B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4335/2016
pjn
Ur t e i l vom 2 5 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in F._______ (Provinz G._______), ihr Heimat-
land eigenen Angaben zufolge am 28. August 2013 in Richtung Türkei ver-
liessen,
dass sie am 10. Juni 2014 von dort herkommend mit dem Flugzeug legal
(mit Visum) in die Schweiz einreisten,
dass sie am 17. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
H._______ um Asyl nachsuchten und dort am 4. Juli 2014 zur Identität,
zum Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt wurden,
dass sie in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______
zugewiesen wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 10. November 2014 ausführ-
lich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung der Asylgesuche im We-
sentlichen vorbrachten, sie hätten Syrien infolge des Bürgerkriegs verlas-
sen, zumal die Kinder der prekären Sicherheitslage wegen die Schule nicht
mehr hätten besuchen können,
dass ihre Herkunftsregion insbesondere auch vom sogenannten „Islami-
schen Staat“ (IS) angegriffen worden sei und sie sich hätten verteidigen
müssen, wobei der Beschwerdeführer (A._______) bei der Bewachung
des Dorfes mitgewirkt habe,
dass bei einem Angriff auf ihren Kontrollposten ein Cousin des Beschwer-
deführers umgekommen sei,
dass der Beschwerdeführer (A._______) ausserdem geltend machte, er
werde seit dem Jahr 1999 ständig von den Behörden, namentlich vom Ge-
heimdienst, behelligt,
dass er im Jahr 1999, als Abdullah Öcalan verhaftet worden sei, im Rah-
men einer Polizeikontrolle respektive vom Geheimdienst 21 Tage lang fest-
gehalten worden sei, weil er damals – vor seiner Einbürgerung im Jahr
2011 – nur einen Ajnabi-Registerauszug gehabt habe und als Kurde ver-
dächtigt worden sei, der PKK anzugehören,
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dass er damals registriert und daher in der Folge bei jeder Kontrolle fest-
gehalten worden sei, insgesamt über zwanzig Mal,
dass er im Jahr 2004 für drei Monate auf dem Sicherheitsposten in
J._______ inhaftiert gewesen sei,
dass er letztmals im Jahr 2009 (Aussage des Beschwerdeführers) respek-
tive im Jahr 2005 (Aussage der Beschwerdeführerin) festgenommen wor-
den sei,
dass gegen ihn nie ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, jedoch
am 4. Februar 2011 ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei,
dass für die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten reich-
ten: ihre Identitätskarten, das Familienbüchlein, ein (nicht mehr aktueller)
Ajnabi-Registerauszug (Kopie), ein Haftbefehl vom 4. Februar 2011 (Ko-
pie),
dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 18. März 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anord-
nete,
dass gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügte,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit Eingabe an das Bundesver-
waltungsgericht vom 20. April 2015 Beschwerde erheben liessen,
dass vom Schweizer Zoll am 8. Juni 2015 verschiedene Dokumente sicher-
gestellt wurden: ein Bestätigungsschreiben aus dem Jahr 2005 betreffend
einen Gefängnisaufenthalt (Kopie), der Haftbefehl im Original, der Ajnabi-
Ausweis im Original sowie ein Militärbüchlein,
dass das SEM seine Verfügung vom 18. März 2015 mit Verfügung vom
19. Mai 2016 aufhob und das erstinstanzliche Asylverfahren wieder auf-
nahm,
dass das Beschwerdeverfahren D-2486/2015 mit Entscheid vom 24. Mai
2016 abgeschrieben wurde,
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dass das SEM mit neuer Verfügung vom 16. Juni 2016 – eröffnet am
20. Juni 2016 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies und die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es gleichzeitig infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden betreffend die aufgrund der Bürgerkriegssitua-
tion erlittenen Nachteile seien nicht asylrelevant,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen und
Schikanen durch den syrischen Geheimdienst ebenfalls nicht asylrelevant
seien, zumal diese Behelligungen bereits einige Jahre vor der Ausreise
aufgehört hätten, wobei sich im Übrigen die Aussagen der Beschwerdefüh-
renden widersprochen hätten,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem im Jahr 2011 eingebürgert
worden seien und davon auszugehen sei, dass man ihnen die Einbürge-
rung verweigert hätte, falls der Beschwerdeführer vom syrischen Sicher-
heitsdienst als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen worden wäre,
dass insgesamt keine Hinweise darauf bestünden, dass den Beschwerde-
führenden in Syrien im heutigen Zeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung
drohe,
dass die eingereichten Beweismittel nicht geeignet seien, an dieser Ein-
schätzung etwas zu ändern,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht betreffend die Frage der
Flüchtlingseigenschaft und des Asyls anfechten liessen,
dass dabei beantragt wurde, den Beschwerdeführenden sei Einsicht in das
nachgeführte Aktenverzeichnis sowie in sämtliche entsprechenden Akten
zu gewähren, zumindest sei ihnen dazu das rechtliche Gehör zu gewähren,
dass ihnen anschliessend eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung anzusetzen sei,
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dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur richtigen
und vollständigen Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass eventuell die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden fest-
zustellen und Asyl zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeführenden subeventuell als Flüchtlinge anzuerken-
nen seien,
dass ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass weiter beantragt wurde, es sei eventuell eine Frist zur Einreichung
einer Sozialhilfebestätigung beziehungsweise zur Bezahlung des Kosten-
vorschusses anzusetzen,
dass der Beschwerde eine Kopie der angefochtenen Verfügung vom
16. Juni 2016 beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 das
Akteneinsichtsgesuch guthiess, soweit damit die Einsicht in das aktuelle
Aktenverzeichnis des N-Dossiers ersucht wurde, und den Beschwerdefüh-
renden eine Kopie dieses Aktenverzeichnisses zustellte,
dass er im Weiteren die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht abwies und die Beschwerde-
führenden aufforderte, bis zum 5. August 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 2. August 2016 geleistet wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Beschwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden und die vo-
rinstanzliche Verfügung diesbezüglich nicht angefochten wurde, weshalb
sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen beschränkt, ob
die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ob ihnen
deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten ist,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, wer sich darauf beruft,
dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist (vgl.
Art. 54 AsylG),
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen können, jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich
oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden,
dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.),
dass in der Beschwerde zunächst gerügt wird, die angefochtene Verfügung
leide unter formellen Mängeln, weswegen sie zu kassieren sei,
dass bezüglich der Kritik an der Aktenführung des SEM sowie dem in der
Beschwerde gestellten Akteneinsichtsgesuch vorab festzustellen ist, dass
es das SEM ursprünglich versäumt hat, das Beweismittelcouvert zu pagi-
nieren, und zudem die Verweigerung der Einsicht in die Dokumente im Be-
weismittelcouvert nicht begründete,
dass das SEM ausserdem die Dokumente, welche es am 10. Juni 2015
zwecks Ablage im N-Dossier vom Postzollamt Zürich-Mülligen erhalten hat,
offenbar zunächst nicht korrekt im Dossier abgelegt hat,
dass das SEM den mit Beschwerde vom 20. April 2015 angefochtenen ers-
ten Asylentscheid vom 18. März 2015 daraufhin jedoch im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens aufgehoben und das Asylverfahren wieder
aufgenommen hat (vgl. die Verfügung vom 19. Mai 2016; A25),
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dass das SEM zu diesem Zeitpunkt ausserdem die vom Postzollamt erhal-
tenen Unterlagen korrekt im (nun auch paginierten) Beweismittelumschlag
abgelegt und dem Rechtsvertreter am 9. Juni 2016 Akteneinsicht gewährt
hat, wobei ihm – wie der Rechtsvertreter in der Eingabe vom 27. Juni 2016
selbst einräumt – der Beweismittelumschlag sowie die Beweismittel in Ko-
pie zugestellt wurden,
dass die fraglichen Beweismittel im neuen (vorliegend angefochtenen)
Asylentscheid vom 16. Juni 2016 erwähnt und gewürdigt wurden,
dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 30. Juni 2016 ausser-
dem eine anonymisierte Kopie des Aktenstücks A22 („Clearingstelle / Be-
gleitblatt Dokument“) zugestellt wurde,
dass es sich bei den weiteren im aktuellen Aktenverzeichnis aufgeführten
Aktenstücken A29 und A30 um eine Übersetzung der Seite 10 des Militär-
büchleins respektive um die Mitteilung des Namens des Übersetzers han-
delt,
dass bezüglich des Namens des Übersetzers ein berechtigtes Geheimhal-
tungsinteresse besteht, weshalb das SEM diese Akte (A30) zu Recht nicht
ediert hat,
dass es sich bei der Übersetzung um eine interne Aktennotiz handelt, wel-
che ebenfalls nicht der Editionspflicht unterliegt (BGE 115 V 297),
dass demnach festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden alle we-
sentlichen Akten, namentlich auch die Dokumente, welche dem SEM vom
Postzollamt zugestellt worden waren, erhalten haben,
dass jedoch aus den Akten nicht klar hervorgeht, ob den Beschwerdefüh-
renden mit der Verfügung vom 9. Juli 2016 tatsächlich ein im damaligen
Zeitpunkt aktuelles Aktenverzeichnis ediert wurde, weshalb der Instrukti-
onsrichter das Akteneinsichtsgesuch in diesem Punkt in der Zwischenver-
fügung vom 21. Juli 2016 gutgeheissen und den Beschwerdeführenden
eine Kopie des Aktenverzeichnisses zugestellt hat,
dass das Akteneinsichtsgesuch im Übrigen abzuweisen ist (vgl. dazu be-
reits die Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016),
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dass in der Beschwerde weiter gerügt wird, das SEM habe die Beschwer-
deführenden nicht über den Eingang der vom Postzollamt zugestellten Do-
kumente informiert und sie nicht zur Bezeichnung und Übersetzung dieser
Beweismittel angehalten,
dass dieser Umstand indessen keine Verletzung des Anspruchs auf recht-
liches Gehör darstellt,
dass es nämlich vielmehr in der Verantwortung der Beschwerdeführenden
liegt zu wissen, wann und welche Beweismittel sie dem SEM einreichen,
und es auch Sache der Beschwerdeführenden gewesen wäre, sich beim
SEM nach dem Eingang respektive dem Verbleib der Beweismittel und der
Notwendigkeit von allfälligen Übersetzungen zu erkundigen und die Be-
weismittel bei Bedarf zu kommentieren, falls sie Drittpersonen mit der Ein-
reichung von ihnen unbekannten Beweismitteln beauftragt haben,
dass eine derartige Nachfrage seitens der Beschwerdeführenden indessen
offensichtlich unterblieben ist,
dass aufgrund der Aktenlage zudem feststeht, dass das SEM die ihm zu-
gegangenen Beweismittel zumindest teilweise selber übersetzt hat,
dass seitens der Beschwerdeführenden vorgebracht wird, das SEM hätte
in Bezug auf den eingereichten Haftbefehl eine Dokumentenanalyse vor-
nehmen lassen müssen,
dass das SEM indessen zu Recht darauf verzichtet hat, den Haftbefehl auf
seine Echtheit hin überprüfen zu lassen, zumal dieser ohnehin nicht geeig-
net ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu belegen
(vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen),
dass in der Beschwerde sodann unter Hinweis auf das Urteil des Bundes-
verwaltungsgericht E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 gerügt wird, das SEM
hätte die Visumsunterlagen beiziehen und die Beschwerdeführenden fra-
gen müssen, ob anlässlich der Visumsausstellung eine Befragung zu den
Gesuchsgründen stattgefunden habe,
dass dieses Vorgehen in Fällen, in welchen die Frage der Glaubhaftigkeit
von wesentlichen Asylvorbringen im Vordergrund steht, geboten sein kann,
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dass indessen die Fallkonstellation im vorliegenden Fall anders ist (vgl.
dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zur Frage der Flüchtlingsei-
genschaft),
dass vorliegend nicht ersichtlich ist und von den Beschwerdeführenden
auch nicht dargetan wird, inwiefern die Visumsunterlagen für die Beurtei-
lung der Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten, weshalb das SEM
zu Recht auf die Beiziehung dieser Unterlagen verzichtet hat,
dass weiter gerügt wird, das SEM habe einige Sachverhaltselemente in der
angefochtenen Verfügung nicht erwähnt (die Folterungen und Demütigun-
gen des Beschwerdeführers bei dessen erster Festnahme, die geltend ge-
machten über zwanzig Festnahmen durch den Geheimdienst, die Verwüs-
tung des Hauses, die erlittenen Schikanen aufgrund des sunnitischen
Nachnamens, die Inhaftierung von zwei Cousins),
dass dieser Umstand jedoch entgegen der in der Beschwerde vertretenen
Auffassung keine Gehörsverletzung darstellt, da es sich bei den vorge-
nannten Sachverhaltselementen nicht um Vorbringen handelt, welche vor-
liegend für die Frage der Flüchtlingseigenschaft wesentlich sind (vgl. dazu
die nachfolgenden Ausführungen),
dass sodann der in der Beschwerde gerügte Umstand, dass das SEM den
Beschwerdeführenden zu widersprüchlichen Aussagen vorgängig das
rechtliche Gehör nicht gewährt habe, ebenfalls keine relevante Gehörsver-
letzung begründet, zumal die fraglichen Widersprüche dem SEM nicht als
zentrales, sondern lediglich als Hilfsargument für die Abweisung der Asyl-
gesuche dienten,
dass die Beschwerdeführenden ausserdem Gelegenheit hatten, auf Be-
schwerdeebene zu diesen Widersprüchen Stellung zu nehmen und ihren
Gehörsanspruch auf diese Weise wahrzunehmen,
dass sodann aus den Akten entgegen den diesbezüglichen Ausführungen
in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, dass es im Verlauf der Anhörung
des Beschwerdeführers (vgl. A13) zu wesentlichen Kommunikationsprob-
lemen mit dem Dolmetscher gekommen ist,
dass das Protokoll dem Beschwerdeführer rückübersetzt wurde und er
dessen Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigte,
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dass auch die Rüge, wonach die Anhörung zu lange gedauert habe res-
pektive die Pause zu kurz gewesen sei, offensichtlich keine Kassation der
angefochtenen Verfügung rechtfertigt, zumal nicht konkret dargetan wird,
inwiefern den Beschwerdeführenden dadurch ein Nachteil entstanden ist,
dass der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage spruchreif erscheint und da-
her entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung weder weitere
Abklärungen noch eine weitere Anhörung notwendig sind, insbesondere da
die Beschwerdeführenden im Rahmen der Beschwerde Gelegenheit hat-
ten, sich zu allen Punkten zu äussern,
dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen überwiegend unbegründet sind und jedenfalls
keine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen,
dass nach dem Gesagten sowie angesichts der nachfolgenden Ausführun-
gen auch die vom Rechtsvertreter pauschal erhobene Willkürrüge als un-
begründet zu qualifizieren ist,
dass in materieller Hinsicht aufgrund der Aktenlage festzustellen ist, dass
die Beschwerdeführenden übereinstimmend erklärten, sie seien einzig auf-
grund der allgemeinen Bürgerkriegssituation aus Syrien ausgereist,
dass dieser Ausreisegrund indessen keine asylrelevante Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellt,
dass die geltend gemachten mehrfachen Festnahmen des Beschwerde-
führers durch den Geheimdienst dagegen den Aussagen des Beschwerde-
führers zufolge nicht Ausreisegrund waren,
dass die letzte Festnahme des Beschwerdeführers seinen Angaben zu-
folge im Jahr 2009 erfolgte (vg. A4 S. 8), die Beschwerdeführenden indes-
sen erst im August 2013 aus Syrien ausreisten,
dass demnach davon auszugehen ist, das zwischen den geltend gemach-
ten Festnahmen und der Ausreise kein genügend enger zeitlicher und
sachlicher Zusammenhang besteht, weshalb die Asylrelevanz zu vernei-
nen ist,
dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen einen Haftbe-
fehl aus dem Jahr 2011 zu den Akten reichten,
D-4335/2016
Seite 12
dass dieser Haftbefehl indessen offensichtlich keine weitere Verhaftung
oder anderweitige konkrete Behelligung des Beschwerdeführers zur Folge
hatte,
dass derartige Dokumente im Übrigen in Syrien leicht käuflich erworben
werden können und nicht fälschungssicher sind, weshalb der eingereichte
Haftbefehl ohnehin kaum geeignet wäre, eine Verfolgung glaubhaft zu ma-
chen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem seinen Angaben zufolge im Jahr
2011 eingebürgert wurde,
dass es sich dabei zwar grundsätzlich zweifellos um ein Massenverfahren
gehandelt hat, aber dennoch davon auszugehen ist, dass eine Einbürge-
rung nicht erfolgt wäre, wenn der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt
tatsächlich – wie im eingereichten Haftbefehl suggeriert wird – als Gefahr
für die Staatssicherheit gegolten hätte und deswegen im Visier des Ge-
heimdienstes gestanden hätte,
dass demnach auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer im Ausrei-
sezeitpunkt in asylrelevanter Weise durch den syrischen Geheimdienst
verfolgt wurde,
dass an dieser Einschätzung auch die eingereichte Bestätigung eines Ge-
fängnisaufenthaltes, ausgestellt im Jahr 2005, nichts zu ändern vermag,
dass in der Beschwerde ferner geltend gemacht wird, der Beschwerdefüh-
rer müsse befürchten, von den heimatlichen (Militär-)Behörden als ins Aus-
land geflüchteter Dienstverweigerer verfolgt zu werden,
dass indessen nicht aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer über-
haupt je zum Militärdienst aufgeboten wurde, zumal er lediglich sein Mili-
tärdienstbüchlein zu den Akten reichte, nicht jedoch einen Marschbefehl,
und auch an keiner Stelle geltend machte, er habe einen solchen erhalten,
dass er daher nicht als Refraktär zu qualifizieren ist und schon gar nicht –
wie in der Beschwerde pauschal behauptet wird – als Deserteur,
dass ferner seitens der Beschwerdeführenden keine Reflexverfolgung we-
gen der angeblich als Regimegegner verhafteten Cousins des Beschwer-
deführers geltend gemacht wurde, weshalb der Hinweis in der Beschwerde
auf die Existenz dieser Cousins unbehelflich ist,
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Seite 13
dass im Weiteren die geltend gemachte Bedrohung durch den IS nicht asyl-
relevant ist, zumal der IS gegen all seine verschiedenen Gegner mit allge-
mein bekannter Härte und Brutalität vorgeht, weshalb allfällige Verfol-
gungsmassnahmen des IS gegen die Beschwerdeführenden nicht als ge-
zielt gegen sie gerichtet zu qualifizieren sind,
dass im Übrigen der geltend gemachten Gefährdung, welche sich aus der
allgemeinen Bürgerkriegssituation ergibt, bereits mit der vorläufigen Auf-
nahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen
Rechnung getragen wurde,
dass nach dem Gesagten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdefüh-
renden im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien keiner asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt waren,
dass in der Beschwerde schliesslich vorgebracht wird, es lägen subjektive
Nachfluchtgründe vor, weil die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl-
gesuche eingereicht hätten und sich hier exilpolitisch betätigen würden,
dass indessen seitens der Beschwerdeführenden keine konkreten exilpoli-
tischen Tätigkeiten nachgewiesen oder auch nur behauptet werden, wes-
halb offensichtlich nicht von einer Verfolgungsgefahr aufgrund von exilpo-
litischer Tätigkeit auszugehen ist,
dass sodann die Asylgesuchstellung in der Schweiz für sich genommen
keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr
der Beschwerdeführenden in ihr Heimatland zu begründen vermag, zumal
die Beschwerdeführenden, wie erwähnt, im Zeitpunkt der Ausreise aus Sy-
rien nicht im Visier der Behörden gestanden haben,
dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden somit
zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu be-
stätigen ist,
D-4335/2016
Seite 14
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 16. Juni 2016 infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführenden in der Schweiz angeordnet hat, womit sich praxisgemäss wei-
tere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 2. August 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4335/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: