B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-432/2013
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
alias B._______, geboren (…),
Tschad,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 14. April 2012
von C._______ herkommend illegal in die Schweiz einreiste, wo er glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 16. April 2012 und 26. April 2012 im EVZ D._______
erfolglos versuchte, Fingerabdruckvergleiche des Beschwerdeführers zu
erstellen,
dass am 29. Mai 2012 die Befragung zur Person stattfand,
dass zur Überprüfung der Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers ein
LINGUA-Gutachten erstellt wurde, dessen Resultat am 3. Juli 2012 beim
BFM einging,
dass am 21. Januar 2013 beabsichtigt war, den Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) zu seinen Asylgründen anzuhören, diese Bundesanhörung
indessen mit dem Hinweis auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ab-
gebrochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2013 – eröffnet am 23. Ja-
nuar 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 14. April 2012 nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwer-
deführer habe die Haut seiner Finger offenbar derart entstellt, dass eine
saubere Erfassung seiner Fingerabdrücke verunmöglicht worden sei,
dass er bereits durch dieses Verhalten seine Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 8 Abs. 1 Bst. e AsylG (Mitwirkung bei der Erhebung biometrischer Da-
ten) ein erstes Mal verletzt habe,
dass er darüber hinaus behauptet habe, tschadischer Staatsangehöriger
zu sein, der Aufforderung, diese Behauptung mit rechtsgenüglichen Aus-
weisen zu belegen, jedoch nicht nachgekommen sei, worin eine erneute
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu erachten sei,
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dass die Befragung zur Person auf Arabisch durchgeführt worden sei und
der Beschwerdeführer das in arabischer Sprache vorliegende Persona-
lienblatt ausgefüllt habe,
dass er indessen im weiteren Verlauf des Verfahrens "Tora" als seine
Muttersprache angegeben habe,
dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten während der Sprach-
aufnahme im Rahmen des LINGUA-Gutachtens – dem Festhalten an der
Pseudosprache "Tora", der Beantwortung der Fragen auf Italienisch und
Arabisch, der offensichtlichen Unterdrückung seiner tatsächlichen Mutter-
sprache – seine Mitwirkungspflicht ein drittes Mal verletzt habe,
dass er schliesslich bei der Bundesanhörung den Anschein habe erwe-
cken wollen, den anwesenden Arabisch-Dolmetscher nicht zu verstehen,
was jedoch seinem Aussageverhalten im Rahmen der Befragung zur
Person sowie seinen Äusserungen anlässlich des LINGUA-Gesprächs
widerspreche,
dass er durch dieses Verhalten eine weitere konkrete Verfahrenshand-
lung – die Anhörung zu seinen Asylgründen und die Gewährung des
rechtlichen Gehörs zum LINGUA-Gutachten – vereitelt und damit seine
Mitwirkungspflicht abermals verletzt habe,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der mehrfachen schuldhaft in gro-
ber Weise erfolgten Verletzung der Mitwirkungspflicht klar zu erkennen
gegeben habe, an einer Fortsetzung des Asylverfahrens nicht interessiert
zu sein, weshalb ihm auch das erforderliche Rechtsschutzinteresse ab-
zusprechen sei,
dass somit gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG auf das Asylgesuch nicht
eingetreten werde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2013 gegen die-
se Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das
Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass ihm eventualiter die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der
Wegweisung zu erteilen sei,
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dass ihm die Bezahlung eines Kostenvorschusses und der Verfahrens-
kosten zu erlassen sowie eine angemessene Parteientschädigung auszu-
richten sei,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
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riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage und in Über-
einstimmung mit dem BFM davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe
die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht schuldhaft missachtet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend
macht, er spreche nur ein wenig Arabisch und habe sich bei der Befra-
gung zur Person auch dieser Sprache bedient,
dass sich die seitens des BFM vorgenommene Beurteilung der Sprache
"Tora" als Pseudosprache als übereilig und falsch erweise,
dass er den Arabisch-Dolmetscher bei der Bundesanhörung tatsächlich
nicht verstanden habe, da er nur ein wenig Arabisch spreche und sich
wünsche, sich in der ihm verständlichen Sprache ausdrücken zu können,
dass die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe anlässlich der
Anhörung den Arabisch-Dolmetscher nicht verstanden, nicht zu berück-
sichtigen ist, da bereits die Befragung zur Person in arabischer Sprache
durchgeführt wurde und er diesbezüglich angab, den anwesenden Dol-
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metscher ziemlich gut zu verstehen beziehungsweise diesen gut verstan-
den zu haben (vgl. Befragungsprotokoll vom 29. Mai 2012, A8 S. 2/9),
dass davon auszugehen ist, er hätte auf tatsächlich bestehende Ver-
ständnisprobleme hinsichtlich des Arabischen schon anlässlich der Be-
fragung zur Person hingewiesen,
dass darüber hinaus im LINGUA-Gutachten der Schluss gezogen wurde,
der vom Beschwerdeführer angegebene Sprachname "Tora" sei keinem
Namen einer der im Tschad gesprochenen Sprachen eindeutig zuzuord-
nen,
dass die von ihm angegebene Bezeichnung "Tora" zwar dem Namen der
tschadischen Minoritätensprache "Toram" mit weniger als 10'000 Spre-
chern lautlich ähnlich ist,
dass beim Beschwerdeführer, falls er die Sprache "Toram" sprechen wür-
de, eine Kompetenz im Tschad-Arabischen vorauszusetzen wäre, die es
ihm auch ermöglichen sollte, in begrenztem Ausmass, mit Sprechern an-
derer arabischer Dialekte zu kommunizieren,
dass grundsätzlich gerade im typisch multilingualen Kontext Afrikas da-
von auszugehen ist, insbesondere Sprecher von hinsichtlich ihrer Spre-
cherzahl "kleinen" Sprachen verfügten über eine oder mehrere weitere
Sprachkompetenzen,
dass es der LINGUA-Experte für sehr wahrscheinlich hielt, dass der Be-
schwerdeführer tatsächlich über mindestens eine weitere Sprachkompe-
tenz verfüge, die er offenbar nicht angeben mochte,
dass es in Betracht zu ziehen ist, er mache unter dem Namen "Tora" An-
gaben in einer Pseudosprache (vgl. LINGUA-Gutachten vom 3. Juli 2012,
A13 S. 6),
dass es des Weiteren – entgegen den Angaben des Beschwerdeführers
(vgl. A8 S. 2/3) – im Tschad gemäss allgemein zugänglicher Quellen we-
der eine Muttersprache "Tara und Gorani" noch eine als "Tora und Gora-
ni" bezeichnete Ethnie gibt,
dass angesichts der gesamten Sachlage die Verweigerung der Teilnahme
an der in arabischer Sprache geführten Anhörung entgegen anderslau-
tender Einschätzung als Verletzung der Mitwirkungspflicht zu qualifizieren
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ist, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Befragung ange-
geben hatte, über Arabischkenntnisse zu verfügen, die für die Anhörung
genügen würden (vgl. A8 S. 4),
dass darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren Beschwerdevor-
bringen näher einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Betrachtungs-
weise führen würden,
dass es sich aus demselben Grund auch erübrigt, die in der Beschwerde
in Aussicht gestellten Dokumente (Geburtsurkunde, eventuell Identitäts-
karte) abzuwarten,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. c AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist, weshalb die Frage, ob der Beschwerdeführer willentlich
seine Fingerkuppen zwecks Verhinderung der Abnahme von Fingerab-
drücken verstümmelt habe, offen bleiben kann,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma-
chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Ueber-
sax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht,
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Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148 S. 568),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben
ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8
AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und
es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es
würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes-
oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005
Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.),
dass ferner davon ausgegangen werden darf, die Mutter und die Schwes-
ter des Beschwerdeführers, welche im Herkunftsland leben sollen (vgl. A8
S. 5), könnten ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein,
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, auf-
grund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, er geriete im
Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den tatsäch-
lichen Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass sich der Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Parteient-
schädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG infolge Abweisung der Be-
schwerde als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwer-
de als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: