B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4321/2017
Ur t e i l vom 2 0 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2017 / N (…)
D-4321/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 14. September 2015 in der Schweiz um
Asyl nach.
Im Rahmen der summarischen Befragung zu den Asylgründen (Befragung
zur Person [BzP]) vom 21. September 2015 und der Anhörung vom
23. Juni 2017 führte er im Wesentlichen aus, bei einer Razzia in der Schule
sei er aufgrund seiner Minderjährigkeit wieder freigelassen worden und er
habe in der Folge die Schule abgebrochen und auf den familieneigenen
Feldern gearbeitet und Tiere gehütet. Nach der religiösen Trauung mit
B.______ im Jahre 2014 habe er anfangs 2015 ein Militärdienstaufgebot
erhalten, dem er keine Folge geleistet habe. In der Folge sei er inhaftiert
worden, wobei ihm später die Flucht aus der Haft gelungen sei und er im
Mai beziehungsweise Juni 2015 Eritrea illegal verlassen habe.
B.
Mit Entscheid vom 3. Juli 2017 (Eröffnung am 5. Juli 2017) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. August 2017 erhob der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die vorläufige
Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben
eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 110a
Abs. 1 AsylG (SR. 142.31) ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und antragsge-
mäss der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet.
D-4321/2017
Seite 3
E.
In seiner Eingabe vom 26. April 2018 erkundigte sich der Rechtsvertreter –
substituiert durch Aileen C.______ – nach dem Stand des Beschwerde-
verfahrens und teilte mit, der Beschwerdeführer werde ab sofort von
C._______ vertreten. Im Weiteren wurde eine Kostennote eingereicht.
F.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 gab der damals zuständige Instruktions-
richter Auskunft über den Stand des Verfahrens und wies darauf hin, dass
das Amt als amtlicher Vertreter personenbezogen sei, weshalb es trotz der
Substitution weiterhin beim eingesetzten Rechtsvertreter verbleibe. Ein
Wechsel des amtlichen Mandats wäre beim Gericht zu beantragen und
würde einen triftigen Grund voraussetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-4321/2017
Seite 4
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben Bst. D), die Be-
schwerde also im Beschwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizie-
ren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach
Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies
ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer
Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Be-
schwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des
BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die
Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtli-
chen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die
Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist je-
doch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf
den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614
E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos
zu beurteilende Beschwerde, wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich
unbegründet abgewiesen wird.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
D-4321/2017
Seite 5
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E 6.5.1 und 2012/5 E.2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, ei-
nem Militärdienstaufgebot keine Folge geleistet zu haben und aus der an-
schliessenden Haft geflüchtet zu sein, als nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe unterschiedliche Angaben zu seinem Aufent-
haltsort im Zeitpunkt des Erhalts des Militärdienstaufgebots gemacht. (im
Januar 2014 bis März 2015 im Dorf der Eltern / vom Juni 2014 bis Januar
2015 im gemeinsamem Haushalt bei der Ehefrau). Auch seien die Angaben
zum Zeitpunkt des Erhalts des Aufgebots unterschiedlich ausgefallen (Ja-
nuar 2015, vgl. A16 S. 7 / Februar 2015, vgl. A16 S. 11 / März 2015, vgl.
A16 S. 7). Auf Vorhalt hin habe er ohne nähere Erklärung lediglich ange-
geben, bei Erhalt des Aufgebots im Januar 2015 mit seiner Ehefrau im ge-
meinsamen Haushalt gelebt zu haben (vgl. A16 S. 7 und S. 14). Im Weite-
ren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei im Mai 2015 aus-
gereist, was mit den weiteren Angaben, nach dem angeblichen Erhalt des
Aufgebots zwei Monate in der Einöde, danach drei Monate in einem ande-
ren Dorf und in D.______ gelebt zu haben (vgl. SEM-Protokoll A16 S. 7),
nicht vereinbar sei (Ausreisedatum August 2015 statt Mai 2015). Auch
habe der Beschwerdeführer – abweichend von seiner Angabe anlässlich
der summarischen Befragung, zuhause erwischt worden zu sein (vgl. A4
S. 6) – im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, sich der Gemeinde ge-
stellt zu haben, nachdem seine Mutter mitgenommen worden sei (vgl. A16
S. 10). Schliesslich habe er unterschiedliche Angaben zur Haftdauer (ein
Tag / zwölf Tage, vgl. A4 S. 6, A16 S. 11) und tatsachenwidrige zeitliche
Angaben zur Autofahrt nach E._______ gemacht (vgl. A16 S. 15). Aufgrund
der fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten illegalen Ausreise
könne die Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die unterschiedlichen zeitli-
chen Angaben des Beschwerdeführers seien auf verschiedene Ursachen
zurückzuführen. Zum einen sei er während den Befragungen nervös ge-
wesen und habe anlässlich der summarischen Befragung zudem an Zahn-
schmerzen gelitten (vgl. A16 S. 15). Zum anderen sei der Beschwerdefüh-
rer bestrebt gewesen, möglichst präzise zeitliche Angaben zu machen, ob-
wohl er sich nicht immer genau an die Ereignisse habe erinnern können.
Schliesslich habe er die illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Aufgrund
D-4321/2017
Seite 6
seiner illegalen Ausreise müsse er mit behördlichen Behelligungen rech-
nen. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer der drohenden Rekru-
tierung entzogen, womit er als Dienstverweigerer eingestuft werde. Folg-
lich drohe ihm bei einer Rückkehr eine Inhaftierung mit anschliessendem
Militärdienst. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig, da ihm bei einer
Rückkehr nach Eritrea eine Haft unter unmenschlichen Bedingungen oder
lebenslange Zwangsarbeit drohe, was ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK
darstelle.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in
Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend
gemachte Rekrutierung und die anschliessende Flucht als nicht glaubhaft
erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die überzeugende
Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche
mit den blossen Hinweisen auf die Nervosität und die Zahnschmerzen des
Beschwerdeführers während den Befragungen beziehungsweise dem Be-
streben des Beschwerdeführers, trotz Erinnerungslücken möglichst prä-
zise zeitliche Angaben zu machen, nicht in Frage gestellt werden können.
Folglich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be-
schwerdeführer von den eritreischen Behörden als Dienstverweigerer an-
gesehen wird.
D-4321/2017
Seite 7
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus,
dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund an-
zusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit
erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl.
Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Recht-
sprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht
nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6–4.11) zum
Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden
könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise
aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant
sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den National-
dienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein
könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im
eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher
Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr füh-
ren könnten (E. 5.2).
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, den angeblichen Zwangs-
rekrutierungsversuch glaubhaft zu machen, bestehen keine Hinweise da-
rauf, dass – neben der geltend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche
Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der
neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – un-
abhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise – die
Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
D-4321/2017
Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungs-
vollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nati-
onaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4
Abs. 2 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Be-
schwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen
Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 13.2–13.4).
7.2.3 Die Frage der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bun-
desverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt
worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publi-
kation vorgesehen]).
Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten
Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4
Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der un-
menschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und
bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten
Urteil verwiesen werden.
D-4321/2017
Seite 9
7.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.2 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt man-
gels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).
8.3 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich jedoch stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen (Eltern, Geschwister und wei-
tere Verwandte) und Erfahrungen in der Feldarbeit. Es ist deshalb davon
auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Familie
eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung
D-4321/2017
Seite 10
vorfinden wird. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies wei-
tere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea
jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung,
Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich
vorerst nicht, 11. Juli 2018).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischen-
verfügung vom 10. August 2017 das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Dem-
gemäss sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 10. August 2017 wurde dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und der bezeichnete Rechts-
vertreter eingesetzt.
D-4321/2017
Seite 11
Der in der Kostennote vom 26. April 2018 aufgeführte Stundenansatz von
Fr. 250.– ist zu hoch, beträgt der Stundenansatz für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter vielmehr, wie bereits in der Zwischenverfügung
vom 10. August 2017 sowie in anderen Urteilen mit Hinweis auf ein allfälli-
ges Unterliegen festgehalten, in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 150.–.
Somit ist dem Rechtsvertreter, von einem Zeitaufwand von rund 6 Stunden
und einem Stundenansatz von Fr. 150.– ausgehend, aufgerundet ein Ho-
norar von total Fr. 1‘000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichts-
kasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4321/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 1‘000.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter:
Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal
Daniel Merkli
Versand: