B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4332/2012/mel
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Partei
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt,
(…)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. August 2012 / D-3554/2012.
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Sachverhalt:
A.
Das BFM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 29. Januar
2008 mit Verfügung vom 25. Mai 2012 ab und ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Mit Beschwerde vom 4. Juli 2012 focht der Gesuchsteller diese Verfü-
gung beim Bundesverwaltungsgericht an. Die zuständige Instruktionsrich-
terin lehnte die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
Zwischenverfügung vom 17. Juli 2012 ab und setzte dem Gesuchsteller
zur Leistung eines Kostenvorschusses Frist bis zum 2. August 2012 an,
verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Be-
schwerde nicht eingetreten.
Mit Urteil vom 9. August 2012 im Beschwerdeverfahren D-3554/2012 trat
das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, der Gesuchsteller habe den Kostenvorschuss am
3. August 2012 und damit nach Ablauf der Frist einbezahlt.
B.
Mit Eingabe vom 20. August 2012 liess der Gesuchsteller durch seinen
Rechtsvertreter ein "Wiedererwägungsgesuch / eventualiter Revisionsge-
such" gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August
2012 einreichen. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Leistung
des Kostenvorschusses in Höhe von CHF 600.– rechtzeitig erfolgt sei, es
sei auf die Beschwerde vom 4. Juli 2012 mit weiteren Beschwerdebeila-
gen vom 10. Juli 2012 einzutreten, eventualiter sei die Eingabe – mit
denselben Anträgen – als Revisionsgesuch zu behandeln.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung beziehungsweise Sistierung der Wegwei-
sung bis zum Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch.
C.
Mit Verfügung vom 22. August 2012 ordnete der Instruktionsrichter die so-
fortige einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges an.
D.
Mit Brief vom 6. September 2012 beantwortete das Gericht eine Anfrage
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des Rechtsvertreters des Gesuchstellers zu verschiedenen Anordnungen
kantonaler Behörden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel entgegenzu-
nehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, und nicht als
jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise bezeichnet worden
ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 50 und S. 198). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern in der Eingabe vom
20. August 2012 ein wiedererwägungsrechtlich relevanter Sachverhalt
dargetan wird, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.3 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986
(VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.4 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
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um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der versehentlichen
Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen
(Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Der Gesuchsteller lässt zur Begründung des Revisionsgesuchs vor-
tragen, der Zwischenverfügung im Beschwerdeverfahren D-3554/2012
vom 17. Juli 2012 lasse sich nicht entnehmen, dass der Kostenvorschuss
bis am 2. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht hätte eintreffen
müssen. Er habe den Zahlungsauftrag auf den 2. August 2012 terminiert,
auf den letzten Tag der Frist, und dann an diesem Tag mittels Online-
Banking der PostFinance die Zahlung ausgelöst. Systembedingt werde
der Auftrag in der Folgenacht ab 24.00 Uhr vorgenommen. Es sei tech-
nisch gar nicht möglich, dass eine in Auftrag gegebene Zahlung am sel-
ben Tag abgebucht werde, das Ausführungsdatum könne immer nur das-
jenige vom Folgetag sein. Die Frist vom 2. August 2012 könne nicht be-
deuten, dass das Geld an diesem Tag beim Bundesverwaltungsgericht
eingegangen sein müsse.
Als Beilage zum Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller unter ande-
rem eine E-Mailkopie ein, in welcher eine Mitarbeiterin der PostFinance
die Zahlung wie folgt bestätigt:
– Aufgabedatum: 02.08.2012 um 10.23 Uhr
– Ausführungsdatum: 03.08.2012 um 00.14 Uhr
3.2 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Entscheides
des Bundesverwaltungsgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Ak-
ten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
Eine in den Akten liegende erhebliche Tatsache ist dann aus Versehen
nicht berücksichtigt worden, wenn die zuständige Behörde es unterlassen
hat, ein zum Dossier eingereichtes Aktenstück in Betracht zu ziehen, oder
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wenn sie ein solches Aktenstück unrichtig gelesen hat und so aus Verse-
hen von seinem wirklichen Inhalt, insbesondere von seinem wirklichen
Wortsinn, abgewichen ist (ELISABETH ESCHER, in Bundesgerichtsgesetz,
Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel
2011, N 9 zur Art. 121 BGG; BGE 115 II 399 E. 2a, 122 II 17 E. 3; URSI-
NA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 133).
Die Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen berechtigt nur dann zur
Revision, wenn diese Tatsachen den Behörden aus den Akten bekannt
waren. Entsprechend muss die Tatsache in den Akten enthalten sein, sei
es, dass entsprechende Dokumente von den Parteien vorgelegt wurden,
oder dass sich diese aus Berichten von Sachverständigen oder aus den
Vorakten ergeben (URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 132).
3.3 Ein Aktenstück, welches die Tatsachenbehauptung des Gesuchstel-
lers, er habe den Kostenvorschuss spätestens am 2. August 2012 geleis-
tet, stützt, befand sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung im Verfahren
D- 3553/2012, am 9. August 2012, nicht im Dossier. Entsprechend gelingt
es dem Gesuchsteller auch nicht aufzuzeigen, welche Aktenstelle das
Bundesverwaltungsgericht übersehen oder unrichtig wahrgenommen hät-
te. Somit ist das Revisionsbegehren, soweit es sich auf Art. 121 Bst. d
BGG stützt, abzuweisen.
3.4 Anzumerken ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Ent-
scheid D-3554/2012 erwogen hat, der Gesuchsteller habe den Kostenvor-
schuss am 3. August 2012, mithin nach Ablauf der Frist, einbezahlt. Wenn
der Gesuchsteller nun in seinem Wiedererwägungs-/Revisionsgesuch
vorbringt, er habe die Bezahlung des Kostenvorschusses am 2. August
2012 in Auftrag gegeben und die Ausführung habe am 3. August 2012
und damit rechtzeitig stattgefunden, macht er im Ergebnis geltend, das
Bundesverwaltungsgericht habe die (Rechts-)Frage der Rechtzeitigkeit
seiner Kostenvorschussleistung unzutreffend beurteilt. Dabei übersieht er,
dass es bei der Versehensrüge gemäss Art. 121 Bst. d BGG einzig um
ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechts-
standpunkt gehen kann. Die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts
kann von den Prozessparteien noch so falsch empfunden werden, zu ei-
ner Revision berechtigt sie nicht (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Bundesge-
richtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basel 2011. N 9 zu Art. 121 BGG). Lediglich zur Vermeidung wei-
terer Unklarheiten ist der Gesuchsteller auf Art. 21 Abs. 3 VwVG hinzu-
weisen, wonach die Frist für die Zahlung eines Vorschusses gewahrt ist,
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wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizeri-
schen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz
belastet worden ist. Fristwahrend ist damit die Belastung des auf die
rechtssuchende Partei (oder deren Vertreter) lautenden Post- oder Bank-
kontos. Den letzten Tag der Frist als Valutadatum, das heisst als Datum
einzusetzen, an welchem das Konto der handelnden Partei zu belasten
ist, reicht allein nicht aus. Erforderlich ist, dass die Verarbeitung des Auf-
trages und die damit verbundene Belastung tatsächlich spätestens am
letzten Tag der Frist geschieht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 204 f. Rz. 4.36; vgl. auch zum übereinstim-
menden Art. 48 Abs. 4 BGG: KATHRIN AMSTUTZ/PETER ARNOLD, in: Bun-
desgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2011. N 28 zu Art. 48 BGG). Damit ist dem
Gesuchsteller zwar insoweit zuzustimmen, dass für die Fristwahrung
nicht der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Bundesverwal-
tungsgerichts massgeblich ist. Dies hilft ihm jedoch insofern nicht weiter,
als er selber zugesteht, dass die – massgebliche – Belastung auf seinem
Konto erst am 3. August 2012 erfolgt ist.
3.5 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Gesuchsteller auch bei ei-
ner Berufung auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (vgl. dazu etwa Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-8379/2010 vom 16. Februar 2011) nicht
durchgedrungen wäre, da das beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reichte Beweismittel (Beilage 3) gerade bestätigt, dass der Zahlungsauf-
trag des Gesuchstellers erst am 3. August 2012 ausgeführt wurde. Dass
der Gesuchsteller noch von einer Ausführung am Tag der Auftragsertei-
lung ausgehen konnte und durfte, wird von ihm weder behauptet, ge-
schweige denn belegt.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 20. August 2012 ist demzufolge abzuweisen.
5.
Der am 22. August 2012 verfügte Vollzugsstopp wird mit vorliegendem
Entscheid in der Hauptsache hinfällig.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
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Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: