B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-43/2012/mel
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. November 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 18. Juli 2010 und gelangte mit einem Reisepass auf einen anderen
Namen über den Luftweg nach B._______, von wo aus er am folgenden
Tag unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste. Am
gleichen Tag reichte er sein Asylgesuch ein. Am 2. August 2010 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ summarisch befragt
und am 10. August 2010 hörte ihn das BFM zu seinen Asylgründen direkt
an. Mit Verfügung vom 12. August 2010 wurde er für die Dauer des Asyl-
verfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei Staatsangehöriger von Sri Lan-
ka, tamilischer Ethnie und stamme aus E._______ bei F._______, wo er
geboren worden sei und sich bis im August 2008 aufgehalten habe. An-
schliessend sei er bis Ende Dezember 2009 zusammen mit seiner Mutter
in einer Lodge in G._______ gewesen. Im Jahr 2006 sei er von Angehöri-
gen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gezwungen worden,
während sieben Tagen an einem Training teilzunehmen. Anschliessend
sei er nach Hause gegangen. Im Juni 2008 habe die sri-lankische Armee
(SLA) in der Nähe seines Wohnorts Razzien durchgeführt, anlässlich de-
rer er festgenommen und in ein Camp nach H._______ gebracht worden
sei. Man habe ihn während sieben Tagen festgehalten und geschlagen.
Nach seiner Freilassung habe er zweimal täglich seine Unterschrift leis-
ten müssen. Dabei habe man ihn geschlagen und befragt, da die SLA er-
fahren habe, dass er ein Training bei den LTTE absolviert habe. Nachdem
er am 23. August 2008 nicht mehr zur Unterschrift erschienen sei, weil er
erfahren habe, dass man ihn verraten habe, weshalb er seine Ermordung
befürchtet habe, seien am 26. August 2008 vier Soldaten an seinem
Wohnort aufgetaucht. Der Beschwerdeführer habe rechtzeitig fliehen
können, sei zu seiner Schwester gegangen und schliesslich nach
G._______ umgezogen. Die Soldaten hätten bei seinen Eltern nach ihm
gefragt und seien dann wieder weggefahren. Am 17. September 2008
beziehungsweise 2009 sei er in G._______ von Soldaten und der Polizei
festgenommen, auf den Polizeiposten gebracht und unter dem Vorwurf,
Geld für die LTTE zu sammeln, weil er 415'000 Rupien auf sich getragen
habe, während zwei Tagen inhaftiert worden. Nachdem er einem Richter
vorgeführt worden sei, habe man ihn freigelassen und ihm das Geld zu-
rückgegeben. Am 5. Oktober 2008 sei er erneut von Mitgliedern der SLA
und der Polizei verhaftet und unter dem Vorwurf, eine Bombe für die
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LTTE legen zu wollen, während dreier Monaten auf dem Polizeiposten in
Untersuchungshaft festgehalten worden. Er sei geschlagen und von der
Aussenwelt abgeschottet worden. Da seine Mutter beim Internationalen
Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) und bei der Menschenrechtskommis-
sion Anzeige erstattet habe, sei ihr nach einem Monat Kontakt zu ihrem
Sohn ermöglicht worden. Man habe ihn im Dezember 2008 freigelassen,
nachdem er zuvor erneut einem Richter vorgeführt worden sei. Im Januar
2009 sei er in der Lodge von Mitgliedern des Criminal Investigation De-
partement (CID) befragt worden. Fortan habe er beim CID monatlich sei-
ne Unterschrift leisten müssen und sei dabei befragt sowie geschlagen
worden. Ab Dezember 2009 habe er sich geweigert, weiterhin seine Un-
terschrift abzugeben und sei nach I._______ bei J._______ gegangen,
wo er auf seine Ausreise gewartet habe. Sein Onkel habe die Ausreise fi-
nanziert.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen eine
sri-lankische Identitätskarte und verschiedene Beweismittel zu den Akten,
welche seine Festnahmen und Inhaftierungen belegen sollen.
B.
Mit Verfügung vom 30. November 2011 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Auf die weiteren Einzelheiten der Begrün-
dung wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen näher eingegangen.
C.
Gegen die Verfügung des BFM vom 30. November 2011 reichte der Be-
schwerdeführer mit Eingabe 3. Januar 2012 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein und stellte folgende Anträge:
– Die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländer-
informationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter
Weise offenzulegen.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen
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Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu
gewähren.
– Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 6 und
7 (sic!) aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise die Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
– Eventuell sei das BFM anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinfor-
mationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise
offenzulegen. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur
Stellungnahme einzuräumen.
– Dem Beschwerdeführer sei nach Gewährung der Akteneinsicht in die
von ihm eingereichten Beweismittel eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
– Vor Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichneten Anwalt ei-
ne angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote
anzusetzen.
– Dem Beschwerdeführer sei das Spruchgremium bekannt zu geben.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer 19 Beila-
gen, 15 davon zur allgemeinen Situation in Sri Lanka, zu den Akten. Auf
die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen
Bezug genommen, soweit dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2012 wurde dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der
Schweiz abwarten. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der
ihm gewährten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit
der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht
eingetreten. Ferner wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ge-
währt, innert Frist einen Arztbericht nachzureichen, verbunden mit der
Androhung, im Unterlassungsfall werde gestützt auf die bestehende Ak-
tenlage entschieden. Der Antrag, es sei eine Frist zur Beibringung weite-
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rer Beweismittel einzuräumen, wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2
VwVG abgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer Kopien
weiterer Beweismittel ein und legte dar, dass der Arztbericht nach einem
Termin des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2012 ohne weitere ver-
tiefte Abklärungen erstellt worden sei, weshalb er ein ärztliches Gutach-
ten nicht zu ersetzen vermöge. Es werde deshalb um Ansetzung einer
Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Gutachtens ersucht.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 30. Januar 2012 fristgerecht
bezahlt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2012 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert, umgehend das Original des als Kopie eingereichten ärzt-
lichen Berichtes nachzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2012 machte der Beschwerdeführer geltend,
er sei nur im Besitz einer Faxkopie des ärztlichen Berichts, weil das Ori-
ginal an einen andern Arzt weitergeleitet worden sei. Er werde sich darum
bemühen, dass eine Originalkopie nachgereicht werde.
I.
Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 wurde eine Originalkopie des ärztli-
chen Berichts nachgereicht.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer
das Spruchgremium bekannt gegeben. Er wurde aufgefordert, die in Ko-
pie eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine schweizerische
Amtssprache übersetzt nachzureichen. Das Gesuch, weitere Abklärungen
bezüglich der beiden gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfah-
ren zu tätigen, wurden unter Hinweis auf die dem Beschwerdeführer ob-
liegende Mitwirkungspflicht und den seit der Einreichung der Beschwerde
erfolgten Zeitablauf abgewiesen. Zudem wurde sein Gesuch, eine Frist
zur Einreichung der Kostennote zu gewähren, abgewiesen. Des Weiteren
wurde dem Beschwerdeführer, mit dem Hinweis darauf, dass dem Bun-
desverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Sri Lanka bekannt ist und
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der Beschwerdeführer gestützt auf die Mitwirkungspflicht neue Sachver-
haltsteile von sich aus einzubringen hat, die Möglichkeit gewährt, schrift-
lich neue Ereignisse seit dem 10. August 2010 – seine Person betreffend
– darzulegen, um allfällige Lücken des Sachverhalts schliessen zu kön-
nen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen aktuel-
len Arztbericht auf eigene Kosten und im Original innert der ihm ange-
setzten Frist nachzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer zahlreiche
weitere Beweismittel zu den Akten.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013 wurde die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung eingeladen.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. August 2013 hielt die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Sie stellte fest, dass keine neuen erheblichen Tatsachen und
Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen
vermöchten, vorlägen.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2013 wurde dem Beschwerdefüh-
rer ein Replikrecht innert Frist eingeräumt.
Mit Eingabe vom 30. August 2013 nahm der Beschwerdeführer zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und reichte weitere Beweismittel
zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
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waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1,
BVGE 2011/1 E. 2 und BVGE 2007/41 E. 2).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Zuge
der geänderten vorinstanzlichen Praxis im Ergebnis als offensichtlich be-
gründet erweist (Art. 111 Bst. E AsylG).
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Seite 8
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Herkunft betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Aus-
reisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit selbst davon
aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 30. November 2011
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es be-
steht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die
konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken
kann, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt oder sei es allenfalls im
Flüchtlings- und Asylpunkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 201/24
E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. B AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundlegende
Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt sich aus
der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwer-
de gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin
zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestim-
mung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär
auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden
und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzli-
che Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die Partei ei-
ne Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste
Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesveraltungs-
gericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine blosse Er-
gänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausrei-
chen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-4157/2012 vom 4. Oktober 2012, E. 4).
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Seite 9
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (unter Beilage der Beweismittel im Origi-
nal). Die Tatsache allein, dass die Ergebnisse der vorinstanzlichen Abklä-
rungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhebung der Verfügung. Die
Beschwerde ist – ungeachtet der Parteivorbringen – somit gutzuheissen.
Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist aufgrund der
vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Der vom Beschwerdeführer am 30. Januar 2012 bezahlte
Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
5. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts
seines faktischen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Partei-
kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VKGE) von Amtes wegen (Art. 14 Abs. 2
VGKE) auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer den erwähnten Betrag
als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. November 2011 wird aufgehoben und
die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: