Abtei lung IV
D-4322/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Haefeli, Wespi, Lang
Gerichtsschreiberin Freihofer
A._______, alias B._______, Sudan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. Dezember 2004 i. S. Asyl und Wegweisung / N
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am
22. August 2003 und gelangte am 4. September 2003 in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 5. September 2003 fand in Kreuzlingen die
Empfangsstellenbefragung statt, und am 15. Oktober 2003 erfolgte die Anhörung
zu den Asylgründen durch den Migrationsdienst des Kantons C._______. Der
Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem
Dorf D._______ in Darfur, habe jedoch seit 1983 in Khartum gewohnt. Dort habe
er sich der Gruppe "E._______" angeschlossen. Er habe sich unter anderem für
ein besseres Einvernehmen zwischen Arabern und Schwarzen in seiner
Heimatregion eingesetzt und sei für die Entwaffnung der arabischen Gruppierung,
was ab April/Mai 2003 zu Problemen mit der arabischen Bevölkerung und dem
Sicherheitsdienst geführt habe. Anlässlich einer Versammlung am 4. Juli 2003 sei
er mit den anderen Aktivisten festgenommen, nach vier Stunden aber wieder frei
gelassen worden. Sein Kleinbus sei beschlagnahmt worden. Bei der
Bombardierung des Dorfes D._______ am 24. Juli 2003 sei sein Onkel ums Leben
gekommen. Am gleichen Tag sei er wieder (mit anderen Aktivisten) in Khartum
festgenommen worden. Man habe ihn drei Tage später mit der Auflage
freigelassen, sich täglich auf dem Posten zu melden. Da er ständig beobachtet
worden sei, habe er sein Land in der Folge verlassen.
B. Mit Verfügung vom 23. März 2003 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer er-
fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Zur Begründung
führte es aus, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Zudem sei der Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
C. Mit Eingabe vom 23. April 2004 liess der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzli-
che Verfügung Beschwerde erheben. Die Beschwerde wurde mit Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen. Die angefochtene Verfügung des BFF vom 23. März 2004 wurde aufge-
hoben und die Sache zu einem neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewie-
sen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einschätzung der
Vorinstanz, die Verfügung einzig mit der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen
zu begründen, könne nicht geteilt werden. Der massgebliche Sachverhalt sei von
der Vorinstanz unvollständig festgestellt worden. So habe sie insbesondere nicht
festgestellt, ob die auf Beschwerdeebene eingereichte Vorladung echt sei, und die
Konsequenzen aus dem entsprechenden Befund seien nicht gezogen worden, zu-
mal sich das BFF in seiner Vernehmlassung damit begnügt habe, festzuhalten, es
handle sich bei der Vorladung um eine Fotokopie, welcher nur ein sehr geringer
Beweiswert zukomme. Des Weiteren ergäben sich aus den Befragungsprotokollen
Unklarheiten bezüglich des Anlasses zur zweiten Verhaftung. Es sei nicht ersicht-
lich, ob diese im Zusammenhang mit der ersten Verhaftung stehe oder ob der Be-
schwerdeführer zufällig als Teil einer Menge von der Polizei aufgegriffen worden
sei. Die Klärung dieser Fragen dränge sich im Hinblick auf die Gezieltheit der Ver-
3folgung und die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung auf. Schliesslich sei
aufgrund der fehlenden Übersetzung der im vorinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten Geburtsurkunde nicht erkennbar, ob der Beschwerdeführer in Shoba Sherik
oder in Khartum geboren sei.
D. Am 2. November 2004 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Khartum
um Abklärungen. Das Abklärungsergebnis erfolgte mit Eingabe der Botschaft vom
20. November 2004. Am 22. November 2004 gewährte das BFF dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis. Eine Stellungnahme des Be-
schwerdeführers erfolgte mit Eingabe vom 3. Dezember 2004.
E. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
F. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2005 liess der Beschwerdeführer beantragen, die
Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flüchtlingsei-
genschaft festzustellen. Es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzu-
lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren und folglich auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
G. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2005 hiess die damals zuständige Instruk-
tionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut und stellte fest, es werde kein Kostenvorschuss erhoben.
H. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2005 die Abwei-
sung der Beschwerde.
I. Mit Eingabe vom 16. März 2005 liess der Beschwerdeführer replizieren.
J. Am 6. März 2006 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfah-
4rensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist le-
gitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mit-
hin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimat-
staat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gel-
ten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumin-
dest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet
oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers am 16. Dezember
2004 erneut ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Bei der kantonalen Befragung
habe er im Gegensatz zur Befragung in der Empfangsstelle die angeblichen Haus-
durchsuchungen am 4. und am 24. Juli 2003 mit keinem Wort erwähnt. Zudem
habe er sich bei den beiden Befragungen sehr unterschiedlich zu den Verfolgungs-
massnahmen geäussert. Die Botschaftsabklärung habe darüber hinaus ergeben,
dass es sich bei der Vorladung aufgrund mehrerer formeller und inhaltlicher Män-
gel ganz eindeutig um eine Fälschung handle. Gemäss Botschaftsantwort sei so-
dann auch der Geburtsschein gefälscht, weshalb auch die geltend gemachte Her-
kunft aus Darfur nicht geglaubt werden könne. Schliesslich sei weder der Botschaft
noch den beiden Anwälten eine unter dem Namen "E._______" operierende
Gruppierung bekannt. Dass es sich um eine Art nicht registrierten Verein handle,
wie in der Stellungnahme behauptet werde, entspreche in keiner Weise den frühe-
ren Angaben, laut welchen er wegen Mitgliedschaft einer verbotenen Gruppierung
verfolgt worden sei, was auch in der Beschwerde klar zum Ausdruck gebracht wor-
den sei. In der Vernehmlassung vom 24. Februar 2005 führte das Bundesamt so-
5dann aus, der Beschwerdeführer habe bereits vor Erlass der Verfügung zwei ge-
fälschte Ausweise eingereicht. Nun habe er mit der Beschwerde erneut zwei Pa-
piere zu den Akten gegeben, so einen Auszug aus dem Geburtsregister sowie eine
Bestätigung der "E._______". Gemäss gesicherten Erkenntnissen seien Blanko-
formulare sudanesischer Geburtsregisterauszüge im Sudan sowie im Ausland in
grosser Zahl in Umlauf und könnten leicht käuflich erworben werden. Die Schwei-
zer Botschaft in Khartum habe diese in einer allgemeinen Auskunft auch als die
mit Abstand am häufigsten gefälschten Identitätspapiere bezeichnet und festgehal-
ten, dass solche wiederholt für die Verwendung im Ausland aufgrund von betrüge-
rischen Angaben ausgestellt worden seien. Die Erfahrung des Bundesamtes habe
beispielsweise aufgezeigt, dass es ohne Probleme möglich sei, vom Ausland aus
Drittpersonen im Sudan zu beauftragen, welche die zuständigen Geburtsregister-
führer bestechen würden, um anschliessend fiktive Einträge in den Registern vor-
zunehmen. Sudanesischen Geburtsregisterauszügen sei zum Nachweis der Identi-
tät oder Herkunft eines Asylsuchenden kein grosser Beweiswert beizumessen.
Vorliegend handle es sich um ein schlecht und amateurhaft ausgefülltes Doku-
ment, wobei gewisse Eintragungen unleserlich, andere durchgestrichen seien. Der
Beschwerdeführer mache auch keinerlei Angaben, wie er in den Besitz dieses
Ausweises gekommen sei. Dieses Dokument sei somit zum Nachweis der Herkunft
nicht geeignet. Der Beschwerdeführer habe schliesslich mehrfach geltend ge-
macht, er werde wegen der Mitgliedschaft in einer illegalen und verbotenen Orga-
nisation, der "E._______", gesucht. Indem er nun anführe, "E._______" sei ledig-
lich eine nicht registrierte Gruppierung, eine Art Verein, falle der geltend gemachte
hauptsächliche Fluchtgrund dahin. Trotzdem habe er nun ein Papier der
"E._______" abgegeben, welches seine Gefährdung untermauern solle und aus
dem hervorgehe, dass er deren Mitglied sei. Er habe indessen nicht erklärt, wie er
in den Besitz dieses Papiers gekommen sei. Aus der Botschaftsantwort gehe
hervor, dass es viele Gruppierungen mit dem Namen "E._______XY“, das heisst,
von XY herkommend, gebe. Da aber der Beschwerdeführer seine ursprüngliche
Herkunft aus Darfur mit gefälschten Papieren zu beweisen versuche, könnten nicht
einmal die Vorbringen zur Herkunft geglaubt werden, geschweige denn die
Angaben zur Gefährdung in Khartum, wo der Beschwerdeführer seit 1983 gelebt
habe. Im Übrigen seien die Eintragungen auf dem Papier teils unleserlich und in
der gleichen Art ausgefüllt wie der Auszug aus dem Geburtsregister. Die
Eintragungen auf der Bestätigung ergäben zudem überhaupt keinen Sinn. Es
handle sich nämlich um eine am 23. Dezember 2004 ausgestellte bis am 22.
Dezember 2005 gültige Mitgliedsbestätigung, dies, obwohl der Beschwerdeführer
das Land bereits im August 2003 verlassen habe. Darüber hinaus heisse es auf
der Bestätigung, dass der Inhaber des Ausweises die Polizei sofort informieren
müsse, wenn er den Ausweis verliere, was unsinnig sei, da Mitglieder einer von
der Polizei verfolgten Gruppierung kaum die Polizei informierten, wenn sie ihren
Ausweis verlieren würden. Somit seien die nachträglich eingereichten Dokumente
zum Nachweis der geltend gemachten Verfolgung nicht geeignet, sondern würden
vielmehr die Ausführungen des Bundesamtes bestätigen, gemäss welchen die
Vorbringen zur Gefährdung unglaubhaft seien. Es sei somit auch nicht die
Zustellung weiterer in Aussicht gestellter Dokumente abzuwarten.
4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von Bundesrecht,
6indem zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen worden sei.
Die Ausführungen erweisen sich indes als zu wenig substanziiert und überzeu-
gend, um damit die Erwägungen der Vorinstanz in Verfügung und Vernehmlassung
entkräften zu können. So vermag der Beschwerdeführer mit der Erklärung, bei der
ersten Verhaftung sei nicht sein Haus, sondern dasjenige von F._______
durchsucht worden, die vom Bundesamt aufgezeigte Ungereimtheit im Ergebnis
nicht zu erklären. Von einem klassischen Missverständnis kann nicht die Rede
sein, zumal der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung explizit zu Protokoll gab,
sein Haus sei am 4. und 23. Juli 2003 durchsucht worden (vgl. A1, S. 5), während
er bei der kantonalen Anhörung erklärte, am 4. Juli 2003 sei das Haus von
F._______, wo die Sitzung stattgefunden habe, durchsucht worden (vgl. A8, S. 9).
Eine zweite Hausdurchsuchung wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der
kantonalen Anhörung im Übrigen nicht mehr erwähnt. Diese zwei – am Schluss
der Befragungen unterschriftlich als richtig und als wahrheitsgetreu bestätigten –
Varianten lassen sich nicht miteinander vereinbaren. Sodann bleiben auch die
Ungereimtheiten bezüglich der angeblichen Meldepflichten nach den zwei
Verhaftungen sowie des Grundes der zweiten Verhaftung bestehen. Die
Behauptung in der Eingabe, der Beschwerdeführer sei tatsächlich aufgefordert
worden, sich nach der zweiten Verhaftung täglich bis am 30. Juli 2003 zu melden
und innert zehn Tagen einen Bericht einzureichen, vermag die diesbezüglich
unterschiedlichen Angaben anlässlich der zwei Befragungen offensichtlich nicht
aufzulösen. So gab er bei der Erstbefragung an, am 4. Juli 2003 sei er anlässlich
einer Sitzung mit den anderen Teilnehmern festgenommen und vier Stunden
später wieder freigelassen worden. Am 24. Juli 2003 sei er mit vielen weiteren
Personen in Khartum festgenommen und drei Tage später freigelassen worden.
Danach habe er sich täglich um 12 Uhr melden müssen bis zum 30. Juli 2003,
danach alle zehn Tage (vgl. A1, S. 4 f.). Bei der zweiten Anhörung hingegen gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, nach der ersten Verhaftung habe er sich
während sechs Tagen täglich um 12 Uhr melden müssen, danach nur noch
Donnerstags, wobei er am zweiten Donnerstag, dem 24. Juli 2003 nicht
erschienen sei, weshalb die Sicherheitskräfte am selben Abend gekommen seien
und ihn festgenommen hätten. Nach einer dreitägigen Haft sei er entlassen
worden, mit der Auflage einer Meldepflicht alle zehn Tage (vgl. A8, S. 7 ff.). Die im
Verfahren nachgereichten Dokumente (Vorladung, Geburtsschein, Auszug aus
dem Geburtsregister sowie Bescheinigung der "E._______") müssen allesamt aus
den vom Bundesamt in seiner Gewährung des rechtlichen Gehörs, der ableh-
nenden Verfügung und der Vernehmlassung zu Recht aufgeführten und oben zum
grossen Teil wiedergegebenen Gründen, auf die an dieser Stelle verwiesen wird,
als Fälschungen erachtet werden. Insbesondere fällt auf, dass der Beschwerdefüh-
rer anlässlich der kantonalen Anhörung angab, er habe zuhause einen Schulaus-
weis, eine Geburtsurkunde sowie eine Nationalitätsbescheinigung (vgl. A8, S. 2).
Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer zwar im Verlau-
fe der Verfahren einen Geburtsschein und später auch noch einen Auszug aus
dem Geburtsregister einreichte, welche sich in der Folge als Fälschungen erwie-
sen haben, die eigenen Angaben zufolge mit Fotografie versehene Nationalitätsbe-
scheinigung und den Schulausweis jedoch nicht. Des Weiteren gab der Beschwer-
deführer beim Kanton zu Protokoll, die Organisation habe keine Mitgliedsausweise
(vgl. A8, S. 9). Umso mehr erstaunt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit
7seiner Rechtsmitteleingabe vom 17. Januar 2005 eine mit seiner Fotografie verse-
hene und am 12. Dezember 2004 ausgestellte Mitgliedschaftsbescheinigung der
"E._______" einreichte. Darüber hinaus wurde in der Stellungnahme zum Abklä-
rungsergebnis der Schweizerischen Botschaft in Khartum vom 3. Dezember 2004
(A23/2) geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe eine neue Vorladung erhal-
ten, welche unterwegs sei und nachgereicht werde. Bezeichnenderweise wurde
bis dato diese in Aussicht gestellte Vorladung nicht zu den Akten gereicht. Dies
stellt einen weiteren Grund dar, weshalb die eingereichten vier Dokumente alle-
samt als Fälschungen zu qualifizieren sind. Die Entgegnungen auf Beschwerde-
ebene lassen auch das Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Schluss
kommen. Beispielsweise muss als Schutzbehauptung angesehen werden, dass
die auf der Mitgliedschaftsbescheinigung stehende Aufforderung, bei Verlust der
Karte eine Polizeimeldung zu machen, aus früheren Zeiten stamme, als die Verei-
nigung vor Ausbruch des Krieges in Darfur noch nicht verboten gewesen sei, zu-
mal der Beschwerdeführer einerseits vorher nie erklärte, diese Vereinigung sei zu-
erst gar nicht verboten gewesen. Zudem macht die Behauptung auch insoweit kei-
nen Sinn, als die Bescheinigung erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers
ausgestellt wurde, mithin als die Gruppierung angeblich bereits verboten gewesen
sei. Mit der Vorinstanz ist daher nach dem Gesagten sowohl von der Unglaubhaf-
tigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsgründe wie auch
der angeblichen ursprünglichen Herkunft aus Darfur auszugehen. Die vier als ge-
fälscht erachteten Dokumente sind zur Vermeidung einer missbräuchlichen Weiter-
verwendung durch den Beschwerdeführer einzuziehen (vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG).
Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, noch näher auf die Ausführungen auf Be-
schwerdeebene einzugehen, da sie am Ergebnis auch nichts zu ändern vermögen.
Die erhobene Rüge der Verletzung von Bundesrecht ist nach dem Gesagten als
unbegründet zu bezeichnen.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen und er nicht
als Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist
ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; da-
bei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zu-
mutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Aus-
länders in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der
Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine
8konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde
demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren,
Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rück-
kehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt.
Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allge-
meinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situa-
tion allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente,
wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni
91990, BBl 1990 II 668).
5.9 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation und der von der
Regierung unter General Omar Hassan al-Bashir teilweise mit Gewalt begegneten
Schwierigkeiten mit bewaffneten Oppositionsgruppen im Sudan - wobei vor allem
in Darfur von einer allgemeinen Gewaltsituation auszugehen ist - sind im Weiteren
keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
führung in einen Gliedstaat Sudans ausserhalb Darfurs einer konkreten Gefähr-
dung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ausgesetzt wäre.
5.10 Es sind auch keine individuellen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden
Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen. So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und offen-
bar gesunden Mann mit zwölfjähriger Schulbildung und Berufserfahrung als Chauf-
feur eines Kleinbusses sowie einem familiären Netz im Sudan (vgl. A1, S. 2; A8, S.
3 ff.).
5.11 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
5.12 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.13 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erach-
tet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig fest-
stellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesag-
ten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf Fr. 600.-- festzusetzen und wegen Einrei-
chung gefälschter Dokumente, was als mutwillig zu bezeichnen ist, auf Fr. 1'200.--
zu erhöhen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung der damals zuständigen
Instruktionsrichterin der ARK vom 21. Januar 2005 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die vier Dokumente (Geburtsschein, Auszug aus dem Geburtsregister, Vorladung,
Mitgliedschaftsbescheinigung der "E._______") werden als Fälschungen eingezo-
gen.
3. Es werden keine Kosten gesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N )
- den Migrationsdienst des Kantons C._______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Gabriela Freihofer
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