B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4320/2017
law/bah
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
Rechtsberatung & Treuhand GmbH,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2017 / N (…).
D-4320/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein B._______ mit letztem Wohnsitz in
C._______, verliess den Iran eigenen Angaben gemäss im Oktober 2015
und gelangte am 3. November 2015 in die Schweiz, wo er am 10. Novem-
ber 2015 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum Basel vom 18. November 2015 sagte er aus, er sei jedes Jahr sechs-
bis siebenmal in den Irak gegangen (letztmals Anfang Oktober 2015); er
habe mit oppositionellen Gruppen zusammengearbeitet. Einer seiner Brü-
der lebe in der Schweiz; dieser sei vor zirka fünf Jahren in den Irak gegan-
gen, wo er für die PJAK (Partei für ein freies Leben in Kurdistan) gearbeitet
habe. Er (der Beschwerdeführer) habe einen Reisepass gehabt, der ihm
vom iranischen Geheimdienst abgenommen worden sei. Er habe seit zwei-
einhalb Jahren für (…) (nachfolgend […]) im Irak gearbeitet, die in Opposi-
tion zum iranischen Regime stehe. Als er das letzte Mal vom Irak nach
C._______ zurückgekehrt sei, sei sein Bruder D._______ festgenommen
worden. Er (der Beschwerdeführer) habe sich zwei bis drei Tage bei einem
Freund versteckt. Sein Bruder D._______ sei eine Nacht in Haft gewesen.
Er (der Beschwerdeführer) habe sich mit einem Bruder E._______ geei-
nigt, dass er den Iran verlassen müsse. E._______ sei aus dem Irak in die
Schweiz gekommen und er sei aus dem Iran gekommen. Er selbst sei Mit-
glied der (...) gewesen und habe Propaganda für diese betrieben. Er habe
Zeitungen, Broschüren und Bücher aus dem Irak in den Iran gebracht und
diese verteilt und veröffentlicht. Sein Bruder sei festgenommen worden,
weil man entdeckt habe, dass er (der Beschwerdeführer) für die (...) ar-
beite. Er sei zweimal vom Geheimdienst und einmal von den Grenzwäch-
tern festgenommen und befragt worden. Der Geheimdienst habe mitbe-
kommen, dass er seinem Bruder mitgeteilt habe, dass er für die (...) arbeite.
Man habe gewollt, dass er Aussagen mache.
A.c Am 15. Juni 2017 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, der iranische Ge-
heimdienst habe ihm den Pass abgenommen, als er im dritten Monat 1394
aus dem Irak in den Iran zurückgekommen sei. Er sei drei- oder viermal
jährlich legal in den Irak gereist und vier- oder fünfmal illegal. Er sei wäh-
rend sechs Jahren oft in den Irak gegangen und habe sich dort zwei bis
drei Tage, vielleicht auch einmal eine Woche lang aufgehalten. Normaler-
weise sei er in die Parteizentrale gegangen, manchmal auch zu Freunden.
D-4320/2017
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Bevor er ausgereist sei, habe er sich sieben oder acht Tage im Irak aufge-
halten. Er habe zusammen mit zwei Studenten für die (...) gearbeitet. Für
diese politische Arbeit habe er in der Stadt zusammen mit ihnen eine ei-
gene Wohnung gehabt, die entdeckt worden sei, weil einer der Studenten
verhaftet worden sei. Da die Ziele der Partei mit den seinen übereinstimm-
ten, habe er 1392 begonnen, für diese zu arbeiten. Er habe die Partei im
Irak besucht und danach im Iran eine geheime Gruppe gebildet, die (…)
geheissen habe. Er sei in den Irak gereist und habe jeweils Flugblätter und
Filmmaterial in den Iran gebracht und verteilt. Nach einem Jahr habe ihm
die Partei zwei Studenten vorgestellt, mit denen er habe zusammenarbei-
ten können. Diese hätten auch versucht, an der Universität Aktivitäten zu
entfalten. Er (der Beschwerdeführer) sei aktiv gewesen, bis sein Kollege
F._______ verhaftet worden sei. Die Wohnung, in der er für die Partei ge-
arbeitet habe, sei entdeckt worden. Die Beamten hätten einmal die Woh-
nung seiner Mutter durchsucht, wonach er nicht mehr nach Hause gegan-
gen sei. In seiner eigenen Wohnung habe es viel belastendes Material und
auch ein Mobiltelefon gehabt, mit dem er mit der Parteizentrale im Irak ge-
sprochen habe. Der Geheimdienst habe alles beschlagnahmt, was in der
Wohnung gewesen sei. Seine Schwester habe ihn angerufen ihm und ge-
sagt, dass die Wohnung der Mutter durchsucht worden sei, und am glei-
chen Tag habe ihm G._______ mitgeteilt, dass F._______ verhaftet worden
sei. Er habe eine Nacht bei einem Freund verbracht und sich anschlies-
send auf den Weg nach H._______ gemacht. Auf Nachfrage sagte der Be-
schwerdeführer, er sei mehrmals wegen seines Bruders E._______ inhaf-
tiert worden. E._______ sei in I._______ aktiv gewesen, wo er für die PJAK
und die PKK (Kurdische Arbeiterpartei) gearbeitet habe. Auf Nachfrage gab
er an, man habe ihn gerufen, um ihm zu sagen, er solle mit einem Bruder
sprechen und diesen zurückholen. Es hätten etwa zwei oder drei Gesprä-
che mit dem iranischen Geheimdienst stattgefunden. Einmal habe man ihn
in den Irak geschickt, damit er seinen Bruder treffe und ihn von seinen Ak-
tivitäten abbringe. Sie seien im Visier der Behörden gewesen, weil sein
Bruder am Fernsehen aufgetreten sei. Auch sein älterer Bruder D._______
sei von ihnen zu einem Gespräch geholt worden. Seit er in der Schweiz
sei, sei er öffentlich für die (...) aktiv. Er habe viel Kontakt mit seinem Onkel,
der auch zur (...) gehöre. Er nehme an verschiedenen Veranstaltungen der
Partei teil. Dabei seien auch Fotografien gemacht worden, die aber nicht
veröffentlicht worden seien.
A.d Der Beschwerdeführer übermittelte dem SEM am 3. Juli 2017 mehrere
Fotografien, die ihn bei der Teilnahme an Veranstaltungen zeigen.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 – eröffnet am 19. Juli 2017 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2017 liess der Be-
schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 13. Juli 2017 sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei er vorläufig
aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt,
es sei die aufschiebende Wirkung sei herzustellen, es sei aufgrund seiner
Mittellosigkeit sei kein Kostenvorschuss zu erheben beziehungsweise
keine Gerichtsgebühren aufzuerlegen und es seien die Asylverfahrensak-
ten seines Bruders beizuziehen. Der Eingabe lagen mehrere Fotografien
und eine Bestätigung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vom
28. Juli 2017 bei.
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 8. August 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Auf das Gesuch, die aufschiebende Wirkung sei herzustel-
len, trat er mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Akten überwies
er zur Vernehmlassung an das SEM.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2017 (recte: 20. August 2017) be-
antragte das SEM die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Instruktionsrichter setzte den Beschwerdeführer am 25. August 2017
von der vorinstanzlichen Vernehmlassung in Kenntnis und gewährte ihm
eine Frist bis zum 11. September 2017 zur Einreichung einer Stellung-
nahme. Der Beschwerdeführer reichte bis zum heutigen Zeitpunkt keine
Stellungnahme ein.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Bruders des Beschwer-
deführers, E._______ (N […]), beigezogen.
D-4320/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der Ziffer
2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 8. August 2017 – einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 6
3.2 Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der BzP gesagt habe, sein Bruder E._______ sei aufgrund seiner
Tätigkeiten für (...) festgenommen worden, als er zuletzt vom Irak in den
Iran zurückgekehrt sei. Nach einem Anruf seiner Schwester sei er nicht
mehr nach Hause gegangen. In der Anhörung habe er angegeben, er habe
mit zwei Studenten zusammengearbeitet und sei ausgereist, als er von der
Festnahme des einen erfahren habe. Später sei auch sein Haus durch-
sucht worden, was er von seiner Schwester erfahren habe. In der BzP habe
er weder etwas über die Hausdurchsuchung (einer eigenen Wohnung; An-
merkung des Gerichts) noch etwas über die zwei Studenten erzählt, mit
denen er gearbeitet habe. Ausserdem habe er gesagt, sein Bruder sei ver-
haftet worden, weshalb man von seiner Tätigkeit erfahren, habe und nicht,
dass seine Wohnung, die er bei der BzP nicht erwähnt habe, entdeckt wor-
den sei. Darauf angesprochen, sei er nicht in der Lage gewesen, schlüssig
zu erklären, weshalb er den Sachverhalt so verschieden vorgetragen habe.
Da er im freien Bericht nicht unterbrochen worden sei, könne sein Hinweis
auf den Zeitmangel bei der BzP nicht überzeugen. Seine nachgeschobene
Begründung, sein Bruder sei noch an jenem Tag festgenommen worden,
überzeuge nicht, da er dies erst gesagt habe, als er auf die Widersprüche
angesprochen worden sei. Es erstaune, dass er nicht wisse, ob sich die
Vorfälle am Folgetag seiner Rückkehr aus dem Irak zugetragen hätten oder
nicht. Die Reise von C._______ bis in die Türkei habe zirka 24 Stunden
gedauert, vorher habe er eine Nacht bei einem Freund verbracht. Zu Be-
ginn der Anhörung habe er angegeben, zwischen seiner letzten Rückkehr
aus dem Irak und der Ausreise seien eine Woche bis acht Tage vergangen.
D-4320/2017
Seite 7
Darauf angesprochen, habe er die Unstimmigkeit nicht erklären können.
Bei der Anhörung habe er gesagt, seine Familie habe nichts über seine
Tätigkeiten für (...) gewusst. Bei der BzP habe er aber erklärt, sein Bruder
habe Kenntnis davon gehabt. Aufgrund dieser krassen Unstimmigkeiten
werde darauf verzichtet, auf weitere Widersprüche einzugehen. Aufgrund
des Gesagten sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfol-
gung aufgrund seiner politischen Aktivitäten glaubhaft zu machen. Die Mit-
gliedschaft bei (...) vermöge für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht
zu begründen. Die eingereichten Fotografien seien nicht geeignet, eine
Verfolgung nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer habe nicht genau angeben können, wie oft er vom
Geheimdienst wegen seines Bruders E._______ befragt worden sei. Dies
sei nicht nachvollziehbar und unplausibel. Erst als er darauf angesprochen
worden sei, habe er sich auf dreimal festgelegt. Er habe auch unstimmige
Angaben dazu gemacht, wann die Gespräche geführt worden seien. So
habe er angegeben, dies sei in den Jahren 1392 und 1393 gewesen. Das
letzte Mal, als man ihm den Pass abgenommen habe. Später habe er al-
lerdings angegeben, dass ihm der Pass 1394 abgenommen worden sei.
Bei der BzP habe er gesagt, er sei zweimal vom Geheimdienst und einmal
von der Grenzwache festgenommen worden. Auf den Widerspruch ange-
sprochen, habe er erklärt, die Geheimdienstleute seien später dazu ge-
kommen, was nicht vollends zu überzeugen vermöge und nachgeschoben
wirke. Er habe zudem gesagt, dies sei das letzte Mal gewesen, als er vom
Irak zurückgekehrt sei. Er habe aber auch gesagt, er sei zuletzt einige Tage
vor seiner Ausreise aus dem Iran im Irak gewesen. Darauf angesprochen,
habe er gesagt, dies sei die letzte illegale Ausreise gewesen. In der BzP
habe er zu Protokoll gegeben, er sei immer mit seinem Pass in den Irak
gegangen, während er bei der Anhörung gesagt habe, er sei oft auch illegal
dorthin gereist. Das erste Mal sei er 1392 nach seinem Bruder gefragt und
gebeten worden, diesen von seiner Tätigkeit für die PJAK abzubringen.
Das zweite Mal sei er vom Geheimdienst aufgefordert worden, in den Irak
zu gehen und seinem Bruder zuzureden, er solle seine Tätigkeit beenden.
Dazu habe man ihm zwei Tage Frist gegeben. Das dritte Mal sei er befragt
worden, als er vom Irak in den Iran zurückgekehrt sei. Man habe von ihm
wissen wollen, ob er seinen Bruder von dessen Tätigkeiten habe abbringen
können. Dies habe sich sechs Monate nach der zweiten Befragung zuge-
tragen. Wieso der Geheimdienst ihn mit diesen Aufgaben beauftragen
sollte und dieser nach der zweiten Befragung nicht eher auf ihn zugekom-
men sei, habe er nicht darlegen können. Wegen seiner widersprüchlichen
D-4320/2017
Seite 8
und unplausiblen Aussagen, habe er keine Reflexverfolgung darlegen kön-
nen. Die Ausreisegründe des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
Die vom Beschwerdeführer dargelegten exilpolitischen Aktivitäten könnten
keine Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei einer
Rückkehr in den Iran begründen. Den Akten seien keine Hinweise dafür zu
entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe.
Er sei weder Mitglied eines Vereins noch habe er sich in besonders expo-
nierter Weise betätigt. Es existierten von ihm auch keine Bilder oder Texte,
die öffentlich zugänglich wären. Sein Verhalten in der Schweiz sei insge-
samt nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der iranischen Behörden zu
bewirken. Zudem bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, im Iran
wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten behördliche
Massnahmen eingeleitet worden. Es könne nicht davon ausgegangen wer-
den, dass er von den iranischen Behörden als konkrete Bedrohung wahr-
genommen werde. Es sei somit nicht anzunehmen, dass er über ein politi-
sches Profil verfüge, das ihn bei einer Rückkehr in den Iran einer konkreten
Gefährdung nach Art. 3 AsylG aussetze. Die eingereichten Fotografien
zeigten ihn im Rahmen einer Kundgebung in der Schweiz. Die exilpoliti-
schen Aktivitäten seien indessen nicht geeignet, seine Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen. Die geltend gemachten subjektiven Nachflucht-
gründe hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht stand.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Sachverhalt sei nur un-
genügend ermittelt worden. Abgesehen von gravierenden Übersetzungs-
schwierigkeiten sei die Anhörung selbst mit voreiligen Fragen und falschen
Annahmen mangelhaft durchgeführt worden. Bei der BzP handle es sich
um eine kurze Befragung, weshalb der Beschwerdeführer weisungsge-
mäss nur eine kurze Schilderung seiner Fluchtgründe abgegeben habe.
Bei der Anhörung habe er seine politischen Aktivitäten ausführlich geschil-
dert. Weshalb seine logische und nachvollziehbare Schilderung nachge-
schoben sein solle, sei nicht verständlich. Bei der BzP habe er den letzten
Abschnitt seiner Erlebnisse geschildert, bei der Anhörung habe er von An-
fang an zu schildern begonnen. Er sei mit zwei Studenten gemeinsam po-
litisch aktiv gewesen und habe nach der Festnahme von einem fliehen
müssen. Er sei unzählige Male in den Irak gegangen und habe dabei je-
weils politisches Material mitgenommen. Sein Bruder sei als Musiker im
irakischen Teil von Kurdistan sehr bekannt – er habe in der Schweiz eben-
falls um Asyl nachgesucht; das Verfahren sei noch hängig. Der Beschwer-
deführer sei aber nicht wegen seines Bruders verfolgt worden. Bei der
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Seite 9
Übersetzung habe es offensichtlich unzählige Unstimmigkeiten gegeben
und die zuständige Beamtin habe die Situation in „Kurdistan“ nicht gekannt.
Es werde ihm vorgeworfen, er sei nach seiner letzten Rückkehr sieben bis
acht Tage im Iran gewesen, was er aber nie gesagt habe. Bei seiner Hei-
matstadt handle es sich um eine Grenzstadt, es sei nichts Aussergewöhn-
liches, dort die Grenze zu überqueren. Bezüglich der legalen und illegalen
Ein- und Ausreisen hätte er sich verständlicher erklären sollen. Er sei zirka
vier Monate nach der Konfiszierung seines Passes zum letzten Mal illegal
im Irak gewesen. Bei einer legalen Grenzüberquerung wäre das Mitführen
von politischem Material zu risikobehaftet gewesen. „Zwei- oder dreimal“
beziehungsweise „drei- oder viermal“ sei eine iranische Redensart; wer mit
Asylbefragungen von Iranern vertraut sei, nehme solche Äusserungen
nicht als widersprüchlich wahr. Nach der Durchsuchung der Wohnung hät-
ten auch die Familienmitglieder von den Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers erfahren. Wann und wo sein Bruder davon erfahren habe, sei den Pro-
tokollen nicht zu entnehmen. Die beigelegten Fotografien zeigten den Be-
schwerdeführer bei der Teilnahme an verschiedenen Anlässen (...) in der
Schweiz. Er sei den höheren Funktionären bekannt und mit diesen be-
freundet und setze sich mit vollem Einsatz für die Partei ein. Im Hinblick
auf die bewaffneten Aktionen dieser Partei im Iran und den geheimdienst-
lichen Aktivitäten der Regierung sei davon auszugehen, dass er den Si-
cherheitsorganen des Irans bekannt sei.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, das Dokument vom
5. Juli 2017 (Bestätigung [...]; Anmerkung des Gerichts), das ihm erst nach
dem Versand der angefochtenen Verfügung zugestellt worden sei, ver-
möge nicht zu einer Änderung seines Standpunkts zu führen. Eine allfällige
Mitgliedschaft bei der (...) könne die Flüchtlingseigenschaft nicht per se be-
gründen.
5.
5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
D-4320/2017
Seite 10
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Einleitend ist bezüglich der Rüge, der Sachverhalt sei nur ungenügend
ermittelt worden, festzuhalten, dass in der Beschwerde nicht aufgezeigt
wird, in welcher Hinsicht der Sachverhalt nicht vollständig oder nicht richtig
abgeklärt worden sein sollte. Es werden denn auch keine Ergänzungen
angebracht, aufgrund derer geschlossen werden könnte, dass dem so
wäre. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage davon
aus, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Befragungen
möglich war, die Gründe, die ihn zum Verlassen des Irans bewegten, voll-
ständig zu benennen und die notwendigen Ausführungen dazu zu machen.
Es wurde ihm zudem die Möglichkeit gegeben, Beweismittel nachzu-
reichen, die seine Ausführungen hätten belegen können. Die erhobene
Rüge ist somit nicht stichhaltig.
5.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beiziehung des Protokolls der BzP im
Sinne einer Gegenüberstellung mit den in der ausführlichen Anhörung pro-
tokollierten Aussagen zulässig ist. Im Protokoll der BzP sind die Asylgründe
in aller Regel nicht bereits in aller Ausführlichkeit enthalten. Den Aussagen
im ersten Protokoll kommt angesichts des summarischen Charakters die-
ser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe nur
beschränkter Beweiswert zu. Aussagewidersprüche dürfen und müssen
bei dieser Prüfung jedoch mitberücksichtigt werden, wenn klare Aussagen
in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht zu-
mindest ansatzweise in der BzP erwähnt werden. Massgebend für die Be-
deutung der Aussagen bei der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
ist dabei gemäss gefestigter Rechtsprechung der Grundsatzentscheid der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 19. Oktober 1992
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 3; vgl. u.a. auch die Urteile des BVGer E-
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Seite 11
5665/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 4.2; D-1704/2014 vom 15. April 2014
E. 6.1).
5.4 Bei der BzP erwähnte der Beschwerdeführer mit keinem Wort, dass er
die von ihm geltend gemachten politischen Aktivitäten für (...) in einer zwei-
ten Phase zusammen mit zwei Studenten ausgeübt habe. Ebenso wenig
berichtete er darüber, dass eine auf seinen Namen angemietete Wohnung,
in der diese Studenten gewohnt hätten, dazu genutzt worden sei, die poli-
tischen Aktivitäten vorzubereiten und das entsprechende Material zu la-
gern. Schliesslich brachte er auch nicht vor, dass diese Wohnung von den
Behörden entdeckt und durchsucht sowie einer der Studenten verhaftet
worden sei. Da die Entdeckung der Wohnung und die Festnahme des po-
litischen Mitstreiters der Grund für die angeblich folgende Durchsuchung
der Familienwohnung und die Festnahme seines Bruders gewesen wäre,
bestehen überwiegende Zweifel an der erst in der Anhörung erwähnten Zu-
sammenarbeit mit zwei Studenten und des sich daraus ergebenden Auslö-
sers der Flucht des Beschwerdeführers aus dem Iran. Sein Hinweis in der
Anhörung und der Beschwerde auf den summarischen Charakter der BzP
hinsichtlich der Erfassung der Asylgründe vermag nicht zu überzeugen, da
er vorab kurz frei darüber berichten konnte, weshalb er seine Heimat ver-
lassen habe und welches die Gründe für sein Asylgesuch in der Schweiz
seien. Dass er dabei die Festnahme des Studenten und die Entdeckung
des in der Wohnung gelagerten Propagandamaterials nicht erwähnte, ist
nicht nachvollziehbar. Die Erklärung in der Beschwerde, bei der BzP habe
er den letzten Abschnitt seiner Erlebnisse kundgetan, bei der Anhörung
habe er von Anfang an zu reden begonnen, vermag schon deshalb nicht
zu überzeugen, weil die Entdeckung der Wohnung und die Festnahme des
Studenten kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers stattgefunden ha-
ben soll und mithin das fluchtauslösende Moment gewesen wäre. Die un-
terschiedliche Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer gibt
zu erheblichen Zweifeln an der von ihm geltend gemachten Verfolgungssi-
tuation Anlass.
5.5 Das SEM stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass
der Beschwerdeführer bezüglich des zeitlichen Ablaufs der seine Ausreise
angeblich verursachenden Vorkommnisse nicht in allen Teilen übereinstim-
mende Angaben machte. Der Beschwerdeführer wies bei der Anhörung in-
dessen ebenso berechtigt darauf hin, dass er sich zum Zeitpunkt der An-
hörung seit geraumer Zeit in der Schweiz befand und die Geschehnisse in
seiner Heimat längere Zeit zurücklagen. In der Beschwerde wird zudem zu
Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht angab, er habe sich
D-4320/2017
Seite 12
nach seiner letzten Rückkehr aus dem Irak eine Woche oder acht Tage im
Iran aufgehalten. Vielmehr antwortete er auf die Frage, wann er zuletzt im
Irak gewesen sei, er sei vor seiner Ausreise vielleicht zwischen einer Wo-
che und acht Tagen im Irak gewesen (vgl. SEM-act. A25/17 S. 4), womit er
die ihm gestellte Frage nicht wirklich beantwortete. Seitens des Befragers
wurde indessen diesbezüglich nicht nachgefragt. Die Ungereimtheiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers zum zeitlichen Ablauf der Ereig-
nisse wiegen angesichts der zeitlichen Distanz zwischen den beiden Be-
fragungen nicht schwer oder bestehen in einem Fall entgegen der Auffas-
sung des SEM nicht.
Bei der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei jedes Jahr sechs- bis
siebenmal in den Irak gegangen (vgl. act. A4/12 S. 4); er sei jedes Jahr mit
seinem Pass in den Irak gegangen (vgl. act. A4/12 S. 7). Bei der Anhörung
hingegen führte er aus, er sei drei- oder viermal jährlich legal und vier- oder
fünfmal jährlich illegal in den Irak gereist (vgl. act. A25/17 S. 3). Der Um-
stand, dass er bei der BzP keine illegalen Reisen in den Irak erwähnte,
erstaunt, zumal er gerade bei diesen Material über die Grenze gebracht
haben will.
Bei der BzP erklärte er, er habe seinem Bruder mitgeteilt, dass er mit (...)
arbeite. Der Geheimdienst habe dies mitbekommen und von ihm verlangt,
dass er aussage; er habe aber immer verneint (vgl. act. A4/12 S. 8). Im
Rahmen der Anhörung hingegen schilderte der Beschwerdeführer, seine
Familie habe keine Ahnung gehabt, dass er für (...) gearbeitet habe (vgl.
act. A25/17 S. 14). Des Weiteren erwähnte er mit keinem Wort, dass der
Geheimdienst von seinen Tätigkeiten für (...) Kenntnis gehabt habe und
von ihm Aussagen erwartet habe. Vielmehr brachte er die Gespräche, die
er mit dem Geheimdienst gehabt habe, einzig in den Zusammenhang mit
den Aktivitäten seines Bruders E._______. Die divergierenden Angaben
zur Frage, ob der Geheimdienst mit dem Beschwerdeführer über seine Tä-
tigkeiten für (...) oder nur über die Aktivitäten seines Bruders gesprochen
habe, lassen weitere Zweifel an seinen Verfolgungsvorbringen aufkom-
men.
5.6 Der Beschwerdeführer gab bei der BzP an, er sei dreimal festgenom-
men, aber nicht in Haft genommen worden. In C._______ sei er zweimal
vom iranischen Geheimdienst und an der irakisch-iranischen Grenze ein-
mal von den Grenzwächtern festgenommen worden. Er sei nur befragt wor-
den (vgl. act. A4/12 S. 7). Bei der Anhörung führte er aus, er sei wegen
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seines Bruders E._______ mehrmals in Untersuchungshaft gewesen, wo-
bei er präzisierte, es habe sich nicht um Festnahmen gehandelt, man habe
nur mit ihm sprechen wollen. Es könnten drei oder vier Gespräche sein, die
der Geheimdienst mit ihm geführt habe (vgl. act. A25/17 S. 6). Das SEM
wies in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise darauf hin, dass
der Beschwerdeführer sich bezüglich der Anzahl der Gespräche mit dem
Geheimdienst nicht übereinstimmend äusserte. Gemäss den Angaben bei
der BzP wäre er zweimal mit Vertretern des Geheimdiensts in Kontakt ge-
kommen, während er bei der Anhörung vorbrachte, es könne drei- bis vier-
mal gewesen sein. Merkwürdig erscheint auch, dass der Beschwerdefüh-
rer im Jahr 1393 vom Geheimdienst den Auftrag erhalten haben soll, zu
seinem Bruder E._______ in den Irak zu reisen, um mit ihm zu sprechen.
Man habe ihm eine kurze Frist gesetzt, um dies zu tun (vgl. act. A25/17
S. 7). Der nächste Kontakt mit dem Geheimdienst solle aber erst im dritten
Monat 1394 stattgefunden haben, als er von den Grenzwächtern einige
Stunden festgehalten worden sei, bis er von zwei Männern in Zivil befragt
worden sei, die gemäss seiner Überzeugung dem Geheimdienst angehört
hätten. Es ist nicht nachvollziehbar, dass er vom iranischen Geheimdienst
einen Auftrag, verbunden mit einer kurzen Frist zu dessen Erledigung, er-
halten haben soll, der Geheimdienst sich aber erst Monate später wieder
mit ihm in Verbindung gesetzt haben soll. Dem Anhörungsprotokoll des
Bruders des Beschwerdeführers vom 12. April 2017 ist zu entnehmen,
dass dieser die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen,
dieser habe ihn im Irak im Auftrag des iranischen Geheimdienstes besucht,
um ihn zur Rückkehr in den Iran zu bewegen, zwar bestätigt, da der Be-
schwerdeführer in der Beschwerde jedoch unzweifelhaft zum Ausdruck
bringt, er sei wegen seines Bruders E._______ nicht verfolgt worden, er-
übrigen sich weitere Ausführungen zu den Zweifeln an der Glaubhaftigkeit
seiner vorstehend genannten Vorbringen.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der irani-
schen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Daran vermö-
gen die Ausführungen im Schreiben (...) vom 5. Juli 2017, wonach der Be-
schwerdeführer in den Jahren 2013 bis 2015 im Iran für die Partei aktiv
gewesen und von den iranischen Behörden unter Beobachtung gestellt
worden sei, nichts zu ändern, da es ihm nicht gelungen ist, die ihm drohen-
den persönlichen Probleme glaubhaft zu machen.
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Seite 14
6.
6.1
6.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch exilpolitische
Aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
6.1.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.1.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können. Diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention wieder relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.2
6.2.1 Gemäss der Bestätigung (...) vom 5. Juli 2017 sei der Beschwerde-
führer in der Schweiz aktiv für (...), indem er an Demonstrationen und
Zusammenkünften teilnehme.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass die iranischen Behörden politische Aktivitäten ihrer Bürger
im Ausland überwachen und erfassen (vgl. dazu BVGE 2009/28; Urteile
des BVGer E-5292/2014 und E-5296/2014 vom 25. Februar 2016 E. 7.4
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m.w.H.). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die exilpolitischen Aktivitäten bei ei-
ner allfälligen Rückkehr in den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes nach sich ziehen. Bei die-
ser Prüfung ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheim-
dienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die mas-
sentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-politischer Pro-
teste hinaus Funktionen ausgeübt und/oder Aktivitäten vor-genommen ha-
ben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Un-
zufriedenen herausstechen und als ernsthaften und gefährlichen Regime-
gegner erscheinen lassen. Dabei darf davon ausgegangen werden, dass
die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen
tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit
ihren Aktionen in erster Linie ihre Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu er-
höhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3).
6.2.3 Der EGMR geht ebenfalls davon aus, dass eine möglicherweise dro-
hende Verletzung von Art. 3 EMRK jeweils aufgrund der persönlichen Situ-
ation des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. Die Berichte über schwer-
wiegende Menschenrechtsverletzungen im Iran begründen für sich allein
noch keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil des
EGMR S.F. et al. gegen Schweden vom 15. Mai 2012, 52077/10, §§ 63 f.).
6.2.4 Der Beschwerdeführer verfügt insgesamt gesehen über kein expo-
niertes politisches Profil. Bei der Beurteilung des Risikoprofils ist nicht in
erster Linie die Funktionsbezeichnung eines exilpolitischen Aktivisten, son-
dern dessen tatsächliches Wirken massgeblich. Aus dem Anhörungsproto-
koll wird klar, dass der Beschwerdeführer während der Zeit, seit der er in
der Schweiz Tätigkeiten für (...) ausübt, lediglich untergeordnete Funktio-
nen wahrnimmt. Seinen Aussagen gemäss nimmt er an Veranstaltungen
teil, an denen über diverse Themen gesprochen wird und bei denen auch
kulturelle Aktivitäten durchgeführt werden. Von den Veranstaltungen exis-
tierten Fotografien, die aber nicht veröffentlicht würden (vgl. act. A25/17
S. 12). Das politische Engagement des Beschwerdeführers unterscheidet
sich somit nicht wesentlich von demjenigen vieler iranischer Staatsange-
höriger, die im Ausland an Kundgebungen und Veranstaltungen teilneh-
men, die von regimekritischen Kreisen durchgeführt werden. Er hat keine
über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exil-po-
litischer Proteste hinausgehende Funktionen ausgeübt oder Aktivitäten
durchgeführt. Es kann insgesamt gesehen nicht davon ausgegangen wer-
den, dass er von den iranischen Behörden als Regimegegner identifiziert
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Seite 16
wurde, der eine Gefahr für das Regime darstellen könnte. Es können ihm
demnach keine subjektiven Nachfluchtgründe zuerkannt werden.
6.2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die eingereichte Bestätigung (...) im Einzelnen einzuge-
hen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu
ändern vermögen. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
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Seite 17
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt
nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 18
8.4.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als tota-
litär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-
sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Be-
rücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in
den Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet. Beim Beschwerde-
führer handelt es sich zudem um einen (…)-jährigen Mann, der im Iran über
ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und Erfahrung in den Bereichen
der (…) und der (…) verfügt, was ihm eine Reintegration ermöglichen wird.
Da er vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Mutter und einigen seiner
Geschwister zusammenlebte, verfügt er bei einer Rückkehr in die Heimat
auch über eine angemessene Unterkunft. Seine Zugehörigkeit zur kurdi-
schen Ethnie steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal er
bei seinen Befragungen nicht geltend machte, aufgrund seiner Ethnie nen-
nenswerten Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein. Vor diesem
Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumut-
bar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf
diese einzutreten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi-
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schenverfügung vom 8. August 2017 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an den Voraussetzun-
gen dazu nichts geändert hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: