B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4330/2012/mel
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Johannes Mosimann,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (…).
D-4330/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am (…). Februar 2009 und gelangte am 23. Februar 2009 von Italien her
kommend in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
25. Februar 2009 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die An-
hörung fand am 3. März 2009 statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ mit letztem
Wohnsitz in C._______ – machte geltend, am (…). September 2006 hät-
ten sich drei junge Männer als mögliche Kunden in seinem Ladenlokal
aufgehalten. Es habe sich um Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Ee-
lam (LTTE) gehandelt. Es seien Angehörige der Eelam People's Democ-
ratic Party (EPDP) und der sri-lankischen Sicherheitskräfte dazu ge-
kommen. Eine Person aus der Dreiergruppe habe zwei EPDP-Mitglieder
erschossen. Daraufhin seien die drei davongerannt. Er sei von herbeiei-
lenden Soldaten und EPDP-Mitgliedern geschlagen und verletzt worden;
dabei habe er das Bewusstsein verloren. Im D._______ von C._______
habe er das Bewusstsein wieder erlangt. Soldaten hätten zwecks Befra-
gung vorgesprochen. Man habe ihm Kontakte zu den LTTE unterstellt.
Aus Angst vor der Armee habe er sich in ein anderes Spital verlegen las-
sen. Vertreter des (…) hätten ihn besucht. Er habe sich nach der Spital-
behandlung während drei Monaten in der Umgebung von C._______ ver-
steckt gehalten und in der Folge seinen Laden wieder geöffnet. Am
(…). August 2007 hätten ihn EPDP-Angehörige in Zivil festgenommen
und mit einem Van fortgebracht. Er sei massiv bedroht und erpresst wor-
den. Gegen Bezahlung einer Geldsumme, welche seine Frau (vgl. Aus-
landverfahren D-4283/2012 beziehungsweise N (…)) beschafft habe, hät-
ten sie ihn am Abend wieder freigelassen. Da sie aber nach einiger Zeit
wieder Geld von ihm verlangt hätten, habe er seinen Laden Ende 2007
geschlossen. Er sei wiederholt auch telefonisch bedroht worden. Aus die-
sem Grund habe er sich bei einem Freund in C._______ versteckt gehal-
ten. Er sei wiederholt zuhause gesucht worden. Seine Ehefrau sei unter
Druck gesetzt worden und zu ihrer Mutter gezogen. Sie habe wegen der
geschilderten Situation Parlamentsmitglieder kontaktiert und Beweismittel
organisiert. In der Folge habe er sich zur Ausreise entschlossen. Wo sich
seine Frau, welche den Wohnort wiederholt gewechselt habe, aufhalte,
wisse er nicht.
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Seite 3
A.c Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer zwei Bestätigungsschrei-
ben vom 29. Dezember 2008 beziehungsweise 5. Februar 2009, mit An-
merkungen versehene Visitenkarten der vor Ort tätigen Hilfs-Organisatio-
nen, zwei ärztliche Schreiben und ein Foto des Ladenlokals (sämtliche
Unterlagen in Kopie) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 17. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli 2012 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die Vorinstanz erachtete
die geltend gemachte Verfolgung durch die Armee und die EPDP für un-
glaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das BFM als zuläs-
sig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. August 2012 bean-
tragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlings-
eigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Un-
zulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unent-
geltliche Rechtspflege (Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht. Er machte geltend, seine Vorbringen müssten als glaubhaft
und asylrelevant angesehen werden.
C.b Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte im
Original, einen notariell beglaubigten Mietvertrag (Ladenlokal in
C._______) sowie eine Bestätigung für die Bedürftigkeit und eine Hono-
rarnote zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2012 verzichtete das Bun-
desverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut. Dasjenige gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abge-
wiesen.
D-4330/2012
Seite 4
E.
Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2012 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Mit Replik vom 7. November 2012 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Vorbringen fest. Der Eingabe lagen ein Aktenstück aus dem
Verfahren seiner Ehefrau (D-4283/2012 beziehungsweise N (…)) und ei-
ne Honorarnote bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
D-4330/2012
Seite 5
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen. (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Vorbringen sind
dann glaubhaft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen
oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und
sie dürfen nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren.
Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7
Abs. 3 AsylG), wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum
strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum
für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerde-
führers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das
Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend
für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaft-
machung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
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Seite 6
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise
abzustellen
4.
4.1 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des
Beschwerdeführers verneint. Er habe den Vorfall vom (…). September
2006 ungereimt geschildert. Die Frage, wie die drei Unbekannten trotz
der Präsenz der Sicherheitskräfte hätten fliehen können, sei offen geblie-
ben; zudem habe er wiederholt auf einen Zeitungsartikel in diesem Zu-
sammenhang Bezug genommen, ohne aber die Nachfragen bei der An-
hörung zum Vorfall beantworten zu können. Ferner habe er bei der Sum-
marbefragung angegeben, Unbekannte hätten in seinem Laden zwei
EPDP-Angehörige erschossen. Bei der Anhörung habe er indes angege-
ben, bei den Tätern handle es sich um Mitglieder der LTTE. Auch die Um-
stände der Schussabgabe habe er nicht übereinstimmend geschildert. Im
Weiteren bestünden Differenzen in den Angaben zum Besuch der Vertre-
ter der Hilfswerke (Vorsprachen im ersten beziehungsweise zweiten von
ihm genutzten Spital). Schliesslich habe er die Umstände der Mitnahme
vom August 2007 unterschiedlich zu Protokoll gegeben. Hinzu komme,
dass er seine Identitätskarte und einen in Aussicht gestellten Zeitungsarti-
kel nicht eingereicht und dadurch seine Mitwirkungspflicht verletzt habe.
Ins Gewicht falle ausserdem, dass seine Schilderungen mit denen der
Ehefrau nicht übereinstimmten.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht
von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung aus. Die
ihm angelasteten Unstimmigkeiten in den Aussagen bestünden nicht be-
ziehungsweise seien nicht wesentlicher Natur. Dass er keine näheren An-
gaben für die Fluchtmöglichkeit der Täter trotz der Präsenz der Sicher-
heitskräfte habe geben können, sei ihm nicht anzulasten, zumal er ledig-
lich Vermutungen hätte äussern können. Bei weiteren vom BFM monier-
ten Abweichungen – so auch beim Vorfall vom (…). August 2007 – handle
es sich lediglich um Präzisierungen von summarischen Aussagen der
Erstbefragung. Im Übrigen seien die Schilderungen der Eheleute nicht
voneinander abweichend ausgefallen. Nach dem Gesagten habe er
glaubhaft machen können, namentlich von der EPDP wegen angeblicher
LTTE-Kontakte verfolgt zu werden. Staatlicher Schutz vor dieser paramili-
tärischen Gruppierung sei illusorisch. Er erfülle mithin die Vorausset-
zungen von Art. 3 AsylG.
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Seite 7
5.
Vorliegend kommt das Bundesverwaltungsgericht in Abwägung sämtli-
cher Aussagen zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht von der feh-
lenden Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise ausging.
5.1 Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer im Sinne des beige-
brachten Mietvertrags Ladenbesitzer in C._______ war. Dass er dabei in
der geschilderten Art in ein Gewaltdelikt involviert wurde, kann ihm indes
nicht geglaubt werden.
5.2 So vermochte er in keiner Weise den Eindruck zu erwecken, er habe
das Vorgebrachte tatsächlich so erlebt. Auffallend ist dabei die sehr ste-
reotype Spontanschilderung anlässlich der Anhörung verbunden mit sei-
ner Unfähigkeit, auf Nachfragen zu Sachverhaltsdetails überzeugende
Antworten zu geben. Vielmehr bezog er sich auf einen Zeitungsartikel,
was den Verdacht eines nicht vorgefallenen beziehungsweis ihn nicht
persönlich betreffenden Ereignisses erhärtet (A 9/16 Antworten 11 ff.).
Abgesehen davon hat er es unterlassen, den erwähnten Artikel beizubrin-
gen (A 9/16 Antwort 16). Bezeichnenderweise war er nicht in der Lage,
die Namen der Getöteten zu nennen (A 9/16 Antworte 27). Auch auf er-
neutes Nachhaken gelang es ihm nicht, wesentliche Sachverhaltsele-
mente angemessen zu substanziieren (A 9/16 Antworten 36 ff.). Sehr un-
realistisch mutet der offenbar eher problemlose Spitalwechsel an; wäre er
tatsächlich im Fokus der Armee gestanden, hätte er das erste Spital
kaum auf die geschilderte Art und Weise verlassen können (A 9/16 Ant-
worten 57 ff.). Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass er sich unter anderem
auch bei den Schwiegereltern und damit an einem Ort, wo er bei tatsäch-
lich vorhandener Verfolgungsmotivation leicht hätte ausfindig gemacht
werden können, versteckt haben will (A 9/16 Antwort 71). Einzuräumen ist
im Sinne der Beschwerdevorbringen, dass gewisse weitere Ungereimt-
heiten – so etwa zur Frage, ob der Schütze gemäss Wissensstand des
Beschwerdeführers ein Unbekannter beziehungsweise ein LTTE-Mitglied
gewesen sein soll – möglicherweise nicht überzubewerten sind. Im Lichte
vorstehender Erwägungen entsteht indes gleichwohl das Bild einer Sach-
verhaltsschilderung ohne realen Bezug zur Person des Beschwerdefüh-
rers. Demzufolge kann auch davon abgesehen werden, auf die vom BFM
in der Vernehmlassung erwähnten und vom Beschwerdeführer in der
Replik in der Relevanz bestrittenen Abweichungen zu Aussagen der Ehe-
frau näher einzugehen.
D-4330/2012
Seite 8
5.3 Die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel recht-
fertigen offensichtlich keine andere Sichtweise. Die beiden erwähnten
Bestätigungsschreiben wurden gemäss Angaben des Beschwerdeführers
von seiner Frau verfasst und den "Bestätigenden" zur Unterschrift vorge-
legt (A 9/16 Antworten 77 ff. und 123). Mehr als Gefälligkeitscharakter
kommt ihnen so nicht zu. Die Kontaktaufnahme der (Hilfs)Organisationen
hat er widersprüchlich respektive sehr vage dargelegt (vgl. A 1/9 S. 5;
A 9/16 Antworten 48 und 62 ff.). Abgesehen davon ist ohnehin nicht er-
sichtlich, inwiefern deren Visitenkarten mit handschriftlichen Ergänzungen
das Vorgefallene hinreichend zu belegen vermögen. Die ärztlichen Unter-
lagen können ebenfalls nicht schlüssig auf eine erlittene Verfolgung hin-
deuten. Weitere Abklärungen der Asylbehörden erübrigen sich entspre-
chend (vgl. A 9/16 Antwort 23).
5.4 Insgesamt ist daraus zu schliessen, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Verlassens seines Heimatlandes im Jahre 2009 keinen ge-
zielten und intensiven Behelligungen ausgesetzt gewesen ist.
6.
6.1 Darüber hinaus ist an dieser Stelle auf die markant veränderte Lage
im Heimatland des Beschwerdeführers seit seiner Ausreise einzugehen
(vgl. BVGE 2011/24).
6.2 Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den
Sieg der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse er-
klärte den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungska-
der der LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausge-
löscht worden. Hinweise auf aktive LTTE-Kader im Norden Sri Lankas
gibt es laut SFH keine. Die höchstrangigen LTTE-Kader waren entweder
gefangen genommen oder getötet worden (so auch der LTTE-Chef Velu-
pillai Prabhakaran), oder sie konnten das Land verlassen. Trotz dieser
Veränderungen gibt es Personenkreise, die seit Beendigung des militäri-
schen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausge-
setzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, die auch nach Be-
endigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbin-
dung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-
Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in der Medienbranche
tätige Personen, international und lokal tätige Vertreter von NGOs, die
sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse kritisieren, Opfer
und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie Personen, die sol-
che Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewiesene Asylbewerber
D-4330/2012
Seite 9
mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder Personen, die über be-
trächtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die ausführliche Darstellung
der Personengruppen im erwähnten Urteil E. 8).
6.3 Aus den Akten gehen nach dem Gesagten keine glaubhaften Anhalts-
punkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer seitens der sri-lanki-
schen Behörden heute als oppositionell aktiv wahrgenommen würde oder
sonst einer dieser Risikogruppen zugehörig erklärt werden müsste. Er
gab an, sich nicht für die LTTE eingesetzt zu haben (A 9/16 Antworten 12
und 47). Das behördliche Interesse an ihm respektive dasjenige der
EPDP wegen eines Vorfalls im Laden ist gemäss vorstehenden Erwägun-
gen nicht glaubhaft. Solche Behelligungen erscheinen auch aufgrund sei-
ner vorgebrachten finanziellen Situation aktuell nicht als hinreichend
wahrscheinlich. Eine Gefährdung nach der Rückkehr wegen Kontakten zu
LTTE-Kadern im Ausland ist insofern unwahrscheinlich, als die blosse
Rückkehr aus der Schweiz noch kein eigentliches persönliches Risikopro-
fil ausmacht.
7.
7.1 Zusammenfassend ist somit nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den sri-lankischen Sicher-
heitskräften oder der EPDP landesweit gesucht wurde oder in naher Zu-
kunft eine Verfolgung zu befürchten hätte. Das Gericht stellt fest, dass der
Beschwerdeführer Sri Lanka aus anderen als den von ihm geltend ge-
machten Gründen verliess; auch im heutigen Zeitpunkt muss nicht ange-
nommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne des Asylgesetzes drohen würden. Damit erübrigt es
sich, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzuge-
hen, weil diese am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu än-
dern vermögen.
7.2 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Be-
schwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Das BFM hat das Asylgesuch damit zu Recht abge-
wiesen. Die Beschwerde ist folglich im Asylpunkt abzuweisen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 10
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
D-4330/2012
Seite 11
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen Be-
handlung für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
zurückkehren müssen, befasst (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren
Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmen-
schliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen ei-
ner Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder
aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder
ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte,
die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London
oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungs-
zentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder anderen Dokumenten,
die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem
LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest, dass dem Umstand ge-
bührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen
D-4330/2012
Seite 12
Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" dar-
stellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht
sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktu-
ellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im
Lande herrschenden allgemeinen Lage.
Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Beschwerde-
führer anbelangt, kann an dieser Stelle – zwecks Vermeidung von Wie-
derholungen – auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen werden,
aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurechnen ist.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch indivi-
duelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson-
dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei ei-
ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre.
9.3.1 Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewen-
det, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönli-
cher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft
noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, je-
doch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weite-
ren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr
ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut
notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder – aus
objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser
Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden,
dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesund-
heitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl.
BVGE 2009/28 E. 9.3.1, mit weiteren Verweisen).
9.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 17. Juli 2012 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Norden Sri Lankas sei grundsätzlich zumutbar.
Zudem gebe es auch keine individuellen Gründe, welche dagegen spre-
D-4330/2012
Seite 13
chen würden. Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise in C._______
gelebt. Er sei verheiratet; die Ehefrau lebe immer noch an derselben Ad-
resse. Vor der Ausreise habe er ein eigenes Geschäft betrieben. Es be-
stehe ein tragfähiges Beziehungsnetz. Er verfüge über die notwendige
berufliche Erfahrung, um sich wieder eine wirtschaftliche Lebensgrund-
lage zu erarbeiten. In der Beschwerde wird demgegenüber ausgeführt, er
habe seinen Laden und die Wohnung aufgeben müssen.
9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten Urteil vom 27. Ok-
tober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord-
und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen
und hat dazu im Wesentlichen das Folgende festgehalten: Gemäss über-
einstimmenden Berichten ist heute von einer seit Ende des bewaffneten
Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
erheblich verbesserten Sicherheitslage in Sri Lanka auszugehen, auch
wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet.
Auch vom UNHCR wird diese Einschätzung bestätigt. Die Lage präsen-
tiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich: In den Nord- und Ost-
provinzen hat sich jedoch die Lage nach übereinstimmenden Quellen
weitgehend stabilisiert und normalisiert. Die seit 2009 erfolgte Entspan-
nung der Sicherheitslage ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und
der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird ausgebaut
(Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmelde-
leitungen). Beobachter sprechen in diesem Zusammenhang von gross-
angelegten Entwicklungsprojekten (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1 mit weite-
ren Hinweisen).
9.3.4 Angesichts der neusten Lagebeurteilung erscheint der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach C._______ zumutbar. Er wird
dort wieder mit seiner Ehefrau, deren Beschwerde im Auslandverfahren
mit heutigem Datum abgewiesen wird, und den Kindern zusammenleben
können. Auch wenn die Ehefrau aktuell allenfalls nicht mehr an der bishe-
rigen Adresse wohnhaft sein sollte, dürfte sich eine Wohnmöglichkeit für
sie und den Beschwerdeführer in Anbetracht ihrer sozialen Verwurzelung
vor Ort finden lassen. Der Beschwerdeführer war mit seinem Laden of-
fenbar in der Lage, gewisse Ersparnisse zu erwirtschaften (A 9/16 Ant-
wort 129). Dass er ihn unter den vorgebrachten Gründen habe aufgeben
müssen, ist nicht glaubhaft. Zudem leben mehrere Angehörige in seinem
Geburtsort B._______. Relevante gesundheitliche Probleme werden nicht
geltend gemacht. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
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9.4 Dem Beschwerdeführer obliegt es schliesslich, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat.
Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären die Verfahrens-
kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit In-
struktionsverfügung vom 18. September 2012 gutgeheissen und es be-
steht aufgrund der Akten kein Anlass, auf diesen Entscheid zurück-
zukommen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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