Abtei lung IV
D-4335/2006
gar/zue
{T 0/2}
Urteil vom 7. März 2007
Mitwirkung: Richter Galliker, Tellenbach, Haefeli
Gerichtsschreiberin Zürcher
Z._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 29. Dezember 2004 i. S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und
sunnitischen Glaubens aus _______ im Nordirak, verliess seinen Heimatstaat
nach eigenen Angaben am 25. Juli 2003 und reiste über die Türkei und
unbekannte Länder am 28. September 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen
in die Schweiz ein, wo er am folgenden Tag das Asylgesuch einreichte. Am 30.
September 2003 wurde er in der Empfangsstelle _______ summarisch befragt und
mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton
_______ zugeteilt. Am 20. Oktober 2003 hörten ihn die zuständigen kantonalen
Behörden an und am 16. Dezember 2004 führte das BFF eine ergänzende
Anhörung durch.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich in ein junges
Mädchen verliebt, das zu einem einflussreichen Stamm gehört habe. Nachdem er
sich mit dem Mädchen öfters getroffen habe, sei seine Familie zur Familie des
Mädchens gegangen und habe im Namen des Beschwerdeführers um dessen
Hand angehalten. Da dieser Antrag abgelehnt worden sei, habe die Familie des
Beschwerdeführers noch zwei weitere Male vergeblich um die Hand des
Mädchens angehalten. Eines Tages sei er von einem Freund aus dem Quartier, in
welchem das Mädchen gelebt habe, darüber benachrichtigt worden, dass sich das
Mädchen aus Protest gegen den Entscheid seiner Eltern angezündet habe und in
ein Spital eingeliefert worden sei, wo es an den Folgen seiner Verletzungen
gestorben sei.
Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätspapiere ein.
B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 stellte die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug. Zur Begründung wurde insbesondere angebracht, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die
Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG infolge widersprüchlicher und der Logik
widersprechender Angaben nicht genügten. Den Wegweisungsvollzug erachtete
die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich wurde
insbesondere dargelegt, im Irak herrsche trotz schweren Anschlägen und
bewaffneten Auseinandersetzungen auf lokaler Ebene kein offener Bürgerkrieg
oder eine Situation allgemeiner Gewalt. Die allgemeine Versorgungslage habe sich
verbessert und eine medizinische Grundversorgung sei vorhanden. Überdies
würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprechen.
C. Mit Eingabe vom 14. Januar 2005 (Datum Poststempel) an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und von
einer Wegweisung sei abzusehen. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung
3einer Frist zur Nachreichung von Dokumenten. Auf die Einzelheiten der
Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 17. Februar 2005 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Sein Gesuch um Ansetzung einer Frist zur
Einreichung von Dokumenten wurde unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG
abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen
Kostenvorschuss zu bezahlen.
E. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Februar 2005 bezahlt.
F. Im Rahmen der Vernehmlassung kam die Vorinstanz gestützt auf Art. 58 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021) auf ihre Verfügung vom 29. Dezember 2004 zurück und ordnete mit
Verfügung vom 25. Januar 2006 mangels Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme an.
G. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 31. Januar 2006 wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, der ARK innert Frist mitzuteilen, ob er im Hinblick
auf die von der Vorinstanz angeordnete vorläufige Aufnahme an seinen
Beschwerdebegehren festhalten oder die Beschwerde zurückziehen wolle. Bei
unbenutztem Ablauf der Frist werde davon ausgegangen, dass vollumfänglich an
den Rechtsbegehren festgehalten werde.
H. Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu
gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998
(AsylG; SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar
2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
42. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz legt in ihrer Verfügung vom 29. Dezember 2004 dar, der
Beschwerdeführer habe sich in wesentlichen Punkten seiner Aussagen
widersprochen. Insbesondere habe er unterschiedliche Namen seiner Freundin
genannt und bezüglich der relevanten Ereignisse im Zusammenhang mit der
Beziehung unterschiedliche zeitliche Angaben zu Protokoll gegeben. Auch habe er
weitere Einzelheiten bezüglich der Heiratsanträge und deren Folgen nicht
übereinstimmend vorgebracht.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet in seiner Beschwerde ein, die entstandenen
Widersprüche würden sein gestörtes Leben widerspiegeln. Er sei lange unterwegs
gewesen und immer noch müde. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem
Einwand geltend macht, seine Einvernahmefähigkeit sei im Zeitpunkt der
Befragungen beeinträchtigt gewesen, vermag er nicht zu überzeugen. Den
Protokollen können keine entsprechenden Hinweise entnommen werden und auch
die in den beiden Anhörungen (kantonale Anhörung vom 20. Oktober 2003 und
Bundesanhörung vom 16. Dezember 2004) anwesende Hilfswerksvertretung
vermerkte weder auf dem Hilfsblatt noch im Protokoll diesbezügliche Angaben.
Zudem unterzeichnete der Beschwerdeführer sämtliche Protokolle vorbehaltlos,
weshalb er sich seine Aussagen vollumfänglich anrechnen lassen muss.
4.3 Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom
16. Dezember 2004 und in seiner Beschwerde vermögen zudem die von der
Vorinstanz aufgeführten widersprüchlichen Aussagen nicht zu entkräften, zumal
die Überprüfung der Akten ergibt, dass die in der angefochtenen Verfügung
aufgezählten Widersprüche zutreffend sind. Um unnötige Wiederholungen zu
5vermeiden, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung, zu welchen der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht im
Einzelnen Stellung nimmt, verwiesen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind
somit schon aus diesem Grund nicht glaubhaft.
4.4 Ferner ist auch die weitere Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt zu
bestätigen, zumal der Beschwerdeführer ausführte, er habe das Mädchen sehr
geliebt (Akten A8/S. 7 und A11/S. 6), was sich mit dem von ihm beschriebenen
teilnahmslosen Verhalten nach der Einlieferung des Mädchens ins Spital
nämlich er habe sie nicht besucht, er habe Angst um sich selber gehabt (Akte
A7/S. 8) nicht vereinbaren lässt, deshalb als nicht nachvollziehbar und somit als
unglaubhaft zu qualifizieren ist.
4.5 Infolge der insgesamt unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers steht
auch für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nicht
unter den von ihm angegebenen Voraussetzungen in der von ihm vorgebrachten
Weise verfolgt gewesen ist. Aus diesen Gründen kann ihm auch nicht geglaubt
werden, dass er im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland einer asylerheblichen
Verfolgung ausgesetzt wäre.
4.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern
können. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an.
Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Abs. a
AsylV 1) und der Beschwerdeführer hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Diese Praxis ist auch für das
Bundesverwaltungsgericht massgebend, weshalb die Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Beschwerde hob das BFM mit Verfügung
vom 25. Januar 2006 den von ihm in der Verfügung vom 29. Dezember 2004
angeordneten Vollzug der Wegweisung auf und ordnete in Berücksichtigung der
gegenwärtigen Lage im Irak, insbesondere der allgemeinen Sicherheitslage
wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung wurde
dargelegt, dass der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar
sei. Damit ist die Beschwerde vom 14. Januar 2005 insoweit gegenstandslos
geworden, als darin die Feststellung der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt
wurde (Rechtsbegehren 3). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme durch das BFM stünde dem Beschwerdeführer wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren die Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse zu prüfen wäre (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f. und 1997 Nr.
627). Diese Praxis der ARK hat auch für das Bundesverwaltungsgericht Geltung. Im
vorliegenden Verfahren jedoch bilden der Vollzug der Wegweisung und die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht mehr Prüfungsgegenstand (vgl. Art. 58
Abs. 3 VwVG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich
der Anerkennung als Flüchtling, der Gewährung von Asyl und der Anordnung der
Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
daher bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 der Verfügung der Vorinstanz vom
29. Dezember 2004 abzuweisen. Betreffend die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 ist die
Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da der
Beschwerdeführer von der Vorinstanz wiedererwägungsweise vorläufig
aufgenommen wurde.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Durchdringen
auszugehen.
8.1 Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.
300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]) und mit dem am
21. Februar 2005 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. Dem
Beschwerdeführer sind somit Fr. 300.-- zurückzuerstatten.
9. Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass dem im Verfahren nicht
vertretenen Beschwerdeführer notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
erwachsen sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der
Wegweisung betrifft; hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung wird sie
gegenstandslos.
2. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 21. Februar 2005 bezahlten
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet.
3. Dem Beschwerdeführer werden Fr. 300.-- zurückerstattet.
4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Formular Zahladresse)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- _______
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Eva Zürcher
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