B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-432/2014
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Dr. iur. Michael Burkard, Fürsprecher,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6,
3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
25. Oktober 2013 / D-2238/2013.
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 21. Juni 2007 durch seinen damaligen
Rechtsvertreter ein schriftliches Asylgesuch aus dem Ausland ein. Mit
Verfügung vom 29. November 2007 bewilligte das BFM dem Gesuchstel-
ler die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des inländischen Asyl-
verfahrens, worauf er am 10. Januar 2008 auf dem Luftweg in die
Schweiz einreiste. Am 16. Januar 2008 reichte er sein Inland-Asylgesuch
ein. Mit Verfügung vom 19. März 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an. Die gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-2238/2013 vom
25. Oktober 2013 abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 reichte der Gesuchsteller durch seinen
(neu mandatierten) Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein
Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen ein: Das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-2238/2013 vom 25. Oktober 2013 sei revisionsweise
aufzuheben und das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des
BFM vom 19. März 2013 sei wieder aufzunehmen, es sei festzustellen,
dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle und er sei als
Flüchtling in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers völkerrechtlich un-
zulässig sei, subeventualiter sei das vorliegende Revisionsgesuch wegen
neuer Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem angefochtenen Ur-
teil D-2238/2013 entstanden sind, als neues Asylgesuch zu qualifizieren
und an das Bundesamt zum Entscheid zu überweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht beantragte der Gesuchsteller, im Sinne einer vorläufi-
gen Massnahme sei der Vollzug für die Dauer des Revisionsverfahrens
auszusetzen und das mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte kantona-
le Migrationsamt sei anzuweisen, vorläufig und bis zum Entscheid über
den Aufschub des Vollzugs von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzuse-
hen.
Dem Revisionsgesuch lagen diverse Beweismittel, insbesondere Kopien
von zwei positiven Asylentscheiden des BFM betreffend die türkischen
Asylsuchenden K.O. und A.A. vom 6. September 2013 sowie verschiede-
ne türkische Gerichtsakten, bei.
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Auf die Begründung der Revisionsbegehren sowie die eingereichten Un-
terlagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
C.
Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 setzte der Instruktionsrichter den
Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus.
D.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 reichte der Gesuchsteller als zusätzli-
ches Beweismittel die Kopie eines weiteren positiven Asylentscheides
(betreffend M.S.) vom 17. Januar 2014 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM (vgl. zur Ausnahme Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urtei-
len, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl.
BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das
sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das
Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen
Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen
(vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
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2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund neuer Tatsachen und
Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens ergibt sich ohne Weiteres aus den Akten. Auf
das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb ein-
zutreten.
3.
3.1 Zur Begründung seines Revisionsgesuches lässt der Gesuchsteller
im Wesentlichen vortragen, das BFM habe mit Verfügung vom
6. September 2013 zwei seiner Weggefährten (und in der Türkei Mitan-
geklagten) K.O. und A.A. als Flüchtlinge anerkannt und ihnen Asyl ge-
währt. Dies obschon allen drei Personen – nebst weiteren Angeklagten –
von den türkischen Strafbehörden vorgeworfen werde, die PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]) unterstützt zu haben. Mit
den positiven Asylentscheiden würden revisionsrechtlich neue Tatsachen
vorliegen, die belegten, dass die identische Verfolgungssituation in der
Türkei zu unterschiedlichen Asylentscheiden in der Schweiz geführt habe.
Dies müsse zur Aufhebung des Urteils D-2238/2013 vom 25. Oktober
2013 und zur Gewährung von Asyl für den Gesuchsteller führen.
3.2 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet
zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfah-
rens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich soge-
nannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache
während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfäl-
lung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass
es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren bei-
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zubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund
der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der
Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, Bundesge-
richtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit
auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich ausgeschlos-
sen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf Nachforschun-
gen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden
können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstel-
lenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., S. 306 f. Rz. 5.47). Revisionsweise eingereichte Beweismittel
sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder
neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermut-
lich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Neue, das heisst erst
nach dem angefochtenen Entscheid entstandene Beweismittel sind als
Revisionsgrund ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn sie sich auf
vorbestandene Tatsachen beziehen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG;
vgl. auch BVGE 2013/22).
Anzufügen ist sodann, dass mit der nachträglichen Berücksichtigung von
Tatsachen und Beweisen allenfalls der Sachverhalt korrigiert werden
kann. Hingegen dient die Revision nie dazu, die Würdigung damaliger
Vorbringen erneut zu überprüfen. Ob im vorangegangenen Verfahren ein
Gutachten falsch verstanden worden ist oder ein neuer Experte nunmehr
zu einem anderen Ergebnis gelangt, spielt bei einer Revision ebenso we-
nig eine Rolle wie die Erkenntnis, dass wesentliche Aussagen eines Zeu-
gen übergangen worden sind (vgl. ESCHER, a.a.O., N 7 zu Art. 123 BGG).
3.3
3.3.1 Nach dem Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass auf den (nur in
türkischer Sprache vorliegenden) Entscheid des Kassationshofes vom
30. Dezember 2013 (Revisionsbeilage 6) als auch auf den vom Rechts-
vertreter des Gesuchstellers am 4. Februar 2014 eingereichten Asylent-
scheid betreffend M.S., datierend vom 17. Januar 2014, im vorliegenden
Revisionsverfahren nicht weiter einzugehen ist. Beide Dokumente sind
nach dem angefochtenen Urteil vom 25. Oktober 2013 entstanden und
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damit – wie vorstehend erwähnt – in Bezug auf das vorliegende Revisi-
onsverfahren unbeachtlich (vgl. BVGE 2013/22).
3.3.2 Was der Gesuchsteller weiter vortragen lässt, erweist sich sodann
ebenfalls als im Revisionsverfahren unbehelflich. Zum Einen zielen die
Vorbringen nicht darauf ab, den Sachverhalt zu korrigieren, vielmehr
möchte der Gesuchsteller erreichen, dass eine erneute Würdigung seiner
– gleich gebliebenen – Asylgründe vorgenommen beziehungsweise sie
derjenigen seiner Weggefährten (und Mitangeklagten) angepasst wird.
Dem Gericht war im Beschwerdeverfahren jedoch sehr wohl bekannt,
dass gegen den Gesuchsteller in der Türkei zwei Verfahren hängig waren
(vgl. Urteil D-2238/2013 E. 5.3). Dass das BFM in den Asylverfahren der
(in der Türkei) Mitangeklagten zu anderen Schlussfolgerungen gelangte,
vermag denn auch am Sachverhalt, wie er dem (Beschwerde-)Verfahren
des Gesuchstellers zu Grunde lag und liegt, nichts zu ändern. Entspre-
chend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern in Bezug auf die asylrelevanten
tatsächlichen Vorbringen des Gesuchstellers mit den Entscheiden des
Bundesamtes neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen würden. Dass
K.O. und A.A. in ihren Asylverfahren möglicherweise unzutreffende Anga-
ben dazu machten, ob sie die ihnen im türkischen Strafverfahren vorge-
haltenen Unterstützungshandlung zugunsten der PKK aus freiem Willen
leisteten, wie dies im Revisionsgesuch (S. 8 f.) dargestellt wird, ist im vor-
liegenden Revisionsverfahren des Gesuchstellers unerheblich. Dies be-
deutete nämlich nur – aber immerhin –, dass das BFM die entsprechen-
den Aussagen in den Asylverfahren von K.O. und A.A. allenfalls zu Un-
recht als glaubhaft erachtete. Dass dies für den Gesuchsteller möglicher-
weise zu einem unbefriedigenden Resultat führte, dass seinen Wegge-
fährten gestützt auf falsche Angaben Asyl gewährt wurde, während ihm
selbst dies trotz (oder gerade wegen) zutreffender Aussagen verwehrt
wurde, ist zwar nachvollziehbar, einen Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht (vgl. dazu Grundrechte in der Schweiz: im Rahmen der Bundes-
verfassung, der EMRK und der UNO-Pakte, JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, 4. Aufl., Bern 2008, S. 677 f., REGINA KIENER/WALTER KÄLIN,
Grundrechte, 2. Aufl, Bern 2013, S. 423 f.) kann der Gesuchsteller daraus
für sich jedoch nicht ableiten.
Fehl geht zum Anderen auch die Behauptung des Gesuchstellers, es
handle sich in den Asylverfahren von A.A. und K.O. um identische Verfol-
gungsvorbringen. So wurde bereits im Beschwerdeurteil D-2238/2013
Erw. 5.3 festgehalten, dass der gegen den Gesuchsteller gerichtete Ver-
fahrensteil vor dem 5. ACM (Agir Ceza Mahkemesi) Diyarbakir mit Ent-
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Seite 7
scheid vom 25. Dezember 2008 abgetrennt und die Mitangeklagten – un-
ter anderen A.A. und K.O. – zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sei-
en. Der Gesuchsteller lässt im Revisionsgesuch (S. 7) entsprechend auch
ausführen, der ihn betreffende Verfahrensteil sei noch hängig (vgl. auch
Revisionsbeilage 8). Dass zwischenzeitlich gegen den Gesuchsteller ein
das Verfahren vor dem 5. ACM Diyarbakir betreffendes, rechtskräftiges
und nicht mehr anfechtbares Urteil vorliegen würde, wie dies bei A.A. und
K.O. der Fall ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Diesbezüglich bleibt der
Vollständigkeit halber anzumerken, dass der Sachverhalt hinsichtlich der
in der Türkei gegen den Gesuchsteller geführten Verfahren im Revisions-
gesuch zumindest teilweise unzutreffend wiedergegeben wird. So richtete
sich das Verfahren vor dem 6. ACM Diyarbakir einzig gegen den Ge-
suchsteller (vgl. etwa das Urteil vom 21.07.2010 [Akten BFM A 53]), nicht
aber gegen K.O. und A.A. Jenes Verfahren basierte – soweit für das Ge-
richt ersichtlich – nicht auf den Aussagen eines Überläufers der PKK
(Ö.K.), vielmehr wurde der Gesuchsteller am 25. September 2006 in
B._______ festgenommen, wobei er die von ihm für die PKK besorgten
Radios bei sich trug (vgl. A 65/22 S. 11 ff., zu den weiteren Vorwürfen:
a.a.O., S. 15). Bei dem im Revisionsgesuch als Beilage 5a eingereichten
"Urteil des ACM-Gerichts von Diyarbakir vom 21. Juli 2010" handelt es
sich sodann bei den ersten vier Seiten um eine Kopie der Anklageschrift
im Verfahren vor dem 5. ACM Diyarbakir (mit den Mitangeklagten K.O.
und A.A.), lediglich die fünfte Seite gibt die (zusammenkopierten) letzten
Seiten des Urteils des 6. ACM Diyarbakir vom 21. Juli 2010 wieder (vgl.
A 53) und betrifft entsprechend nur den Gesuchsteller – nicht aber K.O.
und A.A.
Bei dieser Sachlage braucht das Bundesverwaltungsgericht nicht zu prü-
fen, ob der Gesuchsteller die fraglichen Entscheide des BFM nicht bereits
im Beschwerdeverfahren hätte einreichen können und müssen, bezie-
hungsweise trotz verspäteter Vorbringen völkerrechtliche Wegweisungs-
vollzugshindernisse gegeben wären.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 23. Januar 2014 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Der Gesuchsteller beantragt subeventualiter, das Revisionsgesuch sei
angesichts der nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
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Seite 8
25. Oktober 2013 entstandenen Tatsachen und Beweismittel als neues
Asylgesuch dem BFM zum Entscheid zu überweisen. Dazu besteht in-
dessen seitens des Gerichts keine Veranlassung. Die Revisionsbeilage 6
(angeblich ein Entscheid des Kassationshofes vom 30. Dezember 2013)
wurde lediglich in türkischer Sprache zu den Akten gereicht, weshalb kei-
ne Anhaltspunkte bezüglich Relevanz für ein neues Asylverfahren darge-
tan sind. Hinsichtlich des positiven Asylentscheides betreffend M.S. vom
17. Januar 2014 ist sodann nach dem Gesagten ebenfalls keine Über-
weisung angezeigt. Sollte sich in Bezug auf das gegen den Gesuchsteller
noch hängige Verfahren vor dem 5. ACM Diyarbakir ein neuer Sachver-
halt ergeben haben oder noch ergeben, bleibt es dem Gesuchsteller un-
benommen, damit an das Bundesamt zu gelangen.
6.
Der am 27. Januar 2014 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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