Abtei lung IV
D-4337/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
angeblich Benin, alias A._______, geboren Y._______,
angeblich Benin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 24. Juni 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4337/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______ (Benin) stammende
Beschwerdeführer vom Volksstamm der C._______ seinen Heimat-
staat im Alter von zwei Jahren verliess und in der Folge zusammen mit
seinen Eltern nach D._______ übersiedelte und dort in E._______,
F._______, lebte, von dort im Mai 2008 auf dem Seeweg ausreiste und
über J._______ am 29. August 2008 illegal in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags im G._______ um Asyl nachsuchte,
dass die beim Beschwerdeführer am 2. September 2008 durchgeführte
Knochenaltersanalyse ergab, dass er älter als 18 Jahre alt sei,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 15. September 2008 sowie
der direkten Bundesanhörung vom 22. Juni 2009 zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass sein Vater aus
Benin stamme, seine Mutter jedoch Staatsangehörige aus D._______
gewesen und bei seiner Geburt verstorben sei,
dass sein Vater mit Elektronikgeräten und Waffen gehandelt habe und
im April beziehungsweise Mai 2008 entführt worden sei, weil er gegen-
über seinen Geschäftspartnern eine Schuld nicht habe begleichen
können,
dass er, als er seinen Vater um Hilfe habe schreien hören, hinter das
Haus geflüchtet sei und sich anschliessend zu einem Freund seines
Vaters begeben habe, dem er den ganzen Vorfall geschildert habe,
dass sie die Entführung der Polizei nicht gemeldet hätten, da es darum
gegangen sei, sein Leben zu retten, und nicht darum, die lokale Polizei
zu informieren,
dass er sich als einziger Nachkomme seines Vaters ebenfalls als
höchst gefährdet angesehen und deshalb die Flucht ergriffen habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 24. Juni 2009 - eröffnet am
29. Juni 2009 - nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer behauptete, aber von den Asylbehörden (aufgrund des
Aussehens des Beschwerdeführers, der vagen Aussagen zu weiteren
Identitätselementen und des Resultats der medizinischen Knochenal-
tersanalyse) ernsthaft angezweifelte Minderjährigkeit sei unbewiesen
geblieben, weshalb er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen habe
und das BFM daher weiterhin von seiner Volljährigkeit im Zeitpunkt der
Einreichung des Asylgesuches ausgehe,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Beschwerde-
führer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt angegeben habe, keinerlei An-
strengungen zum Erhalt von Identitätsdokumenten unternommen zu
haben, da er in D._______ keine Person kenne, die ihm hätte behilflich
sein können,
dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermöge, da sich der Be-
schwerdeführer an den Freund seines Vaters hätte wenden können,
der ihm bereits die Reise von D._______ in die Schweiz organisiert
habe,
dass bezeichnenderweise die Angaben zum Reiseweg substanzarm
und realitätsfremd ausgefallen seien und der Beschwerdeführer über-
dies unlogische Angaben zu seinem Namen gemacht habe,
dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärun-
gen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass es dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zuzumuten
gewesen wäre, die Verschleppung seines Vaters den Behörden bezie-
hungsweise den staatlichen Sicherheitskräften zu melden und diese
um Schutz zu ersuchen,
dass der Beschwerdeführer überdies in seinem Heimatstaat Benin
oder in D._______ innerhalb der Grenzen jener Staaten eine
Aufenthaltsalternative besässe, um der lokalen Verfolgung zu
entgehen, weshalb die Vorbringen nicht asylrelevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juli 2009 (Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige
Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte er-
geben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des nach eigenen
Angaben (...) alten Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb
er unter diesen Umständen, ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner
geltend gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist,
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass somit auf den Antrag auf Gewährung von Asyl nicht einzutreten
ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
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Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Voll-
zugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einrei-
chung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im Sinne
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab,
dass vorliegend auch keine entschuldbaren Gründe für das Nichtein-
reichen von Dokumenten zu bejahen sind,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung lediglich angab, keinerlei
Identitätsdokumente besessen zu haben und, da er keine Eltern mehr
habe, niemanden habe, der ihm bei der Beschaffung von Dokumenten
behilflich sein könne (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 3 f.; Protokoll
direkte Anhörung, S. 3),
dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Beschaffbarkeit von
Identitätsdokumenten somit in kategorischer Weise verneinte, solche
je beschaffen zu können,
dass sich der Beschwerdeführer jedoch - wie die Vorinstanz im ange-
fochtenen Entscheid zu Recht erkannte - an den Geschäftspartner sei-
nes Vaters hätte wenden und diesen um Hilfe bitten können, zumal
ihm dieser die gesamte Ausreise organisiert habe (vgl. Protokoll direk-
te Anhörung, S. 4),
dass sodann auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den
Umständen seiner Ausreise aus dem Heimatstaat und der Weiterreise
in die Schweiz als realitätsfremd und unsubstanziiert zu erachten sind,
dass er sodann nicht in der Lage war, den Ankunftshafen zu benennen
und auch nicht wusste, unter welcher Flagge des Schiff gefahren sei,
und überdies der Hinweis, er sei während der Reise von H._______
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nach I._______ nicht kontrolliert worden, als stereotyp und daher als
unglaubhaft zu erachten ist (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4 f.),
dass zudem das Vorbringen, nach Verlassen des Schiffes das
Asylzentrum in I._______ aufgesucht zu haben (vgl. Protokoll direkte
Anhörung, S. 5 oben), den tatsächlichen Begebenheiten klar wider-
spricht, zumal die Schweiz ein Binnenland darstellt,
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten ist, dass die Aussagen
des Beschwerdeführers, er sei während der Reise und auch beim Ver-
lassen des Schiffes in besagtem unbekanntem Hafen keinerlei Kontrol-
len unterworfen gewesen, den Erkenntnissen der schweizerischen
Asylbehörden über die Sicherheitsvorkehrungen und Einreisevorschrif-
ten in den europäischen Hafenstädten widersprechen,
dass mithin mit diesen jeglicher Substanz entbehrenden Vorbringen
keine entschuldbaren Gründe im Sinne des Gesetzes für das Fehlen
von Dokumenten vorgetragen wurden, welche insbesondere dann an-
zunehmen wären, wenn spezifische Fluchtumstände im Vordergrund
stünden, die zum Verlust der Papiere geführt hätten oder die es nicht
erlaubt hätten, solche mitzunehmen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und keinesfalls - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - glaub-
haft darzulegen vermochte, er sei durch nicht selbst zu verantworten-
de Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert
worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass der Beschwerdeführer ferner unbegründet liess, wie er respektive
sein Fluchthelfer eine Reise von D._______ über J._______ und mit-
tels verschiedener Verkehrsmittel ohne Reisepapiere organisierte und
durchführte, was die Unglaubhaftigkeit seiner Angaben über das Feh-
len der Identitätspapiere untermauert,
dass die insgesamt substanzlosen und realitätsfremden Angaben des
Beschwerdeführers über den fehlenden Besitz von Identitätspapieren
die Haltlosigkeit seiner diesbezüglichen Angaben ebenso bestätigen
wie die unrealistischen und detailarmen Angaben über die Reise in die
Schweiz,
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dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als asylirrelevant qualifizierte, zumal sich dieser offensichtlich
nicht veranlasst sah, den angeblichen Vorfall betreffend seinen Vater
den Behörden von D._______ zu melden und allenfalls um Schutz zu
ersuchen, obwohl ihm dies problemlos möglich und zumutbar gewesen
wäre und er überdies allfälligen lokalen Behelligungen durch geeignete
Verlegung des Wohnsitzes innerhalb des Landes mit Leichtigkeit hätte
entgehen können,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vorins-
tanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten ver-
mag, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüg-
lich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen ist,
dass insbesondere der Einwand, wonach er in Gefahr geraten wäre,
von den Entführern seines Vaters gefunden zu werden, wenn er den
Vorfall den Behörden gemeldet hätte, als unbehelflich zu qualifizieren
ist, zumal der Beschwerdeführer gerade die Sicherheitskräfte hätte er-
suchen können, zu seinem Schutz tätig zu werden,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
- und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
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dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am Y._______
geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizerischen
Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig wäre,
und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens vom 20.
November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) un-
terliegen würde, welchen Bestimmungen im Hinblick auf die Frage der
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges - wie dies
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe denn auch gel-
tend macht - besonders Rechnung zu tragen wäre,
dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen
und allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerde-
führers verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausgegangen ist,
dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit
nicht glaubhaft machen konnte,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorlie-
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gend der Beschwerdeführer jedoch - wie dargelegt - keine Identitäts-
dokumente eingereicht hat,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1, bei-
spielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden
kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001
Nr. 23 E. 4),
dass das BFM am 2. September 2008 eine Knochenaltersanalyse
durchführen liess, gemäss welcher der Beschwerdeführer älter als 18
Jahre sei, und ihm das Ergebnis der Analyse in der Folge zur Kenntnis
gebracht wurde (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7),
dass die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des Beschwerdefüh-
rers indes nicht einzig auf die Ergebnisse der Knochenaltersanalyse
abgestellt, sondern sich zudem mit seinen Vorbringen zur Frage seines
Alters und den Gesamtumständen auseinandergesetzt hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit über-
zeugenden Argumenten dargelegt hat, weshalb den Angaben des Be-
schwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und
sich bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig unsubstanzi-
ierten und realitätsfremden Angaben - insbesondere sein Alter, den
Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend - gestützt hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Ge-
burtsdatum in der Tat vage ausgefallen sind,
dass er zwar ein genaues Geburtsdatum angab, aber bei der Frage
nach dem Alter beim Verlassen der Schule ungereimte Angaben
machte (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 2),
dass der Beschwerdeführer zudem hinsichtlich seiner Absichten, seine
Identität zu belegen, auffallend vage und interesselos blieb,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti-
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem
Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelun-
gen ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
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dass bei dieser Sachlage nicht weiter auf die in der Beschwerde erho-
benen Einwände gegen das Ergebnis der Knochenaltersanalyse ein-
zugehen ist,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs
(Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes we-
gen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden
sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypotheti-
schen Herkunftsländern zu forschen,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner von ihm nicht
rechtsgenüglich nachgewiesenen wahren Identität und Herkunft zu tra-
gen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden ei-
ner Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshin-
dernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4
AuG entgegen stehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- K._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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