B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4329/2016
sri
Ur t e i l vom 2 9 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-4757/2015 vom 29. September 2015.
D-4329/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie
und stammt nach eigenen Angaben aus B._______, C._______, Nordpro-
vinz. Sein erstes Asylgesuch vom 30. September 2009 lehnte das dama-
lige Bundesamt für Migration (BFM) mit Entscheid vom 29. Juli 2010 ab,
da es die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft erachtete. Es ver-
fügte die Wegweisung und ordnete den Vollzug an. Mit Urteil D-6166/2010
vom 20. März 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen
Entscheid gerichtete Beschwerde vom 30. August 2010 ab.
B.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2013 ersuchte der Gesuchsteller um Wieder-
erwägung und Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2010. Es sei festzu-
stellen, dass eine rechtlich massgebliche Änderung der Sachlage einge-
treten sei und er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Zum Beleg seiner Vor-
bringen reichte er verschiedene Dokumente ein. Das SEM behandelte das
Gesuch als zweites Asylgesuch, wies es jedoch mit Entscheid vom 3. Juli
2015 erneut ab, insbesondere mit der Begründung, dass die vom Gesuch-
steller eingereichten Beweismittel, welche seine bereits im ersten Verfah-
ren geltend gemachten Asylvorbringen nun hätten belegen sollen, sich als
Fälschungen erwiesen hätten und nach wie vor nicht glaubhaft gemacht
worden sei, dass ihm eine asylbeachtliche Verfolgung drohe. Das SEM
hielt nach erneuter Prüfung den Vollzug der Wegweisung weiterhin für zu-
lässig, zumutbar und möglich. Das Bundesverwaltungsgericht schützte
diesen Entscheid in seinem Urteil D-4757/2015 vom 29. September 2015.
C.
Am 15. Juni 2016 reichte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz eine als
„neues Asylgesuch“ bezeichnete Eingabe ein. Er machte durch seinen
neuen Rechtsvertreter geltend, er habe bis anhin den ihn betreffenden
Sachverhalt nie vollständig dargelegt. Tatsächlich habe er im Jahr 2006
Probleme mit den sri-lankischen Behörden gehabt, weil er im Rahmen des
Baugeschäfts seines Onkels als Generalunternehmer Baumaterialien in
das Vanni-Gebiet transportiert habe. Der Umfang dieser Materiallieferun-
gen sei immer grösser gewesen als die Bestellungen der Auftraggeber; den
so entstandenen Überschuss habe er in Umgehung des für das Vanni-Ge-
biet geltenden Embargos an die „Liberation Tigers of Tamil Eelam“ (LTTE)
geliefert. Diese Aktivitäten vermöge der Gesuchsteller nun endlich zu be-
legen, indem er die Auftragsbücher seines Onkels vorlegen könne, aus
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welchen die Transporte hervorgingen. Zum Beweis reichte der Gesuchstel-
ler vier Notizbücher mit Aufzeichnungen in tamilischer Sprache ein. Er
reichte ausserdem eine Zusammenstellung zur aktuellen Lage in Sri Lanka
(inklusive Datenträger) zu den Akten.
D.
Das SEM trat mit Verfügung vom 22. Juni 2016 auf das Gesuch nicht ein
und erachtete die Verfügung vom 3. Juli 2015 weiterhin als rechtskräftig
und vollstreckbar. Einer allfälligen Beschwerde entzog es die aufschie-
bende Wirkung. Zur Begründung stellte die Vorinstanz fest, der Gesuch-
steller habe keine nachträglich veränderte Sachlage geltend gemacht, son-
dern neue erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Art. 66
Abs. 2 Bst. a VwVG. Da es sich bei den die Eingabe vom 15. Juni 2016
begründenden vorgetragenen Tatsachen und Beweismitteln um solche
handle, welche allesamt bereits zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts am 29. September 2015 bestanden hätten, werde die ur-
sprüngliche Fehlerhaftigkeit dieses Urteils gerügt, weshalb die Eingabe als
Revisionsgesuch vom Bundesverwaltungsgericht zu behandeln sei. Das
Nichteintreten gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG sei gerechtfertigt, da der Ge-
suchsteller von einem patentierten Rechtsanwalt vertreten werde, der aus-
drücklich behauptet habe, das SEM sei für die Behandlung des Gesuchs
zuständig.
E.
Der Gesuchsteller erhob am 6. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte unter anderem die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur materiellen Behandlung im Sinne der Erwägungen.
F.
Die Instruktionsrichterin des Verfahrens D-4217/2016 setzte mit Telefax
vom 8. Juli 2016 den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superpro-
visorischen Massnahme nach Art. 56 VwVG vorübergehend aus.
G.
Im Urteil D-4217/2016 vom 13. Juli 2016 wies das Bundesverwaltungsge-
richt die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid vom 22. Juni
2016 ab. Gleichzeitig gab es dem in der Eingabe vom 6. Juli 2016 gestell-
ten Eventualantrag statt und nahm das Gesuch unter der vorliegenden Ge-
schäftsnummer D-4329/2016 als Revisionsgesuch gegen das Urteil
D-4757/2015 vom 29. September 2015 entgegen.
D-4329/2016
Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2016 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Eingaben vom 15. Juni 2015 und vom 6. Juli 2016 entsprächen
den formellen Anforderungen an ein Revisionsbegehren nicht. Sie forderte
den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens innert Frist zur Re-
visionsverbesserung auf: Es sei die Rechtzeitigkeit des Revisionsgesu-
ches aufzuzeigen sowie darzulegen, welcher gesetzliche Revisionstatbe-
stand angerufen werde und inwieweit Anlass bestehe, gerade diesen
Grund geltend zu machen.
I.
Mit Eingabe vom 21. Juli 2016 begehrte der Gesuchsteller fristgerecht die
Revision des Urteils D-4757/2015 aufgrund von nachträglich aufgefunde-
nen erheblichen Tatsachen und Beweismitteln, gestützt auf Art. 45 VGG
i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a des BGG. Revisionsweise sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei
die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um vorsorgliche Aus-
setzung des Wegweisungsvollzugs. An den materiellen Ausführungen in
der Eingabe vom 15. Juni 2016 (vgl. Bst. C) werde festgehalten. Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller habe die neuen Beweismit-
tel nicht früher vorlegen können, da der Ausgang des Bürgerkriegs im Jahr
2009 – als er das erste Asylgesuch gestellt hatte – nicht absehbar gewesen
sei und er daher seine Unterstützungsaktivitäten für die LTTE gegenüber
den Schweizer Behörden nicht habe offenlegen wollen. Sollte das Vorbrin-
gen als verspätet erachtet werden, sei auf das Revisionsgesuch dennoch
einzutreten, belegten die neuen Beweismittel doch mit Blick auf die vom
Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 definierten Risikofaktoren eine konkrete Gefährdung seiner Person.
Er weise mehrere Risikofaktoren auf (Verhaftung vor der Ausreise; Zu-
arbeit für die LTTE). Die eingereichten Beweismittel seien im Lichte der
Erkenntnisse über die Situation in Sri Lanka zu prüfen. Es sei klar ersicht-
lich, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Der Weg-
weisungsvollzug wäre aufgrund der drohenden Verhaftung bei der Wieder-
einreise unzulässig. Praxisgemäss seien Vorbringen, welche völkerrechtli-
che Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen vermögen, in jedem
Fall beachtlich und zu prüfen. Der Gesuchsteller habe vorliegend das Vor-
liegen von Vollzugshindernissen glaubhaft gemacht. Aufgrund der Situation
sei der Vollzug zumindest unzumutbar.
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J.
Mit weiterer Zwischenverfügung vom 12. August 2016 forderte die Instruk-
tionsrichterin den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens auf,
innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Ferner wurde er aufgefor-
dert, eine Stellungnahme zu den eingereichten Beweismitteln einzureichen
und eine Übersetzung der relevanten Passagen vorzulegen. Dazu wurden
ihm die Auftragsbücher im Original übermittelt. Zudem wurde er aufgefor-
dert, einen aktuellen Arztbericht einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 29. August 2016 ersuchte der Gesuchsteller um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit der Befreiung
von der Erhebung des Kostenvorschusses. Das Revisionsgesuch sei nicht
von vornherein aussichtslos, der Gesuchsteller befinde sich derzeit in Aus-
schaffungshaft und sei nicht erwerbstätig. Als Beilage reichte der Gesuch-
steller eine Übersetzung relevanter Passagen der Auftragsbücher ein und
wies darauf hin, dass die in den Büchern genannten Auftraggeber bereit
seien, als Zeugen für ihn auszusagen. Ferner reichte der Gesuchsteller
einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Lagebericht über die aktuelle
Situation in Sri Lanka ein. Schliesslich reichte er auch einen Arztbericht
vom 24. August 2016 ein, wobei der Rechtsvertreter ausführte, die Abklä-
rung sei nicht vollständig gewesen, da der Termin ohne Übersetzung statt-
gefunden habe und der Beschwerdeführer seine Gesundheitsprobleme
nicht richtig habe darlegen können. Er ersuchte daher um erneute Gewäh-
rung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen Arztberichts.
L.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 hiess das Gericht das Gesuch um un-
entgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Das erneute Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einrei-
chung eines Arztberichts wies es ab.
M.
Am 19. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter ein Dokument zu den Ak-
ten, das ihm in einem anderen Verfahren zugestellt worden sei und aus
dem hervorgehe, dass tamilische Rückkehrende welche dem sri-lanki-
schen Generalkonsulat in Genf zwecks Papierbeschaffung vorgeführt wür-
den, systematisch erfasst und nach der Ankunft automatisch verhaftet und
den Sicherheits- und Polizeidiensten vorgeführt würden. Dies habe den
einzigen Zweck, abzuklären, ob sie in Zusammenhang mit Aktivitäten der
LTTE stünden. Der Gesuchsteller werde mit seiner Vorgeschichte sicher in
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Seite 6
die „Watch-List“ oder sogar auf eine „Stop-List“ der sri-lankischen Behör-
den aufgenommen werden, weshalb ihm Verfolgung drohe.
N.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem
Rechtsvertreter des Gesuchstellers, wie von ihm beantragt, die Zusam-
mensetzung des Spruchgremiums mit. Betreffend die zufällige Zusammen-
setzung dieses Gremiums verwies sie auf die Bestimmungen des Ge-
schäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht
(VGR, SR 173.320.1).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuchs Art. 67 Abs.
3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller bringt revisionsweise eine Tatsache vor, die sich ge-
mäss seinen Angaben bereits 2006 verwirklicht habe und reicht als Beleg
entsprechende Beweismittel ein. Er macht damit die ursprüngliche Fehler-
haftigkeit des Beschwerdeurteils D-4757/2015 vom 29. September 2015
geltend.
1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 29.
September 2015 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Re-
visionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).
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Seite 7
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
Art. 46 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund
angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird.
Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist
abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von
Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegen-
den Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren
von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismit-
teln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbe-
gehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tat-
sächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Be-
stehen behauptet und hinreichend begründet.
2.4 Der Gesuchsteller ruft durch die Geltendmachung neuer erheblicher –
jedoch bereits vorbestandener – Tatsachen sowie der Nachreichung von
Beweismitteln den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
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Seite 8
BGG an. Das mit Eingabe vom 21. Juli 2016 verbesserte Revisionsgesuch
vom 6. Juli 2016 ist damit hinreichend begründet.
2.5 Ein Revisionsgesuch muss rechtzeitig eingereicht werden. Hinsichtlich
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-4757/2015 vom 29. Septem-
ber 2015 ist festzuhalten, dass dieses gemäss Verzeichnis der Vorakten
am 30. September 2015 an den damaligen Rechtsvertreter verschickt
wurde. Für die Geltendmachung des Revisionsgrundes der Entdeckung
der erheblichen Tatsache oder des entscheidenden Beweismittels gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. b BGG ist die prozessuale Frist von Art. 124 Abs. 1
Bst. d BGG ("aus anderen Gründen") massgebend. Danach ist das Revisi-
onsgesuch innerhalb von 90 Tagen nach Entdeckung der in Art. 123 Abs.
2 Bst. a BGG umschriebenen Tatsachen und Beweismittel, frühestens je-
doch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids,
einzureichen. Ob diese Frist vorliegend tatsächlich eingehalten worden ist,
ist fraglich, war doch dem Gesuchsteller die dem Revisionsgesuch zu
Grunde liegende angeblich vorbestandene „neue“ und erhebliche Tatsache
seiner Unterstützungshandlungen für die LTTE schon immer bekannt und
datieren die Beweismittel (Auftragsbücher des Onkels des Gesuchstellers)
aus dem Jahr 2006, der Zeit, in der der Gesuchsteller in den Fokus der sri-
lankischen Sicherheitsbehörden gerückt sein will.
3.
3.1 Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der früher
zuständigen Asylrekurskommission (ARK) können Vorbringen, die im
Sinne von Artikel 66 Absatz 3 VwVG beziehungsweise Art. 46 VGG ver-
spätet sind, dennoch die Revision eines rechtskräftigen Urteils bewirken,
wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass dem Gesuch-
steller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und da-
mit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. dazu BVGE
2013/22 E. 5.4 f. mit weiteren Angaben sowie den publizierten Entscheid
der Asylrekurskommission [EMARK] 1995/9 E. 7, insb. 7g). Die Revision
erstreckt sich in einem solchen Fall jedoch lediglich auf die Fragen der
Flüchtlingseigenschaft und der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, da-
gegen nicht auf den Asylpunkt (vgl. EMARK 1995/9 E. 7h).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eingehend mit der Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Nord- und
Ostprovinz Sri Lankas befasst und in diesem Zusammenhang auch ent-
sprechende Risikoprofile erarbeitet (vgl. insbesondere E. 8.4 des Urteils
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E-1866/2015). Zu prüfen ist, ob aufgrund der neu vorgebrachten Tatsache
der Kollaboration mit der LTTE sowie der eingereichten Beweismittel (den
Auftragsbüchern) die hohe Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Ge-
suchstellers beziehungsweise das Vorliegen eines offensichtlichen Refou-
lement-Hindernisses zumindest glaubhaft gemacht werden.
3.3 Der Gesuchsteller behauptet, er habe im Rahmen seiner Tätigkeit als
Generalunternehmer im Baugeschäft seines Onkels in Umgehung des für
das Vanni-Gebiet geltenden Embargos Baumaterialien in das von der LTTE
kontrollierte Gebiet an die LTTE geliefert. Mit dem Revisionsgesuch reichte
der Gesuchsteller vier Hefte ein, in welchen der Onkel seine Aufträge no-
tiert habe. Aus den Heften gehe hervor, dass er, der Gesuchsteller, in den
Jahren 2003 bis 2007 Baumaterial in das Vanni-Gebiet geliefert habe. In
der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2016 hatte das Bundesverwaltungs-
gericht den Gesuchsteller aufgefordert, die relevanten Passagen der Ge-
schäftsbücher aus dem Tamilischen ins Deutsche zu übersetzen. Mit Ein-
gabe vom 29. Juli 2016 wurde eine Übersetzung von mehreren Aufträgen
eingereicht. Das als Beilage 3 bezeichnete Auftragsbuch dokumentiert ge-
mäss Angaben des Gesuchstellers die Tätigkeiten seines Onkels in
D._______, in der Nordprovinz. Der Übersetzung sei zu entnehmen, dass
der Gesuchsteller für seinen Onkel in den Jahren 2005 und 2006 Bauliefe-
rungen nach D._______ getätigt und dort fünf Bauprojekte betreut habe.
Aus den Aufzeichnungen würden die Auftraggeber, das Bauprojekt sowie
die gelieferten Materialien ersichtlich. Stets sei der Name des Gesuchstel-
lers in den Notizen betreffend die Arbeitseinsätze erwähnt. Damit sei be-
wiesen, dass der Gesuchsteller im Rahmen der für seinen Onkel durchge-
führten Bauprojekte regelmässig im Vanni-Gebiet tätig gewesen sei. Auch
seien die gelieferten Baumaterialien aufgelistet, es habe sich dabei unter
anderem um Zement, Farben/ Chemikalien, Holz, Stahlträger, Sand und
Platten gehandelt (vgl. Revisionsakten, Ausführungen in Ziff. 2.1 der Ein-
gabe vom 29. Juli 2016, sowie Beilage 3, S. 30, S. 38 umseitig). Des Wei-
teren fungiere der Name des Gesuchstellers immer wieder in den Gehalts-
listen seines Onkels (vgl. Markierungen im Auftragsbuch Beilage 6). Es klar
belegt, dass der Gesuchsteller für seinen Onkel tätig gewesen sei. Die je-
weiligen Bauherren seien auch bereit, als Zeugen auszusagen, ihre Ein-
vernahme werde ausdrücklich beantragt.
3.4 Die Behauptung der Kooperation mit der LTTE und die eingereichten
Beweismittel sind offensichtlich nicht geeignet, um eine dem Gesuchsteller
drohende Gefährdung glaubhaft zu machen, welche den Vollzug der Weg-
weisung als unzulässig erscheinen liesse.
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Seite 10
Der Gesuchsteller machte geltend, er könne durch die Vorlage der Ge-
schäftsbücher belegen, Lieferungen an die LTTE im Vanni-Gebiet getätigt
zu haben, weshalb er im Jahr 2006 in den Fokus der sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden geraten sei. Zwar kann den vorliegenden Auftragsbüchern
entnommen werden, dass der Gesuchsteller im Zusammenhang mit Bau-
projekten im Distrikt D._______ genannt wurde. Es ist jedoch nicht ersicht-
lich – und wird auch durch die eingereichte Übersetzung nicht klar –, wel-
che Aufgaben der Gesuchsteller verrichtet hat. Daran vermag auch der
Umstand, dass er auf der Gehaltsliste seines Onkels genannt wurde, nichts
zu ändern. Zudem fallen die Angaben betreffend den Umfang der Lieferun-
gen sehr rudimentär aus, es ist beispielsweise nicht ersichtlich, wie viel
vom jeweiligen Baustoff bestellt wurde und ob diese Lieferung überdurch-
schnittlich gross im Verhältnis zum projektierten Bauvorhaben war, oder
ähnliche Hinweise, die Rückschlüsse auf eine Lieferung auch an die LTTE
zulassen würden. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die ein-
gereichten Beweismittel nicht zu belegen vermögen, dass der Gesuchstel-
ler – wie vorgetragen – nach Absprache Lieferungen an die LTTE getätigt
haben will. Aus diesen Gründen konnte der Gesuchsteller auch im Rahmen
des Revisionsverfahrens den Beweis nicht führen, dass er tatsächlich in
der Vergangenheit mit der LTTE zusammengearbeitet hat und er aus die-
sem Grund im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von
Behelligungen durch die Sicherheitskräfte bedroht sei, welche über das
Mass eines Routine-Checks hinausgehen. Vor diesem Hintergrund ist auch
der Hinweis des Rechtsvertreters in der Eingabe vom 19. Oktober 2016 zu
würdigen. Da die Schweizer Asylbehörden die Asylvorbringen des Gesuch-
stellers nunmehr dreimal überprüft haben und jeweils zum Schluss gelang-
ten, er sei im Fall einer Rückkehr nicht gefährdet, verfängt der Hinweis,
dass alle abgewiesenen sri-lankischen Asylsuchenden im Rahmen der Be-
schaffung von Reisepapieren durch die sri-lankischen Behörden systema-
tisch auf ihr politisches Profil durchleuchtet würden, vorliegend nicht. Es ist
zwar nicht auszuschliessen, dass auch der Gesuchsteller bei seiner Ein-
reise überprüft würde. Da in seinem Fall aber keine offensichtlichen Hin-
weise auf eine Verbindung zu den LTTE ersichtlich sind, ist nicht davon
auszugehen, dass er in die Suchlisten der Sicherheitsbehörden aufgenom-
men würde. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Gesuchsteller seitens der sri-
lankischen Behörden ein Bestreben zugeschrieben wird, den tamilischen
Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen und, dass er deshalb als
Bedrohung wahrgenommen würde (vgl. das Referenzurteil, a.a.O., E. 8.5.1
mit Hinweis auf den Bericht des United States Department of State vom 2.
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Seite 11
Juni 2016: Country Reports on Terrorism 2015 – Sri Lanka). Vor diesem
Hintergrund erübrigt sich auch der Antrag, auf Anhörung der Bauherren als
Zeugen, er ist daher abzuweisen.
3.5 Da der Gesuchsteller keine nachvollziehbare Beziehung zu den Ma-
chenschaften der LTTE oder über von ihm geleistete Unterstützungshand-
lungen darlegen konnte, sind auch die weiteren Vorbringen in den Einga-
ben vom 6. Juli 2016 sowie vom 21. und 29. Juli 2016 nicht geeignet, das
Gericht davon zu überzeugen, dass ihm im Falle der Rückkehr offensicht-
lich Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne eines
ein völkerrechtlichen Wegweisungshindernis drohen würde, was in diesem
Punkt zur Aufhebung des Urteils D-4757/2015 vom 29. September 2015
führen müsste. Ebenso wenig kann er mit dem eingereichten ärztlichen
Zeugnis solches geltend machen.
3.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die Feststellungen im Urteil
D-4757/2015 vom 29. September 2015 betreffend die Zulässigkeit der
Wegweisung des Beschwerdeführers (vgl. a.a.O., E. 8.2) als weiterhin zu-
treffend.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass mit der Eingabe vom 6. Juli 2016
und allen folgenden Eingaben keine Verfolgung oder menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne eines völkerrechtlichen Wegweisungshindernis-
ses offensichtlich dargelegt wurde. Die Feststellungen im Urteil
D-4757/2015 vom 29. September 2015 sind daher weiterhin zutreffend und
gültig.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 31. August
2016 gutgeheissen wurde, wird auf die Erhebung der Verfahrenskosten
verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka bleibt weiterhin zulässig.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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