B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4331/2013
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A.________, geboren (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2013.
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie wandte sich mit einem auf
den 19. Dezember 2006 datierten, in englischer Sprache abgefassten
Schreiben an das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Januar 2005:
Bundesamt für Migration [BFM]).
Er machte dabei geltend, aus Jaffna (Nordprovinz) zu stammen und am
30. September 1999 von der sri-lankischen Armee festgenommen worden
zu sein. Zuerst sei er im B._______ inhaftiert worden, wo er auch gefol-
tert worden sei. Nach einem Besuch des Camps durch Leute des Interna-
tionalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) am 5. Oktober 1999 sei er
auf die Polizeistation von C._______, danach ins Gefängnis von
D._______ und später ins Gefängnis von E._______ überführt worden.
Am 7. Oktober 1999 sowie am 20. September 2000 sei er vom IKRK be-
sucht worden. Auf Anweisung des Staatsanwaltes sei die Anklage gegen
ihn fallengelassen und er sei am 7. Oktober 1999 (recte wohl: 7. Oktober
2000) aus dem Gefängnis entlassen worden.
A.b Das BFM überwies die am 26. Dezember 2006 bei ihm eingegange-
ne Eingabe der schweizerischen Vertretung in Colombo zur Durchführung
des Verfahrens.
In der Folge teilte die schweizerische Vertretung dem Beschwerdeführer
mit – ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem – Schreiben vom
25. Mai 2007 mit, die auf den 19. Dezember 2006 datierte Eingabe werde
als Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewäh-
rung des Asyls betrachtet. Falls er an seinem Gesuch festhalten wolle,
habe er seine Vorbringen bis am 25. Juni 2007 näher zu begründen und
zur Untermauerung derselben entsprechende, durch einen anerkannten
Übersetzer in die englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Ko-
pien von Identitätspapieren einzureichen.
Der Beschwerdeführer liess sich am 22. Juni 2007 (Eingang des Schrei-
bens auf der schweizerischen Vertretung: 27. Juni 2007) vernehmen und
ergänzte seine in der ersten Eingabe vom 19. Dezember 2006 gemach-
ten Angaben wie folgt: Am 22. Oktober 1987 sei sein Vater bei einem
Bombenangriff ums Leben gekommen, während er selber am Unter-
schenkel schwer verletzt worden sei und deswegen noch heute Mühe
beim Gehen habe. Am 29. September 1999 hätten Armeeangehörige sei-
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ner Ehefrau die Nachricht überbracht, er habe sich am folgenden Tag im
Armeecamp zu melden. Er habe dieser Aufforderung Folge geleistet und
sei – unter dem Vorwurf, für die "Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
tätig zu sein – in einen Raum gesperrt und misshandelt worden. Danach
sei er an verschiedenen Orten festgehalten und schliesslich am 23. Okto-
ber 2000 – nachdem sich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht erhär-
tet hätten – gegen Kaution freigelassen worden. Nach der Haft habe er
unter Rückenschmerzen gelitten und sich deswegen am 20./21. Januar
2003 in stationärer ärztlicher Behandlung befunden.
Zur Untermauerung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer – jeweils
mit englischer Übersetzung – verschiedene den Tod seines Vaters, seine
Inhaftierung und die rund ein Jahr später erfolgte Freilassung sowie die
ärztliche Behandlung im Januar 2003 betreffende Dokumente zu den Ak-
ten.
A.c Am 18. Juli 2007 teilte die schweizerische Vertretung in Colombo
dem Beschwerdeführer mit, er erfülle die Anforderungen für eine Asylge-
währung nicht, weshalb sein Asylgesuch nicht weiterbehandelt werde.
A.d Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 wandte sich das BFM wieder an
den Beschwerdeführer und setzte ihn darüber in Kenntnis, dass der Brief
vom 18. Juli 2007 irrtümlich ergangen sei. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, konkrete Angaben zu den Problemen, de-
nen er in den letzten Jahren ausgesetzt gewesen sei, und zu den Mass-
nahmen, die er zu seinem eigenen Schutz ergriffen habe, zu machen,
falls er noch an der Fortführung des Asylverfahrens interessiert sei.
Der Beschwerdeführer liess sich am 20. Oktober 2012 vernehmen und
machte geltend, er leide nach wie vor unter Schmerzen und könne nicht
richtig gehen. Er lebe in steter Anspannung und Frustration. Aufgrund
seiner schwierigen finanziellen Situation hätten seine beiden älteren Kin-
der ihre Ausbildung abbrechen müssen. Gleichzeitig reichte er eine be-
glaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszuges, ein auf den 21. Juli
2005 datiertes, an die kanadischen Behörden adressiertes (und inhaltlich
mit dem an die Schweizer Behörden gerichteten Gesuch vom
19. Dezember 2006 identisches) Asylgesuch sowie eine beglaubigte Ko-
pie einer eidesstattlichen Erklärung ein.
A.e Das BFM teilte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
19. November 2012 mit, es erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt
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aufgrund der schriftlichen Begründung des Asylgesuchs und der beige-
legten Unterlagen als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Bot-
schaft als nicht notwendig erweise. Im Weiteren erwäge es unter Berück-
sichtigung aller Faktoren (Beziehungsnähe zur Schweiz und hiesige As-
similationsmöglichkeiten, aktuelle Gefährdung im Heimatstaat, Möglich-
keit der Schutzsuche in einem anderen Staat, öffentliches Interesse der
Schweiz) das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise zu verweigern, da
er nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes erscheine. Das Bun-
desamt räumte dem Beschwerdeführer Gelegenheit ein, sich dazu innert
dreissig Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung zu äussern, verbunden
mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der beste-
henden Aktenlage entscheiden werde.
Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Schreiben vom 4. Januar 2013
(Eingang auf der schweizerischen Vertretung: 11. Januar 2013) folgen-
dermassen: Im Jahre 1995 sei sein Elternhaus bei kriegerischen Ausei-
nandersetzungen vollständig zerstört worden. Danach sei er – unter dem
Vorwurf, seine Familie gehöre den LTTE an – von der sri-lankischen Ar-
mee belästigt und schliesslich am 30. September 1999 auch festgenom-
men worden. Die Belästigungen hätten auch nach der Haftentlassung
angedauert. Er fürchte immer noch um sein Leben und um dasjenige sei-
ner Familie, zumal die Armee jetzt Leute festnehme, die vor langer Zeit
inhaftiert und später wieder freigelassen worden seien. Kürzlich sei einer
seiner Brüder gekidnappt und anschliessend gefesselt ins Gebüsch ge-
worfen worden; erst als die Kidnapper erkannt hätten, dass es sich beim
Mitgenommenen um den Bruder und nicht um ihn – den Beschwerdefüh-
rer – handle, sei dieser wieder freigelassen worden.
A.f Aufgrund der Vorbringen in der Eingabe vom 4. Januar 2013 wurde
der Beschwerdeführer am 11. April 2013 auf der schweizerischen Vertre-
tung in Colombo persönlich befragt. Dabei wiederholte er im Wesentli-
chen seine bereits schriftlich geschilderten Schwierigkeiten und machte
ergänzende Angaben zu seiner persönlichen Situation. Er stamme aus
F.________ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er nach wie vor mit seiner
Familie lebe und als Taglöhner arbeite. Er habe sich nie politisch betätigt,
doch sei sein verstorbener Bruder M. Mitglied der LTTE gewesen. Aus
Angst vor Nachstellungen durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte
übernachte er aber nie in seinem Haus, sondern bei Verwandten an un-
terschiedlichen Orten.
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A.g Schliesslich befinden sich die Kopien der Identitätskarte und von zwei
Seiten des sri-lankischen Reisepasses des Beschwerdeführers sowie ei-
ne Foto im Original bei den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf
die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit in englischer Sprache abgefasster
Eingabe vom 10. Juli 2013 (Eingang auf der schweizerischen Vertretung:
16. Juli 2013) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz und die Gewährung des
Asyls.
Zur Begründung verwies er auf seine bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren geschilderten Probleme (insbesondere auf seine Beinverletzung und
auf den Umstand, dass er zu Unrecht der Unterstützung der LTTE ver-
dächtigt worden sei) und machte im Weiteren geltend, er lebe unter der
Armutsgrenze und die sri-lankischen Behörden garantierten seine Si-
cherheit nicht. Überdies seien im letzten Monat erneut unbekannte Per-
sonen zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihm während seiner
Abwesenheit ausrichten lassen, er müsse sich im G._______ melden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser –
was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]);
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Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen
vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor
dem Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes gestellt worden sind –
was vorliegend der Fall ist – die Artikel 12, 19, 20, 41 Absatz 2, 52 und 68
in der bisherigen Fassung gelten.
2.
2.1 Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 4. Juni
2013 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die ange-
fochtene Verfügung durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in
Colombo mit eingeschriebener Post verschickt worden war. Zu Gunsten
des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die auf den 10. Juli
2013 datierte und am 16. Juli 2013 bei der schweizerischen Vertretung
eingegangene Beschwerdeschrift (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach bei Aus-
landverfahren das Datum des Eingangs bei der zuständigen Behörde
oder bei der schweizerischen Post oder das Datum der Übergabe an eine
schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung massgeblich
ist), rechtzeitig eingereicht worden ist.
2.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
2.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG). Gestützt
auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet werden.
5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
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Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit, seine
Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu dokumentie-
ren, er wurde am 11. April 2013 auf der schweizerischen Vertretung in Co-
lombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser Befragung hatte er ins-
besondere Gelegenheit, weitere Angaben zu seinen persönlichen Le-
bensumständen, zur mehr als ein Jahr dauernden, mittels verschiedener
Unterlagen untermauerten Inhaftierung sowie zur aktuellen Verfolgungssi-
tuation zu machen.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1
S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil
D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Eine Verfolgungssituation
muss überdies aktuell sein, um gemäss Art. 3 AsylG als relevant zu gel-
ten.
5.4 Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 4. Juni
2013 vorab zutreffend fest, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die
Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im
Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung
sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete Hin-
weis auf eine zukünftige Verfolgung bestünden. Befürchtungen, künftig
staatlichen oder quasi-staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
5.4.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesu-
ches geltend, seine Familie habe unter den Kriegshandlungen in seiner
Heimat gelitten. So sei bei einem Bombenangriff im Jahre 1987 sein Vater
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ums Leben gekommen und er selber schwer verletzt worden, und acht
Jahre später sei sein Haus vollständig zerstört worden. Am 30. Septem-
ber 1999 sei er von Sicherheitskräften beziehungsweise von der sri-
lankischen Armee festgenommen worden zu sein. Er sei der Zugehörig-
keit zu den LTTE beschuldigt und während mehr als eines Jahres an ver-
schiedenen Orten festgehalten und auch misshandelt worden. Auch nach
der Haftentlassung werde er gesucht, doch habe er bis jetzt einer erneu-
ten Festnahme stets entkommen können.
5.4.2 Die vom Beschwerdeführer geschilderten Probleme im Zusammen-
hang mit den kriegerischen Ereignissen im Norden Sri Lankas und die
mehr als einjährige Inhaftierung wurden durch die Einreichung verschie-
dener Unterlagen dokumentiert und vom BFM nicht als unglaubhaft er-
achtet.
Wie das BFM indessen zutreffend bemerkte, dient das Asylrecht bezie-
hungsweise die Bewilligung der Einreise in die Schweiz nicht dem Aus-
gleich vergangenen Unrechts, sondern soll demjenigen gewährt werden,
der aktuell dem Schutz des Zufluchtslandes bedarf. Insofern vermögen
die nunmehr über zehn Jahre zurück liegenden Ereignisse zum heutigen
Zeitpunkt in der Tat eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu be-
gründen, zumal der Beschwerdeführer – wie er selber darlegte – im Ok-
tober 2000 gestützt auf eine Anweisung der Staatsanwaltschaft aus der
Haft entlassen worden war, nachdem sich die gegen ihn erhobenen Vor-
würfe nicht erhärtet hatten (vgl. Eingaben vom 19. Dezember 2006 und
vom 22. Juni 2007 [mit Beilagen]).
5.4.3 Sodann kann auch den Ausführungen der Vorinstanz zu der vom
Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Januar 2013 erstmals vor-
gebrachten und anlässlich der Befragung vom 11. April 2013 wieder-
holten Behauptung, auch nach der Freilassung aus der Haft immer
wieder von Sicherheitskräften gesucht worden zu sein und daher die
Nächte ausserhalb seines Hauses bei Verwandten verbracht zu haben,
gefolgt werden.
Zwar kann tatsächlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden,
dass der Beschwerdeführer auch nach seiner Freilassung noch unter
Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden hat. Es erscheint
jedoch nicht glaubhaft, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden
über zehn Jahre lang vergeblich nach dem stets im gleichen Dorf
wohnhaften und als Taglöhner arbeitenden Beschwerdeführer gesucht
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hatten. Hätten die Behörden tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungs-
interesse gehabt, so hätten sie den Beschwerdeführer – selbst wenn
dieser jeweils auswärts übernachtet hätte – ohne Weiteres erneut in-
haftieren oder zumindest Familienangehörige in entsprechende Ermitt-
lungen einbeziehen können. Dies war jedoch offensichtlich nicht der
Fall. Die Tatsache, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwer-
deführer am 10. April 2013, mithin unmittelbar vor der Befragung auf
der schweizerischen Vertretung, einen Reisepass ausstellten, lässt
ebenfalls nicht auf ein Verfolgungsinteresse seitens des sri-lankischen
Staates schliessen.
Angesichts dieser Umstände kann auch die in der Beschwerdeschrift
enthaltene, durch keine entsprechende Dokumente belegte Behaup-
tung, es seien kürzlich wieder unbekannte Personen zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihm ausrichten lassen, er müsse sich im
G._______ melden, nicht geglaubt werden.
5.5 Schliesslich stellt auch die vom Beschwerdeführer mehrfach
erwähnte allgemein schwierige Lebenssituation (Schmerzen beim
Gehen, knappe finanzielle Verhältnisse) noch keinen Grund für die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz dar.
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, der Beschwerdeführer sei gegenwärtig einer
konkreten Gefährdung ausgesetzt oder habe eine unmittelbar
drohende Gefährdung akut zu befürchten.
5.7 Schliesslich ist festzustellen, dass keine nahen Verwandten oder
Bezugspersonen des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und
den Akten auch sonst keine Hinweise auf Anknüpfungspunkte zur
Schweiz zu entnehmen sind.
5.8 Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass
er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist bezie-
hungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren
muss. Der weitere Verbleib in Sri Lanka ist ihm nach dem Gesagten zu-
zumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz
verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
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Seite 11
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
Versand: