B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4327/2015
mel
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 / N (…).
D-4327/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Eth-
nie verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen illegal am 27. Ok-
tober 2012 und begab sich zu Fuss und im Auto in Richtung B._______,
von wo aus er auf dem Luftweg und danach im Zug am 27. März 2013 die
Schweiz erreichte. Gleichentags stellte er ein Asylgesuch. Am 11. April
2013 fand die Befragung zur Person statt und am 29. April 2014 führte das
SEM die Anhörung durch.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in C._______ in der Ge-
meinde D._______ im Bezirk E._______ in der Provinz F._______ geboren
worden, habe dort während siebzehn Jahren gelebt und gelegentlich No-
madenarbeit verrichtet. Die Schule habe er nicht besucht. Anschliessend
habe er bis zur Ausreise im Kloster G._______ im gleichen Bezirk und in
der gleichen Provinz gelebt.
Im August 2012 habe er eine dem Onkel gehörende DVD mit protibetischen
Aufnahmen von einem Mönchskollegen mehrfach kopieren lassen und
dreissig dieser Kopien im Kloster an betende Tibeter verteilt. Am 4. Sep-
tember 2012 sei er von einem Kollegen darüber orientiert worden, dass die
chinesischen Behörden herausgefunden hätten, wo die Datenträger ko-
piert worden seien, worauf die für die Kopiergerätschaften verantwortliche
Person festgenommen worden sei. Später hätten die Behörden den Be-
schwerdeführer an seinem Wohnort gesucht, weshalb er das Heimatland
verlassen habe.
B.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2014 lehnte das SEM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und wies ihn nach unbekannt weg. Gegen diesen Ent-
scheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2014 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wo er ein chinesisches Famili-
enbüchlein, eine Vereinsbestätigung, eine Klosterkarte und verschiedene
Fotografien einreichte. Mit Verfügung vom 5. September 2014 hob das
SEM seinen Entscheid vom 12. Juni 2014 auf und nahm das erstinstanzli-
che Verfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 10. September 2014 schrieb
das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 19. Juni 2014 ab.
C.
Am 7. Oktober 2014 führte eine sachverständige Person im Auftrag des
D-4327/2015
Seite 3
SEM mit dem Beschwerdeführer ein telefonisches Interview durch und er-
stellte ein landeskundliches und linguistisches Gutachten in Bezug auf die
Sozialisation des Beschwerdeführers. Zum Resultat wurde ihm mit Schrei-
ben vom 29. April 2015 das rechtliche Gehör und die Möglichkeit einer Stel-
lungnahme innert Frist gewährt. Dem Schreiben wurde ein Informations-
schreiben zum Werdegang und zur Qualifikation der sachverständigen
Person beigelegt. Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 nahm der Beschwerde-
führer zum Gutachten Stellung. Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 – eröffnet
am 11. Juni 2015 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers erneut ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Weg-
weisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. Auf die Einzel-
heiten der Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl,
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung
der Sache zur Neubeurteilung durch das SEM. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person
der die Beschwerde Unterzeichnenden. Zur Begründung wird in den nach-
folgenden Erwägungen Bezug genommen.
E.
Am 16. Juli 2015 wurde die Fürsorgebestätigung vom 14. Juli 2015 nach-
gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdever-
fahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde ebenfalls gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer MLaw Vijitha Schniepper-Muthuthamby als unentgeltli-
che Rechtsbeiständin beigeordnet.
D-4327/2015
Seite 4
G.
Das SEM wurde mit gleicher Zwischenverfügung zur Vernehmlassung ein-
geladen.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 4. August 2015 stellte das SEM fest, dass
keine neuen erheblichen Tatsachen und Beweismittel vorlägen, welche
eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen können. Es hielt vollum-
fänglich an seiner Beschwerde fest.
I.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2015
ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
J.
Mit Eingabe vom 18. August 2015 wurde insbesondere mitgeteilt, dass an
den Rechtsbegehren vollumfänglich festgehalten werde. Der Eingabe
wurde eine Kostennote beigelegt.
K.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2016 wurde das SEM unter Hinweis auf die gel-
tende Praxis zur zweiten Vernehmlassung eingeladen.
L.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 hielt das SEM erneut
vollumfänglich an seiner Beschwerde fest.
M.
Am 6. Juli 2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zur zweiten
Vernehmlassung eingeräumt.
N.
Mit Eingabe vom 3. August 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Stel-
lungnahme zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
D-4327/2015
Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
D-4327/2015
Seite 6
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung legte das SEM dar, dass es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen sei, die Hauptsozialisierung in der Volksre-
publik China und die geltend gemachten Asylgründe glaubhaft darzustel-
len. Aufgrund von Zweifeln an der dargelegten Herkunft sei im Auftrag des
SEM ein telefonisches Interview und gestützt darauf ein landeskundliches
und linguistisches Gutachten erstellt worden. Die Angaben des Beschwer-
deführers zum Heimatdorf und zur näheren Umgebung könnten nicht über-
zeugen. So habe er unter anderem auch zwei Gemeinden aufgezählt, wel-
che es in seinem Heimatkreis nicht zu geben scheine, während er eine ihm
genannte nahegelegene Gemeinde nicht gekannt habe. Ferner hätten
nicht alle von ihm genannten Stadtteile der Kreishauptstadt situiert werden
können, und er habe von der sachverständigen Person angesprochene
Örtlichkeiten in der Umgebung nicht gekannt. Zwar habe er zwei benach-
barte Kreise korrekt erwähnt, einen weiteren Kreis habe er aber auf Nach-
frage hin falsch lokalisiert. Zudem weise er gewisse Wissenslücken in Be-
zug auf das tibetische Schulsystem auf. Auch wenn er insgesamt einige
landeskundliche Fragen zutreffend beantwortet habe, entsprächen seine
Kenntnisse nicht denjenigen, welche von einer einheimischen Person mit
dem vorgeblichen Alter und den geltend gemachten sozialen, ethnischen
und beruflichen Hintergrund zu erwarten gewesen seien. Zudem seien ver-
schiedene landeskundliche Angaben auch in öffentlichen Quellen leicht zu-
gänglich und somit erlernbar.
Hinsichtlich des linguistischen Teils der Gesprächsauswertung hielt das
SEM fest, dass die Lhasa- und exiltibetischen Merkmale eindeutig domi-
nant seien und sich nicht mit einem im Zeitpunkt des Interviews längeren
Aufenthalt ausserhalb der Heimat erklären liessen. Der Beschwerdeführer
weise auch Merkmale des Lithang-Tibetischen beziehungsweise des
Khambtibetischen Dialektes auf; diese seien vermutlich auf einen familiä-
ren Hintergrund oder einen Aufenthalt in früher Jugend in F._______ zu-
rückzuführen. Ausserdem sei aus dem kurzen Dialog des Beschwerdefüh-
rers mit der sachverständigen Person in chinesischer Sprache ersichtlich,
dass er gewisse chinesische Ausdrücke in einer falschen Art und Weise
verwendet habe.
D-4327/2015
Seite 7
Insgesamt habe die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahr-
scheinlich nicht im Kreis G._______ im Tibet, sondern in einer exiltibeti-
schen Gemeinschaft ausserhalb Chinas stattgefunden, wobei ein vorüber-
gehender oder früherer Aufenthalt in China nicht auszuschliessen sei.
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Stellungnahme im Zusammen-
hang mit dem ihm gewährten rechtlichen Gehör und die eingereichten Be-
weismittel vermöchten die Zweifel an der geltend gemachten Herkunft nicht
zu beseitigen. So brachte er in seiner Stellungnahme vor, anlässlich der
Befragung und der Anhörung sprachliche Probleme gehabt zu haben, was
aber angesichts der vorbehaltlosen Unterschrift unter die Protokolle nicht
gehört werden könne. Auch habe er von der Möglichkeit zur Korrektur von
Aussagen anlässlich der Rückübersetzung keinen Gebrauch gemacht.
Ferner vermöchten die im Zusammenhang mit dem Telefongespräch vor-
gebrachten sprachlichen Schwierigkeiten nicht zu überzeugen, zumal dem
Gutachten keine solchen zu entnehmen seien und die sachverständige
Person qualifiziert sei, Sprachanalysen Khamtibetischer Dialekte vorzu-
nehmen. Die Ungereimtheiten in Bezug auf die geografischen Aussagen
seien mit der erneuten und teils abweichenden Auflistung der Stadtteile der
Kreishauptstadt G._______ in der Stellungnahme nicht erklärt worden. Zu-
dem könnten die Wissenslücken und die mangelnden Chinesisch-Kennt-
nisse nicht mit der fehlenden Schulbildung erklärte werden, zumal das Gut-
achten unter Berücksichtigung der geltend gemachten Biografie erstellt
worden sei. Den nachgereichten Beweismitteln komme kein hoher Beweis-
wert zu. So sei das Familienbüchlein mangels Sicherheitsmerkmalen käuf-
lich erwerbbar, und der Beschwerdeführer habe darüber hinaus nur vage
Angaben zu diesem Beweismittel zu Protokoll geben können. Insbeson-
dere seien ihm weder der Inhalt noch das Aussehen bekannt gewesen.
Auch die Klosterkarte sei ein leicht fälschbares Dokument, weshalb ihm
kein Beweiswert zugeschrieben werden könne. Gleiches gelte für das
Schreiben des Vereins H._______, wobei aus diesem Beweismittel nicht
hervorgehe, aufgrund welcher Nachforschungen dieser Verein die Anga-
ben des Beschwerdeführers vorbehaltlos bestätige. Ohne Beweiswert
seien auch die eingereichten Fotografien. Bei einigen sei nicht ersichtlich,
wo sie aufgenommen worden seien; die in I._______ entstandenen Bilder
könnten auch anlässlich einer Reise in den Tibet aufgenommen worden
sein.
Überdies habe der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung und der
Anhörung sein Dorf, in welchem er sein Leben verbracht habe, und das
Kloster, in welchem er vor der Ausreise gelebt habe, nur sehr oberflächlich
D-4327/2015
Seite 8
beschreiben können. Zum Abt des Klosters habe er widersprüchliche An-
gaben zu Protokoll gegeben. Den Aufenthalt im Kloster habe er nicht le-
bensnah schildern können. Die Schilderung des Tagesablaufes sei allge-
mein ausgefallen, so dass sie auch vom Nacherzählen her habe in Erfah-
rung gebracht werden können. Obwohl er sich über das Fernsehen Chine-
sisch-Kenntnisse erworben habe, sei es ihm nicht möglich gewesen, einen
chinesischen TV-Sender zu nennen. Zudem kenne er den Gouverneur der
Autonomen Region Tibet nicht, obwohl er politisch interessiert sei.
Auch die Schilderung der Ausreise sei substanzlos und oberflächlich aus-
gefallen. So habe er den fünftägigen Aufenthalt bei einer Familie nahe der
nepalesischen Grenze nicht substanziiert dargelegt und einerseits ausge-
sagt, dies sei in J._______ gewesen, während er andererseits den Ort nicht
gekannt habe. Auch zum Grenzübertritt habe er nur kurze und oberflächli-
che Antworten gegeben. Den Aufenthalt in B._______ und die Weiterreise
in die Schweiz habe er nicht fundiert geschildert, wobei es insbesondere
nicht plausibel sei, dass er den Ort der Ankunft in Europa nicht wisse. Auch
dass er keine Angaben zu den Reisekosten habe geben können, sei nicht
nachvollziehbar.
Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spreche auch, dass der Be-
schwerdeführer nicht habe darlegen können, woher das Original der DVD
seines Onkels gekommen sei, zumal davon auszugehen sei, dass er von
ihm anlässlich der gemeinsamen Ausreise Einzelheiten in Erfahrung ge-
bracht hätte. Ferner sei unklar geblieben, ob die DVD in einem Geschäft
oder im Kloster kopiert worden sei, und widersprüchlich habe er angege-
ben, innert welcher Zeit er die DVD habe kopieren lassen und zu welchen
Tageszeiten er sie verteilt habe. Des Weiteren sei die Begründung, wie die
chinesischen Behörden herausgefunden hätten, wo die DVD kopiert wor-
den sei, unpräzise und wenig nachvollziehbar. Zudem habe er keine ge-
nauen Ausführungen zur Festnahme des Verantwortlichen der Kopierge-
rätschaften und dazu machen können, wie sein Freund von dieser Fest-
nahme erfahren habe. Zudem habe er die geltend gemachte Hausdurch-
suchung durch die chinesischen Behörden erst anlässlich der Anhörung
erwähnt, weshalb dieser Teil nachgeschoben sei. Insgesamt würden seine
Vorbringen den Standardschilderungen vieler tibetischer asylsuchender
Personen entsprechen und mangels subjektiver Prägung nicht den Ein-
druck erwecken, auf eigenem Erlebten zu beruhen. Seine Asylvorbringen
könnten deshalb nicht geglaubt werden.
D-4327/2015
Seite 9
Aus den lückenhaften Länder- beziehungsweise Regionalkenntnissen, den
sprachlichen Unstimmigkeiten, den fragwürdigen Angaben zu den Identi-
tätspapieren sowie der unglaubhaften Darlegung des Reiseweges und der
Asylgründe sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer trotz unbestrit-
tenermassen tibetischer Ethnie nicht in der von ihm angegebenen Region
sozialisiert worden sei, weshalb seine Staatsangehörigkeit als unbekannt
gelte. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei davon
auszugehen, dass infolge seiner unglaubhaften Angaben über den Ort der
Sozialisierung in der Volksrepublik China davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung oder eine Duldung in einem
Drittstaat oder gar eine andere Staatsangehörigkeit besitze. Somit sei zu
prüfen, ob ihm in einem Drittstaat oder im effektiven Heimatland ernsthafte
Nachteile im Sinne des Gesetzes drohen würden. Da der Beschwerdefüh-
rer indessen in Verletzung der Mitwirkungspflicht die dafür nötigen Abklä-
rungen verunmöglicht habe, müsse das SEM davon ausgehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort vorlägen. Da der Beschwerdeführer tibe-
tischer Ethnie sei, könne indessen auch nicht ausgeschlossen werden,
dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, weshalb ein Wegwei-
sungsvollzug nach China ausgeschlossen werde.
5.2 Demgegenüber legte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde dar,
dass es unklar sei, um wen es sich bei der sachverständigen Person, wel-
che das Interview mit ihm durchgeführt habe, handle und ob sie den Kham-
Dialekt beherrsche. Letzteres werde von ihm verneint. Unter diesen Um-
ständen seien Fehler und Missverständnisse entstanden, was nicht nach-
vollziehbar sei. Folglich sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
an die Vorinstanz zur Nachbesserung zurückzuweisen. Zudem sei das
rechtliche Gehör verletzt worden, indem die Vorinstanz weder Einsicht in
das Lingua-Gutachten gewährt noch den wesentlichen Inhalt des Gutach-
tens in anderer Weise preisgegeben habe. Sie habe bloss pauschal und in
zusammenfassender Art dargelegt, dass der Beschwerdeführer zwar vie-
les zutreffend ausgeführt und auch Dialoge auf Chinesisch habe führen
können, indessen einzelne Antworten falsch gewesen seien. Um welche
Antworten es sich handle, könne jedoch weder der angefochtenen Verfü-
gung noch dem im Schreiben vom 29. April 2015 gewährten rechtlichen
Gehör entnommen werden. So habe der Beschwerdeführer keine konkre-
ten Einwände erheben können.
Überdies sei die Vorinstanz mit der Formulierung, der Beschwerdeführer
habe zwei Gemeinden erwähnt, welche es nicht zu geben scheine, selber
D-4327/2015
Seite 10
nicht sicher, ob es die beiden Gemeinden tatsächlich gebe. Es handle sich
damit um eine reine Behauptung. Auch bezüglich der Stadtteile der Kreis-
hauptstadt G._______ sei nicht ersichtlich, welche falsch erwähnt worden
seien. Im angefochtenen Entscheid habe das SEM bloss ausgeführt, die
erneute Auflistung der Stadtteile in der Stellungnahme vom 19. Mai 2015
sei teils abweichend. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz sei die
Vorinstanz indessen verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen fest-
zustellen. Aus den Formulierungen, wonach der Beschwerdeführer zwei
benachbarte Kreise korrekt und einen weiteren Kreis falsch lokalisiert
habe, die Entfernung beziehungsweise Dauer der Überwindung von Stre-
cken zwischen Ortschaften und zur Landwirtschaft zutreffend dargelegt
habe, in Bezug auf das Schulsystem gewisse Wissenslücken bestünden,
sei zu schliessen, dass er grösstenteils zutreffende Auskünfte gegeben
habe. Mit der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Angaben zu den
gestellten Fragen in öffentlichen Quellen leicht zugänglich und damit er-
lernbar seien, wolle die Vorinstanz offenbar die Glaubhaftigkeit der zutref-
fenden Aussagen in Zweifel ziehen. Landeskundliche Fragen würden sich
indessen erübrigen, wenn diese erlernbar seien. Zudem handle es sich bei
der Auffassung der Vorinstanz um eine reine Vermutung, und es sei eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
Auch zur Argumentation der Vorinstanz bezüglich des linguistischen Teils
des Gutachtens könne der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände
erheben, da auch diese sehr allgemein gehalten sei. Jedenfalls habe ein
aus dem Exil stammender Dolmetscher bestätigt, dass der Beschwerde-
führer einen ausgeprägten Kham-Dialekt spreche. Dass er einige Begriffe
auf Chinesisch kenne, ergebe sich bereits aus der Befragung; dass er nicht
alle Ausdrücke auf Chinesisch korrekt wiedergegeben habe, sei auf den
fehlenden Schulbesuch zurückzuführen, denn er habe die chinesische
Sprache vor allem von chinesisch-sprachigen DVDs erlernt. Unter diesen
Umständen bestünden grosse Zweifel daran, ob das Gutachten – wie vom
SEM behauptet – unter Berücksichtigung der geltend gemachten Biografie
entstanden sei.
Die eingereichten Beweismittel seien vom SEM pauschal als gefälscht be-
trachtet worden, weil sie leicht fälschbar seien. Indessen genüge es nicht,
den Beweiswert von eingereichten Dokumenten abzuerkennen, bloss weil
es sich um leicht fälschbare Dokumente handeln könne. Vielmehr müssten
klare und begründete Indizien bestehen, um den Beweiswert zu verneinen.
Der Beschwerdeführer habe mit grosser Mühe und Gefahr seinen Vater
kontaktiert, um die nötigen Dokumente zu erhalten, und habe zudem das
D-4327/2015
Seite 11
Zustellcouvert im Original im damaligen Beschwerdeverfahren zu den Ak-
ten gegeben. Ausserdem habe er – entgegen der Argumentation der Vor-
instanz – anlässlich der Anhörung das Familienbüchlein gezeichnet und
beschrieben (vgl. Akte A12/23 S. 3 F. 19 ff.), wobei diese Zeichnung den
Akten nicht zu entnehmen sei, weshalb das SEM auch diesbezüglich das
rechtliche Gehör verletzt habe. Zudem habe die Vorinstanz nicht begrün-
det, warum das Familienbüchlein eine Fälschung darstelle. Es handle sich
um eine reine Vermutung oder Behauptung der Vorinstanz. Auch bei der
Argumentation, die in I._______ aufgenommenen Bilder könnten im Rah-
men einer Reise in den Tibet entstanden sein, handle es sich um eine
blosse Vermutung.
Insgesamt stütze sich somit die Argumentation der Vorinstanz oft auf Ver-
mutungen und Behauptungen, und es sei nicht ersichtlich, welche Indizien
für die Fälschung der Beweismittel sprechen würden.
Mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers zum Dorf, zum Alltag
im Kloster und zur Ausreise habe sich die Vorinstanz bloss auf einzelne
Antworten konzentriert und keine Gesamtbetrachtung vorgenommen. Be-
züglich der Daten, wann die DVD kopiert und die Kopien verteilt worden
seien, habe sich zwar ein kleiner Widerspruch ergeben, auf welchen man
sich indessen nicht abstützen könne, zumal der Beschwerdeführer wenig
später die zuvor gemachten Angaben wiederholt habe und die Daten an-
lässlich der Rückübersetzung der Befragung hätten korrigiert werden müs-
sen, was auf Verständnisprobleme hinweise. Dass der Beschwerdeführer
keine detaillierten Kenntnisse darüber, wie die chinesischen Behörden ihn
hätten aufspüren können, gegeben habe, sei darauf zurückzuführen, dass
er von einem Freund über das Erscheinen der chinesischen Behörden im
Kloster und die Festnahme des Verantwortlichen aufgeklärt worden sei.
Deshalb könne er nur vermuten, wie die Behörden ihm auf die Schliche
gekommen sein könnten und wie der Freund von der Festnahme erfahren
haben könnte. Der Freund und der Beschwerdeführer hätten sich zudem
nach dieser Informationsübermittlung unmittelbar getrennt. Ferner habe
der Beschwerdeführer mit seiner Aussage, er habe aus dem Fernsehen
chinesische Grundkenntnisse erlernt, gemeint, dass er DVDs mit chinesi-
schem Inhalt auf dem Fernsehgerät angeschaut habe, was er anlässlich
der Anhörung erläutert habe, zumal der Empfang von chinesischem Fern-
sehen schlecht und damit unmöglich gewesen sei.
Insgesamt habe das SEM mehrmals das rechtliche Gehör verletzt, was zur
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Rückweisung der Sache
D-4327/2015
Seite 12
an die Vorinstanz führen müsse. Im Übrigen habe er glaubhaft und nach-
vollziehbar dargelegt, dass er infolge der Verteilung von DVDs mit protibe-
tischem Inhalt einer flüchtlingsrechtlich relevanten und konkreten Gefahr
ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich habe er beweisen können, dass er
chinesischer Staatsangehöriger sei und aus diesem Grund bei einer Rück-
kehr ins Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausge-
setzt sein würde.
5.3 In seiner ersten Vernehmlassung äusserte sich das SEM nicht einge-
hend zu den Beschwerdebegehren.
5.4 In seiner Eingabe vom 18. August 2015 machte der Beschwerdeführer
mit Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3838/2014
vom 14. Juli 2015 geltend, dass von Asylsuchenden eingereichte Doku-
mente nicht einfach ausser Acht gelassen werden dürften, nur weil sie als
Kopien eingereicht worden seien und weil sie im Ausland gekauft werden
könnten. Zudem genüge eine allgemeine Begründung nicht; vielmehr
müssten Abklärungen bezüglich der Echtheit vorgenommen werden. Vor-
liegend habe der Beschwerdeführer sogar Originale eingereicht; das SEM
habe indessen pauschal festgehalten, dass diese Dokumente leicht fälsch-
bar beziehungsweise käuflich erwerbbar seien. Substanzielles gegen die
Echtheit der Beweismittel habe das SEM ebenso wenig vorgebracht wie
die Echtheit überprüft.
5.5 In seiner zweiten Vernehmlassung vom 30. Juni 2016 legte das SEM
dar, dass die Einsicht in das Ergebnis von Lingua-Analysen aus Gründen
überwiegender öffentlicher oder privater Interessen an der Geheimhaltung
nicht zur Edition vorgesehen sei, wobei im Vordergrund die Verhinderung
der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs stehe. Die Er-
haltung geeigneter Methoden zur Herkunftsabklärung zum Zweck der Ein-
dämmung missbräuchlicher Asylgesuche stelle ein gewichtiges Interesse
des Bundes dar. Deshalb müssten der asylsuchenden Person die Fragen
und der wesentliche Inhalt der darauf gegebenen Antworten nur in zusam-
menfassender Weise preisgegeben werden. Vorliegend sei das rechtliche
Gehör hinreichend gewährt worden, da dem Beschwerdeführer alle ent-
scheidrelevanten Punkte in zusammengefasster Form zur Kenntnis ge-
bracht worden seien. Die Offenlegung weiterer Einzelheiten würde unwei-
gerlich zu einer Auflistung der konkret gestellten Fragen und Antworten füh-
ren und liesse sich mit dem öffentlichen Interesse nicht vereinbaren, weil
damit der schriftliche beziehungsweise protokollierte Fragenkatalog veröf-
fentlicht würde. Dies wiederum würde zu Lern- und Vorbereitungszwecken
D-4327/2015
Seite 13
unter asylsuchenden Personen weiterverbreitet werden können. Damit
würde der Wert von Lingua-Analysen, welche vom Bundesverwaltungsge-
richt als taugliches Beweismittel betrachtet würden, drastisch gemindert.
Darüber hinaus hätten weder der Beschwerdeführer noch seine Rechts-
vertreterin vom Recht, die Aufzeichnung des Lingua-Gesprächs anzuhö-
ren, Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen sei die Rüge, das SEM
habe das rechtliche Gehör verletzt, als blosses Standard- und Schutzargu-
ment zu betrachten.
5.6 In seiner Replik vom 3. August 2016 entgegnete der Beschwerdeführer,
vorliegend seien die Mindeststandards betreffend Offenlegung des wesent-
lichen Inhalts eben nicht eingehalten worden. Insbesondere genüge es
nicht, die Schlussfolgerungen des Tests in einer Zusammenfassung darzu-
legen, ohne der betroffenen Person die ihr vorgeworfenen Falschangaben
effektiv erkennbar zu machen. Gestützt auf die Praxis müsse das SEM der
asylsuchenden Person die von ihr im Rahmen des Tests als tatsachenwid-
rig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten so detailliert aufzeigen,
dass diese im Einzelnen ihre Einwände anbringen könne. Zudem seien die
Antworten des Beschwerdeführers auf die Fragen nicht derart unplausibel,
substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus
dem Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könne und sich fachliche
Abklärungen erübrigen würden. Auch das SEM habe in der angefochtenen
Verfügung eingeräumt, dass der Beschwerdeführer in den landeskundli-
chen Bereichen richtige Angaben gemacht habe und aufgrund des Kham-
Dialekts ein familiärer Hintergrund oder ein Aufenthalt in der Jugend in
Kham nicht auszuschliessen seien. Für die Sozialisation im Tibet spreche
auch, dass er in der Lage sei, einen Dialog in chinesischer Sprache zu
führen, wie das SEM ebenfalls festgestellt habe. Somit bestünden zahlrei-
che Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Tibet geboren und
dort aufgewachsen sei. Auch das im Original eingereichte Familienbüch-
lein, die Fotos und die Klosterkarte könnten dies belegen. Es sei für ihn
deshalb umso wichtiger zu erfahren, welche Fragen er falsch oder unvoll-
ständig beantwortet habe. Nur so könne er konkrete Einwände vorbringen
und von seinem Recht auf rechtliches Gehör effektiv Gebrauch machen.
6.
6.1 Vorab sind die formellen Rügen und der damit verbundene Rückwei-
sungsantrag zu prüfen, welcher auf Beschwerdeebene vorgebracht wurde.
6.2 Der Beschwerdeführer machte – teilweise ausdrücklich und teilweise
sinngemäss – geltend, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz, die
D-4327/2015
Seite 14
Begründungspflicht, das Recht auf Akteneinsicht und das rechtliche Gehör
verletzt. Insbesondere sei unklar, um wen es sich bei der sachverständigen
Person, welche das Interview mit ihm durchgeführt habe, handle und ob
diese den Kham-Dialekt beherrsche. Letzteres werde von ihm verneint.
Unter diesen Umständen seien Fehler und Missverständnisse entstanden,
was nicht nachvollziehbar sei. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt wor-
den, indem die Vorinstanz weder Einsicht in das Lingua-Gutachten gewährt
noch den wesentlichen Inhalt des Gutachtens in anderer Weise preisgege-
ben habe, und die vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ange-
fertigte Zeichnung des Familienbüchleins nicht in den Akten aufgenommen
habe. Auch habe das SEM an verschiedenen Stellen seine Verfügung nur
allgemein oder pauschal begründet, so dass es dem Beschwerdeführer
nicht möglich sei, konkrete Einwände zu erheben.
6.3 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im Be-
sonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung von
Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest, dass
die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts mitzu-
wirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mitwir-
kungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben. Da-
hinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den Sach-
verhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erforderli-
che Mitwirkung verweigert.
6.4 Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM
zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Elemente, die zugunsten der
asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu ermitteln hat wie solche, die
sich zu ihren Ungunsten auswirken. Sofern es zur Feststellung des Sach-
verhalts notwendig ist und die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die
asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, ist das SEM gesetzlich
verpflichtet, über die Befragung hinaus weitere Abklärungen vorzunehmen
(vgl. Art. 41 Abs. 1 AsylG). Die Notwendigkeit für weitere Abklärungen be-
steht insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchen-
den Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel
Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraus-
sichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können.
D-4327/2015
Seite 15
6.5 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter
anderem, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BVGE 2015/10 E. 3.3). Ferner
soll die Abfassung der Begründung der betroffenen Person ermöglichen,
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall
ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wo-
bei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs-
gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f. mit weiteren Hinweisen).
6.6 Darüber hinaus ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht
(vgl. Art. 26 VwVG) als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs zu be-
achten. So können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äus-
sern und geeignet Beweis führen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt
wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die entscheidende Be-
hörde stützt. Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden,
wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Ge-
heimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG). Wird
einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die
Behörde indessen von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Ge-
legenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeich-
nen (Art. 28 VwVG). Dabei hat jeder Beschränkung des Einsichtsrechts
eine konkrete, sorgfältige und umfassende Abwägung der entgegenste-
henden Interessen voranzugehen, wobei der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der
Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je
stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Be-
troffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht
Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 und dort zitierte weitere
Praxis).
6.7 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet schliesslich auch, dass
die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört
D-4327/2015
Seite 16
und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, dass jeg-
liche Abklärungen schriftlich festzuhalten, zu den Akten zu nehmen und
aufzubewahren sind. Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und voll-
ständig zu sein und es muss ersichtlich sein, wer die Akten erstellt hat und
wie sie zustande gekommen sind (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 und dort zi-
tierte weitere Praxis).
6.8 Praxisgemäss ist der asylsuchenden Person im Rahmen der Lingua-
Abklärung Herkunft, Dauer und Zeitraum des Aufenthalts der sachverstän-
digen Person im umstrittenen Herkunftsland oder –gebiet sowie deren
Werdegang, auf den sich ihre Sachkompetenz abstützt, zur Kenntnis zu
bringen, um dem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Ge-
nüge zu tun (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). Aus der Akte A39/1 ergibt sich,
dass die sachverständige Person aus Westeuropa stammt, über analyse-
relevante Sprachkenntnisse der tibetischen und chinesischen Sprache ver-
fügt, einen Hochschulabschluss hat, sich mehrmals während längerer Zeit
in Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet aufgehalten hat sowie in ständi-
gem Kontakt mit Angehörigen des Tibet und deren Dialekten steht. Mit die-
sen Angaben hat das SEM den Anspruch auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs nicht verletzt, zumal dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
29. April 2015 vollständig Einsicht in die Akte A39/1 – mithin in die Qualifi-
kation und den Werdegang der sachverständigen Person – gegeben wurde
(vgl. Akte A41/3); zudem wurde ihm das rechtliche Gehör dazu und die
Möglichkeit einer Stellungnahme gewährt. Somit war der Beschwerdefüh-
rer – entgegen den Ausführungen im Beschwerdeverfahren – grundsätzlich
über die Qualifikation und den Werdegang der sachverständigen Person
im Bild. Ausserdem sieht das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in
Akte A39/1 enthaltenen Angaben keinen Anlass daran zu zweifeln, dass
die sachverständige Person als qualifiziert gilt, Herkunftsanalysen im Fall
von Personen, welche angeben, aus dem Tibet zu stammen, vorzuneh-
men. Auch wenn sich aus dieser Akte nicht konkret ergibt, ob sie den
Kham-Dialekt des Tibetischen beherrscht, ist aufgrund ihrer Qualifikation
anzunehmen, dass sie diesen Dialekt von anderen tibetischen Dialekten
unterscheiden und die entsprechenden sprachlichen Eigenheiten heraus-
filtern kann. Die fundierte, ausführliche und nachvollziehbare Herkunfts-
analyse (vgl. Akte A40/9), in welche das Bundesverwaltungsgericht voll-
ständig Akteneinsicht nehmen kann, bestätigt schliesslich einerseits die
Qualifikation der sachverständigen Person und räumt andererseits die vom
Beschwerdeführer erhobenen Zweifel am Verständnis für den Kham-Dia-
lekt aus. An der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person be-
stehen somit – entgegen der Darstellung im Beschwerdeverfahren – keine
D-4327/2015
Seite 17
Zweifel. Die Darstellung des Beschwerdeführers, die sachverständige Per-
son habe keinen Kham-Dialekt gesprochen und ihn nicht immer verstan-
den, beziehungsweise er habe mehrmals nachfragen müssen, weil er sie
nicht verstanden habe, kann angesichts der Feststellung in der Herkunfts-
analyse, wonach keine Verständigungsprobleme wahrnehmbar gewesen
seien (vgl. Akte A40/9 S. 2), nicht gehört werden, sondern stellt einen un-
tauglichen Erklärungsversuch dar. Weitere und konkretere Angaben zur
sachverständigen Person wären mit dem überwiegenden privaten Inte-
resse, nämlich dem Schutz der sachverständigen Person, und zudem mit
dem überwiegenden öffentlichen Interesse nicht zu vereinbaren, weshalb
dem SEM nicht vorgeworfen werden kann, es habe nur ungenügend Ein-
sicht in die Qualifikation und in den Werdegang der sachverständigen Per-
son gewährt. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer mit gleichem
Schreiben des SEM die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, wel-
che er mit Eingabe vom 19. Mai 2015 wahrnahm. Somit vermögen die Ein-
wände des Beschwerdeführers gegen die sachverständige Person nicht zu
überzeugen, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs vorliegt. Vielmehr ist die eingeschränkte Bekanntgabe von Daten über
ihre Person mit Art. 28 VwVG vereinbar.
6.9 Hinsichtlich der Rüge, das SEM habe nur insofern Einsicht in das Lin-
gua-Gutachten gegeben, als es die daraus gewonnenen Erkenntnisse in
pauschaler und allgemeiner Weise zur Kenntnis gebracht habe, so dass
der Beschwerdeführer keine konkreten Einwände habe vorbringen können,
ist Folgendes festzuhalten:
6.9.1 Bei der vom SEM in Auftrag gegebenen Sprach- und Herkunftsana-
lyse wurden sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-
kulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers geprüft. Bei einer solchen
Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57‒61 BZP
[SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer
Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.; das Bundesverwaltungsge-
richt misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern
bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl.
BVGE 2014/12 E. 4.2.1 und dort zitierte weitere Praxis). Wie bereits voran-
gehend festgehalten, sind weder an der sachverständigen Person selber
noch an der Herkunftsanalyse Zweifel angebracht. Vielmehr erscheint letz-
D-4327/2015
Seite 18
tere differenziert, schlüssig, sorgfältig, gründlich und deckt zahlreiche Fa-
cetten im Leben und in der Sprache des Beschwerdeführers ab. Sie ist
somit fundiert und weitgehend mit einer überzeugenden Begründung ver-
sehen, weshalb sie im Wesentlichen nicht zu beanstanden ist. An dieser
Stelle ist immerhin anzumerken, dass der Experte AS19 offenbar davon
ausging, der Beschwerdeführer habe sich bis vor einem Jahr vor dem In-
terview im Tibet aufgehalten, während er tatsächlich bereits zwei Jahre im
Ausland war. Ob dies die entsprechenden Schlussfolgerungen unter 3.4
der Analyse (vgl. A40/9 S. 8) wesentlich beeinflusst hatte, kann vom Ge-
richt nicht beurteilt werden und ist an dieser Stelle offen zu lassen.
6.9.2 Die Rechtsprechung (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 und dort zitierte wei-
tere Praxis) definiert sodann Mindeststandards, denen die Gewährung des
rechtlichen Gehörs und der Akteneinsicht betreffend Lingua-Analysen zu
genügen hat. Danach stehen gemäss Art. 26 VwVG einer uneingeschränk-
ten Offenlegung dieser Akte zwar grundsätzlich überwiegende öffentliche
und private Geheimhaltungsinteressen entgegen, weshalb die vollumfäng-
liche Akteneinsicht vom SEM zu Recht verweigert werden durfte (Art. 27
Abs. 1 VwVG). Im Vordergrund stehen einerseits der bereits vorangehend
erwähnte Sicherheitsanspruch der sachverständigen Person und anderer-
seits insbesondere die Verhinderung eines Lerneffekts und einer miss-
bräuchlichen Weiterverbreitung des Fragekatalogs, wodurch ähnliche Ab-
klärungen in zukünftigen Verfahren erschwert oder verunmöglicht würden.
Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchen-
den Person indessen vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis
gegeben und die Möglichkeit, sich dazu zu äussern sowie Gegenbeweise
zu bezeichnen, gewährt werden (Art. 28 und 30 VwVG). Dazu muss die
Behörde der asylsuchenden Person in zusammenfassender Weise die von
der Fachperson gestellten Fragen und den wesentlichen Inhalt der darauf
erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den Akten enthaltenen Bewei-
selemente, auf welche sich die Einschätzung stützt, offenlegen, sei es in
einer aktenkundigen schriftlichen Notiz, sei es anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer zu protokollierenden mündlichen
Anhörung.
6.9.3 Die Lingua-Analyse enthält zahlreiche Sachkenntnisse, an deren Ge-
heimhaltung die Asylbehörden ein grosses Interesse haben, zumal sie eine
Weiterverwendung durch andere Asylsuchende verhindern wollen, um
ähnliche Abklärungen in zukünftigen Verfahren nicht zu verunmöglichen.
Wie auch in der Beschwerde anerkannt wurde, wird deshalb praxisgemäss
D-4327/2015
Seite 19
– so auch vorliegend – keine vollständige Offenlegung der Herkunftsana-
lyse vorgenommen, was gestützt auf die vorangehenden Erwägungen
grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Andererseits ist bei der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Lingua-Anlayse den Mindeststandards
Rechnung zu tragen. Damit befindet sich die Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Lingua-Analyse im Spannungsfeld zwischen einerseits
dem berechtigten öffentlichen Interesse der Asylbehörden an der Geheim-
haltung von Informationen, welche bei Bekanntwerden missbräuchlich wei-
terverwendet werden könnten, und andererseits dem ebenfalls berechtig-
ten privaten Interesse der asylsuchenden Personen an der Bekanntgabe
von Informationen, gestützt auf welche ihre Herkunft nicht geglaubt werden
kann und gestützt auf welche sie Einwände beziehungsweise eine Stel-
lungnahme zuhanden der Asylbehörden einreichen kann. In diesem Span-
nungsfeld gilt es abzuwägen, welche Informationen in welchem Detaillie-
rungsgrad bekanntgegeben werden dürfen und müssen.
6.9.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SEM
vom 29. April 2016 insofern Akteneinsicht in das Lingua-Gutachten ge-
währt, als das SEM darlegte, seine Angaben zum Heimatdorf und der nä-
heren Umgebung würden nicht überzeugen, weil er zwar sein Dorf und die
meisten Nachbardörfer habe identifizieren können, es jedoch zwei Ge-
meinden, die er aufgezählt habe, nicht zu geben scheine. Ausserdem sei
ihm eine nahegelegene Gemeinde nicht bekannt gewesen. Ferner hätten
nicht alle vom Beschwerdeführer bezeichneten Stadtteile der Kreishaupt-
stadt situiert werden können, und andere, von der sachverständigen Per-
son angesprochene Örtlichkeiten in der Umgebung habe er nicht gekannt.
Zwei benachbarte Kreise habe er zwar korrekt benannt; indessen habe er
auf Nachfrage hin einen weiteren Kreis falsch lokalisiert. Die Auskünfte des
Beschwerdeführers zu den Entfernungen und die Dauer zur Überwindung
der Strecken zwischen gewissen Ortschaften und zur Landwirtschaft seien
zutreffend. Hingegen habe er Wissenslücken in Bezug auf das tibetische
Schulsystem. Die von ihm vorgebrachten richtigen Angaben seien in öf-
fentlichen Quellen leicht zugänglich und somit erlernbar. Die nachgewiese-
nen Kenntnisse würden nicht jenen entsprechen, welche von einer einhei-
mischen Person mit dem vorgeblichen Alter und dem geltend gemachten
sozialen, ethnischen und beruflichen Hintergrund zu erwarten gewesen
seien. In seiner Sprache seien die Lhasa- und exiltibetischen Merkmale
eindeutig dominant, weshalb sie sich nicht mit dem zweijährigen Aufenthalt
ausserhalb des Tibets erklären liessen. Die in seiner Sprache ebenfalls
auftretenden Merkmale des Lithang-Tibetischen beziehungsweise des
Kham-Tibetischen seien vermutlich auf einen familiären Hintergrund oder
D-4327/2015
Seite 20
einen Aufenthalt in früher Jugend in F._______ zurückzuführen. Der mit
dem Beschwerdeführer durchgeführte kurze Dialog in Chinesisch habe er-
geben, dass er gewisse chinesische Ausdrücke in einer falschen Art und
Weise verwendet habe. Gestützt auf die Analyse sei der Beschwerdeführer
sehr wahrscheinlich nicht im Kreis G._______ im Tibet sozialisiert worden,
sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepub-
lik China, wobei ein vorübergehender oder früherer Aufenthalt nicht auszu-
schliessen sei.
6.9.5 Aus der Akteneinsicht des SEM ergibt sich, dass der Beschwerdefüh-
rer einerseits zahlreiche Örtlichkeiten und Distanzen in dem von ihm gel-
tend gemachten Herkunftsgebiet zutreffend erwähnte, was ebenso für die
dargelegte Herkunft spricht wie die in seiner Sprache vorkommenden Ele-
mente des Lithang-Tibetischen oder des Kham-Tibetischen. Hingegen
ergab die Herkunfts- und Sprachanalyse auch, dass einige fehlende Kennt-
nisse und die dominanten Merkmale seiner Sprache nicht mit der vorge-
brachten Herkunft zu vereinbaren sind. Bei seiner Argumentation im Zu-
sammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs und in der ent-
sprechenden Erwägung der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM
auf die Darlegung zusammengefasster Erkenntnisse beschränkt. Im Be-
schwerdeverfahren wurde gerügt, unter diesen Umständen könne der Be-
schwerdeführer nicht konkret zu den Vorhalten Stellung nehmen. Insbe-
sondere wisse er nicht, welche Gemeinden er falsch lokalisiert oder nicht
gekannt habe, welche Stadtteile von ihm unzutreffend genannt worden
seien, und welche von der sachverständigen Person erwähnten Örtlichkei-
ten ihm unbekannt gewesen seien.
6.9.6 Zwar genügt es gemäss der in BVGE 2015/10 festgehaltenen Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts, dem Beschwerdeführer in zusammenfas-
sender Weise die von der Fachperson gestellten Fragen und den wesent-
lichen Inhalt der darauf erhaltenen Antworten sowie die weiteren in den
Akten enthaltenen Beweiselemente, auf welche die Fachperson ihre Ein-
schätzung stützt, offenzulegen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 136). Dabei
stellt sich die Frage, wie weit der Inhalt der Lingua-Analyse zusammenge-
fasst werden darf, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör zu genügen.
Dem vorangehend erwähnten Urteil ist zu entnehmen, dass die in einem
„Alltagswissen“ getesteten Fragen so detailliert aufzuzeigen sind, dass die
betroffene Person im Einzelnen ihre Einwände anbringen kann (vgl. BVGE
2015/10 E. 5.1 S. 137). Auch wenn diese Feststellung nicht im Zusammen-
hang mit einer Lingua-Analyse erfolgt ist, sondern sich auf Tests des All-
D-4327/2015
Seite 21
tagswissens bezieht, ist der asylsuchenden Person der Inhalt der ihr an-
lässlich eines Alltagswissenstest während der Lingua-Analyse gestellten
Fragen und der von ihr erhaltenen Antworten soweit bekanntzugeben, dass
sie im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs inhaltlich dazu Stel-
lung nehmen und allfällige Gegenbeweismittel oder Einwände vorbringen
kann. Das bedeutet, dass die der asylsuchenden Person bekannt gegebe-
nen Inhalte soweit zu präzisieren sind, dass eine konkrete Stellungnahme
und konkrete Einwände ermöglicht werden.
6.9.7 Nachfolgend werden diejenigen Elemente des rechtlichen Gehörs
zur Lingua-Analyse im Schreiben des SEM vom 29. April 2015 näher be-
leuchtet, welche den Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen
Gehörs nicht zu genügen vermögen:
6.9.7.1 So erwähnte das SEM zwei Gemeinden, welche der Beschwerde-
führer aufgezählt habe, die es indessen in seinem Heimatkreis nicht zu ge-
ben scheine. Diese Feststellung des SEM erscheint zunächst insofern
problematisch, als aus ihr nicht klar hervorgeht, ob es diese beiden vom
Beschwerdeführer genannten Gemeinden in seinem Heimatkreis nun gibt
oder nicht. Zudem ist nicht ersichtlich, welche beiden Gemeinden der Be-
schwerdeführer fälschlicherweise erwähnt hat. Damit ist das SEM dem Er-
fordernis, die vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen
(vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 137) nicht in genügender Weise nachgekom-
men, zumal es dem Beschwerdeführer aufgrund dieser unklaren und unsi-
cheren Feststellung sowie mangels Erwähnung der von ihm unzutreffend
genannten Gemeinden nicht möglich ist, konkrete Einwände vorzubringen
oder Klarheit zu schaffen. Diese Argumentation des SEM vermag somit
nicht zu überzeugen, weshalb in diesem Punkt das rechtliche Gehör nicht
in genügender Weise gewährt worden ist.
6.9.7.2 Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, eine ihm
genannte naheliegende Gemeinde sei ihm nicht bekannt. Auch diese Aus-
sage ist nicht konkret genug, um darauf in einer Stellungnahme eingehen
zu können. Insbesondere bleibt unklar, in Bezug auf was die erwähnte Ge-
meinde naheliegen soll: In Bezug auf das Dorf, in welchem der Beschwer-
deführer gelebt haben will oder in Bezug auf die Gemeinde, zu welchem
sein Dorf gehört? Unter diesen Umständen kann auch dieses Argument
nicht als genügende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrachtet wer-
den.
D-4327/2015
Seite 22
6.9.7.3 Dem Beschwerdeführer wurde sodann vorgeworfen, er habe Stadt-
teile der Kreishauptstadt erwähnt, welche nicht hätten situiert werden kön-
nen, und im Gegenzug habe er Örtlichkeiten in der Umgebung nicht ge-
kannt. Mit Blick auf das Interesse der Behörden, das rechtliche Gehör
knapp zu halten, um dem Versuch einer missbräuchlichen Weiterverwen-
dung von Informationen zu verhindern, hat das SEM zwar zu Recht dieje-
nigen Örtlichkeiten nicht bekannt gegeben, welche dem Beschwerdeführer
nicht bekannt waren. Indessen fehlen der Argumentation der Vorinstanz
darüber hinaus diejenigen Konkretisierungen, welche es dem Beschwer-
deführer ermöglicht hätten, eine konkrete inhaltliche Stellungnahme bezie-
hungsweise konkrete Einwände zum Vorwurf, er habe Stadtteile der Kreis-
hauptstadt erwähnt, welche es nicht gibt, darzulegen, weshalb auch dies-
bezüglich das rechtliche Gehör nicht in genügender Weise gewährt worden
ist.
6.9.7.4 Dem Beschwerdeführer wurde des Weiteren vorgeworfen, er habe
zwar zwei benachbarte Kreise nennen können, indessen auf Nachfrage hin
einen weiteren falsch lokalisiert. Auch in diesem Zusammenhang sind die
im rechtlichen Gehör bekanntgegebenen Angaben zu allgemein, um inhalt-
lich Stellung nehmen zu können.
6.9.8 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass das SEM in mehreren Punkten
das rechtliche Gehör zur Lingua-Analyse so allgemein formuliert hat, dass
dem Beschwerdeführer eine sinnvolle materielle Stellungnahme in diesen
Punkten mangels genügender konkreter Anhaltspunkte im rechtlichen Ge-
hör verunmöglicht wurde. Damit hat das SEM das rechtliche Gehör nur for-
mell gewährt. Dabei vermag die Argumentation des SEM in seiner zweiten
Vernehmlassung vom 30. Juni 2016, wonach eine weitergehende Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs dem öffentlichen Interesse an der Geheimhal-
tung beziehungsweise an der Verhinderung der missbräuchlichen Weiter-
verbreitung des Fragenkatalogs widersprechen würde, vorliegend nicht zu
überzeugen, weil der Sinn und Zweck der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs nicht nur formeller Art ist, sondern auch eine materielle Komponente
miteinschliesst: Der betroffenen Person muss es möglich sein, mit den ihr
preisgegebenen inhaltlichen Angaben im rechtlichen Gehör konkret inhalt-
lich Stellung nehmen zu können. Sind diese – wie vorliegend – allzu allge-
mein formuliert, wird dies verunmöglicht. Damit wird indessen die Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs ausgehebelt, was mit dem Sinn und Zweck
desselben nicht zu vereinbaren ist, zumal das aus Art. 29 Abs. 2 BV und
D-4327/2015
Seite 23
aus Art. 29 ff. VwVG fliessende Recht des Beschwerdeführers auf Mitwir-
kung im Verwaltungsverfahren unter diesen Umständen vereitelt wird (vgl.
BVGE 2015/10 E. 3.2 und3.3 S. 133).
6.9.9 Folglich kann sich das SEM vorliegend nicht mit der Berufung auf das
öffentliche Interesse an Geheimhaltung und Verhinderung missbräuchli-
cher Weiterverwendung darauf beschränken, dem Beschwerdeführer nur
so allgemeine Informationen über den Inhalt des mit ihm durchgeführten
Interviews zwecks Abklärung der Herkunft preiszugeben, dass er inhaltlich
mangels konkreter Anhaltspunkte gar nicht Stellung nehmen kann. Viel-
mehr muss das SEM einen Weg finden, wie es einerseits dem vorange-
hend erwähnten öffentlichen Interesse gerecht werden kann und anderer-
seits auch das private Interesse des Beschwerdeführers an der Möglich-
keit, sich konkret und materiell zu den ihm vorgeworfenen Unzulänglichkei-
ten äussern und damit das ihm zustehende Mitwirkungsrecht auszuüben,
berücksichtigen kann. Vorliegend ist diesem privaten Interesse zu wenig
Rechnung getragen worden, was vom SEM mit der Preisgabe von einigen
konkreten Einzelheiten aus dem Lingua-Gutachten nachzuholen ist. Dies
bedeutet nicht, dass das SEM den ganzen schriftlichen beziehungsweise
protokollierten Fragenkatalog aufzulisten hat und die in allen Bereichen
des Interviews gestellten Fragen sowie die dazu erhaltenen Antworten
preisgeben muss. Vielmehr genügt es, sich auf einige konkrete Angaben
zu beschränken. So dürfte beispielsweise die Preisgabe derjenigen Anga-
ben im Lingua-Bericht, welche vom Beschwerdeführer selbst dargelegt
worden sind, aber beispielsweise unzulänglich oder falsch sind, den Lern-
effekt kaum erhöhen. Dabei ist das SEM nicht verpflichtet, die dazuge-
hörenden, sich aus dem Lingua-Bericht ergebenden richtigen oder zuläng-
lichen Antworten in jedem Fall preisgeben zu müssen. Vielmehr ist der Fo-
kus bei der Auswahl des Inhalts des rechtlichen Gehörs darauf zu richten,
dass der Beschwerdeführer konkret Stellung nehmen kann. Im Übrigen ist,
um dem privaten Interesse des Beschwerdeführers gerecht zu werden, al-
lenfalls auch die eine oder andere Angabe mit dem Risiko eines möglichen
Lerneffektes preiszugeben, zumal im vorliegenden Zusammenhang das öf-
fentliche Interesse gegenüber dem privaten Interesse nicht unter allen Um-
ständen Vorrang geniesst. Vielmehr sind die beiden Interessen von den
Asylbehörden gegeneinander abzuwägen, und es ist beiden gerecht zu
werden. Diese Einschätzung lässt sich im Übrigen durchaus mit der Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts vereinbaren, wonach die im Rahmen des
Alltagswissenstests als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erach-
teten Antworten so detailliert aufzuzeigen sind, dass hierzu im Einzelnen
Einwände vorgebracht werden können (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 S. 137).
D-4327/2015
Seite 24
Da dem Beschwerdeführer eine inhaltliche materielle Stellungnahme in
den genannten Punkten verunmöglicht wurde, er mithin keine konkreten
Einwände oder eine konkrete Stellungnahme abgeben konnte, kann nicht
von einem vollständig erstellten Sachverhalt ausgegangen werden.
6.9.10 Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass der Lingua-Experte
offenbar davon ausging, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt des
Gesprächs erst ein Jahr ausserhalb des Tibets aufgehalten (vgl. Akte A40/9
S. 8). Dies wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom SEM anders
dargestellt (vgl. Akte A41/3 S. 2), was wiederum eine klare Verletzung des
rechtlichen Gehörs darstellt.
6.10 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM das
dem Beschwerdeführer zustehende Recht auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs verletzt hat, indem die ihm preisgegebenen Vorhalte im Zusam-
menhang mit der Lingua-Analyse zu wenig konkret erfolgt sind. Eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich – das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen
Entscheides.
6.11 Zwar haben Beschwerden gegen Verfügungen des SEM über die Ver-
weigerung des Asyls und die Wegweisung grundsätzlich reformatorischen
und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 Abs. 1 und Art.
6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidungen set-
zen indessen Entscheidungsreife voraus, wobei insbesondere eine genü-
gende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes darunter fällt, was
vorliegend gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht der Fall ist.
6.12 Die Heilung einer Gehörsverletzung aus prozessökonomischen Grün-
den auf Beschwerdeebene ist zudem nur dann möglich, wenn das Ver-
säumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Über-
prüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu-
kommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertret-
barem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4
S. 676 f. mit weiteren Hinweisen).
6.13 Vorliegend hat das SEM in seiner Vernehmlassung vom 30. Juni 2016
zum Ausdruck gebracht, dass es an seinen Erwägungen vollumfänglich
festhalten will, weil keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
D-4327/2015
Seite 25
welche eine Änderung des Standpunktes zu rechtfertigen vermöchten, vor-
lägen. Damit hat es die Versäumnisse nicht nachgeholt, womit der rechts-
erhebliche Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt worden ist.
Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens sein, ein mangelhaft ge-
währtes rechtliches Gehör, welches im vorinstanzlichen Verfahren hätte
vorgenommen werden müssen, nachzuholen, und für eine vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Demzufolge
kann der vorliegende Mangel auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden.
Gegen eine Heilung des Verfahrensmangels spricht ferner auch der Um-
stand, dass den Beschwerdeführenden andernfalls eine Instanz verloren
ginge.
6.14 Unter diesen Umständen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör zur Lingua-Analyse im Sinne obenstehender Erwägungen we-
niger zusammenfassend und konkreter zu gewähren. Das SEM hat die Sa-
che im Rahmen eines neuen beschwerdefähigen Entscheides einer recht-
lichen Würdigung zu unterziehen. Die Beschwerde ist infolgedessen im
Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die angefochtene Verfügung auf-
zuheben.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Ausserdem wurde in der Zwischenverfügung vom 21. Juli
2015 in Gutheissung des Gesuchs auf Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
8.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer obsiegt mit der Kassation.
Somit ist ihm ein angemessenes Honorar auszurichten. Nur der notwenige
Aufwand wird entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der mit Eingabe vom
18. August 2015 beigelegten Kostennote ist ein zeitlicher Aufwand von 9.5
Stunden und ein Honorar von Fr. 2‘850.– ausgewiesen, was einem Stun-
denansatz von Fr. 300.– entspricht. Dieser geltend gemachte Aufwand ist
unangemessen und damit entsprechend zu reduzieren. Aufgrund der Akten
D-4327/2015
Seite 26
lässt sich der Parteiaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14
Abs. 2 in fine VKGE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Ver-
gleichsfällen ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer für das
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal
Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4327/2015
Seite 27
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 8. Juni 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: