B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4331/2016
Ur t e i l vom 1 5 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 4. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte (zusammen mit ihrem Bruder und dessen
Familie) am 17. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach.
Eine Abfrage der Eurodac-Datenbank durch das SEM ergab, dass sie am
14. August 2015 in Ungarn aufgegriffen und daktyloskopiert worden war.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 24. August 2015 wurde
der Beschwerdeführerin vom SEM das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Ungarns für das Asyl- und Wegweisungsverfahren ge-
währt. Sie brachte diesbezüglich vor, in Ungarn bekämen Asylbewerber
ihre Rechte nicht, sie sei extra in die Schweiz gekommen, weil die Men-
schenrechte hier gewährleistet seien.
C.
Am 15. Oktober 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Dieses Gesuch blieb innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehe-
nen Frist unbeantwortet.
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Ungarn sowie den Vollzug an. Die von der Beschwerdefüh-
rerin gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-8443/2015 vom 1. Februar 2016 abgewie-
sen.
E.
Mit Eingabe vom 29. Februar 2016 wandte sich der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin an das SEM. Dabei verwies er auf einen Medienbe-
richt, wonach das Bundesverwaltungsgericht einen faktischen Wegwei-
sungsstopp hinsichtlich Überstellungen nach Ungarn beschlossen habe.
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Aus diesem Grund wurde die Vorinstanz darum ersucht, vom Wegwei-
sungsvollzug der Beschwerdeführerin abzusehen.
Nach weiterer Korrespondenz teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 10. Juni 2016 mit, die Eingaben ihres Rechtsvertreters wür-
den als Wiedererwägungsgesuch entgegen genommen. Gleichzeitig erhob
die Vorinstanz einen Gebührenvorschuss und hielt fest, der Vollzug der
Wegweisung werde nicht ausgesetzt.
F.
Mit Eingaben vom 27., 28. und 29. Juni 2016 ergänzte die Beschwerdefüh-
rerin ihr Wiedererwägungsgesuch. Im Wesentlichen verwies sie auf ihre
schwierige psychische und persönliche Situation und die angespannten
Verhältnisse für Asylsuchende in Ungarn, welche einer Überstellung ent-
gegenstehen würden.
G.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2016 – eröffnet am 11. Juli 2016 – wies das SEM
das Wiedererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 17. De-
zember 2015 für rechtskräftig und vollstreckbar. Weiter erhob es eine Ge-
bühr von Fr. 600.–, welche durch den geleisteten Gebührenvorschuss ge-
deckt sei, und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine auf-
schiebende Wirkung zu.
Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, gestützt auf
die medizinischen Unterlagen sei nicht davon auszugehen, dass es sich
bei der Beschwerdeführerin um eine besonders vulnerable Person handle.
Dass sie sich ein Leben ausserhalb ihres Familienumfeldes nicht vorstellen
könne, ändere daran nichts, ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zwi-
schen ihr und ihren in der Schweiz lebenden Verwandten liege nicht vor.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Art. 8 EMRK. Zudem verfüge
Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei ver-
pflichtet, der Beschwerdeführerin die allenfalls erforderliche medizinische
Versorgung zu gewähren. Des Weiteren beobachte das SEM die Lage in
Ungarn laufend. Nach Kenntnissen des SEM sei die hinreichende Versor-
gung von asylsuchenden Personen in Ungarn trotz der derzeit angespann-
ten Lage weiterhin gewährleistet. Es lägen insgesamt keine Gründe vor,
welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Dezember 2015 beseitigen
könnten.
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H.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei an-
zuhalten, bis zur Klärung der Rückkehrmöglichkeit nach Ungarn vom Weg-
weisungsvollzug abzusehen, eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Ungarn unzulässig und/
oder unzumutbar erscheine, der vorliegenden Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu erteilen und ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen sowie in der Person des Unterzeichneten ein amtlicher An-
walt zu bestellen.
Auf die Beschwerdebegründung ist – soweit entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
I.
Mit Telefax vom 14. Juli 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug
der Wegweisung einstweilen aus.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Juli 2016 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung – gutgeheissen und das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen.
K.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom
2. August 2016 eine Unterbringungsbestätigung, welche die Beschwerde-
führerin als Nothilfebezügerin ausweise, ein.
L.
Am 30. August 2016 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht den Bericht
des B._______ über das erfolgte Erstgespräch zukommen.
M.
Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 1. September
2016) hielt das SEM in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2016
an den Erwägungen der Wiedererwägungsverfügung vollumfänglich fest.
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N.
Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin mit Instruk-
tionsverfügung vom 21. September 2016 zur Kenntnis gebracht. Sie repli-
zierte mit Eingabe vom 3. Oktober 2016.
O.
Mit Eingaben vom 13. März 2017, 6. Juli 2017 und 25. Juli 2017 wandte
sich der Rechtsvertreter erneut an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Par-
tei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Art. 111b AsylG regelt die Wiedererwägung. Im Übrigen richtet sich das
Verfahren nach dem VwVG.
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Demnach kann mit
Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Missbrauch
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und Überschreiten des Ermessens – sowie die unrichtige und unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Auf ein Wiedererwägungsgesuch ist einzutreten, wenn sich der rechts-
erhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungs-
weise in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an die nachträglich eingetretenen Veränderungen
der Sachlage anzupassen ist.
4.2 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob das SEM (aus heu-
tiger Sicht) zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin die Sachlage nicht derart verändern, als dass die Voraus-
setzungen für die Überstellung nach Ungarn gestützt auf die Dublin-III-VO
nicht mehr gegeben wären.
5.
5.1 Hinsichtlich der Lage in Ungarn hat das Bundesverwaltungsgericht im
als Referenzurteil publizierten Entscheid D-7853/2015 vom 31. Mai 2017
die Entwicklung der Situation für Asylsuchende eingehend analysiert; ins-
besondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn über-
stellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlrei-
cher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche na-
mentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asyl-
suchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbeson-
dere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt
T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asyl-
verfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst
und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Aktes, welcher rückwirkend
auf sämtliche laufende Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche
Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche
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Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich
nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn
überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen
und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder
ob sie als asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in
den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsi-
cherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszu-
gangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht habe, sei es dem
Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht
möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3
Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung sowie die Fragen im Zusammenhang mit
tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Über-
stellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurtei-
len. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erst-
instanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutra-
gen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es
sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Ab-
klärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit
einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbe-
sondere Referenzurteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13).
5.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht mög-
lich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung der Beschwerde-
führerin nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene
Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sach-
verhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen.
5.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Auf die weiteren Beschwerdevorbringen ist aufgrund der vorliegenden
Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind – unabhängig von der gewährten
unentgeltlichen Prozessführung – keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
und 2 VwVG).
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7.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechts-
vertreter reichte mit seiner Eingabe vom 13. März 2017 eine Honorarnote
ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand kann – mit Ausnahme des als
nicht notwendig zu erachtenden Aufwandes für den Mail-Verkehr vom
20./21. Februar 2017 – als insgesamt (einschliesslich der Eingaben vom
6. Juli 2017 und 25. Juli 2017) angemessen betrachtet werden. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist
der Beschwerdeführerin zulasten des SEM demnach eine Parteientschä-
digung von insgesamt Fr. 1806.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 4. Juli 2016 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1806.65 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: