Abtei lung IV
D-4323/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
A,_______, geboren ...,
B._______, geboren ...,
C._______, geboren ...,
Sri Lanka,
alle vertreten durch Advokat Guido Ehrler,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4323/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Juli 2005 erstmals ein Asyl-
gesuch in der Schweiz ein. Das Gesuch wurde vom BFM mit Verfü-
gung vom 18. Mai 2007 abgelehnt, verbunden mit der Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. Gegen
diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführenden am 18. Juni 2007
– handelnd durch ihre damalige Rechtsvertretung – beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2008 abgewiesen.
B.
Am 28. März 2008 reichten die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihre damalige Rechtsvertretung und beschränkt auf die Frage
des Wegweisungsvollzuges – beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch
ein. Dabei wurde im Sinne einer nachträglichen Veränderung des
Sachverhalts gesundheitliche Probleme der Beschwerdeführerin re-
spektive eine erhebliche Verschlechterung ihres psychischen Gesund-
heitszustandes geltend gemacht. Diesbezüglich wurden im Verlauf des
Wiedererwägungsverfahrens diverse Beweismittel nachgereicht.
C.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 (eröffnet am folgenden Tag) lehnte das
BFM das Wiedererwägungsgesuch ab, wobei es gleichzeitig die
Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheides vom
18. Mai 2007 feststellte und erklärte, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu. Den Beschwerdeführenden wur-
den im Weiteren Kosten für das Wiedererwägungsverfahren auferlegt.
D.
Während laufender Rechtsmittelfrist – mit Eingabe vom 19. Juni
2008 – wandte sich der neu mandatierte Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden an das BFM, wobei er um eine sofortige Ausset-
zung des Wegweisungsvollzuges sowie um eine wiedererwägungswei-
se Aufhebung der Verfügung vom 2. Juni 2008 ersuchte. Die Anträge
wurden zum einen mit einer deutlichen Verschlechterung des psychi-
schen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin begründet, wo-
bei auf einen spezialärztlichen Bericht vom 16. Juni 2009 verwiesen
wurde. Zum andern wurde das Vorliegen eines neuen Sachverhaltsmo-
ments geltend gemacht, namentlich die Publikation eines Pressebe-
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richts am 9. April 2008, welches die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführenden beziehungsweise eine neue Verfolgungssituation
offenbar werden lasse. In diesem Zusammenhang wurde angeführt,
dem Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
eine sofortige Verhaftung und in der Folge eine menschenrechtswidri-
ge Behandlung.
Zur gleichen Zeit ging dem BFM – durch Vermittlung der Schweizeri-
schen Botschaft in Colombo – eine an die Schweizer Botschafterin ad-
ressierte Telefaxeingabe vom 19. Juni 2009 zu, verfasst von ... [einer
hochgestellten Persönlichkeit] in Sri Lanka, worin Ausführungen über
eine mögliche Gefährdung des Beschwerdeführers gemacht werden.
E.
Eine Woche später – mit Schreiben vom 27. Juni 2008 – überwies das
BFM sowohl die Eingabe der Beschwerdeführenden als auch die Ein-
gabe aus Sri Lanka an das Bundesverwaltungsgericht, zwecks Prü-
fung, ob es sich dabei um ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil
des Bundesverwaltungsgericht vom 29. Februar 2008 und/oder eine
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 handle.
F.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 30. Juni 2008 vollzugs-
hemmende Massnahmen angeordnet hatte, nahm es mit Zwischenver-
fügung vom 2. Juli 2008 die Eingabe vom 19. Juni 2008 als Beschwer-
de gegen die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 entgegen. Eine An-
handnahme der Sache als Revisionsgesuch wurde dabei unter Ver-
weis auf die einschlägigen Bestimmungen ausgeschlossen. Gleichzei-
tig wurde das Beschwerdeverfahren sistiert und die Akten dem BFM
zur Prüfung als zweites Asylgesuch überwiesen. Diesbezüglich wurde
ausgeführt, die Überweisung erfolge sowohl unter Berücksichtigung
der Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend eine aktuelle
Gefährdung aufgrund neuer Sachverhaltsmomente als auch unter Be-
rücksichtigung der Eingabe ... [einer hochgestellten Persönlichkeit] an
die Schweizer Botschafterin in Sri Lanka. Zur Sistierung des Be-
schwerdeverfahrens wurde festgehalten, diese erfolge, da die Behand-
lung der Sache als zweites Asylgesuch (als ordentliches Verfahren)
dem vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung ei-
nes Wiedererwägungsgesuchs (als ausserordentliches Verfahren be-
treffend den Wegweisungsvollzug) grundsätzlich vorzugehen habe, zu-
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mal das vorliegende Beschwerdeverfahren vom Ausgang des zweiten
Asylverfahrens wesentlich beeinflusst werden könne.
G.
Am 2. Juli 2008 – also zeitgleich mit dem Erlass der vorgenannten
Zwischenverfügung – liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ge-
gen die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 und beim BFM ein förm-
liches zweites Asylgesuch einreichen.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2009 lud das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz ein, innert Frist zum Stand der Behandlung des
zweiten Asylverfahrens Stellung zu nehmen.
I.
Das BFM hielt in der Folge mit Schreiben vom 14. Mai 2009 fest, im
zweiten Asylverfahren seien weitere Abklärungen im Sinne von Art. 41
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31]) not-
wendig, welche noch nicht durchgeführt worden seien, da der Fall vom
BFM nicht in erster Priorität behandelt werde.
J.
Die Stellungnahme des BFM wurde den Beschwerdeführenden am
15. Mai 2009 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Zwar geht
daraus die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wiedererwägungs-
gesuche nicht explizit hervor, sie ergibt sich aber aus dem Umstand,
wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über Wiedererwä-
gungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen werden
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können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem Wie-
dererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu
Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE)
100 Ib 372; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2 a.aa S. 43).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die von der Vorinstanz ans Bundesverwaltungsgericht überwiese-
ne Eingabe vom 19. Juni 2008 wurde am 2. Juli 2008 als form- und
fristgerechte Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 2. Juni
2008 entgegen genommen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG
und Art. 108 Abs. 1 AsylG). Vor diesem Hintergrund ist die Eingabe der
Beschwerdeführenden vom 2. Juli 2008 als Beschwerdeergänzung zu
erkennen. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Ver-
fügung berührt und sie haben – im Sinne der nachfolgenden Erwägun-
gen – auch weiterhin ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Bei dieser Sachlage ist
auf die Beschwerde einzutreten.
1.4 Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden
wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegende Beschwerdesache ist – wie nach-
folgend aufgezeigt – als offensichtlich begründet zu erkennen, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG). Gleichzeitig ist auf einen Schriftenwechsel zu verzich-
ten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 In seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2009 hat das BFM aufge-
zeigt, dass es die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Rahmen
eines zweites Asylgesuch prüfen will, wozu es namentlich ausführte,
es seien noch weitere Abklärungen notwendig. Das BFM will sich dem-
nach mit der Sache materiell und insbesondere im Rahmen eines or-
dentlichen Verfahrens auseinandersetzen, wobei der Abschluss dieses
Verfahrens noch offen ist.
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2.2 Eine materielle Prüfung der vorliegenden Beschwerdesache – also
die Behandlung eines ausserordentlichen Rechtsmittels betreffend ei-
nen bloss begrenzten Gegenstand (einzig betreffend den Vollzug der
Wegweisung) – ist vor dem Hintergrund der derzeitigen Hängigkeit des
zweiten Asylgesuches nicht möglich. Das hängige zweite Asylgesuch
geht als ordentliches Verfahren dem vorliegenden ausserordentlichen
Verfahren betreffend Wiedererwägung vor. Der Entscheid, ob die ange-
ordnete Wegweisung zu bestätigen und allenfalls eine Ersatzmassnah-
me anzuordnen ist beziehungsweise ob der Vollzug der Wegweisung
zulässig und zumutbar ist, kann in Anbetracht der im zweiten Asylge-
such hängigen Fragen über Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und
Anordnung von Asyl nicht gefällt werden.
2.3 Seit dem angefochtenen Wiedererwägungsentscheid ist inzwi-
schen ein Jahr vergangen und der Stellungnahme des BFM ist zu ent-
nehmen, dass mit dem Entscheid im zweiten Asylverfahren nicht dem-
nächst zu rechnen ist. Aus diesem Grund rechtfertigt sich eine weiter-
hin anhaltende Sistierung des vorliegenden Beschwerdeentscheides
nicht. Dies insbesondere deshalb, weil das ordentliche zweite Asylver-
fahren nicht nur die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewäh-
rung beschlägt, sondern vom BFM gegebenenfalls – im Falle einer Ab-
weisung des zweiten Asylgesuches – auch die Frage des Wegwei-
sungsvollzuges neu zu prüfen sein wird. Die Vorinstanz wird sich dem-
nach erneut mit der gesundheitlichen Situation aller Familienmitglie-
der befassen müssen, zumindest insofern, als sich die Sachverhaltsla-
ge verändert hat. Dies hätte jedoch zur Folge, dass der zum Ent-
scheidzeitpunkt vorliegende Sachverhalt nicht umfassend beurteilt
werden kann, da die Vorinstanz an die Erwägungen im angefochtenen
Wiedererwägungsentscheid gebunden wäre und nur auf die seither er-
gangenen Veränderungen eingehen könnte. Eine solche Spaltung der
Beurteilungsgrundlage wird umso stossender, je mehr Zeit zwischen
den beiden Entscheidungen liegt, zumal der Gesamtheit der Sachver-
haltsumstände nur ungenügend Rechnung getragen werden kann.
Auch ist zu bemerken, dass die geltend gemachten neuen Sachum-
stände im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft ihrerseits
Einfluss auf die Beurteilung des Vollzugs der Wegweisung beziehungs-
weise auf die Beurteilung der psychischen Probleme der Beschwerde-
führenden haben können. Damit dannzumal also eine umfassende Be-
urteilung der gesamten Aktenlage durch die Vorinstanz und gegebe-
nenfalls eine entsprechende Prüfung auf Beschwerdeebene möglich
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sein wird, drängt sich deshalb im Sinne der Prozessökonomie die
Kassation des angefochtenen Entscheides auf.
2.4 Demgemäss ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen, die Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 aufzuheben und die
Sache zur Fortsetzung des ordentlichen zweiten Asylverfahrens, des-
sen Ausgang die Gesuchsteller in der Schweiz abwarten dürfen, und
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die gemäss Zif-
fer 3 des angefochtenen und nunmehr aufgehobenen Entscheides auf-
erlegten Verfahrenskosten sind, sollten sie bereits bezahlt worden
sein, zurückzuerstatten oder können gegebenenfalls als Kostenvor-
schuss für das hängige zweite Asylverfahren zurückbehalten werden.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 - 3 VwVG).
3.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene not-
wendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Seitens der
mandatierten Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht.
Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da
im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren
zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerde
gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid mit Hinweis auf das
anhängig gemachte zweite Asylverfahren nur summarisch begründet
wurde. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be-
rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff.
VGKE) ist das BFM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Par-
teientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 400.– (inkl. Auslagen
und allfälliger MWSt) auszurichten.
3.3 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG wird damit gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2008 aufgehoben.
2.
Die Sache wird zur Fortsetzung des hängigen zweiten Asylverfahrens
und zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerdeführenden können den Ausgang des Asylverfahrens in
der Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, zu den vorinstanzlichen Akten Ref.-Nr. N _______ und
mit den Beschwerdeakten D-4323/2008 sowie D-4168/2007 (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand:
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