Abtei lung IV
D-433/2009
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u l i 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Daniel Schmid,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Irak,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-433/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, gemäss seinen Angaben ein am 25. Oktober
1990 geborener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in Kirkuk, suchte am 8. April 2008 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Am 15. April 2008 erhob das BFM im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) Basel die Personalien des Beschwerdeführers und befrag-
te ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes.
C.
Am 21. April 2008 führte Dr. med. B._______ im Auftrag des BFM
beim Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung
durch und hielt in seinem Schreiben fest, dass mit der Fusion der
radialen Epiphyse mit dem Schaft das Knochenwachstum der Hand
respektive des Handgelenks abgeschlossen und aufgrund der
vorliegenden Aufnahme das Alter des Beschwerdeführers 19 Jahre
oder mehr sei. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer zum
Ergebnis der Analyse am 22. April 2008 das rechtliche Gehör.
D.
Am 5. Mai 2008 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Asyl-
gründen an. Im Wesentlichen machte er zur Begründung seines Asyl-
gesuchs geltend, sein Bruder sei in der Baath-Partei gewesen. Nach
dem Sturz der Regierung Saddam Husseins habe sich dieser einer
Terroristengruppe angeschlossen. Mehrmals hätten ihn der Bruder und
andere Terroristen zur Zusammenarbeit aufgefordert, um die Ameri-
kaner aus dem Land zu vertreiben. Seine Mutter sei dagegen gewe-
sen, weshalb sie für ihn die Ausreise organisiert habe. Er habe vor
allem Angst vor seinem Bruder und befürchte, dass dieser ihn umbrin-
gen wolle.
E.
Am 23. Mai 2008 gelangte der vom Bundesamt mit der Erstellung
einer Herkunftsanalyse beauftragte Lingua-Experte aufgrund eines am
24. April 2008 geführten Telefongesprächs mit dem Beschwerdeführer
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zum Schluss, dass dieser definitiv aus dem Irak (kurdisches Milieu)
stamme, aber bestimmt nicht aus Kirkuk.
F.
Mit Schreiben vom 30. Mai 2008 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer zum Ergebnis der landeskundlichen Analyse das rechtliche Ge-
hör. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2008 - eröffnet am 22. Dezember
2008 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver-
fügte es die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwer-
deführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall -
auf, die Schweiz bis zum 13. Februar 2009 zu verlassen.
H.
Am 20. Januar 2009 hörte sich der Beschwerdeführer beim BFM die
Aufzeichnung des mit ihm geführten Telefongesprächs zu seiner Her-
kunft vom 24. April 2008 an.
I.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2009 (Poststempel) erhob der Beschwer-
deführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid des
BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren,
andernfalls sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Ein-
sicht in das Herkunftsgutachten zu gewähren sowie eine Frist zur Ein-
reichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Im Weiteren sei das BFM
anzuweisen, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den
25. Oktober 1990 zu ändern.
J.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess
er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Ge-
such um Einsicht in das Lingua-Gutachten ab und gab dem Beschwer-
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deführer Gelegenheit zur Einreichung weiterer Beweismittel. Auf den
Antrag, das BFM sei anzuweisen, das Geburtsdatum sei auf den
25. Oktober 1990 zu ändern, trat er nicht ein.
K.
Am 16. Februar 2009 reichte der Rechtsvertreter das vom Beschwer-
deführer niedergeschriebene Telefongespräch zu seiner Herkunft zu
den Akten.
L.
Am 18. Februar 2009 überwies der Instruktionsrichter dem BFM die
Beschwerdeakten zur Vernehmlassung.
M.
In der Vernehmlassung vom 4. Mai 2009 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde.
N.
Am 7. Mai 2009 forderte der Instruktionsrichter das BFM auf, seine Ak-
ten mit dem Gutachten des zweiten Lingua-Experten und den notwen-
digen Informationen über dessen Person zu vervollständigen.
O.
Am 15. Mai 2009 reichte das BFM beim Bundesverwaltungsgericht die
Akten vervollständigt mit einer Notiz von Lingua und Bemerkungen
des zweiten Interviewers ein, der das Herkunftsgespräch vom 24. April
2008 mit der Niederschrift des Beschwerdeführers verglich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
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Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Der inzwischen selbst gemäss eigenen Angaben volljährige Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
in gültiger Form eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde vom 21. Januar 2009 wird geltend gemacht,
der vorliegende Bericht betreffend Altersbestimmung genüge den An-
forderungen an ein Gutachten über die Altersbestimmung nicht. Der
Beschwerdeführer sei vorgängig nicht angehört worden. Der Bericht
enthalte keine Angabe des Autors, die Methode werde nicht genannt,
die Angabe, welche Hand untersucht worden sei und die Standardab-
weichungen würden fehlen. Der Gutachter setze sich nicht fachlich mit
der Analysemethode auseinander. Vermutlich sei die Methode nach
Greulich und Pyle angewandt worden, die eine Standardabweichung in
Betracht ziehe. Gemäss Rechtsprechung der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (ARK) werde eine Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren als innerhalb des Normalbereichs angesehen. Der Be-
schwerdeführer habe zum Untersuchungszeitpunkt ein Alter von
17 Jahren und sechs Monaten deklariert. Die Abweichung betrage nur
ein Jahr und sechs Monate und liege damit innerhalb des Normal-
bereichs. Die Vorinstanz habe somit keinen Anlass, am deklarierten
Geburtsdatum zu zweifeln.
3.2
3.2.1 Der Bericht von Dr. med. B._______ vom 21. April 2008 erfüllt
aufgrund der in der Beschwerde zutreffend erwähnten Gründe die
Anforderungen an ein Gutachten in der Tat nicht (vgl. Entscheidungen
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und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 31). Das BFM ist, wie nachfolgend aufgezeigt, aber
dennoch zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen.
3.2.2 Die behördliche Untersuchungspflicht wird im Asylverfahren
durch die der asylsuchenden Person gestützt auf Art. 8 AsylG aufer-
legte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei sie insbesondere auch
ihre Identität offen zu legen und in der Empfangsstelle Reisepapiere
und Identitätsausweise abzugeben hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. a und b
AsylG). Mit Bezug auf das Beweismass, dem Altersangaben zu genü-
gen haben, ist von der allgemeinen Regel von Art. 7 AsylG auszu-
gehen, das heisst die behauptete Minderjährigkeit muss zumindest
glaubhaft erscheinen. Bei der Beurteilung der Frage, ob das angege-
bene Alter glaubhaft erscheint, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung
eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die
Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen.
Dabei gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
[BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Zur Altersabklärung stehen grund-
sätzlich die in Art. 12 Bst. a-e VwVG aufgezählten Beweismittel zur
Verfügung, das heisst Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte
oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein und Gutachten von
Sachverständigen. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor,
fallen mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Ab-
klärungsergebnisse in Betracht, welche auf "wissenschaftliche
Methoden" im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverordnung über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311) abstellen. In der Praxis des BFM
handelt es sich dabei in der Regel um so genannte Knochenalter-
sanalysen. Hinsichtlich der Frage, ob eine Person das 18. Altersjahr
tatsächlich bereits erreicht hat, sind aufgrund einer Knochenalters-
analyse jedoch keine wissenschaftlich zuverlässigen Aussagen mög-
lich. Auch aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes kann das Alter
meist nur sehr grob geschätzt werden. Angesichts des geringen
Beweiswertes der beiden zuletzt genannten Beweismittel kommt bei
der vorfrageweisen Prüfung des Alters einer ihre Minderjährigkeit be-
hauptenden asylsuchenden Person der Würdigung ihrer eigenen An-
gaben, die sie einerseits zu ihrem Alter selbst, andererseits zur unter-
bliebenen Abgabe von Identitätspapieren macht, in aller Regel ent-
scheidende Bedeutung zu. Der Beweiswert ihrer Aussagen über das
Alter kann reduziert werden, wenn sie neben nicht schlüssigen Aus-
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sagen zu den soeben genannten Punkten ganz offensichtlich unzu-
treffende Angaben über ihren Reiseweg macht oder wenn ihr elemen-
tare Kenntnisse über ihr angebliches Heimat- oder Herkunftsland feh-
len (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 30 E. 5 und 6 S. 208 ff.).
3.2.3 Das BFM stellte bei seiner Feststellung, der Beschwerdeführer
sei volljährig, nicht einzig auf die Knochenanalyse vom 21. April 2008
ab. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Altersbe-
stimmung begründete es dem Beschwerdeführer gegenüber seine Auf-
fassung, es erachte ihn als volljährig, damit, dass er keine Identitäts-
papiere abgegeben habe, die Knochenanalyse zum Resultat habe,
dass er 19 Jahre oder älter sei und er kaum Angaben zu seinen Fami-
lienverhältnissen habe machen können. Im angefochtenen Entscheid
stützte sich das BFM betreffend die Unglaubhaftigkeit der Minder-
jährigkeit nicht mehr auf das Ergebnis der Knochenanalyse, sondern
begründete seinen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer keine
Identitätspapiere eingereicht habe, die seine Minderjährigkeit belegen
würden, seine Ausführungen zur Herkunft nicht glaubhaft und seine
Aussagen zu seiner Biographie, seiner Schulausbildung und seinem
Alter und dem Alter seiner Geschwister unsubstanziiert seien. Das
BFM verkennt also nicht, dass einer Knochenanalyse mit Bezug auf
die Frage der Minderjährigkeit nur ein geringer Beweiswert zukommt.
Zugleich ist es aufgrund einer Gesamtwürdigung seiner unsub-
stanziierten Angaben im Ergebnis zu Recht von der Unglaubhaftigkeit
der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Minderjährigkeit aus-
gegangen. Dafür spricht auch, dass er die angeblich von seinen
Familienmitgliedern geschickte Identitätskarte, welche er zuhause ge-
lassen habe, weil er illegal gereist sei und Angst gehabt habe, diese
zu verlieren, bis heute nicht bei den schweizerischen Behörden ab-
gegeben hat. Ein weiteres Indiz, welches darauf hindeutet, dass der
Beschwerdeführer sein tatsächliches Alter zu verheimlichen versucht,
bildet die Tatsache, dass er auf dem Personalienblatt im EVZ zwei
unterschiedliche Geburtsdaten angab (vgl. Vorder- und Rückseite von
act. A2/2). Zudem erscheint seine geschilderte Reise vom Irak bis in
die Schweiz, ohne Identitätspapiere und jemals kontrolliert worden zu
sein, realitätsfremd. Er konnte auch keine ungefähren Angaben zur
Reisedauer machen und wusste nicht, welche Länder er nach Ver-
lassen der Türkei passierte habe. Wie das BFM zutreffend feststellte,
konnte er auch von keinem seiner Familienangehörigen das Geburts-
datum angeben. Das BFM hatte somit begründeten Anlass, das vom
Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum zu bezweifeln.
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3.3 Zusammenfassend ist demnach festzustellen, dass die vom Be-
schwerdeführer behauptete Minderjährigkeit nach der Befragung in der
Empfangsstelle unbewiesen geblieben ist und von ihm im weiteren
Verlauf des Asylverfahrens nicht glaubhaft gemacht worden ist. Auf die
die Beiordnung einer Vertrauensperson im Sinne von Art. 17 Abs. 3
Bst. b bzw. c AsylG wurde demnach zu Recht verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise be-
fürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfol-
gungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaat-
liche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.;
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem
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Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.; EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK
2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangspunkt für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründete Furcht
vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist
jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungs-
furcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu be-
rücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2
E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und
11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt
a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.
5.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Im Ein-
zelnen führte es aus, die Länderanalyse habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführer nicht aus Kirkuk stammen könne. Er kenne die Stadt
Kirkuk nicht wie jemand, der dort gelebt habe. Er könne nicht erklären,
welche Ethnien in welchen Stadtteilen leben würden. Er kenne sich
auch nicht in administrativen Angelegenheiten, dem Verkehr und dem
Bildungswesen aus. Zudem fehle ihm das spezifische Wissen über die
Zahlungsmittel im Irak unter Saddam Hussein. Er spreche kein Ara-
bisch, was für jemanden, der in Kirkuk aufgewachsen und eine Koran-
schule besucht habe, sehr ungewöhnlich sei. Aufgrund dieser Abklä-
rung stehe fest, dass er Kurde aus dem Irak sei, aber nicht im ehema-
ligen Zentralstaat unter Saddam Hussein gelebt habe. Er stamme aus
einer Provinz, die ab 1991 von den kurdischen Behörden verwaltet
worden sei. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seiner
Stellungnahme würden nicht überzeugen. Er habe erklärt, er habe die
meisten Fragen beantworten können. Er habe nur kurze Zeit die
Schule besucht, weshalb er nur wenig Arabisch spreche. Im Irak unter
Saddam Hussein habe aber Schulpflicht geherrscht. Schliesslich sei
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer keine Identitäts-
papiere eingereicht habe, was ebenfalls gegen eine Herkunft aus Kir-
kuk spreche. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass der
Beschwerdeführer nicht aus Kirkuk stamme. Seine Vorbringen, er habe
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dort unter dem Druck seines Bruders und anderer Terroristen gelitten,
seien somit nicht glaubhaft.
5.2 In der Beschwerde vom 21. Januar 2009 und deren Ergänzung
vom 16. Februar 2009 wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der
Beschwerdeführer habe sehr wohl Bescheid über die Stadt Kirkuk ge-
wusst. Er habe 13 Quartiere genannt, die Burg mit dem Propheten-
grab, die Märkte bzw. Einkaufszentren, den Fluss, die Brücken, die
Volksgruppen, die Religionen und die Verkehrsmittel gekannt. Die Eth-
nien habe er ansatzweise den Quartieren zuordnen können. Betref-
fend Währung habe der Beschwerdeführer nur die im kurdischen Teil
gebräuchlichen Zahlungsmittel gekannt. Dass sich der Beschwerde-
führer in administrativen Belangen nicht gut auskenne, habe mit
seinem Alter und seinem Erfahrungshintergrund zu tun. Die Wissens-
lücken seien mit seinem Bildungsstand und seinen Interessen zu er-
klären. Schreiben und schriftliches Arabisch habe er in der Koran-
schule gelernt. Mündlich verstehe er recht wenig, da er sich fast aus-
schliesslich im kurdischen Quartier C._______ unter den Kurden be-
wegt und zuhause einen Kiosk geführt habe, dessen Kunden ebenfalls
ausschliesslich Kurden gewesen seien. Seine Grosseltern würden in
Erbil wohnen, wo er sich oft aufgehalten habe. Er habe seine Flucht-
gründe in den beiden Anhörungen übereinstimmend dargestellt. Der
Irak biete in der heutigen Situation keinen effektiven Schutz vor einer
Verfolgung durch die Terroristen. Falls aus weiteren Abklärungen her-
vorgehe, dass der Beschwerdeführer aus Kirkuk stamme, sei eine
Rückkehr nach Kirkuk nicht zumutbar. Gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts sei die Rückkehr lediglich in die drei Provinzen Do-
huk, Erbil und Sulaymaniya unter gewissen Voraussetzungen zumut-
bar. Personen, die aus anderen Regionen stammen würden, würden
vorläufig aufgenommen.
5.3 In der Vernehmlassung vom 4. Mai 2009 hielt das BFM fest, das
Herkunftsgespräch vom 24. April 2009 sei von einem unabhängigen
Experten nochmals angehört und die vom Beschwerdeführer einge-
reichte Niederschrift sei mit der Originalaufzeichnung verglichen wor-
den. Dabei sei festgestellt worden, dass die Niederschrift teilweise
nicht der Aufzeichnung entspreche. Auch das Verhalten des Beschwer-
deführers während des Interviews lasse erahnen, dass ihm das Inter-
view unangenehm gewesen sei und dass er nie frei über seine angeb-
liche Heimatstadt gesprochen habe. Er könne dem Interviewer die
Stadt nicht näher bringen, er kenne sie zu wenig. Er habe auch keine
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plausible Begründung, warum er nicht Arabisch spreche. Auch der
zweite Experte sei somit zum Schluss gelangt, dass der Beschwerde-
führer nicht aus Kirkuk stammen könne.
6.
6.1 Es trifft zu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem
angeblichen Heimatort Kirkuk verschiedene Unstimmigkeiten aufwei-
sen. So ist es tatsächlich erstaunlich, dass der Beschwerdeführer kein
Arabisch versteht und spricht. Kurden aus Kirkuk verfügen üblicher-
weise über einen Grundwortschatz Arabisch, weil diese Sprache unter
Saddam Husseins Regime das alltägliche Leben in Kirkuk bestimmt
hatte. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde habe sich der
Beschwerdeführer jedoch fast ausschliesslich in seinem Quartier unter
Kurden bewegt, weshalb er recht wenig Arabisch verstehe. Dieses
Argument überzeugt jedoch vor dem Hintergrund seiner Aussage, er
habe die Koranschule besucht und könne den Koran lesen (vgl.
act. A16/13 S. 5 F. 38), nicht. Hingegen kann der Umstand, dass sich
der Beschwerdeführer fast ausschliesslich in seinem Quartier
C._______ aufhielt, eine Erklärung dafür sein, weshalb er die Volk-
gruppen nicht den Stadtteilen von Kirkuk zuordnen konnte. Im Weite-
ren wirft das BFM dem Beschwerdeführer vor, er kenne sich in
administrativen Angelegenheiten, im Verkehr und im Bildungswesen
nicht aus, ohne diese Feststellung näher zu begründen. Der Be-
schwerdeführer konnte zwar nicht beschreiben, wo sich das Zivil-
standsamt in Kirkuk befindet. Allerdings gab der Beschwerdeführer an,
er sei bei der Beantragung seines Ausweises noch klein gewesen,
weshalb davon auszugehen ist, dass seine Eltern den Ausweis für ihn
beantragt haben dürften. Daher spricht die blosse Unkenntnis über
den Ort des Zivilstandsamtes nicht gegen eine Herkunft aus Kirkuk.
Die Informationen, welche auf einer Identitätskarte stehen, konnte der
Beschwerdeführer zudem fast vollständig angeben. Betreffend sein
Wissen über das Bildungswesen gab er bei der Anhörung an, es sei
nicht obligatorisch gewesen, zur Schule zu gehen, und er habe die
Schule sowieso nicht gemocht (vgl. act. A 16/13 S. 5 F. 33). Dem-
gegenüber sagte er beim Telefoninterview gemäss seiner Nieder-
schrift, er wisse nicht, warum er nur so kurz die Schule besucht habe,
und dass man die Schule hätte besuchen müssen (vgl. Niederschrift
des Telefoninterviews S. 1, eingereicht am 16. Februar 2009). Diese
unterschiedliche Begründung für das Fernbleiben von der Schule nach
einer kurzen Besuchszeit und die widersprüchlichen Aussagen über
die Schulpflicht in Kirkuk geben zu Zweifeln an seiner Herkunft Anlass.
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Der Beschwerdeführer konnte jedoch angeben, dass sich die Schule in
C._______ befinde, man im Alter von sechs Jahren eingeschult werde
und er in der D._______-Moschee lesen und schreiben gelernt habe.
Im Übrigen relativiert der zusätzlich zu berücksichtigende Umstand,
dass der Beschwerdeführer angeblich nur eineinhalb Jahre die Primar-
schule besucht hat, den Vorwurf des BFM bezüglich seines Wissens
über das Bildungswesen massgeblich. Betreffend Verkehrsmittel
erwähnte der Beschwerdeführer richtigerweise den grossen Pas-
sagierbus (Kostar) und den Busterminal "Terminal von Bagdad", gab
jedoch an, dass von dort aus Buslinien nach Erbil, Sulaymaniya und
Bagdad gehen würden. Gemäss Lingua-Experte stimmt dies aber
nicht, da die Busse, welche in den Norden fahren, vom "North Bus
Terminal" abfahren würden. Der Beschwerdeführer wusste zwar, dass
es Eisenbahnschienen und einen Bahnhof gibt, war sich aber nicht
sicher, ob es auch Züge gibt und wo sich der Bahnhof befindet. Auch
diese Ungereimtheiten über den Bus- und Zugverkehr lassen Zweifel
an seiner angeblichen Herkunft aus Kirkuk zu. Hingegen geht aus den
Akten einerseits nicht hervor, ob der Beschwerdeführer überhaupt
jemals mit dem Bus oder Zug unterwegs war, und andererseits hat er
sich gemäss Angaben in der Beschwerde hauptsächlich in seinem
Quartier aufgehalten und für seine Flucht am 15. März 2008 seinen
Reiseschilderungen zufolge einen Personenwagen benutzt. Vor diesem
Hintergrund sind seine mangelnden Kenntnisse zum Verkehrswesen
nachvollziehbar. Ferner wirft das BFM dem Beschwerdeführer vor, er
wisse über die Währung nicht Bescheid. Die Akten erwecken jedoch
den Eindruck, dass es in diesem Zusammenhang zwischen dem Inter-
viewer und dem Beschwerdeführer mehrmals zu Missverständnissen
gekommen ist. Einerseits gab es Unklarheiten bereffend die verschie-
denen Währungsbezeichnungen und andererseits war nicht klar, ob
von der Währungssituation im Zeitpunkt vor oder nach dem Sturz
Saddam Husseins die Rede war. Im Übrigen ist anzufügen, dass aus
dem Gutachten des Lingua-Experten nicht zu entnehmen ist, dass es
bei diesem Punkt beim Telefongespräch zu langen Diskussionen und
Missverständnissen gekommen ist, was nicht für seine Objektivität
spricht. Zudem bemerkte der Lingua-Interviewer, der das Interview
vom 24. April 2008 mit der Niederschrift des Beschwerdeführers ver-
glich, dass es insgesamt während dieses Gesprächs mehrmals zu Ver-
ständigungsproblemen zwischen dem Interviewer und dem Be-
schwerdeführer gekommen sei. Schliesslich kannte der Beschwerde-
führer die Burg und wusste, dass es dort ein Grab des Propheten Da-
niel gibt. Er gab korrekt an, dass nebst Kurden auch Araber, Turk-
Seite 12
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menen und Assyrer in Kirkuk leben würden, und konnte mehr als zehn
Quartiere benennen. Er erwähnte den Fluss Khassa und gab an, dass
es vier Brücken in Kirkuk gibt, und konnte drei davon benennen (vgl.
act. A1/9 S. 6).
6.2 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass die in der angefochtenen Ver-
fügung angeführten Beispiele, in welchen das BFM haltlose Angaben
des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatort erblickt, bei
einer Gesamtwürdigung seiner Angaben nicht zu überzeugen vermö-
gen. Es kann deshalb nicht argumentiert werden, aufgrund der unzu-
treffenden Herkunftsangabe des Beschwerdeführers seien auch seine
Vorbringen zur Asylbegründung, er habe in Kirkuk unter dem Druck
seines Bruders und anderer Terroristen gelitten, unglaubhaft. Wie sich
aus nachfolgender Erwägungen ergibt, hat das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers jedoch - selbst wenn dieser aus Kirkuk stam-
men sollte - im Ergebnis dennoch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Begründung der Vor-
instanz nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), weshalb es die
Entscheidbegründung des BFM durch eine andere ersetzen und eine
Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen
kann (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: AUER/MÜLLER/
SCHINDLER [HRSG.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 240, Rz. 677).
7.2 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes er-
füllt die Flüchtlingseigenschaft nicht, wer in seinem Heimatland Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Solcher Schutz kann durch
den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung be-
sonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden, allenfalls auch
durch internationale Organisationen. Schutz vor nichtstaatlicher Ver-
folgung im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die
betreffende Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden und
effizienten Schutz-Infrastruktur hat, unabhängig von persönlichen
Merkmalen wie Geschlecht oder Zugehörigkeit zu einer ethnischen
oder religiösen Minderheit, und ihr die Inanspruchnahme eines sol-
chen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10).
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7.3
7.3.1 Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich Probleme in Kirkuk
mit seinem Bruder geltend, der gemäss seiner Aussagen einer Terro-
ristengruppe angehört.
7.3.2 Die Sicherheitslage im Zentralirak ist von einer weit verbreiteten
Gewalt und signifikanter Instabilität gekennzeichnet; es ist davon aus-
zugehen, dass ein staatliches Gewaltmonopol und eine funktionieren-
de und effiziente Schutzinfrastruktur nicht vorhanden sind, bzw. der
Sicherheits- und Justizapparat insgesamt als nicht schutzfähig ist (vgl.
BVGE 2008/12 E. 6.4-6.8). Inwiefern dies uneingeschränkt auch für
die Stadt Kirkuk gilt, braucht jedoch im vorliegenden Fall nicht be-
antwortet zu werden, da wie nachfolgend dargelegt, davon auszu-
gehen ist, dass sich der Beschwerdeführer durch eine Wohnsitzver-
legung in den Nordirak den Problemen mit seinem Bruder hätte ent-
ziehen können.
7.3.3 In den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulay-
maniya sind die nordirakischen Sicherheitsbehörden grundsätzlich in
der Lage, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine
Strafverfolgung einzuleiten. Die Sicherheits- und Polizeikräfte gelten
als gut dotiert sowie gut und straff organisiert. Das Rechts- und
Justizsystem ist zwar parallel strukturiert und wird teilweise durch die
traditionelle Stammesjustiz konkurrenziert. Dennoch kann davon aus-
gegangen werden, dass Streitigkeiten im Regelfall gerichtlich beigelegt
werden können. Nach verschiedenen Revisionen des Strafrechts in
den Jahren 2000 bis 2002 können sich Verantwortliche von Ver-
brechen im Rahmen von Ehrendelikten nicht mehr auf strafmildernde
oder -ausschliessende Umstände berufen. Die kurdischen Behörden
sind grundsätzlich willens, den Einwohnern der drei erwähnten nord-
irakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren
(vgl. BVGE 2008/4 E. 6.5 und 6.6.8).
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Kurden, dessen
zwei Onkel und Grossvater gemäss eigenen Aussagen in Erbil leben
(vgl. act. A16/13 S. 4 F. 25). Demnach verfügt der Beschwerdeführer
dort über ein familiäres Netz und damit auch über eine allenfalls nötige
Gewährsperson zur Registrierung und Legalisierung seines Aufent-
halts. Zudem steht kurdischen Zuzügern dem Erwerb von Grundeigen-
tum und Miete von Wohnraum nichts entgegen (vgl. BVGE 2008/4
E. 6.6.1). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Einreise in den
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Norden und die dortige Niederlassung für den Beschwerdeführer als
Kurde sunnitischen Glaubens möglich sind. Der Beschwerdeführer hat
bis anhin keinerlei Probleme mit den Behörden gehabt (vgl.
act. A16/13 S. 10 F. 98). Daher sind auch sonst keine Gründe ersicht-
lich, warum die Behörden in Erbil nicht willens sein sollten, ihm Schutz
zu gewähren, falls er erneut Probleme mit seinem Bruder bekäme. Es
kann auch davon ausgegangen werden, dass die kurdischen Sicher-
heitskräfte das Gebaren der Terroristengruppe, der sein Bruder ange-
hören soll und die gemäss seinen Angaben mit arabischen Terroristen
zusammenarbeite, nicht akzeptiert und gegen sie vorgeht (vgl.
BVGE 2008/4 E. 6.6.3). Anzufügen ist, dass in der Provinz Erbil keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.). Der Beschwerdeführer hielt sich auch
bereits mehrmals bei seinem Grossvater auf, der in Erbil ein Haus be-
sitzt, so auch während des Sturzes von Saddam Hussein (vgl. Nieder-
schrift des Telefoninterviews S. 1, eingereicht am 16. Februar 2009).
Der Beschwerdeführer hat somit die Möglichkeit, an einen ihm vertrau-
ten Ort in ein familiäres Umfeld zurückzukehren. Zudem sei es seiner
Familie finanziell gut gegangen (vgl. act. A16/13 S. 4 F. 29). Der Be-
schwerdeführer könnte demnach in Erbil effektiven Schutz vor Ver-
folgung durch seinen Bruder oder allfenfalls den anderen Terroristen
erlangen und es sind keine Gründe ersichtlich, warum er sich nicht in
Erbil aufhalten könnte. Er verfügt mithin über eine innerstaatliche
Fluchtalternative, welche aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
rechtlichen Schutzes die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus-
schliesst.
7.4 Der Beschwerdeführer bringt somit keine Asylgründe vor, die im
Sinne von Art. 3 AslyG asylrelevant sind. Die Vorinstanz hat somit im
Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asyl-
gesuch abgelehnt.
7.5 Da die vom BFM seinen Akten beigefügten Bemerkungen des Lin-
gua-Interviewers (vgl. Sachverhalt Bstn. N und O) bei der Beurteilung
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht zum Nachteil des Be-
schwerdeführers ins Gewicht fallen, wurde auf eine vorgängige Zu-
stellung des entsprechenden Aktenstücks (A49/5) an den Beschwer-
deführer zur Stellungnahme verzichtet. Dieses ist dem Beschwerde-
führer jedoch mit diesem Urteil in Kopie zur Einsicht zuzustellen.
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8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Re-
gel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Das Rechtsbegehren in der Beschwerde vom 21. Januar 2009 und
der Ergänzung vom 16. Februar 2009, die vorläufige Aufnahme sei an-
zuordnen, wird damit begründet, dass gemäss Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts die Rückkehr lediglich in die drei Provinzen Dohuk,
Erbil und Sulaymaniya unter gewissen Voraussetzungen zumutbar sei.
Personen, die aus anderen Regionen stammen würden, würden vor-
läufig aufgenommen. Der Vollzug der Wegweisung nach Kirkuk sei da-
her unzumutbar.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet zwar die Herkunft des Be-
schwerdeführers aus Kirkuk gemäss obigen Ausführungen (siehe
E. 6.2) für möglich. Aufgrund der bestehenden innerstaatlichen Flucht-
alternative ist jedoch vorliegend zu prüfen, ob der Vollzug der Wegwei-
sung nach Erbil zulässig, zumutbar und möglich ist.
9.3
9.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
9.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
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aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
9.3.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ein
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalte-
ten Nordirak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak nach Erbil dort mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer
eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen,
dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Be-
handlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch
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die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.2-6.6 S. 42 ff.; vgl.
auch E. 7.3.3). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.4.1 Wie bereits in der Erwägung E. 7.3.3 erwähnt, herrscht in den
drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil keine
Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht
dermassen angespannt, dass ein Wegweisungsvollzug dorthin als
generell unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl. BVGE 2008/5).
Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nach-
barstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element einer unzumutbaren
Reise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von
Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt
haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibe-
ziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für
Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Fest-
stellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurück-
haltung angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8
S. 65 ff.).
9.4.2 Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers er-
geben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, der alleinstehende, gesunde, heute inzwischen
selbst gemäss eigenen Angaben volljährige Beschwerdeführer gerate
im Falle eines Wegweisungsvollzugs in die nordirakische Provinz Erbil,
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aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheit-
licher Natur in eine existenzbedrohende Situation (vgl. E. 7.3.3). Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm die Wiederansiedlung in seiner
Heimat zudem erleichtern können. Unter diesen Umständen ist der
Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumut-
bar zu bezeichnen.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, bei der Beschaf-
fung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig und zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang wären die Verfahrenskosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 6. Februar 2009 gutgeheissen
wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: angefochtene Verfügung im Original, Bemerkungen des
Lingua-Interviewers [act. A49/5])
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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