B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4320/2016
Ur t e i l vom 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesh,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N_______
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 31. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend
machte, aus einem Wohnviertel zu stammen, in dem traditionellerweise die
Bangladesh Nationalist Party (BNP) vorherrsche, wobei es zu regelmässi-
gen Auseinandersetzungen mit einem anderen Quartier, in dem vorwie-
gend die in Bangladesh regierende Awami-League unterstützt werde, ge-
kommen sei,
dass er und andere Parteikollegen im Februar 2014 Anhänger der Awami-
League aus dem Wohnviertel vertrieben hätten,
dass Anführer der Studentenbewegung der Awami-League, der Chatro-
League, bewirkt hätten, dass er als Angehöriger der Chatro-Dol, der Stu-
dentenvereinigung der BNP, nicht zum Studium an einem College zugelas-
sen worden sei,
dass er im Weiteren fälschlicherweise der Mittäterschaft an einem Mord
beschuldigt worden sei, wobei das Verfahren gegen ihn und zahlreiche an-
dere Verdächtigte, da sich die Richter davor scheuten ein Urteil gegen teils
hochrangige Mitglieder der Awami-League zu sprechen, noch hängig sei,
dass er nach seiner Ausreise erfahren habe, dass er in ein weiteres Ge-
richtsverfahren, politische Unruhen und Demonstrationen mit Sachbeschä-
digungen in seinem Quartier betreffend, verwickelt worden sei,
dass er sich nach seiner Ausreise auf Facebook kritisch über die Regierung
in seinem Heimatstaat geäussert habe,
dass er zur Stützung seiner Vorbringens zahlreiche polizeiliche und gericht-
liche Dokumente einreichte,
dass das SEM mit – am 14. Juni 2016 eröffnetem – Entscheid vom 9. Juni
2016 das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, dessen Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
dass der Beschwerdeführer mit auf den 4. Juli 2016 datierter, zuhanden
der schweizerischen Post am 14. Juli 2016 aufgegebener Eingabe gegen
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diesen Entscheid frist- und formgerecht Beschwerde erhob und dabei in
verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kos-
tenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 14. Juli 2016 den Eingang der Be-
schwerde bestätigte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. August 2016
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abwies und unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall ei-
nen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– mit Zahlungsfrist bis zum
18. August 2016 erhob, welcher in der Folge fristgerecht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die
Vorbingen des Beschwerdeführers teils – mangels erforderlicher
Intensität – als nicht asylrelevant, teils als nicht glaubhaft erachtet hat,
dass insbesondere festzuhalten ist, dass sich aus den Vorbringen des
Beschwerdeführers, sich nach seiner Ausreise auf Facebook kritisch
gegenüber der Regierung geäussert zu haben, mangels erforderlicher
Exponiertheit keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ergibt,
dass die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, fälschlicherweise
der Mittäterschaft an einem Mord beschuldigt worden und in ein weiteres
Gerichtsverfahren involviert zu sein, angesichts der teils unbestimmten,
teils nicht nachvollziehbaren Angaben als nicht glaubhaft zu erachten sind,
wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu bestätigenden Er-
wägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die Erwägungen der Vorinstanz durch die Argumente in der Be-
schwerde, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen,
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blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen erschöpfen,
nicht entkräftet werden,
dass auch die mit der Beschwerdeschrift eingereichten Dokumente (u.a.
Gerichtsdokumente in Kopie, Auszüge aus dem Internet) mangels
Beweistauglichkeit beziehungsweise mangels erforderlichem
konkretem Sachzusammenhang mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das SEM somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht ab-
gelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
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dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann nach den vorstehenden Erwägungen auch keine Anhalts-
punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der nach eigenen Angaben gesunde Beschwerdeführer im Heimat-
staat über eine zwölfjährige Schulbildung und im Weiteren über ein Bezie-
hungsnetz verfügt,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, falls über-
haupt erforderlich, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
(vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche
durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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