Abtei lung IV
D-4321/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniel Schmid, Richter Blaise Pagan,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Juli 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4321/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen eigenen Angaben zufolge den
Iran Anfang Juli 2003 und reisten über den Irak in die Türkei, wo die
Familie getrennt wurde.
A.a Die Beschwerdeführerin und die Tochter reisten am
3. September 2003 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Am 4. September 2003 wurde die Beschwerdeführerin in
der Empfangsstelle Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Z._______) summarisch zu ihren Asylgründen befragt und am
nächsten Tag zusammen mit der Tochter für die Dauer des Verfahrens
dem Kanton Y._______ zugewiesen, wo sie am 10. Oktober 2003
durch die zuständigen kantonalen Behörden einlässlich befragt wurde.
Am 6. April 2004 fand eine direkte Anhörung durch das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute: BFM) statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen geltend, sie habe von 1982 bis 1985/86 als aktive
Peschmerga für die Demokratische Partei Kurdistans Iran (KDPI) im
Gebirge bei den Frauen Propaganda gemacht. Danach sei sie zwar bei
den Peschmerga geblieben, aber nicht mehr aktiv. Vom Frühling 2002
bis zum Frühling 2003 habe sie auf Vermittlung einer Freundin hin ein
bis zwei Mal im Monat für die Partei, ohne Mitglied zu sein, Päckchen
transportiert, deren Inhalt sie nicht gekannt habe, vermutlich Parteima-
terial. Als diese Freundin, welche ihr die Päckchen jeweils geliefert
habe, verhaftet worden sei, habe sie sich zusammen mit ihrer Familie
bei ihrer Schwägerin in X._______ versteckt. Dort hätten sie von ihrem
Schwiegervater erfahren, dass die Sicherheitsleute ihr Haus durch-
sucht und ihn mitgenommen und misshandelt hätten. Zwei bis drei
Tage später seien sie ausgereist.
A.b Der Sohn D._______ wurde gemäss eigenen Angaben zusammen
mit dem Vater zunächst durch die türkischen Behörden in den Irak
zurückgeschafft, weil sie sich als irakische Kurden ausgegeben hatten.
Von dort kehrten sie gemeinsam in die Türkei zurück und D._______
reiste am 26. Juli 2004 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte. Am 29. Juli 2004 wurde er in der Empfangsstelle
Z._______ (neu: Empfangs- und Verfahrenszentrum Z._______)
summarisch zu seinen Asylgründen befragt und am 4. August 2004 für
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die Dauer des Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen, wo er
am 24. August 2004 durch die zuständigen kantonalen Behörden
einlässlich befragt wurde.
D._______ machte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen die Probleme seiner Eltern geltend. Zudem sei in der
Schule von ihm verlangt worden, mit den Sicherheitsbehörden
zusammen zu arbeiten, wozu er sich geweigert habe. Zusammen mit
Freunden habe er im Mai/Juni 2003 während zirka vierzehn Tagen
Parolen auf die Strasse geschrieben und sei von einem Schulkollegen
verraten worden. Daraufhin seien sie zu seiner Tante nach X._______
geflohen. Zwei seiner Freunde seien festgenommen, einer erhängt
worden und einer sei verschwunden.
A.c Der Beschwerdeführer schliesslich reiste am 17. August 2004 in
die Schweiz ein, wo er am Tag darauf ein Asylgesuch stellte. Am
23. August 2004 wurde er in der Empfangsstelle W._______ (neu:
Empfangs- und Verfahrenszentrum W._______) summarisch zu seinen
Asylgründen befragt und und am 24. August 2004 für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton Y._______ zugewiesen, wo er am
23. September 2004 durch die zuständigen kantonalen Behörden
einlässlich befragt wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, nach Intensivierung der Unterdrückung und
Verfolgung der iranischen Kurden im Zusammenhang mit der Macht-
übernahme von Khomeini, habe er 1981 das Gymnasium abgebrochen
und sei als einfacher Peschmerga für die Demokratische Partei Kurdis-
tans Iran (KDPI) im Untergrund im Grenzgebiet propagandistisch tätig
gewesen. Er habe selber nicht gekämpft, sei aber Mitglied der Partei
gewesen. Im Jahre 1985/1986 habe er von einer Amnestie Gebrauch
gemacht. Nachdem er eine Gefängnisstrafe von 50 beziehungsweise
55 Tagen abgesessen und Papiere unterschrieben habe, wonach er
seine Schuld gegenüber dem Land verbüsst habe, sei er unter Aufla-
gen freigelassen worden. Die Forderung der Regierung, mit den Si-
cherheitsbehörden zu kollaborieren, habe er abgelehnt. Im Jahre 1995
sei er unter der Anschuldigung, im Irak gewesen zu sein, wo er aus
beruflichen Gründen und zum Zweck der Weitergabe von Informatio-
nen an seine Partei auch tatsächlich verweilt habe, erneut für drei oder
vier Tage verhaftet worden und habe seither Probleme mit den Behör-
den gehabt. Nach der Festnahme einer Freundin seiner Frau, mit wel-
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cher diese politisch zusammengearbeitet habe, seien sie zu seiner
Schwester nach X._______ geflüchtet, wo sie zehn beziehungsweise
vier Tage geblieben seien. Nachdem sie erfahren hätten, dass die
Polizei ihr Haus durchsucht, seinen Vater verhaftet und gefoltert und
sein Geschäft beschlagnahmt hätten, seien sie ausgereist.
B.
Am 31. Mai 2005 erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit zur
Stellungnahme zu verschiedenen Widersprüchen zwischen ihren Aus-
sagen, welche sie mit Schreiben vom 7. Juni 2005 wahrnahmen.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den
Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 10. August 2005 erhoben die Beschwerdeführenden
– handelnd durch ihren Rechtsvertreter – bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragten die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzulässigkeit allenfalls Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Dabei machten sie neu subjek-
tive Nachfluchtgründe aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten geltend
und reichten diesbezüglich zahlreiche Beweismittel ein (Fotos von
Kundgebungen und Internetartikel). In formeller Hinsicht ersuchten sie
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Verfügung vom 23. August 2005 hiess der zuständige Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden zur Übersetzung zweier
fremdsprachiger Dokumente aufgefordert, welche mit der Beschwerde
eingereicht worden waren.
F.
Zusammen mit weiteren Beweismitteln bezüglich der exilpolitischen
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Aktivitäten (Fotos einer weiteren Kundgebung und ein Flugblatt) wur-
den mit Schreiben vom 7. September 2005 die eingeforderten Über-
setzungen eingereicht.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 26. September 2005 hielt das BFM an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2005 nahmen die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung.
I.
Mit Eingabe vom 16. Januar 2006 reichten die Beschwerdeführenden
eine Bestätigung der KDPI in Europa vom 26. Oktober 2004 über die
Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 2. August 2006 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu den
Akten (Fotos von einer Standaktion und das dabei verteilte Flugblatt
sowie Fotos einer Konferenz der KDPI).
K.
Mit Schreiben vom 30. Dezember 2006 reichten die Beschwerdefüh-
renden weitere Beweismittel bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten
zu den Akten (drei Internetartikel und ein Bestätigungsschreiben ehe-
maliger Mitkämpfer bei den Peschmergas).
L.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu den
Akten (Fotos von einer weiteren Kundgebung und einer weiteren Kon-
ferenz der KDPI, an welcher der Beschwerdeführer ins Komitee ge-
wählt worden sei, sowie Mitgliedschafts- beziehungsweise Wahlbestä-
tigungen der Partei) und baten das Bundesverwaltungsgericht ihre
Identität gegenüber dem Migrationsamt und dem Strassenverkehrsamt
des Kantons Y._______ zu bestätigen.
M.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2007 übermittelte das Bundesverwaltungs-
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gericht das Dossier der Beschwerdeführenden dem BFM zwecks Klä-
rung der Angaben zu deren Identität und lud das BFM gleichzeitig zu
einem zweiten Schriftenwechsel ein.
N.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 6. Juni 2007 beantragte das
BFM erneut die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2007 nahmen die Beschwerdeführenden zur
zweiten Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung und reichten
weitere Bestätigungen bezüglich der Mitgliedschaft bei der KDPI ein.
P.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführen-
den weitere Beweismittel bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu
den Akten (Fotos und Presse- und Internetmeldungen einer weiteren
Kundgebung sowie Fotos zweier KDPI-Versammlungen).
Q.
Mit Schreiben vom 25. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführen-
den Fotos und Videoaufnahmen ihrer Peschmerga-Zeit aus dem Jahre
1982 und 1983 ein.
R.
Mit Schreiben vom 18. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel bezüglich ihrer exilpolitischen Aktivitäten zu den
Akten (eine Mitgliedschaftsbestätigung des Halabja-Zentrums gegen
die Anfalisierung und den Genozid am kurdischen Volk (CHAK), Fotos
und ein Internetbericht einer weiteren Kundgebung, Fotos einer Gene-
ralversammlung der KDPI, eine weitere Bestätigung bezüglich der Mit-
gliedschaft des Sohnes bei der KDPI sowie Fotos einer Sitzung der Ju-
gend-Fraktion der KDPI, an welcher der Sohn in die Direktionsgruppe
gewählt worden sei).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden
sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1
AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
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Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die
Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid vom
8. Juli 2005 im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden in Bezug auf die Ereignisse in den Jahren 2002
und 2003 unglaubhaft seien. Es könne nicht nachvollzogen werden,
warum sie sich direkt nach der Flucht ausgerechnet bei nahen
Verwandten in einem nahe gelegenen Ort hätten verstecken sollen.
Auch sei erstaunlich, dass die Personen, mit denen sie ihre illegalen
politischen Tätigkeiten ausgeübt hätten, alle drei unabhängig
voneinander zum gleichen Zeitpunkt festgenommen worden seien.
Zudem müssten die Beschwerdeführenden in Anbetracht der zentralen
Bedeutung dieser Vorbringen detaillierte, konzise und kohärente
Aussagen über die illegalen politischen Tätigkeiten der anderen
Familienmitglieder machen können. Des Weiteren hätten sie sich
bezüglich der Angaben über die Dauer des Aufenthaltes bei der
Schwester widersprochen, indem die Beschwerdeführerin von zwei bis
drei Tagen und der Beschwerdeführer von zehn Tagen gesprochen
habe. Auch stehe die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie
nie Mitglied der Partei gewesen sei und sich seit 1986 bis auf die
geltend gemachten Pakettransporte nicht mehr politisch betätigt habe,
im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers, wonach
seine Ehefrau nicht aus der Partei ausgetreten und weiterhin politisch
aktiv gewesen sei. Diese Widersprüche hätten sie in ihrer
Stellungnahme im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs
nicht aufzulösen gewusst. Stattdessen hätten sie sich auf die
Wiederholung des Sachverhaltes beschränkt und
Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetscher ins Feld geführt,
obwohl sie anlässlich der Anhörungen wiederholt bekräftigt hätten,
den Dolmetscher jeweils gut verstanden zu haben. In Anbetracht
dieser Erwägungen werde darauf verzichtet, auf weitere
Ungereimtheiten einzugehen. Bezüglich der geltend gemachten
Schwierigkeiten wegen ihrer angeblichen Tätigkeit als Peschmerga bis
zum Jahr 1986 sei festzuhalten, dass diese zu weit zurücklägen, um
als Anlass der Flucht gewertet zu werden. Zuletzt seien die durch den
Sohn erlittenen Nachteile in der Schule nicht als ernsthafte Nachteile
im Sinne des Asylgesetzes zu werten.
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4.2 In ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführenden aus, es sei
nachvollziehbar, dass sie nach der Flucht aus ihrem Haus das Land
nicht sofort verlassen hätten, sondern erst als feststand, dass sie
ernsthafte Nachteile zu befürchten hätten. Das Versteck bei einer in
der Nähe wohnenden Verwandten hätten sie gewählt, um einfacher
Informationen vom Vater erhalten zu können und weil sie nicht
genügend Zeit für die Vorbereitung einer Flucht in ein entfernter
gelegenes Versteck gehabt hätten. Bezüglich der gleichzeitigen
Festnahme der drei Kontaktpersonen, liege ein Missverständnis vor.
Sie seien einzig aufgrund der Festnahme der Kontaktperson der
Beschwerdeführerin geflohen. Der Kollege des Beschwerdeführers sei
früher festgenommen worden und dies sei nicht als Fluchtgrund
angegeben worden. Auch die Verhaftung und Hinrichtung des
Freundes des Sohnes liege weiter zurück. Die Ahnungslosigkeit von
der jeweiligen Tätigkeit der anderen sei als Realkennzeichen
anzusehen, denn bei illegalen politischen Tätigkeiten dürften gerade
die engsten Familienmitglieder nicht über die Details informiert sein,
da diese im Verdachtsfall zuerst befragt würden. Diese Geheimhaltung
entspreche auch den Anweisungen der Partei. Ein vorsichtiger und
zurückhaltender Umgang mit Informationen sei lebenswichtig für
Mitglieder und Sympathisanten einer illegalen Partei. Hinsichtlich des
Widerspruches bezüglich der Dauer des Aufenthaltes müsse es sich,
wie schon in der Stellungnahme vom 7. Juni 2005 ausgeführt, um
einen Übersetzungsfehler handeln, richtig sei vier Tage. Da die
Beschwerdeführerin nur Sympathisantin der Partei gewesen sei, treffe
sowohl die Aussage zu, sie sei nie Mitglied gewesen, als auch die
Aussage, sie sei nie ausgetreten. Die Aussage, wonach darauf
verzichtet werde, auf weitere Ungereimtheiten einzugehen, sei zu
allgemein und entziehe sich dadurch jeglicher Argumentation. Deren
Existenz werde bestritten und es sei vielmehr hervorzuheben, mit
welcher Detailkenntnis sie über die Partei sowie die fluchtauslösenden
Ereignisse hätten Auskunft geben können.
5.
Zunächst ist zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die zum
Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat geführt haben, ge-
samthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert,
in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsa-
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chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswech-
selt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfah-
ren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung be-
deutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung
gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richterin von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten,
zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat.
5.2 Für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführenden spricht
zunächst ihr familiärer politischer Hintergrund und ihre sehr frühe
Politisierung, welche in ihre durch Fotos und Videoaufnahmen belegte
Peschmerga-Tätigkeit ab 1981 beziehungsweise 1982 mündete. Es
scheint ebenso überzeugend, dass nach dem offiziellen Austritt des
Beschwerdeführers aus der Partei und der Abkehr vom aktiven Kampf
mit den Peschmerga, eine passive Phase des politischen Interesses
folgte, in der sie sich aber nie vollständig von der Partei abwandten.
So gibt die Beschwerdeführerin auch an, sie sei nach 1986
Peschmerga geblieben aber nicht aktiv (A1 S. 5) und der
Beschwerdeführer sagte, er sei nach aussen offiziell ausgetreten (A24
S. 13). Auch vermag er ausführlich über die Partei Auskunft zu geben
(A24 S. 12). Es ist demzufolge auch nicht auszuschliessen, dass die
Beschwerdeführerin, als sie 2002 von einer Familienfreundin für den
Pakettransport angeworben wurde, die Gelegenheit zur
Wiederaufnahme der aktiven politischen Betätigung ergriff, zumal zu
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dieser Zeit die Belastung durch die Hausarbeit aufgrund der Mithilfe
durch eine externe Person habe reduziert werden können. Die
Aussagen der Beschwerdeführenden über die zwischenzeitliche
politische Betätigung der Beschwerdeführerin sind zwar tatsächlich
unklar. So gibt die Beschwerdeführerin an, dass sie bis 1986 aktive
Peschmerga (A1 S. 5), aber nicht Mitglied der Partei gewesen sei (A13
S. 5) und danach Peschmerga geblieben sei aber nicht aktiv (A1 S. 5).
Ihr Ehemann gibt wiederum an, sie habe mit ihrem politischen
Aktivismus nicht aufgehört und habe sich bei einer Frauengruppe
engagiert (A16 S. 4, A24 S. 10). Und in der gemeinsamen
Stellungnahme wird schliesslich ausgeführt, die Beschwerdeführerin
habe zunächst nur als Hausfrau gearbeitet und sich erst ab 2002
wieder aktiv politisch engagiert. Diese Unklarheiten wiegen jedoch
nicht schwer. Vielmehr lassen sie sich damit erklären, dass bei der
Beschwerdeführerin, die offenbar soziale Kontakte zu ehemaligen
Parteifreundinnen weiter pflegte, der Bruch mit der Partei weniger
deutlich war, als beim Beschwerdeführer der damals von der Amnestie
Gebrauch gemacht hatte. Wie oben erwähnt scheinen sich die
Beschwerdeführenden nie gänzlich von der Partei abgewandt zu
haben. Der politische Hintergrund der Beschwerdeführerin und des
Beschwerdeführers manifestiert sich nicht zuletzt auch in deren
exilpolitischen Engagement hier in der Schweiz. Zudem gilt es zu
erwähnen, dass der Beschwerdeführer zum genauen Zeitpunkt, ab
wann sich seine Frau in der Frauengruppe engagiert habe, gar keine
näheren Angaben machte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat denn
immer übereinstimmend ausgesagt, mit dem Packettransport erst im
Jahre 2002 wieder begonnen zu haben. Der Detailreichtum und die
Schlüssigkeit der Schilderungen der Beschwerdeführerin über den
Ablauf der Paketübergaben sprechen denn auch für die
Glaubwürdigkeit ihrer politischen Tätigkeit. So nennt sie
übereinstimmend die Namen der beteiligten Frauen und beschreibt
deren Familien indem sie zum Beispiel aussagt, in der einen Familie
habe es einen Märtyrer gegeben. Auch kann sie ungefähr den Inhalt
der Pakete angeben, wenn es sich dabei auch nur um Mutmassungen
handelt, da wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht,
Geheimhaltung in einem Regime wie dem Iran und bei politischer
illegaler Opposition das oberste Gebot sind. So erstaunt es denn –
entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch nicht, dass die
Beschwerdeführenden über die jeweilige politischen Aktivitäten der
anderen Familienmitgliedern nicht genau Bescheid wussten. Ein
weiteres Element der Unglaubhaftigkeit erblickte das Bundesamt in der
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Flucht in einen nahen Ort zu einer nahen Verwandten. Auch hier
vermag die Argumentation der Beschwerdeführenden zu überzeugen,
wonach sie in einem ersten Moment abwarten wollten, wie die
Behörden reagieren würden und deshalb in der Nähe geblieben seien,
zumal sie nur ein paar Tage bei der Schwester geblieben und dann als
die Gefahr klar sichtbar geworden war, sofort ausgereist sind. Die
Dauer dieses Aufenthaltes geben die Beschwerdeführenden
übereinstimmend mit zwei bis vier Tagen an (A1 S. 5, A24 S. 6, A1 der
Akten des Sohnes S.6). Die einmalige Aussage des
Beschwerdeführers an der Erstbefragung, wonach sie zehn Tage
dortgeblieben seien (A16 S. 5), vermag diese Übereintstimmung nicht
aufzuheben und es kann davon ausgegangen werden, dass es sich
hierbei, wie in der Stellungnahme angegeben, um ein Missverständnis
handelte. Zuletzt spricht auch die Tatsache, dass die
Beschwerdeführenden bald nach der Einreise in die Schweiz ein
intensives politisches Engagement aufnahmen, welches bis heute
andauert, für ihre ausgeprägte Politisierung und somit für die
Glaubwürdigkeit der politischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin im
Iran. Vor dem Hintergrund der politischen Aktivitäten der
Beschwerdeführerin und der Verhaftung ihrer Komplizin ist auch die
Angst des Beschwerdeführers verständlich, dass er aufgrund seiner
politischen Vergangenheit ebenfalls mit Nachteilen zu rechnen hätte,
sollte die Tätigkeiten seiner Frau bekannt werden. Die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der – doch sehr vage beschriebenen –
Informationstätigkeiten des Beschwerdeführers kann deshalb offen
bleiben.
5.3 Die Vorinstanz erwog sodann, es spreche gegen die
Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe, dass der Beschwerdeführer, die
Beschwerdeführerin und deren Sohn fast zeitgleich von ihren
jeweiligen Kontaktpersonen hätten verraten worden sein sollen. Eine
solche Koinzidenz wäre in der Tat überraschend. Der
Beschwerdeführer nennt aber ausschliesslich die Ereignisse um die
Verhaftung der Mitstreiterin seiner Frau als Ausreisegrund. Immer
wieder weist er darauf hin, dass aufgrund dieser Ereignisse seine
politische Vergangenheit nun erneut eine Rolle spielen würde. Nur am
Rande erwähnt er, dass auch einer seiner Freunde verhaftet worden
war und ihm auch daraus früher oder später Probleme erwachsen
könnten. Dies spricht aber in keiner Weise gegen die Glaubhaftigkeit
der von beiden übereinstimmend als Ausreisegrund angegebenen
Verhaftung der Freundin der Beschwerdeführerin. Hingegen versuchte
der Sohn der Beschwerdeführenden offenbar seinen eigenen
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politischen Aktivitäten - dem Schreiben von Parolen - ein grösseres
Gewicht zuzumessen, als diesen zukommen dürfte. Auch dies spricht
jedoch nicht gegen die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Ereignisse,
allenfalls müssen sie in ein anderes Licht gerückt werden. So führt
auch der Sohn einerseits aus, sie seien wegen der Probleme der
Eltern ausgereist, rückt aber gleichzeitig auch seine eigenen
politischen Aktivitäten und was seinen Freunden zugestossen sei, in
den Vordergrund. In der Tat ist nicht auszuschliessen, dass D._______
wie vorgebracht Parolen geschrieben hat. Auch seine subjektive Furcht
vor Nachteilen deswegen erscheint angesichts der politischen
Situation im Iran sowie seiner damaligen Minderjährigkeit durchaus
nachvollziehbar. Aufgrund der Aussagen der Eltern und der gesamten
Aktenlage ist jedoch davon auszugehen, dass gegen D._______ im
Zeitpunkt der Ausreise nichts vorgelegen hat, das zu ernsthaften
Nachteilen hätte führen können.
5.4 Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Vorbringen ist im
vorliegenden Fall - trotz bestehender Einwände und Zweifel - von der
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführenden
auszugehen. Beide Beschwerdeführenden waren demnach während
Jahren als Peschmerga in den Bergen aktiv und haben sich dort auch
kennen gelernt. Der Beschwerdeführer machte dann von einer im
Jahre 1986 von Khomeini lancierten Amnestie Gebrauch und wurde
während einigen Wochen inhaftiert und befragt. Danach wurde er
entlassen, war aber entsprechend registriert und hatte auch weiterhin
gelegentlich - allerdings nicht sehr ernsthafte - Probleme mit den
Behörden. Die Beschwerdeführerin gab ihre Peschmergatätigkeit
ebenfalls auf, ohne sich jedoch zu stellen. Offenbar wurde dies von der
Schwiegerfamilie für nicht nötig befunden, wohl auch aus Furcht vor
Angriffen auf die Ehre der Beschwerdeführerin im Falle einer Haft. Die
Beschwerdeführenden waren dann während Jahren kaum
beziehungsweise nicht mehr politisch aktiv, führten jedoch Kontakte zu
Parteifreunden weiter. Im Jahre 2002 wurde die Beschwerdeführerin
erneut aktiv in einer Frauenrechtsgruppe. Der Kontakt bestand in
erster Linie zu einer langjährigen Familienfreundin, für die sie
gelegentlich Paket-Transporte durchführte. Diese Freundin wurde
verhaftet, woraufhin auch nach der Beschwerdeführerin gesucht
wurde. Es bleibt nun zu prüfen, ob diese Ereignisse als ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu bezeichnen sind
beziehungsweise eine entsprechende Furcht zu begründen vermögen.
Seite 13
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6.
6.1 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein.
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass
zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verwirklicht. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist
andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive
Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene
Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung
muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des
Asylentscheides noch aktuell sein (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7
S. 193 f. und dort zitierte Urteile). Ferner setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person einer
landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem
anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann (EMARK
2006 Nr. 18).
6.2 Die Beschwerdeführenden wurden von den iranischen Behörden
aufgrund des Engagements der Beschwerdeführerin für die KPDI im
Jahre 2003 gesucht. Obwohl die Beschwerdeführerin in diesem
Moment eine nur sehr bescheidene politische Rolle gespielt hat, ist
aufgrund ihrer eigenen Vergangenheit wie auch derjenigen ihres
Ehemannes davon auszugehen, dass das Verfolgungsinteresse der
iranischen Behörden erhöht gewesen ist. Den Mitgliedern und
Sympathisanten der KDPI drohen in erster Linie Haft, es gibt aber
auch Berichte über die Todesstrafe und aussergerichtliche Tötungen
(UK Home Office, Country of Origin Information Report, Iran, März
2009, S. 80 ff.). Die Beschwerdeführenden hatten somit zum Zeitpunkt
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ihrer Ausreise, welche kurz auf die Festnahme der Freundin der
Beschwerdeführerin folgte und demzufolge in zeitlichem und
sachlichem Kausalzusammenhang dazu stand, begründete Furcht vor
erheblichen Nachteilen, welche ihnen gezielt und aus einem Motiv im
Sinne von Art. 3 AsylG (politische Anschauungen) zugefügt zu werden
drohten. Da die Verfolgung durch den iranischen Staat droht, welcher
über einen starken Geheimdienst verfügt, ist es ihnen zudem nicht
möglich, sich in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz zu
bringen. Schliesslich ist auch von der nach wie vor bestehenden
Aktualität der Verfolgungsgefahr auszugehen, hat sich doch das
Vorgehen des Regimes im Iran gegenüber politisch Oppositioneller
nicht positiv verändert. Es ist nach wie vor von Verfolgung und
Unterdrückung auszugehen.
7.
Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die von den Beschwer-
deführenden glaubhaft gemachten Vorbringen flüchtlingsrechtlich
erheblich sind. Dementsprechend ist ihnen und ihren Kindern mangels
Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (Art. 53 AsylG)
in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG). Zwar
vermochten die Vorbringen des Sohnes in Bezug auf eine Verfolgung
wegen des geltend gemachten Parolen Schreibens nicht zu
überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er als damals
Minderjähriger bei seiner Familie bleiben wollte und deshalb
ausgereist ist. Nachdem aber für den Einbezug von Kindern in die
Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern (Art. 51 Abs. 1 AsylG) das Alter im
Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz massgeblich ist (vgl. EMARK
1996 Nr. 18 E. 14e S. 190), ist auch er, wie seine Schwester in das
Asyl der Eltern einzubeziehen.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die an-
gefochtene Verfügung des Bundesamtes vom 8. Juli 2005 Bundesrecht
verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, die
Beschwerdeführer als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen Asyl zu
gewähren. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens kann offen
bleiben, ob die nach der Ausreise entfalteten exilpolitischen Aktivitäten
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt hätten, zumal
diesfalls kein Asyl gewährt werden könnte.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote
eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund
der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der
Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf
Fr. 1400.-- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu ertei-
len.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der Be-
schwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1400.--
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- E._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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