Abtei lung IV
D-4334/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 1 0
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A.___________, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Annelise Gerber,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Juni 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4334/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge im November 2005 verliess und am 2. Oktober 2006 in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte,
dass er dabei im Wesentlichen angab, er sei Sympathisant der Kinjit-
Partei und habe im Mai 2005 an einer von dieser organisierten De-
monstration teilgenommen, in der Folge sei er festgenommen worden
und habe einen Monat im Gefängnis verbracht,
dass ihn die Behörden im Oktober 2005 erneut verhaftet hätten, ihm
indessen nach drei Tagen während eines Gefangenentransports die
Flucht gelungen sei,
dass das BFM auf dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Februar
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine durch den Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung am 22. Februar 2008
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 1. März 2008 abwies,
dass der Beschwerdeführer durch einen in der Zwischenzeit neu man-
datierten Rechtsvertreter am 12. August 2008 ein zweites Asylgesuch
in der Schweiz einreichen liess,
dass er dabei geltend machte, es lägen subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG vor, weshalb ihm eine vorläufige Aufnahme
als Flüchtling zu gewähren sei,
dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 4. März
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung am 18. März 2010 unangefochten in Rechtskraft
erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2009 durch seinen Rechtsver-
treter ein drittes Asylgesuch in der Schweiz einreichen liess,
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dass er dabei geltend machte, er sei in der Schweiz exilpolitisch tätig,
er sei überzeugtes Mitglied der "Coalition für Unity and Democracy
Party support Comitee Switzerland (CUDP/KINJIT)" und besuche
deren Parteiversammlungen,
dass er in Bern, Genf und Zürich an einer Reihe von Protestaktionen
gegen das äthiopische Regime teilgenommen habe,
dass er ferner vier im Internet publizierte regimekritische Artikel ver-
fasst habe und deshalb im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien poli-
tisch verfolgt werde,
dass deshalb subjektive Nachfluchtgründe vorlägen und ihm eine vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren sei,
dass das BFM dieses dritte Asylgesuch mit Verfügung vom 25. Novem-
ber 2009 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer hiergegen am 23. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 feststellte, die Beschwerde
enthalte keine Begründung und genüge daher den Anforderungen ge-
mäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nicht, und den
Beschwerdeführer aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt der Ver-
fügung eine Beschwerdebegründung einzureichen, ansonsten werde
auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Instruktionsrichter gleichzeitig feststellte, die Beschwerde-
begehren erwiesen sich aufgrund der derzeitigen Aktenlage als aus-
sichtslos, und den Beschwerdeführer aufforderte, bis am 25. Januar
2010 einen Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten werde auf die
Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer zwar innert Frist den erhobenen Kosten-
vorschuss leistete, jedoch keine Beschwerdeverbesserung einreichte,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2010
androhungsgemäss auf die Beschwerde vom 21. Dezember 2009 nicht
eintrat,
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dass die mittlerweile neu mandatierte Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers für diesen am 10. Mai 2010 beim BFM eine als
Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe einreichte,
dass der Beschwerdeführer dabei – wie bereits anlässlich des dritten
Asylgesuchs – politische Tätigkeit (Teilnahme an Versammlungen und
Kundgebungen der CUDP/KINIJIT sowie Veröffentlichung von regime-
kritischen Texten im Internet) und damit subjektive Nachfluchtgründe in
der Schweiz geltend machte,
dass er erklärte, wie er bereits anlässlich des ersten Asylgesuchs gel-
tend gemacht habe, sei er bereits in Äthiopien aus politischen Grün-
den von den Behörden gesucht und in Haft genommen worden,
dass er ganz bestimmt von den äthiopischen Behörden wieder aufge-
griffen und inhaftiert würde, wenn er sich dort wieder aufhalten würde,
dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer neuen Situation gel-
tend machte, indem er einen Bericht von Human Rights Watch vom
24. März 2010 zur allgemeinen Lage in Äthiopien und insbesondere
zur Situation vor den Wahlen im Mai 2010 zu den Akten reichte,
dass das BFM diese Eingabe als viertes Asylgesuch qualifizierte und
mit Verfügung vom 4. Juni 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG darauf nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2006 vom 30. November 2009
(Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts: BVGE 2009/53) an-
führte, wenn der Sachverhalt aufgrund der schriftlichen Asylbegrün-
dung und der eingereichten Beweismittel klar sei, insbesondere auch
was die Rolle des Beschwerdeführers im exilpolitischen Umfeld anbe-
lange, so könne ohne nochmalige Gewährung des rechtlichen Gehörs
ein Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 lit. e AsylG ge -
fällt werden,
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör mit der schriftlich begrün-
deten Eingabe gewährleistet sei,
dass das am 16. Juli 2009 eingeleitete Asylverfahren seit dem
27. Januar 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei,
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dass sich zudem aus den Akten keine Hinweis darauf ergäben, nach
dem Abschluss des Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass Vorbringen, die sich auf Ereignisse bezögen, die für die Flücht -
lingseigenschaft nicht relevant seien oder nicht zuträfen, nicht ge-
eignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass es sich bei den vorliegenden Asylvorbringen um exilpolitische
Aktivitäten handle, die nur dann im Sinne von subjektiven Nachflucht-
gründen zur Flüchtlingseigenschaft führen würden, wenn davon aus-
gegangen werden müsse, dass diese Aktivitäten im Falle einer Rück-
kehr in den Heimatstaat mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernst-
hafte Massnahmen für die Betroffenen zur Folge hätten,
dass zahlreiche äthiopische Asylsuchende geltend machen würden
(wobei vorliegend Beweismaterial fehle), dass sie hier in der Schweiz
an Kundgebungen teilnehmen und sich im Internet kritisch äussern
würden,
dass dazu festzuhalten sei, dass die äthiopischen Behörden ange-
sichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsan-
gehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren
könnten,
dass davon auszugehen sei, dass Exil-Äthiopier und -Äthiopierinnen
mit dem Profil des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat aufgrund der geltend gemachten Exilaktivitäten keine
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt seien, im vorliegen-
den Fall auch insbesondere deswegen, weil der Beschwerdeführer im
Verlauf der drei bereits durchlaufenen Asylverfahren weder politische
Aktivitäten für die CUDP/KINIJIT im Herkunftsstaat noch irgendwelche
dortige asylrelevante Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen
können und sich folgerichtig keine Hinweise darauf ergäben, dass er
den äthiopischen Behörden als Regimekritiker bekannt wäre,
dass aufgrund der Vorbringen keine Hinweise beständen, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
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dass diese Beurteilung einer langjährigen Praxis entspreche, die vom
Bundesverwaltungsgericht regelmässig gestützt werde,
dass das BFM somit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrete, woran auch die eingereichten Unterlagen
nichts zu ändern vermöchten,
dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete und dabei zur Vermeidung von Wiederholungen
auf seine kürzlich ergangene Verfügung vom 25. November 2009 ver-
wies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2010 gegen
diesen Entscheid durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, es sei auf
das Asylgesuch einzutreten, es sei die Unzulässigkeit respektive die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM
zurückzugeben sei,
dass der Beschwerdeführer zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragen liess, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen,
dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten erst nach einer zweiten Bestellung
beim BFM schliesslich am 22. Juni 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass auch die Akten der bisherigen drei Asylverfahren des Be-
schwerdeführers beigezogen wurden,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Ver-
fügung vom 30. Juni 2010 feststellte, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihn aufforderte,
bis am 7. Juli 2010 eine Fürsorgebestätigung einzureichen,
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dass er zudem festhielt, über das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden,
auf einen Kostenvorschuss werde jedoch verzichtet,
dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für diesen am
6. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgebestätigung
einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl -
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass gemäss konstanter und nach wie vor gültiger Praxis der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein im Nachgang zu
einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichtes Gesuch um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, in dem keine Revisionsgründe
geltend gemacht werden, nicht als Wiedererwägungsgesuch, sondern
als neues Asylgesuch nach der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu behandeln ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1,
1998 Nr. 1 E. 5 f. S. 5 ff.),
dass deshalb vorweg festgestellt werden kann, dass das BFM die Ein-
gabe vom 7. Mai 2010 daher – unbesehen der irrtümlichen Bezeich-
nung durch den Beschwerdeführer – zu Recht als zweites Asylgesuch
qualifiziert hat,
dass das erfolglose Durchlaufen eines Asylverfahrens in der Schweiz
nicht mehr und nicht weniger bedeutet, als dass in einem ersten – be-
ziehungsweise vorangegangenen – Asylverfahren rechtskräftig fest-
gestellt oder implizit davon ausgegangen wurde, der Gesuchsteller sei
nicht Flüchtling (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5 f. S. 5
ff.),
dass allein bei dieser engen Auslegung des Begriffs "Asylverfahren"
sich ein logischer Zusammenhang ergibt zum weiteren Erfordernis der
Glaubhaftmachung von in der Zwischenzeit eingetretenen, für die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignissen, worunter ausschliess-
lich seit Eintritt der Rechtskraft entstandene Gründe zu verstehen sind,
ergibt (vgl. EMARK a.a.O.),
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dass sich vorliegend aus den Akten des Beschwerdeführers ergibt,
dass er in der Schweiz bislang drei Asylverfahren erfolglos durchlaufen
hat und damit das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Er -
fordernis erfüllt ist,
dass das BFM zuletzt mit Verfügung vom 25. November 2009 das
dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte und seine Flücht-
lingseigenschaft verneinte, und diese Verfügung mit dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2010 rechtskräftig wurde,
dass sich die Aktenlage vorliegend in Bezug auf das materielle Er-
fordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich ein-
getretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse ebenso
klar präsentiert,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise vorliegen, dass Ereignisse ein-
getreten sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
eignen, vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
zugehen ist,
dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftigkeit (nochmals) reduzierter
Beweismassstab anzusetzen und auf ein zweites (oder weiteres)
Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von vornherein halt -
los sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769 mit weiteren Hinweisen),
dass in der Eingabe vom 7. Mai 2010 als Grund für das erneute Ge-
such um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die exilpolitischen
Tätigkeiten des Beschwerdeführers vorgebracht wurden,
dass der Umstand allein, dass in einem weiteren, schriftlich ein-
gereichten Asylgesuch das exilpolitische Engagement der asyl-
suchenden Person dargelegt und allenfalls mit Beweismitteln
dokumentiert wird, keineswegs bedeutet, dass auf das Asylgesuch im
Sinne eines Automatismus einzutreten wäre,
dass im Hinblick auf die Frage, ob das ordentliche Verfahren durchzu-
führen oder ein Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG zu fällen ist, vielmehr unter Berücksichtigung des länderspezi-
fischen und personenbezogenen Kontextes im konkreten Fall zu prüfen
ist, ob sich aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten
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Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu b-
egründen (vgl. BVGE 2009/53 E. 6 S. 772),
dass der Beschwerdeführer schon zur Begründung seines dritten Asyl -
gesuchs vorbrachte, er sei ein aktives Mitglied der CUDP/KINJIT und
habe in der Schweiz an Parteiversammlungen und Protestaktionen
gegen die äthiopische Regierung teilgenommen,
dass der Beschwerdeführer damals zur Untermauerung seiner diesbe-
züglichen Vorbringen fünf Fotos von Kundgebungen in der Schweiz so-
wie vier Kopien von im Internet in amharischer Sprache verfassten, an-
geblich von ihm stammenden Artikeln zu den Akten reichte,
dass das BFM das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 25. November 2009 ablehnte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Januar 2010
auf die Beschwerde vom 21. Dezember 2009 wegen Nichteinreichens
der eingeforderten Beschwerdeverbesserung nicht eintrat, womit die
Verfügung des BFM vom 25. November 2009 in Rechtskraft erwuchs,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts ausser-
dem zuvor mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2010 festgestellt
hatte, die Beschwerdebegehren erwiesen sich aufgrund der derzei-
tigen Aktenlage als aussichtslos,
dass der Beschwerdeführer in seinem vierten Asylgesuch keine
anderen beziehungsweise neuen Gründe als anlässlich seines dritten
Asylgesuchs geltend macht,
dass er lediglich wiederholt, er nehme in der Schweiz an Ver-
sammlungen und Kundgebungen der CUDP/KINJIT teil und habe im
Internet auch schon regimekritische Texte veröffentlicht,
dass er diese Vorbringen weder weiter konkretisierte noch ent-
sprechende Beweismittel dazu einreichte,
dass das BFM nach Treu und Glauben darauf abstellen durfte, der Be-
schwerdeführer bringe in seinem schriftlichen Gesuch alle notwen-
digen und verfügbaren diesbezüglichen Informationen vor und reiche
gleichzeitig die im Moment greifbaren Beweismittel zu seinem Dossier
ein (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.6 S. 771), zumal er dabei von einer
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professionellen Rechtsvertreterin unterstützt wurde und in seinen Aus-
führungen keine Lücken oder Unklarheiten im Sachverhalt oder
Anhaltspunkte für das Bestehen weiterer Beweismittel zu erkennen
waren (BVGE 2009/53 S. 5.7 S. 772),
dass die Aktenlage dem BFM mithin erlaubte festzustellen, dass für
den allfälligen Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG eine zusätzliche Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs nicht nötig sein würde, nachdem der Beschwerdeführer den im
zukommenden Anspruch (vgl. Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Bst. b AsylG)
mit der Gesuchseinreichung erschöpfend wahrgenommen hatte (vgl.
BVGE 2009/53 E. 5.5 S. 771 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde erklärte, er habe be-
reits anlässlich seines ersten Asylgesuchs vorgebracht, in seiner
Heimat Sympathisant der Kinjit-Partei gewesen zu sein und Aktivitäten
für diese ausgeführt zu haben,
dass der Beschwerdeführer bei seinem ersten Asylgesuch in der
Schweiz tatsächlich angegeben hatte, Sympathisant der Kinjit-Partei
gewesen zu sein, im Mai 2005 an einer von dieser Partei organisierten
Demonstration teilgenommen zu haben und in der Folge festge-
nommen und einen Monat inhaftiert gewesen zu sein,
dass er im Oktober 2005 erneut festgenommen worden sei, ihm aber
nach drei Tagen die Flucht gelungen sei,
dass das BFM auf dieses Asylgesuch am 14. Februar 2008 in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat, wobei es die Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. März 2008 eben-
falls die Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen feststellte,
dass der Beschwerdeführer somit entgegen seiner Ansicht in der Be-
schwerde vom 15. Juni 2010 im Rahmen seines ersten Asylverfahrens
keine politische Tätigkeit und keine politisch motivierte Verfolgung
seitens der äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen vermochte,
weshalb nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei den
äthiopischen Behörden bekannt und bei einer Rückkehr gefährdet, von
den Behörden erneut aufgegriffen und inhaftiert zu werden,
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dass bezüglich der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in der
Schweiz festzuhalten ist, dass er innerhalb der CUDP/KINJIT klarer-
weise keine Führungsposition inne hat und offenbar weder eine be-
sondere Verantwortung noch spezielle Aufgaben übernimmt,
dass er in der Öffentlichkeit offensichtlich auch nicht in besonderem
Masse in Erscheinung getreten ist,
dass zwar gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die
äthiopischen Sicherheitsorgane die Aktivitäten der jeweiligen Exilge-
meinschaften überwachen und diese ausserdem in elektronischen
Datenbanken registrieren,
dass seit den Wahlen im Jahr 2005 die Überwachung der politischen
Aktivitäten in der Diaspora ausgeweitet und intensiviert wurde,
dass gleichwohl ein exponierter exilpolitischer Einsatz des Be-
schwerdeführers, der ihn ins Zentrum des Interesses der äthiopischen
Behörden rücken könnte, aufgrund der vorliegenden Akten zu ver-
neinen ist,
dass es aus diesem Grund – selbst für den Fall des Bekanntwerdens
seines bescheidenen exilpolitischen Engagements – als unwahr-
scheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer von den äthiopischen
Behörden als ernstzunehmender und potentiell gefährlicher Regime-
gegner wahrgenommen würde und deshalb mit flüchtlingsrechtlich
relevanter Verfolgung zu rechnen hätte (vgl. diesbezüglich Urteil
D-588/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2010
E. 6.2.2 S. 13 f.),
dass auch der eingereichte Bericht von Human Rights Watch vom
24. März 2010 zur allgemeinen Lage in Äthiopien und insbesondere
zur Situation vor den Wahlen im Mai 2010 zu keiner anderen Einschä-
tzung zu führen vermag,
dass sich die Beschwerdevorbringen darüber hinaus im Wesentlichen
in einer Wiederholung der Vorbringen zur Begründung des Asylge-
suchs erschöpfen, ohne in substanziierter und detaillierter Weise zu
den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung Stellung
zu nehmen,
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dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen seines vierten Asylgesuches offensichtlich
keine seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Asyl-
verfahrens eingetretenen Ereignisse darzutun vermag, welche ge-
eignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das (vierte) Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Äthiopien zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, von Krieg
oder Bürgerkrieg herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der gene-
rellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausge-
gangen wird,
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
finden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus Gründen wirt -
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde,
dass daher weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unbesehen der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers – abzuweisen ist, da sich die Beschwerde-
begehren als aussichtslos erwiesen haben, weshalb die kumulativen
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
D-4334/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Bei-
lage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier, in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:
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