B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4319/2016
law/rep
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 26. Mai 2015 in die Schweiz, wo er
noch am selben Tag erstmals um Asyl nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2015 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte den
Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 22. Oktober 2015 überstellte die Schweiz den Beschwerdeführer im
Rahmen des Dublin-Verfahrens den ungarischen Behörden.
D.
Am 1. April 2016 teilte der Migrationsdienst des Kantons B._______ dem
SEM mit, dass der Beschwerdeführer sich ohne Aufenthaltsbewilligung in
der Schweiz aufhalte.
E.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 – eröffnet am 10. Juni 2016 – wies das
SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (Aus-
ländergesetz, AuG, SR 142.20) nach Ungarn weg, beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer all-
fälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
F.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM
ein schriftliches und begründetes Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c
AsylG ein.
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G.
G.a Am 10. Juni 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zum Nichteintretensentscheid ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG sowie zu einer allfälligen Wegweisung
nach Ungarn.
G.b Am 21. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer hierzu eine schriftliche
Stellungnahme ab.
H.
Am 5. Juli 2016 hob das SEM seine Verfügung vom 19. Mai 2016 zufolge
des am 10. Juni 2016 eingereichten zweiten Asylgesuchs des Beschwer-
deführers auf und nahm das Asylverfahren in der Schweiz wieder auf.
I.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2016 – eröffnet am 9. Juli 2016 – trat das SEM
auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers abermals in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz nach Ungarn und forderte diesen auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich
stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, nach seinen
Kenntnissen sei für Dublin-Rückkehrer auch nach der Gesetzesänderung
vom 1. August 2015 der Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewähr-
leistet. Ungarn sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK. Trotz
der aktuellen Schwierigkeiten in Ungarn bestehe kein Grund zur Annahme,
Ungarn würde sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten
und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen. Es
lägen auch keine Gründe vor, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO einen Selbsteintritt zu verfügen.
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J.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juli
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, verbunden mit einem Eintreten auf sein
Asylgesuch. Im Weiteren ersuchte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Überweisung
nach Ungarn durch die Schweiz umgehend inhaftiert und insgesamt fünf
Monate lang in einem geschlossenen Camp festgehalten worden. Später
sei er zwar drei oder vier Male zu seinen Asylgründen befragt worden, wo-
bei die Befragungen jeweils nur sehr kurz ausgefallen seien und er keine
Gelegenheit bekommen habe, seine Asylgründe ausführlich darzulegen.
Ausserdem habe man ihm während der Befragungen immer damit gedroht,
ihn nach Serbien zurückzuschicken. Aus diesem Grund habe er in Ungarn
kein faires Asylverfahren gehabt. Deswegen sei die Schweiz verpflichtet,
sein Asylgesuch einer materiellen Prüfung zu unterziehen.
Der Beschwerdeführer fügte seiner Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgeab-
hängigkeitsbestätigung der Flüchtlingshilfe C._______ in D._______ vom
12. Juli 2016 bei.
K.
Am 13. Juli 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der
Überstellung des Beschwerdeführers einstweilen aus.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 räumte das Gericht der Be-
schwerde aufschiebende Wirkung ein, hiess das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
M.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Begleitschreiben vom
12. September 2016 reichte der Beschwerdeführer ein vom 7. September
2016 datierendes Arztzeugnis von Dr. med. E._______ zu den Akten. Ein
weiteres an das SEM adressiertes undatiertes Schreiben des Beschwer-
deführers leitete die Vorinstanz am 28. April 2017 zuständigkeitshalber an
das Bundesverwaltungsgericht weiter.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend
aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Seite 6
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai
2017 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Entwicklung der
Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert, insbesondere
für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt wer-
den.
In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzuläng-
lichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zu-
gang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in
den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am
28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über
„die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in
der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt,
dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend auf sämtliche lau-
fenden Asylverfahren anwendbar sei und eine wesentliche Verschärfung
der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten
und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicher-
heit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden,
als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in so-
genannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie als asylsu-
chende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen
zu behandeln seien.
Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung
hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit
sich gebracht habe, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem
derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie
die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), de-
nen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein
könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das
SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche
Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser we-
sentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das
Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine
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Zuständigkeit überschreiten und die betroffene Partei um den gesetzlich
vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil
D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).
4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stel-
lenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich auf-
zuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung beantragt wird.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Soweit aus den Akten ersichtlich, sind dem Beschwerdeführer keine
entschädigungspflichtigen Parteikosten entstanden, weshalb keine Partei-
entschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 5. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache
wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: