B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4316/2019
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
vertreten durch David Fuhrer, Rechtsanwalt,
Studer Anwälte und Notare AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 15. August 2019 / N (…).
D-4316/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Oktober 2018 in der Schweiz um
Asyl nach. In Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) wurde er für den wei-
teren Aufenthalt und das Verfahren dem Testbetrieb Zürich zugewiesen,
wo am 9. November 2018 die Befragung zur Person (BzP) stattfand. Am
19. Dezember 2018 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen an-
gehört.
A.b Mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 teilte das SEM das Asylgesuch
zur Weiterbehandlung in das erweiterte Verfahren zu.
A.c Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs
geltend, er sei ethnischer Albaner aus B._______. Er habe die Grund-
schule abgeschlossen und anschliessend für (…) – bis zur Ausreise aus
Albanien – das Gymnasium besucht. Bis zur Ausreise habe er zusammen
mit seinen Eltern und den Grosseltern väterlicherseits (vs) in einem Haus
in C._______ gelebt. Sein älterer Bruder sei zur Miete im Haus eines
Freundes in C._______ wohnhaft. Seine Schwester lebe in D._______, sie
sei dort verheiratet. Er sei Opfer von häuslicher Gewalt seitens seines Va-
ters. Sein Vater sei Alkoholiker und spielsüchtig. Sein Vater sei wegen (…)
zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach dessen Entlas-
sung etwa im (…) sei er (der Beschwerdeführer) vom Vater wiederholt ver-
prügelt, psychisch unter Druck gesetzt und zur Arbeit gezwungen worden.
Auch seine Mutter sei der Gewalt seitens des Vaters ausgesetzt gewesen.
Ausserdem habe der Vater Schulden aus Glücksspielen gehabt. Die Gläu-
biger seien mehrfach bei ihnen zuhause vorbeigekommen und hätten die
Schulden eingefordert, wobei der Vater einmal verprügelt worden sei. Ein
weiteres Mal seien Unbekannte vorbeigekommen, hätten eine Frist zur Be-
gleichung der Schulden genannt und Todesdrohungen gegen ihn (den Be-
schwerdeführer) und seine Angehörigen ausgesprochen, sollte die Frist
nicht eingehalten werden. Diese Unbekannten hätten von einer polizeili-
chen Anzeige abgeraten, da sie Beziehungen zur Polizei hätten. Aufgrund
der psychischen und physischen Gewalt seines Vater habe er in Albanien
versucht, Selbstmord zu begehen. Es gehe ihm psychisch nicht gut.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er seinen Reisepass zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2019 – eröffnet am 20. August 2019 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. August 2019 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit bezie-
hungsweise die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei der
Entscheid zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtli-
chen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Fer-
ner beantragt er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuer-
kennen und es sei vorzumerken, dass er allenfalls weitere Beweismittel
einreichen werde.
Er legte der Beschwerde einen Zeitungsbericht, das Dokument «Bestäti-
gung des gerichtlichen Status» in Kopie (beide auf Albanisch) sowie ein
ärztliches Schreiben vom 23. August 2019 bei.
D.
Mit Eingabe vom 28. August 2019 reichte der Beschwerdeführer einen
«Sozialbericht aus dem Herkunftsland» und einen Bericht des Internatio-
nalen Sozialdiensts (SSI): «Best Interest Procedures für unbegleitete min-
derjährige Asylsuchende» zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2019 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer auf, innert angesetzter Frist Übersetzungen
der fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten zu reichen.
F.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. September 2019 die
verlangten Übersetzungen ein und legte ausserdem die Rechnung für die
Übersetzungen sowie zwei weitere albanische Zeitungsartikel (mit deut-
scher Übersetzung) bei.
D-4316/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese Rüge ist vorab zu prüfen.
Er macht geltend, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig und unvollstän-
dig festgestellt, da es seinen medizinischen Zustand nur unzureichend ab-
geklärt habe. Zum Entscheidzeitpunkt sei der Kurzbericht, auf welchen das
SEM verweise, längst obsolet gewesen. Sein Zustand habe sich massge-
blich verschlechtert. Das SEM gehe fälschlicherweise davon aus, er könne
in Albanien medizinisch ausreichend versorgt werden. Ebenso habe die
Vorinstanz die genauen Umstände zum Vater, dessen Umfeld und dessen
Verbindung zur Polizei nicht überprüft. Ausserdem sei im Entscheid nicht
berücksichtig worden, dass albanisch und kosovarisch nicht ein und die-
selbe Sprache sei. So dürfte es auch zum Missverständnis gekommen
sein, dass er zu seinen Onkeln und Tanten Kontakt habe.
3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
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rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak-
tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb-
lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, o-
der weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver-
haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts-
relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat
die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
3.3 Das SEM hielt im Sachverhalt alle wesentlichen Sachverhaltselemente
fest, insbesondere auch die geltend gemachten psychischen Beschwerden
(vgl. Verfügung des SEM vom 15. August 2019, Ziff. III/2.). In Anbetracht
der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, auf welche der Beschwerde-
führer im Rahmen der BzP explizit hingewiesen wurde (vgl. SEM act. A12
8.02), war die Vorinstanz nicht verpflichtet, die gesundheitlichen Beschwer-
den von sich aus zusätzlich weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50
E. 10.2.2). Sodann würdigte das SEM die geltend gemachten gesundheit-
lichen Probleme vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Albanien. Dies
ist nicht zu beanstanden, zumal es sich mit dem Vorbringen der psychi-
schen Beschwerden auseinandersetzte und dem Beschwerdeführer eine
sachgerechte Anfechtung ermöglichte. Alleine der Umstand, dass das SEM
in seiner Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in Albanien einer
anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung.
3.4 Die Vorinstanz hatte gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers
keinen Anlass, weitere Abklärungen betreffend das Umfeld des Vaters vor-
zunehmen. Der Beschwerdeführer erwähnte weder in der BzP noch in der
Anhörung, dass dieser Kontakte zur Polizei habe. Er machte einzig gel-
tend, die Schuldeneintreiber hätten behauptet, Kontakte zur Polizei zu ha-
ben (vgl. SEM act. A20 F31). Dass der Vater im Rahmen eines Drogenrin-
ges mit der Polizei in Verbindung stehe, machte der Beschwerdeführer erst
auf Beschwerdeebene geltend. Das SEM nahm die Angaben des Be-
schwerdeführers entgegen und begründete in der Verfügung, weshalb es
davon ausgehe, der Staat sei schutzfähig. Dass es angesichts dessen auf
weitere Abklärungen verzichtete, ist nicht zu beanstanden. Das SEM setzte
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Seite 6
sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in den Be-
fragungen auseinander und ermöglichte ihm eine sachgerechte Anfech-
tung. Eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung ist nicht festzustellen.
3.5 Missverständnisse aufgrund von Verständigungsproblemen mit den
Dolmetschern sind nicht ersichtlich. Obwohl der Dolmetscher der BzP aus
dem Kosovo stamme (vgl. SEM act. A20 F68), hat der Beschwerdeführer
ihn den Angaben nach «sehr gut» verstanden (vgl. SEM act. A12 h, 9.02).
Auch den Dolmetscher der Anhörung hat er «gut» verstanden (vgl. SEM
act. A20 F1). Vor diesem Hintergrund kann nicht darauf geschlossen wer-
den, dass es im Rahmen der Protokollierung aufgrund von Verständi-
gungsschwierigkeiten zu einer fehlerhaften Übersetzung gekommen wäre,
zumal die Protokolle dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurden und der
Beschwerdeführer die Richtigkeit der protokollierten Aussagen unterschrift-
lich bestätigte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es betreffend Kontakt zu
seinen Onkeln und Tanten zu Missverständnissen gekommen sein sollte.
Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des
Beschwerdeführers abgestellt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde
vom SEM richtig und vollständig festgestellt.
3.6 Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Es besteht keine
Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an
das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Seite 7
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM begründete seinen Asylentscheid damit, dass der Bundesrat
Albanien als verfolgungssicheren Staat (safe country) bezeichnet habe,
womit die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staat-
liche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
gewährleistet sei. Es handle sich hierbei um eine relative Verfolgungssi-
cherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hin-
weise umgestossen werden könne. Die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Übergriffe durch den Vater würden sicherlich einschneidende Er-
lebnisse im noch jungen Leben des Beschwerdeführers darstellen. Aller-
dings handle es sich um Übergriffe einer Drittperson, welche in den Zu-
ständigkeitsbereich der schutzwilligen und schutzfähigen Polizei und Justiz
in Albanien falle. Die Behauptung, das Anliegen des Beschwerdeführers
wäre im Falle eines Ersuchens um Hilfe von der Polizei nicht ernst genom-
men worden, sei nicht geeignet, die vorhandene Schutzfähigkeit der alba-
nischen Behörden in Frage zu stellen. Es wäre von ihm zu erwarten gewe-
sen, dass er die Übergriffe den albanischen Behörden gemeldet bezie-
hungsweise Hilfe bei den lokalen Behörden gesucht hätte. Bei der Bedro-
hung durch die Gläubiger des Vaters handle es sich ebenfalls um Übergriffe
durch Dritte, in denen der albanische Staat schutzfähig und -willig sei. Kein
Staat sei indes in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger
im Falle von Übergriffen seitens Dritter vollumfänglich zu gewährleisten.
Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um
staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen sei, bezie-
hungsweise der albanische Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme.
Zudem sei anzumerken, dass es ihm selbst dann, wenn die örtliche Polizei
ihm keinen Schutz gewährt hätte, offen gestanden hätte, sich an eine über-
geordnete Instanz zu wenden. Den heimatlichen Behörden könne nicht
vorgeworfen werden, ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen zu sein. So
könne ihm für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine objektiv begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung im asylrelevanten Ausmass zuerkannt wer-
den. Seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht gerecht werden, so dass auf eine Prüfung
allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet werden könne.
5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Beschwerdeschrift ein, seine
Familie könne ihn betreffend seinen Vater nicht unterstützen. Er habe seit
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Seite 8
längerer Zeit keinen Kontakt mehr mit seinen Onkeln und Tanten, weshalb
er von ihnen auch keine Hilfe erwarten könne. Er habe sich an seine Leh-
rerin gewendet, von ihr aber keine Hilfe erhalten. Er habe sich an öffentli-
che Stellen wenden wollen, das kriminelle Umfeld seines Vaters habe ihn
aber daran gehindert. Aus dem eingereichten Zeitungsbericht gehe hervor,
dass der Vater mit (…) anderen Personen, darunter ein Polizist, wegen (…)
verhaftet worden sei. Das SEM verkenne, dass im Heimatstaat kein Schutz
vor Verfolgung bestehe. Blutfehden würden als Privatsache behandelt und
es sei kaum möglich, in anderen Landesteilen oder grösseren Städten da-
vor Schutz zu finden. Das kriminelle Umfeld seines Vaters schaffe eine di-
rekte Bedrohungssituation. Es nütze ihm nichts, sich an die Polizei zu wen-
den, da nachgewiesenermassen mindestens eine Person in (…) involviert
sei. Es sei davon auszugehen, dass die Polizei vielschichtig in die krimi-
nellen Machenschaften involviert sei. Aus diesen Gründen kämen weder
Polizei noch Staat ihren Schutzpflichten nach. Er habe Angst, bei einer
Rückkehr harte Repressalien, Folter oder Tod zu erleiden. Er nehme Me-
dikamente ein und sei – zumindest ohne kontinuierliche Behandlung – su-
izidgefährdet. Seine Integrationsbestrebungen seien vorbildlich. Er könne
in Albanien nicht eigenständig leben, weil er noch keine berufsbefähigende
Ausbildung abgeschlossen habe und müsse zur Familie zurück, was nicht
möglich sei, da er die Familie nach Auffassung seines Vaters durch seinen
Weggang verraten habe. Da er mittlerweile volljährig sei, könne er sich
auch nicht darauf verlassen, dass sich eine Kindesschutzbehörde um ihn
kümmere und ihn aus der Obhut des Elternhauses entferne.
6.
6.1 Die vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche vollumfänglich verwie-
sen wird, sind nicht zu beanstanden. Der Bundesrat hat Albanien als ver-
folgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet
(vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe
Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich be-
deutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche
Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich da-
bei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall auf Grund
konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestos-
sen werden kann. Solche konkreten und substantiierten Hinweise, dass
der albanische Staat gegen die geltend gemachte Verfolgung durch Dritt-
personen nicht schutzfähig und -willig sei, vermochte der Beschwerdefüh-
rer auch auf Beschwerdeebene nicht darzutun.
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6.2 Der Beschwerdeführer hat sich in der Sache bis anhin gar nie an die
albanische Polizei gewandt respektive eine Strafanzeige erstattet. Auf-
grund der Subsidiarität des Asyls hätte er sich aber an die zuständigen Be-
hörden in Albanien wenden müssen, bevor er in der Schweiz um Schutz
ersucht. Sein erstmals auf Beschwerdeebene dargelegtes Vorbringen, er
habe (erfolglos) bei seiner Lehrerin um Hilfe gebeten, ist widersprüchlich
zu seinen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren und erscheint daher als
nachgeschoben. So sagte er im Rahmen der BzP explizit aus, dass er aus-
ser seinen Bruder niemanden um Hilfe gebeten habe (vgl. SEM act. A12
7.01). In der Anhörung verneinte er gar explizit, sich einer Lehrperson an-
vertraut zu haben (vgl. SEM act. A20 F44). Er vermag auch aus den auf
Beschwerdeebene zu den Akten gereichten Zeitungsberichten, wonach
sein Vater im Jahr (…) unter anderem zusammen mit einem (…) Polizei-
beamten verhaftet worden sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es
kann daraus jedenfalls nicht darauf geschlossen werden, dass die Polizei-
kräfte insgesamt vielschichtig in die kriminellen Machenschaften seines Va-
ters involviert wären und daher ihm (dem Beschwerdeführer) keinen
Schutz gewähren würden oder könnten. Bei den entsprechenden Behaup-
tungen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Mutmassungen,
die in keiner Weise belegt sind.
6.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausge-
setzt gewesen zu sein oder begründete Furcht zu haben, einer solchen
künftig ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist in
diesem Zusammenhang nicht ersichtlich, da das SEM aufgrund der vorlie-
gend zu bejahenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der heimatlichen Be-
hörden nicht gehalten war, die weiteren Elemente der Flüchtlingseigen-
schaft zu prüfen. Im Übrigen kann zur Vermeidung weitergehender Wie-
derholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-4316/2019
Seite 10
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich
ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr nach Al-
banien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Rückkehr in die Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie bereits in E. 6 aus-
geführt, vermochte der Beschwerdeführer solche konkreten und substanti-
ierten Hinweise, dass der albanische Staat gegen die dargelegte Verfol-
gung durch Drittpersonen nicht schutzfähig und -willig sei, nicht darzutun.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Weg-
weisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
Was die in den medizinischen Unterlagen (Medizinische Informationen (…)
vom 15. / 23. / 30. November 2018, Kurzbericht der (…) vom 16. Januar
2019, Bericht Therapieverlauf vom 25. April 2019, Ärztliches Schreiben
D-4316/2019
Seite 11
vom 23. August 2019) diagnostizierte posttraumatische Belastungsstö-
rung, die mittelgradige depressive Episode (Antriebsminderung, depres-
sive Stimmungslage, suizidale Gedanken, ausgeprägtes Grübeln, Schlaf-
störungen, Appetitmangel) sowie die Probleme mit Bezug auf die soziale
Umgebung und Schwierigkeit bei der kulturellen Eingewöhnung (Migration)
betrifft, so kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung
eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im
Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch
ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer,
41738/10, § 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen
sich die von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr
befindet, zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen,
die angesichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Aus-
schaffung einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irre-
versiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden,
die zu heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwar-
tung führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber vorlie-
gend hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117
f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3). Mit Blick auf die in den ärztlichen Unterlagen
erwähnten suizidalen Gedanken des Beschwerdeführers verpflichtet Art. 3
EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu, bei einer Konfron-
tation mit einem allfälligen Suizid von einer zu vollziehenden Weg- oder
Ausweisung Abstand zu nehmen. Es obliegt dem SEM im Rahmen des
Vollzugs, Massnahmen zu ergreifen, um die Umsetzung einer entspre-
chenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des
EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Be-
schwerde Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 12
8.3.2 Die allgemeine Lage in Albanien ist – wie die Vorinstanz richtig fest-
gestellt hat – weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zu-
mutbar ist. Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass in Albanien der
Bruder des Beschwerdeführers lebt, welcher ihn bis in die Schweiz beglei-
tet hat, und der in C._______ als (…) arbeitet (vgl. SEM act. A12 3.01, 5.01;
SEM act A20 F71). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass nebst seiner
Mutter und den Grosseltern, von deren Rente er und seine Mutter vor sei-
ner Ausreise den Angaben nach gelebt haben, auch ein Onkel vs sowie
drei Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits (ms) in Albanien leben, zu de-
nen er und seine Familie gemäss seinen eigenen Angaben ein gutes Ver-
hältnis haben (vgl. SEM act. A12 2.04, 3.01). So besehen ist davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer trotz der Probleme mit seinem Vater
insgesamt über ein tragfähiges Familiennetz verfügt. Vor dem Hintergrund
seines Vorbringens (vgl. SEM act. A12 2.04), dass er mit einem Onkel Fe-
rien in D._______ und E._______ verbracht habe, ist sodann seine An-
gabe, seine Verwandten seien finanziell schlecht gestellt, zu relativieren.
Das SEM hat zutreffend festgehalten, dass jedenfalls davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von seinen Verwand-
ten unterstützt werden wird, weshalb sowohl der Lebensunterhalt als auch
die Wohnsituation des Beschwerdeführers als gesichert gelten können. An
dieser Schlussfolgerung vermag der im Beschwerdeverfahren zu den Ak-
ten gereichte «Sozialbericht aus dem Herkunftsland» nichts zu ändern. Im
Weiteren darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer,
der in der Schweiz gute schulische Leistungen erbringen konnte (vgl. SSI-
Bericht «Best Interest Procedures für unbegleitete minderjährige Asylsu-
chende», S. 6), in Albanien entweder erneut das Gymnasium wird besu-
chen oder einer Arbeit wird nachgehen können, wie er dies vor seiner Aus-
reise in einer (…) «eine Zeit lang» getan hat (vgl. SEM act. A20 F36 ff.).
8.3.3 Hinsichtlich der angeführten und durch die erwähnten ärztlichen Be-
richte belegte Beeinträchtigung des psychischen Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht
als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen ferner die Be-
handlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Stan-
dard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit
des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen,
wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische
und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach
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sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S.
21). Vorliegend sind unter diesen Rahmenbedingungen aus den Akten
keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen
Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ersichtlich. Soweit
im ärztlichem Schreiben vom 23. August 2019 die fortschreitende depres-
sive Entwicklung ursächlich mit dem unklaren Asylstatus und der Angst, im
Herkunftsland mit harten Repressalien oder sogar Folter oder Tod zu erlei-
den, in Verbindung gebracht wird, ist festzustellen, dass die Situation des
Beschwerdeführers in Albanien als nicht asylrelevant eingestuft und der
Wegweisungsvollzug als zulässig erachtet wurde (obenstehend E. 6 und
8.2). Der unklare Asylstatus wird sodann mit vorliegendem Urteil aufgelöst,
die hiermit verbundene und für die psychischen Beschwerden mitursächli-
che Ungewissheit fällt somit dahin. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass
der Beschwerdeführer im Falle des bevorstehenden Vollzugs der Wegwei-
sung mit gewissen, möglicherweise kurzfristig auch ernsthafteren psychi-
schen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte. Einer solchen psychischen
Dekompensation kann indes mit geeigneter psychiatrischer Betreuung im
Zeitraum der Rückschaffung begegnet werden. Sollten sich im Hinblick auf
die bevorstehende Rückkehr in den Heimatstaat ausserdem suizidale Ten-
denzen entwickeln, so könnte diesen wie erwähnt bis zum Übertritt in hei-
matstaatliche Betreuungsstrukturen medikamentös beziehungsweise al-
lenfalls mit einer adäquaten medizinischen Begleitung während der Rück-
führung begegnet werden (vgl. Urteil des BVGer D-6367/2015 vom 3. Ja-
nuar 2017 E. 6.3.2.3). Die im ärztlichen Schreiben vom 23. August 2019
aufgeführten psychischen Probleme einer PTBS, einer mittelschweren bis
schweren depressiven Episode und einer Angststörung sind zudem nicht
derart schwerwiegend oder selten, dass sie spezifische oder nur mit
schwer erhältlichen Medikamenten zu gewährleistende Behandlungen er-
fordern würden. Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Proble-
men in Albanien sind grundsätzlich gegeben (vgl. Urteil des BVGer E-
3876/2014 vom 23. September 2014 E. 7.3.2). Die temporäre Sicherstel-
lung der finanziellen Tragbarkeit der Behandlung in Albanien kann mit ent-
sprechender medizinischen Rückkehrhilfe gewährleistet werden (vgl. Urteil
des BVGer D-4069/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 8.4.2). Es ist zudem
davon auszugehen, dass die Verbesserung des psychischen Zustands in
Albanien zusätzlich dadurch gefördert wird, indem der Beschwerdeführer
dort namentlich auf die Unterstützung seines älteren ihn umsorgenden Bru-
ders zählen kann. Die fürsorgende Beziehung äusserte sich schon in der
Vergangenheit insbesondere dadurch, dass der Bruder ihn bis in die
Schweiz begleitete (vgl. SEM act. A12 5.02, A20 F59 ff., F78). Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
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8.4 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines albanischen Reisepasses.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Somit ist der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich
zu qualifizieren, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt
eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Be-
einträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichts-
los, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-
gefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl.
BGE 125 II 265 E. 4b S. 275).
Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Nachdem
überdies die Rechtsbegehren im Rahmen einer summarischen Aktenprü-
fung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren, ist das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen. Demnach sind
dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG bestellt das Bundesverwal-
tungsgericht bei Beschwerden gegen ablehnende Asyl- und Wegweisungs-
entscheide auf Antrag der asylsuchenden Person, welche von der Bezah-
lung der Verfahrenskosten befreit wurde, eine amtliche Rechtsbeiständin
oder einen amtlichen Rechtsbeistand. Nachdem dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist auch das Gesuch um
Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und ihm
sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt David Fuhrer, als amtlicher Rechtsbei-
stand beizuordnen.
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Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs hat der Beschwerdeführer An-
spruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikos-
ten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte eine Rechnung über Fr. 385.–
für die Übersetzung der fremdsprachigen Beweismittel zu den Akten, aber
keine Kostennote. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet
werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuver-
lässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Dieser ist
auf acht Stunden zu beziffern. Nach Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts werden anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stunden-
satz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2
VGKE). Dem amtlichen Rechtsvertreter ist zu Lasten des Bundesverwal-
tungsgerichts somit eine Entschädigung von gerundet Fr. 2’350.– (Hono-
rar, Auslagen samt Übersetzungskosten und Mehrwertsteueranteil) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gut-
geheissen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Da-
vid Fuhrer, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.
4.
Dem amtlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht
eine Entschädigung von Fr. 2’350.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
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