B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4321/2018
law/rep
Ur t e i l vom 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (….),
Somalia,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (…).
D-4321/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein somalischer Staatsangehöriger und in
B._______ (Somaliland) aufgewachsen – verliess seine Heimat eigenen
Angaben zufolge im Juni 2012 beziehungsweise Ende 2012 beziehungs-
weise im Juni 2013 in Richtung Äthiopien und gelangte am 24. Mai 2015
über den Sudan, Libyen und Italien illegal in die Schweiz, wo er am selben
Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni 2015 erhob das SEM im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ seine Personalien und befragte
ihn zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen
(sogenannte Befragung zur Person; BzP). Mit Schreiben vom 18. August
2015 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, aufgrund der Aktenlage
werde das Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchgeführt. Am 5. Oktober 2016 hörte ihn das SEM ein-
lässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer zu
seiner Situation im Heimatland sowie zur Begründung seines Asylgesu-
ches im Wesentlichen geltend, er gehöre dem Clan der Dir, Ibran, Sheikh
Isahay, Rer Ahmed, Ali Qar an. Seine Mutter habe dem Clan der Isak, Ha-
barjelu, Rer Baded angehört. Seine Eltern seien allerdings bereits vor lan-
ger Zeit verstorben, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, weswegen er
zusammen mit seinen beiden Brüdern bei seiner Grossmutter mütterlicher-
seits aufgewachsen sei. Er sei in D._______ (ebenfalls Somaliland) gebo-
ren worden, wo er zwei Jahre lang die Koranschule besucht habe. Danach
sei er mit seiner Grossmutter, seinen beiden Brüdern sowie einem Onkel
nach B._______ gezogen. Dort habe er zwischen den Jahren 2010 und
2012 die Schule besucht. Seine Familie habe Land vom Grossvater müt-
terlicherseits geerbt und gut von Mieteinnahmen gelebt. Trotzdem habe er
seine Grossmutter unterstützen wollen und deshalb im Verlaufe des Jahres
2012 damit begonnen, in einem Restaurant in B._______ zu arbeiten. Er
sei mit dem Restaurantbesitzer E._______ befreundet gewesen. Der Neffe
des Restaurantbesitzers habe indessen nicht gewollt, dass er dort beschäf-
tigt sei und ihm mit dem Tode gedroht, falls er weiterhin im Restaurant ar-
beiten würde. Es sei deswegen zu einem Streit zwischen ihnen gekommen,
wobei er vom Neffen des Restaurantbesitzers schwer am Kopf verletzt wor-
den sei. Er habe nicht gewollt, dass seine Familie hiervon erfahren würde
und deswegen eine Fehde zwischen den zwei Familien ausbrechen
könnte. Aus diesem Grund habe er sich zur Ausreise aus seiner Heimat
entschlossen.
D-4321/2018
Seite 3
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens keinerlei Dokumente, insbesondere auch keine Identitätspapiere, ein.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 – eröffnet am 26. Juni 2018 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das SEM
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht asylrelevant, weshalb es sich erübrige, bezüglich der geltend ge-
machten Asylgründe und seiner Angaben zu den persönlichen Verhältnis-
sen auf die zahlreichen und teils signifikanten Widersprüche einzugehen.
Im Übrigen erachtete die Vorinstanz den Vollzug seiner Wegweisung als
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein. Dabei beantragte er, es sei ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache
zurückzuweisen.
D.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte es ihn auf, bis zum
29. August 2018 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.- einzuzah-
len, verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht einge-
treten, wenn dieser Betrag nicht rechtzeitig eingezahlt werde.
F.
Am 23. August 2018 zahlte der Beschwerdeführer den eingeforderten Kos-
tenvorschuss ein.
D-4321/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-4321/2018
Seite 5
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen da-
mit, der Neffe seines Onkels habe nicht gewollt, dass er in dessen Restau-
rant arbeite und ihm mit dem Tod gedroht, falls er weiterhin dort arbeiten
sollte. Der Neffe des Onkels habe seine Arbeitsstelle einem Kollegen zu-
halten wollen, während er (der Beschwerdeführer) sich geweigert habe, die
Arbeitsstelle aufzugeben. Deswegen sei es zum Streit zwischen ihnen ge-
kommen, wobei er von seinem Widersacher schwer am Kopf verletzt wor-
den sei. Er habe die Angelegenheit seiner Familie verschwiegen, um eine
Familienfehde zu verhindern, und habe sich stattdessen zum Verlassen
seiner Heimat entschlossen.
5.2 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festge-
halten hat, ist der angebliche Übergriff des Neffen des Arbeitgebers des
Beschwerdeführers auf Letzteren nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG
erwähnten Motive (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) erfolgt, sondern beruht
auf einem zwischen ihnen bestehenden persönlichen Konflikt. Derartige
Konflikte stellen indessen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar, da
es ihnen an einem asylbeachtlichen Motiv fehlt. Daran vermag auch die
erstmals in der Beschwerde vom 24. Juli 2018 erhobene, indes durch
nichts belegte Behauptung, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich
von seiner Grossmutter erfahren, dass der Neffe nunmehr zusätzlich eine
polizeiliche Anzeige wegen Separatismus und Verrat am eigenen Clan ge-
gen ihn eingereicht habe (vgl. a.a.O. S. 5), nichts zu ändern, ermangelt es
D-4321/2018
Seite 6
den diesbezüglichen Behauptungen doch jeglicher Schlüssigkeit bezie-
hungsweise Plausibilität.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylge-
such demnach im Ergebnis zu Recht und mit zutreffender Begründung ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
D-4321/2018
Seite 7
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Hinsichtlich des erstmals in der Beschwerde vom 24. Juli 2018 geltend ge-
machten Vorbringens, der Beschwerdeführer habe zwischenzeitlich von
seiner Familie in Somalia erfahren, dass der Neffe des Restaurantbesitzers
beziehungsweise Onkels, welcher demselben Clan wie er selber ent-
stamme, bei der Polizei eine Anzeige wegen Separatismus und Verrats am
eigenen Clan gegen ihn eingereicht habe, was einem gesellschaftlichen
Todesurteil gleichkomme (vgl. a.a.O. S. 5), bleibt folgendes zu sagen: Pri-
mär bleibt festzuhalten, dass es sich bei diesen Vorbringen um eine gänz-
lich unbelegte und durch nichts substantiierte Parteibehauptung handelt.
Darüber hinaus bliebe – Glaubhaftigkeit der entsprechenden Vorbringen
vorausgesetzt – anzunehmen, dass in Somaliland aufgrund der gefestigten
rechtsstaatlichen Strukturen davon auszugehen wäre, dass die dortigen
Behörden eine derartige pauschale Anschuldigung ohnehin nicht ohne
Weiteres als gegeben erachten, sondern einer einlässlicheren Untersu-
chung unterziehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich
diesbezüglich vollumfänglich der Einschätzung der Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung an, dass die Republik Somaliland heute eine in wei-
ten Landesteilen institutionalisierte Staatsgewalt mit einer zentraler Regie-
rung, Verwaltung, Rechtsprechung und lokaler Polizei besitze und sich
ausdrücklich bemühe, ein Regierungssystem nach westlichem Muster auf-
zubauen, wobei Strukturen bestünden, die mit denjenigen eines etablierten
Staates gleichgesetzt werden könnten (vgl. a.a.O. S. 4, III/2., Abs. 2 bis 4).
Auch in Bezug auf den Clan des Beschwerdeführers liegt entgegen der
D-4321/2018
Seite 8
nachträglich erhobenen Behauptung in der Beschwerde nahe, dass dieser
dem auf Beschwerdeebene in keiner Weise substantiierten angeblichen
Vorwurf des Neffen des Restaurantbesitzers, der Beschwerdeführer habe
Verrat am Clan betrieben, mit Sicherheit nicht leichtfertig Glauben schen-
ken, sondern den entsprechenden Anschuldigungen auf den Grund gehen
würde. Dies allein schon deshalb, weil der Beschwerdeführer aktuell im
Ausland weilt und somit bis anhin keine Möglichkeit hatte, sich zu den An-
schuldigungen zu äussern beziehungsweise seine Sicht der Dinge darzu-
legen. So besehen ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
der Vollzug von Wegweisungen in den zentralen und südlichen Teil von
Somalia grundsätzlich unzumutbar ist, ein solcher jedoch unter Umständen
in die nördlichen Landesteile (Somaliland und Puntland) erfolgen kann (vgl.
Urteil des BVGer D-4721/2016 vom 26. Mai 2017 E. 6.5.1 unter Hinweis
auf BVGE 2014/27 E. 6.5; die Rechtsprechung in BVGE 2014/27 lässt sich
jedoch nur bedingt auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertra-
D-4321/2018
Seite 9
gen, zumal es sich vorliegend nicht um die Zumutbarkeit einer innerstaat-
lichen Fluchtalternative handelt, sondern um die Zumutbarkeit einer Rück-
kehr in die ursprüngliche Herkunftsregion).
7.3.3 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben bis zu seiner
Ausreise in B._______ (Somaliland) gelebt. So würden seine Grossmutter
mütterlicherseits, zwei Brüder sowie ein Onkel alle noch in B._______ le-
ben (vgl. act. A5 S. 6 Ziff. 3.01). Zudem habe er eine Tante und einen Onkel
mütterlicherseits sowie vier Onkel und drei Tanten väterlicherseits in So-
malia (vgl. act. A5 S. 6 Ziff. 3.01). Des Weiteren habe er einen Onkel vä-
terlicherseits, der in den F._______ lebe und seiner Familie geholfen habe,
seine Ausreise zu finanzieren (vgl. act. A5 S. 9 Ziff. 5.02 i.V.m. A16 F26).
Er stehe ausserdem weiterhin in Kontakt mit seiner Grossmutter, seinen
beiden Brüdern, einer Tante sowie seiner Ehefrau beziehungsweise Ver-
lobten (vgl. act. A5 S. 4 Ziff. 1.14 und act. A16 S. 3 F11 bis F19). Zudem
gab er zu Protokoll, seine Familie habe Land vom Grossvater geerbt und
gut von Mieteinnahmen gelebt (vgl. act. A16 S. 10 F105 bis F108). Bei die-
ser Sachlage ist von einem tragfähigen Beziehungsnetz des Beschwerde-
führers in seiner Heimat auszugehen, das ihn im Falle einer Rückkehr so-
wohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen kann und
ihm eine Wiedereingliederung ermöglicht. Ausserdem ist der Beschwerde-
führer jung und aufgrund der Aktenlage gesund und verfügt über eine ver-
gleichsweise gute schulische Ausbildung, was ihm die Begründung und
den Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz ermöglichen wird. Schliesslich
ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, individuelle Rückkehrhilfe (vgl.
Art. 73 ff. AsylG) zu beantragen, was ihm die wirtschaftliche Wiedereinglie-
derung in Somaliland weiter erleichtern könnte.
7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht
als unzumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
D-4321/2018
Seite 10
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der vom Beschwerdeführer am 23. August 2018 geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4321/2018
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: