Abtei lung IV
D-4326/2006
ets
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A._______, geboren (...),
dessen Ehefrau B._______, geboren (...),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...), und E._______, geboren (...),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Jahangir Asadi, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Juli
2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4326/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Am 7. September 2003 suchten die Beschwerdeführenden in der
Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Basel ge-
meinsam um Asyl nach. Das BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil
des BFM) befragte sie dort am 9. September 2003 zur Person und
summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes. Dabei blieben sie Dokumente zu ihrer Identifizie-
rung schuldig und gaben als Erklärung an, die Originale der Reisepäs-
se, der Identitätskarten und des Ausweises über die Beendigung des
Militärdienstes seien allesamt anlässlich einer Durchsuchung ihres
Hauses am 11. August 2003 von Angehörigen des Nachrichtendiens-
tes Ettelaat (Vezarate Ettelaat Va Amniate Keshwar [VEVAK], dt. Minis-
terium für Nachrichtenwesen und Sicherheit [Anm. dieses Gerichts)])
beschlagnahmt worden. Zwar seien Kopien von diesen Dokumenten
vorhanden, doch habe man diese im Heimatland zurücklassen müs-
sen. Mit Verfügung vom 10. September 2003 wies das BFF die
Beschwerdeführenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
F._______ zu. Die zuständige Behörde hörte sie dort am 14. Oktober
2003 zu den Asylgründen an. Zum Beweis seiner dichterischen
Tätigkeit im Heimatland reichte der Beschwerdeführer am 23. Oktober
2003 eine Compact Disc mit Aufnahmen von einem Auftritt am (...)
([...] nach persischem Kalender), Briefe des Kulturvereins und des
Dichterverbands seiner Heimatstadt sowie eine Zeitschrift mit einer
Auswahl publizierter Gedichte aus seiner Feder zu den Akten. Am
2. Februar 2004 gab er zusätzlich – als Faxkopie – eine Bestätigung
des in Paris angesiedelten Büros für internationale Beziehungen der
Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (DPK-I) vom 26. Januar 2004 zu
seinem Dossier.
A.b Zu ihrer Person hielten die Beschwerdeführenden in den beiden
durchgeführten Befragungen fest, sie gehörten als ethnische Kurden
der islamisch-sunnitischen Glaubensrichtung an und hätten seit ihrer
Heirat im Jahre 1991 in G._______ (Provinz I._______) gelebt, aus
welcher Gegend auch ihre beiden Familien stammten. Auf Fragen zu
ihrem Reiseweg gaben sie zu Protokoll, sie hätten am 19. August 2003
auf einem Pferderücken die Grenze zur Türkei passiert. Nach der
Ankunft in Istanbul hätten sie dort die nächsten vier Tage abgewartet,
ehe sie auf Anweisung des Schleppers einen Lastwagen bestiegen
hätten, mit dem sie bis nach Frankreich gefahren worden seien. Am
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7. September 2003 sei es ihnen schliesslich nach zweimaliger
kurzzeitiger Festnahme durch die französische Polizei gelungen, ohne
zu einem Grenzübertritt berechtigende Papiere in die Schweiz zu
gelangen. Noch am gleichen Tag hätten sie hier ihre Asylgesuche
eingereicht.
A.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdefüh-
rer in den beiden Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei wegen
der Veröffentlichung politischer Gedichte in kurdischer Sprache wäh-
rend 10½ Monaten gefangen gehalten und zu einer bedingten Haft-
strafe von fünf Jahren verurteilt worden und werde nunmehr behördlich
gesucht, weil sein Cousin und Parteikollege bei der verbotenen DPK-I
festgenommen und belastende Aussagen gegen ihn gemacht habe.
Nach der siebten Klasse habe er die Schule verlassen und den Beruf
eines (...) erlernt. Diesen habe er nach Beendigung des Militärdienstes
im April 1992 auch ausgeübt, wobei er zuletzt eine eigene (...)
betrieben habe. Obschon er keine umfassende Ausbildung genossen
habe, entspreche es seiner Begabung und Berufung, Gedichte und
Prosatexte zu schreiben, um die seinem Volk widerfahrene Ungerech-
tigkeit künstlerisch zu verarbeiten und politisch zu thematisieren. Die
missliche Lage der Kurden und Sunniten im Iran sei für ihn die Motiva-
tion gewesen, feurige Gedichte zu schreiben. Selbstverständlich habe
das Regime derartige Texte nicht gerne zur Kenntnis genommen. Im
Jahre 1999 sei er auf Initiative des Bruders eines Dichterfreundes, bei
dem es sich um einen ehemaligen Peschmerga und späteren Angehö-
rigen des Parteikaders gehandelt habe, der DPK-I beigetreten. Im glei-
chen Jahr sei er in G._______ Mitglied des neu gegründeten Dichter-
vereins geworden, welcher im Gegensatz zur verbotenen DPK-I eine
offiziell anerkannte Organisation gewesen sei und mitunter auch Le-
sungen zur Huldigung der Revolution abgehalten habe. Ziel der DPK-I
sei es gewesen, mit ihm als geheimem Mitglied einen gewissen Ein-
fluss im Dichterverein auszuüben. Im Rahmen seiner Lesungen habe
er versucht, den kurdischstämmigen Jugendlichen in ihrer
Muttersprache eine gewisse Bildung zu vermitteln. Natürlich habe
auch die Absicht bestanden, die jungen Kurden für die Problematik
ihrer Volksgruppe zu sensibilisieren und den einen oder anderen für
die Partei zu gewinnen. Die Behörden hätten vermutlich Verdacht ge-
schöpft, dass hinter seinem Engagement im Dichterverein die DPK-I
stehe. Jedenfalls sei er am 5. Mai 2001 vor dem Vorlesungsraum des
Vereins durch Beamte des Ettelaat mit der Begründung festgenommen
worden, er würde mit seinen Gedichten Unruhe stiften und die jungen
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Kurden zu Protesten gegen das Regime verleiten. In den folgenden
drei Monaten sei er im Gefängnis des Ettelaat in J._______ in
Einzelhaft gehalten worden. Fast jeden Tag habe man ihn verhört und
dabei auch immer wieder Gewalt gegen ihn angewandt, derart etwa,
dass Beamte ihn geohrfeigt und mit Faustschlägen oder Fusstritten
traktiert hätten. Er habe sich davon jedoch nicht von seiner Aussage
abbringen lassen, wonach er keiner Partei diene und lediglich in seine
Gedichte einfliessen lasse, was ihm sein Herz signalisiere. Gegen
Ende der dreimonatigen Einzelhaft sei er zweimal vor ein Gericht
geladen worden. Der Richter, als welcher ein Geistlicher amtiert habe,
habe ihm vorgeworfen, in der Bevölkerung nur Unruhe stiften zu
wollen, statt auch einmal im Rahmen einer Revolutionsfeier Gedichte
vorzutragen. Vom Gefängnis des Nachtrichtendienstes in J._______
sei er ins Zentralgefängnis von K._______ verlegt worden. Dort seien
die Haftbedingungen deutlich besser gewesen, wenngleich bis zu 20
Gefangene in einem Raum hätten Platz finden müssen. Im Zentralge-
fängnis habe er endlich seiner Frau ein Lebenszeichen geben und ein-
mal auch deren Besuch empfangen können. Dank der Bemühungen
seines Bruders, welcher die (...) als Pfand für sein künftiges
Wohlverhalten hergegeben habe, sei er nach weiteren 7½ Monaten
Haft freigelassen worden. Obschon man ihm nichts habe nachweisen
könne, habe man ihn in der vergeblichen Hoffnung, ihn einschüchtern
zu können, zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Das Urteil sei mit der Auflage verknüpft gewesen, dass er während der
fünfjährigen Bewährungsfrist seiner dichterischen Tätigkeit entsage.
Sein Cousin und Gesinnungsfreund, mit welchem zusammen er für die
DPK-I Flugblätter verteilt habe, sei dann am 8. August 2003
festgenommen worden. Im Verhör habe der Cousin dem Ettelaat auch
von seiner Rolle bei der Partei erzählt. Dies alles schliesse er daraus,
dass er seit dem 8. August 2003 ohne Nachricht von seinem Cousin
geblieben sei und am 11. August 2003 Beamte des Ettelaat sein
Zuhause durchsucht hätten, als er sich bei seiner Mutter aufgehalten
habe. Bei der Durchsuchung des Hauses hätten die Beamten
literarische Unterlagen beschlagnahmt. Dieser Fund bedeute, dass er
in den Augen der Behörden gegen die ihm auferlegte dichterische Ab-
stinenz verstossen habe und die gegen ihn ausgesprochene Haftstrafe
zum Vollzug gelange. Noch schlimmer sei, dass die Beamten den
Schlüssel zur zumeist leer stehenden Wohnung seiner Cousine sicher-
gestellt hätten, in der er Material der Partei wie Flugblätter und selbst
verfasste politische Schriften gelagert habe. Nachdem sie sein Haus
verlassen gehabt hätten, hätten die Beamten gleich auch die – in
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derselben Strasse gelegene – Wohnung der Cousine durchsucht. Als
sein Schwager, der bei der Hausdurchsuchung zugegen gewesen sei,
ihn über das Vorgefallene informiert habe, sei ihm sofort klar
geworden, dass er in Gefahr sei und untertauchen müsse. Nach acht
Tagen und Nächten, die er an wechselnden Orten verbracht habe,
habe er sich in H._______ (Landkreis G._______) mit seiner Frau und
den Kindern getroffen. Von dort aus hätten sie das Land mit
Schlepperhilfe verlassen.
A.d Die Beschwerdeführerin berief sich zur Begründung ihres Asylge-
suchs im Wesentlichen auf die von ihrem Ehemann vorgetragenen
Ereignisse. Am Abend des 11. August 2003 hätten Beamte wortlos das
Haus betreten, nach ihrem Mann gefragt und die Schubladen
durchstöbert. Zunächst hätten sie ihren anwesenden Bruder für ihren
Ehemann gehalten und diesen in Handschellen gelegt. Nach Prüfung
des Ausweises hätten sie die Verwechslung realisiert und von ihrem
Bruder abgelassen. In einer Schublade hätten die Beamten das
Notizbuch ihres Mannes gefunden, in dem dieser „sehr scharfe“
Gedichte niedergeschrieben gehabt habe. Daneben seien sie auf
Bücher mit kurdischen Gedichten und Geschichten sowie kurdische
Videokassetten und Compact Discs gestossen, welche sie ebenfalls
konfisziert hätten. Die Ausweise, die sie in einer anderen Schublade
entdeckt hätten, hätten die Beamten allesamt zu sich genommen. In
einer weiteren Schublade seien sie auf den Schlüssel zur Wohnung
der Cousine ihres Mannes gestossen. Sie selber habe die Beamten
über die Herkunft des Schlüssels aufgeklärt, weil sie damals nicht
geahnt habe, dass sich in der Wohnung der Cousine ihres Mannes
wichtige Sachen befänden. Als sie nachher die Wohnung der Cousine
aufgesucht hätten, hätten sie mit Schrecken festgestellt, dass auch
hier alles auf den Kopf gestellt worden sei. Sie seien traurig und
konsterniert gewesen, weil sie den Grund der Durchsuchungen nicht
gekannt hätten. In den folgenden acht Tagen habe sie jeglichen
Kontakt zu ihrem Mann vermieden und ihren Bruder als Verbindungs-
mann walten lassen. Nach dem Aufeinandertreffen in H._______ habe
ihr Mann ihr dann eröffnet, dass sein Leben nicht mehr sicher sei und
er das Land so rasch wie möglich verlassen müsse. In dieser Situation
habe sie keine andere Wahl gehabt, als die Kinder mitzunehmen und
ihrem Mann ins Ausland zu folgen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2005 – eröffnet am 14. Juli 2005 – stellte
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das BFM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
der Wegweisung an.
C.
Die Beschwerdeführenden liessen die Verfügung vom 12. Juli 2005 mit
Beschwerde vom 8. August 2005 durch ihren Rechtsvertreter bei der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Im Einzel-
nen stellten sie die Begehren, es sei die angefochtene Verfügung voll-
umfänglich aufzuheben und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Im Eventualpunkt beantragten sie die Feststellung der Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme. Des Weiteren ersuchten sie um Erlaubnis zum
Weiterverbleib in der Schweiz bis zum Erlass des Beschwerdeurteils
und um Gewährung angemessener Fristen zur Einreichung weiterer
Beweismittel respektive zur nachträglichen Stellungnahme nach vor-
gängiger Zustellung der aktenkundigen Beweismittel an ihren Rechts-
vertreter. In prozessualer Hinsicht beantragten sie ausserdem die Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und die Ausrichtung ei-
ner angemessenen Parteientschädigung.
Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführen-
den ein Bestätigungsschreiben des Pariser Büros der DPK-I vom
28. Juli 2005 im Original, ein Schreiben der „Komala Partei-Kurdis-
tan/Iran“ vom 3. August 2005 als Faxkopie, Bildberichte über Auftritte
des Beschwerdeführers anlässlich von Protestkundgebungen in (...)
am (...) und in (...) am (...) sowie diverse fremdsprachige
Internetausdrucke mit – gemäss Deklaration in der Beschwerde und im
Beweismittelverzeichnis – Gedichten, Artikeln, Kommentaren und
Berichten über Kundgebungsauftritte des Beschwerdeführers sowie
mit Meldungen über Ereignisse im Heimatland zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2005 – eröffnet am 24. August
2005 – bestätigte der Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der
Beschwerdeführenden zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens. Gleichzeitig wies er das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ab
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und setzte den Beschwerdeführenden bis zum 6. September 2005 lau-
fende Fristen an, um einen Verfahrenskostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 600.-- einzuzahlen und sich zu den bisher eingereichten Be-
weismitteln zu äussern. Daneben räumte er den Beschwerdeführern
eine weitere Frist von 30 Tagen ein, um die in Aussicht gestellten Be-
weismittel einzureichen.
E.
Am 2. September 2005 überwiesen die Beschwerdeführenden einen
Betrag von Fr. 600.-- auf das Konto der ARK.
F.
Mit Folgeeingabe vom 6. September 2005 nahmen die Beschwerde-
führenden durch ihren Rechtsvertreter Stellung zu den im erstinstanzli-
chen Verfahren eingereichten Beweismitteln. Des Weiteren äusserten
sie sich zu den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 22. August
2005 und ersuchten um „erneute Prüfung des Gesuchs um unentgeltli-
che Rechtspflege und Rechtsverbeiständung“. Als weitere Beweismit-
tel reichten sie einen Auszug aus verschiedenen Internetseiten mit ei-
nem unter dem Titel „Beweis für den Terrorismus der Islamischen Re-
publik“ in kurdischer respektive persischer Sprache erschienenen
Kommentar des Beschwerdeführers sowie das Original des Schrei-
bens der „Komala Partei-Kurdistan/Iran“ vom 3. August 2005 ein.
G.
Am 22. September 2005 ersuchten die Beschwerdeführenden um Er-
streckung der Beweismittelfrist um 30 Tage. Gleichzeitig ergänzten sie
das Beweismaterial mit einem Auszug aus der Webseite der Organisa-
tion „Human Rights Watch“ mit einem Bericht vom 11. August 2005
über die Tötung kurdischer Protestanten durch die iranischen Sicher-
heitskräfte sowie mit Bildberichten, akustischen Aufnahmen und Inter-
netauszügen zur Illustration eines Auftritts des Beschwerdeführers an-
lässlich des Jahrestages der DPK-I am (...) in (...).
H.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2005 erstreckte der Inst-
ruktionsrichter der ARK die Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweis-
mittel antragsgemäss um 30 Tage bis zum 26. Oktober 2005.
I.
Am 26. Oktober 2005 reichten die Beschwerdeführenden zur Unter-
stützung ihrer Vorbringen weitere Beweismittel ein, bei denen es sich
Seite 7
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gemäss ihren Angaben um eine Fotografie von der aufgegebenen (...)
in der Heimat, ein Gerichtsurteil vom 12. Februar 2004 betreffend den
Cousin des Beschwerdeführers als Kopie mit Übersetzung ins Deut-
sche, einen auf diversen Internetseiten und im Radio veröffentlichten
Artikel des Beschwerdeführers vom (...) über die politische Lage im
Iran und im Speziellen über Hashemi Rafsanjani sowie einen auf der
Webseite der DPK-I erschienenen Bericht des Vereins für
Menschenrechte in Kurdistan handelt.
J.
Mit Eingabe vom 16. November 2005 (Poststempel) legten die Be-
schwerdeführenden eine Bestätigung des Schweizer Komitees der
DPK-I vom 8. November 2005 ins Recht.
K.
Mit Eingabe vom 17. März 2006 wurden weitere Internetauszüge mit
politischen Texten, Gedichten und Berichterstattungen des Beschwer-
deführers über Ereignisse im Iran zu den Akten gegeben.
L.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das Be-
schwerdeverfahren von der ARK.
M.
Am 27. April 2007 wurden zusätzliche Unterlagen zur Verdeutlichung
der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdefüh-
rers präsentiert. Im Einzelnen handelt es sich dabei um ein fremdspra-
chiges Bestätigungsschreiben des Schweizer Komitees der DPK-I vom
3. Januar 2007 und um Internetauszüge sowie Compact Discs zum
Beleg der Mitwirkung des Beschwerdeführers bei Parteitreffen, De-
monstrationen und Gedenkveranstaltungen der Schweizer Sektion der
DPK-I in der Schweiz im Zeitraum vom 28. Dezember 2006 bis
22. März 2007.
N.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2008 gab das Kind C._______ seiner
Unzufriedenheit über die lange Verfahrensdauer Ausdruck und bat
unter Hinweis auf die darunter leidende psychische Verfassung seiner
Eltern und Geschwister um beförderliche Behandlung der Beschwer-
de.
Seite 8
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O.
Am 25. September 2008 liessen die Beschwerdeführer über ihren
Rechtsvertreter um prioritäre Behandlung ihres Dossiers ersuchen, mit
der Begründung, das lange Warten auf den Entscheid des Gerichts sei
für sie verständlicherweise schwer erträglich und hinterlasse bei ihnen
allen Spuren. Zur Verdeutlichung dessen fügten sie der Eingabe einen
Arztbericht (Bescheinigung der Psychiatrischen Poliklinik im Universi-
tätsspital (...) vom 10. September 2008 [Anm. des Gerichts]) bei und
machten unter Berufung darauf geltend, insbesondere die Beschwer-
deführerin (Ehefrau und Mutter) leide unter der Last der Ungewissheit
über den Ausgang des Asylverfahrens.
P.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2009 (Poststempel) wurde eine weitere Be-
scheinigung der Psychiatrischen Poliklinik im Universitätsspital (...)
betreffend die Beschwerdeführerin, datierend vom 25. Mai 2009, zu
den Akten gegeben und nochmals um einen baldmöglichen Entscheid
ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Als eine der Beschwerdeinstanzen im Verwaltungsverfahren des
Bundes (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
Unter die Vorinstanzen fallen die in Art. 33 VGG genannten Behörden,
zu welchen auch das BFM (Art. 33 Bst. d VGG) zählt. Art. 32 VGG
sieht für Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls keine Ausnahme vor,
womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als
Beschwerdeinstanz im Asylverfahren gegeben ist (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110]) bestätigt diese Zuständigkeit und schliesst gleichzeitig
die Weiterzugsmöglichkeit an das Bundesgericht aus.
Als Folge der so definierten Zuständigkeit (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG) hat
das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 die Beurteilung der
seit dem 8. August 2005 bei der ARK hängig gewesenen Beschwerde
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gegen die Verfügung des BFM vom 12. Juli 2005 übernommen (Bst. L
hiervor). Diese Beurteilung geschieht nach neuem Verfahrensrecht
(vgl. Art. 53 Abs. 2 in fine VGG; Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/11 E. 4.2 S. 119), wobei sich
das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängig ge-
wesenen Asylverfahren sind zudem die auf diesen Zeitpunkt bezie-
hungsweise am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der
Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 anwendbar (Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005;
AS 2006 4767 und 2007 5573).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid jedoch ungeachtet der erhobenen Rügen grundsätzlich in vol-
lem Umfang überprüfen. Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen
fest (Art. 12 VwVG) und es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen an-
zuwenden, die es als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung zu
geben, von der es überzeugt ist (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 S. 529 f.).
1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in
der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen
(Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriften-
wechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor dem Bundes-
amt teilgenommen, sind durch die am 12. Juli 2005 ergangene Verfü-
gung des BFM berührt und können sich auf ein schutzwürdiges Inter-
esse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung berufen. Damit
sind sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Beschwerde legiti-
miert (Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.2 Die Eingabefrist sowie die Anforderungen an Form und Inhalt der
Beschwerdeschrift sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Der einverlangte Vorschuss zur Deckung der mut-
Seite 10
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masslichen Verfahrenskosten wurde innert gewährter Frist in vollem
Umfang geleistet. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss-
gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer
um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im
Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimat- (Person mit einer
Staatsangehörigkeit) oder Herkunftsstaates (Person ohne Staatsange-
hörigkeit) oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung
beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss
sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5
S. 339 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 S. 190 ff., E. 8.3 S. 200 und E. 10
S. 201 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
3.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
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sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende
Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamt-
würdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdar-
stellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei
ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und
3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f., EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., EMARK 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270).
4.
Den in diesem Sinne gelockerten Beweisanforderungen vermögen die
Beschwerdeführenden mit ihren in den Befragungen erteilten
Auskünften (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. b VwVG, vgl. Bst. A.c und
A.d hiervor) und den im Verlauf des Verfahrens produzierten
Schriftstücken (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 12 Bst. a VwVG) in den für die
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Punkten nicht zu
genügen.
4.1 Wie vom BFM überzeugend erwogen wurde, haften den Aussagen
der Beschwerdeführenden zur angeblichen doppelten Hausdurchsu-
chung am 11. August 2003 verschiedene Ungereimtheiten an. So
bleibt insbesondere nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdefüh-
rer nach dem plötzlichen Wegbleiben seines Cousins und angeblichen
Parteikollegen nicht sicherheitshalber das in der Wohnung seiner Cou-
sine gelagerte Material der DPK-I (Flugblätter und eigene regimekriti-
sche Schriften, vgl. A13/26, S. 11 unten) weggeräumt oder wenigstens
den in seinem Haus deponierten Wohnungsschlüssel zu sich genom-
men oder versteckt hat. Diese Unterlassung ist umso weniger ver-
ständlich, als der Beschwerdeführer seine Annahme, wonach sein
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Cousin am 8. August 2003 festgenommen worden sei, auf Rückfrage
hin gerade damit erklärte, dass dieser niemals ohne Nachricht fern ge-
blieben sei und zuvor von ihm Flugblätter der Partei zum Verteilen ent-
gegengenommen habe, die dann wohl in seinem Besitz gefunden wor-
den seien (vgl. A13/26, S. 21). Wenn er denn tatsächlich aus reiner
Vorsicht (vgl. A1/10, S. 5) parteibezogene Unterlagen in der Wohnung
seiner Cousine aufbewahrt hat, so hätte er nach dem unerklärlichen
Wegbleiben seines Cousins konsequenterweise auch dadurch Acht-
samkeit walten lassen müssen, dass er die Unterlagen in der – an der-
selben Strasse gelegenen (vgl. A13/26, S. 12) – Wohnung seiner Cou-
sine beseitigt hätte, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass diese
Dokumente in die Hände der Behörden fallen. Abgesehen davon ist es
nicht einsichtig, warum er überhaupt eine Unterscheidung gemacht hat
zwischen den in der Wohnung seiner Cousine aufbewahrten
parteibezogenen Unterlagen und den im eigenen Haus gelagerten
literarischen Schriften (vgl. A1/10, S. 5; A12/14, S. 6, 8 und 10). Nach
seiner Einschätzung stellten die im eigenen Haus deponierten
literarischen Erzeugnisse den Beweis für seinen Verstoss gegen die an
den Aufschub der fünfjährigen Haftstrafe geknüpfte Bedingung dar,
keine Gedichte zu schreiben und an keinen Gedichtlesungen
teilzunehmen (vgl. A13/26, S. 8). Insofern ist es nicht nachvollziehbar,
dass er einerseits die parteibezogenen Unterlagen aus Vorsicht
ausserhalb seiner vier Wände deponiert hat und andererseits mit den
zuhause aufbewahrten literarischen Schriften dermassen sorglos
umgegangen ist. Gar als vollkommen unverständlich ist in diesem
Zusammenhang schliesslich sein Entschluss zu werten, am Abend
des 11. August 2003, als er drei Tage ohne Nachricht von seinem
Cousin geblieben war, seine Mutter im ausserhalb der Stadt
G._______ (ca. 50'000 Einwohner [Anm. des Gerichts]) gelegenen
Dorf L._______ aufzusuchen (vgl. A12/14, S. 6; A13/26, S. 13), ohne
vorgängig die erwähnten literarischen Schriften und insbesondere sein
Notizbuch mit – so die Aussage seiner Frau (vgl. A12/14, S. 8 und 10)
– „sehr scharfen“ Gedichten beiseite zu schaffen. In einem diametralen
Widerspruch zu einer solchen Nachlässigkeit stehen die Ausführungen
in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 7 und 11-13), wonach der
Beschwerdeführer wegen einer früheren Festnahme „äusserst
vorsichtig“ gewesen sei und sich „vorsichtshalber“ beziehungsweise
„aus Sicherheitsgründen“ ins Dorf seiner Mutter begeben habe,
nachdem er die Verhaftung seines Cousins für wahrscheinlich gehalten
habe. Als nicht kohärent erweist sich zudem die Darstellung, der
Beschwerdeführer habe sein Haus verlassen und sich im Dorf seiner
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Mutter versteckt, „kaum“ dass er die Vermutung gehabt habe, sein
Cousin sei verhaftet worden (vgl. Beschwerde, S. 12). In der Tat ist
nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer bis am Abend des
11. August 2003 mit dieser vermeintlichen Vorsichtsmassnahme hätte
zuwarten sollen, wenn er gleichzeitig glauben machen will, er sei „aus
Sicherheitsgründen“ in regelmässigem telefonischem Kontakt mit sei-
nem Cousin gestanden (vgl. Beschwerde, S. 7 und 12) und gehe von
dessen Verhaftung am 8. August 2003 aus, weil dieser seit jenem Tag
nicht nach Hause zurückgekehrt sei und sich ganz entgegen seiner
Gewohnheit auch nicht telefonisch gemeldet habe (vgl. A1/10, S. 5;
A13/26, S. 21 oben).
4.2 Verschiedene Unstimmigkeiten bestehen sodann auch in den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden zum Ablauf des Geschehens unmit-
telbar nach der doppelten Hausdurchsuchung am Abend des 11. Au-
gust 2003, so insbesondere zu den genauen Umständen, unter denen
der Beschwerdeführer über die Hausdurchsuchungen benachrichtigt
worden sein soll. Nach Angaben der Beschwerdeführerin kam es am
Abend des 11. August 2003 gegen 21:00 Uhr zur Durchsuchung ihres
Hauses; im Anschluss daran hätten die Beamten des Ettelaat mit dem
sichergestellten Schlüssel auch die Wohnung der Cousine des Be-
schwerdeführers durchkämmt (vgl. A12/14, S. 6; A13/26, S. 11). Die
Beschwerdeführerin habe nämlich mit ihrem Bruder das Haus der
Cousine ihres Mannes aufgesucht und dort realisieren müssen, dass
alles auf den Kopf gestellt worden sei. Es sei ihnen nichts anderes
übrig geblieben, als nach Hause zurückzukehren. Der Bruder der Be-
schwerdeführerin sei „dann“ weggegangen und habe den Beschwer-
deführer bei dessen Mutter beziehungsweise dessen Schwiegervater,
die verheiratet gewesen seien und im selben Hof gewohnt hätten, auf-
gesucht und über den Vorfall unterrichtet (vgl. A12/14, S. 6 und 8).
Ob der Beschwerdeführer noch am selben Abend Kenntnis von den
angeblichen Hausdurchsuchungen erhielt, beziehungsweise wann es
überhaupt zur entsprechenden Benachrichtigung kam, lässt sich indes
den Befragungsprotokollen nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer
selber blendete seinen damaligen Aufenthaltsort und die Rolle seines
Schwagers in der Empfangsstellenbefragung als Themen vollständig
aus. In ebenso auffallender Weise vermied er es in der kantonalen An-
hörung, sich diesbezüglich mit klaren Angaben festzulegen. Sein Bei-
trag zur Klärung des Sachverhalts erschöpfte sich hier in der Aussage,
er habe von dieser Hausdurchsuchung durch seinen Schwager im
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Haus seiner Mutter erfahren (vgl. 13/26, S. 13). Dem natürlichen Aus-
sageverhalten hätte es jedoch weit mehr entsprochen, diesen Moment,
in dem der Beschwerdeführer nota bene das Ausmass seiner Gefähr-
dungssituation und die Notwendigkeit des sofortigen Untertauchens
realisiert haben will (vgl. A13/26, S. 13), aus eigenem Antrieb ungleich
detaillierter zu schildern und auch zeitlich einzuordnen.
Eine erhebliche Unstimmigkeit ist ferner darin zu erblicken, dass von
der Beschwerdeführerin keine weiteren Suchaktionen des Ettelaat im
Anschluss an das angebliche Auffinden der literarischen Schriften und
insbesondere der Unterlagen der DPK-I anlässlich der Hausdurchsu-
chungen vom 11. August 2003 erwähnt wurden. Nach ihren Angaben
kehrte sie nach dem Augenschein in der durchwühlten Wohnung der
Cousine ihres Mannes ins eigene Haus in G._______ zurück und blieb
dort zusammen mit den Kindern wohnen (vgl. A12/14, S. 6 und 7), ehe
sie acht Tage später das Haus verlassen und ihren Mann in
H._______ treffen konnte. Zu weiteren Begegnungen mit Angehörigen
des Ettelaat sei es in der Zwischenzeit nicht gekommen. Ein solches
Prozedere mutet jedoch vollkommen unwahrscheinlich an, nicht zuletzt
in Berücksichtigung des in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 13 unten)
aus der Hausdurchsuchung und der vorübergehenden Festnahme des
Schwagers gezogenen Schlusses, wonach das Familienhaus der Be-
schwerdeführenden überwacht worden sei. Zu berücksichtigen ist in
diesem Zusammenhang schliesslich auch die Aussage der Beschwer-
deführerin in der Empfangsstellenbefragung, wonach die Beamten des
Nachrichtendienstes sich „sehr hart“ gebärdet, bei ihr Angst ausgelöst
und ihr mit der Mitnahme gedroht hätten, falls sich ihr Mann nicht mel-
den sollte (vgl. A2/9, S. 5).
4.3 Im Vergleich zu den soeben aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsmerk-
malen fallen die für die Wahrheit der Asylgründe sprechenden Hinwei-
se in den Akten weit schwächer ins Gewicht. Keineswegs ist insbeson-
dere im lediglich in Kopie eingereichten „Gerichtsurteil“ vom 12. Febru-
ar 2004 ein „eindeutiger Beweis“ für die dem Beschwerdeführer aus
der Festnahme seines Cousins erwachsenen Probleme zu erblicken,
wie dies in der Eingabe vom 26. Oktober 2005 dargestellt wird. Der
technische Vorgang bei der Anfertigung einer Fotokopie (Xerografie-
verfahren) bringt es mit sich, dass an einem womöglich echten Origi-
nal beliebige Veränderungen vorgenommen werden können, die sich
danach an den vervielfältigten Exemplaren nicht mit vernünftigem Auf-
wand erurieren lassen. Bei der vorliegenden Kopie kommt hinzu, dass
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die Beschwerdeführenden nicht im Einzelnen darlegen, wie es zu de-
ren Anfertigung gekommen ist und unter welchen konkreten Umstän-
den sie den Weg in ihre Hände gefunden hat. Insbesondere bleiben sie
jede Erklärung schuldig, welche Gründe letztendlich zum Erfolg ihrer
Bemühungen geführt haben, was insofern nicht nachvollziehbar ist, als
sie zuvor (vgl. Eingabe vom 6. September 2005, S. 3) auf die
Schwierigkeit eines solchen Unterfangens hingewiesen und etwa auch
betont hatten, dass ein Gerichtsurteil nur in Ausnahmefällen dem
Gefangenen ausgehändigt werde (vgl. Eingabe vom 22. September
2005, S. 2). Unverständlicherweise stellen sie in der Eingabe vom
26. Oktober 2005 auch keinen Zusammenhang mit ihren
Ausführungen in der Eingabe vom 22. September 2005 her, wo sie das
Schuldigbleiben der Dokumente zum Beweis der Inhaftierung des
Cousins des Beschwerdeführers damit erklärt hatten, dass die
sozialen Unruhen in Kurdistan im Iran zu einem Verbot von
Gefangenenbesuchen und zu gesundheitlichen Problemen bei der –
speziell mit der Beweismittelbeschaffung beauftragten – Mutter des
Cousins geführt hätten. Abgesehen davon bleibt es rätselhaft, weshalb
die Beschwerdeführenden im Verlauf des Verfahrens niemals eine
Verurteilung des Cousins am 12. Februar 2004 zu fünf Jahren Er-
ziehungshaft, wie dies aus der deutschen Übersetzung des „Gerichts-
urteils“ hervorgeht, als Indiz für ihre persönliche Gefährdungssituation
geltend gemacht haben. Dass sie von der Verurteilung bis zuletzt keine
Kenntnis gehabt hätten, können sie nicht plausibel einwenden, wurden
doch schon in der Beschwerde vom 8. August 2005 auf eine „Inhaftie-
rung“ hinweisende Dokumente in Aussicht gestellt und in der Eingabe
vom 22. September 2005 intensive Kontakte des Beschwerdeführers
zur Mutter des Cousins erwähnt („eindringlich gebeten, ihm bei der
Beschaffung der Unterlagen behilflich zu sein.“).
4.4 Aufgrund des soeben Erwogenen lässt sich im Sinne eines Zwi-
schenergebnisses festhalten, dass die im Zentrum der Gesuchsbe-
gründungen stehenden Vorbringen – Hausdurchsuchungen mit Sicher-
stellung kompromittierender Unterlagen und Fahndung nach dem Be-
schwerdeführer nach der Verhaftung seines Cousins im August 2003 –
nicht als glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG erachtet
werden können.
4.5 Auch wenn grundsätzlich nicht aus der Unglaubhaftigkeit zentraler
Bestandteile automatisch auf die Unglaubhaftigkeit der übrigen Frag-
mente der Gesuchsbegründung geschlossen werden darf, lassen die
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vorstehenden Erwägungen zwangsläufig erhebliche Zweifel an der be-
haupteten Inhaftierung des Beschwerdeführers über einen Zeitraum
von 10½ Monaten sowie an der Verurteilung zu einer bedingten Haft-
strafe von fünf Jahren aufkommen. So sind mit der Feststellung, dass
eine Sicherstellung literarischer Schriften anlässlich von Hausdurchsu-
chungen durch den Ettelaat wenige Tage vor der Ausreise nicht glaub-
haft ist, notgedrungen Zweifel bezüglich der bedingten Haftstrafe we-
gen Unruhe stiftender künstlerischer Tätigkeit angebracht, zumal der
Beschwerdeführer seine Bedrohungslage auch mit dem Verstoss
gegen die gerichtlich auferlegte literarische Abstinenz während der
laufenden Bewährungsfrist zu untermalen versuchte (vgl. A1/10, S. 6;
A13/26, S. 8). Sodann kommt zum Nachteil der Beschwerdeführenden
hinzu, dass sie ein zum Beweis der 10½-monatigen Inhaftierung
respektive der Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe von fünf
Jahren geeignetes Dokument nicht beizubringen vermochten. Die
diversen Umstände, mit denen sie das Scheitern ihrer angeblichen
Bemühungen zu erklären versuchen (vgl. insbes. Eingabe vom
22. September 2005), stellen keine plausiblen Hinderungsgründe dar.
Erst recht vermögen sie damit die Feststellung des Instruktionsrichters
in der Zwischenverfügung vom 22. August 2005 nicht zu widerlegen,
wonach die Beschaffung diesbezüglicher Dokumente bei iranischen
Behörden grundsätzlich möglich und zumutbar ist. Im Einklang mit der
Vorinstanz ist im Übrigen festzustellen, dass vor dem Hintergrund der
vom Beschwerdeführer behaupteten Verurteilung zu einer bedingt voll-
ziehbaren Freiheitsstrafe von fünf Jahren (vgl. A13/26, S. 8) ein ein-
leuchtendes Motiv für die Verknüpfung des Haftentlassungsentschei-
des mit der Hinterlegung einer Kaution nicht zu erkennen ist. Die um-
fangreichen Ausführungen in der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 10) tra-
gen letztlich nichts Entscheidendes zur Beseitigung dieser Unklarheit
bei, zumal die Frage bestehen bleibt, inwiefern es über die Verurtei-
lung zu einer bedingten Haftstrafe hinaus noch der Leistung einer
Realsicherheit bedürfen sollte, um beim Freigelassenen eine abschre-
ckende Wirkung zu erzielen. Unbesehen dessen legte sich der Be-
schwerdeführer in diesem Punkt auf zwei unterschiedliche Versionen
fest. So erklärte er in der Empfangsstellenbefragung, es sei während
seiner Haftzeit kein Urteil ergangen; er sei gegen Kaution freigelassen
worden und „nachher“ zu fünf Jahren bedingter Haft verurteilt worden
(vgl. A1/10, S. 5). Demgegenüber siedelte er in der kantonalen An-
hörung die Verurteilung zeitlich früher an als die Freilassung, indem er
bezüglich der Bedeutung der Kaution erklärte, weil er ja mit einer be-
dingten Haftstrafe von fünf Jahren belegt gewesen sei („verurteilt wor-
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den war“), würde die (...) beschlagnahmt, falls er „in dieser Zeit“ gegen
das Gesetz verstossen würde (vgl. A13/26, S. 20).
Von diesen Unglaubhaftigkeitsmerkmalen einmal abgesehen, fällt hin-
sichtlich der behaupteten Inhaftierung des Beschwerdeführers in der
Periode von Mai 2001 bis März 2002 beziehungsweise der Verurtei-
lung zu einer bedingten Haftstrafe von fünf Jahren auch der zeitliche
Abstand von zirka 1½ Jahren bis zum Verlassen des Heimatlandes ins
Gewicht. Angesichts dieser Zeitspanne und der als unglaubhaft zu er-
achtenden Vorkommnisse unmittelbar vor der Ausreise im August 2003
wäre ein Kausalzusammenhang zwischen den angeblichen Ereignis-
sen zwischen Mai 2001 und März 2002 und dem Ausreiseentscheid so
oder so hinlänglich auszuschliessen. Dies umso mehr, als der
Beschwerdeführer selber im Rahmen der freien Schilderung seiner
Asylgründe die angebliche Festnahme seines Cousins und die ver-
meintlichen Hausdurchsuchungen im August 2003 („die letzten Ereig-
nisse“) als diejenigen Ereignisse bezeichnete, derentwegen er sein
Land habe verlassen müssen (vgl. A13/26, S. 8). Die Beschwerdefüh-
rerin stritt ihrerseits nicht ab, dass zwischen der angeblichen Freilas-
sung ihres Mannes und dem behaupteten Vorfall vom 11. August 2003
nichts Einschneidendes mehr geschah (vgl. A12/14, S. 9). Eine Vermu-
tung in dem Sinne, dass allein von den für die Zeit zwischen Mai 2001
und März 2002 geltend gemachten Nachteilen auf ein ernsthaftes und
konkretes Risiko einer Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise am
19. August 2003 geschlossen werden könnte (EMARK 2000 Nr. 2 E. 8c
S. 21, EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277), käme somit ohnehin nicht
zum Tragen.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich als Fazit, dass die Beschwerdefüh-
renden die zur Begründung ihrer Asylgesuche vorgetragenen Ereignis-
se während ihres Aufenthalts im Heimatstaat weder nachzuweisen
noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen ver-
mögen. Bei gesamthafter Betrachtung ihrer Aussagen in den durchge-
führten Befragungen und der im Laufe des Verfahrens eingereichten
Beweismittel lässt sich bezüglich dieser Gesuchselemente ein Überge-
wicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich
zu solchen, die für deren blosse Inszenierung sprechen, klarerweise
nicht erkennen.
5.
Im Ergebnis nicht anders präsentiert sich die Aktenlage, soweit zur
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Begründung der Asylgesuche auf das exilpolitische Verhalten des Be-
schwerdeführers in der Schweiz hingewiesen und somit das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe geltend gemacht wird.
5.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE D-3357/2006 vom
9. Juli 2009 E. 7.1; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK
2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
5.2 Vorliegend weist der Beschwerdeführer zur Verdeutlichung seiner
exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz unter Vorlage grösstenteils
fremdsprachiger Unterlagen in einem ersten Punkt auf die Veröffentli-
chung zahlreicher Gedichte und anderer Textbeiträge im Internet hin,
wobei sein Name und oft auch sein Foto einsehbar gewesen seien. Ein
Teil dieser Elaborate ist gemäss seinen Angaben auch auf der offiziel-
len Internetseite der DPK-I erschienen. Als weitere Beweismittel legt er
mehrere Datenträger mit – so seine Darstellung – Aufnahmen von
öffentlichen Auftritten bei Protestkundgebungen und Gedenkfeierlich-
keiten in der Schweiz vor, anlässlich derer er Gedichte verlesen, Refe-
rate gehalten und Parolen skandiert habe. Diese Beiträge seien zum
Teil auch auf Radiostationen – darunter derjenigen der DPK-I – und in
Fernsehsendungen ausgestrahlt worden. Inhaltlich seien sie einesteils
grundsätzlicher Natur gewesen und hätten andernteils vergangene
und aktuelle Einzelereignisse im Heimatland zum Thema gehabt. Im-
mer aber habe er sich darin politisch klar positioniert, indem er das
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Selbstbestimmungsrecht des kurdischen Volkes eingefordert und die
Vorgehensweise – im Besonderen die menschenverachtende Kurden-
politik – der iranischen Geistlichkeit als Ganzes sowie einzelner ihrer
Vertreter massiv kritisiert habe.
5.2.1 Mit Bezug auf den Iran ist in genereller Hinsicht festzuhalten,
dass durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli
1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im
Ausland unter Strafe gestellt ist (Art. 498-500). Zudem überwachen die
iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri-
gen im Ausland. Hierbei ist davon auszugehen, dass sich die irani-
schen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
welche über die massentypischen und niedrigprofilierten Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrnehmen
und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell
gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisatio-
nen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an
Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekriti-
schen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und
Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstal-
tungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und Informations-
und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen, keiner allge-
meinen Überwachungsgefahr durch iranische Exilbehörden. Dass die
iranischen Sicherheitsbehörden zwischen tatsächlich politisch enga-
gierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in
erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versu-
chen, zu unterscheiden vermögen, darf vorausgesetzt werden (vgl.
zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-3357/2006 vom 9. Ju-
li 2009 E. 7.4.3).
5.2.2 Eine Auswertung des eingereichten Beweismaterials führt vorlie-
gend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in
die Schweiz regelmässig – und vornehmlich in der von ihm gewählten
Ausdrucksform politischer Gedichte und Textbeiträge – zur geistlichen
Staatsführung und zur weltlichen Regierung seines Heimatlandes
offen Stellung bezogen hat. In diesen Stellungnahmen, welche im In-
ternet und in einzelnen Fällen auch in Rundfunkmedien mit Angabe
seines Namens Verbreitung gefunden haben, hat er sich für eine Bes-
serstellung der kurdischen Volksgruppe im Iran eingesetzt, deren Le-
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bensumstände angeprangert und zum Teil auch vehemente und diffa-
mierende Kritik am heimatlichen Regime geübt.
Trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Momente
geht das Gericht nach einer Gesamtwürdigung der Akten davon aus,
dass vorliegend insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe beste-
hen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers und seiner Familie
in den Iran zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfol-
gung führen würden. Seiner Einschätzung legt es dabei die Erkenntnis
zugrunde, dass nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen
Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Expo-
nierung in der Öffentlichkeit massgebend ist, welche aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts
und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffentlichkeit abge-
gebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende
zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes wird. Ein
dermassen erhöhter Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausge-
übten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden. So ist ihm
insbesondere die Bekleidung einer wichtigen Funktion innerhalb der
DPK-I abzusprechen. Nachdem in der im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Bestätigung des in Paris angesiedelten Büros der DPK-I
für internationale Beziehungen noch jegliche zeitliche Angaben gefehlt
hatten (vgl. Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Au-
gust 2005), findet sich in der mit der Beschwerde vorgelegten Bestäti-
gung desselben Büros vom 28. Juli 2005 das Referenzjahr (...), ein-
gefügt im identischen, offensichtlich standardisierten Text, wonach der
Beschwerdeführer als Sympathisant mit der Partei in Kontakt stehe,
wegen der Unterdrückungspolitik des islamischen Regimes zum Ver-
lassen des Landes gezwungen gewesen sei und sein Leben im Falle
einer Rückkehr gefährdet wäre. Inwiefern dieser Bestätigung entnom-
men werden kann, dass der Beschwerdeführer „politischer Aktivist der
DPK-I“ gewesen und „aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt“
worden ist (vgl. Beschwerde, S. 16), ist nicht einzusehen. Weiter sind
an den beiden Bestätigungen der Schweizer Komitees der DPK-I vom
8. November 2005 und 3. Januar 2007 nicht unerhebliche Vorbehalte
anzubringen. Diese weisen insofern einen Widerspruch in ihren Kern-
aussagen auf, als in der Bestätigung vom 8. November 2005 der Be-
schwerdeführer als „unser Mitglied“ bezeichnet, in der (fremdsprachi-
gen) Bestätigung vom 3. Januar 2007 hingegen gemäss Angaben in
der Eingabe vom 26. April 2007 geschrieben steht, dass der Be-
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schwerdeführer anlässlich der Parteikonferenz vom (...) in (...) zum
„Mitglied der Schweizer Sektion gewählt worden“ sei. Mit Bezug auf
ein Treffen mit der Schweizer Sektion der PUK (Patriotische Union
Kurdistans) am (...) wird sodann in der Eingabe vom 26. April 2007
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem Radiobericht als
„Verantwortlicher für Information und PR“ erwähnt worden sei. Zu
welchem Zeitpunkt er diese Funktion auch wirklich übernommen hat,
wie gegebenenfalls sein Pflichtenheft aussieht und weshalb in der
Bestätigung vom 3. Januar 2007 hiervon nicht die Rede ist, wird
jedoch nicht näher erläutert. Selbst wenn aber von einer Tätigkeit des
Beschwerdeführers im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der Schweizer
Komitees der DPK-I ausgegangen wird, stellt dies nach Ansicht des
Gerichts keine hinreichend hohe und in der Öffentlichkeit exponierte
Kaderstelle innerhalb der DPK-I dar, die einer eingehenderen Prüfung
ihrer Flüchtlingsrelevanz bedürfte.
Vor diesem Hintergrund lässt die im vorliegenden Verfahren durch die
weiteren Beweismittel dokumentierte regelmässige Beteiligung des
Beschwerdeführers an exilpolitischen Aktivitäten insgesamt nicht das
Gefährdungspotenzial ersehen, welches der Beschwerdeführer daraus
zu ziehen versucht.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Hinweise akten-
kundig sind, wonach er in der Schweiz in einer hohen und in der Öf-
fentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewe-
sen) wäre. Die Vorbringen in der Beschwerde und in den Folgeeinga-
ben, welche sich über weite Strecken auf die mögliche Identifizierbar-
keit des Beschwerdeführers durch den iranischen Geheimdienst be-
schränken, greifen insoweit zu kurz und sind als letztlich nicht ent-
scheidendes Kriterium für die Frage einer flüchtlingsrechtlichen Verfol-
gung nicht von Bedeutung. Im Weiteren fehlt es an glaubhaften Infor-
mationen und einem beweisgeeigneten Beleg, wonach im Iran gegen
den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor-
den wären. In letzter Konsequenz ist hierbei darauf hinzuweisen, dass
es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede
auch nur ansatzweise mögliche Gefährdungssituation im Heimatland
einer asylsuchenden Person abzuklären. Hier findet der in Art. 12
VwVG verankerte Untersuchungsgrundsatz vernünftigerweise seine
Schranken und ist der Beschwerdeführer auf seine in Art. 8 AsylG
verankerte Mitwirkungspflicht zu verweisen. Der Vollständigkeit halber
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ist schliesslich anzufügen, dass die Beschwerdeführenden aus den
jüngsten politischen Turbulenzen in ihrem Heimatland keine objektiven
Nachfluchtgründe herzuleiten vermögen. So hat die umstrittene Wie-
derwahl des fundamentalistischen Präsidenten Ahmadinejad vom Juni
2009 in einer derzeitigen Lageeinschätzung nicht erkennbar zu einer
stärkeren Fokussierung auf politisch aktive, iranische Exilgruppierun-
gen geführt.
5.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weite-
re Einwendungen in der Beschwerde und in den verschiedenen
Folgeeingaben einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen
anderen Entscheid in der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des
Asyls herbeizuführen. Aus demselben Grund kann auf weitergehende
Erörterungen zu den eingereichten Beweismitteln verzichtet werden.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde ausreichend ermittelt, und es
ist demnach absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neu-
en entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In
Würdigung der gesamten Umstände ist somit festzustellen, dass die
Beschwerdeführenden einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sach-
verhalt weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht haben. Die Ab-
lehnung ihrer Asylgesuche durch das Bundesamt ist dementsprechend
zu bestätigen.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.1 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführenden keine Auf-
enthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese können sich auch nicht
auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz steht so-
mit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen.
6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
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weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Dritt-
staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterrei-
se der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder in einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Auslän-
derinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im
Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG).
Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Entscheid-
zeitpunkt bestehenden Verhältnisse abzustellen (EMARK 1997 Nr. 27
E. 4f S. 211).
6.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Weil die Be-
schwerdeführenden aus den dargelegten Gründen die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen und sich insbeson-
dere auch nicht auf subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54
AsylG berufen können, kommt das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements in ihrem Fall nicht zum
Tragen.
6.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung ins-
besondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Per-
son bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefähr-
dung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung stellt eine Kodifizierung der
bisherigen Praxis zur konkreten Gefährdung nach Art. 14a Abs. 4 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) dar (vgl. PETER BOLZLI in
MARC SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI, Kommentar
Migrationsrecht, Zürich 2008, Nr. 15 zu Art. 83 AuG, mit Hinweisen).
Sie wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei
Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung
weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des
völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen
der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren
findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
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ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten
oder – aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse
mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut
gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar
dem Tod ausgeliefert wären (vgl. EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47,
EMARK 1994 Nr. 20 S. 155 ff., EMARK 1994 Nr. 19 S. 145 ff., EMARK
1994 Nr. 18 S. 139 ff.).
6.2.2.1 Im Iran besteht unbesehen der derzeit herrschenden relativen
Unsicherheit keine Situation generalisierter Gewalt, die sich noch dazu
über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken
würde. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder per-
manent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer die Be-
schwerdeführenden sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer kon-
kreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht.
6.2.2.2 In individueller Hinsicht ist sodann aktenkundig, dass sich die
Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2008 in psychiatrisch-psycho-
therapeutischer Behandlung befindet und an den im Wochenrhythmus
stattfindenden Therapiegesprächen regelmässig teilnimmt. Gemäss
der letzten Bescheinigung der Psychiatrischen Poliklinik im Universi-
tätsspital (...) vom 25. Mai 2009 ist die Beschwerdeführerin multiplen
psychosozialen Belastungsfaktoren ausgesetzt. Neben der eigenen
psychischen Erkrankung (rezidivierende depressive Störung, Cephal-
gie [vgl. Bescheinigung der Psychiatrischen Poliklinik vom 10. Septem-
ber 2008]) stehen dabei chronische Konfliktherde innerhalb der Fami-
lie, Erkrankungen, Todesfälle in der iranischen Herkunftsfamilie sowie
die unsichere Situation bezüglich des noch nicht entschiedenen Auf-
enthaltsstatus im Vordergrund. Daraus resultiere aufseiten der Be-
schwerdeführerin ein hochgradiger psychischer Leidensdruck, gegen-
über welchem die Therapie nur supportiv mit dem Ziel einer Vermei-
dung weiterer Dekompensationen wirken könne. Wenngleich die Be-
schwerdeführerin prinzipiell über gute Ressourcen hinsichtlich Integra-
tion und eigenverantwortlicher Lebensführung verfüge, unterbinde die
Pattsituation mit der anhaltenden Unklarheit über den Aufenthaltssta-
tus weitere Schritte wie etwa hinsichtlich Sicherheit für die weitere
Ausbildung der Kinder und führe zu einer sich verstärkenden
depressiven Abwärtsspirale.
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Diesbezüglich ist vorweg klarzustellen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behand-
lung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK
2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungs-
möglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in
der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbe-
handlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung
des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7
E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Ob unter diesen restrikti-
ven Rahmenbedingungen die gesundheitliche Situation der Beschwer-
deführerin die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken
vermag, erscheint bei erster Betrachtung zweifelhaft. Auf eine ab-
schliessende Klärung dieser Frage kann indes verzichtet werden. Wie
sogleich aufzuzeigen sein wird, liegen nämlich andere individuelle
Gründe vor, die für sich allein genommen ausreichen, um den Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführenden als unzumutbar erschei-
nen zu lassen.
6.2.2.3 Im Zusammenhang mit der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführenden fällt nicht zuletzt die lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz ins Gewicht. Die Beschwerdeführenden halten sich seit
ihrer Einreise im September 2003, mithin seit bald sechs Jahren, in
der Schweiz auf. Die drei Kinder C._______, D._______ und
E._______ gelangten im Alter von elf, neun und sechs Jahren in die
Schweiz und sind heute 17-, 15- und 12-jährig.
Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über
die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeu-
tung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig-
keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (ins-
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besondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prog-
nose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hin-
blick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration
im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da
Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld
herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologi-
scher Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen
übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine
reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin
eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf
die vom Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK in
EMARK 2005 Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f.,
1998 Nr. 13 S. 98 f. E. 5e.aa.).
Die vorliegend vom Wegweisungsvollzug betroffenen Kinder
C._______, D._______ und E._______ haben durchwegs
Lebensabschnitte in der Schweiz verbracht, die ihre Persönlichkeit
nachhaltig geprägt haben dürften. Aufgrund des Fehlens anderweitiger
Hinweise ist davon auszugehen, dass ihre Assimilierung ihrem Alter
entsprechend weit fortgeschritten ist und sich unterdessen eine
Adaptation an tragende Vorstellungen der schweizerischen Kultur und
Lebensweise vollzogen hat. Hinweise, wonach die Eltern eine
derartige Entwicklung zu unterbinden versucht hätten, sind nicht
aktenkundig. Vielmehr ist der Bescheinigung der Psychiatrischen
Poliklinik im Universitätsspital (...) vom 10. September 2008 zu
entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin (Mutter) ihrerseits
hierzulande gut integriert hat. In ihrem Schreiben vom 8. Juni 2008
lässt die Tochter C._______ selber in eindrücklicher Weise erkennen,
wie sehr sie sich mit den sie betreffenden schulischen Belangen
identifiziert hat und gleichzeitig unter dem Gedanken leidet, ihr
Schicksal nicht in eigenen Händen zu halten. Gerade der Besuch der
Schule über einen Zeitraum von sechs Jahren hinweg dürfte bei ihr
und ihren beiden Geschwistern eine weitreichende Anpassung an die
schweizerische Lebensweise bewirkt haben, so dass der Zwang zur
Trennung vom gewohnten Umfeld sich unweigerlich erschwerend auf
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ihre individuelle Entwicklung auswirken würde. Das Bundesverwal-
tungsgericht gelangt deshalb zur Einschätzung, dass eine Rückkehr in
den Iran für die Kinder C._______, D._______ und E._______ zu einer
überaus schwierigen Situation führen würde, da der Umgang mit den
dort verbreiteten kulturellen Gepflogenheiten klar in den Hintergrund
getreten ist oder eine entsprechende Vertrautheit und persönliche
Bindung zu diesem Staat gar weitgehend fehlen; der zu
berücksichtigende Aspekt des Kindeswohls spricht demnach für einen
weiteren Verbleib von C._______, D._______ und E._______ in der
Schweiz (vgl. EMARK 2005 Nr. 6 E. 7.1. S. 58 f.).
6.2.2.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der genannten Aspekte
sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Einheit der Familie
(vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1996 Nr. 18 E. 14e S. 189 f.,
EMARK 1995 Nr. 24 E. 11 S. 230 ff.) gelangt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung gegenüber
den Beschwerdeführenden und ihren drei Kindern zum heutigen Zeit-
punkt als nicht (mehr) zumutbar zu erachten ist. Aus den Akten erge-
ben sich ferner keine Hinweise auf ein unbotmässiges Verhalten der
Beschwerdeführenden, welches eine nähere Prüfung unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 83 Abs. 7 AuG bedingen würde, weshalb die Vor-
aussetzungen für eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gemäss
Art. 83 Abs. 4 AuG gegeben sind.
6.2.3 Bei dieser Sachlage entfällt eine Prüfung der Frage, ob der Voll-
zug der Wegweisung sich als unzulässig (aus anderen Gründen als
infolge des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots, vgl. E. 6.2.1
hiervor) beziehungsweise als unmöglich erweist. Die Vollzugshinder-
nisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternati-
ver Natur. Sobald eines von ihnen gegeben ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz nach den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 E. 9.2;
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.). Gegen eine allfällige Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme stünde den Beschwerdeführenden wieder-
um die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl.
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre
dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Voll-
zugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeit-
punkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen.
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7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit im
Eventualpunkt beantragt wird, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und das BFM sei anzuweisen, für die
Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen; im Übri-
gen ist sie abzuweisen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung vom 12. Juli 2005 sind demnach aufzuheben, und
das BFM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
8.
8.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfah-
rens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2
VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner
Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorlie-
genden den partiellen Misserfolg mit zwei Dritteln veranschlagt. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit die um einen Drittel
ermässigten Kosten in der Höhe von Fr. 400.-- den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen und mit dem am 2. September 2009 geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 200.-- ist
zurückzuerstatten. Auf ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf
die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege in der Zwischenverfügung vom 22. August 2005 besteht
nach dem soeben Erwogenen kein Anlass, zumal die zur Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs führenden Umstände erst nach der da-
maligen Einschätzung der Prozessaussichten eingetreten sind. Abge-
sehen davon ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
seit Dezember 2007 als (...) ein regelmässiges Erwerbseinkommen
erzielt hat. Das in der Eingabe vom 6. September 2005 gestellte sinn-
gemässe Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach
abzuweisen. Desgleichen ist das gleichenorts eingebrachte, nicht nä-
her begründete Gesuch um Bestellung eines Anwalts im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG („unentgeltliche Rechtsverbeiständung“) – unab-
hängig von der Frage der sachlichen Notwendigkeit – abzuweisen.
8.2 Den Beschwerdeführenden ist – als teilweise obsiegender Partei –
für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen Kos-
ten eine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG,
Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
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21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss
infolge des Unterliegens in den Punkten Asyl und Flüchtlingseigen-
schaft um zwei Drittel zu kürzen (vgl. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Be-
schwerdeführenden haben ihre Rechtsbegehren unter Entschädi-
gungsfolge zulasten der Vorinstanz gestellt und explizit die Ausrich-
tung einer angemessenen Parteientschädigung beantragt, im bisheri-
gen Verlauf des Verfahrens jedoch darauf verzichtet, eine Kostennote
ihres Rechtsvertreters vorzulegen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Auf die Ein-
forderung einer solchen kann verzichtet werden, zumal sich der not-
wendige Zeitaufwand mit hinreichender Genauigkeit abschätzen lässt
(Art. 9 Abs. 1 Bst. a, Art. 10 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Ent-
schädigung ist deshalb aufgrund der Akten festzusetzen und auf ins-
gesamt Fr. 800.-- zu bemessen (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Neben den
Kosten der Vertretung machen die Beschwerdeführenden keine weite-
ren notwendigen Auslagen geltend (Art. 8 VGKE). Die ihnen vom BFM
geschuldete Parteientschädigung ist alsdann auf insgesamt Fr. 800.--
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv auf den beiden folgenden Seiten)
Seite 30
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit beantragt wird, es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das
BFM sei anzuweisen, für die Beschwerdeführenden die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 12. Juli 2005
werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdefüh-
renden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 400.-- auferlegt und mit dem Kostenvorschuss verrechnet. Der
Restbetrag von Fr. 200.-- wird zurückerstattet.
5.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts wird abge-
wiesen.
6.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 800.-- auszurichten.
Seite 31
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7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lage: Formular "Zahladresse")
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons F._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Martin Maeder
Versand:
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