Abtei lung IV
D-4330/2006/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch Monica Capelli,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 14. März
2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4330/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder – türkische Staatsangehö-
rige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______ / Y._______ /
Provinz Maras – verliessen eigenen Angaben zufolge die Türkei am
4. September 2003 und gelangten über Mazedonien, Griechenland
und weitere unbekannte Länder am 19. September 2003 in die
Schweiz, wo sie am Tag darauf ein Asylgesuch stellten. Am 25. Sep-
tember 2003 wurden sie in der Empfangsstelle X._______ (neu: Em-
pfangs- und Verfahrenszentrum X._______) summarisch zu ihren Asyl-
gründen befragt. Infolgedessen wurden sie am 26. September 2003 für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton W._______ zugewiesen, wo sie
am 27. Oktober 2003 durch die zuständigen kantonalen Behörden
einlässlich befragt wurden.
Zur Begründung seines Gesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, nachdem er bereits früher von Soldaten und
Mitgliedern der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) unter Druck gesetzt
worden sei, seien am 15. Juni 2003 in der Nacht nach drei Jahren
Unterbruch wieder bewaffnete PKK-Kämpfer bei ihnen zu Hause in
einem kleinen Dorf in den Bergen aufgetaucht. Sie hätten Essen ver-
langt und Propaganda für die Partei gemacht. Fünf Tage später, als er
mit der Frau und den Kindern zu Hause gewesen sei, seien gegen
Mittag beziehungsweise gegen zehn Uhr fünf Militärangehörige ge-
kommen und hätten ihn auf den Posten mitgenommen, wo er geschla-
gen und der PKK-Unterstützung beschuldigt worden sei. Sie hätten
von ihm verlangt, mit ihnen zusammenzuarbeiten und Hinweise ge-
macht auf den Gewinn aus dem Verkauf seines Anteils eines Ladens
in V._______ an einen Verwandten, welchen er aufgrund der Schutz-
gelderpressungen der Mafia und deren Zusammenarbeit mit der Poli-
zei getätigt habe. Nach zwei beziehungsweise drei bis vier Stunden sei
er wieder freigelassen worden. Danach hätten sie alles verkauft und
seien ausgereist. Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er
sei bis zu deren Schliessung ein passives Mitglied der HADEP gewe-
sen. Ausserdem sei sein Freund, dem er seinen Anteil des Ladens
verkauft habe, danach von der Mafia und der Polizei bedroht worden
und inzwischen nach England geflüchtet (A 21 S. 14). Ein neuer Teil-
haber dieses Ladens sei im Jahre 2002 – vermutlich von einer Spezial-
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einheit – erschossen worden, weshalb er befürchte, diese werde auf
sie zurückkommen (A 21 S. 16).
Die Beschwerdeführerin und die beiden Söhne ihrerseits erklärten an
den Befragungen, sie hätten die Türkei wegen der Probleme ihres
Ehemannes beziehungsweise Vaters verlassen und selber nie Prob-
leme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Auf eine Anhörung von
E._______ wurde verzichtet.
B.
Am 3. und 24. März 2004 informierte Dr. med. F._______ die
kantonalen Behörden telefonisch über die Untersuchung betreffend die
Krankheit der Kinder (Muskeldystrophie Duchenne). C._______ wurde
am 24. März 2004 diesbezüglich durch die kantonalen Behörden
angehört.
C.
Am 13. April 2004 reichte Dr. med. F._______ – unter Beilage von zwei
Berichten des Universitätsspitals U._______ vom 2. Dezember 2003
und vom 2. März 2004 sowie eines Berichtes von Dr. med. G._______
vom 3. November 2003 – drei ärztliche Berichte betreffend die
Krankheit der Kinder ein.
D.
Am 5. Juli 2004 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in
Ankara um Abklärungen im Zusammenhang mit den medizinischen
Behandlungsmöglichkeiten der Krankheit der Kinder. Die Botschaft be-
antwortete diese Anfrage am 5. Januar 2005.
E.
Am 18. Februar 2005 wurde im Zusammenhang mit der Krankheit der
Kinder ein Bericht des Therapieteams Auto Biologisches Lernen (ABL)
vom 14. Februar 2005 eingereicht.
F.
Mit Verfügung vom 14. März 2005 – eröffnet am 16. März 2005 – lehn-
te das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und deren
Kinder ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 14. April 2005 (Poststempel) erhoben die Be-
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schwerdeführenden – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – gegen
diesen Entscheid bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Asylgewährung sowie eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchten sie um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurde unter anderem
ein ärztlicher Bericht des Universitätsspitals U._______ vom 31. März
2005, mehrere Schulberichte betreffend D._______ und E._______
sowie ein Schreiben von H._______ eingereicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2005 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführenden auf, den in Aussicht
gestellten Bericht der Ergotherapeutin nachzureichen.
I.
Am 10. Mai 2005 wurde der eingeforderte Bericht der Ergotherapeutin
vom 21. April 2005 zu den Akten gereicht.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 20. Mai 2005 hielt das BFM an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
K.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2006 nahmen die Beschwerdeführenden zur
Vernehmlassung des BFM schriftlich Stellung und reichten einen ärzt-
lichen Bericht des Regionalspitals T._______ vom 27. April 2005 be-
treffend eines Unfalles, den D._______ erlitten hatte, zu den Akten.
L.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführenden ak-
tualisierte ärztliche Berichte von Dr. med. F._______ vom 2. Mai 2008
zu den Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In seinem Entscheid vom 14. März 2005 führte das BFM zur Be-
gründung im Wesentlichen aus, bei offensichtlich fehlender Asylrele-
vanz könne darauf verzichtet werden, auf die Unglaubhaftigkeitsele-
mente in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Es sei
jedoch darauf hinzuweisen, dass es erstens grundsätzlich wenig wahr-
scheinlich sei, dass ihn noch im Jahr 2003 bewaffnete PKK-Kämpfer
oder allenfalls Provokateure der Kontraguerilla aufgesucht hätten.
1999 habe nämlich die PKK einseitig einen Waffenstillstand erklärt und
bewaffnete Aktionen in der Türkei eingestellt. Dies habe eine erheb-
liche Verbesserung der Sicherheitslage in den kurdisch bevölkerten
Teilen der Türkei zur Folge gehabt. Die Aussage des Beschwerde-
führers, er habe drei Jahre lang in Ruhe leben können, stimme mit die-
ser Entwicklung überein. Zweitens bestünden Ungereimtheiten in den
Aussagen der Beschwerdeführenden zum Beispiel betreffend die Frei-
lassung (nach zwei Stunden beziehungsweise nach einer Nacht) oder
betreffend die Festnahme (es sei niemand anwesend gewesen
beziehungsweise der Onkel sei anwesend gewesen) und somit Zweifel
an der Asylbegründung insgesamt. Abgesehen davon, sei nicht von
einer überwiegend wahrscheinlichen zukünftigen asylbeachtlichen Ge-
fährdung des Beschwerdeführers nach der angeblichen Festnahme
auszugehen. Der Druck, dem er vor dem oben erwähnten Waffenstill-
stand ausgesetzt worden sei, sei – wie dargelegt – längst gewichen
und er habe bereits drei Jahre in Ruhe gelebt. Wie er angebe, habe er
sich nie aktiv politisch betätigt, sei nie vor Gericht und nie inhaftiert
gewesen. Nach der angeblichen Festnahme sei er innerhalb von
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Stunden freigelassen worden. Dies alles spreche dafür, dass gegen
ihn nichts vorliege. Er habe selbst zu Protokoll gegeben, dass er
„gesetzlich“ nicht gesucht werde. Dann räume er die Möglichkeit einer
polizeilichen Suche nur vage ein („es könnte sein“). Des Weiteren sei
zu bedenken, dass zwar die Nachfolgeorganisation der PKK, die
Kongra-Gel, im Juni 2004 den Waffenstillstand aufgekündigt habe, dies
aber nicht zu einem bewaffneten Konflikt des früheren Ausmasses ge-
führt habe. Vielmehr hätten sich die Sicherheits- und die Menschen-
rechtslage insgesamt gebessert. Auch eine allfällige zukünftige Ge-
fährdung wegen der Probleme des Beschwerdeführers in V._______
mit der „Mafia“ und den korrupten Polizisten sei nicht überwiegend
wahrscheinlich. Schutzgelderpressungen durch die organisierte
Kriminalität seien in der Türkei weit verbreitet. Korrupte Polizisten und
Justizbeamte seien manchmal in kriminelle Strukturen eingebunden.
Trotzdem seien die türkische Regierung und die türkischen Behörden
grundsätzlich entschlossen, die Kriminalität zu bekämpfen. Somit
könne man nicht von einer Schutzlosigkeit gegen kriminelle Übergriffe
ausgehen. Ausserdem sei der Beschwerdeführer seit 1998 nicht mehr
in V._______ geschäftlich tätig und seine Mutmassung, der
„mysteriöse“ Mord am Käufer seines Anteils könnte von einer
„Spezialeinheit“ verübt worden sein, werde weder durch Fakten
untermauert noch näher substanziiert. Zu den Aussagen der
Beschwerdeführerin und der Kinder sei festzuhalten, dass diese weder
gegen den türkischen Staat gerichtete Tätigkeiten noch staatliche
Verfolgungsmassnahmen geltend machten. Allfällige
Benachteiligungen der älteren Kinder in der Schule wegen ihrer
kurdischen Abstammung seien keine Nachteile, die derart intensiv
wären, dass sie das Leben in der Türkei verunmöglicht oder in
unzumutbarer Weise erschwert hätten.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass beinahe täglich, sicher
aber wöchentlich Kurden in der Türkei festgenommen, geschlagen und
auch getötet würden, wobei davon auszugehen sei, dass der türkische
Staat respektive die Sicherheitskräfte und der Geheimdienst dahinter-
stünden. Es sei deshalb nachvollziehbar, weshalb er sich nach seiner
Mitnahme durch die Sicherheitskräfte und der Aufforderung, für sie als
Informant zu arbeiten, vor weiteren Übergriffen fürchte. Auch dem Um-
stand, dass er Mitglied der HADEP gewesen sei – diesbezüglich lege
er ein Schreiben eines Verwandten bei –, habe die Vorinstanz nicht
Rechnung getragen. Dies genüge im Zusammenhang mit den erlitte-
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nen und befürchteten Nachteilen durch die türkischen Sicherheitskräf-
te, um eine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung anzunehmen. Die einzelne Verfolgungsmassnahme sei
zwar möglicherweise nicht genügend intensiv, um als asylrelevant an-
gesehen zu werden. Die Verfolgungsmassnahmen hätten sich aber im
Laufe der Jahre kumuliert. Zudem sei auch die Staatlichkeit, Gezielt-
heit sowie die Aktualität der Verfolgung gegeben.
4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Empfeh-
lungsbrief eines gewissen H._______ sage über den
Beschwerdeführer nur aus, dass er im Dorf mit diesem in der HADEP
tätig gewesen sei. Auffällig sei, dass H._______ gemäss seiner
Schilderung weitaus grössere Probleme gehabt habe als der
Beschwerdeführer. Er wolle „viele Male“ inhaftiert worden sein, zum
letzten Mal im Jahr 2004 für drei Monate. Gegen ihn sei ein
Gerichtsverfahren hängig. Während er Gast bei seinem Sohn (in der
Schweiz) sei, werde er im Heimatstaat gesucht. Da der
Beschwerdeführer nie Vergleichbares geltend gemacht habe, könne
man aus dem Schreiben keine konkreten Schlüsse auf ihn ziehen.
Bemerkenswert sei ausserdem, dass H._______ am 31. März 2005
geschrieben habe, er werde bis zum 18. April in der Schweiz sein.
Folgerichtig sei er nicht als Asylbewerber registriert. Dies spreche da-
für, dass H._______ für sich selbst nicht von einer Verfolgungssituation
ausgehe, die ihn dazu zwingen würde, die Schweiz um Schutz zu er-
suchen.
4.4 In seiner Replik machte der Beschwerdeführer geltend,
H._______ sei tatsächlich sehr verfolgt in der Türkei, habe sich aber
dafür entschieden, dorthin zurückzukehren, da er sich als alter Mann
nicht mehr um sein Leben Gedanken mache. Dies sei seine
persönliche Entscheidung und habe nichts damit zu tun, dass er (der
Beschwerdeführer) demnach keine asylrelevante Verfolgung zu
befürchten haben würde.
5.
5.1 Vorliegend kann – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – darauf
verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente näher ein-
zugehen, da die Vorbringen des Beschwerdeführers – wie nachfolgend
dargelegt – ohnehin nicht asylrelevant sind.
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5.2 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise sol-
che im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193).
5.3 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letz-
tere werde sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer
Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht
hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits
durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen
um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für
eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht.
5.4 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich darge-
legt, weshalb sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine be-
gründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Nachteilen
ergeben und vor diesem Hintergrund festgestellt, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die vorinstanz-
lichen Erwägungen erweisen sich aufgrund der Akten als zutreffend,
sodass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann. An dieser Erkenntnis vermögen auch die Vor-
bringen in der Beschwerde nichts zu ändern, zumal sich der Be-
schwerdeführer nicht in substanziierter und detaillierter Weise mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzte, sondern sich stattdes-
sen auf den Einwand beschränkte, das BFM habe der allgemeinen
Situation der Kurden in der Türkei und seiner HADEP-Mitgliedschaft
keine Rechnung getragen. Hinsichtlich der allgemeinen Situation der
Kurden hat die ARK in ihrer – weiterhin zutreffenden – Recht-
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sprechung zur Lageentwicklung in der Türkei zwar festgehalten,
angesichts der zugenommenen Intensität des türkisch-kurdischen
Konflikts im Südosten der Türkei sei heute zwar zu erwarten, dass in
absehbarer Zeit unverändert nicht nur etwa kurdische Personen ver-
folgt werden, die verdächtigt werden, terroristische Attentate verübt
oder vorbereitet zu haben, sondern generell auch Personen, denen
vorgeworfen werde, der PKK (beziehungsweise einer PKK-Nachfolge-
organisation) anzugehören oder auch nur nahe zu stehen (EMARK
2005 Nr. 21). Aus dieser allgemeinen Situation vermag der Beschwer-
deführer jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da sie eine
individuelle und gezielte Verfolgung seinerseits nicht zu belegen ver-
mag. In Bezug auf die HADEP-Mitgliedschaft bleibt festzuhalten, dass
das BFM diese in seiner Verfügung erwähnte, in den Erwägungen je-
doch nicht näher darauf einging. Dies konnte entgegen der Meinung
des Beschwerdeführers jedoch auch unterbleiben, da er sich gemäss
eigenen Angaben nie exponiert für die HADEP betätigte und infolge-
dessen in seinem Asylgesuch aus dieser Mitgliedschaft auch keine
konkreten Nachteile geltend machte, sondern diese erst an der kanto-
nalen Anhörung und lediglich nebenbei – auf Nachfrage des Befragers
– erwähnte. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte einmalige
Verhaftung würde für sich alleine nicht ausreichen, um eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung zu rechtfertigen, zumal es keine Hinweise
darauf gibt, dass dies der Anfang einer längeren Periode von willkürli-
chen Verhaftungen und Folterungen gewesen wäre.
6.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, da sie keine begründete Furcht
vor zukünftiger Verfolgung haben. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz
kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen offen bleiben. Das
BFM hat demnach die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Weg-
weisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alterna-
tiver Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesen-
heit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54f.). Gegen eine allfällige Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme durch die Vorinstanz steht den (ab- und weg-
gewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2
AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhält-
nisse (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997
Nr. 27) von neuem zu prüfen sind.
9.
9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können
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(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben
einer konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im
Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der
Wegweisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist.
So kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Be-
handlung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spital-
infrastruktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht
dasselbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss
nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Hingegen können
gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den Weg-
weisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, zu-
sammen mit weiteren humanitären Aspekten zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen (vgl. zum Ganzen
EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123ff.; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b
S. 157 f.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vor-
behalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und
Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allge-
meine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer
die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell
als unzumutbar zu bezeichnen. Allerdings stammen die Beschwerde-
führenden aus dem Osten des Landes, wo sich die Spannungen
zwischen der kurdischen Bevölkerung und den türkischen
Sicherheitskräften eher intensiviert haben.
9.3 Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die ge-
sundheitlichen Beschwerden der Kinder würden ein individuelles
Vollzugshindernis bilden.
9.3.1 Den eingangs erwähnten ärztlichen Berichten und telefonischen
Auskünften ist zu entnehmen, dass die Kinder an einer genetisch
bedingten, fortschreitenden, unheilbaren Muskelschwundkrankheit
(Gliedergürtel- oder Duchenne-Muskeldystrophie) leiden. Bei dieser
Krankheit würden den Muskelzellwänden Struktureiweisskörper fehlen
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oder seien nicht funktionsfähig. Dadurch gingen betroffene Muskel-
zellen frühzeitig zugrunde und würden durch fehlerhafte Muskelzellen
ersetzt. Dabei überwiege der Abbau den Neuzuwachs und es komme
zu einer Muskelschwäche. Eine eigentliche Behandlung sei nicht mög-
lich, man könne nur mit Therapien die stetige Verschlechterung hin-
auszögern. Physio- und Ergotherapie würden den Verlauf der Krank-
heit vorübergehend positiv beeinflussen. Eiweisspräparate könnten
allenfalls eine gewisse vorläufige Verbesserung herbeiführen. Alle drei
kranken Kinder würden aber mit der Zeit auf einen Rollstuhl ange-
wiesen sein. In Zukunft werde die Krankheit auch den Herzmuskel er-
fassen. Bei C._______ erwögen einzelne Ärzte eine operative Verlän-
gerung der Achillessehne zur Verbesserung der Gehfähigkeit, doch sei
die Familie davon nicht überzeugt, da eine solche Operation in der
Türkei nur kurzfristigen Nutzen gehabt habe. Dreimonatliche haus-
ärztliche Kontrollen, jährliche fachärztliche neurologische Kontrollen,
zweijährliche kardiologische Kontrollen und der Zugang zu einer quali-
fizierten Physiotherapie und einer orthopädischen Chirurgie sowie die
Versorgung mit den notwendigen Medikamenten zur Muskelstärkung
müssten gewährleistet sein. Ohne Behandlung müsse mit einer lang-
samen Zunahme der Behinderung gerechnet werden. Mit einer adä-
quaten Behandlung könne unter Umständen die durch die Krankheit
verursachten Einschränkungen verbessert beziehungsweise stabili-
siert werden. Persönlich seien in der Türkei keine entsprechenden
Spezialisten mit Erfahrung in Behandlung dieses Krankheitsbildes be-
kannt. Therapien in der Schweiz hätten bereits erste Verbesserungen
bewirkt. So habe durch „Auto Biologisches Lernen“ viel erreicht wer-
den können und es sei im Bereiche der Spannungen eine Konstanz
feststellbar und verschiedene Gewebe seien verheilt. Ohne Ergothe-
rapie, bei der die vorhandene Muskulatur aktiv genutzt und trainiert
werde, würden die vorhandene Muskulatur abgenommen und sich die
Defizite im kognitiven Bereich verstärkt haben, was Auswirkungen auf
den Alltag, die Selbstständigkeit und den schulischen Bereich haben
würde. Bei C._______ und D._______ seien im Jahre 2006 beidseitige
Fusskorrekturenoperationen durchgeführt worden.
9.3.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, Abklärungen in der
Türkei hätten ergeben, dass die Krankheit grundsätzlich an verschie-
denen Orten mit Physio- und/oder Ergotherapie angemessen behan-
delt werden könne. Jeder Patient könne sich im Spital untersuchen
lassen. Wenn es als nötig erachtet werde, könne die Behandlung an-
schliessend begonnen werden. In Maras, woher die Beschwerdefüh-
Seite 13
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renden stammten, sei eine Behandlung allerdings nicht möglich. Im
Falle einer Rückkehr müsse mit einem Unterbruch der Behandlung von
mindestens zwei bis drei Monaten gerechnet werden. Die Behandlung
in der Schweiz sei besser. Wenn ein Elternteil in der Türkei angestellt
sei, habe er eine vom Arbeitgeber garantierte Krankenversicherung,
die auch die Behandlungskosten der Kinder decke. Arbeitslose hätten
keine solche Versicherung, könnten aber die „grüne Karte“ bekommen,
die zur kostenlosen Behandlung in staatlichen Spitälern berechtige.
Diese Spitäler könnten Kranke auch zur Behandlung in Universitäts-
kliniken überweisen. Wenn die Familie selbst für die Behandlungs-
kosten aufkommen müsste, würde dies ungefähr 300 bis 400 Euro
wöchentlich ausmachen.
Vor dem Hintergrund dieser Abklärungen hielt das BFM fest, auch
wenn die Schwere der Krankheit nicht verkannt werden dürfe, sei für
die nähere Zukunft von keiner extremen Gefährdung oder schwersten
Pflegebedürftigkeit auszugehen. Die Behandlung in der Türkei sei
grundsätzlich gewährleistet. In der Türkei habe der Beschwerdeführer
gemäss eigenen Angaben eine private Versicherung abgeschlossen,
welche für die Behandlung der Kinder aufgekommen sei. Ausserdem
bestünden gemäss Auskunft der Botschaft auch Behandlungsmög-
lichkeiten für Mittellose. Zudem könnten die Verwandten der Be-
schwerdeführenden (zum Beispiel die Mutter und mehrere Geschwis-
ter und Halbgeschwister des Beschwerdeführers in Deutschland) die-
se materiell unterstützen. Sie hätten zudem die Möglichkeit, in der
Schweiz individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen. Unter diesem As-
pekt müsse bei einer sorgfältigen Vorbereitung der Rückkehr nicht von
einem Behandlungsunterbruch von zwei bis drei Monaten ausgegan-
gen werden, wie von der Schweizerischen Botschaft angenommen
werde.
9.3.3 In der Beschwerde wurde hingegen ausgeführt, die Familie lebe
sehr abgelegen im Südosten der Türkei. Eine Niederlassung in einer
grösseren Stadt sei aus finanziellen Gründen nicht möglich. Von ihrer
Heimatregion aus, wo sie über eine minimale Lebensstruktur verfüg-
ten, könne keine medizinische Betreuung gewährleistet werden, da die
nächste grössere Stadt nur nach mehreren Stunden beschwerlicher
Reise erreichbar sei. Der Zugang zu spezialärztlicher Behandlung sei
aber ohnehin erschwert, Physio- und Ergotherapie dürften kaum mög-
lich sein. Die Privatversicherung hätten sie sich nicht mehr leisten kön-
nen und ob er (der Beschwerdeführer) bei der Rückkehr eine Arbeit
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finden würde, sei unsicher. Somit sei die staatliche Krankenversiche-
rung nicht gewährleistet. Die grüne Karte könne zwar theoretisch aus-
gestellt werden, oft werde diese aber – gerade an Menschen kurdi-
scher Herkunft mit politischem Hintergrund – nur unter erschwerten
Bedingungen ausgestellt. Es sei absehbar, dass sie die Kosten selber
würden tragen müssen, was bei einer Höhe von 300 bis 400 Euro pro
Woche unmöglich sei. Auch durch Verwandte im Ausland könne eine
solche Last nicht getragen werde. Durch die Behinderung der Kinder
würde zudem auch der Schulbesuch respektive eine weiterführende
Ausbildung der Kinder in Frage gestellt. Die Schule befinde sich einige
Kilometer vom Dorf entfernt, zur Zeit fahre kein Schulbus dorthin und
die Kinder könnten sie unmöglich zu Fuss erreichen. In der Schweiz
bestünden gute schulische Möglichkeiten, so könne D._______ ab
Sommer 2005 das Gymnasium besuchen.
9.3.4 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die medizinische
Grundversorgung der Kinder in der Türkei gewährleistet wäre. Dass
ein chirurgischer Eingriff unmittelbar bevorsteht oder sich in naher Zu-
kunft unweigerlich aufdrängen würde, geht aus den ärztlichen Zeugnis
nicht hervor, vielmehr wurde die von ärztlicher Seite empfohlenen
Fusskorrekturoperationen, gemäss ärztlichem Zeugnis vom 2. Mai
2008 im Jahre 2006 in der Schweiz erfolgreich durchgeführt. Da die
Krankheit als unheilbar gilt und lediglich eine Verschlechterung hinaus-
gezögert werden kann, beschränkt sich die nötige medizinische Ver-
sorgung der Kinder somit auf regelmässige ärztliche Kontrollen,
physio- und ergotherapeutische Behandlung und den Zugang zu Medi-
kamenten und medizinischen Hilfsmitteln (in Form von Eiweissprä-
paraten und Rollstühlen). Nach den dem Bundesverwaltungsgericht
vorliegenden Informationen – bestätigt durch die Botschaftsanfrage
des BFM, wie sie oben ausgeführt wurde – ist dies in der Türkei, wenn
auch nicht in der Heimatprovinz der Beschwerdeführenden (Maras),
grundsätzlich gewährleistet. Eine medizinischen Behandlung konnte
denn auch bisher offensichtlich erlangt werden. Gemäss Aussagen von
C._______ sei es zwar zu Unzulänglichkeiten bei der medizinischen
Behandlung gekommen, beispielsweise Fehler bei der Operation,
lange Wartezeiten, versprochene und nicht gelieferte Hilfsmittel oder
verlorene Krankenakten. Zudem habe C._______, gemäss ärztlichem
Bericht von Dr. med. G._______ erst in der Schweiz Stöcke erhalten,
obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr aufrecht habe stehen
können (A 27 S. 15). Allein dass die Behandlungsmöglichkeiten in der
Türkei nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen,
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macht den Vollzug indes noch nicht unzumutbar, zumal in casu nach
dem Gesagten die Verschlechterung der gesundheitlichen Situation
auch in der Schweiz höchstens verzögert nicht aber verhindert werden
kann.
9.3.5 In diesen Zusammenhang ist jedoch auch darauf hinzuweisen,
dass C._______, D._______ und E._______ gemäss den ärztlichen
Berichten mit grosser Wahrscheinlichkeit alle drei früher oder später
auf den Rollstuhl angewiesen sein werden. Es erscheint daher eher
fraglich, ob die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, sich
eine Existenz aufzubauen, die die hohen gesundheitlichen und
existenziellen Kosten decken könnten. Zwar hat der Beschwerdeführer
einige Berufserfahrung sammeln können und besitzt einen Hof mit 170
Hektaren Land. Bereits vor der Ausreise sei er aber nicht mehr in der
Lage gewesen, die teure private Krankenversicherung für die Kinder
zu bezahlen und auf einen Rollstuhl für den ältesten Sohn hätten sie
vergeblich gewartet. Glaubhaft ist auch, dass sich die
Beschwerführenden bei der gegebenen Situation kaum leisten
könnten, ihren Hof zu verlassen und sich in einer Stadt, wo die
Infrastruktur für Behinderte wohl zweifellos besser wäre,
niederzulassen. Ansgesichts dessen, dass die Verwandtschaft der
Beschwerdeführenden schon eine an derselben Krankheit leidende
Schwester der Beschwerdeführerin zu unterstützen haben und dass
die Beschwerdeführenden gleich drei Kinder haben, welche der Pflege
bedürfen, vermag denn auch der Verweis der Vorinstanz, auf das
tragfähige Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden im In- und
Ausland kaum zu überzeugen, zumal bei der Verwandtschaft insge-
samt auch nicht von besonders guten finanziellen Verhältnissen aus-
gegangen werden kann.
9.3.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass zwar die medizi-
nische Versorgung der Kinder in der Türkei grundsätzlich gewährleistet
wäre, die Möglichkeit jedoch, dass sich die Familie mit den drei
schwerkranken Kindern im Falle der Rückkehr eine genügende Exis-
tenzgrundlage schaffen könnte, scheint fraglich.
9.4
9.4.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht
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zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4
AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen.
In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im
Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter,
Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Be-
ziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere
Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose be-
züglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei
einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung
der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei
einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne gu-
ten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen
werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht
nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen
Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale
Einbettung. Die Verwurzelung von Kindern in der Schweiz ist zwar bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Heimatland eher
von untergeordneter Bedeutung, sie kann aber eine reziproke Wirkung
auf die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisungsvollzugs haben, in-
dem eine starke Assimilierung in der Schweiz – und davon ist bei
einem längeren Aufenthalt von Kindern auszugehen – eine Entwur-
zelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen
die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. die vom
Bundesverwaltungsgericht übernommene Praxis der ARK: EMARK
2006 Nr. 11, E. 7.2.3. f., S. 126 ff.; 2006 Nr. 24, E. 6.2., S. 258 ff.; 2005
Nr. 6 E. 6. S. 55 ff., 1998 Nr. 31 E. 8c.ff.ccc S. 260 f., 1998 Nr. 13 S. 98
f. E. 5e.aa).
9.4.2 Die Beschwerdeführenden sind mit ihren damals acht, fünfzehn
und sechzehn Jahre alten Kindern im September 2003 in die Schweiz
eingereist. Die Familie hält sich seit nunmehr fünfeinhalb Jahren hier
auf, weshalb C._______ und D._______ inzwischen volljährig
geworden sind.
9.4.3 Aufgrund des Alters der heute dreizehjährigen E._______ im
Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz ergibt sich, dass sie praktisch
ihre gesamte bisherige schulische Ausbildung – bei ihrer Ankunft
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wurde sie in die zweite Primarklasse eingeschult – hier durchlaufen
hat. Mit der Einschulung in der Schweiz hat sie sich zusehends an die
schweizerische Lebensweise assimiliert beziehungsweise ist sie
insbesondere durch den Besuch der Schule in erheblichem Mass
durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt worden.
Gemäss Bericht der Ergotherapeutin vom 21. April 2005 hatte sie
bereits zu diesem Zeitpunkt einige Freunde gefunden. Somit ist heute
davon auszugehen, dass sie – trotz ihrer durch die Behinderung
bedingten starken Abhängigkeit von ihren Eltern – inzwischen ein
eigenes persönliches Beziehungsnetz geschaffen hat. Demgegenüber
wird sie kaum über die – namentlich schriftlichen – Kenntnisse ihrer
Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins
Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch wird ihr
aufgrund der langjährigen Abwesenheit kaum Kontakte zu anderen
gleichaltrigen Menschen in ihrem Heimatland haben. Angesichts
dessen sowie der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und
der Türkei wäre ihre Reintegration in der Heimat in erhöhtem Mass in
Frage gestellt. Dies ist umso höher zu gewichten, als E._______ durch
ihre Behinderung umso grössere Schwierigkeiten hätte, sich in einem
neuen Umfeld zurecht zu finden. Bei dieser Sachlage besteht für
E._______ somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der
Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen
sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig
abzeichnende Problematik einer Reintegration in die ihr weitgehend
fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken
Belastungen in ihrer weiteren Entwicklung führen würden, die mit dem
Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären.
9.5 In Würdigung der gesamten Aktenlage und der vorstehenden Aus-
führungen gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum
Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung inbesondere von
E._______ als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
erweist. Die Familie ist demnach zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
9.6 Unter den gegebenen Umständen ist es auch den inzwischen voll-
jährigen Brüdern C._______ und D._______ nicht zuzumuten, ohne
ihre Familie in die Türkei zurückzureisen, zumal sie aufgrund ihrer
körperlichen Behinderung zur Bewältigung einfacher Aufgaben des
Alltags stark von ihren Eltern abhängig sind. Es liegt damit ohnehin
auch ein „besonderes Abhängigkeitsverhältnis“ im Sinne der
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Rechtsprechung vor (vgl. dazu die weiterhin zutreffende
Rechtsprechung der ARK in EMARK 1994 Nr. 9, EMARK 2000 Nr. 4,
EMARK 2000 Nr. 21 und EMARK 2000 Nr. 27), das zum Einbezug in
die vorläufige Aufnahme der übrigen Familienmitglieder führen würde.
9.7 Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden zufolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen sind, zumal sich aus den Akten keine Hinweise auf das
Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG
ergeben.
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt zu Unrecht fest-
gestellt hat, der Vollzug der Wegweisung sei zumutbar. Die Beschwer-
de ist daher gutzuheissen, soweit darin die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme beantragt wird. Die Verfügung der Vorinstanz vom 14. März
2005 ist betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben. Das
BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde ab-
zuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführenden
reduzierte Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Nach-
dem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 9. Mai 2005 gutgeheissen wurde und auf-
grund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, um auf diesen Ent-
scheid zurückzukommen, sind keine Kosten aufzuerlegen.
12.
Teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Rechts-
vertretung der Beschwerdeführenden hat es bisher unterlassen, eine
Kostennote einzureichen. Auf eine entsprechende Nachforderung kann
jedoch verzichtet werden, da sich der Aufwand für das Beschwerde-
verfahren zuverlässig abschätzen lässt. Die von der Vorinstanz zu ent-
richtende Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 800.-- (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen (Art. 14 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme beantragt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 14. März 2005 werden auf-
gehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden
vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor der
Beschwerdeinstanz eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- I._______
Die Instruktionsrichterin Die Gerichtsschreiberin
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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