B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4335/2017
Ur t e i l vom 2 4 . Janu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Laura Aeberli, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2017 / N (…).
D-4335/2017
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 20. April 2017 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
Mit Schreiben vom 21. April 2017 teilte das SEM der Beschwerdeführerin
mit, sie sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
B._______ zugewiesen worden.
C.
Am 26. April 2017 und 5. Mai 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch
das SEM befragt. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei türkische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie habe die Türkei am 1. April 2017
auf dem Luftweg verlassen und nehme an, sie sei auf einem italienischen
Flughafen gelandet. Sie habe einen ihr zustehenden Pass, in welchem ein
Schengen-Visum enthalten gewesen sei, mitgeführt. Am 20. April 2017 sei
sie in die Schweiz gelangt, die von Anfang an ihr Ziel gewesen sei.
Im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs zur allfälligen Zustän-
digkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
und zu einer Überstellung dorthin brachte sie vor, sie würde eine Prüfung
ihres Asylgesuchs durch die Schweiz bevorzugen. In Italien würde man
sich nicht um die Menschen kümmern. Zudem leide sie unter psychischen
Problemen. Sie habe in der Türkei Schlimmes gesehen und Gewalt erlebt.
Ein türkischer Psychiater habe ein Trauma attestiert.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten ver-
wiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A12, A15 und A17).
D.
Nachdem ein Abgleich mit der zentralen europäischen Visumsdatenbank
(CS-VIS) ergab, dass Italien der Beschwerdeführerin am (…) 2017 ein
Schengen-Visum mit einer Gültigkeit vom 31. März 2017 bis 19. April 2017
ausgestellt hatte, ersuchte das SEM die italienischen Behörden am 17. Mai
2017 um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 4 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
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staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
E.
Am 24. Juli 2017 stellte das SEM der Beschwerdeführerin respektive ihrer
Rechtsvertretung die entscheidrelevanten Akten zu und unterbreitete ihr
den Entwurf des Nichteintretensentscheids zur Stellungnahme.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 25. Juli 2017 machte die Beschwerdeführerin
geltend, eine Wegweisung nach Italien sei aus gesundheitlichen Gründen
unzulässig und unzumutbar. Sie reichte einen Bericht der (…) vom 24. Juli
2017 ein, gemäss welchem sie an einer posttraumatischen Belastungsstö-
rung (PTBS) und einer mittelgradigen depressiven Episode leide. Momen-
tan sei sie aus medizinischer Sicht nicht reisefähig. Sie werde seit dem (…)
2017 stationär behandelt und ohne Weiterführung der traumaspezifischen
Psychotherapie sei mit einer dauerhaften Einschränkung der Lebensmög-
lichkeiten und einem hohen Suizidrisiko zu rechnen. Italien weise bei der
psychologischen und psychiatrischen Versorgung grosse Defizite auf und
die Weiterbehandlung wäre dort nicht genügend gesichert. Zudem verfüge
sie hierzulande – anders als in Italien – über enge Bezugspersonen.
G.
G.a Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 26. Juli 2017 trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an
und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin.
G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, Italien sei aufgrund
der Visumserteilung an die Beschwerdeführerin gemäss der Dublin-III-VO
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig.
Der von der Beschwerdeführerin geäusserte Wunsch um Verbleib in der
Schweiz vermöge daran nichts zu ändern. Sie verfüge hierzulande nicht
über Familienangehörige und ein anderweitiges soziales Beziehungsnetz
sei für die Frage der Wegweisung nicht ausschlaggebend. Italien habe die
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Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU und
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuer-
kennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrens-
richtlinie) sowie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Perso-
nen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), um-
gesetzt und das dortige Asyl- und Aufnahmesystem weise keine systemi-
schen Mängel auf. Italien sei Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
EMRK und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich
das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Es
sei somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer
Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine
existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und
unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat über-
stellt. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor,
welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden. Laut den
medizinischen Akten leide die Beschwerdeführerin seit längerem an psy-
chischen Problemen und befinde sich derzeit in stationärer Behandlung.
Italien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei
gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, der Beschwer-
deführerin die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es sei
im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige
Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbrin-
gen könne und den Zugang zu notwendiger Behandlung gewährleiste. Es
lägen keine Hinweise vor, dass Italien der Beschwerdeführerin die nötige
Behandlung verweigern würde. Die Reisefähigkeit werde erst kurz vor der
Überstellung definitiv beurteilt. Das SEM trage dem aktuellen Gesundheits-
zustand bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die ita-
lienischen Behörden vorgängig im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO
über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die notwendige
medizinische Behandlung informiere. Da hinsichtlich des medizinischen
Zustands der Beschwerdeführerin kein Grund zur Annahme bestehe, dass
eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten
würde, bestehe keine Verpflichtung, die Souveränitätsklausel gemäss
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. In Würdigung der Aktenlage lä-
gen auch keine Gründe für eine Anwendung der Souveränitätsklausel aus
humanitären Gründen gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vor.
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H.
H.a Mit Eingabe vom 3. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asyl-
gesuch einzutreten, eventualiter um Anweisung an das SEM, von den ita-
lienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater me-
dizinischer Versorgung und nahtloser Weiterbehandlung einzuholen, und
subeventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zwecks vollstän-
diger Feststellung des Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er-
suchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde so-
wie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.b Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei bezüglich
der diagnostizierten psychischen Erkrankung therapiemotiviert. Sie rea-
giere gut auf die seit dem (…) 2017 stationär durchgeführte Behandlung.
In deren Verlauf sei es zu einer Stabilisierung gekommen (vgl. Arztbericht
vom 24. Juli 2017). Gemäss bisheriger Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sei Art. 3 EMRK nur tangiert ge-
wesen, wenn sich die betreffende Person in einem fortgeschrittenen oder
terminalen Krankheitsstadium und damit in Todesnähe befunden habe. In
seinem jüngsten Urteil vom 13. Dezember 2016 (Paposhvili gegen Belgien,
Grosse Kammer 41738/10) habe der EGMR aber festgehalten, dass eine
Wegweisung auch dann gegen Art. 3 EMRK verstossen könne, wenn
„other very exceptional circumstances“ gegeben seien; könne eine Verlet-
zung von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden, sei eine Garantie hin-
sichtlich der benötigten medizinischen Versorgung einzuholen. Auch der
Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe am 16. Februar 2017
(Urteil in der Rechtssache C-578/16) festgehalten, dass auch bei fehlen-
den Hinweisen auf systemische Schwachstellen eine Überstellung nur vor-
genommen werden dürfe, wenn die betroffene Person damit nicht der Ge-
fahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung ausgesetzt
werde. Ähnliches habe das UN Human Rights Committe im April 2017 fest-
gehalten. Bezüglich der Aufnahmebedingungen in Italien verweise sie auf
den Bericht „Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von
Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkeh-
renden in Italien“ der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom August
2016. Laut dem Arztbericht vom 24. Juli 2017 werde auch nach dem Aus-
tritt aus der stationären Behandlung eine traumaspezifische Psychothera-
pie notwendig sein. Bei ausbleibender Behandlung sei mit dauerhaften Ein-
schränkungen zu rechnen ([…]). Zudem sei bei multipler Traumatisierung
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ein hohes Suizidrisiko gegeben. Angesichts der Situation in Italien, wo für
stationäre Behandlungen nur wenige Plätze zur Verfügung stehen würden
und die Suche nach einem geeigneten Therapieplatz Monate dauern
könne, erscheine es unwahrscheinlich, dass eine unmittelbare Weiterfüh-
rung der Therapie möglich wäre. Die Überstellung würde daher zu einer
vitalen Gefährdung und einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK führen. Even-
tualiter seien von den italienischen Behörden Zusicherungen bezüglich der
weiteren Behandlung einzuholen. Zudem wäre ihre Genesung bei einem
Wegfall der Unterstützung durch ihre hierzulande lebenden Freunde und
Bekannten erschwert.
I.
Am 4. August 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über-
stellung einstweilen aus.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2017 gewährte die Instruktionsrich-
terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig verzichtete
sie einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die
Beschwerdeführerin auf, bis zum 21. August 2017 eine Fürsorgeabhängig-
keitsbestätigung einzureichen, ansonsten über das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung aufgrund der Aktenlage entschieden werde. Zudem
lud sie das SEM zur Beschwerdevernehmlassung ein.
K.
Mit Eingabe vom 11. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine vom
10. August 2017 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
L.
In seiner Vernehmlassung vom 17. August 2017 beantragte das SEM die
Abweisung der Beschwerde. Es gehe davon aus, dass Italien über eine
ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und der Beschwerdefüh-
rerin die erforderliche Versorgung gewähren könne. Das SEM informiere
die italienischen Behörden bei medizinischen Problemen über die Beson-
derheiten des Falles und übermittle spätestens sieben Arbeitstage vor der
vorgesehenen Überstellung ein Arztzeugnis, welches Aufschluss über die
Diagnose gebe und die in der Schweiz eingeleitete Behandlung aufzeige,
welche in Italien fortzuführen sei. So könne eine nahtlose Weiterbehand-
lung der Beschwerdeführerin gewährleistet werden. Das SEM sehe sich
daher nicht veranlasst, bei den italienischen Behörden diesbezügliche Ga-
rantien einzuholen. Die Aussage der behandelnden Ärztin, in Italien sei
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eine angemessene Weiterbehandlung nicht möglich, wirke subjektiv und
werfe die Frage auf, auf welche Informationen die Ärztin ihre Einschätzung
stütze. Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Wegweisung liege nicht in der
deren Kompetenz. Auch sei fraglich, auf welcher Grundlage diese die zu-
künftigen Handlungen der Beschwerdeführerin glaubhaft vorhersagen
könne. Die Gleichsetzung einer Überstellung mit dem Tod durch Suizid der
Beschwerdeführerin stelle eine persönliche Einschätzung der Ärztin dar.
Das zitierte EGMR-Urteil vom 13. Dezember 2016 beziehe sich auf eine
Wegweisung nach Georgien und damit einen Drittstaat, der nicht an die
EU-Aufnahmerichtlinie gebunden sei. Zudem führe das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil D-2690/2017 vom 18. Juli 2017 aus, dass sich
der besagte EGMR-Entscheid nur auf sehr aussergewöhnliche Fälle be-
ziehe, bei welchen eine Überstellung eine schwere, rasche und unwieder-
bringliche Verschlechterung des Gesundheitszustands bedeuten würde.
Die Beschwerdeführerin zeige sich therapiemotiviert und habe sich im Ver-
lauf der Behandlung stabilisieren können. Auch habe sie einen Rückgang
der Suizidgedanken beschrieben und könne sich aktuell gut von diesen
distanzieren. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass bei ent-
sprechender Weiterbehandlung die Stabilität beibehalten werden könne
und es sich nicht um einen dieser sehr aussergewöhnlichen Fälle handle.
Es sei zwar nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Be-
kannten in der Schweiz bleiben möchte und diese einen positiven Einfluss
auf ihren Gesundheitszustand haben könnten, aber ein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO liege nicht
vor. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Italien stelle keinen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar und es lägen keine Gründe vor, die einen
Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und räumte der Beschwerdeführerin die Gelegen-
heit ein, eine Replik zur Vernehmlassung des SEM einzureichen.
N.
In ihrer Replik vom 31. August 2017 entgegnete die Beschwerdeführerin,
die Ärztin äussere sich nicht zur Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung;
dies sei Aufgabe des SEM respektive der Rechtsmittelinstanz. Bei der Ein-
schätzung des Ausmasses der Suizidalität stütze sich die Ärztin auf ihre
Ausbildung und die Informationen über die Gesundheitsversorgung in Ita-
lien. Es treffe zu, dass bei einer Weiterbehandlung davon ausgegangen
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Seite 8
werden könne, dass sich ihr Zustand weiter stabilisiere. Auch zweifle sie
nicht daran, dass das SEM die italienischen Behörden vorgängig über ih-
ren Gesundheitszustand informieren würde. Es sei jedoch fraglich, ob in
Italien die Abläufe im Aufnahmeverfahren von Dublin-Rückkehrenden ge-
nügend gesichert seien, so dass die Informationen in den Aufnahmezen-
tren ankommen würden und die Weiterbehandlung kranker Gesuchsteller
gewährleistet sei. Es erscheine unwahrscheinlich, dass in ihrem Fall tat-
sächlich vorgängig ein Setting zur Fortführung der Behandlung organisiert
würde. Es drohe daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK. Sie sei am (…)
2017 in stabilisiertem Zustand aus der stationären Behandlung entlassen
worden. Wie sich dem beiliegenden Austrittsbericht vom 30. August 2017
entnehmen lasse, sei zur Fortführung der traumaspezifischen Therapie
eine Wiederaufnahme in etwa einem Monat vereinbart worden.
O.
Mit Eingabe vom 19. September 2017 reichte die Beschwerdeführerin ei-
nen Bericht der SFH vom 13. September 2017 (Abklärung der Behand-
lungsmöglichkeiten von PTBS in Italien) ein.
P.
Mit Eingabe vom 28. September 2017 teilte die Beschwerdeführerin mit,
sie werde am (…) 2017 wieder stationär in die (…) eintreten. Wie im akten-
kundigen Arztbericht vom 30. August 2017 ausgeführt, werde durch die
Fortführung der traumaspezifischen Therapie die weitere Stabilisierung
und Reduktion der Symptome angestrebt.
Q.
Am 5. Januar 2018 (Beilage: Arztbericht vom 14. Dezember 2017) und
19. Januar 2018 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesverwal-
tungsgericht über ihren aktuellen Gesundheitszustand (Entlassung aus der
stationären Behandlung erfolgt am […]).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des
Verfahrenszentrums in B._______ kommt die Verordnung vom 4. Septem-
ber 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs.1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Seite 10
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM auf das Asylgesuch
nicht ein (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge anzuwenden (Prinzip der Hierarchie der Zustän-
digkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei ist von der Situa-
tion im Zeitpunkt, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem
Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl.
BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien
2014, K4 zu Art. 7).
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän-
digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An-
nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An-
tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist
zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu-
ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän-
dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat
zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Bei einem Antragsteller, der über ein gültiges Visum verfügt, ist derjenige
Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig, der das Visum erteilt hat (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt der
Antragsteller ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen
ist, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein-
reisen konnte, ist Abs. 2 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange der
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Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat
(Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).
3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
Vor der Erstentscheidung in der Sache kann sowohl der Mitgliedstaat, in
dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als
auch der zuständige Mitgliedstaat jederzeit einen anderen Mitgliedstaat er-
suchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der
Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die be-
troffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
4.
4.1 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass Italien der Beschwerde-
führerin am (…) 2017 ein Schengen-Visum mit Gültigkeit vom 31. März
2017 bis 19. April 2017 ausgestellt hat. Ihren Angaben zufolge flog die Be-
schwerdeführerin am 1. April 2017 nach (mutmasslich) Italien. Einen Tag
nach Ablauf des italienischen Visums stellte sie in der Schweiz ein Asylge-
such. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 17. Mai
2017 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4
Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen
innert der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-
VO).
4.2 Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens der Beschwerdeführerin ist somit gegeben. Weder der
Umstand, dass die Schweiz von Anfang an ihr Ziel gewesen sei, noch ihr
Wunsch um Verbleib in der Schweiz vermag daran etwas zu ändern, zumal
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
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Seite 12
5.
5.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es
wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden.
5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach.
Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Perso-
nen mit Schutzstatus in der Kritik (vgl. namentlich den von der Beschwer-
deführerin genannten Bericht der SFH vom August 2016). Gemäss den
bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts werden Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden indes bevorzugt behandelt. Auch nehmen sich pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen an (vgl. Urteil des BVGer E-6883/2016 vom 28. November 2016 E. 6).
Insbesondere ist nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestim-
mungen der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien verstösst. Diese Ansicht
wird durch den EGMR bestätigt. Es liegen keine wesentlichen Gründe für
die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für
Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl.
EGMR: Entscheidungen Ali und andere gegen Schweiz und Italien vom
4. Oktober 2016, 30474/14, § 33, sowie N.A. und andere gegen Dänemark
vom 28. Juni 2016, 15636/16, § 27; vgl. auch statt vieler Urteil des BVGer
E-4535/2017 vom 28. September 2017 E. 6.2).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihren Vorbringen, wonach man sich
in Italien nicht um die Menschen kümmere, sie an gesundheitlichen Prob-
lemen leide und in der Schweiz über ein soziales Netz von Freunden und
Bekannten verfüge, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17
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Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landes-
recht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ge-
mäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch
dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat
zuständig wäre.
6.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob
im konkreten Fall bei einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder
anderer internationaler Verträge drohen würde, welche die Schweiz zur An-
wendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs ver-
pflichten würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 und 7.2). Zwar gilt im Rahmen
des Dublin-Systems die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten des Dublin-
Raums ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Ver-
mutung kann jedoch durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden
des zuständigen Staates im konkreten Fall das internationale Recht nicht
respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.).
6.2.1 Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, dass die italienischen
Behörden der Beschwerdeführerin, die sich gemäss eigenen Angaben auf
ihrer Durchreise nicht um Aufnahme in das italienische Asylverfahren be-
müht habe, die Aufnahme oder den Zugang zum Asylverfahren verweigern
respektive in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten
und sie zur Ausreise in ein Land zwingen würden, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet
wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden. Mit der pauschalen Behauptung, in Italien küm-
mere man sich nicht um die Menschen, vermag die Beschwerdeführerin
keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen, die darauf hindeuten würden,
Italien würde ihr dauerhaft die Rechte, die ihr aus den Verfahrens- und Auf-
nahmerichtlinien zustehen, vorenthalten. Bei einer allfälligen vorüberge-
henden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die itali-
enischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingun-
gen auf dem Rechtsweg einfordern. Darüber hinaus nehmen sich, neben
den staatlichen Strukturen, auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Italien an. Damit besteht
kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde in Italien wegen
fehlenden Zugangs zum Asylverfahren oder ungenügenden Aufenthaltsbe-
dingungen in eine existenzielle Not geraten.
6.2.2 Hinsichtlich der Berufung der Beschwerdeführerin auf gesundheitli-
che Probleme und den diesbezüglichen Einwand, die Überstellung nach
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Italien würde sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aussetzen und damit
Art. 3 EMRK verletzen, ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise
Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz
ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies
ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die betroffene Person in einem
fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todes-
nähe befindet, aufgrund des dermassen schlechten Zustands nach einer
Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei so-
ziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen
auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte
Konstellation betrifft Schwerkranke, die aufgrund fehlender angemessener
Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zum Gesundheitssys-
tem im Zielstaat durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfron-
tiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlech-
terung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensi-
vem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung füh-
ren würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. De-
zember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.; vgl. auch
Urteil des EuGH C-578/16 vom 16. Februar 2017 mit Hinweis auf das be-
sagte Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien). Kann eine Verletzung
von Art. 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden, ist eine Garantie hinsicht-
lich der individuell benötigten medizinischen Versorgung einzuholen (vgl.
Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien, § 187-191).
6.2.2.1 Vorliegend ergibt sich aus den aktenkundigen Arztberichten, dass
die Beschwerdeführerin an einer PTBS und mittelgradigen depressiven
Episode leidet. Sie wird seit ihrer Ankunft in der Schweiz umfassend fach-
ärztlich behandelt, vom (…) 2017 bis (…) 2017 in stationärem Rahmen,
was laut dem Austrittsbericht der (…) vom 30. August 2017 zu einer deut-
lichen Stabilisierung mit guter Distanzierung von Suizidgedanken geführt
habe. Beim Klinikaustritt am (…) 2017 wurden ihr Medikamente ([…]) zur
Einnahme bei Bedarf abgegeben und es wurde eine Wiederaufnahme in
etwa einem Monat vereinbart, dies mit dem Ziel, durch Fortführung der
traumaspezifischen Psychotherapie eine weitere Stabilisierung und Re-
duktion der Symptome herbeizuführen, wobei die Notwendigkeit einer Wei-
terführung der besagten Therapie auch nach dem geplanten kommenden
stationären Aufenthalt zu erwarten sei. Laut Mitteilung der Beschwerdefüh-
rerin vom 28. September 2017 sei der erneute Eintritt in die (…) für den
(…) 2017 geplant. Der Eintritt erfolgte gemäss ärztlichem Bericht vom
14. Dezember 2017 am (…) 2017. Laut der Mitteilung vom 19. Januar 2018
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wurde die Beschwerdeführerin am (…) (bei geplantem Wiedereintritt im
Februar) aus der entsprechenden stationären Behandlung entlassen.
6.2.2.2 Die diagnostizierte psychische Erkrankung der Beschwerdeführe-
rin (PTBS und mittelgradige depressive Episode) vermag keine Unzuläs-
sigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu begründen. Die Er-
krankung ist erheblich, aber nicht von einer derartigen Schwere, die ein
reales Risiko der Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, oder derentwegen
aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden
müsste. Das SEM sah daher zu Recht davon ab, Garantien für den Zugang
zu adäquater medizinischer Versorgung einzuholen (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-2177/2015 vom 11. Dezember 2017 E. 5
[zur Publikation vorgesehen]), zumal Italien über eine ausreichende medi-
zinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, der Beschwerdeführerin
als Dublin-Rückkehrende die erforderliche medizinische Versorgung (ein-
schliesslich Behandlung psychischer Störungen) und sonstige Hilfe (ein-
schliesslich geeigneter psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach
Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate fachärztliche Behandlung
und spezifische Versorgung verweigern würde. Die schweizerischen Be-
hörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind,
werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten
Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen
und – wie vom SEM in der Vernehmlassung ausgeführt – die italienischen
Behörden vorgängig über die spezifischen medizinischen Umstände aus-
führlich informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Das SEM hat auch aufge-
zeigt, dass es den italienischen Behörden zwecks Sicherstellung der Fort-
führung der Behandlung einen aktuellen ärztlichen Bericht übermitteln
wird, welcher über die Diagnose, die Art der bisherigen Behandlung und
den indizierten weiteren Behandlungsbedarf Aufschluss gibt. Die italieni-
schen Behörden werden damit in der Lage sein, die notwendigen Vorkeh-
rungen für die nahtlose Betreuung und kontinuierliche Weiterbehandlung
der Beschwerdeführerin zeitgerecht zu treffen. Konkrete Anhaltspunkte da-
für, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Italien die von
ihr benötigte Therapie verwehrt oder sie in eine medizinische Notlage ge-
raten würde, sind damit nicht ersichtlich. Die auf Beschwerdeebene, unter
Hinweis auf die Berichte der SFH vom August 2016 und 13. September
2017 (im Wesentlichen auf den Bericht vom August 2016 verweisend), ge-
übte Kritik hinsichtlich Mängel in der medizinischen Versorgung in Italien
vermag nicht zu einer anderen Betrachtung zu führen. Die im SFH-Bericht
vom August 2016 thematisierten Erschwernisse hinsichtlich des Zugangs
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zu über die Grund- oder Notfallversorgung hinausgehender medizinischer
Betreuung (Notwendigkeit der Vorlage einer Wohnsitzbestätigung für den
Erhalt einer Gesundheitskarte) beziehen sich hauptsächlich auf in Italien
anerkannte Flüchtlinge. Da die Beschwerdeführerin das Asylverfahren in
Italien indes noch gar nicht durchlaufen hat und ihr als Dublin-Rückkeh-
rende die Ansprüche aus den Richtlinien zustehen, erübrigen sich diesbe-
zügliche weitergehende Abklärungen.
6.2.2.3 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin vermögen
daher aufgrund des Gesagten einer Überstellung nach Italien nicht entge-
genzustehen.
6.3 Aus dem Verweis auf in der Schweiz lebende Freunde und Bekannte
vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtsansprüche abzuleiten, zumal
diese nicht zur Kernfamilie gemäss Art. 2 Abs. g Dublin-III-VO zu zählen
sind, und kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16
Dublin-III-VO vorliegt.
6.4 Mit Bezug zum humanitären Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO
in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist festzuhalten, dass das SEM
gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der
Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessens-
spielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschrän-
kung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der
Angemessenheitskontrolle gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) über-
prüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht
beschränkt seine Beurteilung nunmehr darauf, ob das SEM den Sachver-
halt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Um-
ständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt aus-
geübt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu bean-
standen; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermes-
sensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens
zu entnehmen. Das SEM hat alle relevanten Aspekte des vorliegenden
Verfahrens berücksichtigt.
6.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein
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Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO
aufzunehmen.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in An-
wendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind all-
fällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2
m.w.H.).
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit
Zwischenverfügung vom 21. August 2017 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhe-
bung abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: