Abtei lung IV
D-4316/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...), Irak,
vertreten durch lic. iur. Lisa Etter-Steinlin,
Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl; Verfügung des BFM 20. Oktober 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4316/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat am 5. August 2003 auf dem Landweg in Richtung B._______.
Nach einem (...) Aufenthalt in C._______ gelangte er über ihm
unbekannte Länder am 31. August 2003 unter Umgehung der Grenz-
kontrolle in die Schweiz. Am 1. September 2003 suchte er in
D._______ um Asyl nach. Am 2. September 2003 wurde er in der
dortigen Empfangsstelle erstmals befragt und am 14. Oktober 2003
durch die zuständige Behörde des Kantons E._______, dem er für die
Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu den Asylgründen an-
gehört. Das Bundesamt verzichtete auf eine ergänzende Anhörung.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei iraki-
scher Staatsangehöriger turkmenischer Ethnie und schiitischer Glau-
bensrichtung aus F._______ in der Provinz G._______ (Zentralirak).
Im Zeitraum von (...) habe er in der Republikanischen Garde Saddam
Husseins gedient. Nach dem Sturz des Baath-Regimes seien in
seinem Quartier zwei ehemalige Angehörige der Garde von Privatper-
sonen umgebracht worden. Weil er dasselbe Schicksal befürchtet
habe, habe er seinen Heimatstaat Anfang August 2003 verlassen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2005 - eröffnet am 21. Oktober 2005 -
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ord-
nete es die Wegweisung des Beschwerdeführers an, nahm diesen in-
des wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz auf. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So könne dem Heimatstaat des
Beschwerdeführers eine allfällige Verletzung seiner Schutzpflicht und
Schutzfähigkeit nicht vorgeworfen werden. Der irakische Staat und
seine Behörden seien grundsätzlich schutzwillig. Es könne von einem
Staat nicht erwartet werden, dass er jederzeit präventiv in alle Lebens-
bereiche seiner Bürger eingreife. Im Irak sei die Schutzfähigkeit der
Behörden aufgrund der zahlreichen Anschläge zusätzlich einge-
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schränkt. Dennoch sei die geltend gemachte Befürchtung vor Über-
griffen durch Dritte nicht asylbeachtlich.
C.
Mit Eingabe vom 21. November 2005 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung unter Kosten-
und Entschädigungsfolge, es seien die Ziffern 1 bis 3 der angefochte-
nen Verfügung aufzuheben; das Asylgesuch sei gutzuheissen und dem
Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer
Hinsicht wurde das Absehen von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragt. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung und eine
Pressemitteilung der (...) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die
Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2005 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne, und auf einen Kostenvorschuss verzichtet.
Zudem wurde festgestellt, dass sich die Beschwerde lediglich gegen
die Nichtgewährung des Asyls, die Verneinung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Anordnung der Wegweisung richte; in Bezug auf die An-
fechtung der Wegweisung als solche wurde darauf hingewiesen, dass
diese nur aufgehoben werden könnte, wenn ein Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung bestünde; mangels entsprechender Begrün-
dung würden die Rechtsbegehren sinngemäss auf die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls beschränkt betrachtet; somit sei
die Verfügung des BFM, soweit sie die Anordnung der Wegweisung
und die vorläufige Aufnahme betreffe, in Rechtskraft erwachsen.
E.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2005 reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten: Videokassette mit handschrift-
licher Kurzbeschreibung des Inhalts; Haftbefehl vom (...) im Original
mit beglaubigter Übersetzung; vier Todeszeugnisse im Original mit
beglaubigter Übersetzung; je eine beglaubigte Übersetzung der
Identitätskarte Nr. (...), des irakischen Nationalitätenausweises Nr. (...)
und des Militärdienstabschluss-Ausweises Nr. (...); Foto mit
Notunterkunft der Eltern des Beschwerdeführers. Gemäss den
Todesscheinen seien die Personen am 4. Juni 2003 erschossen wor-
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den. Es handle sich um die vom Beschwerdeführer erwähnten Tötun-
gen, bei zwei der Opfer um Nachbarn von ihm. Auf der Videokassette
seien diese Tötungen dokumentiert; als Täter würden Kurden erwähnt,
welche die beabsichtigten, die Turkmenen aus der Stadt F._______ zu
vertreiben. Im Haftbefehl seien unter anderen die vier Todesopfer und
der Beschwerdeführer aufgelistet. Der turkmenische Bevölkerungsteil
von F._______ würde ausgegrenzt. Deshalb hätten die Eltern die Stadt
in Richtung H._______ verlassen müssen, wo sie in äusserst beschei-
denen Verhältnissen hausen würden.
F.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 wurde eine Kopie eines Um-
schlags zu den Akten gereicht, wonach der Haftbefehl und die vier
Todeszeugnisse (vgl. Bst. E) dem Beschwerdeführer aus (...) zugestellt
worden seien.
G.
Mit Vernehmlassung vom 29. Dezember 2005 beantragte das Bundes-
amt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts recht-
fertigten.
H.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2007 erkundigte sich der Beschwerde-
führer durch seine mittlerweile neu bestellte Rechtsvertretung nach
dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 5. März 2007 teilte ihm das
inzwischen zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht mit, dass
mit einer Erledigung in den nächsten Wochen nicht gerechnet werden
könne.
I.
Mit Schreiben vom 25. Oktober 2007 erkundigte sich der Beschwerde-
führer erneut nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig, teilte er mit,
dass sein Bruder im (...) entführt worden sei und seine Familie für
dessen Freilassung, welche nach einem Monat erfolgt sei, ein Löse-
geld von (...) habe bezahlen müssen. Die Familie müsse seit der
Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak alle paar Monate
umziehen, beispielsweise nach I._______ und in andere Städte. Trotz
dieser ständigen Wanderung sei sein Bruder entführt worden. Der
Beschwerdeführer würde versuchen, noch ein Schreiben seiner
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Familie über das letzte Vorkommnis beziehungsweise die Entführung
und den Freikauf beizubringen.
J.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2007 verwies das Bundesverwaltungs-
gericht auf sein Schreiben vom 5. März 2007 und teilte dem Beschwer-
deführer zusätzlich mit, dass beim Gericht mit Bezug auf irakische
Staatsangehörige Abklärungen grundsätzlicher Natur in rechtlicher
und tatsächlicher Hinsicht im Gang seien, welche verbindliche Anga-
ben über einen Urteilstermin verunmöglichten.
K.
Mit einer weiteren Vernehmlassung vom 22. Oktober 2008 hielt das
Bundesamt an der von ihm beantragten Abweisung der Beschwerde
fest. Zur Begründung verwies es auf seine Erwägungen und führte zu-
sätzlich Folgendes aus: Der Haftbefehl und die vier Todesscheine
seien vom BFM einer internen Analyse unterzogen worden. Beim Haft-
befehl handle es sich um ein internes Dokument, welches als solches
nicht bestimmt sei, an die gesuchte Person zu gelangen; ferner seien
derartige Dokumente - wie auch Todesscheine - im Irak erfahrungsge-
mäss leicht käuflich; aufgrund dessen sei der Beweiswert der einge-
reichten Dokumente grundsätzlich als gering einzustufen; hinzu kom-
me, dass es sich bei der Vorlage des Haftbefehls um eine Kopie hand-
le; entsprechend seien dem Formular keine allgemein bekannten Echt-
heitsmerkmale wie beispielsweise Papierqualität, Format und Druck-
verfahren zu entnehmen; behördliche Formulare seien, insbesondere
im Zentralirak im Jahr 2002 noch unter Saddam Husseins Regime,
aber kaum auf kopierten Formularen ausgestellt worden; im Weiteren
sei nicht nachvollziehbar, weshalb die vorgedruckte Jahreszahl auf der
Kopie 2002 laute, diese im Stempel aber handschriftlich mit 2003
eingetragen worden sei. Bei den Todesscheinen könne das Format als
Echtheitsmerkmal betrachtet werden. Demgegenüber würden die Fäl-
schungsmerkmale überwiegen: Bei den Dokumenten handle es sich
lediglich um Kopien beziehungsweise Computerausdrucke; die Num-
mern der Todesscheine seien in arabischen statt in indischen Ziffern
gesetzt, was zumindest im Jahr 2003 im Irak unüblich gewesen sei; die
Todesscheinnummern seien alle aufkopiert statt im Hochdruckverfah-
ren angebracht; die Stempel seien ebenfalls aufkopiert und kaum les-
bar.
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L.
In seiner nach Fristerstreckung erfolgten Stellungnahme vom
25. November 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren
fest. Möglicherweise seien Dokumente im Irak erfahrungsgemäss
leicht käuflich. Beim Haftbefehl des Beschwerdeführers treffe dies
nicht zu, da er dieses Dokument so eingereicht habe, wie es ihm aus-
gehändigt worden sei. Die Vorinstanz habe auch nicht vorgebracht,
dass der Haftbefehl gekauft worden sei. Ihre allgemeine Aussage be-
ziehe sich somit nicht auf den eingereichten Haftbefehl. Somit sei da-
von auszugehen, dass dieser nicht käuflich erworben worden sei, wie
auch vom Beschwerdeführer bekräftigt werde. Dasselbe gelte auch in
Bezug auf die Todesscheine. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob es
sich bei der Vorlage dieser Dokumente um Kopien handle. Sodann sei
nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz festgehalten habe, auf
der Kopie stünde die vorgedruckte Jahreszahl 2002, welche im Stem-
pel jedoch mit 2003 eingetragen worden sei. Demgegenüber sei auf
der beglaubigten Übersetzung die Jahreszahl 2002 nicht ersichtlich.
Schliesslich habe die Vorinstanz festgehalten, dass die Nummern der
Todesscheine in arabischen statt in indischen Ziffern gesetzt seien,
was im Jahr 2003 im Irak zumindest unüblich gewesen sei. Demge-
genüber wisse der Beschwerdeführer nicht, wie die Nummern auf den
Todesscheinen vor dem Jahr 2002 gesetzt worden seien. Todes-
scheine würden nie im Original ausgehändigt. Die Originale würden
dem Einwohneramt abgegeben und bei diesem aufbewahrt. Ob die
Todesscheinnummern aufkopiert seien oder nicht, entziehe sich der
Kenntnis des Beschwerdeführers. Dass die Stempel kaum lesbar
seien, liege an diesen selbst. Auch auf schweizerischen Dokumenten
seien Stempel teilweise nicht lesbar. Die Einwände der Vorinstanz
müssten allesamt negiert werden, wogegen die eingereichten Beweis-
mittel geeignet seien, die Gefahr einer asylbeachtlichen Verfolgung
glaubhaft zu machen.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass ihm vom Kanton E._______ eine Auf-
enthaltsbewilligung B ereilt worden sei, nachdem der Kanton eine sol-
che wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls
beantragt und das BFM dem zugestimmt habe. Mithin bleibe im Be-
schwerdeverfahren einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen habe.
Aufgrund dieses Umstands wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Mit-
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teilung gesetzt, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde fest-
halten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Für den Fall des Rück-
zugs wurde eine Verfahrenserledigung ohne Kostenauflage in Aussicht
gestellt.
N.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 hielt der Beschwerdeführer an
der Beschwerde fest.
O.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2009 reichte der Beschwerdeführer eine
Foto seines ermordeten Cousins (...) samt Todesschein im Original
und Übersetzung sowie Zustellcouvert zu den Akten. Die Foto und der
Todesschein seien dem Beschwerdeführer von einem Bruder zuge-
stellt worden. Der Cousin sei für den Bruder des Beschwerdeführers
gehalten und im (...) entführt worden. Der Grund für diese Entführung
habe darin gelegen, dass die Familie des Beschwerdeführers und
dieser selbst den Irak verlassen hätten. Die Entführer seien nicht be-
kannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
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1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, als konkreten Fluchtgrund
habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass etwa Mitte Juli 2003 im
Quartier (...) in F._______ zwei Personen auf offener Strasse er-
schossen worden seien, die ebenfalls in der Republikanischen Garde
Dienst geleistet hätten, wobei es sich bei den Tätern um Kurden ge-
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handelt hätte. Es sei absolut nachvollziehbar, dass es in den auf den
Zusammenbruch des Regimes von Saddam Hussein im April 2003 fol-
genden Monaten zu Racheakten an Personen gekommen sei, welche
als Unterstützer desselben gegolten hätten. Auf dem vom Beschwer-
deführer eingereichten, privaten Videoband seien eine Protestkundge-
bung gegen die Ermordung turkmenischer ehemaliger Nationalgardis-
ten zu sehen. Diese Kundgebung sei gewaltsam aufgelöst worden.
Auch existiere eine schwarze Liste mit Personen, welche für das Re-
gime von Saddam Hussein gearbeitet hätten. Darin sei auch der Be-
schwerdeführer verzeichnet, welcher diese Liste demnächst erhalten
soll und sie dann als Beweismittel nachreichen würde. Zudem würden
die Turkmenen im Rahmen der Änderung der Machtverteilung syste-
matisch benachteiligt. So würden offenbar in F._______ lebende
Turkmenen systematisch vertrieben. Auch die Familie des
Beschwerdeführers hätte ihr Haus vor etwa sechs Monaten verlassen
müssen und würde seither ausserhalb der Stadt in Zelten leben. Diese
systematische Vertreibungspolitik würde auch durch die zu den Akten
gereichte Pressemitteilung der (...) belegt. Schliesslich wurde sowohl
die Schutzwilligkeit als auch die Schutzfähigkeit des irakischen
Staates bezweifelt. Unter den gegebenen Umständen sei die vom
Beschwerdeführer als Fluchtgrund angeführte und immer noch
andauernde Verfolgung beziehungsweise Gefährdung dem irakischen
Staat zuzurechnen (vgl. Beschwerde, S. 4-6).
4.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die schweizerische Asylpraxis zur
flüchtlingsrechtlichen Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung mit dem in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2006 Nr. 18
veröffentlichten Urteil von der Zurechenbarkeitstheorie - wonach die
von einer asylsuchenden Person erlittenen Nachteile ihrem Heimat-
oder Herkunftsstaat unmittelbar oder mittelbar in einer Weise zuge-
rechnet werden konnten, wenn dieser dafür zumindest mitverantwort-
lich erschien - zur Schutztheorie übergegangen ist. Aufgrund der damit
verbundenen grundsätzlichen Anerkennung der flüchtlingsrechtlichen
Relevanz nichtstaatlicher Verfolgung kann die Flüchtlingseigenschaft
nicht mit der Begründung verweigert werden, Übergriffe durch Drittper-
sonen könnten nicht dem Staat zugerechnet werden, sondern bei
Bejahung solcher Nachteile seitens von Drittpersonen ist zu prüfen, ob
der Betroffene auf dem Gebiet seines Heimatsstaats Schutz vor der
Art von Verfolgung finden kann. Nach der Schutztheorie hängt die
flüchtlingsrechtliche Relevanz einer Verfolgung somit nicht von der Fra-
ge ihres Urhebers, sondern vom Vorhandensein eines adäquaten
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Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen
durch einen so genannten Quasi-Staat ab, und in diesem Sinne kommt
auch der Unterscheidung zwischen Schutzunwilligkeit und -unfähigkeit
des Heimatstaats (beziehungsweise allenfalls eines Quasi-Staats)
grundsätzlich keine entscheidende Bedeutung mehr zu. Nach der
Schutztheorie ist nichtstaatliche Verfolgung flüchtlingsrechtlich rele-
vant, sofern der Heimatstaat beziehungsweise allenfalls ein Quasi-
Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, adäquaten Schutz vor
Verfolgung zu bieten.
4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die
Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen
Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer
absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen
der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asyl-
entscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksich-
tigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
4.3.1 Vorliegend kann die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise
aktuell vorhandenen Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter
Verfolgung offen gelassen werden. Zum einen wurde dessen Befürch-
tungen und der allgemeinen Situation im Zentralirak durch die von der
Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme Rechnung getragen.
Zum andern ist zum heutigen Zeitpunkt, selbst wenn eine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung damals
zu bejahen gewesen wäre, eine solche (auch) aufgrund der inzwi-
schen im Irak eingetretenen Veränderungen zu verneinen.
4.3.2 Zwar sind interethnische und interreligiöse Spannungen zwi-
schen den im Irak lebenden ethnischen und religiösen Gruppierungen
(z. B. Kurden, Turkmenen, Arabern, Roma, Yeziden, Shabak, Assyrern,
Chaldäern, Armeniern) zu verzeichnen. In Gebieten mit gemischt eth-
nischer oder religiöser Bevölkerungszusammensetzung berichten An-
gehörige der Minderheitsgruppen von Diskriminierung, erzwungener
Assimilation und Gewalt. Die Spannungen betreffen namentlich auch
Gebiete, die zuvor im Fokus der Zwangsarabisierungspolitik des ehe-
maligen irakischen Regimes standen, insbesondere die Provinzen
I._______, Ninive, G._______ oder Diyala, in denen sich kurdische
Interessengruppen aktiv für eine Einbindung in die autonomen
kurdischen Gebiete im Nordirak stark machen. Personen, die als
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Unterstützer des ehemaligen Regimes von Saddam Hussein gelten,
sind seit dem Sturz des Regimes ebenfalls Drohungen ausgesetzt und
Opfer von Gewalthandlungen, da sie für unter der Saddam-Diktatur
verübte Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden
und ehemals häufig Schlüsselpositionen in der früheren Armee oder
den früheren Sicherheits- und Geheimdiensten inne hatten. Am
ehesten betroffen sind Mitglieder der ehemaligen Baath-Partei oder
dieser nahe stehende Personen. Täterschaft und Tatmotiv sind dabei
vielschichtig und reichen von Racheakten vormals Unterdrückter und
Verfolgter bis hin zu "lediglich" kriminellen Akten. Ehemalige
Baathisten werden dabei unter Umständen pauschal und unabhängig
von ihrer Position für Menschenrechtsverletzungen während des
Saddam-Regimes verantwortlich gemacht oder der Unterstützung des
andauernden Widerstandes verdächtigt. Zugeschrieben werden die
Gewalthandlungen vor allem schiitischen Milizen, Angehörigen
staatlicher Sicherheitskräfte, Kriminellen, Familienmitgliedern
ehemaliger Baath-Opfer sowie Auftragstätern. Insgesamt ist die
Sicherheitslage in den zentralirakischen Provinzen trotz einzelner
Verbesserungen von einer weitverbreiteten Gewalt und signifikanter
Instabilität gekennzeichnet. Zudem muss im Zentralirak der
Sicherheits- und Justizapparat insgesamt als nicht schutzfähig er-
achtet werden (vgl. BVGE 2008/12 E. 6.4-6.8).
4.3.3 Indes ist im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und Befürchtungen Folgen-
des zu beachten: Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben
und den von ihm eingereichten Beweismitteln vom (...) an Militärdienst
geleistet. Am (...) wurde er als (...) von der Republikanischen Garde
entlassen. Im Jahr (...) hat er während zweier Monate als Reservist
gedient; auch sein Bruder (...) habe - allerdings während eines
kürzeren Zeitraums - bis zum Jahr (...) bei der Republikanischen
Garde gedient. Bei seiner Rückkehr nach F._______ habe der
Beschwerdeführer immer seine Uniform getragen, insbesondere wenn
er zu Amtsstellen gegangen sei, zumal er damit eine besondere
Behandlung erfahren habe. Er sei in seinem Quartier für seinen Dienst
bei der Republikanischen Garde bekannt und verhasst gewesen und
als Verräter angesehen worden (vgl. A8/14, S. 8).
Im Gegensatz zum Beschwerdeführer wurde sein Bruder (...) trotz
seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur Republikanischen Garde nicht
behelligt. Der Beschwerdeführer hat die von ihm in der Beschwerde in
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Aussicht gestellte schwarze Liste nicht nachgereicht. Der Beweiswert
des von ihm nachgereichten Haftbefehls ist sehr gering. Diesbezüglich
ist auf die Ausführungen in der Vernehmlassung des BFM vom 22. Ok-
tober 2008 zu verweisen (vgl. Sachverhalt, Bst. K), die sich nach einer
Überprüfung als zutreffend erweisen, woran die Einwände in der
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. November 2008 nichts
zu ändern vermögen (vgl. Sachverhalt, Bst. L). Die vier vom Beschwer-
deführer erwähnten getöteten Personen standen in keiner näheren Be-
ziehung zu ihm. Sie sollen für Saddam Hussein gedient haben. Zwei
von ihnen sollen ebenfalls der Republikanischen Garde angehört ha-
ben. Sie sind dem Beschwerdeführer nicht persönlich bekannt und
wurden von diesem nur deshalb als Nachbarn bezeichnet, weil sie aus
demselben Quartier stammten wie er (vgl. A8/14, S.8). Ein Zusam-
menhang zwischen der in der Eingabe vom 25. Oktober 2007 er-
wähnten Entführung eines Bruders des Beschwerdeführers durch un-
bekannte Täter im (...), für dessen Freilassung die Familie ein Löse-
geld von (...) habe bezahlen müssen, und den Verfolgungsvorbringen
des Beschwerdeführers wird weder geltend gemacht noch ist ein
solcher ersichtlich. Daran vermag auch das weitere in diesem
Zusammenhang stehende Vorbringen in der Eingabe vom 23. Januar
2009 nichts zu ändern, wonach am 21. Oktober 2008 der Cousin (...)
des Beschwerdeführers umgebracht worden sei; (...) sei für einen
Bruder des Beschwerdeführers gehalten und im (...) entführt worden;
der Grund für die Entführung liege darin, dass der Beschwerdeführer
und seine Familie den Irak verlassen hätten. Dieses Vorbringen steht
insofern in Widerspruch zum Vorbringen vom 25. Oktober 2007, als es
sich beim Opfer der Entführung im (...) um einen Bruder und nicht um
einen Cousin gehandelt habe und das Opfer nicht getötet, sondern
nach einem Monat gegen Bezahlung eines Lösegelds freigelassen
worden sei; zudem war zuvor auch keine Rede davon, dass die Familie
des Beschwerdeführers den Irak verassen, vielmehr ihren Wohnsitz
innerhalb ihres Heimatstaat (mehrmals) gewechselt habe. Schliesslich
vermag der Beschwerdeführer auch aus den geltend gemachten
Diskriminierungen und der im selben Zusammenhang eingereichten
Pressemitteilung (...) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, umso
weniger als darin in erster Linie von einem Beschuss der überwiegend
von Turkmenen bewohnten Stadt J._______ durch amerikanische
Streitkräfte die Rede ist. Nach dem Gesagten hätte aufgrund der
Aktenlage die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers vor
einer Verfolgung durch kurdische Täter zum Zeitpunkt der Ausreise
allenfalls aufgrund des Umstandes nicht mit absoluter Sicherheit
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verneint werden können, dass er als ehemaliger Angehöriger der
Republikanischen Garde in seinem Quartier - nicht zuletzt durch sein
eigenes Verhalten, indem er seine Uniform auch nach der Entlassung
noch getragen habe - bekannt war. Mithin könnte allenfalls von einer
auf lokal oder regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen
bezogenen Furcht des Beschwerdeführers die Rede sein. Solchen
Verfolgungsmassnahmen könnte er sich indes durch Wegzug in einen
anderen Teil, überwiegend durch Turkmenen besiedelten Teil des Iraks
entziehen und dadurch auch das Risiko von allfälligen Übergriffen
durch Kurden minimieren.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich zum einen die politi-
schen Rahmenbedingungen im Irak seit dem Erlass der angefochte-
nen Verfügung beziehungsweise der Beschwerdeerhebung vom
21. November 2005 verbessert haben. Zum andern ist eine objektiv
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger asylrecht-
lich relevanter Verfolgung bezogen auf das gesamte Gebiet des Zen-
traliraks zumindest zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen.
4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht rele-
vant und ist seine Furcht vor einer derartigen Verfolgung objektiv un-
begründet. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den weiteren
Eingaben einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zu-
sammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
Das Asylgesuch wurde vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Nachdem der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung des BFM vom
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20. Oktober 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, und
ihm im Dezember 2008 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde (B-
Bewilligung; vgl. Bst. M), ist die Anordnung der Wegweisung gegen-
standslos geworden.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: (...))
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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