B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4325/2017
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. Juni 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine ethnische Kurdin syrischer Herkunft aus
B._______ mit letztem Wohnsitz C._______ (Provinz D._______) – ver-
liess Syrien eigenen Angaben zufolge im September 2016 und gelangte
am
6. Oktober 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte.
Zur Begründung ihres Gesuches machte sie anlässlich der Kurzbefragung
vom 17. Oktober 2016 sowie der einlässlichen Anhörung vom 17. Februar
2017 im Wesentlichen geltend, sie habe in Syrien insgesamt fünfzehn
Jahre als (…) gearbeitet. Nachdem die kurdische PYD im Jahr 2012 die
Kontrolle über ihre Region übernommen habe, habe sie den (…) quittiert
und syrische Frauen betreffend die Kindererziehung beraten. Ihr Arbeits-
einkommen habe sie während dieser Zeit aber weiterhin vom syrischen
Staat bezogen und deshalb jeweils Ende Monat bei der Behörde Unter-
schrift leisten müssen. Ende März 2016 habe man ihr die Lohnauszahlung
verweigert und mitgeteilt, dass sie sich bei der Abteilung für politische Si-
cherheit zu melden habe. Aus Angst habe sie einen befreundeten arabi-
schen Mann vorgeschickt. Diesem habe man aber keine Auskünfte gege-
ben. In der Folge hätten die syrischen Behörden sie zweimal telefonisch zu
kontaktieren versucht und seien an ihrem Wohnhaus erschienen. Sie habe
sich zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits bei ihren Geschwistern aufge-
halten. Aus Angst vor weiteren behördlichen Behelligungen habe sie be-
schlossen, ihr Heimatland zu verlassen.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. Juni 2017 – eröffnet am 3. Juli 2017
– fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien flüchtlingsrechtlich
nicht relevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte
das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ordnete das SEM jedoch die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. August 2017
liess die Beschwerdeführerin beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, und die Sache sei zur richtigen und vollständigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sowie
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Asyl zu gewähren, zumindest sei sie als Flüchtling anzuerkennen. Ferner
wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten und die Beschwerdeführerin sei von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu befreien, eventuell sei eine Frist zur Einreichung einer Sozialhil-
febestätigung beziehungsweise Kostenvorschusszahlung anzusetzen.
D.
Mit Schreiben vom 4. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug bildet nicht Gegenstand der Beschwerde,
nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Dabei
kommt es auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität solcher Verfolgungs-
massnahmen an. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vorbringen seien nicht asylrelevant. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
gerade sie ins Visier der syrischen Sicherheitsbehörden geraten sei. Ihre
regimekritischen Äusserungen und ihr soziales Engagement zugunsten sy-
rischer Frauen stellten noch keinen Anhaltspunkt für eine konkrete und
ernstzunehmende Verfolgung dar, zumal sie nie Mitglied einer kurdischen
Partei gewesen sei und auch sonst in keiner Weise ein politisches Profil
aufweise. Auch sei es unwahrscheinlich, dass ihr wegen Nichtteilnahme an
militärischen Trainingslagern der (…) eine unverhältnismässig hohe Strafe
gedroht habe. Sowohl für die syrischen Sicherheitsbehörden als auch für
die (…) wäre es ein Leichtes gewesen, sie ausfindig zu machen, hätten sie
ihr wirklich etwas antun wollen. Auch ihre Geschwister seien unbehelligt
geblieben.
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene unter Wiederho-
lung ihrer Vorbringen im Wesentlichen vor, dass sie von der syrischen Re-
gierung als kurdische Regimekritikerin wahrgenommen werde und dadurch
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, wenn sie nach Syrien
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zurückkehren müsste. Von (…) werde grundsätzlich eine regimetreue Hal-
tung erwartet. Zudem genössen (…) in Syrien ein hohes Ansehen. Die sy-
rische Regierung gehe davon aus, dass sie ihren berufsbedingten Einfluss
gezielt genutzt habe, um andere Menschen von ihren Ideen zu überzeu-
gen. Zwar treffe es zu, dass sie keiner politischen Partei angehöre, sie
habe aber ihre politischen Sympathien zu allen Kurden klar zum Ausdruck
gebracht und verfüge somit über ein individuelles politisches Profil. Als
Kurdin reichten bereits geringfügige regimekritische Äusserungen, um ins
Visier der syrischen Behörden zu geraten. Vor diesem Hintergrund er-
scheine auch ihre Vermutung, dass sie ihrer regimekritischen Äusserungen
beziehungsweise ihres sozialen Engagements wegen ins Visier der syri-
schen Behörden geraten sein könnte, nachvollziehbar. Die (…) habe sie
nie zu einem militärischen Trainingslager aufgeboten. Die diesbezüglichen
Ausführungen des SEM seien wohl auf die schlechte Niederschrift der Pro-
tokolle zurückzuführen. Es sei zudem makaber, ihr fehlende Asylrelevanz
ihrer Vorbringen vorzuwerfen, nur weil ihr und ihren in Syrien lebenden Ge-
schwistern seitens der syrischen Behörden nichts angetan worden sei.
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe es unter-
lassen, die von ihr eingereichten Beweismittel zu würdigen. Das wider-
rechtliche Ignorieren von eingereichten Beweismitteln stelle zusätzlich zur
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine schwerwiegende
Verletzung des Willkürverbots dar.
Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe es weitgehend unterlassen, die ein-
gereichten Beweismittel zu würdigen, ist zunächst festzuhalten, dass sich
die Behörde nicht zu Beweismitteln äussern muss, die Unbestrittenes be-
legen oder die für den Ausgang des Verfahrens irrelevant sind. Im Asylver-
fahren reichte die Beschwerdeführerin ihren syrischen Reisepass und eine
Fotokopie ihrer syrischen Identitätskarte zu den Akten (vgl. A3/12, Ziff.
4.01). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin besteht kein
Grund zur Annahme, das SEM habe den Inhalt dieser Dokumente nicht zur
Kenntnis genommen. Einerseits wurden sie im Sachverhalt der angefoch-
tenen Verfügung explizit aufgeführt und andererseits wurden sie ausdrück-
lich gewürdigt (vgl. Ziff. II/1 der Erwägungen der Verfügung vom 30. Juni
2017). Die weiteren Beweismittel (Abschlussprüfung […], Notennachweis,
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[…], Abschlussbestätigung, Maturaabschluss, Maturadiplom) erreichten
die Vorinstanz am 4. Juli 2017 und somit erst nach Erlass ihres negativen
Asylentscheids, weshalb diese im vorinstanzlichen Verfahren gar nicht be-
rücksichtigt werden konnten. Da die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der die-
sen Beweismitteln zugrunde liegenden Sachverhalte nicht in Abrede
stellte, drängt sich eine eingehendere Auseinandersetzung damit auch im
Beschwerdeverfahren nicht auf. Die entsprechenden Rügen der Be-
schwerdeführerin sind somit unbegründet.
5.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das SEM habe den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es in seiner Verfügung nicht erwähnt
habe, dass sie von den syrischen Behörden Drohanrufe erhalten habe.
Auch dem ist zu widersprechen. Die Vorinstanz spricht in der angefochte-
nen Verfügung zu Recht nicht von Drohanrufen, sondern lediglich von An-
rufen (vgl. Ziff. II/1 der Erwägungen der Verfügung vom 30. Juni 2017). Die
Begriffswahl der Vorinstanz orientiert sich an den Aussagen der Beschwer-
deführerin, aus denen keinerlei Drohungen hervorgehen, zumal sie diese
Anrufe jeweils auch gar nicht selbst entgegengenommen hat (vgl. A11/19,
F42). Sie zieht diesbezüglich in der Beschwerde auch keine weiteren
Schlussfolgerungen für ihre angebliche Gefährdungslage und beschränkt
sich auf die formelle Rüge, dass das SEM diesen Begriff (Drohanrufe) nicht
erwähnt habe.
5.4 Sodann wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, bei der Anhö-
rung vom 17. Februar 2017 sei es zu Missverständnissen und Überset-
zungsschwierigkeiten gekommen, weshalb die Anhörung als mangelhaft
bezeichnet werden müsse. Zudem seien ihre Aussagen unvollständig pro-
tokolliert worden und das Anhörungsprotokoll weise Schreibfehler auf, wel-
che das Verständnis ihrer Aussagen erschweren beziehungsweise verun-
möglichen würden. Dies stelle eine Verletzung der Abklärungspflicht und
des rechtlichen Gehörs dar.
Auch diese Einwände gehen ins Leere. Vor dem Hintergrund, dass die Be-
schwerdeführerin bei beiden Befragungen zu Protokoll gegeben hat, dass
sie den Dolmetscher beziehungsweise die Dolmetscherin gut verstehe
(vgl. A3/12, S. 2 und 9; A11/19, F1) und beide Befragungsprotokolle mit
ihrer Unterschrift als korrekt und vollständig bestätigte (vgl. A3/12, S. 9;
A11/19, S. 18), ist nicht darauf zu schliessen, dass ihre Aussagen falsch
oder unvollständig protokolliert worden sein könnten. Sämtliche Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin wurden ihr in einer ihr verständlichen Sprache
(Arabisch) rückübersetzt. Zudem hat die bei der Anhörung anwesende
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Hilfswerksvertretung im Anschluss an die Befragung keinerlei Mängel oder
Bemerkungen festgehalten (vgl. A11/19, Beilage zum Protokoll). Das SEM
hat seinen Entscheid daher zu Recht auf die von der Beschwerdeführerin
zu Protokoll gegebenen Schilderungen und Erklärungen gestützt. Es be-
steht keine Veranlassung, die betreffenden Protokolle nicht oder nur ein-
geschränkt für die Beurteilung des vorliegenden Asylgesuches heranzuzie-
hen.
5.5 Abgesehen von diesen Verletzungen des Anspruchs auf Gewährung
des rechtlichen Gehörs habe das SEM auch die Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, in-
dem es sich darauf beschränkt habe zu behaupten, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Das SEM hätte zwingend wei-
tere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung – durchführen
müssen.
Auch der Rüge, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt
und hätte eine weitere Anhörung durchführen müssen, kann nicht gefolgt
werden. Der Beschwerdeführerin wurde bei der Anhörung vom
17. Februar 2017 Gelegenheit gegeben, die Gründe für ihr Asylgesuch zu
benennen (vgl. A11/19, S. 6 f.). Nach der freien Schilderung der Beweg-
gründe für ihre Ausreise aus Syrien gab sie auf Nachfrage an, sie habe alle
Gründe für dieselbe genannt (vgl. A11/19, F55). In der Beschwerde wird
denn auch nicht aufgezeigt, zu welchen Aspekten die Beschwerdeführerin
sich nicht hätte äussern können.
5.6 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist.
6.
Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung mit einlässlicher und über-
zeugender Begründung und mit umfangreicher Aktenabstützung zur zutref-
fenden Erkenntnis gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin geschil-
derte Verfolgungs- und Gefährdungssituation aus Vorfluchtgründen den
Anforderungen des Art. 3 AsylG nicht genüge, weshalb sie die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllt und keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl hat.
Auf diese Erwägungen der angefochtenen Verfügung und die Zusammen-
fassung oben (vgl. E. 4.1) kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver-
wiesen werden. Es ist darin nichts Erhebliches zu beanstanden. Der Inhalt
der Beschwerdeeingabe lässt keine andere Betrachtungsweise zu.
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Als zentraler Aspekt wurde in der Rechtsmitteleingabe hervorgehoben, die
Beschwerdeführerin verfüge – entgegen der Schlussfolgerung der Vor-
instanz – über ein individuelles politisches Profil, weshalb sie in der Heimat
von den syrischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden sei. Insgesamt
bilde dies eine erhöhte persönliche und zielgerichtete Gefährdung, die
flüchtlingsrelevant sei.
Begründete Furcht vor künftiger Verfolgung liegt vor, wenn konkreter An-
lass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachtei-
ligung als wahrscheinlich und somit die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Auch wenn
bei der Beurteilung der begründeten Furcht vor Verfolgung neben der ob-
jektiven eine subjektive Komponente zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.5), sind beide Merkmale unabdingbar und muss die subjektive
Furcht vor Verfolgung also auch objektiv begründet sein, das heisst sie
muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen. Vor-
liegend ist – ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nicht ersichtlich,
weshalb die Beschwerdeführerin durch ihr soziales Engagement zuguns-
ten syrischer Frauen (Beratung syrischer Mütter betreffend die Kinderer-
ziehung) ins Visier der syrischen Behörden geraten sein soll, zumal es sich
dabei um eine offensichtlich unpolitische Arbeit gehandelt hat (vgl. A11/19,
F47). Auch erscheint es vor dem Hintergrund, dass die (…) die politische
Meinung der Beschwerdeführerin geteilt hat (vgl. A11/19, F52), eher un-
wahrscheinlich, dass sie diese aufgrund regimekritischer Äusserungen bei
den syrischen Behörden als Oppositionelle angeschwärzt haben soll. Der
Vorinstanz ist – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – zudem
beizupflichten, dass es für die syrischen Behörden ein Leichtes gewesen
wäre, die Beschwerdeführerin ausfindig zu machen. Es leuchtet nicht ein,
weshalb Sicherheitsbeamte nur an ihrem Wohnort nach ihr gesucht hätten,
nicht aber am Wohnort ihrer Geschwister, was naheliegend gewesen wäre,
zumal sich die Beschwerdeführerin nach der Vorladung noch über vier Mo-
nate in Syrien aufgehalten hat und selber sagt, dass der syrische Sicher-
heitsapparat seine Leute «überall» im Land habe (vgl. A11/19, F55). An-
lässlich der Befragung gab die Beschwerdeführerin dann auch an, nie mit
irgendwelchen Personen, mit den heimatlichen Behörden (mit Ausnahme
des Vorgebrachten) oder Organisationen Probleme gehabt zu haben (vgl.
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A3/12, Ziff. 7.02). Zudem wurde in der Beschwerde zutreffend darauf hin-
gewiesen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der in der vorinstanzli-
chen Verfügung vertretenen Auffassung keine Verfolgung durch die (…)
geltend gemacht hat. Aus welchen Gründen die syrischen Sicherheitsbe-
hörden oder die (…) bei dieser Sachlage an ihrer Person ein Interesse hät-
ten haben sollen, erschliesst sich aus den Akten nicht. Die im Sinne von
Art. 3 AsylG erforderliche Intensität wird – auch mit Blick auf die in der Be-
schwerde aufgeführten Berichte (vgl. Beschwerde S. 12 f.) – vorliegend
nicht erreicht, was die subjektive Furcht deutlich und massgeblich in den
Hintergrund zu rücken vermag.
7.
7.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie nicht darauf ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2017
die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeord-
nete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ungeachtet einer allfälligen pro-
zessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG), weshalb der Eventualantrag auf Fristansetzung zur
Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gegenstandslos geworden ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und der Eventualantrag auf Fristansetzung zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses sind mit vorliegendem Urteil gegenstandslos gewor-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: