B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4333/2013/plo
Ur t e i l vom 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Syrien eigenen Angaben zufolge im
September 2009 und gelangte zunächst in die Türkei. Am 12. Oktober 2009
reiste er von dort herkommend via ihm unbekannte Länder illegal in die
Schweiz ein und ersuchte gleichentags unter den Personalien B._______,
geb. (…), im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nach. Nach dem Transfer ins EVZ D._______ führte das Spital E._______
beim Beschwerdeführer eine radiologische Untersuchung zwecks Bestim-
mung des Knochenalters durch, welche ein Skelettalter von mindestens 19
Jahren ergab. Am 28. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführer zu seiner
Identität, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt.
Im Anschluss daran erfolgte eine kurze Befragung zu seinem Gesundheits-
zustand und medizinischen Vorleben sowie eine ergänzende Befragung zu
seinen Familienverhältnissen und seinem Alter, wobei ihm das BFM auch
das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Knochenalterun-
tersuchung und der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjäh-
rigkeit respektive seine künftigen verfahrensrechtlichen Behandlung als
Volljähriger gewährt wurde. In der Folge wurde der Beschwerdeführer für
die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Das BFM
hörte ihn am 2. März 2010 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen an.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er heisse G._______, geb. (…), und sei ein ethnischer
Kurde ohne syrische Staatsbürgerschaft (sog. Ajnabi) mit letztem Wohnsitz
in H._______, Provinz Al-Hassaka. Schon im Jahr 2004 habe er erstmals
Schwierigkeiten bekommen: Er sei nämlich von der Schule ausgeschlos-
sen worden, weil er in Qamischli an Demonstrationen teilgenommen und
sich geweigert habe, den Religionsunterricht zu besuchen. Die aktuellen
Probleme hätten dann damit begonnen, dass er sich Mitte Januar 2009 bei
einem Freund in Qamischli aufgehalten und von diesem Fotos von zwei
kurdischen Führern sowie Flugblätter erhalten habe, welche er – wie be-
reits in früheren Jahren – am Newroz-Fest hätte verteilen wollen. Auf dem
Weg nach Hause sei er dann am 15. oder 20. Januar 2009 vom politischen
Sicherheitsdienst festgenommen und daraufhin misshandelt und in einen
Kerker gesperrt worden. In der Folge sei er nacheinander in verschiedene
Haftanstalten verbracht worden, wo er teilweise gefoltert worden sei, bis er
den Namen seines Freundes verraten habe. Im April 2009 sei er vor Ge-
richt gestellt worden, wobei die Richter seine Freilassung verfügt hätten.
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Danach sei er aber weiterhin vom politischen Sicherheitsdienst behelligt
worden, insbesondere habe man ihn zuhause aufgesucht und ihm gesagt,
er müsse sich von Zeit zu Zeit auf dem Posten des politischen Sicherheits-
dienstes in Qamischli
oder H._______ melden. Als er auf den Posten gegangen sei, hätten ihm
die Beamten erklärt, sie würden ihn beobachten und ihn verschwinden las-
sen, falls er Schwierigkeiten mache. Aus Angst vor dem politischen Sicher-
heitsdienst habe er sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen. Bei einer
Rückkehr nach Syrien befürchte er eine erneute Festnahme und langjäh-
rige Haftstrafe. Der politische Sicherheitsdienst habe nach seiner Ausreise
seine Mutter aufgesucht und ihr gesagt, sie wüssten schon, wo er sei. Der
Beschwerdeführer machte ausserdem geltend, er verfüge nicht über die
syrische Staatsangehörigkeit und werde in Syrien diskriminiert. Betreffend
seine Identität beteuerte er, der eingereichte Registerauszug sei echt und
sowohl sein Name als auch sein Geburtsdatum seien korrekt.
A.c Mit Schreiben vom 19. Juli 2011 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zu den getätigten Botschaftsanfragen (vom 27.
Oktober 2009, 24. Dezember 2009 und 25. November 2010) sowie den
entsprechenden Antwortschreiben (vom 8. Februar 2010 und 22. März
2011), wobei ihm die anonymisierten Kopien der entsprechenden Doku-
mente zur Kenntnis gebracht wurden. In seiner Stellungnahme vom 29. Juli
2011 räumte der Beschwerdeführer ein, er habe falsche Angaben zu seiner
Identität gemacht und einen gefälschten Registerausweis eingereicht. In
Tat und Wahrheit heisse er I._______, geb. (…), was er mittels Kopie sei-
ner Identitätskarte belege. Er bestätigte zudem seine Asylvorbringen und
wies auf die prekäre Sicherheitslage in Syrien, namentlich in der Stadt Qa-
mischli, hin.
A.d Mit Eingabe vom 9. September 2011 liess der Beschwerdeführer durch
seinen gleichentags mandatierten Rechtsvertreter das Original seiner syri-
schen Identitätskarte einreichen.
A.e Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
der politische sowie der militärische Geheimdienst erschienen immer wie-
der bei seinem Vater, erkundigten sich nach ihm (dem Beschwerdeführer)
und teilten mit, sie wüssten, dass er sich in Europa befinde, er müsse zu-
rückkehren und Militärdienst leisten.
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A.f Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 wurde mitgeteilt, der Bruder des Be-
schwerdeführers, J._______ (N […]), habe ebenfalls in der Schweiz um
Asyl nachgesucht.
A.g Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies in mehreren Einga-
ben auf die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz
hin (vgl. die Eingaben vom 20., 22. und 29. September, vom 14. Dezember
2011, vom 14. März, 13. April, 14. Mai und 21. August 2012 sowie vom 15.
März 2013).
A.h Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens einen (gefälschten) Registerauszug für Ajnabi, seine syrische Identi-
tätskarte, die Kopie seines Reisepasses, eine Ledigkeitsbescheinigung, ei-
nen Auszug aus dem Zivilregister, eine Identifizierungsbescheinigung, eine
Anmeldebestätigung, eine Kopie des N-Ausweises seines Bruders
J._______, verschiedene Medienberichte vom Juli 2011 zur Situation in
Syrien sowie zahlreiche Unterlagen betreffend seine exilpolitische Tätigkeit
in der Schweiz (Fotos, Flugblätter, Internetartikel, youtube-Ausdrucke und
Filmmaterial von Demonstrationen sowie Printscreen-Ausdrucke seines
Facebook-Profils) zu den Akten.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Juni 2013 – eröffnet am
28. Juni 2013 – fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien
nicht glaubhaft und/oder nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die
Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs ordnete das BFM jedoch die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. Juli 2013 liess
der Beschwerdeführer beantragen, es sei Akteneinsicht in gewisse, vom
BFM nicht edierte Aktenstücke (A31, A34, A35, A36, A43, A54 und A71) zu
gewähren, eventuell sei ihm das rechtliche Gehör zu den fraglichen Akten
zu gewähren beziehungsweise eine schriftliche Begründung betreffend
A71 (Interner Antrag vorläufige Aufnahme) zuzustellen, anschliessend sei
ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung anzuset-
zen. Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft
erwachsen sei. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
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und die Sache dem BFM zur richtigen und vollständigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung
zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen und
Asyl zu gewähren, zumindest sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,
zudem sei eventuell die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei: eine Kopie der vorin-
stanzlichen Verfügung vom 20. Juni 2013, mehrere Presseartikel von Mai
und Juli 2013 zur Sicherheits- und politischen Lage in Syrien und zur Syrian
Electronic Army, mehrere Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit des Be-
schwerdeführers in der Schweiz (Fotos, Internetartikel, Facebook-Ausdru-
cke und Flugblätter betreffend Demonstrationen) sowie mehrere Pressear-
tikel vom Juni 2011 und Februar 2012 betreffend die Machenschaften des
syrischen Geheimdienstes.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2013 wies der Instruktionsrichter
den Antrag, wonach festzustellen sei, dass die angefochtene Verfügung
betreffend Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Rechtskraft erwachsen sei, ab. Das Akteneinsichtsgesuch betreffend die
Aktenstücke A35, A43, A54 und A71 wurde abgewiesen, jenes betreffend
die Aktenstücke A31, A34 und A36 gutgeheissen, wobei das BFM ange-
wiesen wurde, dem Beschwerdeführer die fraglichen Akten umgehend zu
edieren. Der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Einreichung einer Be-
schwerdeergänzung wurde abgewiesen. Sodann wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansons-
ten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
E.
Mit Schreiben vom 12. August 2013 stellte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer die Aktenstücke A31, A34 und A36 zu.
F.
Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 19. August 2013 beantragen,
es sei auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten, und er sei
von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Dem Gesuch lag
eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 12. August 2013 bei.
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Seite 6
G.
Mit Verfügung vom 22. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer die Be-
zahlung des erhobenen Kostenvorschusses erlassen. Gleichzeitig wurde
mitgeteilt, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befun-
den.
H.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 11. November 2013 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers replizierte darauf mit Eingabe
vom 29. November 2013 und bestätigte dabei sinngemäss die in der Be-
schwerde gestellten Rechtsbegehren.
J.
Mit Eingaben vom 1. Mai, 11. Juni und 10. Oktober 2014 liess der Be-
schwerdeführer weitere Beweismittel betreffend seine exilpolitische Tätig-
keit in der Schweiz nachreichen (Fotos, Kundgebungsaufrufe, ein Flugblatt
sowie Internetausdrucke betreffend Demonstrationen).
K.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 regte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers an, das Dossier sei aus prozessökonomischen Gründen
zur erneuten Vernehmlassung dem BFM zuzustellen.
L.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer eine Kopie
seines Militärbüchleins samt Übersetzung ins Deutsche zu den Akten rei-
chen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vo-
rinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
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Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM bzw. SEM, welche in An-
wendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in
der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Schweizerische Bundesversammlung hat am 14. Dezember 2012
eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 verabschiedet (AS
2013 4375), welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist. Gemäss Abs.
1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für die im Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängigen Verfahren grundsätzlich das neue Recht.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer wurde infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die
vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das
vorliegende Beschwerdeverfahren nur noch auf die Fragen, ob der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ob ihm deswegen
Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder er zumin-
dest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen ist. Im Weiteren ist festzustellen,
dass die in der angefochtenen Verfügung angeordnete vorläufige Auf-
nahme von Gesetzes wegen erst mit der Ausfällung des vorliegenden letzt-
instanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen kann (vgl. dazu das Refe-
renzurteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober
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Seite 8
2015 [zur Publikation im Internet vorgesehen], E. 8.3 S. 21, m.w.H.). Zu-
dem ist darauf hinzuweisen, dass die drei in Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20)
genannten Bedingungen (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs) für einen (vorläufigen) Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme – im Sinne
einer Ersatzmassnahme für die die vollziehbare Wegweisung – alternativer
Natur sind (vgl. dazu BVGE 2011/7 E. 8, mit weiteren Hinweisen). Die in
der Beschwerde gestellten Anträge auf Feststellung der Rechtskraft im
Wegweisungsvollzugspunkt (d.h. bezüglich der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; vgl. dazu
bereits die Ausführungen in der Verfügung vom 8. August 2013) sowie auf
eventuelle Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs-
punktes – was grundsätzlich im Widerspruch steht mit dem erstgenannten
Antrag – sind aus diesen Gründen unzulässig, da es an einem schutzwür-
digen Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) für diese Feststellung fehlt.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
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Seite 9
4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie miss-
bräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden
Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
4.5 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt im Wesentlichen aus, es stehe aufgrund der Aktenlage fest,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuchs (zunächst) ein
gefälschtes Ausweispapier (syrischer Registerauszug für staatenlose Kur-
den) vorgelegt habe. Er habe zudem nicht nur einen falschen Namen an-
gegeben, sondern habe sich zudem fälschlicherweise als minderjährige
Person ausgegeben und so versucht, sich mittels Identitätstäuschung Vor-
teile im Asylverfahren zu verschaffen. Dieses Vorgehen führe zu Zweifeln
auch an der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen. Diese seien indessen
auch unabhängig von der falschen Identitätsangabe als nicht glaubwürdig
oder nicht asylrelevant zu erachten: So sei beispielsweise nicht nachvoll-
ziehbar, wieso die Behörden angeblich anlässlich einer Kontrolle regie-
rungsfeindliches Propagandamaterial bei ihm gefunden, in der Folge je-
doch nie eine Hausdurchsuchung gemacht hätten. Der Beschwerdeführer
habe zudem die Haft sowie die Gerichtsverhandlung nur knapp und sche-
menhaft beschrieben, was auf einen konstruierten Sachverhalt hinweise.
Diese Vorbringen seien somit nicht genügend begründet. Die geltend ge-
machte Einberufung ins Militär sei einerseits aufgrund der geltend gemach-
ten Unstimmigkeiten zweifelhaft, andererseits handle es sich dabei nicht
um eine Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund. Bezüglich der Aus-
sage des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten
und der Weigerung, am Religionsunterricht teilzunehmen, von der Schule
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Seite 10
ausgeschlossen worden, sei davon auszugehen, dass dies kein Ausreise-
grund dargestellt habe, zumal der Beschwerdeführer dieses Ereignis ledig-
lich in der Erstbefragung bei den Fragen zur Ausbildung erwähnt habe. In
Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens gel-
tend gemachte exilpolitische Tätigkeit hielt das BFM fest, das politische
Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz (Teilnahme an De-
monstrationen und Aktivitäten auf Facebook) erwecke nicht den Eindruck,
als exponiere er sich besonders oder als sei er eine treibende Kraft inner-
halb der exilpolitischen Kreise. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass
er die Aufmerksamkeit des syrischen Überwachungsapparates auf sich
ziehen könnte. Eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr ins Heimatland
sei daher zu verneinen. Eine erneute Anhörung, wie dies vom Rechtsver-
treter beantragt worden sei, erscheine daher nicht notwendig, weshalb die-
ses Ersuchen abzulehnen sei. Insgesamt erfülle der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch sei abzulehnen und der Be-
schwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen. Der eingereichte Register-
auszug für Ajanib werde gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, das BFM habe den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in
mehrere Aktenstücke verweigert habe, obwohl der Rechtsvertreter aus-
drücklich um die Zustellung sämtlicher Akten ersucht habe. Insbesondere
sei die Zustellung des internen Antrags auf vorläufige Aufnahme sowie all
jener Akten beantragt worden, welche dem Beschwerdeführer vor der Man-
datierung des Rechtsvertreters zugestellt beziehungsweise von diesem
eingereicht worden seien. Die Einsicht in den Antrag auf vorläufige Auf-
nahme dränge sich namentlich deshalb auf, weil das BFM betreffend die
Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die Begrün-
dungspflicht verletzt habe, indem es keinerlei individuelle Gründe für die
Unzumutbarkeit genannt habe. Ausserdem komme es häufig vor, dass das
BFM Gründe, welche richtigerweise die Frage der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs respektive die Flüchtlingseigenschaft beträfen, unter die
Unzumutbarkeit subsumiere. Vorliegend sei diesbezüglich insbesondere
der Umstand relevant, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rück-
kehr nach Syrien Militärdienst leisten müsste. Das BFM habe zwar er-
wähnt, dass dies keine asylrelevante Verfolgung darstelle; es hätte jedoch
in diesem Zusammenhang die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs prüfen müssen. Das BFM habe sodann die Ablehnung des An-
trags auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers lediglich mit dem Ar-
gument, dies sei angesichts der klaren Aktenlage nicht nötig, begründet,
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Seite 11
was die Begründungspflicht verletze. Es habe auch die seitens des Be-
schwerdeführers angegebenen Verweiserdossiers nicht beigezogen und
nicht gewürdigt. Insgesamt habe sich das BFM gar nicht mit der Haupt-
problematik dieses Falles beschäftigt: nämlich mit der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in Syrien im Hinblick auf das Leisten von Militärdienst
gesucht werde und daher zu prüfen sei, ob er bei einer Wiedereinreise
nach Syrien unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Damit sei der
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Das BFM habe im Übrigen
auch nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung
vom 2. März 2010 Folterspuren an den Füssen vorgewiesen habe. Das
BFM habe im Weiteren seine Pflicht, den Sachverhalt vollständig und rich-
tig abzuklären verletzt, was sich bereits aus den genannten Verletzungen
des rechtlichen Gehörs ergebe. Es habe ausserdem trotz entsprechenden
Antrags keine erneute Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt.
Nach Bekanntwerden von dessen wahrer Identität hätte das BFM ausser-
dem eine weitere Botschaftsabklärung durchführen müssen, was jedoch
unterlassen worden sei. In materieller Hinsicht wird in der Beschwerde vor-
gebracht, die Argumentation des BFM betreffend die nicht erfolgte Haus-
durchsuchung beim Beschwerdeführer sei unlogisch. Eine Hausdurchsu-
chung dränge sich auf, wenn ein konkreter Verdacht bestehe, aber kein
Beweismaterial vorliege. Im Fall des Beschwerdeführers sei jedoch bereits
anlässlich einer Kontrolle regierungsfeindliches Propagandamaterial ge-
funden worden, weshalb keine zusätzliche Hausdurchsuchung habe statt-
finden müssen. Der Beschwerdeführer habe sodann erklärt, er habe nur
betreffend Identität, nicht aber betreffend seine Asylvorbringen falsche An-
gaben gemacht. Auf diese Aussage sei abzustellen. Das BFM sei davon
ausgegangen, es handle sich bei der vom Beschwerdeführer geschilderten
Haft um einen konstruierten Sachverhalt. Dabei berücksichtige es jedoch
die Zusammenhänge und das Profil des Beschwerdeführers nicht. Dieser
sei im Jahr 2009 während dreier Monate inhaftiert und misshandelt worden.
Er habe sich regelmässig bei den Behörden melden müssen, seine Perso-
nalien und sein Aufenthaltsort seien den Behörden bekannt gewesen. Dass
keine Hausdurchsuchung durchgeführt worden sei, sei irrelevant, zumal
die Behörden eine solche jederzeit hätten durchführen und den Beschwer-
deführer dabei erneut hätten festnehmen können. Die vom Beschwerde-
führer dargelegten Folterspuren habe das BFM mit keinem Wort gewürdigt,
obwohl der Beschwerdeführer so die erlittenen Misshandlungen bewiesen
habe. Das BFM habe im Weiteren kritisiert, der Beschwerdeführer habe
nur knappe und schemenhafte Ausführungen betreffend Haft und Gerichts-
verhandlung gemacht. Er habe sich indessen so geäussert, wie dies von
einer Person, welche der Folter unterzogen worden sei, erwartet werden
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Seite 12
könne. Er habe zudem offenbar die genaue Absicht der ihm gestellten Fra-
gen nicht verstanden. Die Fragestellung habe sich auf einzelne Ereignisse
bezogen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden
könne, er habe schemenhafte Aussagen gemacht. Zudem habe er durch-
aus Details genannt; er habe beispielsweise erwähnt, dass ihm während
der Folter gedroht worden sei, seine Mutter an seiner Stelle zu foltern, falls
er nicht die Wahrheit sage. Dies stelle ein Realkennzeichen dar und spre-
che für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Auch zur
Gerichtsverhandlung habe der Beschwerdeführer glaubhafte Aussagen
unter Nennung von Realkennzeichen gemacht. Bezüglich des vom Be-
schwerdeführer erwähnten Schulausschlusses wegen politischer Aktivitä-
ten und der Weigerung, am Religionsunterricht teilzunehmen, sei festzu-
stellen, dass dies zwar nicht ein fluchtauslösendes Ereignis gewesen sei,
jedoch das politische Profil des Beschwerdeführers illustriere. Der Um-
stand, dass er bereits damals auffällig gewesen sei, müsse zu seinen
Gunsten gewürdigt werden. Aus dem Gesagten folge, dass das BFM Art. 7
AsylG sowie Art. 9 BV schwerwiegend verletzt habe, weshalb die ange-
fochtene Verfügung zu kassieren sei. Andernfalls sei zumindest die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers im Ausreisezeitpunkt zu bejahen.
In der Beschwerde wird an dieser Stelle mitgeteilt, der jüngere Bruder des
Beschwerdeführers habe das Haus der Familie verlassen und komme nur
noch alle zwei bis drei Tage kurz nach Hause. Offenbar sei er bei der PKK
aktiv. Auch der Bruder Vissam sei von zuhause weggegangen und sei nun
in Damaskus, was er dort mache, sei unklar. Sodann wird vorgebracht, es
müsste zumindest die Flüchtlingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt bejaht
werden. Dem Beschwerdeführer würde bei einer Ausschaffung nach Sy-
rien eine Verfolgung drohen, da er sich seiner Verpflichtung, Militärdienst
zu leisten, entzogen habe. Die Aussage des BFM, wonach die Einberufung
in den Militärdienst nicht asylrelevant sei, sei nicht nachvollziehbar. Die
Weigerung des Beschwerdeführers, in den Militärdienst einzutreten, werde
insbesondere angesichts des aktuell herrschenden Bürgerkriegs vom syri-
schen Regime als Ausdruck einer politischen Einstellung gegen das Re-
gime aufgefasst. Der Beschwerdeführer hätte daher eine asylrelevante
Verfolgung zu befürchten. Zahlreiche Länder hätten bereits aufgrund von
Militärdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft anerkannt. Da der
Beschwerdeführer verpflichtet wäre, in Syrien Militärdienst zu leisten,
müsse er ebenfalls als Flüchtling anerkannt werden. Weiter sei zu berück-
sichtigen, dass die gezielte Verfolgung von aus dem Ausland zurückkeh-
renden Regimekritikern in letzter Zeit zugenommen habe, dies unter dem
Eindruck von militärischen Erfolgen des syrischen Regimes und mit Blick
auf die Tatsache, dass das Regime den Westen des Versuchs beschuldige,
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Syrien zu destabilisieren. Das Regime von Assad erhalte im Übrigen Un-
terstützung von der sog. Syrian Electronic Army, welche insbesondere die
Webseiten und Accounts von oppositionellen Gruppen, westlichen Medien
und Menschenrechtsaktivisten hacken würden. Aufgrund seines Face-
book-Accounts, auf welchem er zahlreiche regimekritische Beiträge veröf-
fentlicht habe, sei der Beschwerdeführer ebenfalls ins Visier der Syrian
Electronic Army und somit des syrischen Regimes geraten. Er müsse da-
her bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgung rechnen. Er sei zudem
weiterhin exilpolitisch sehr aktiv und nehme an zahlreichen Demonstratio-
nen teil, was durch Fotos und Berichte im Internet dokumentiert sei. Inzwi-
schen halte er sich zudem schon fast vier Jahre lang in der Schweiz auf.
Damit gehöre er offensichtlich zu jenen Personen, welche vom syrischen
Regime als Anstifter für die "von aussen organisierte Revolution" gelten
würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in den ent-
sprechenden Datenbanken des syrischen Geheimdienstes registriert sei.
Ausserdem genügten bereits geringe Aktivitäten, um ins Visier der syri-
schen Behörden zu gelangen, dies bestätige der Bericht der UK Border
Agency ("Operational Guidance Note – Syria") vom 15. Januar 2013. Der
Beschwerdeführer habe über mehrere Jahre hinweg an Demonstrationen
und Veranstaltungen in der Schweiz teilgenommen und verfüge unter sei-
nem richtigen Namen über ein Facebook-Account, welches öffentlich sei
und wo er zahlreiche regimekritische Beiträge veröffentlicht habe. Damit
habe er die Schwelle eines "low level activist" längst überschritten. Es sei
davon auszugehen, dass seine exilpolitischen Tätigkeiten den syrischen
Behörden bekannt seien und er bei einer Einreise verhaftet und verfolgt
würde. Es sei schliesslich allgemein bekannt, dass der syrische Geheim-
dienst via die syrischen Botschaften syrische Staatsangehörige, nament-
lich Regimegegner bzw. Oppositionelle im Ausland identifiziere und über-
wache. Die Überwachung erfolge unter anderem auch über das Internet,
wobei teilweise spezielle Software eingesetzt werde. Insbesondere seien
davon die E-Mail-Kommunikation sowie soziale Medien betroffen. Der Be-
schwerdeführer unterhalte ein öffentlich zugängliches Facebook-Profil un-
ter seinem richtigen Namen und veröffentliche darauf regimekritische Bei-
träge. Ausserdem würden in einschlägigen Facebook-Gruppen Fotos ge-
postet, welche ihn an Demonstrationen zeigten. Bei einer Wiedereinreise
nach Syrien würde er daher mit Sicherheit als Oppositioneller identifiziert
und verfolgt, zumal Syrien über ein gut ausgebautes, computerisiertes
Grenzkontrollsystem verfüge. Wenn ein Einreisender auf einer der Na-
menslisten der Geheimdienste stehe – was auch im Falle des Beschwer-
deführers anzunehmen sei –, werde er umgehend dem zuständigen Ge-
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heimdienst übergeben. Die Gefahr, verfolgt zu werden, sei beim Beschwer-
deführer nicht zuletzt deshalb so hoch, weil er Kurde sei und sich für die
kurdische Sache engagiere. Im Weiteren könne bereits die Ausreise mit
Hilfe eines Schleppers, der Status als abgewiesener Asylbewerber sowie
ein damit verbundener langjähriger Auslandaufenthalt von den syrischen
Behörden als regimefeindlich beurteilt und daher zu Verfolgung und un-
menschlicher Behandlung führen, weshalb solche Personen auch ohne
exilpolitische Tätigkeit als Flüchtlinge aufzunehmen seien; diesbezüglich
sei auf die Rechtsprechung von anderen europäischen Ländern sowie auf
Berichte von Hilfsorganisationen, Migrationsdiensten und Ministerien zu
verweisen. Offensichtlich werde zurzeit allen aus dem Ausland zurückkeh-
renden Syrern seitens der syrischen Behörden vorgeworfen, sich im Aus-
land gegen das Regime betätigt zu haben, weshalb allen eine Verfolgung
drohe. Nach dem Gesagten sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzu-
erkennen. Sollte die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, sei zu beach-
ten, dass ihm bei einer Ausschaffung nach Syrien aufgrund des Militär-
dienstes eine Verhaftung und menschenrechtswidrige Behandlung drohen
würde, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
wäre.
5.3 Die Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung zunächst zu den
in der Beschwerde behaupteten Folterspuren und wies diesbezüglich da-
rauf hin, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung im
Jahr 2009 und damit auch die erwähnten Folterungen nicht glaubhaft
seien. In Bezug auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen zu
den subjektiven Nachfluchtgründen liess sich die Vorinstanz wie folgt ver-
nehmen: Es werde nicht verneint, dass die syrische Regierung Oppositio-
nelle im Ausland überwache. Das Ausmass dieser Überwachung sei aller-
dings zweifelhaft. Die Vorfälle, welche in den Beweismitteln erwähnt seien,
stützten sich nämlich in der Regel auf Aussagen der Betroffenen selber.
Wie das Beispiel des Beschwerdeführers, welcher im Verlauf des Asylver-
fahrens mehrfach unrichtige Angaben gemacht habe, zeige, könnten sol-
che Aussagen indessen nicht immer als erwiesen gelten. Ausserdem sei
es in der Regel schwierig, sich als aussenstehende Person ein objektives
Bild der Situation zu machen, da nicht alle Informationen vorlägen. Bezüg-
lich der in den Beweismitteln erwähnten Vorfälle sei zudem zu schlussfol-
gern, dass die syrische Regierung nicht die Rückkehr der jeweiligen Oppo-
nenten abwarte, sondern diese Personen bereits im Ausland respektive
deren Familienangehörige in Syrien verfolge. Wenn die syrischen Behör-
den tatsächlich in dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aus-
mass gegen Oppositionelle vorgehen würden, müssten alle Angehörigen
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der syrischen Diaspora, welche sich gegen die syrische Regierung äusser-
ten, oder ihre Familienangehörigen in Syrien mit Drohungen und Repres-
salien rechnen. Mit Blick auf die allgemeine Faktenlage habe aber der
Grossteil dieser Personen offenbar keine Probleme. Bei dieser Sachlage
weise auch die Aussage jenes syrischen Staatsangehörigen, welcher er-
klärt habe, er sei anlässlich eines Besuchs in Syrien festgenommen und zu
Asylsuchenden in der Schweiz befragt worden, nicht auf eine mögliche Ge-
fährdung des Beschwerdeführers hin, zumal die Glaubwürdigkeit jener
Person (eines ehemaligen Asylgesuchstellers) fraglich sei. Zwischen den
Jahren 2008 und 2010 seien im Übrigen ca. 25 Asylsuchende aus der
Schweiz nach Syrien zurückgekehrt und hätten dabei gemäss Kenntnissen
des SEM keine Probleme wegen der Stellung von Asylgesuchen oder po-
litischer Aktivitäten im Ausland gehabt. Zwar gehe aus dem als Beweismit-
tel eingereichten Urteil des britischen Upper Tribunal vom 16. Januar 2013
hervor, dass das syrische Regime immer stärker jedes Anzeichen von Wi-
derstand unterdrücke und es wahrscheinlich sei, dass zurückkehrende
Asylsuchende festgenommen und misshandelt würden. Syrien sei aber
schon vor Ausbruch des Bürgerkriegs ein Land gewesen, in welchem die
Behörden jedes Anzeichen von politischem Widerstand unterdrückt hätten,
ohne dass jedoch die Stellung eines Asylgesuchs zu einer Verdächtigung
wegen Unterstützung der Opposition geführt hätte. Im Übrigen hätten die
Aufstände in Syrien nicht zu einer noch grösseren Unterdrückung des Wi-
derstands im kurdischen Gebiet geführt, sondern im Gegenteil zu mehr po-
litischen Rechten für diese Minderheit (z.B. Recht auf Staatsbürgerschaft,
Rückzug der syrischen Truppen aus den kurdischen Gebieten). Die Ansicht
des erwähnten britischen Gerichts sei daher nicht hinreichend belegt. An-
gesichts der Entwicklungen im Nordosten Syriens sei zudem zu bezwei-
feln, dass die kurdische Minderheit in besonderem Masse im staatlichen
Visier stehe. Der Auffassung, wonach jeder (kurdische) Syrer, der sich im
Ausland gegen die syrische Regierung geäussert, sich lange im Ausland
aufgehalten
oder dort ein Asylgesuch gestellt habe, bei einer Rückkehr gefährdet sei,
könne daher nicht gefolgt werden. In Bezug auf das exilpolitische Engage-
ment des Beschwerdeführers sei festzustellen, dass auch die entsprechen-
den neu eingereichten Unterlagen nicht darauf schliessen liessen, dass er
sich durch exilpolitische Aktivitäten in besonderem Masse exponiert hätte.
Zu den geltend gemachten Rekrutierungsmassnahmen der syrischen Be-
hörden sei zu bemerken, dass bereits aufgrund der zahlreichen unrichtigen
Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren Zweifel an der später
geltend gemachten Rekrutierung bestünden. Ausserdem mache er einer-
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seits eine drohende Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten und ande-
rerseits eine Rekrutierung durch die syrischen Behörden geltend, was sich
gewissermassen gegenseitig ausschliesse und daher wenig glaubhaft er-
scheine. Damit dränge sich mit Blick auf die nachträglich eingereichte
Passkopie der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland
entgegen seinen Angaben auf legalem Weg verlassen habe. Auch der Um-
stand, wonach er seinen Pass angeblich zwecks Verlängerung den syri-
schen Behörden habe zukommen lassen, weise auf eine legale Ausreise
hin. Die syrischen Behörden wüssten demnach, dass er sich nicht mehr in
Syrien aufhalte. Daher sei es unwahrscheinlich, dass sie trotzdem immer
wieder den Vater des Beschwerdeführers aufgesucht hätten, um den Be-
schwerdeführer zu rekrutieren.
5.4 In der Replik wird entgegnet, die Folterung und Verfolgung sei eindeu-
tig dargelegt worden. Wenn das BFM behaupte, dies sei nicht glaubhaft,
so zeuge dies von der Nichtwürdigung des politischen Profils des Be-
schwerdeführers und seiner Vorbringen. Zur Situation der Kurden in Syrien
sei festzustellen, dass die Kurden unter sich zersplittert seien. Das BFM
argumentiere mit einer groben Vereinfachung der Lage. Der Beschwerde-
führer lebe seit über vier Jahren in der Schweiz. Sein Aufenthalt in der
Schweiz, seine exilpolitischen Aktivitäten sowie die Asylgesuchstellung
seien den syrischen Behörden wahrscheinlich bekannt. Seine Landesab-
wesenheit mache ihn besonderes verdächtig. Daher müsse er damit rech-
nen, bei einer Rückkehr verfolgt und verhört zu werden. Sodann habe das
BFM die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gefährdung
von exilpolitisch tätigen Syrern nicht berücksichtigt (Hinweis auf das Urteil
D-4051/2011 vom 8. Juli 2013). Aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten
des Beschwerdeführers sei er offensichtlich ins Visier der syrischen Behör-
den geraten. Zumindest würden seine exilpolitischen Tätigkeiten dem syri-
schen Geheimdienst spätestens im Zeitpunkt der Wiedereinreise bekannt,
analog den Ausführungen im erwähnten Urteil. Mit Blick auf die Erwägun-
gen in E. 7.6 des erwähnten Urteils sei es offensichtlich, dass der Be-
schwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt wäre. Aufgrund der Vorgehensweise des BFM in ei-
nem anderen Fall (N […]) sei im Weiteren davon auszugehen, dass das
BFM über keine Quellen oder Beweise verfüge, wonach die Überwachung
der im Ausland lebenden Oppositionellen durch die syrischen Sicherheits-
organe nachgelassen habe, wie dies vom BFM im erwähnten Fall zunächst
behauptet worden sei. Hinsichtlich der Bemerkungen des BFM zur Frage
der Rekrutierung sei ebenfalls auf
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D-4051/2011 zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei höchstwahrschein-
lich auf einer Suchliste von Personen, welche während ihres Ausland-
aufenthaltes zum Wehrdienst einberufen wurden, verzeichnet, und seine
Identifizierung durch die syrischen Behörden im Falle einer Wiedereinreise
müsse vorausgesetzt werden. Aufgrund der gesamten Umstände sei daher
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise nicht nur
festgehalten und verhört würde, sondern ausserdem verpflichtet würde, Mi-
litärdienst zu leisten und dabei auf unschuldige Zivilisten und Demonstran-
ten zu schiessen (Hinweis auf weitere Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts). Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei in-
nerhalb der letzten Jahre die Schwelle der Gefährdung von aus dem Aus-
land zurückkehrenden, dort allenfalls politisch aktiv gewesenen Asylsu-
chenden schrittweise gesenkt worden. Das BFM sei an diese Praxis ge-
bunden.
5.5 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers regte in seiner Eingabe
vom 19. Dezember 2014 an, das Beschwerdedossier zu einer erneuten
Vernehmlassung der Vorinstanz zukommen zu lassen. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Militärdienstverweigerung habe seit dem Frühjahr
2011 asylrelevante Folgen. Dienstverweigerer und Deserteure würden als
Staatsfeinde betrachtet, insbesondere wenn sie ins Ausland geflüchtet
seien. Die verhängten Strafen seien politisch motiviert, weshalb die Flücht-
lingseigenschaft gegeben sei. Diese Situation liege auch beim Beschwer-
deführer vor (Hinweis auf die Operational Guidance Note – Syria der UK
Border Agency vom 21. Februar 2014 sowie den Bericht der Schweizeri-
schen Flüchtlingshilfe [SFH] "Syrien: Rekrutierung durch die syrische Ar-
mee" vom Juli 2014). Der Beschwerdeführer sei im Alter von 19 Jahren aus
Syrien geflüchtet. Er sei im militärdienstpflichtigen Alter. Das mehrmalige
Erscheinen des Geheimdienstes beim Vater des Beschwerdeführers mit
der Aufforderung, der Sohn solle nach Syrien zurückkehren und Dienst leis-
ten, zeige das grosse Interesse des Regimes an der Person des Beschwer-
deführers. Mit seiner Flucht ins Ausland habe er sich gegen das Regime
gewandt. Bei einer Rückkehr müsste er höchstwahrscheinlich mit der so-
fortigen Exekution rechnen. Zu berücksichtigen sei ferner auch der Bericht
des UNHCR vom 27. Oktober 2014 ("International Protection Considera-
tions with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update III").
Darin weise das UNHCR darauf hin, dass asylrelevante Verbrechen an
ganzen Bevölkerungsgruppen nur aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer
bestimmten Familie, Ethnie oder Religion oder zu einem bestimmten
Stamm bzw. an ganzen Städten, Dörfern oder Nachbarschaften begangen
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würden, da den betroffenen Personen aufgrund der besagten Zugehörig-
keit eine politische Haltung zugeschrieben werde. Gemäss UNHCR brau-
che es sehr wenig, um von einer der Bürgerkriegsparteien als Feind ange-
sehen und asylrelevant verfolgt zu werden. UNHCR benenne konkrete Ri-
sikogruppen und erachte die Verfolgungsgefahr als real. Als Regimekritiker
und Kurde gehöre der Beschwerdeführer offensichtlich zu einer Risiko-
gruppe. Die Vorinstanz müsse diesen Bericht des UNHCR berücksichtigen
und die Anforderungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft her-
absetzen. Im Weiteren sei auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts hinzuweisen (Verweis auf D-7234/2013 und D-
7233/2013). Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesen Verfahren er-
wogen, die Situation der Kurden in Syrien habe sich in den letzten Jahren
verschlimmert; die Vorinstanz müsse daher abklären, ob diesen in Syrien
eine Kollektivverfolgung drohe. Übrigens habe es die Vorinstanz unterlas-
sen, in der angefochtenen Verfügung ausführlich zur Frage der Gefähr-
dung aufgrund von Nachfluchtgründen Stellung zu nehmen. Diesbezüglich
sei auf die (wenn auch zu einer anderen Fragestellung gemachten) Aus-
führungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-776/2013
vom 8. April 2014 Ziff. 3.6 S. 8 zu verweisen. Der Beschwerdeführer sei
allein aufgrund seiner kurdischen Ethnie in Syrien von asylrelevanter Ver-
folgung bedroht. Der mehrjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers im
"Westen" verschärfe sein Profil als Feind des Islamismus zusätzlich. Es
müssten durch die Vorinstanz Abklärungen zur Frage der Kollektivverfol-
gung der Kurden durch islamistische Gruppierungen erfolgen. Daher
müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben oder zumindest die Kol-
lektivverfolgung der Kurden bejaht werden. An dieser Stelle sei auf das
Vorgehen der IS-Terroristen gegen die Kurden in der Region Kobane zu
verweisen; diese seien Opfer einer Kollektivverfolgung geworden. Insge-
samt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Kurde, Militärdienstver-
weigerer und Regierungsgegner sei, ausserdem sei er exilpolitisch aktiv,
indem er an zahlreichen regimekritischen Kundgebungen teilgenommen
habe und im Internet unter seinem Namen regimekritische und islamisten-
feindliche Artikel und Fotos veröffentliche. Sein Gefährdungsprofil sei somit
offensichtlich, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen sei.
6.
Vorab ist auf das Vorbringen in der Beschwerde, wonach das BFM in ver-
schiedener Hinsicht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör verletzt habe, einzugehen:
D-4333/2013
Seite 19
6.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM habe den Anspruch des
Beschwerdeführers auf Akteneinsicht verletzt, indem es die Einsicht in
mehrere Aktenstücke verweigert habe. Zur Vermeidung von Wiederholun-
gen ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der Verfügung vom 8. August
2013 zu verweisen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
wurde dabei verneint.
6.2 Seitens des Beschwerdeführers wird im Weiteren gerügt, das BFM
habe für die festgestellte Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine
individuellen Gründe genannt und ausserdem die Frage der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht geprüft, was eine Verletzung der Prü-
fungs- und Begründungspflicht darstelle. Dazu ist zu bemerken, dass der
Wegweisungsvollzugspunkt nicht angefochten wurde (vgl. dazu vorste-
hend E. 3) und damit nicht Prozessgegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf diese Rügen nicht mehr
näher einzugehen.
6.3 Sodann wird geltend gemacht, das BFM habe den Antrag auf Durch-
führung einer erneuten Anhörung mit dem einzigen Argument abgewiesen,
dies sei angesichts der klaren Aktenlage nicht nötig. Dies stelle eine Ver-
letzung der Begründungspflicht dar. Auch die Prüfungspflicht habe das
BFM verletzt, und zwar dadurch, dass es nicht geprüft habe, ob der Be-
schwerdeführer, welcher in Syrien zwecks Leisten von Militärdienst ge-
sucht werde, bei einer Wiedereinreise unmenschliche Behandlung zu ge-
wärtigen hätte. Ausserdem seien die seitens des Beschwerdeführers ge-
nannten Verweiserdossiers nicht beigezogen worden. Schliesslich habe
das BFM die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und
richtig festzustellen, verletzt, indem es die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Folterspuren nicht erwähnt und weder eine erneute Anhörung
durchgeführt noch eine weitere Botschaftsabklärung veranlasst habe.
6.3.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sach-
verhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den
Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für
die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die
D-4333/2013
Seite 20
Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement
umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen
sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als
angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schind-
ler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müll-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivor-
bringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art.
35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Ent-
scheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den
von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Be-
hörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich
jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen,
sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte
beschränken. Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann
zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsach-
gemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.;
BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).
6.3.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung durchaus er-
wähnt, dass der Beschwerdeführer während der Inhaftierung erlittene Fol-
terungen geltend gemacht habe (vgl. Ziff. 6 des Sachverhalts auf S. 3 der
angefochtenen Verfügung). Sie befand jedoch, der Beschwerdeführer
habe unsubstanziierte Ausführungen (u.a.) zur Haft gemacht, und erach-
tete dieses Vorbringen daher als unglaubhaft. Im Übrigen ist darauf hinzu-
weisen, dass Narben zwar einen Beweis für erfolgte Verletzungen darstel-
len können, hingegen für sich genommen nicht geeignet sind, die behaup-
teten Umstände, unter welchen diese Verletzungen entstanden seien, zu
beweisen. Das BFM erachtete sodann die Aktenlage als klar, weshalb es
eine erneute Anhörung als nicht notwendig erachtete und den entspre-
chenden Antrag ablehnte (vgl. Ziff. 3 der Erwägungen auf S. 7 der ange-
fochtenen Verfügung). Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden, zumal
nicht ersichtlich ist und auch nicht näher dargetan wird, welche Sachver-
haltselemente einer weiteren Klärung bedurft hätten. Auch die Tatsache,
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dass das BFM die vom Beschwerdeführer in der Eingabe vom 20. Septem-
ber 2011 aufgeführten Asyldossiers von anderen Personen ohne nähere
Begründung nicht beigezogen hat, stellt keine Verletzung der Sachver-
haltsfeststellungspflicht und/oder Begründungspflicht dar, zumal bereits
aus der Begründung dieses Beweisantrages (vgl. S. 2 der erwähnten Ein-
gabe) hervorgeht, dass damit nur allgemein bekannte Tatsachen (Überwa-
chung der syrischen Diaspora, Häufung von Folterungen und illegale In-
haftierungen in Syrien) hätten belegt werden sollen. Insoweit als der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers rügt, das Bundesamt hätte nach
dem Bekanntwerden der wahren Identität des Beschwerdeführers eine
weitere Botschaftsabklärung veranlassen müssen, ist zunächst zu bemer-
ken, dass eben dieser Rechtsvertreter, wie er selber zugibt (vgl. Art. 18 auf
S. 9 der Beschwerde), den Botschaftsantworten aus Syrien regemässig
jegliche Legitimität abspricht. Bei dieser Sachlage mutet seine Forderung
nach einer weiteren Botschaftsabklärung widersprüchlich an. Im Weiteren
ist festzustellen, dass im Fall des Beschwerdeführers bereits zwei Bot-
schaftsanfragen erfolgt waren, wobei sich letztlich herausstellte, dass er
falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und einen gefälschten Regis-
terauszug eingereicht hatte. Dadurch hat er unter anderem Abklärungen
durch die Botschaft zu seiner Person vereitelt und so die ihm obliegende
Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) grob verletzt. Angesichts des-
sen erscheint es treuwidrig, wenn er nun dem SEM vorwirft, es habe in
Verletzung seiner Pflicht, den Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären,
keine weitere (dritte) Botschaftsauskunft eingeholt. Im Übrigen liess der
Beschwerdeführer dem SEM erst am 9. September 2011 seine Original-
Identitätskarte zukommen. Angesichts dessen, dass der Bürgerkrieg in Sy-
rien zu diesem Zeitpunkt bereits in vollem Gang war, was Abklärungen
durch die Schweizer Vertretung in Damaskus erheblich erschwert hätte,
sowie der Tatsache, dass die ersten beiden Botschaftsabklärungen zwi-
schen drei und vier Monaten gedauert hatten, ist es ohne weiteres nach-
vollziehbar, dass das SEM im damaligen Zeitpunkt auf die Einholung einer
weiteren Botschaftsabklärung verzichtet hatte. In der Folge schloss die
schweizerische Vertretung in Damaskus am 29. Februar 2012 ihre Türen.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass das SEM seiner Pflicht zur Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts in rechtsgenüglicher Weise
nachgekommen ist. Die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbe-
gründet.
6.3.3 Die Rüge, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es
den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung mit dem einzigen
Argument abgewiesen habe, dies sei angesichts der klaren Aktenlage nicht
D-4333/2013
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nötig, erscheint ebenfalls unbegründet. Das SEM hat in nachvollziehbarer
Weise dargelegt, weshalb es auf die Durchführung einer erneuten Anhö-
rung verzichtete; weitere Ausführungen dazu waren nicht notwendig, zumal
eine sachgerechte Anfechtung durch die kurze Begründung offensichtlich
nicht verunmöglicht wurde.
6.3.4 Schliesslich ist auch die geltend gemachte Verletzung der Prüfungs-
pflicht als unbegründet zu qualifizieren. Gerügt wird diesbezüglich, das
SEM habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer, welcher in Syrien
zwecks Leisten von Militärdienst gesucht werde, bei einer Wiedereinreise
unmenschliche Behandlung zu gewärtigen hätte. Das SEM hat indessen
das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in den Militärdienst einbe-
rufen worden sei, durchaus gewürdigt, hat indessen erwogen, es bestün-
den zum einen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens, ande-
rerseits sei es nicht asylrelevant (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung).
Die Tatsache, dass das Ergebnis der Prüfung und Würdigung des fragli-
chen Vorbringens nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen ist,
ändert nichts daran, dass das SEM vorliegend seiner Prüfungs- und Wür-
digungspflicht in rechtsgenüglicher Weise nachgekommen ist.
6.4 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich
nach dem Gesagten allesamt als unbegründet. Damit besteht auch keine
Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren, weshalb der ent-
sprechende Antrag abzuweisen ist.
7.
Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob das BFM betreffend die geltend
gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG zu Recht verneint hat.
7.1 In Bezug auf die geltend gemachten Probleme im Jahr 2004 (Schul-
ausschluss infolge der Teilnahme an Demonstrationen und der Weigerung
am Religionsunterricht teilzunehmen) ist festzustellen, dass zwischen die-
sem Vorfall und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien im Sep-
tember 2009 offensichtlich kein genügender zeitlicher und/oder sachlicher
Zusammenhang besteht, weshalb dieses Vorbringen bereits aus diesem
Grund als nicht asylrelevant zu qualifizieren ist.
7.2 Sodann ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zu-
nächst geltend machte, er verfüge nicht über die syrische Staatsbürger-
D-4333/2013
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schaft und sei ein sog. Ajnabi ("Ausländer"), was er mittels des eingereich-
ten Registerauszuges belegen könne. Zudem machte er noch in der Anhö-
rung vom 2. März 2010 geltend, er habe in Syrien Probleme gehabt weil er
nicht syrischer Staatsangehöriger sei (vgl. A25 S. 8). Erst nachdem ihm
das BFM mit Schreiben vom 19. Juli 2011 die Ergebnisse der getätigten
Botschaftsabklärungen zur Stellungnahme unterbreitete, gab der Be-
schwerdeführer in seinem Schreiben vom 29. Juli 2011 (A34) zu, dass der
eingereichte Registerauszug gefälscht sei und er in Wirklichkeit über eine
andere Identität verfüge. Er reichte in der Folge seine syrische Identitäts-
karte sowie eine Kopie seines Reisepasses ein. Die vom Beschwerdefüh-
rer pauschal geltend gemachten Probleme wegen der angeblich fehlenden
syrischen Staatsangehörigkeit sind bei dieser Sachlage offensichtlich un-
glaubhaft. Sodann wird die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers durch die Tatsache, dass er unwahre Angaben zu seiner Identität
machte, diese Lügen zudem mittels eines gefälschten Dokumentes zu un-
termauern versuchte und die Falschaussagen sodann erst zugab, als ihm
das Ergebnis der Botschaftsabklärungen vorgehalten wurde, nachhaltig er-
schüttert. Schon allein deswegen sind auch betreffend die geltend gemach-
ten Asylgründe erhebliche Zweifel angebracht. Die Beteuerung des Be-
schwerdeführers, wonach er nur in Bezug auf seine Identität falsche Anga-
ben gemacht habe (vgl. A34 S. 1), vermag an dieser Einschätzung nichts
zu ändern, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich auch unzutreffende
Angaben zu seinem Bruder beziehungsweise seinen Brüdern gemacht hat:
In der Erstbefragung brachte er nämlich vor, er habe nur einen Bruder, die-
ser heisse Mustafa und sei 13 Jahre alt (vgl. A1 S. 5). Im späteren Verlauf
des Verfahrens machte er dann plötzlich geltend, sein Bruder J._______
(N […]) habe ebenfalls in der Schweiz um Asyl ersucht.
7.3 Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, er sei im Januar
2009 festgenommen worden, nachdem er bei einem Freund namens
K._______ Unterlagen für das Newroz-Fest abgeholt habe. Im April 2009
sei er dann von einem Gericht freigesprochen und freigelassen worden.
Danach sei er aber weiterhin vom politischen Sicherheitsdienst behelligt
und bedroht worden und sei zudem meldepflichtig gewesen. Aus Angst vor
dem Sicherheitsdienst habe er sich zur Ausreise entschlossen. Nach sei-
ner Ausreise habe der Sicherheitsdienst bei seiner Mutter nach ihm gefragt.
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu
seiner angeblichen Festnahme widersprüchliche Angaben machte. Wäh-
rend er in der Erstbefragung vorbrachte, er habe bei seiner Festnahme Bil-
der von zwei kurdischen Führern bei sich gehabt (vgl. A1 S. 7), sprach er
in der Anhörung von zehn Fotos und zehn Flugblättern (vgl. A25 S. 10). Auf
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diesen Widerspruch angesprochen, erklärte der Beschwerdeführer, er
habe den Dolmetscher nach der Rückübersetzung des Protokolls der Be-
fragung in der Empfangsstelle darauf hingewiesen, dass er das Wort "Flug-
blätter" nicht übersetzt habe. (vgl. A2 S. 13). Dieser Einwand erscheint in-
dessen wenig plausibel, da dem Protokoll der Empfangsstellenbefragung
nichts dergleichen zu entnehmen ist und der Beschwerdeführer es offen-
sichtlich ohne Vorbehalte mit seiner Unterschrift als korrekt und vollständig
anerkannt hat. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht in
der Lage war, den Zeitpunkt seiner angeblichen Verhaftung präzise und
widerspruchsfrei anzugeben (vgl. A1 S. 7: am 15. oder 20. Januar 2009;
A25: am 10. oder 15. Januar 2009). Da es sich bei einer Verhaftung – auch
unter objektiven Gesichtspunkten – um ein einschneidendes Erlebnis han-
delt, ist zu erwarten, dass sich eine betroffene Person an den genauen
Zeitpunkt dieses Ereignisses erinnert. Auch in Bezug auf die angebliche
Meldepflicht äusserte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, indem
er zunächst aussagte, er habe sich ungefähr fünf Mal beim Sicherheits-
dienst melden müssen, kurz darauf jedoch vorbrachte, er sei dreimal
zwecks Meldung beim Sicherheitsdienst vorbeigegangen, und zweimal
seien die Behörden zu ihm nach Hause gekommen (vgl. A25 S. 12). Der
Beschwerdeführer reichte zum Beleg seiner angeblichen Inhaftierung so-
dann keinerlei amtliche Dokumente zu den Akten, obwohl es seinen Anga-
ben zufolge in seinem Fall sogar zu einer Gerichtsverhandlung gekommen
sei, weshalb davon auszugehen ist, er hätte zumindest betreffend das Ge-
richtsverfahren entsprechende amtliche Unterlagen beschaffen können.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung vermögen ferner
auch die angeblichen Folterspuren des Beschwerdeführers nichts zur
Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen beizutragen, zumal allfällige Verlet-
zungsspuren bestenfalls erlittene körperliche Misshandlungen belegen
können, nicht jedoch die Ursache beziehungsweise die Umstände dersel-
ben. Aus dem Gesagten folgt, dass das SEM die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu seiner angeblichen Inhaftierung insgesamt zu Recht
als unglaubhaft bezeichnet hat. Der in der Beschwerde pauschal erhobene
Vorwurf der Verletzung des Willkürverbots erweist sich bei dieser Sachlage
als offensichtlich unbegründet. Darüber hinaus ist festzustellen, dass, aus-
gehend von den Angaben des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt seiner
Ausreise ohnehin keine asylrelevante Verfolgungssituation mehr vorlag, da
er gerichtlich von jeglichen Vorwürfen freigesprochen worden war, die gel-
tend gemachten Behelligungen zwischen dem Zeitpunkt seiner Haftentlas-
sung und seiner Ausreise aus Syrien offensichtlich nicht intensiv genug wa-
ren, um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darzustellen,
D-4333/2013
Seite 25
und aufgrund seiner Vorbringen und seines Profils (keine Parteizugehörig-
keit, keine qualifizierte politische Tätigkeit) davon auszugehen ist, dass
derartige Nachteile auch nicht unmittelbar bevorstanden.
7.4 Seitens des Beschwerdeführers wird überdies geltend gemacht, er
werde von den syrischen Behörden gesucht, weil er sich dem Militärdienst
entzogen habe. Die Militärbehörden respektive der Geheimdienst hätten
mehrmals seinen Vater aufgesucht und diesen aufgefordert, den Be-
schwerdeführer zur Rückkehr nach Syrien und zur Leistung des Militär-
dienstes zu bewegen. In diesem Zusammenhang ist auf den Grundsatz-
entscheid BVGE 2015/13 vom 18. Februar 2015 zu verweisen: Darin kam
das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht per se zu
begründen, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffenen Person aus den
in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die ernsthaften
Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl. E. 5.9). Bezogen
auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die ge-
nannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Fami-
lie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. E.
6.7.3). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine vergleichbare Konstella-
tion vor. Da die geltend gemachte Inhaftierung unglaubhaft ist (vgl. die vor-
stehenden Ausführungen), ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer vor seiner Ausreise im Visier der syrischen Sicherheits-
kräfte stand. Den Akten sind auch keine konkreten und glaubhaften Hin-
weise dafür zu entnehmen, dass sich die Familie des Beschwerdeführers
aktiv in der politischen Opposition engagierte. Der Beschwerdeführer sel-
ber erwähnte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nichts derglei-
chen. In der Beschwerde wird nun zwar vorgebracht, ein Bruder des Be-
schwerdeführers sei bei der PKK aktiv (vgl. S. 13, Art. 29 der Beschwerde),
jedoch wird dieses Vorbringen nicht näher substanziiert und erscheint da-
her – auch mit Blick auf das übrige Aussageverhalten des Beschwerdefüh-
rers – als nicht glaubhaft. Im Weiteren ist nicht aktenkundig, dass der Be-
schwerdeführer überhaupt je zum Militärdienst aufgeboten wurde. Er
reichte lediglich sein Militärdienstbüchlein zu den Akten, nicht jedoch einen
Marschbefehl, und er machte auch an keiner Stelle geltend, er habe einen
solchen erhalten. Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater sei
im Jahr 2000 an einem Herzinfarkt verstorben (vgl. A1 S. 5) und bestätigte
D-4333/2013
Seite 26
diesen Sachverhalt anlässlich einer späteren Befragung (vgl. A14 S. 1).
Angesichts dessen ist das Vorbringen, wonach der Geheimdienst den Va-
ter des Beschwerdeführers aufgesucht und gedrängt habe, den Beschwer-
deführer zur Rückkehr nach Syrien und zur Leistung des Militärdienstes zu
bewegen, offensichtlich unglaubhaft. Aus diesen Gründen ist im vorliegen-
den Fall festzustellen, dass keine Dienstverweigerung vorliegt. Demnach
ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollten die
syrischen Behörden seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Be-
strafung und Behandlung zu gewärtigen hätte, die einer flüchtlingsrechtlich
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommen würde. Die
von ihm dahingehend geäusserte Verfolgungsfurcht erscheint somit unbe-
gründet.
7.5 Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 14. Mai 2012 mitteilen,
sein Bruder J._______ (N […]) habe ebenfalls in der Schweiz um Asyl
nachgesucht. Das BFM gewährte diesem mit Verfügung vom 28. April 2014
in der Schweiz Asyl. Seitens des Beschwerdeführers wird in diesem Zu-
sammenhang keine Reflexverfolgung geltend gemacht; eine solche ist an-
gesichts der Vorbringen von J._______, welche keine Konnexität zu den-
jenigen des Beschwerdeführers aufweisen, auch von Amtes wegen nicht
zu erkennen. Der Verweis des Beschwerdeführers auf seinen angeblichen
Bruder J._______ gibt indessen Anlass, an dieser Stelle erneut darauf hin-
zuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung aussagte, er
habe nur einen Bruder, dieser heisse Mustafa und sei 13 Jahre alt (vgl. A1
S. 5). Der Name J._______ taucht in den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers allerdings an anderer Stelle (in anderer phonetischer Schreibweise:
"K._______") auf, und zwar in der Person des Taxifahrers, welcher dem
Beschwerdeführer Fotos und Flugblätter übergeben habe und dessen
Name er später den Sicherheitsbehörden verraten habe (vgl. A25 S. 13
und 14). Diese Unstimmigkeiten stützen die vorstehende Einschätzung der
Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen.
7.6 Nach dem Gesagten erscheint es insgesamt nicht glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asylrele-
vante Verfolgung zu befürchten hatte.
8.
Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene im Sinne von objekti-
ven Nachfluchtgründen vor, Kurden würden in Syrien im heutigen Zeitpunkt
kollektiv verfolgt und seien deshalb als Flüchtlinge zu betrachten. Insbe-
sondere sei von einer Verfolgung der Kurden durch den IS auszugehen.
D-4333/2013
Seite 27
Diesbezüglich ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur An-
nahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2,
2011/16 E. 5, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsange-
höriger und – anders als staatenlose, nicht registrierte und damit weitge-
hend rechtlose Kurden (Maktumin) – grundsätzlich keinen statusbedingten
Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt. Diese Feststellung gilt
auch in der heutigen Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird,
dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhand-
lungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Derzeit ist
jedoch nicht bekannt, dass syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie in be-
sonderer und gezielter Weise in einem derart breiten und umfassenden
Ausmass unter Anfeindungen zu leiden hätten, dass von einer Kollektivver-
folgung ausgegangen werden müsste. Auch lässt sich aus den allgemein
zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen, dass sämtliche in Syrien
verbliebene Kurden eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten
(vgl. zu dieser Thematik beispielsweise auch das Urteil E-5710/2014 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2015, E. 5.3). Ferner erscheint
auch die geltend gemachte Furcht vor asylrelevanten Nachteilen seitens
des IS objektiv als nicht begründet. Im Falle einer Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Syrien kann zwar nicht völlig ausgeschlossen werden, dass
auch er von Übergriffen seitens des IS betroffen wäre. Allerdings geht die
IS gegen all ihre verschiedenen Gegner mit allgemein bekannter Härte und
Brutalität vor, weshalb allfällige Verfolgungsmassnahmen des IS gegen
den Beschwerdeführer nicht als gezielt gegen ihn gerichtet zu qualifizieren
und damit nicht asylrelevant wären. Im Übrigen kann aus der Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur kurdischen Ethnie keine gesteigerte begrün-
dete Furcht vor einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung durch den
IS abgeleitet werden. Insgesamt ist festzuhalten, dass sich diese vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Gefährdung aus der allgemeinen Bür-
gerkriegssituation ergibt, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen
wurde.
9.
Sodann ist auf das Vorbringen einzugehen, wonach der Beschwerdeführer
bei einer Wiedereinreise nach Syrien in flüchtlingsrelevanter Weise gefähr-
det wäre, weil er in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe und sich hier
exilpolitisch betätige.
D-4333/2013
Seite 28
9.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG geltend (vgl. dazu bereits vorstehend E. 4.4). Begründeter
Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom in Frage ste-
henden Verhalten der Beschwerde führenden Person erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise
verfolgt würde. Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die
Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten
Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementspre-
chend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1, 2009/29 E. 5.1, 2010/44 E. 3.4,
2010/57 E. 2.5, 2011/51 E. 6.2 sowie das Referenzurteil D-3839/2013 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2015 [zur Publikation im In-
ternet vorgesehen] E. 6.2.1, mit weiteren Hinweisen).
9.2 Im erwähnten Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wird
in Bezug auf die Frage der flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung von
exilpolitisch aktiven syrischen Staatsangehörigen Folgendes erwogen:
Grundsätzlich sei unbestritten, dass die Geheimdienste des syrischen Re-
gimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nach-
richtendienstlich tätig seien, und zwar mit dem Ziel, regimekritische Perso-
nen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen zu bespitzeln und
zu unterwandern. Syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft würden nach längerem Auslandaufenthalt bei der Wieder-
einreise regelmässig durch syrische Sicherheitskräfte verhört und bei Ver-
dacht auf oppositionelle Exilaktivitäten an einen der Geheimdienste über-
stellt. Aus diesen Gründen könne das Bundesverwaltungsgericht nicht aus-
schliessen, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose
Kurden syrischer Herkunft erfahren würden, insbesondere wenn sich die
betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit – aus der
Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppositionellen Or-
ganisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht
werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
seien und gezielt die erwähnten Informationen sammelten, vermöge je-
D-4333/2013
Seite 29
doch die Annahme nicht zu rechtfertigen, dass jemand aufgrund geheim-
dienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rück-
kehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft
gezogen werde. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine,
müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende kon-
krete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zuliessen, dass die asylsu-
chende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich
gezogen habe und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert
und registriert worden sei. Die Rechtsprechung gehe diesbezüglich davon
aus, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Perso-
nen konzentrierten, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpo-
litischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten
entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der
Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaf-
ten und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen liessen. Für die
Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im
Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massge-
bend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und
aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde (vgl. a.a.O., E.
6.3, S. 15 ff., mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Referenzurteil wird
sodann ausgeführt, das Regime von Bashar al-Assad sei im Verlauf des
Bürgerkriegs militärisch und wirtschaftlich unter Druck geraten und habe
die Kontrolle über weite Landesteile verloren. Gleichzeitig gehe es aber in
dem ihm verbliebenen Einflussgebiet mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit gegen tatsächliche und vermeintliche Regimegegner vor.
Dementsprechend erscheine es naheliegend, dass auch aus dem Ausland
zurückkehrende Personen verstärkt unter dem Gesichtspunkt möglicher
exilpolitischer Tätigkeiten oder Kenntnisse solcher verhört würden und von
Verhaftung, Folterung und willkürlicher Tötung betroffen wären, falls sie für
Regimegegner gehalten würden. Allerdings sei unklar, ob und in welchem
Umfang die syrischen Geheimdienste ihre Tätigkeit in den europäischen
Ländern nach Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien weiter betreiben wür-
den beziehungsweise inwieweit sie dazu aktuell überhaupt noch in der
Lage seien. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Nachrichtendienste der
betroffenen europäischen Länder in den letzten Jahren Massnahmen er-
griffen hätten, welche dazu geführt hätten, dass die syrischen Geheim-
dienste ihre Aktivitäten in diesen Ländern nicht mehr ungehindert ausüben
D-4333/2013
Seite 30
könnten. Angesichts der grossen Anzahl von Personen, welche seit Aus-
bruch des Bürgerkriegs aus Syrien geflüchtet seien – mehr als vier Millio-
nen –, sei es zudem wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheim-
dienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügten, um
sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsan-
gehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland syste-
matisch zu überwachen. Zudem könne davon ausgegangen werden, dass
durch den Überlebenskampf des Regimes die syrischen Geheimdienste
ohnehin primär auf die Situation im Heimatland konzentriert seien. Deshalb
gehe das Bundesverwaltungsgericht weiterhin davon aus, dass der
Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht
bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Über-
wachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die be-
troffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in
einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Ver-
folgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich
deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei wie
dargelegt dann der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form
des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebe-
nen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen
Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen (vgl. a.a.O., E. 6.3.6,
S. 18, m.w.H.).
9.3 Betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten macht der Beschwerdefüh-
rer geltend, er habe seit seiner Ankunft in der Schweiz erwiesenermassen
an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen und dabei Transparente
hochgehalten und Flyers verteilt. Fotos und Filmmaterial von diesen Ver-
anstaltungen seien im TV und Internet (namentlich ROJ TV, Youtube,
, ) öffentlich einsehbar, und er sei darauf zu er-
kennen. Zudem unterhalte er einen eigenen Facebook-Account, worauf
sein Name und Wohnort inklusive Foto ersichtlich seien. Auf seiner Face-
book-Seite veröffentliche er regimekritische Beiträge und Karikaturen so-
wie Fotos von ihm, welche ihn an den Demonstrationen zeigten.
9.4 Angesichts der eingereichten Beweismittel sind Art und Umfang der
geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers un-
bestritten. Aufgrund der Aktenlage bestehen allerdings keine konkreten
und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass er tatsächlich wegen seiner Tä-
tigkeit oder Funktion im Exil als ernsthafter und potenziell gefährlicher Re-
gimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich ge-
D-4333/2013
Seite 31
zogen haben könnte. Zunächst ist festzustellen, dass es dem Beschwer-
deführer – wie vorstehend ausgeführt – nicht gelungen ist, eine Vorverfol-
gung glaubhaft zu machen (vgl. E. 7). Daher kann ausgeschlossen werden,
dass er vor seiner Ausreise aus Syrien bei den heimatlichen Behörden als
regimefeindlicher politischer Aktivist registriert war. Der Beschwerdeführer
hat sich sodann in der Schweiz nicht in herausragender Position für die
Interessen der syrischen Kurden respektive gegen das syrische Regime
engagiert. Insbesondere hat er keine exponierte Kaderstelle innerhalb ei-
ner der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien inne. Vielmehr
nimmt er lediglich wie Tausende anderer Exil-Syrer als parteiloser Mitläufer
an Demonstrationen gegen das syrische Regime und den IS teil, wobei er
sich fotografieren lässt. Er war den Akten zufolge aber weder an der Orga-
nisation dieser Anlässe beteiligt, noch hat er sich dabei je als Redner her-
vorgetan. In Bezug auf den Facebook-Account des Beschwerdeführers ist
ferner festzustellen, dass er – wie zahlreiche andere Asylsuchende – da-
rauf im Wesentlichen fremde Inhalte verbreitet. Hingegen finden sich in den
Akten keinerlei Hinweise darauf, dass er selber regimekritische Texte oder
Karikaturen verfasst und diese allenfalls veröffentlicht hätte. Die geltend
gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der
Schweiz sind daher als massentypische und geringprofilierte Formen des
politischen Protests zu qualifizieren. Selbst unter Berücksichtigung der Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos bzw. auf
Filmen der Demonstrationen erkennbar ist und sich auf seinem Facebook-
Profil ein Foto sowie Angaben zu seiner Person finden (voller Name, jedoch
weder ein Geburtsdatum noch der korrekte Wohnort [{…}]), erscheint es
nach dem Gesagten nicht als wahrscheinlich, dass seitens des syrischen
Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person bestehen könnte. Es
handelt sich nämlich beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht um eine
für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art
und Umfang ihrer Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und expo-
nierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Entgegen der anderslauten-
den Behauptung in der Beschwerde übersteigt das exilpolitische Engage-
ment des Beschwerdeführers die Schwelle der massentypischen Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste durch syrische Staatsangehörige
nicht.
9.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass die Asylgesuchstellung in der
Schweiz für sich genommen keine asylrelevante Gefährdung im Falle einer
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen ver-
mag. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon auszu-
gehen, dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch
D-4333/2013
Seite 32
die heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da der Beschwerdeführer
eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit wie erwähnt
ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als re-
gimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist
nicht davon auszugehen, dass diese ihn allein aufgrund der Asylgesuch-
stellung im Ausland als staatsgefährdend einstufen würden, weshalb nicht
damit zu rechnen ist, er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Massnah-
men zu befürchten. Die in der Erstbefragung geltend gemachte illegale
Ausreise aus Syrien (vgl. A1 S. 8) ist sodann aufgrund der heutigen Akten-
lage als unglaubhaft zu erachten, zumal der Beschwerdeführer offensicht-
lich seinen Reisepass mit sich führte (vgl. die eingereichte Kopie davon:
A42 S. 3 ff.) und zudem im Heimatland um dessen Verlängerung ersuchen
liess (vgl. A68).
9.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insgesamt
nicht als wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden den Beschwerde-
führer aufgrund seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz und/oder seiner
exilpolitischen Aktivitäten – sofern sie von diesen Umständen überhaupt
Kenntnis erhalten haben oder in Zukunft Kenntnis erlangen werden – als
konkrete und ernsthafte Bedrohung für das bestehende politische System
empfinden und er deswegen bei einer Rückkehr nach Syrien mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste.
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe sowie die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeig-
net sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung res-
pektive eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen auf Beschwer-
deebene noch die bisher nicht ausdrücklich gewürdigten, vom Beschwer-
deführer eingereichten Beweismittel respektive die zahlreichen Medienbe-
richte und Berichte von Organisationen, auf welche auf Beschwerdeebene
verwiesen wird, etwas zu ändern, weshalb darauf nicht mehr näher einzu-
gehen ist. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaub-
haft machen konnte. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlings-
eigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-4333/2013
Seite 33
11.
11.1 Lehnt das SEM respektive BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Juni 2013 infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwer-
deführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss
grundsätzlich weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3).
Anzufügen ist aber an dieser Stelle immerhin, dass der generellen Gefähr-
dung des Beschwerdeführers aufgrund der aktuellen Bürgerkriegssituation
in Syrien mit der erwähnten Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs durch die Vorinstanz Rech-
nung getragen wurde.
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG) und – soweit überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
14.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde
jedoch nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und weiterhin von
der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist
(vgl. die eingereichte Unterstützungsbestätigung vom 12. August 2013), ist
in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4333/2013
Seite 34
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: