B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4336/2014
Ur t e i l vom 2 8 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2014 / N (…).
D-4336/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Hazara schiitischen Glaubens, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge in der zweiten Augusthälfte 2009
und reiste über Pakistan, Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er am
14. Juli 2009 daktyloskopiert wurde. Danach gelangte er auf dem Luftweg
nach Belgien und mit dem Bus weiter nach Norwegen. Dort reichte er am
21. September 2009 ein Asylgesuch ein. Am 9. Mai 2010 reiste er von Ös-
terreich her kommend in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag
um Asyl nachsuchte.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31) nicht
ein und wies ihn nach Griechenland weg. Auf die gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-
5259/2010 vom 11. August 2010 nicht ein. Am 27. August 2010 wurde der
Beschwerdeführer nach Griechenland überstellt.
B.
Am 15. Februar 2011 reiste der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz
ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein zweites Asylgesuch einreichte. Dort wurde er am 1. März
2011 summarisch befragt. Die Anhörung durch das BFM erfolgte am
16. Oktober 2013.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuches machte er zusammenge-
fasst geltend, er habe sich als Mitglied sowie als Mitarbeiter für den "Verein
kulturelle und soziale Vereinigung für Frieden in Afghanistan" engagiert.
Während des zweiten Wahlgangs der Präsidentschaftswahlen sei es zu
massiven Ungereimtheiten gekommen, welche vom erwähnten Verein ent-
deckt und publik gemacht worden seien. Das Vereinsbüro in C._______,
sein Arbeitsort, sei in der Folge von Regierungsleuten geschlossen und er
sei verprügelt und festgenommen worden. Nur zufolge der Vermittlung des
Provinzvorstehers habe man ihn unter der Bedingung freigelassen, dass
er seine Angaben zum Wahlbetrug dementieren werde. Da er dies nicht
gemacht habe, sei sein Stellvertreter festgenommen, massiv geprügelt und
gefoltert worden, um sein Versteck (des Beschwerdeführers) zu erfahren.
Da sein Stellvertreter ihn nicht verraten habe, sei er (der Stellvertreter)
schliesslich überfahren worden, so dass er heute auf einen Rollstuhl ange-
wiesen sei. Aus diesen Gründen habe er daraufhin sein Heimatland verlas-
sen.
D-4336/2014
Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2014 – eröffnet am 7. Juni 2014 – verneinte das
BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein
Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde die Wegweisung sowie der Wegwei-
sungsvollzug angeordnet.
D.
Mit Eingabe vom 4. August 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte in materieller Hinsicht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben,
es sei ihm Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und es sei dem Beschwerdeführer mindestens
eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG.
Als Beilagen zur Beschwerdeschrift wurden nebst der Mittellosigkeitsbe-
stätigung diverse Beweismittel eingereicht.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Be-
weismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2014 stellte der Instruktionsrichter
fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurden die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um
amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie
um Erlass des Kostenvorschusses abgewiesen. Der Beschwerdeführer
wurde zudem aufgefordert, bis zum 22. August 2014 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten.
F.
Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 19. August 2014 bezahlt.
D-4336/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel
in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Gericht kann – wie vorliegend – auch in solchen Fällen
auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
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Seite 5
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer ablehnenden Verfügung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in der Anhörung als Haupt-
grund für seine Flucht den Überfall auf das Büro in C._______, die damit
verbundene Festnahme sowie die Furcht vor weiteren Verfolgungsmass-
nahmen genannt. In der Befragung im ersten Asylverfahren habe er diesen
Sachverhalt indessen mit keinem Wort erwähnt, was nicht nachvollziehbar
erscheine. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemach-
ten Fluchtgründen würden überdies diverse Widersprüche in zentralen
Punkten enthalten. Dies treffe etwa für den Zeitpunkt zu, in welchem die
Wahlfälschung entdeckt und publik gemacht worden sei. Auch zum Zeit-
punkt der Präsidentschaftswahlen, anlässlich welcher der Wahlbetrug
stattgefunden habe, habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Anga-
ben gemacht. Unterschiedlich habe er auch die Umstände des Überfalls
auf das Büro in C._______ sowie die nachfolgenden Ereignisse geschil-
dert. Aufgrund all dieser Widersprüche müsse die geltend gemachte Ent-
hüllung von Wahlfälschungen und der darauf folgende Überfall auf das lo-
kale Büro in C._______ als Sachverhaltskonstrukt qualifiziert werden. Zu-
dem seien in den Aussagen des Beschwerdeführers weitere Ungereimthei-
ten in Bezug auf die geltend gemachten Vorkommnisse sowie die Organi-
sation, in der er angeblich eine zentrale Rolle gespielt habe, enthalten.
Dazu gehöre, dass er weder die geltend gemachte Enthüllung der Wahlfäl-
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Seite 6
schung noch den Überfall auf das Büro in C._______ habe belegen kön-
nen. Bei einer Enthüllung im behaupteten Ausmass wäre zu erwarten, dass
er dies zumindest mittels eines Zeitungsartikels oder eines sonstigen Be-
weismittels hätte belegen können. Der Beschwerdeführer habe sodann
drei verschiedene Bezeichnungen für die Organisation, für die er tätig ge-
wesen sein wolle, genannt. Im Rahmen einer amtsinternen Analyse seien
keine Hinweise auf die von ihm erwähnte Organisation gefunden worden.
Auf der Webpage des afghanischen Justizministeriums figuriere zwar die
vom Beschwerdeführer genannte Organisation. Es erstaune indessen,
dass nebst einem Eintrag auf der Webpage keine Spuren der angespro-
chenen NGO hätten aufgefunden werden können. Dies erscheine umso
sonderbarer, als die Organisation gemäss seinen Angaben massive Wahl-
fälschungen publiziert und ungefähr 2500 bis 2700 freiwillige Mitglieder ge-
habt haben soll. Der eingereichte Mitgliederausweis enthalte sodann zahl-
reiche orthografische Fehler in der englischen Version, zudem wäre zu er-
warten gewesen, dass die behauptete Stellung des Beschwerdeführers auf
dem Ausweis in irgendeiner Form vermerkt gewesen wäre. Im Lichte dieser
Überlegungen sei davon auszugehen, dass es offenbar einen kleinen kul-
turellen Verein mit dem Namen "D._______" in Afghanistan gegeben habe,
jedoch habe der Beschwerdeführer seine Rolle, die behauptete Enthüllung
von Wahlfälschungen, die Gründungsperson sowie die Dimension der Or-
ganisation nicht glaubhaft machen können.
Zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Pass führte die Vorinstanz
aus, einerseits erstaune es, dass die afghanische Botschaft in Brüssel Mit-
arbeitende nach Griechenland entsende, wie dies der Beschwerdeführer
behaupte, um dort afghanischen Flüchtlingen Reisepässe mit dem Ausstel-
lungsort Brüssel auszustellen. Anderseits widerspreche es der geltend ge-
machten intensiven staatlichen Verfolgung, wenn die offizielle Vertretung
Afghanistans in Brüssel ihm einen Reisepass ausstelle. Hinsichtlich der
weiteren Beweismittel (Drohbrief der Taliban sowie Schreiben an den Di-
rektor für Nomadenangelegenheiten) sei aufgrund diverser Ungereimthei-
ten davon auszugehen, dass es sich um Fälschungen handle. Weitere ein-
gereichte Beweismittel seien sodann selbst bei unterstellter Authentizität
nicht geeignet, die Verfolgungsvorbringen zu belegen. Die Bestätigungs-
schreiben des Direktors sowie des Direktors ad interim der NGO seien
überdies als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Insgesamt sei davon
auszugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass
deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
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Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar
und möglich. Insbesondere bestehe für den Beschwerdeführer in Herat we-
gen seines Beziehungsnetzes, seiner überdurchschnittlichen Schulbildung
und seiner Berufserfahrung eine zumutbare Aufenthaltsalternative.
5.2 In der Beschwerde wurde diesen Erwägungen im Wesentlichen ent-
gegnet, dass der Beschwerdeführer die Festnahme anlässlich der Befra-
gung zur Person nicht erwähnt habe, sei ihm nicht anzulasten, da er nicht
zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Bei den verschiedenen Da-
tumsangaben für die Präsidentschaftswahlen handle es sich sodann um
ein Missverständnis zwischen dem Befrager und dem Beschwerdeführer.
Hinsichtlich der Anzahl Personen, die in das Lokal der NGO eingedrungen
seien, sei angesichts der damaligen Stresssituation durchaus möglich,
dass er die Zahl der beteiligten Personen nicht registriert habe. Dass er
anlässlich der Befragung im EVZ B._______ seine Festnahme nicht er-
wähnt habe, liege ebenfalls daran, dass er dort nicht vertieft befragt worden
sei. Aufgrund der plötzlichen Flucht habe der Beschwerdeführer keine Be-
weismittel, etwa einen Zeitungsartikel, mitnehmen können. Er habe auch
noch nicht gewusst, dass er in der Schweiz ein Asylgesuch stellen würde.
Bei den verschiedenen Bezeichnungen der NGO sei sodann zu berück-
sichtigen, dass es sich teilweise um englische Übersetzungen handle. Die
Organisation habe zwar seit 2001 existiert, sie sei aber erst 2007 registriert
worden. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei im Übrigen auf der
eingereichten Mitgliederkarte vermerkt, dass er Organisationsvertreter von
C._______ sei. Im Hinblick auf den eingereichten Pass führte der Be-
schwerdeführer aus, er habe den Botschaftsattaché, der ihm den Pass
ausgestellt habe, bereits gekannt. Da die in Afghanistan gesuchten Perso-
nen bei den Botschaften nicht registriert würden, habe er sich an die Bot-
schaft wenden können. Schliesslich sei auf dem eingereichten Drohbrief
als Datum lediglich der Monat aufgeführt, und zwar des Kalenders, wie er
überall in Afghanistan benützt werde.
6.
6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
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wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum
strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
6.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, mit seinen punktuellen Ein-
wendungen die ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen der Vor-in-
stanz zu entkräften. So trifft es beispielsweise zwar zu, dass die Asylsu-
chenden im Rahmen der Befragungen zur Person nicht vertieft zu den Asyl-
gründen befragt werden, indessen ist trotzdem davon auszugehen, dass
der wesentliche Fluchtgrund genannt wird. Dass die Vorinstanz dieser di-
vergierenden beziehungsweise fehlenden Aussage eine – den Besonder-
heiten der Summarbefragung – nicht angemessene Bedeutung zugemes-
sen hätte, wird weder geltend gemacht, noch ist dies aus den Akten er-
sichtlich. Was der Beschwerdeführer sodann zu dem unterschiedlich ge-
nannten Zeitpunkt der Präsidentschaftswahlen ausführt, geht am Kern der
Argumentation der Vorinstanz vorbei. Diese erwähnte zwar die verschie-
den genannten Daten der Präsidentschaftswahl, hielt aber im Wesentli-
chen fest, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zum
Zeitpunkt der Entdeckung und Publikation der Wahlfälschungen unter-
schiedliche Angaben gemacht habe. Soweit der Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene darlegt, er habe sich wegen des "Festnahmestresses"
nicht an die Anzahl der beteiligten Personen erinnern können, so vermag
dies nicht zu erklären, weshalb er noch anlässlich der früheren Befragung
von konkreten Zahlen (sieben oder acht Personen) gesprochen hat. Nicht
zu überzeugen vermag auch das Argument in der Beschwerde, der Be-
schwerdeführer habe seine Festnahme nur mangels entsprechender
Nachfrage anlässlich der Befragung vom 1. März 2011 (vgl. B 5/12 S. 5 f.)
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nicht erwähnt. Klarzustellen ist im Weiteren, dass die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer nicht vorwirft, er hätte entsprechende Dokumente zur ent-
deckten Wahlfälschung mit auf die Flucht nehmen sollen. Vielmehr liegt auf
der Hand, dass etwa entsprechende Zeitungsartikel auch im Nachhinein
noch beschafft und eingereicht werden können. Als nicht stichhaltig erweist
sich auch die Anmerkung des Beschwerdeführers in Bezug auf das Grün-
dungsjahr der NGO. Selbst wenn zwischen Aufnahme der Aktivitäten und
Eintragungsdatum zu unterscheiden wäre, vermöchte dies die substanzi-
ierte Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf diverse Ungereimtheiten
im Zusammengang mit der NGO nicht wesentlich zu entkräften. Als zutref-
fend sind auch die Erwägungen des BFM hinsichtlich der Passausstellung
zu betrachten. Der Beschwerdeschrift lässt sich nichts zum Verhältnis des
Beschwerdeführers zum Mitarbeiter der afghanischen Botschaft in Brüssel
entnehmen, was dessen Handlungsweise – die Ausstellung eines Passes
ohne Vorlage eines Originalidentitätspapiers (vgl. B 30/20 S. 3) – erklären
würde. Eine entsprechende Erläuterung hätte sich angesichts der von der
Vorinstanz aufgeführten Zweifel geradezu aufgedrängt. Unzutreffend ist
schliesslich die Darstellung in der Beschwerdeschrift, auf dem eingereich-
ten Drohbrief sei nur die Monatsbezeichnung aufgeführt (vgl. B 6 Beweis-
mittel 1).
6.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungs-
gründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen, weshalb
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asyl-
gesuch abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
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Seite 10
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Af-
ghanistan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
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Seite 11
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das
Gericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstan-
des, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt
selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und
sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit un-
ter gewissen Umständen bejaht werden: Zufolge der konstanten Ver-
schlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch
in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die
bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem
Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in ers-
ter Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wie-
dereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstüt-
zung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhält-
nisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedro-
hende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2
S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.). Diese vorstehend
angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit.
8.4.2 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III.2) ausführlich
und zutreffend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Vorausset-
zungen für die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr
in die Stadt Herat als erfüllt zu betrachten sind. Auf die entsprechenden
Ausführungen kann verwiesen werden. Was dazu auf Beschwerdeebene
dargelegt wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen zu ent-
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Seite 12
kräften. Die vorinstanzlichen Annahmen basieren auf den Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem sozialen Beziehungsnetz und der privilegierten
Stellung der Familie. Inwiefern diese Schlussfolgerungen unzutreffend wä-
ren, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt. Lediglich zu behaupten,
es könne nicht mit Sicherheit von diesen Annahmen ausgegangen werden,
genügt nicht, die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen umzustos-
sen. Ebenso wenig geht aus der Beschwerde hervor, dass und weshalb
das BFM zu Unrecht von einer überdurchschnittlichen Schulbildung aus-
gegangen ist, beziehungsweise weshalb der Beschwerdeführer – wie in
der Beschwerde (S. 10) ausgeführt – nur über eine dürftige Schulbildung
verfügen soll.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer – soweit nötig –, sich bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand: