Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D43/2011
U r t e i l v om 1 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic.iur. Donato del Luca, Rechtsanwalt,
c/o Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 21. Dezember 2010 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
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Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 – eröffnet am
29. Dezember 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2010 nicht
eintrat, die Wegweisung nach Griechenland verfügte, den
Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton
B._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, und
eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Januar 2011
(Poststempel vom 4. Januar 2011) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess,
die Verfügung des Bundesamtes für Migration sei aufzuheben und das
Amt anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, zudem sei der
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vorliegenden Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien
anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der
eingereichten Beschwerde entschieden habe,
dass er schliesslich in prozessualer Hinsicht die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und den
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die
unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragen
liess,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung
gestützt auf Art. 56 VwVG mit Verfügung vom 5. Januar 2011 vorsorglich
aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11.
Januar 2011 dem Beschwerdeführer mitteilte, das Gesuch um
Gewährung der aufschiebenden Wirkung werde gutgeheissen und der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten,
dass gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses gutgeheissen wurden, wo hingegen
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen und das BFM in Anwendung von Art.
57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Vernehmlasung bis zum 31.
Januar 2011 eingeladen wurde,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass sich der Beschwerdeführer mit Replik vom 23. Februar 2011 zur
Vernehmlassung vom 28. Januar 2011 vernehmen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Zwischenverfügung
vom 3. März 2011 aufforderte, innert Frist unter Bezugnahme auf das
Urteil der Grossen Kammer im Fall M.S.S. gegen Belgien und
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Griechenland (BeschwerdeNr. 30696/09) und insbesondere in Bezug auf
die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte
Unwirksamkeit des griechischen Rechtsmittelverfahrens eine weitere
Vernehmlassung einzureichen,
dass das BFM mit einer weiteren Vernehmlassung vom 4. April 2011
erneut unter Bezug auf die erste Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die
Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der
DublinIIVO vorzunehmen ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac (Eurodac
treffer vom 29. August 2007) bereits in Griechenland ein Asylgesuch
gestellt hat,
dass somit Griechenland für die Prüfung seines am 19. August 2010 in
der Schweiz eingereichten Asylantrages zuständig ist (vgl. das Dublin
Assoziierungsabkommen, die DublinIIVO sowie die DVO Dublin),
dass die griechischen Behörden das Ersuchen des BFM um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden unbeantwortet liessen,
womit die Zuständigkeit Griechenlands gemäss Dubliner
Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung definitiv
geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO),
dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Griechenland –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung –
grundsätzlich bis spätestens am 14. April 2011 vorzunehmen gewesen
wäre,
dass indessen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für das
Rechtsmittel ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats
neu zu laufen beginnende 6Monatsfrist des Art. 19 Abs. 3 unterbricht
(vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin IIVerordnung,
3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 27 zu Art. 19 Abs. 3),
dass demnach den Vollzugsbehörden noch die gesamte 6monatige
Überstellungsfrist zur Verfügung steht,
dass zwar ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) M.M.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011
erging, gemäss welchem die Abschiebung eines afghanischen
Asylbewerbers aus Belgien nach Griechenland eine mehrfache
Verletzung der EMRK darstellte und insbesondere das dortige
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Asylsystem als mangelhaft und Art. 3 EMRK verletzend bezeichnet
wurde,
dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland demnach grundsätzlich
unzulässig ist,
dass indessen gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D2076/2010 vom 16. August 2011, welches sich mit dieser
Rechtsprechung des EGMR auseinandersetzt, der Wegweisungsvollzug
nach Griechenland in besonderen Fällen ausnahmsweise zulässig ist,
etwa wenn der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung in
Griechenland besitzt und dort bei seiner Ankunft nicht damit rechnen
muss, in Haft genommen oder sogleich in den Heimatstaat ausgeschafft
zu werden (vgl. a.a.O. E. 4.13 S. 29),
dass der Beschwerdeführer erwiesenermassen bereits im Jahre 2007 in
Griechenland ein Asylgesuch gestellt hat,
dass er seinen eigenen Aussagen zufolge, während dem Verfahren in
Griechenland zusammen mit anderen Flüchtlingen in einem Gästehaus in
C._______ untergebracht worden sei (vgl. Akten der Vorinstanz A1/13 S.
9), welches nicht staatlich gewesen sei,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
habe während seines Aufenthalts in Griechenland unter
menschenwürdigen Bedingungen gelebt, eine Aufenthaltserlaubnis
besessen und über ausreichende Subsistenzmittel verfügt,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren zu Protokoll gab, zu Beginn des
Jahres 2008 nach Pakistan zurückgekehrt zu sein und im April 2008
wieder in Griechenland eingereist zu sein, was das Bestehen eines
Aufenthaltstitels in Griechenland indiziert (vgl. A1/13 S. 9 sowie A25/3 S.
3),
dass zudem die freiwillige Rückkehr in den angeblich verfolgenden
Heimatstaat auch ein gewichtiges Indiz für das Fehlen eines
Verfolgerstaates bildet,
dass der Beschwerdeführer demnach in Griechenland auch keine
unzulässige Kettenabschiebung zu befürchten hat,
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dass schliesslich aufgrund der Akten keine humanitären Aspekte
auszumachen sind, die in casu für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts
sprechen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und der Rückweisungsantrag daher abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG),
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen, BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete,
dass es sich erübrigt, auf weitere Beschwerdevorbringen oder
Beweismittel einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2011 die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses gutgeheissen wurden, weshalb auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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