B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4322/2011/mel
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren 4. August 1972, Ukraine, alias
A._______, geboren 4. August 1972, Russland,
vertreten durch Manuel Rohrer, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 7. Juli 2011 / N _______.
D-4322/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer wurde wegen illegalen Aufenthalts am
30. Mai 2006 in B._______ festgenommen. Es wurde festgestellt, dass er
sich zuvor in Deutschland aufgehalten und dort im Rahmen eines Asylge-
suches über eine Duldung verfügt hatte. Die deutschen Behörden lehnten
am 31. Mai 2006 eine Rückübernahme ab, weil er mittlerweile keinen
Aufenthaltstitel mehr besass.
A.b. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 7. Juni 2006 erst-
mals um Asyl in der Schweiz. Der Beschwerdeführer begründete sein
Asylgesuch mit seiner Desertion aus der Sowjetarmee am 28. Mai 1991
in C._______ (Deutschland). Mit Verfügung vom 28. August 2007 lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete den
Wegweisungsvollzug in die Ukraine, wo der Beschwerdeführer geboren
sei, an. Mit Urteil vom 30. Oktober 2007 wies das Bundesverwaltungsge-
richt eine gegen die vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde ab.
A.c. Am 2. Juni 2008 teilten die ukrainischen Behörden dem BFM mit, der
Beschwerdeführer verfüge nicht über die ukrainische Staatsangehörig-
keit. Hingegen führte eine Anfrage bei den russischen Behörden am
18. April 2008 zur Ausstellung eines russischen Laissez-passer, der als
Ersatz für einen internationalen russischen Reisepass ausgestellt worden
war.
A.d. Im Anschluss daran führte das BFM den Beschwerdeführer im Zent-
ralen Migrationssystem (ZEMIS) als russischen Staatsangehörigen.
B.
B.a. Am 22. August 2008 gelangte der Beschwerdeführer mit folgenden
Rechtsbegehren erneut an das BFM: Es sei das Asylverfahren wiederer-
wägungsweise wieder aufzunehmen, respektive es sei ein zweites Asyl-
verfahren zu eröffnen. Es sei der gegen ihn verfügte Vollzug der Wegwei-
sung aufzuheben und er sei wiederum als Asylbewerber mit den entspre-
chenden Papieren auszustatten. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und es sei ihm der Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
Eventualiter sei seine Staatenlosigkeit festzustellen und es sei ihm der
Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten. Subeventualiter sei er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
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B.b. Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf
die Vorbringen im ersten Asylgesuch (seine Desertion aus der Sowjetar-
mee am 28. Mai 1991 in C._______). Bei einer Wegweisung nach Russ-
land erwarte ihn als Deserteur der ehemaligen Sowjetarmee eine mehr-
jährige Freiheitsstrafe.
B.c. Am 29. August 2008 teilte das BFM dem Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers mit, dass dessen Eingabe vom 22. August 2008 als
neues Asylgesuch geprüft werde.
C.
C.a. Am 19. Januar 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in
Moskau um weitere Abklärungen, insbesondere um die diskrete Abklä-
rung der Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem von der russischen
Botschaft ausgestellten Laisser-passer nach Russland einreisen könne
sowie der Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund der Desertion be-
fürchten müsse, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, oder ob ein allfälliges Abschiebungsverbot für Russland gelte.
C.b. Gemäss dem Ergebnis der Abklärungen vom 21. August 2009 sei
dem Beschwerdeführer ein provisorisches Reisepapier (Laissez-passer
vom 18. April 2008) ausgestellt worden. Demnach seien die Bedingungen
für die Anerkennung der russischen Staatsangehörigkeit erfüllt gewesen.
Es hätten keine Gründe gegen die Ausstellung eines internationalen Rei-
sepasses bestanden. Im Rahmen der Ausstellung eines Reisepasses hät-
ten die russischen Behörden die Polizeidatenbank konsultiert. Durch die-
se Vorgehensweise werde verhindert, dass eine gesuchte Person aus
dem Land ausreise. Es wäre somit kein russischer Pass ausgestellt wor-
den, wenn der Beschwerdeführer wegen Desertion gesucht worden wäre.
C.c. Am 10. Februar 2011 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zum Resultat der Botschaftsabklärung gewährt.
Am 8. April 2011 ging nach zweimaliger Fristverlängerung eine Stellung-
nahme des Beschwerdeführers beim BFM ein. Dabei führte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei eine Tatsache, dass die rus-
sischen Behörden gestützt auf seine russische Staatsbürgerschaft Reise-
papiere ausstellen würden. Würde ein Haftbefehl gegen einen russischen
Staatsbürger vorliegen, würde kaum ein internationales Reisepapier aus-
gestellt werden. Es gehe nicht darum, ihn an der Ausreise aus dem russi-
schen Staatsgebiet zu hindern, da er sich in der Schweiz befände. Auf-
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grund des militärischen Haftbefehls hätten die russischen Behörden ein
starkes Interesse daran, dass er nach Russland zurückgeführt werde,
damit ihm dort der Prozess wegen Desertion gemacht werden könne.
D.
D.a. Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
das BFM das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil dessen
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ge-
nügten. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und deren Vollzug an.
D.b. Zur Begründung führte das BFM aus, dass der Umstand, wonach
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation mit
einer Bestrafung wegen Desertion rechnen müsse, keine politische Ver-
folgung darstelle. Eine derartige Bestrafung drohe vielmehr allen russi-
schen Armeeangehörigen, welche desertierten. Anhaltspunkte für eine
politische Verfolgung in der Russischen Föderation im Zusammenhang
mit einer Bestrafung wegen Desertion würden deshalb nicht vorliegen.
In diesem Zusammenhang nehme das BFM zwar zur Kenntnis, dass der
Beschwerdeführer in Deutschland wegen der Desertion eine Zeitlang
über eine Duldung verfügt habe. Eine solche Vorgehensweise bei Deser-
tion entspreche jedoch nicht der Schweizer Asylpraxis, weswegen für ihn
keine analoge Regelung, in casu eine vorläufige Aufnahme, in Betracht
komme. Eine Desertion aus der Sowjetarmee sei deshalb nicht asylrele-
vant.
Ergänzend führte das BFM aus, dass es von den Umständen der Deser-
tion abhänge, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Russ-
land bestraft werde beziehungsweise in welcher Höhe das Strafmass
ausfalle. Im vorliegenden Fall würden aber folgende Elemente gegen eine
hohe Bestrafung beziehungsweise überhaupt gegen eine solche spre-
chen. Zum einen liege die Desertion bereits mehr als 20 Jahre zurück
und sei noch zum Zeitpunkt des Bestehens der Sowjetunion geschehen.
Für ein Vergehen, dass so lange zurückliege und unter einem anderen
Staatssystem erfolgt sei, dürfte Russland als Nachfolgerstaat kein Inte-
resse mehr daran haben, den Beschwerdeführer noch zu belangen. Dies
zeige sich auch daran, dass die deutschen Behörden bereits im Jahr
1994 festgestellt hätten, die russische Militäranwaltschaft beantworte
deutsche Überstellungsanfragen nach Russland nicht mehr und lasse da-
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mit kein Interesse mehr an einer Überstellung des Beschwerdeführers
von Deutschland nach Russland erkennen. Zwar treffe das in der Stel-
lungnahme vom 9. Juni 2011 angeführte Argument, dieser Entscheid sei
aufgehoben worden, zu. Die Feststellung, wonach das Interesse der rus-
sischen Behörden an einer Auslieferung verloren gegangen sei, werde
dadurch nicht tangiert. Zudem gehe aus dem von den russischen Behör-
den am 18. April 2008 ausgestellten Laissez-passer hervor, dass es auf-
grund eines internationalen russischen Passes ausgestellt worden sei.
Der Beschwerdeführer müsse demnach über einen russischen Pass ver-
fügen beziehungsweise verfügt haben. Der Umstand, dass er sich ein
solches Dokument habe ausstellen lassen, gebe zu erkennen, dass keine
Furcht vor dem Kontakt mit den russischen Behörden bestehe, ansonsten
hätte er von der Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses abgesehen.
Das BFM verwies auf das Ergebnis der Botschaftsabklärungen vom
21. August 2009 und hielt fest, es wäre zu erwarten gewesen, dass sich
der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs in seiner Ant-
wort vom 8. April 2011 zum Erhalt des russischen Reisepasses geäussert
hätte, er sei darin aber äusserst vage und theoretisch geblieben.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. August 2011
liess der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü-
gung beantragen. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling
anzuerkennen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu-
stellen und es sei der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzu-
nehmen. Subeventualiter seien das Verfahren und die Akten zusammen
mit dieser Beschwerde an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung und
Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer
die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschuss-
pflicht unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwaltes zu gewähren
und es sei ihm bis zum Abschluss des Verfahrens der Aufenthalt in der
Schweiz zu gestatten.
Zur Begründung hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an der Asyl-
relevanz der von ihm geltend gemachten Desertion und der ihm deshalb
drohenden Freiheitsstrafe in seiner Heimat fest. Er verwies in diesem Zu-
sammenhang auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5573/2006
vom 7. Dezember 2010. Bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers
müsse von einer konkreten, akuten und an Sicherheit grenzender Gefahr
ausgegangen werden, dass er für Jahre in einem Gefängnis oder Lager
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Seite 6
verschwinde und den allseits bekannten und auch durch den Europäi-
schen Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) festgestellten Verhältnis-
sen ausgesetzt sei. Werde der Beschwerdeführer deshalb nach Russland
ausgeschafft, verstosse die Schweiz nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101).
F.
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2011 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er könne sich bis zum Abschluss des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz aufhalten. Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdefüh-
rer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvor-
schusse im Betrag von Fr. 1'200.-- bis zum 1. September 2011 aufgefor-
dert.
F.b. Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss
am 25. August 2011.
G.
G.a. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2012 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer mit, es ziehe eine Motivsubstitution
in Betracht und räumte dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolge die Gelegenheit ein, sich bis zum 21. Juni 2012 zu der
Feststellung zu äussern, er fülle sämtliche Voraussetzungen zum Erwerb
der ukrainischen Staatsangehörigkeit. Gleichzeitig könne er sich zu einer
allfälligen Rückkehr in die Ukraine Stellung nehmen.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2012 schilderte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die bisherigen erfolglosen Bemühungen zur Erlangung
der ukrainischen Staatsbürgerschaft.
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Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. Eine solche Ausnahme
liegt nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach end-
gültig.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er
ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bun-
desverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid jedoch unge-
achtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen.
Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wen-
det das Recht von Amtes wegen an (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es ist mithin
nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann den Ent-
scheid auch aus anderen Gründen gutheissen, an die Vorinstanz zurück-
weisen oder abweisen.
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Seite 8
3.
Im Verwaltungsverfahren und im spezifischen Asylverfahren gilt der Un-
tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli-
chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von
Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest,
dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mit-
wirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben.
Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den
Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die er-
forderliche Mitwirkung verweigert.
4.
Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das BFM zur
richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu for-
schen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Sofern es
zur Feststellung des Sachverhalts notwendig ist und die gesetzlichen
Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden
sind, ist das Bundesamt gesetzlich verpflichtet, über die Befragung hin-
aus weitere Abklärungen vorzunehmen (vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Nach
Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen
insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden
Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz ihren Pflichten, die sich aus
dem Untersuchungsgrundsatz ergeben, nicht hinreichend nachgekom-
men. Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil D-6515/2007 vom
30. Oktober 2007 von der ukrainischen Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers ausgegangen, und auch das BFM ging in seiner Verfü-
gung vom 28. August 2007 von der ukrainischen Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers aus. Im der angefochtenen Verfügung vom 7. Juli
2011 hat das BFM unnötigerweise eine Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers nach Russland in Erwägung gezogen, nachdem der Wegweisungs-
vollzug in die Ukraine – angeblich – nicht funktioniert hat. Das BFM hätte
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jedoch im Zusammenhang mit der angeblichen Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges Abklärungen treffen müssen. Insbesondere wäre es in
der Verantwortung des BFM gelegen, die Modalitäten zur Erlangung der
Staatsangehörigkeit der Ukraine substanziiert abzuklären.
5.2. Auch wenn somit unbestritten ist, dass im Asylverfahren der Sachver-
halt grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG), erfährt die behördliche Ermittlungspflicht insofern eine Ein-
schränkung, als gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG Parteien in einem
Verfahren, welches sie eingeleitet haben, verpflichtet sind, an der Fest-
stellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Folglich kann sich auch der Be-
schwerdeführer nicht allein auf seine telefonische Kontaktaufnahme mit
dem Konsulat beschränken. Er hätte vielmehr den klaren Beweis erbrin-
gen müssen, dass das Konsulat bestätigt habe, er sei kein ukrainischer
Staatsbürger. In Anbetracht der vorstehenden sowie der nachfolgenden
Erwägungen erübrigt es sich jedoch an dieser Stelle, vertieft auf die ent-
sprechenden prozessualen Versäumnisse des Beschwerdeführers näher
einzugehen.
6.
Im vorliegenden Verfahren ist vor allem von Bedeutung, dass die Vorin-
stanz die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. August 2008 als zwei-
tes Asylgesuch entgegengenommen hat. Einem solchen Vorgehen wider-
spricht jedoch bereits der Gesetzestext. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG er-
wähnt ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse", womit offensichtlich
nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordent-
lichen Verfahrens ereignet haben. Solches würde auch nicht der gelten-
den Praxis der Asylbehörden entsprechen, wonach Ereignisse, die sich
vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, unter dem
Aspekt der Wiedererwägung – falls kein materieller Beschwerdeentscheid
ergangen ist – oder der Revision – falls ein materieller Beschwerde-
entscheid ergangen ist – zu prüfen sind. Nur solche Ereignisse, die sich
nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten
Asylgesuches – wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend
gemacht wird – oder der Wiedererwägung – wenn das Bestehen von
Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird – zu prüfen (vgl.
in diesem Sinne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009,
E-5804/2010, D-1541/2011).
6.1. Auch in der publizierten Praxis wird dies bestätigt, wonach ein zwei-
tes Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachverhalt seit
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rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrechtlich rele-
vanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung eines ur-
sprünglich fehlerfreien Entscheides ersucht wird (vgl. EMARK 2006
Nr. 20). Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt
wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe – also nicht die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit – geltend gemacht werden, die Vorbringen
als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asyl-
gesuch geprüft werden müssen. Daraus kann aber offensichtlich nicht
geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisions-
gründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorg-
faltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht
zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch ge-
stellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass
Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch
darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könn-
ten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender
Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des
Gesetzgebers gewesen sein kann.
Demzufolge ist festzuhalten, dass die Eingabe des Beschwerdeführers
vom 22. August 2008, mit der nichts Neues hervorgebracht hat, was in
Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnte, nicht ein zwei-
tes Asylgesuch darstellt, sondern ein Wiedererwägungsgesuch, bezogen
auf den Vollzug, welches vom Bundesamt als solches unter diesem As-
pekt zu prüfen gewesen wäre. Das Bundesamt missachtete demnach mit
der angefochtenen Verfügung Verfahrensvorschriften und Bundesrecht.
7.
7.1. Abschliessend stellt sich die Frage, ob dies eine Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei-
lung an das BFM zur Folge hat oder ob der Verfahrensmangel aus-
nahmsweise als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt be-
trachtet werden kann.
7.2. Der Beschwerdeführer stellte am 22. August 2008 bei den Asylbehör-
den ein Gesuch um Wiedererwägung des Vollzugs. Hingegen machte er
in keiner Phase des Verfahrens Neues geltend, das in Bezug auf die
Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnte. Somit kann nicht davon aus-
gegangen werden, das BFM habe das Stellen eines Wiedererwägungs-
gesuches versehentlich als neues Asylgesuch behandelt, sondern es
muss vielmehr angenommen werden, das Bundesamt nehme die Verlet-
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Seite 11
zung von Verfahrensvorschriften im vorliegenden Fall in Kauf. Unter die-
sen Umständen kann der festgestellte Verfahrensmangel von vornherein
nicht als durch das vorliegende Beschwerdeverfahren geheilt betrachtet
werden, weil andernfalls ein Präjudiz geschaffen würde, welches das
BFM künftig gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung entbin-
den würde.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Eingabe des Be-
schwerdeführers vom 22. August 2008 zu Unrecht als zweites Asylgesuch
behandelt und damit Bundesrecht verletzt hat (vgl. Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist damit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom
7. Juli 2011 ist aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist im Sinne der obigen Erwä-
gungen aufzufordern, seinen Abklärungspflichten zu den Modalitäten der
ukrainischen Staatsangehörigkeit und der vom Beschwerdeführer be-
haupteten Vollzugsunmöglichkeit in die Ukraine nachzugehen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) und der am 25. August
2011 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'200.– ist dem Be-
schwerdeführer zurück zu erstatten.
10.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung liegt keine
Kostennote vor. Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand jedoch
hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das
Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2
in fine VKGE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungs-
faktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfäl-
len ist das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das Rechtsmit-
telverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von pau-
schal Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
7. Juli 2011 aufgehoben.
2.
Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der am 25. August 2011 geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr.
1'200.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr.
1000.-- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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