Abtei lung IV
D-4320/2006
sch/umk
{T 0/2}
Urteil vom 22. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Hans Schürch, Richter Fulvio Häfeli,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas
Gerichtsschreiberin Katarina Umegbolu
A._______, geboren (...), und dessen Ehefrau B._______, geboren (...), Sri Lanka
vertreten durch Heinz Marti, Fürsprecher, (...)
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 23. November 2005 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Singhalese mit letztem Wohnsitz in
Z._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2003
und gelangte am 1. September 2003 von Italien herkommend in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl ersuchte. Am 4. September 2003 wurde der
Beschwerdeführer in der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und
Verfahrenszentrum Z._______) zu seinen Asylgründen und dem Reiseweg
summarisch befragt. In der Folge wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Z._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den
Beschwerdeführer am 1. Oktober 2003 zu seinen Asylgründen an.
B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, von 1994 bis 1999 Mitglied der UNP (United National Party) gewe-
sen zu sein. Für die Wahlen von 1994 habe er den Gesundheitsminister, gleich-
falls ein Mitglied der UNP, unterstützt. Im Vorfeld der Wahlen sei er vom Sicher-
heitschef des damaligen Präsidenten grundlos festgenommen und inhaftiert wor-
den. Nach den Wahlen habe man ihn vor ein Gericht gebracht, welches - ohne An-
klageerhebung - seine Freilassung verfügt habe. Die UNP habe damals die Wah-
len verloren und Chandrika Kumaratunga sei mit ihrer Partei PA (People's Alli-
ance) neue Präsidentin Sri Lankas geworden. 1998 habe er den Parlamentarier
P._______ kennengelernt, welcher gleichfalls bei der UNP gewesen sei. Der
damalige Premierminister R.W. habe P._______ im ganzen Land an diverse
Kundgebunden geschickt und er sei jeweils mit P._______ mitgefahren. Am 14.
November 1999 sei in der Ortschaft Z._______ im Distrikt Anuradhapuru ein
Bombenattentat auf den P._______ verübt worden, bei welchem er selbst verletzt
worden sei. P._______ hingegen sei nichts geschehen. Im November 2000 habe
die Präsidentin P._______ einen Ministerposten offeriert, unter der Bedingung,
dass dieser die Partei wechsle. P._______ habe angenommen und sei (...)
geworden. Daraufhin habe auch er die UNP verlassen, sei der PA beigetreten und
habe die ihm von P._______ offerierte Stelle als dessen Sekretär angenommen.
Auch sein Freund F._______ habe einen solchen Posten erhalten. Im Juli, August
2001 sei das Parlament aufgelöst worden und die Regierung habe für November
2001 Neuwahlen angesetzt. Damit im Zusammenhang stehend habe ein Journalist
in einer Zeitung streitige Aussagen über P._______ getroffen, was P._______
wütend gemacht habe. Am Arbeitsplatz des Journalisten habe P._______ diesen
beschimpft und ihm gegenüber Morddrohungen ausgestossen. Der Journalist habe
P._______ daraufhin bei der Polizei angezeigt und es sei ein Strafverfahren gegen
alle Personen, welche P._______ damals begleitet hätten, unter anderem auch
ihn, den Beschwerdeführer, eröffnet worden. Im Zeitpunkt seiner Ausreise sei das
Verfahren noch hängig gewesen. Darüber hinaus seien in dieser Zeit auch diverse
Morde passiert, denen beispielsweise F._______ als auch ein befreundeter
Polizist namens S. zum Opfer gefallen seien. Den Mörder des Polizisten habe man
später gefasst und es habe sich herausgestellt, dass dieser im Auftrag eines
Mitglieds der UNP gehandelt habe. Der Täter habe ausgesagt, dass nach seiner
Freilassung er auch ihn, den Beschwerdeführer, gemäss dem erhaltenen Auftrag
3töten werde. Die PA habe schliesslich die Wahlen verloren und P._______ habe
seinen Posten als Minister aufgeben müssen. Damit sei auch seine Stelle als
Sekretär beendet gewesen. Einige Zeit danach seien er und in seiner Abwesenheit
seine Ehefrau von politischen Gegnern telefonisch mit dem Tod bedroht worden,
was ihn im März 2002 veranlasst habe, mit seiner Familie von Z._______ nach
Z._______ umzuziehen. Allerdings seien auch dort unbekannte Personen bei
ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten erneut gedroht, ihn umzubringen, falls er
die Polizei einschalten würde. Über das Vorgefallene habe er P._______
informiert, welcher ihm geraten habe, das Land zu verlassen. Er habe daraufhin
bei der Schwiegermutter oder bei seinen Freunden übernachtet und sei
schliesslich im (...) 2003 aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise habe ein
UNP-Minister, der (...) R._______ ihn öffentlich beschuldigt, ein Attentat auf ihn
geplant zu haben. Er vermute, dass dieser Minister ihn töten lassen wolle. Ferner
hätten Unbekannte weiterhin bei seiner Familie nach ihm gesucht und dabei seine
Ehefrau bedroht. Schliesslich sei am 22. September 2003 einer seiner Freunde,
welcher oberhalb der Wohnung der Schwiegermutter gewohnt habe, erschossen
worden, als er mit P._______ unterwegs gewesen sei.
Als Nachweis seiner Identität gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte so-
wie zur Stützung seiner Vorbringen mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. Auf-
zählung und Inhaltsangabe auf S. 1 des kantonalen Protokolls A8/14 sowie Be-
weismittelumschlag A1).
C. Abklärungen des Bundesamtes ergaben, dass der Beschwerdeführer entgegen
seine bisherigen Aussagen zum Reiseweg, bereits am 9. August 2003 versucht
hatte, in einem Personenwagen illegal in die Schweiz einzureisen. Von den zu-
ständigen Grenzkontrollbehörden sei er dabei angehalten und noch gleichentags
an Deutschland rücküberstellt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer beim
Einreiseversuch seinen persönlichen Pass benutzt, worin ein Schengenvisum ein-
getragen gewesen sei.
D. Anlässlich einer weiteren Anhörung vom 2. Dezember 2003 gewährten die kanto-
nalen Behörden dem Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen betreffend
den Reiseweg und die Visaerteilung eines Drittstaates das rechtliche Gehör. Nach
anfänglichem Festhalten an den bisherigen Vorbringen gab der Beschwerdeführer,
wiederholt konfrontiert mit den tatsächlichen Reiseerkenntnissen schliesslich zu,
am (...) mit der Fluggesellschaft "Qatar Airways" Z._______ um (...) Uhr verlassen
zu haben. Nach einem Transitstopp in Doha, Qatar sei er mit der gleichen
Fluggesellschaft weiter nach Frankfurt geflogen, wo er noch am gleichen Tag zirka
um 17.30 Uhr angekommen sei. Er sei mit seinem eigenen Reisepass gereist und
das Visum habe eine Gültigkeitsdauer von 14 Tagen aufgewiesen. Eine
Kontaktperson seines Agenten aus Sri Lanka habe ihn in Frankfurt in Empfang
genommen und mit dem Auto nach Freiburg gebracht, wo er sich die nächsten
Tage in einer Wohnung aufgehalten habe. Am 10. August 2003 hätten sie einen
ersten Einreiseversuch in die Schweiz unternommen, seien dabei aber an der
Grenze kontrolliert und zurückgewiesen worden. Daraufhin seien sie nach Freiburg
zurückgekehrt und bis am 16. August 2003 auch dort geblieben. Ein weiterer Plan
sei gewesen, einen Einreiseversuch von Frankreich aus zu unternehmen, weshalb
er nach Frankreich gebracht worden sei. Am 20. August 2003 habe der Schlepper
auch diesen Plan für undurchführbar erklärt und sie seien weiter nach Italien
4gefahren. Am 31. August 2003 sei schliesslich die Einreise in die Schweiz von
Italien aus gelungen. Der Schlepper habe ihn daraufhin bis nach Z._______
gefahren und ihm dort beim Abschied den Reisepass abgenommen. Seine
bisherigen falschen Angaben habe er auf Anraten des Schleppers vorgebracht.
E. Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Singhalesin, mit letztem Wohnsitz in
Z._______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) 2004 und
gelangte mit der Fluggesellschaft Emirate (VAE) mit einem Transitstopp in Dubai
nach Mailand, Italien. Mit Hilfe eines Schleppers reiste die Beschwerdeführerin am
1. Juni 2004 illegal in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. Am
7. Juni 2004 wurde die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle Z._______ zu
ihren Asylgründen und dem Reiseweg summarisch befragt. In der Folge wurde sie
für die Dauer des Asylverfahrens dem Aufenthaltskanton ihres Ehemannes, dem
Kanton Z._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte die
Beschwerdeführerin am 2. Juli 2004 zu ihren Asylgründen an.
F. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen geltend, nach der Ausreise ihres Ehemannes sei sie am 3. September 2003
zu Hause von Unbekannten aufgesucht worden. Diese hätten sich nach dem Ver-
bleib ihres Ehemannes erkundigt und sie eingeschüchtert. Den Vorfall habe sie bei
der Polizei angezeigt und sei daraufhin mit ihren zwei Kindern und einer Hausan-
gestellten vorübergehend zu ihrer Mutter gezogen. Ferner habe sie das srilanki-
sche Rote Kreuz über die bisherigen Ereignisse informiert. Am 22. März 2004
habe sie in der Nacht einen Telefonanruf erhalten. Der Anrufer habe sich nach
ihrem Mann erkundigt und sie auch beschimpft. Noch in der gleichen Nacht seien
unbekannte bewaffnete Männer zu ihrem Haus gekommen. Mit einer Waffe haben
man sie bedroht und ihr mitgeteilt, dass man sie beim nächsten Mal töten würde,
falls man ihren Ehemann erneut zu Hause nicht antreffe. Auch diesen Vorfall habe
sie umgehend der Polizei gemeldet. Vor diesem Hintergrund habe sie Sri Lanka
am (...) 2004 alleine verlassen und ihre beiden Kinder der Obhut der jüngeren, in
Z._______ wohnhaften Schwester ihres Ehemannes anvertraut.
Als Nachweis ihrer Identität gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte und
den Eheschein sowie zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Beweismittel zu den
Akten (vgl. Aufzählung und Inhaltsangabe auf S. 1 des kantonalen Protokolls
A19/12 sowie Beweismittelumschlag A15).
G. Mit Schreiben vom 3. Juni 2005 teilte das BFM den Beschwerdeführern mit, aus
unbekannter Quelle Informationen zu ihrer Person und den Ausreisegründen erhal-
ten zu haben. Gemäss diesen hätten die Beschwerdeführer ihre Asylgesuche im
Wesentlichen mit falschen Aussagen begründet, insbesondere da sie aus finan-
ziellen Gründen und nicht wegen politischer Probleme in die Schweiz gekommen
seien. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer mit ihren eigenen Reisepässen
gereist, welche mit Visa für Deutschland versehen gewesen seien. Die Beschwer-
deführer wurden aufgefordert, ihre Reisepässe einzureichen. Ferner gewährte das
BFM den Beschwerdeführern eine Frist zur Stellungnahme.
H. Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 teilte der Rechtsvertreter dem BFM seine Man-
datsübernahme mit und ersuchte um Akteneinsicht sowie eine allfällige
Fristerstreckung zur Einreichung der Stellungnahme.
5I. Das Akteneinsichtsgesuch wies das BFM mit Schreiben vom 13. Juni 2005 wegen
laufender Untersuchung vorläufig ab, stellte dem Rechtsvertreter jedoch eine Ko-
pie des wesentlichen Inhalts der anonymen Eingabe zu und erstreckte die Frist zur
Stellungnahme.
J. Mit Eingabe vom 20. Juni 2005 bezogen die Beschwerdeführer Stellung zu den
anonymen Vorwürfen und hielten dabei an ihren bisherigen Vorbringen vollum-
fänglich fest. Namentlich sei der Beschwerdeführer – wie von ihm in den Einver-
nahmen angegeben – mit einem Visum nach Europa gelangt, wogegen die Be-
schwerdeführerin kein Visum in ihrem Reisepass gehabt habe. Beide Pässe seien
durch die Schleuser eingezogen worden und könnten daher nicht eingereicht wer-
den.
K. Am 27. Juni 2005 ersuchte die Vorinstanz die schweizerische Botschaft in
Z._______ um Abklärung der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführer und deren allfälliger Gefährdung bei der Rückkehr ins
Heimatland.
L. Am 5. September 2005 und 20. Oktober 2005 trafen die Botschaftsantworten ein.
Die vorgenommenen Abklärungen ergaben im Wesentlichen, dass im Zusammen-
hang mit dem Vorfall gegenüber dem Journalisten J._______. am 22. Oktober
2001 in den Räumen der (...) in Z._______ gegen P._______ und weitere sieben
Personen eine Strafuntersuchung wegen "unlawfull assembly" und "criminal intimi-
dation" eingeleitet worden sei. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse der
Z._______ Polizei sei durch den zuständigen Generalstaatsanwalt beim
"Magistrats's Court" jedoch nur gegen P._______ Anklage erhoben worden,
währendessen die anderen sieben Personen auf Antrag des
Generalstaatsanwaltes in einem separaten Verfahren von den Vorwürfen entlastet
worden seien. P._______ habe vor Gericht auf nicht schuldig plädiert und ein
weiterer Verhandlungstermin sei auf den (...) angesetzt worden. Hinsichtlich der
eingereichten Polizeianzeige vom (...) sowie einem Schreiben vom (...) an den
Manager der Sri Lanka Telecom betreffend diverser telefonischer Drohungsvorfälle
gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend ihren Ehemann sei davon
auszugehen, dass diese Dokumente echt seien, zumal entsprechende Originale
bei den jeweiligen Stellen einsehbar wären. Zu weiteren polizeilichen
Untersuchungsmassnahmen sei es allerdings nicht gekommen, da die jeweiligen
Täter unbekannt seien. In einem separaten Schreiben des srilankischen Roten
Kreuzes vom (...) an die Schweizer Botschaft in Z._______ versicherte der
Chairman der vorgenannten Organisation sodann, den Beschwerdeführer nicht zu
kennen. Ferner habe er weder ein Schreiben für den Beschwerdeführer
ausgestellt, noch handle es sich um seine Unterschrift auf dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Dokument. Im Weiteren ergaben Abklärungen der
Schweizer Botschaft bei der Deutschen Botschaft in Z._______, dass der
Beschwerdeführer am (...) 2003 ein Schengenvisum Typ "Holliday", gültig vom (...)
Juli 2003 bis zum (...) August 2003 erhalten habe und auch die
Beschwerdeführerin über einen eigenen Pass verfüge, worin ihr am (...) Mai 2004
ein Visum Typ "Business", Gültigkeitsdauer 14 Tage ausgestellt worden sei.
M. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 gewährte das BFM den Beschwerdeführern
das rechtliche Gehör zu den unter Bst. L erwähnten Abklärungen. Die Beschwer-
6deführer reichten keine Stellungnahme ein.
N. Mit Schreiben vom 16. November 2005 gewährte das BFM den Beschwerdefüh-
rern Akteneinsicht.
O. Mit Verfügung vom 23. November 2005 lehnte das Bundesamt die Asylgesuche
der Beschwerdeführer ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid im We-
sentlichen damit, dass die Beschwerdeführer zu ihren Reisepässen und den jewei-
ligen Reiseumständen offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechende Aussa-
gen gemacht hätten. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführer nicht nur legal aus Sri Lanka ausgereist seien, sondern auch –
entgegen ihren Vorbringen – entweder weiterhin im Besitz ihrer persönlichen Rei-
sepässe seien oder zumindest über deren Verbleib Bescheid wüssten. Hinsichtlich
der Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
Strafuntersuchung betreffend den Vorfall mit dem Journalisten sei dessen Befürch-
tung, wegen falscher Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden,
durch die botschaftlichen Abklärungsergebnisse entkräftet worden. Die seinerzeiti-
ge Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer hätten die zuständigen Behör-
den fallen lassen und lediglich P._______ angeklagt. Schliesslich habe
R._______, ein hochrangiges Mitglied des srilankischen Roten Kreuzes eine Be-
kanntschaft mit dem Beschwerdeführer verneint und die Übereinstimmung einer
Unterschrift auf einem durch den Beschwerdeführer bei den Schweizer Asylbehör-
den eingereichten Schreiben, worin eine angebliche Lebensgefahr des Beschwer-
deführers in Sri Lanka durch R._______ bestätigt werde, mit der eigenen
Unterschrift ausgeschlossen. Zu den Abklärungsergebnissen hätten die
Beschwerdeführer keine Stellung bezogen. Vor diesem Hintergrund sei
offensichtlich, dass die Beschwerdeführer mit unzutreffenden Angaben über ihre
Ausreiseumstände sowie mit tatsachenwidrigen Vorbringen hinsichtlich ihrer
angeblichen Gefährdung versucht hätten, die schweizerischen Asylbehörden zu
täuschen. Diesbezüglich Aussagen der Beschwerdeführer hielten daher den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Weitere Vorbringen der
Beschwerdeführer prüfte das BFM sodann auf deren Asylrelevanz, welche
gleichfalls verneint wurde. So seien weder die Festnahme des Beschwerdeführers
aus dem Jahre 1994 noch dessen Verletzungen im Jahre 1999 anlässlich des
Attentats auf P._______ asylbeachtlich, zumal beide Ereignisse in keinem zeitlich
und sachlich genügend engem Kausalzusammenhang mit der im Jahre 2003
erfolgten Ausreise aus Sri Lanka stünden. Hinsichtlich der Todesfälle zweier Be-
kannten der Beschwerdeführer als auch der wiederholten Drohungsvorfälle, insbe-
sondere gegenüber der Beschwerdeführerin sowie der diesbezüglich eingereichten
Beweismittel seien diese zwar nicht von der Hand zu weisen, allerdings seien sie
grundsätzlich nicht geeignet, die unglaubhaften Verfolgungsvorbringen der Be-
schwerdeführer zu belegen. In demselben Sinne seien folglich auch die Schreiben
der beiden Politiker P._______ und U._______ zu interpretieren, welche als
Gefälligkeitsdokumente anzusehen seien. Ungeachtet dessen sei jedoch
festzustellen, dass selbst unter der Annahme einer allfälligen Bedrohungslage sei-
tens politischer Gegner gegenüber den Beschwerdeführern, diese die Möglichkeit
hätten, sich unter Schutz der staatlichen Behörden zu begeben. Das bisherige
mangelnde Vorgehen der Polizei sei einzig darauf zurückzuführen, dass die
7(angebliche) Täterschaft unbekannt sei. Die Vorbringen der Beschwerdeführer
hielten somit auch den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
P. Mit Beschwerde an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 27. De-
zember 2005 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter, der
Entscheid des Bundesamtes sei aufzuheben und es sei ihnen in der Schweiz Asyl
zu gewähren. Eventualiter seien sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Der
Eingabe lagen deutsche Übersetzungen einiger bereits zuvor im vorinstanzlichen
Verfahren eingereichter Beweismittel bei. Darüber hinaus reichten die Beschwer-
deführer zwei in die deutsche Sprache übersetzte, bisher nicht beigebrachte
Schreiben betreffend "Erlangung eines Hauses zu günstigen Bedingungen" sowie
drei Zeitungsartikel mit Übersetzungen ein.
Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2006 teilte die ARK den Beschwerdefüh-
rern mit, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwar-
ten könnten. Ferner verzichtete die ARK unter Hinweis auf Art. 63 Abs. 1 VwVG
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
R. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 2. März 2006 die Ab-
weisung der Beschwerde.
S. In ihrer Stellungnahme vom 3. April 2006 hielten die Beschwerdeführer an ihren
Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrens-
recht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
82. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei falsch festgestellt wor-
den und der angefochtene Entscheid daher willkürlich. So hätten zwar beide Be-
schwerdeführer zu ihren Reisepässen und den Reiseumständen zum Teil falsche
Aussagen gemacht, doch sei dies nicht aus eigenem Antrieb, sondern auf Anord-
nung des Schleppers geschehen. Dieser habe den Beschwerdeführern denn auch
die Pässe abgenommen, so dass die Feststellung, sie seien noch in deren Besitz,
nicht zutreffe. Sodann sei hinsichtlich der Asylvorbringen wohl richtig, dass das
Verfahren gegen den Beschwerdeführer fallen gelassen worden sei, allerdings
könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei einer allfälligen Rückkehr des
Beschwerdeführers nach Sri Lanka das Verfahren gegen ihn nicht wieder aufge-
nommen werde. Hinsichtlich der Abklärungen der Schweizer Botschaft in
Z._______ beim Roten Kreuz sei deren Ergebnis nicht zweifelsfrei. So würde
R._______ zwar eine Bekanntschaft mit dem Beschwerdeführer bestreiten und
gebe auch an, für den Beschwerdeführer nie ein Schreiben ausgestellt zu haben,
doch sei dem Dokument vom (...) nicht zu entnehmen, wer dieses verfasst habe.
Darüber hinaus sei das Schreiben nicht auf dem offiziellen Papier des
srilankischen Roten Kreuzes ausgestellt und dem Beschwerdeführer der Verfasser
des Schreibens nicht bekanntgegeben worden. Allein gestützt darauf, die
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführer zu verneinen, sei
willkürlich und eine genauere Prüfung müsse zwingend nachgeholt werden. Des
Weiteren weist der Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer die
Vorfälle aus den Jahren 1994 und 1999 nur der Vollständigkeit halber vorgetragen
habe, nicht jedoch um das Asylgesuch zu begründen. Hinsichtlich der Verfolgung
9und der Druckversuche seitens politischer Gegner des Beschwerdeführers seien
diese nach wie vor aktuell. Die betreffenden Personen würden heute der
Regierung angehören, was für den Beschwerdeführer selbstredend weitere
Schwierigkeiten bedeute. Das bei den Akten befindliche anonyme Schreiben
zeuge von Personen, welche - mit Wissen der Regierung - dem Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Sri Lanka offensichtlich schaden wollten. Schliesslich
habe ein ehemaliger Leibwächter von P._______ namens L._______ in der
Schweiz Asyl erhalten, obwohl seine Stellung weniger exponiert gewesen sei, als
die des Beschwerdeführers als Sekretär von P._______ Willkürlich sei diesfalls,
einer Person Asyl zu gewähren, der anderen jedoch nicht. Abklärungen betreffend
das Schreiben vom 16. Juli 2005 seien amtlich vorzunehmen und eine Befragung
von L._______ anzuordnen.
4.2 In ihrer Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz ihrerseits die Ansicht, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Weitere Bemer-
kungen seien hingegen betreffend den Vorwurf einer willkürlichen Asylablehnung
anzubringen. So habe der Beizug der Asylakten von L._______ sowie der
Vergleich der von diesem vorgebrachten wesentlichen Sachverhaltselemente mit
den Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben, dass sich die beiden Sachverhalte
unterscheiden. Eine Offenlegung im Einzelnen sei dem BFM aus
datenschützerischen Gründen nicht möglich. Die Ablehnung der Asylgesuche der
Beschwerdeführer sei damit selbst unter Berücksichtigung des Prinzips der
Rechtsgleichheit korrekt erfolgt.
4.3 Die Beschwerdeführer weisen in ihrer Stellungnahme zunächst auf die Beziehung
von L._______ zu P._______ hin, welche nicht derart eng gewesen sei, wie
diejenige des Beschwerdeführers zu P._______ Des Weiteren bringen die
Beschwerdeführer vor, die anonymen Schreiben würden klar auf eine weitere
Gefährdung ihrer Person hinweisen, zumal die unbekannten Verfasser
offensichtlich beabsichtigten, dass die Beschwerdeführer nach Sri Lanka
zurückkehren müssten. Mit Sicherheit wären sie in einem solchen Fall angesichts
der heutigen Situation im Heimatland an Leib und Leben bedroht. Schliesslich
machen die Beschwerdeführer geltend, dass auch L._______. ein Schreiben des
srilankischen Roten Kreuzes, unterzeichnet von C._______, eingereicht habe.
Dieses Schreiben sei als echt anerkannt worden, dasjenige der Beschwerdeführer
jedoch nicht. Eine solche Behandlung sei willkürlich.
5. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Erwägungen der Vorinstanz zutreffen, wonach die Vorbringen der Beschwerde-
führer weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG genügen. Die dies-
bezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer in deren Rechtsmitteleingabe
beziehungsweise Replikschrift vermögen die Feststellungen und Schlussfolgerun-
gen des BFM - wie nachfolgend dargelegt - nicht in Zweifel zu ziehen:
5.1 Die Beschwerdeführer monieren zunächst, die Vorinstanz werfe ihnen vor, wegen
falscher Angaben betreffend ihre Reisepässe unglaubwürdig zu sein. Daraus
schliesse das BFM insgesamt auf die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen.
10
5.1.1 Der Argumentation der Beschwerdeführer kann gestützt auf die Aktenlage nicht
gefolgt werden. Wie die Vorinstanz in Erwägung I Ziff. 1 Abs. 2 der angefochtenen
Verfügung zu Recht festgestellt hat, bekundeten beide Beschwerdeführer offen-
sichtlich grosse Mühe, die Umstände ihrer Reise wie auch die dabei tatsächlich
verwendeten Reisedokumente wahrheitsgetreu anzugeben. Erst im Rahmen des
rechtlichen Gehörs vom 2. Dezember 2003 und nach wiederholten Hinweisen
seitens des Befragers auf die Wahrheitspflicht im Asylverfahren sah sich der Be-
schwerdeführer - konfrontiert mit Erkenntnissen aus dem Grenzkontrollbericht - be-
reit, die tatsächlichen Reiseumstände darzulegen. Bereits damals machte der Be-
schwerdeführer geltend, auf Anordnung des Agenten falsche Angaben gemacht zu
haben (vgl. Akte A12/8, S. 3). Diese Argumentation wiederholen die Beschwerde-
führer in ihrer Rechtsmitteleingabe und bringen nun gemeinsam vor, nicht aus
eigenem Antrieb, sondern auf Geheiss des Schleppers tatsachenwidrige Aussagen
zu ihrer Reise getroffen zu haben. Es dürfte sich diesfalls um eine Schutzbehaup-
tung der Beschwerdeführer handeln. So kann ohne Weiteres davon ausgegangen
werden, dass dem Beschwerdeführer - spätestens nach Gewährung des rechtli-
chen Gehörs vom 2. Dezember 2003 - die Konsequenzen einer wahrheitswidrigen
Aussagen im Asylverfahren bekannt waren und er seine Ehefrau auch darüber un-
terrichtet hat. Ungeachtet dessen hat die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise
in die Schweiz sich hinsichtlich dem Vorhandensein eines auf sie ausgestellten
Reisepasses nicht nur widersprochen (vgl. Akte A14/9, S. 3: sie habe nie einen
Reisepass beantragt oder besessen, im Gegensatz zu S. 6: sie habe den Reise-
pass dem Schlepper abgegeben), sondern im Stellungnahmeschreiben vom 20.
Juni 2005 sogar beteuert, in ihrem Pass kein Visum gehabt zu haben. Abklärungen
der Schweizer Botschaft vom 20. Oktober 2005 ergaben hingegen, dass der Be-
schwerdeführerin von der Deutschen Botschaft in Z._______ ein Schengenvisum
ausgestellt worden war. Die erst auf Vorhalten konkreter Abklärungsergebnisse hin
präzis dosierte Bekanntgabe von Informationen seitens der Beschwerdeführer zu
ihrer Reiseroute und den dabei tatsächlich verwendeten Reisedokumenten dürfte
jedoch kaum allein auf Anweisungen eines Schleppers beruhen, insbesondere da
den Beschwerdeführern die Konsequenzen der Verheimlichung von Informationen
mehrfach erläutert wurden. Die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer erfährt da-
durch erste Zweifel.
5.1.2 Vor diesem Hintergrund trifft das Vorbringen der Beschwerdeführer, die
Vorinstanz habe "deshalb" auch ihren Aussagen zur Asylbegründung die Glaub-
haftigkeit abgesprochen, nicht zu. Insbesondere wird aus Erwägung I der ange-
fochtenen Verfügung ersichtlich, dass das BFM die einzelnen Argumentations-
punkt voneinander abgetrennt und jeweils mit dem Wort "weiter" neue Absätze
(Abs. 4 und 5) geschaffen hat. In diesem Absätzen setzt sich die Vorinstanz so-
wohl mit einzelnen Asylvorbringen als auch mit einem Beweismittel des Beschwer-
deführers auseinander, welche allesamt im Widerspruch zu den botschaftlichen
Abklärungsergebnissen stehen. Zumal die Beschwerdeführer eine diesbezügliche
Gelegenheit zur Stellungnahme nicht ergriffen haben, schliesst die Vorinstanz
nachvollziehbar auf den mangelnden Wahrheitsgehalt der Angaben zu den
Fluchtgründen.
5.2 Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, von der Verfahrenseinstellung habe
der Beschwerdeführer selbst nichts gewusst, da ihm dieser Umstand nie direkt mit-
11
geteilt worden sei. Es sei daher nicht richtig, ihm Unglaubhaftigkeit vorzuwerfen,
wenn er angebe, das Verfahren sei noch hängig. Zudem könne selbst ein einge-
stelltes Verfahren bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers jederzeit
wieder aufgenommen werden.
5.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen nicht zu überzeugen. Vor-
weg gilt zu bemerken, dass der Beschwerdeführer anlässlich des fraglichen Straf-
verfahrens in Sri Lanka von einem Rechtsanwalt namens S.G. vertreten war (vgl.
Akte A1, Beweismittel Nr. 5: deutsche Übersetzung S. 7), diesen Umstand anläss-
lich der Befragungen jedoch unerwähnt lässt. Ferner war der Beschwerdeführer an
diversen Gerichtsterminen anwesend und ein Haftbefehl, welcher aufgrund seiner
vorgängigen Nichtbefolgung der Gerichtsvorladung erstellt worden war, ist in der
Verhandlung vom (...) durch das Gericht zurückgerufen worden (vgl. Akte A1,
Beweismittel Nr. 5: deutsche Übersetzung S. 6, 8, 10). Hinweise darauf, der
Beschwerdeführer sei in seiner Stellung als Verdächtiger gesetzteswidrig be-
handelt worden, gehen aus den Akten damit keine hervor und die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seinem möglichen Schicksal bei Nichterscheinen vor Ge-
richt (vgl. Akte A8/14, S. 5 und 11) finden keinerlei Stütze. Abklärungen der
Schweizer Botschaft in Z._______ ergaben sodann, dass im fraglichen "Journa-
listenfall" der Generalstaatsanwalt einzig gegen P._______ Klage erhoben hat,
während das Verfahren gegen die restlichen sieben Mitverdächtigen eingestellt
wurde. Gemäss einem Artikel aus dem Daily Mirror vom 2. Dezember 2005 wurde
das Strafverfahren mit einer offiziellen Entschuldigung und einer Zusicherung
seitens P._______ beendet, der versprach, nie wieder Journalisten zu bedrohen.
Das Gericht habe den Parteien erlaubt, die Angelegenheit einvernehmlich zu
regeln und P._______ wurde von den Vorwürfen freigesprochen. Derzeit bekleidet
P._______ das Amt des (...). Eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen
den Beschwerdeführer nach über vier Jahren kann angesichts dieser Umstände
ausgeschlossen werden.
5.2.2 Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer anlässlich des vorinstanzlichen Verfah-
rens drei durch P._______ verfasste Schreiben zu den Akten. Die beigebrachten
Dokumente geben zu folgenden Bemerkungen Anlass: Das Schreiben vom 9. Mai
2000 weist zahlreiche Unstimmigkeiten auf (vgl. Akte A1, Beweismittel Nr. 3). So
fällt zunächst auf, dass das ursprünglich aufgedruckte Datum unterhalb der
Anschrift, 30. Januar 2002, nachträglich mit weisser Korrekturflüssigkeit übermalt
wurde. Nicht nachvollziehbar ist dabei, weshalb ein im Jahre 2000 ausgestelltes
Schreiben im vorgedruckten Briefkopf eine in der Zukunft liegende Jahreszahl
enthält. Ferner geht aus dem Inhalt des fraglichen Schreibens hervor, der
Beschwerdeführer sei P._______ seit über fünf Jahren, mithin also seit 1995
bekannt und habe während dieser Zeitperiode für P._______ als Sekretär
gearbeitet. Diese Angaben widersprechen den Aussagen des Beschwerdeführers,
welcher geltend macht, P._______ erst seit 1998 zu kennen und erst dann dessen
Sekretär gewesen zu sein, als P._______ zum (...) ernannt wurde. Sein Amt habe
P._______ zirka von November 2000 bis Juli, August 2001 bekleidet (vgl. Akte
A8/14, S. 6, 8 und 11). Die Aussagekraft des genannten Schreibens ist somit
gering. Die Echtheit dieses Dokuments vorausgesetzt dürfte - insbesondere
gestützt auf dessen Wortlaut - vielmehr davon auszugehen sein, dass es sich
dabei um ein Arbeitszeugnis handelt, welches am 30. Januar 2002 ausgestellt
12
wurde. Eine solche Annahme findet ihre Begründung nicht nur in den durch den
Beschwerdeführer angegebenen Jahreszahlen, sondern entspricht auch dessen
Vorbringen, wonach er erst nach den Wahlen vom Dezember 2001 seine Stelle als
Sekretär verloren (vgl. Akte A8/14, S. 6) beziehungsweise selbst aufgegeben hat
(vgl. Akte A8/14, S. 9). An der Aussagekraft der anderen beiden Schreiben vom
P._______ sind gleichfalls erhebliche Vorbehalte anzubringen. So macht der
Beschwerdeführer anlässlich der Empfangsstellenbefragung geltend, nach den
Wahlen vom 5. Dezember 2001, anlässlich welcher "seine Regierung" verloren
habe, hätten sie Morddrohungen erhalten, weshalb er nicht mehr aus dem Haus
gegangen sei. Auch der P._______ habe sich versteckt. Sein Kollege F._______,
ebenfalls Sekretär von P._______ sei kurze Zeit später in der Nähe des Hauses
des Beschwerdeführers erschossen worden, als er ihm eine Einladung für die
Hochzeit seiner Tochter habe überbringen wollen. Anlässlich der kantonalen
Anhörung bringt der Beschwerdeführer hingegen vor, schon vor den Wahlen sei
ein anderer Sekretär in Dehiwala erschossen worden, als er ihm eine Einladung
für die Hochzeit der Tochter überbracht habe (vgl. Akte A8/14, S. 6). F._______
seinerseits habe man auch vor den Wahlen getötet (vgl. Akte A8/14, S. 11). Diese
Aussage relativiert der Beschwerdeführer später auf Nachfrage hin und gibt an,
sich bezüglich des Todeszeitpunkts von F._______ geirrt zu haben (vgl. Akte
A8/14, S. 12). Der Beschwerdeführer vermag jedoch nicht zu überzeugen. So steht
zunächst aufgrund der beigebrachten Dokumente fest (Akte A1, Beweismittel 5),
dass P._______ anlässlich der Gerichtsverhandlungen stets anwesend war, sich
mithin keinesfalls "versteckt" hat. Sodann widerspricht sich der Beschwerdeführer
indem er einerseits ausführt, F._______ sei vor Gericht nicht erschienen (vgl. Akte
A2/10, S. 5), im Gegensatz dazu als Begründung des Tötungsdelikts an
F._______ jedoch angibt, weil dieser vor Gericht erschienen sei, habe man ihn
identifiziert und daher erschossen (vgl. Akte A2/10, S. 6). Tatsache ist, dass
gestützt auf einen weiteren Polizeibericht das Gericht am 21. Februar 2002 auf
Ersuchen der Polizei eine Vorladung an F._______ verschickt hat. Erst anlässlich
der Anhörung vom 14. März 2002 informierte die Polizei das Gericht vom Tod des
Verdächtigen F._______. F._______ war folglich nie bei einer Gerichtverhandlung
anwesend (vgl. Akte 1, Beweismittel Nr. 5), was die Verfolgungstheorie des
Beschwerdeführers von angeblichen Parteigegnern stark relativiert. In diesem
Zusammenhang erstaunt ohnehin, dass die Polizei einen Monat nach F._______'s
gewaltsamen Tod, über welchen sie angesichts der Stellung F._______'s als
Sekretär eines Ministers informiert gewesen sein müsste, beim Gericht Antrag auf
Erlass einer Vorladung an den verstorbenen F._______ stellt. Nicht
nachvollziehbar erscheint ferner, dass der Beschwerdeführer sich wohl an die
überbrachte Einladung zu einer Hochzeit erinnert, hingegen weder die getötete
Person widerspruchsfrei zu nennen vermag, noch im Stande ist, in freier
Erzählung genauere Angaben zum Todeszeitpunkt von F._______ zu machen.
Hinsichtlich der geltend gemachten Verfolgung durch Parteigegner nach
negativem Wahlausgang verstrickt sich der Beschwerdeführer zudem in weitere
Widersprüche. So macht der Beschwerdeführer beispielsweise geltend, diverse
Male telefonisch Morddrohungen erhalten zu haben. Eines Tages seien sogar
Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sich nach seinem Verbleib
erkundigt. Da er nicht zu Hause gewesen sei, hätten die Unbekannten die
Beschwerdeführerin mit dem Tode bedroht, sofern sie deren Besuch bei der
13
Polizei melden würde (vgl. Akte A8/14, S. 6). Die Beschwerdeführerin ihrerseits
gibt an, vor der Ausreise ihres Ehemannes persönlich nie Probleme gehabt zu
haben (vgl. Akte A19/12, S. 8). Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich
einer Gefährdung durch politische Parteigegner vermögen deshalb nicht zu
überzeugen.
5.3 Die geltend gemachte Verfolgung suchen die Beschwerdeführer sodann mit zahl-
reichen weiteren Beweismitteln zu belegen.
5.3.1 Diesbezüglich reichen die Beschwerdeführer unter anderem zwei Schreiben von
U._______ (...) zu den Akten (vgl. Akte A1, Beweismittel Nr. 11 und Akte A15,
Beweismittel Nr. 3). Die beigebrachten Dokumente vermögen die unglaubhaften
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführer hingegen gleichfalls nicht zu
stützen. So macht die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Einvernahme
geltend, nach der Ausreise ihres Ehemannes (am 7. August 2003) habe sie für
besagten U._______ Schreibarbeiten erledigt (vgl. Akten A19/12, S. 5 und A14/9,
S. 5). Der Beschwerdeführer seinerseits erwähnt den (...) U._______ anlässlich
seiner Anhörungen nie, noch geht aus seinen Vorbringen hervor, er habe den (...)
je persönlich gekannt. Ungeachtet dessen reicht der Beschwerdeführer ein an ihn
gerichtetes Schreiben vom 10. Juli 2003 von U._______ zu den Akten, worin
dieser dem Beschwerdeführer eine Gefährdungssituation in Sri Lanka attestiert.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits bringt ebenfalls ein Schreiben von U._______
bei, dessen Inhalt - die Echtheit der beiden Dokumente vorausgesetzt - einem
Gefälligkeitsschreiben entspricht. Ohnehin erstaunt auch bei diesem Dokument die
zweifache Datumsangabe vom 7. April 2004 und 3. Mai 2004. Der Inhalt beider
Schreiben ist ferner hinsichtlich der angeblichen Verfolgung der Beschwerdeführer
weitgehend oberflächlich und pauschal.
5.3.2 Im Weiteren reichen die Beschwerdeführer zwei Schreiben des srilankischen Ro-
ten Kreuzes ein. Hinsichtlich des Schreiben vom 9. Februar 2002 ergaben Abklä-
rungen der Schweizer Botschaft in Z._______, dass der unterzeichnende
Verfasser R._______ genanntes Dokument nie erstellt hat und den
Beschwerdeführer nicht kennt. Das Erklärungsschreiben von R._______ vom (...)
wurde den Beschwerdeführern am 24. Oktober 2005 zur schriftlichen
Stellungnahme unterbreitet. Die Beschwerdeführer reichten keine Stellungnahme
ein. In ihrer Rechtsmitteleingabe monieren die Beschwerdeführer neu, das
Schreiben vom (...) sei ihnen nicht vollständig offengelegt worden, mithin
insbesondere der Verfasser des Schreibens sei nicht bekannt. Die Rüge der
Beschwerdeführer erweist sich als haltlos. So wurde das Schreiben vom (...) den
Beschwerdeführern unter Berücksichtigung von Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG
weitestgehend zur Einsicht freigegeben (vgl. Akte A32/4, S. 4), wobei die
Beschwerdeführer aufgrund des Inhalts ohnehin Rückschlüsse auf den Verfasser,
welcher sich als "Chairman" bezeichnet, hätten ziehen können. Das von den
Beschwerdeführern ihrerseits eingereichte Schreiben vom 9. Februar 2002 soll
immerhin von derselben Person erstellt worden sei. Dies trifft gestützt auf die
Abklärungsergebnisse jedoch nicht zu. Die Beschwerdeführer reichen sodann ein
zweites Schreiben des srilankischen Roten Kreuzes vom 11. September 2003 zu
den Akten, welches ebenfalls Fragen zu dessen Echtheit aufwirft. So ist der Text
des fraglichen Schreibens voller Rechtschreibefehler, was ungeachtet seines
Inhalts mit reinem Nacherzählcharakter kaum dem Standard eines vom
14
Generaldirektor des srilankischen Roten Kreuzes erstellten Dokumentes
entspricht. Ferner weist auch dieses Beweismittel nachträglich mit weisser
Korrekturfarbe überstrichene und überschriebene Textstellen auf. Seltsam
erscheint dabei insbesondere die nach dem Satzende (das Satzzeichen wurde mit
Korrekturfarbe überpinselt) nachgetragene Datumsangabe, welche sich vom
ursprünglich per Computer hergestellten Text durch eine auffällige Schreib-
maschinenschrift deutlich unterscheidet. Insgesamt wirkt das Dokument zum
Zwecke der Beweismittelherstellung konstruiert. Der Vollständigkeit halber sei in
diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführer in deren Replikschrift vom 3. April 2006 sich
zur Echtheit des Schreibens von C._______ nicht geäussert hat. Eine
diesbezügliche Willkürrüge entbehrt somit der Grundlage. Ungeachtet dessen ist
auch diesem Beweismittel aufgrund der obgenannten Ausführungen jegliche Be-
weiskraft betreffend die geltend gemachte Gefährdungslage der Beschwerdeführer
in ihrem Heimatland abzusprechen.
5.3.3 Die Beschwerdeführer reichen schliesslich mehrere polizeiliche Schreiben zu den
Akten, deren Echtheit gestützt auf die botschaftlichen Abklärungen grundsätzlich
nicht bezweifelt wird (vgl. Akten A1, Beweismittel Nr. 4 und 14 und A15, Beweis-
mittel Nr. 1). Den vorinstanzlichen Ausführungen folgend vermögen genannte Do-
kumente jedoch einzig eine Anzeigeerstattung bei der Polizei zu belegen. Hinge-
gen vermag keins der beigebrachten Dokumente die geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen der Beschwerdeführer zu stützen. So bezieht sich beispielsweise
das Beweismittel Nr. 4 auf die Ereignisse vom 22. Oktober 2001 und gibt im We-
sentlichen den Anzeigetext des Obersicherheitswachmanns I._______ bei der
Polizeistation von Z._______ wieder. Gemäss Beweismittel Nr. 14, welches die
Anzeigeerstattung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Vorfall
vom (...) zum Gegenstand hat, geht aus dem Inhalt des Textes hervor, dass die
Beschwerdeführerin weitere Ermittlungen nicht für notwendig hielt (vgl. deutsche
Übersetzung des Beweismittels Nr. 14). Das Verhalten der Beschwerdeführerin
erstaunt, erklärt sie doch die Morddrohungen zum wichtigsten Ausreisegrund (vgl.
Akte A14/9, S. 4). Beim letzten Beweismittel (Nr. 1) handelt es sich schliesslich um
ein Schreiben der Polizeidienststelle Z._______ an den Direktor der Sri Lanka
Telecom Ltd. vom 27. März 2003/4, worin auf Wunsch der Beschwerdeführerin zu
Handen der Telecomgesellschaft eine Anzeigeerstattung der Beschwerdeführerin
betreffend Fälle von telefonischen Drohungen vom 19., 20 und 22. März 2004 als
auch der Vorfall vom 23. März 2004 bestätigt werden. Entsprechende polizeiliche
Ermittlungen seien aufgenommen worden. Obwohl auch dieses Dokumente
grundsätzlich lediglich den Umstand einer Anzeigeerstattung nachzuweisen
vermag, kann gestützt auf dessen Inhalt davon ausgegangen werden, dass die
zuständigen Polizeibehörden ihren Möglichkeiten entsprechend auf die Anzeige
der Beschwerdeführerin reagiert habe.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der seinerzeitige R._______ habe
Vorwürfe gegen ihn erhoben, wonach er, der Beschwerdeführer zusammen mit
P._______ und Mafiabossen geplant hätten, ihn umzubringen (vgl. Akte A8/14, S.
6f.). R._______ versuche nun falsche Anschuldigungen gegen ihn anzubringen,
was bei einer allfälligen Verurteilung eine Gefängnisstrafe nach sich ziehen könnte
(vgl. Akte A8/14, S. 10).
15
Die Vorbringen der Beschwerdeführers entbehren jeglicher Grundlage und basie-
ren auf Vermutungen (vgl. Akte A8/14, S. 10 und A 19/12, S. 8). Zwar reicht der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang einen Artikel aus der Zeitung "The
Sunday Leader" vom 24. August 2003, Seite 10 mit dem Titel "A former PA MP
has given the contract to kill me" zu den Akten, worin sich der damalige R._______
zu einem angeblichen Mordkomplott gegen ihn äussert, doch nimmt besagter
Artikel keinerlei Bezug auf die Person des Beschwererdeführers noch lässt dessen
Inhalt derartigen Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer zu. In diesem Sinne
vermag der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern die
gegenüber der Beschwerdeführerin verübten Drohungsvorfälle in Verbindung zu
R._______ stehen.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführern nicht gelun-
gen ist, eine asylrechtlich bedeutsame Verfolgung glaubhaft zu machen. Es kann
auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri
Lanka begründete Furcht vor Verfolgung haben mussten. Eben so wenig kann
ihnen im heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka
zuerkannt werden.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich daher, auf die weiteren
Ausführungen in der Eingabe und die eingereichten Beweismittel weiter einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts ändern können.
Der Antrag in der Beschwerdeschrift auf weitere Abklärungen des Bundesverwal-
tungsgerichts betreffend das Schreiben vom (...) sowie auf Befragung von
L._______. ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei
anzuführen, dass die eingegangenen anonymen Schreiben keinen Einfluss auf die
Entscheidfindung hatten. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass die Beschwerdeführer keine Gründen nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerde-
führer demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
16
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder ernied-
rigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthalts-
bewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern
1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art.
5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer
in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Fol-
ter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S.
122, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmo-
mente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, ange-
17
nommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
8.3.1 Gemäss Praxis gilt eine Wegweisung in die im Norden Sri Lankas gelegenen Ge-
biete Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mallaitivu und Jaffna als unzumutbar, eine
Rückführung in die südlichen Provinzen aber als grundsätzlich zumutbar (vgl.
EMARK 2006, Nr. 6). Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlas-
sung diese Praxis zu ändern. Die Beschwerdeführer stammen beide aus
Z._______ und sind singhalesischer Ethnie. Beide Beschwerdeführer verfügen
über gute Schulbildung und langjährige Berufserfahrung, sprechen Singhalesisch
und haben Kenntnisse der englischen und durch ihren Aufenthalt in der Schweiz
mittlerweile auch der deutschen Sprache. Mehrere nahe Familienangehörige der
Beschwerdeführer leben, wohnen und arbeiten in Z._______ und die beiden 11
und 10 jährigen Töchter der Beschwerdeführer sind derzeit bei einer Schwester
des Beschwerdeführers in Z._______ wohnhaft. Der Rückkehr der
Beschwerdeführer nach Z._______ steht somit nichts im Wege, wobei sie über
genügend Voraussetzungen verfügen, um ihre Existenz nach der Rückkehr ins
Heimatland wieder aufzubauen.
8.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich in Zusammenarbeit mit der
Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
9. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ab-
zuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, 2 Expl. (Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N ...)
- (...)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Katarina Umegbolu