Angaben in keiner Weise seinen
Ausführungen gegenüber dem BFM entsprechen würden. So habe der
Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Schwierigkeiten seiner Fami-
lie geltend gemacht, obschon diese - wie nun dargelegt werde - seit
Generationen Bildhauerei betreibe. In Bezug auf seine Religion habe
der Beschwerdeführer in F._______ angegeben, sein Vater sei
Sunnite, seine Mutter Schiitin, und er selber wisse nicht, was er sei.
Zusammenfassend lasse sich feststellen, dass der Beschwerdeführer
über kein eigentliches politisches Profil verfüge. Bezeichnenderweise
habe er die gegenüber dem BFM minutiös belegten exilpolitischen Ak-
tivitäten der beschriebenen stereotypen Art erst ab Mitte 2005, also
fünf Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz ausgeübt. Insgesamt
seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, gemäss welchen im
Iran wegen der geltend gemachten Tätigkeiten ein Strafverfahren oder
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andere behördliche Massnahmen gegen den Beschwerdeführer einge-
leitet worden wären. Die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
4.2
4.2.1 In formeller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer auf Beschwer-
deebene zunächst vor, er leide wegen Kriegserlebnissen seit seiner
Kindheit an Stottern, welches sich in Stresssituationen derart ver-
schlechtere, dass eine Konversation kaum mehr möglich sei. Anläss-
lich der BFM-Anhörung vom 19. Oktober 2006 sei er unter grosser
emotionaler Belastung gestanden, weshalb er die Fragen nicht richtig
beantworten und namentlich keine ausführlichen Aussagen hinsichtlich
seiner subjektiven Nachfluchtgründe zu Protokoll habe geben können.
Hinzu komme, dass die Befragung auf Deutsch durchgeführt worden
sei, was die Verständigung zusätzlich erschwert habe. Das BFM habe
aus ihm unbekannten Gründen einen türkischen Kurden als Überset-
zer engagiert, weshalb Verständigungsprobleme aufgetaucht seien.
Obwohl sein Deutsch nicht gut genug sei, habe er daher die Fragen
ohne Übersetzer beantwortet. Es hätte deshalb mit Blick auf den Un-
tersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör eine weitere Anhö-
rung durchgeführt werden müssen.
Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsge-
mäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung ei-
nes Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist die
Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) of-
fensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtserhebliche Sachver-
halt als erstellt gelten könne und keine weiteren Beweismassnahmen
zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann als unvollständig
festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswe-
sentlicher Sachumstand übergangen, bzw. überhaupt nicht beachtet
wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 286). Das BFM äussert sich in einlässlicher Weise zu den
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vom Beschwerdeführer angeführten subjektiven Nachfluchtgründen.
Zudem beruht der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der
Beurteilung der Nachfluchtgründe - wie im Übrigen auch hinsichtlich
des Wegweisungsvollzugs - auf einer laufenden Überprüfung und Ein-
schätzung der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdefüh-
rers. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Rahmen
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegangen werden. Die
Vorinstanz ist ferner nach Würdigung der Parteivorbringen respektive
der aktuellen Situation in der Heimat des Beschwerdeführers zu einem
anderen Schluss als der Beschwerdeführer gekommen, was noch
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen
Gehörs darstellt.
Gegen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs spricht überdies die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Beisein einer Hilfswerkver-
treterin sowie einer Begleitperson durch das BFM angehört wurde. Aus
dem Beiblatt der Hilfswerkvertreterin und der am Ende des BFM-
Protokolls vom 19. Oktober 2006 vom Befrager festgehaltenen Be-
merkungen wird ersichtlich, dass die Anhörung - aus welchen Gründen
wird nicht angegeben - in deutscher Sprache durchgeführt wurde. Die
Verständigung in deutscher Sprache sei akzeptabel gewesen, was
vom Beschwerdeführer bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer
habe erklärt, dass er die Fragen gut verstanden habe. Die Begleitper-
son habe eingeräumt, dass die Verständigung teilweise schwierig ge-
wesen sei und mehrere Nachfragen nötig gewesen seien. Gemeinsam
sei man der Meinung gewesen, dass es nicht nötig oder sinnvoll wäre,
eine weitere Anhörung durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe er-
klärt, ihm seien die Fragen klar gewesen und er habe alles sagen kön-
nen, was er habe sagen wollen (vgl. act. B6/4, S. 4 unten sowie Bei-
blatt Hilfswerkvertreterin [als Anhang zum BFM-Protokoll]). Da dem
Beschwerdeführer seine Erklärungen nach Abschluss der Anhörung
Satz für Satz vorgelesen wurden und dieser die Vollständigkeit und
Korrektheit seiner Ausführungen unterschriftlich bestätigte, muss er
sich bei diesen Aussagen behaften lassen und ist eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs in casu zu
verneinen.
4.2.2 Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, das Misslingen der
Glaubhaftmachung einer staatlichen Verfolgung vor der Flucht sei ge-
rade „conditio sine qua non“ für die Geltendmachung von Nachflucht-
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gründen. Erst durch das Verlassen des Landes oder ein Verhalten im
Ausland werde der Asylgrund und mit ihm das Interesse an Verfolgung
durch den Herkunftsstaat im Falle der Rückkehr geschaffen. Auch
führe die Kumulation von Vorfluchtgründen und Nachfluchtgründen ge-
rade nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft; diese müssten
per se eine solche Feststellung rechtfertigen. Nachfluchtgründe seien
somit grundsätzlich unabhängig von den geltend gemachten Vorflucht-
gründen und deren rechtlicher Beurteilung zu betrachten. Dass das
Misslingen der Glaubhaftmachung politischer Verfolgung aus dem ers-
ten Asylverfahren hinzugezogen werde, um zu zeigen, dass auch kei-
ne Verfolgungsgefahr wegen Nachfluchtgründen bestehe, erscheine
schon aus dogmatischer Sicht problematisch. So sei denn auch der
Bekanntheitsgrad der asylsuchenden Person für die Behörden des
Herkunftsstaates nur ein Kriterium von vielen, die bei der Frage, ob die
Behörden des Heimatstaates von den verbotenen Aktivitäten Kenntnis
hätten, zu berücksichtigen seien. Vorliegend sei insbesondere der
Grad der Überwachung von Regimegegnern im Ausland zu beachten.
Vom Misslingen der Glaubhaftmachung der politischen Verfolgung im
Iran auf ein fehlendes Interesse der heimatlichen Behörden an seiner
politischen Exilaktivität zu schliessen - wie dies die Vorinstanz in casu
angeführt habe - widerspreche sodann dem Abkommen vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
dem Sinn und Zweck von Art. 54 AsylG. Der vorinstanzliche Schluss,
wonach seine exilpolitischen Aktivitäten für die iranischen Behörden
nicht von Interesse seien, da er keine politische Verfolgung im Iran ha-
be glaubhaft machen können, sei daher grundsätzlich nicht nachvoll-
ziehbar. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung verfüge er bereits
aufgrund seiner regimefeindlichen Tätigkeit in der Schweiz über ein
politisches Profil, das die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
rechtfertige.
Dieser Argumentation kann vorliegend nicht gefolgt werden. So hat die
Vorinstanz den vom Beschwerdeführer angeführten Schluss, wonach
seine exilpolitischen Aktivitäten für die iranischen Behörden nicht von
Interesse seien, da er keine politische Verfolgung im Iran habe glaub-
haft machen können, im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht res-
pektive nicht in dieser Form gezogen. Vielmehr hat das BFM in einem
ersten Schritt ausgeführt, warum der Beschwerdeführer vor der Aus-
reise nicht im Visier der iranischen Behörden gestanden haben könne,
und daraus den zulässigen Schluss gezogen, dass nicht davon auszu-
gehen sei, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz einer speziellen
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Beobachtung durch die heimatlichen Behörden unterlegen sei. In ei-
nem weiteren Schritt wurden anschliessend die vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten einzeln beleuchtet sowie
entsprechend gewürdigt und eine Schlussfolgerung gezogen, in wel-
cher das politische Profil sowie allfällige Hinweise, welche allenfalls
geeignet gewesen wären, im Iran wegen der angeführten exilpoliti-
schen Tätigkeiten behördliche Verfahren oder Massnahmen gegen den
Beschwerdeführer auszulösen, beleuchtet wurden. Die dementspre-
chende Argumentation des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmittel-
eingabe - unter Verweis auf die in der Lehre und Rechtsprechung
dogmatisch korrekte Behandlung von Vorfluchtgründen - ist daher in
casu als nicht stichhaltig zu erachten, da sie als Prämisse von einer
diesbezüglich so nicht getroffenen Schlussfolgerung des BFM aus-
geht.
4.2.3 Ferner bringt der Beschwerdeführer zum Vorhalt, die beige-
brachten Dokumente der B._______ und der C._______ seien nicht
geeignet, seine Mitgliedschaft zu diesen Organisation zu belegen, vor,
dass er selber eine Mitgliedschaft nie behauptet habe. Er beteilige sich
lediglich als Sympathisant an den Aktionen dieser beiden Parteien und
die beigebrachten Dokumente würden nicht seine Mitgliedschaft,
sondern seinen Bezug zu den Parteien und ihrem politischen
Programm aufzeigen. Insofern seien die Ausführungen des BFM,
wonach die Dokumente zum Beleg der Mitgliedschaft nicht geeignet
seien, korrekt. Soweit die Vorinstanz jedoch Zweifel an der Echtheit
der beigebrachten Bestätigungen der B._______ und der C._______
schüre, sei entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz die Echtheit der
Dokumente nicht bestreite. So würden konkrete Fälschungsmerkmale
nicht erwähnt. Auch gebe es für die Mutmassung, er könne nicht der
Autor des von ihm zu den Akten gereichten Internetartikels sein,
keinerlei Anhaltspunkte und diese sei völlig aus der Luft gegriffen. Da
die Vorinstanz weder Indizien noch einen Beweis anführe, die zu
dieser Schlussfolgerung geführt hätten, habe sie die
Begründungspflicht und das rechtliche Gehör verletzt.
Diese formellen Einwände sind aber als unbehelflich zu qualifizieren.
So liess die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowohl die Frage
der Echtheit der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Parteibe-
stätigungen als auch die Frage, ob er tatsächlich den fraglichen Inter-
netartikel geschrieben habe, explizit offen. Anschliessend nahm sie ei-
ne Würdigung der Parteivorbringen, in der Annahme einer Mitglied-
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schaft des Beschwerdeführers zur B._______ und zur C._______, vor
und verneinte eine aus der blossen Mitgliedschaft entstehende Ge-
fährdung. Hinsichtlich des Internetartikels würdigte die Vorinstanz
ferner das Aufkommen von Beiträgen in der Art, wie er vom Be-
schwerdeführer eingereicht wurde, und schloss daraus, dass aufgrund
dieses Artikels nicht mit flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Nachteilen
für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ausgegangen werden
könne. Mit der sachgerechten Anfechtung des vorinstanzlichen Ent-
scheides hat der Beschwerdeführer vorliegend überdies zu erkennen
gegeben, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild
machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
Von einer Verletzung der Begründungspflicht und damit einhergehend
des rechtlichen Gehörs kann somit insgesamt keine Rede sein. Die
beantragte Überprüfung der Sympathisantenstellung des Be-
schwerdeführers bei den beiden Parteien wird deshalb abgewiesen.
4.3 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeschrift fest, insofern sich die Vorinstanz auf die SFH-Länder-
analyse stütze, sei zu entgegnen, dass gemäss erwähnter Auskunft
der SFH Tätigkeiten wie die Übernahme von Verantwortung für öffentli-
che Veranstaltungen der Organisationen geeignet sein könnten, die
exilpolitisch aktive Person von den massentypischen und niedrig profi-
lierten Erscheinungsformen abzuheben. Nun habe er nachweislich ei-
ne Protestaktion organisiert und die Bewilligung für die Aktion vom
Z._______ in D._______ sei auf seinen Namen ausgestellt gewesen.
Er könne daher ein geeignetes politisches Profil vorweisen, um das
Interesse der iranischen Behörden zu wecken. Zudem sei nie behaup-
tet worden, die iranischen Behörden würden sich bei der Identifikation
exilpolitischer Individuen ausschliesslich auf die im Internet pub-
lizierten Fotos stützen. So sei es gerichtsnotorisch, dass die irani-
schen Behörden über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland
verfügten, das bis in die exilpolitischen Organisationen reiche und ira-
nische Unternehmen im Ausland sowie die Auslandsvertretungen um-
fasse. Auf diesem Weg könnten etwa Listen der Mitglieder und Teilneh-
mer beschafft werden, welche in Verbindung mit den Fotos durchaus
eine Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers ermöglichten. Weiter
spiele die Zahl der dem BFM vorgelegten Internetartikel keine Rolle,
weil einzig die Beurteilung der iranischen Behörden und die daraus fol-
genden Konsequenzen für die Beurteilung einer speziellen exilpoliti-
schen Tätigkeit von Bedeutung sein könnten. Zum Vorhalt, sein Artikel
erwecke nicht den Eindruck, von einer Person mit klar definierter op-
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D-4315/2007
positionspolitischer Vorstellung und persönlichem Agitationspotenzial
geschrieben worden zu sein, sei vorweg festzuhalten, dass es sich bei
ihm um einen politisch interessierten und engagierten Menschen
handle, welcher diesbezüglich eine konkrete Gefährdung in Kauf neh-
me, indem er sich sogar im Internet als Regimegegner bekenne. Für
die Familienangehörigen im Iran stelle dieses Verhalten eine Bedro-
hung dar, doch stelle der Beschwerdeführer diese persönlichen Inter-
essen hinter das Interesse an einem Wandel im Iran. Diese Tatsachen
würden für eine politische Motivation sprechen. Weiter könne durch
das iranische Regime nicht zwischen echten und falschen Exilaktivis-
ten unterschieden werden und die Unterscheidung sei als solche uner-
heblich, da nämlich die politische Exilaktivität unabhängig vom Profil
des Aktivisten immer eine Schädigung des Ansehens der iranischen
Regierung zur Folge habe. Zudem könne auch eine solche Unterschei-
dung von den schweizerischen Behörden nicht mit ausreichender Zu-
verlässigkeit vorgenommen werden, weshalb auf eine solche Unter-
scheidung gänzlich zu verzichten sei.
Innerhalb seiner Angaben zu seinem Glauben seien keine Widersprü-
che ersichtlich. Seine Mutter sei Schiitin, sein Vater Sunnite, was sich
nicht per se widerspreche. Auch seine Aussagen zu seinem eigenen
Glauben, wonach er nicht wisse, was er sei, würden den Ausführun-
gen bezüglich seiner Eltern nicht widersprechen. So müsse er nicht
zwingend einer der beiden Glaubensrichtungen seiner Eltern angehö-
ren. Vielmehr habe er sich schon im Iran für den zoroastrischen Glau-
ben zu interessieren begonnen. Er habe diesen Glauben aufgrund der
mangelnden Information im Iran aber erst in der Schweiz richtig ken-
nenlernen und sich von diesem ein Bild machen können. Er sei einer
Kirchgemeinde beigetreten und lebe seinen Glauben offen aus bezie-
hungsweise versuche sogar, andere von seinem Glauben zu überzeu-
gen. Hinsichtlich seiner Arbeit als Bildhauer sei vorliegend nur wesent-
lich, dass die künstlerische Tätigkeit im Ausland im Falle einer Rück-
kehr zu Problemen führen könne. Dies sei aufgrund des Bilderverbots
wohl grundsätzlich zu bejahen. In Kombination mit den anderen Nach-
fluchtgründen - erhebliches politisches Profil, Abfall vom rechten
Glauben und Missionstätigkeit - dürfte die Bildhauerei als zusätzlicher
Aspekt von Bedeutung sein, der seine Verfolgung im Falle der Rück-
kehr noch verschärfen würde.
Schliesslich müssten bereits die dokumentierten exilpolitischen
Aktivitäten zur Vermutung führen, dass die iranischen Behörden diese
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zur Kenntnis genommen hätten. Inwiefern bereits heute behördliche
Massnahmen seitens der iranischen Behörden gegen ihn ergriffen
worden seien, könne naturgemäss nicht gesagt werden. Jedoch hätte
er mit grösster Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr eine Befra-
gung über seine exilpolitischen Tätigkeiten - verbunden mit dem Risiko
von Misshandlungen - zu gewärtigen.
4.4
4.4.1 Wie den Akten des ersten Asylverfahrens des Beschwerde-
führers entnommen werden kann, vermochte er keine Vorverfolgung
geltend zu machen. So wurden die im Rahmen des ersten Asylver-
fahrens geltend gemachten Gründe (Darlegung der Asylgründe des
ersten Asylverfahrens) als nicht glaubhaft erachtet (vgl. ARK-Urteil
vom 26. Oktober 2004).
4.4.2 In Bezug auf die geltend gemachte Gefährdung des Be-
schwerdeführers ist zunächst festzuhalten, dass die politische Be-
tätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neu-
fassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 unter Strafe ge-
stellt ist (Art. 498-500). Die iranischen Behörden überwachen grund-
sätzlich die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland.
Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts riskieren
iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch be-
tätigen, bei einer allfälligen Ausschaffung in ihr Heimatland eine straf-
rechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits
im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürch-
ten sind.
Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden stellt
indessen das blosse Einreichen eines Asylgesuches durch iranische
Staatsangehörige noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne
von Art. 54 AsylG dar. Ebensowenig sind die blosse Mitgliedschaft in
einer exilpolitischen Organisation oder die Teilnahme an regimekriti-
schen Demonstrationen und das hierbei übliche Tragen von Plakaten
und Rufen von Parolen für sich alleine geeignet, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen; für die Annahme einer Verfolgungsgefahr ist viel-
mehr eine gewisse, über diese Formen des Protestes hinaus gehende
Exponiertheit vorauszusetzen, welche unter anderem in spezifischen
öffentlichen Auftritten sowie publizistischen Aktivitäten, namentlich im
Verfassen und Publizieren regimekritischer Texte, liegen kann. Im Rah-
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men der vorzunehmenden Einzelfalleinschätzung sind dabei insbeson-
dere Dauer, Kontinuität und Intensität der Tätigkeiten zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4 S. 364 ff. sowie die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in EMARK
1998 Nr. 20 E. 9b S. 182 f.)
4.4.3 Aufgrund einer eingehenden Prüfung gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegend zum Schluss, dass insgesamt keine subjekti-
ven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwer-
deführers in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Verfolgung führen würden. Wie hievor bereits erwähnt, konnte der Be-
schwerdeführer das von ihm vorgebrachte politische Engagement im
Iran und auch eine in diesem Kontext stehende Verfolgung durch die
iranischen Behörden nicht glaubhaft darlegen. Es kann deshalb - wie
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zu Recht festhielt -
ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen seines Heimatlan-
des als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden
oder Nachrichtendienste geraten ist.
Weiter nahm der Beschwerdeführer rund viereinhalb Jahre nach Ein-
reichung seines ersten Asylgesuches aktenkundig - eigenen Angaben
zufolge bereits seit Y._______ - erstmals an einer politischen
Veranstaltung (Hinweis Veranstaltung) und in der Folge an vielen
weiteren solchen Aktionen teil. Zur Stützung seiner exilpolitischen
Tätigkeit reichte er mehrere Fotografien von Kundgebungen und
Standaktionen iranischer Exilorganisationen ein, an welchen er teil-
nahm. Indessen ist der Beschwerdeführer auf diesen zwar erkennbar,
befindet sich aber auf diesen in keiner exponierten Lage, welche auf
eine allfällige bedeutende Funktion in einer der von ihm genannten
Organisationen schliessen lassen könnte. Im Weiteren wird der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit den erwähnten Fotografien an
keiner Stelle namentlich erwähnt. Auch ein mit Eingabe vom
30. September 2009 eingereichtes Foto, welches den
Beschwerdeführer, der ein Megaphon in den Händen hält, bei einer
Demonstration vor der G._______ in D._______ anlässlich des
Jahrestages (genaue Benennung des Jahrestages) zeige, lässt nicht
darauf schliessen, dass er dabei eine herausragende
Führungsposition innegehabt hätte. Ebenso lässt die alleinige
Tatsache, dass für die Durchführung einer Standaktion die behördliche
Bewilligung - nebst einer weiteren Person - auch an den Be-
schwerdeführer gerichtet wurde, nicht zwingend auf eine bedeutende
Seite 17
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Funktion innerhalb der B._______ respektive der C._______
schliessen. In Bezug auf den von ihm publizierten und zusammen mit
einer deutschen Übersetzung zu den Akten gereichten Internetartikel
ist darüber hinaus festzuhalten, dass der Inhalt unter dem Namen des
Verfassers nicht über eine allgemeine Kritik am iranischen Regime hin-
ausgeht (vgl. act. B3 Beilage 18). Mittlerweile dürften sich die
iranischen Behörden sehr wohl bewusst sein, dass die exilpolitische
Betätigung vieler iranischer Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer
Asylgesuche oft zunimmt beziehungsweise intensiviert wird oder, wie
vorliegend, überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das
geltend gemachte politische Engagement und Bewusstsein an sich in
einem zweifelhaften Licht erscheinen lässt. Es darf darüber hinaus -
entgegen der auf Beschwerdeebene geäusserten Ansicht - ohne
weiteres davon ausgegangen werden, dass die iranischen
Sicherheitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen tatsächlich
politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die es
geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt zu
machen, zu unterscheiden (vgl. BGVE 2009/28 E. 7.4.3 S. 365 f.).
Gesamthaft gesehen kann aufgrund der eingereichten Unterlagen fest-
gestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktenkundig erst nach
über vierjährigem Aufenthalt in der Schweiz erstmals eine exilpoliti-
sche Tätigkeit aufnahm. Insbesondere ist er in keiner hohen und in der
Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig und
es bestehen auch keine Anhaltspunkte darauf, dass die iranischen Be-
hörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder ande-
re behördliche Schritte gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hät-
ten, wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8
AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sa-
che der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur an-
satzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland
des Beschwerdeführers abklären zu müssen. Angesichts der umfang-
reichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen
im westlichen Ausland und angesichts der weiteren Tatsache, dass die
zahlreichen, im übrigen friedlichen Propagandaaktionen iranischer
Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses
ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland nach Möglichkeit
ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht kein Anlass zur Vermutung,
der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten
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Nachteilen zu rechnen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 366 f.).
Soweit der Beschwerdeführer auf seine Hinwendung zum Zoroastris-
mus verweist, was für ihn bei einer Rückkehr in den Iran eine Gefähr-
dung darstelle, ist festzuhalten, dass eine solche Hinwendung respek-
tive Konversion in casu als blosse Behauptung qualifiziert werden
muss, da sie durch keinerlei Belege über entsprechende Handlungen
des Beschwerdeführers in der Schweiz gestützt wird. Das Gleiche hat
für die behaupteten missionierenden Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers zu gelten. Zudem vermöchte alleine die Hinwendung zum Zoroast-
rismus, welcher im Iran als Buchreligion angesehen wird und dessen
Anhängerinnen und Anhänger gemäss islamischer Theologie nach is-
lamischem Recht (Scharia) mit eingeschränkten Rechten geduldet
werden, noch keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des
Beschwerdeführers zu begründen (vgl. zum Zoroastrismus auch BVGE
2009/28 E. 7.3.2.1 S. 356 ff.).
Überdies vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seiner angeblichen Bildhauerei sowohl im vorinstanzlichen Verfahren
als auch auf Beschwerdeebene nicht zu überzeugen. Soweit der Be-
schwerdeführer auf Beschwerdeebene darauf hinweist, dass hinsicht-
lich seiner Arbeit als Bildhauer vorliegend nur wesentlich sei, dass die
künstlerische Tätigkeit im Ausland im Falle einer Rückkehr zu Proble-
men führen könne, was aufgrund des Bilderverbots wohl grundsätzlich
bejaht werden müsse, ist Folgendes entgegenzuhalten: Vor dem
Bundesamt erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragun-
gen (...) mit keiner Silbe eine diesbezügliche Tätigkeit seiner Person
oder seiner Vorfahren, sondern betonte stets, als H._______ tätig
gewesen zu sein und ein eigenes Geschäft geführt zu haben (vgl. act.
A1/12, S. 3; A12/17, S. 3). Es kann daher nicht geglaubt werden, dass
es sich bei der angegebenen Tätigkeit als Bildhauer um den
"angestammten" Beruf des Beschwerdeführers handeln soll, wie dies
auf Seite 5 seines zweiten Asylgesuchs noch angeführt wird. Die ent-
sprechende Bestätigung (vgl. act. B3 Beilage 19) beruht auf den An-
gaben des Beschwerdeführers selber und ist unter diesen Umständen
als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten. Zudem lässt sich aus
den in den vorinstanzlichen Akten liegenden Fotos von der angebli-
chen Website des Beschwerdeführers nicht zwingend schliessen, dass
es sich dabei tatsächlich um seine eigene Website handelt und die
darin gezeigten Objekte wirklich von ihm hergestellte Skulpturen
respektive Bilder zeigen, weshalb diese Fotos nicht als beweiserheb-
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D-4315/2007
lich erachtet werden können. Selbst wenn der Beschwerdeführer in
seiner Freizeit als Bildhauer tätig wäre, ist nicht davon auszugehen,
dass er deswegen in flüchtlingsrelevanter Weise benachteiligt wäre,
zumal diese Befürchtungen nicht weiter konkretisiert wurden.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass - auch in einer Kombination
der geltend gemachten Tätigkeiten im Exil - vorliegend keine Nach-
fluchtgründe bestehen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen können. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer daher
zu Recht nicht als Flüchtling anerkannt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Seite 20
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5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis
127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.3.2 Die allgemeine Lage im Iran spricht nicht gegen die Zumutbar-
keit des Vollzuges der Wegweisung. Vorliegend ist der Wegweisungs-
vollzug auch aus individuellen Gründen als zumutbar zu erachten, weil
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei
Seite 21
D-4315/2007
einer Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre. So verfügt er dort über ein intaktes soziales Beziehungsnetz
(Mutter und Geschwister), eine 12-jährige Schulbildung, eine abge-
schlossene Berufsausbildung als H._______ und entsprechende
Berufserfahrung als selbstständiger Geschäftsinhaber, wobei die
Werkstatt nach seiner Ausreise von den Angestellten weitergeführt
worden sei, weshalb ihm auch in Berücksichtigung des langen
Auslandaufenthaltes eine relativ rasche Reintegration möglich und zu-
mutbar ist. Weiter verfügt der Beschwerdeführer in verschiedenen eu-
ropäischen Ländern über weitere nahe Familienangehörige, welche
ihm im Bedarfsfall zumindest finanzielle Unterstützung zukommen
lassen können (vgl. act. A12/17, S. 2 f.). Nach dem Gesagten erweist
sich der Vollzug der Wegweisung demnach auch als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr
Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei
verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie
ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Pro-
zesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner
dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich gerin-
ger sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft be-
zeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Seite 22
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Es ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen. Auch
können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeich-
net werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 23
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- I._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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