B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4337/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – verliess ge-
mäss eigenen Angaben sein Heimatland im Frühjahr 2015 und reiste am
12. Juli 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Er
wurde am 17. Juli 2015 summarisch befragt und ihm wurde das rechtliche
Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit ei-
ner Überstellung nach Ungarn im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 604/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt.
Dabei machte er geltend, er habe in Ungarn kein Asylgesuch einreichen
wollen. Er wäre in Ungarn geblieben, wenn er dort hätte bleiben wollen. Er
wolle in der Schweiz bleiben. Gefragt nach allfälligen gesundheitlichen
Problemen, antwortete er, er sei gesund.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab einen
Treffer vom 8. Juni 2015 in Ungarn.
C.
Am 18. Juni 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO. Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der
in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
D.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2015 – eröffnet am 8. Juli 2015 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach
Ungarn sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
Ferner hielt es fest, dem Beschwerdeführer werden die editionspflichtigen
Verfahrensakten ausgehändigt und einer Beschwerde komme gemäss Art.
107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zu.
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Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass er am
8. Juni 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe. Die ungarischen
Behörden hätten innerhalb der Frist zum Übernahmeersuchen des SEM
keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit, das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren durchzuführen, am 3. Juli 2015 an Ungarn übergegan-
gen sei. Es stehe zweifelsfrei fest, dass er als asylsuchende Person in Un-
garn registriert sei. Der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit, da es nicht Sache der
betroffenen Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber
zu bestimmen. Ungarn sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als
auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass
sich Ungarn nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Seine Ausfüh-
rungen vermöchten demnach die Zuständigkeit Ungarns nicht zu widerle-
gen. In Würdigung der Aktenlage würden auch keine humanitären oder an-
deren Gründe gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlie-
gen, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Der Vollzug
der Wegweisung sei denn auch zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer
gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte im Wesentlichen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben
und sich für das Asylgesuch für zuständig zu erachten. In formeller Hinsicht
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung.
Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, er wolle nicht nach Ungarn zurück, da dort die Asylsuchenden sehr
schlechte Bedingungen vorfinden würden. Ungarn habe auch öffentlich
verkündet, keine Asylgesuche mehr zu behandeln. Er könne keine der Ver-
fahrenssprachen der Schweiz, weshalb er nur darauf hinweisen könne,
dass er aufgrund eines (gesundheitlichen Problems) in Behandlung sei. Er
(…) habe starke Schmerzen. Zur Behandlung habe er Tabletten erhalten,
die er drei Mal täglich nehmen müsse. Der Arzt habe erklärt, dass er sich
wieder melden solle, wenn die Tabletten keine Wirkung zeigen würden und
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er dann ans Spital weitergeleitet werde. Er werde sobald als möglich einen
Arztbericht einreichen. Die medizinische Betreuung von Asylsuchenden sei
in Ungarn nicht gewährleistet.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er eine Entbindungserklärung von
der Schweigepflicht seines behandelnden Arztes zu den Akten.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Juli 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorlie-
gend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche of-
fensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Er-
messens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag stellt, nach Massgabe der Art. 23, 24 und
25 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der
Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden
ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstent-
scheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen,
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den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusam-
menführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen
Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2
Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
5.
5.1 Am 18. Juni 2015 ersuchte das SEM die ungarischen Behörden um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO. Die ungarischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen
innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet,
womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2
Dublin-III-VO).
5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns wird denn auch weder im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs – welches zwar äusserst
knapp, lediglich hinsichtlich der rechtlichen Würdigung und ohne Bezug zur
tatsächlichen, sachverhaltlichen Situation gewährt wurde – noch in der Be-
schwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Ungarns ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es we-
sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah-
mebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-
charta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzu-
gehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung
eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.
6.2 Ungarn ist Signatarstaat der EMRK, der FK und des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105). Unter dem
Dublin-System besteht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitglied-
staaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völker-
rechtlichen Mindestanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhal-
ten. Diese Vermutung kann umgestossen werden, wenn nachgewiesen
wird, dass eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung be-
steht.
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6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Leiturteil
E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 eingehend mit der aktuellen Lageent-
wicklung für Asylsuchende in Ungarn auseinandergesetzt. Dabei hat es die
Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, wonach die Dublin-Mit-
gliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren Pflichten aus den
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die
Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig
parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrens-
richtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Nor-
men für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantra-
gen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug
auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31
f. Aufnahmerichtlinie) nachkommen würden, bekräftigt (vgl. Urteil, a.a.O.,
E. 4.2 f. mit Hinweisen auf BVGE 2011/35 und 2010/45). Mit Blick auf die
vergangene und die derzeit herrschende Situation von Asylsuchenden in
Ungarn hat es das Vorhandensein systemischer Mängel verneint. Es kam
jedoch – analog der Rechtsprechung zu Malta im Dublin-Kontext (vgl.
BVGE 2012/27 E. 7.4) – zum Schluss, dass sich die Vermutung, Ungarn
beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen
Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht mehr
ohne weiteres aufrechterhalten lasse. Die im Rahmen eines Dublin-Verfah-
rens nach Ungarn überstellten Personen würden zwar nicht generell ver-
haftet, und es müsse auch nicht davon ausgegangen werden, sie hätten
im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen Asylverfah-
ren, jedoch müsse von Amtes wegen im Einzelfall geprüft werden, ob eine
Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zurechenbarkeit der Asylsu-
chenden zu einer besonders verletzlichen Personengruppe Rechnung zu
tragen sei (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom 9.
Oktober 2013, E. 9 ff.).
6.4 Der Beschwerdeführer gehört als alleinstehender, junger Mann grund-
sätzlich keiner solchen Gruppe mit besonderer Verletzlichkeit an. Jedoch
machte er in seiner Beschwerde geltend, gesundheitliche Probleme mit
den (…) und starke Schmerzen zu haben, weshalb sich diesbezüglich eine
eingehendere Prüfung anzeigt. Der Beschwerdeführer ist jedoch gehalten,
substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzuneh-
men sei, die zuständigen Behörden würden in seinem Fall ihre staatsver-
traglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen
Schutz verweigern.
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Seite 8
6.5 Der Beschwerdeführer machte in der Befragung geltend, er habe sich
15 Tage lang in Ungarn aufgehalten. Die ungarischen Behörden hätten ihn
auch gefragt, ob er ein Asylgesuch stellen wolle. Dies habe er aber ver-
neint. Eine Verletzung von völkerrechtlicher Pflichten im Rahmen des in
Ungarn durchgeführten Verfahrens lässt sich dadurch nicht erkennen. Der
Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern gerade in seinem
Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässigkeit vorliegt bezie-
hungsweise zu befürchten ist. Es bestehen somit keine genügend konkre-
ten Hinweise darauf, dass er in Ungarn nicht Zugang zu einem rechtsstaat-
lichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt habe. Zwar liess
Ungarn Ende Juni 2015 verlauten, das Dublin-Abkommen auszusetzen.
Diese Aussage nahm die ungarische Regierung jedoch nur einen Tag spä-
ter wieder zurück (vgl. Zeit online, Ungarn stoppt Flüchtlingsstopp, 24. Juni
2015, /politik/ ausland/2015-06/ungarn-viktor-orban-fluecht-
linge-eu-dublin, abgerufen am 15. Juli 2015). Im Übrigen wurde nicht
rechtsgenüglich dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Be-
dingungen in Ungarn seien derart schlecht, dass diese zu einer Verletzung
von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind denn auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Ungarn werde im vorliegen-
den Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten.
6.6 Hinsichtlich seiner gesundheitlichen Probleme ist festzustellen, dass
eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies trifft offensichtlich für
die Situation des Beschwerdeführers nicht zu. So wurden dem Beschwer-
deführer gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde bereits Medika-
mente verschrieben, wobei der Arzt davon auszugehen scheint, dass diese
die gewünschte Wirkung erzielen. Auf Nachreichen eines Arztberichtes
kann verzichtet werden, zumal aus den vorinstanzlichen Akten noch keine
Hinweise auf gesundheitliche Probleme ersichtlich sind und der Beschwer-
deführer im Sinne der Mitwirkungspflicht die Substanziierungslast trägt. Im
Übrigen obliegt es ihm, falls erforderlich, sich diesbezüglich an die zustän-
digen Behörden in Ungarn zu wenden.
6.7 Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen
Verfügung beauftragt sind, werden jedoch an dieser Stelle aufgefordert,
den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modali-
täten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und
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Seite 9
die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifi-
schen medizinischen Umstände zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-
VO).
6.8 Demzufolge ist die Vermutung, gemäss welcher Ungarn seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht widerlegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Die Vorinstanz ist des-
halb zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Einzelfall keine
Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich
der Zulässigkeit einer Überstellung nach Ungarn hindeuten würden. Unter
diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt.
6.9
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann zumindest sinngemäss auf Art.
17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, son-
dern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (namentlich
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) oder internationalen Rechts anwendbar (BVGE
2010/45 E. 5). Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das SEM aus huma-
nitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung er-
geben hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei
um eine Kann-Bestimmung, die dem SEM über die zwingenden Regeln
des übergeordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum
lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9 E. 8.1 f.). Mit der Auf-
hebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG (in Kraft seit 1. Februar 2014) kann
der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nicht mehr gerügt werden. In seinem zur Publikation vorgese-
henen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung
hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem Gericht im Rahmen von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV1 keine Beurtei-
lungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr)
zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht greift nur ein, wenn das Staats-
ekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unter-
schreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Dies ist vorlie-
gend im Hinblick auf die vorinstanzlichen Akten, aus welchen das SEM
nicht auf gesundheitliche Probleme schliessen konnte, nicht der Fall. Somit
ist kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dub-
lin-III-VO ersichtlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die
D-4337/2015
Seite 10
Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag
prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Ungarn in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
9.
9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen.
9.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
als gegenstandslos erweisen.
10.
Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Be-
gehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussicht-
los zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens
die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, bei der Überstellung des Beschwerdeführers
dessen gesundheitliche Situation angemessen zu berücksichtigen und die
ungarischen Behörden darüber zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
Versand: