Abtei lung IV
D-4338/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Markus König,
Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
11. Februar 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4338/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein türki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – seinen Heimatstaat am
12. Februar 1999 und gelangte am 22. September 2003 nach einem
mehrjährigen Aufenthalt in Deutschland in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 30. September 2003 fand im Emp-
fangszentrum B. die Kurzbefragung statt, am 18. November 2003
wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei C. zu seinen
Asylgründen befragt und am 2. Februar 2004 erfolgte eine ergänzende
Anhörung durch das vormals zuständige BFF. Dabei machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, am 22. November 1998 habe
er an einer von ihm organisierten Protestkundgebung teilgenommen.
Daraufhin seien einige seiner Freunde, welche wie er selbst mit der
Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) verbündet gewesen seien, am
26. November 1998 verhaftet worden. Nach diesem Vorfall habe er be-
fürchtet, auf einer Liste gesuchter Personen zu stehen, weshalb er am
12. Februar 1999 aus der Türkei ausgereist sei.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
folgende Beweismittel zu den Akten:
- Dokumente betreffend sein in Deutschland eingereichtes Asylge-
such,
- eine Fotokopie der seinem türkischen Anwalt erteilten Generalvoll-
macht,
- einen Brief des Anwalts hinsichtlich der aktuellen Situation des Be-
schwerdeführers in der Türkei,
- Fotokopien von an den Menschenrechtsverein IHD adressierten
Schreiben und
- diverse Zeitungsartikel.
B.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 – eröffnet am 15. Februar 2005 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Be-
gründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen gemäss
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Art. 3 und Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) nicht standhalten. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 17. März 2005 an die damals zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass er die Flücht-
lingseigenschaft erfülle und der Vollzug der Wegweisung unzulässig
bzw. unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Untermauerung der Vorbringen liess der Beschwerdeführer folgen-
de Beweismittel ins Recht legen:
- Ein als Zeugenbericht bezeichnetes Schreiben von D.F. vom 10. März
2005 in türkischer Sprache,
- eine als Zeugenbericht bezeichnete Telefaxeingabe von E.F. vom 14.
März 2005 in türkischer Sprache,
- eine Telefaxkopie des Familienregisterauszugs der Familie F.,
- eine Kopie des HADEP-Ausweises von D.F. und
- einen Internetbericht betreffend den Kurdistan-Rundbrief vom 3. Juni
1998 zu weiteren Haftbefehlen gegen HADEP-Funktionäre.
Im Weiteren wurde um die Einvernahme von D.F., E.F. und G. als
Zeugen ersucht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2005 wies der zuständige Instruk-
tionsrichter der ARK das Gesuch um Einvernahme obgenannter Per-
sonen mangels Begründung ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerde-
führer unter Androhung der Säumnisfolge aufgefordert, innert Frist ei-
nen Kostenvorschuss zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskos-
ten einzuzahlen.
E.
Der Kostenvorschuss wurde am 22. April 2005 fristgemäss einbezahlt.
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F.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2005 liess der Beschwerdeführer folgende
neue Beweismittel zu den Akten reichen:
- Die deutsche Übersetzung des Schreibens von D.F. vom 10. März
2005,
- die deutsche Übersetzung der Telefaxeingabe von E.F. vom 14. März
2005,
- eine Kopie des am 15. Januar 2003 ausgestellten deutschen Flücht-
lingspasses von E.F.,
- ein Schreiben von G. vom 12. April 2005 mit einer Kopie des ihm am
17. Dezember 2001 ausgestellten deutschen Flüchtlingspasses,
- ein Schreiben von H. vom 13. April 2005 mit Niederlas-
sungsbewilligung C in Kopie und
- Fotos betreffend Exilaktivitäten für die PKK vom April 2000 in I., vom
März 1999 in J. und vom 21. März 2004 in K.
G.
Mit Schreiben vom 15. März 2006 ersuchte das Strassenverkehrsamt
des Kantons C. das BFM um Zusendung der Identitätspapiere des
Beschwerdeführers zwecks Ausstellung eines Lernfahrausweises.
H.
Mit Schreiben vom 27. März 2006 liess der zuständige Instruktions-
richter der ARK dem Strassenverkehrsamt des Kantons C. eine Kopie
des durch die türkischen Behörden ausgestellten Familienbüchleins
des Beschwerdeführers mit dem Hinweis zukommen, dass sich einzig
dieses Dokument in den Akten befinde.
I.
Mit Vernehmlassung vom 5. November 2008 wies die Vorinstanz da-
rauf hin, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten. Infolgedessen hielt sie an ihren Erwägungen
fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führte die Vorinstanz aus, bei den eingereichten Beweismitteln handle
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es sich um „Zeugenaussagen“ und Dokumente von in der türkischen
Opposition aktiven Drittpersonen, die den politischen Weg des
Beschwerdeführers in der Türkei und im Ausland aufzeigen würden.
In der Rechtsmitteleingabe bekräftige der Beschwerdeführer, die letzte
Festnahme habe im April 1996 stattgefunden. Er habe die Festnahme
im Jahr 1997 während der Beisetzungsfeier erst im Nachhinein
erwähnt, weil er sie als Massnahme zwecks Personenkontrolle
wahrgenommen habe. Seiner Ansicht nach habe es sich dabei nicht
um eine willentlich gegen ihn gerichtete Massnahme gehandelt. Somit
ergebe sich, dass die Behörden nach der Festnahme im April 1996
keine weiteren gegen den Beschwerdeführer gerichtete Massnahmen
ergriffen hätten.
Zur politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich die
Vorinstanz dahingehend, dass er innerhalb der HADEP nie
Führungsfunktionen wahrgenommen habe. Beim erlittenen Druck, der
zur Ausreise kausal gewesen sei, handle es sich um einschüchternde
Massnahmen, die nicht nur gegen ihn, sondern auch gegen andere
Mitglieder der HADEP gerichtet gewesen seien. Darüber hinaus habe
der Beschwerdeführer kein Beweismittel eingereicht, welches die
Einleitung eines Strafverfahrens während seiner Zeit in der Türkei oder
nach der Ausreise belegen würde.
Demnach seien keine Hinweise auf eine begründete Furcht vor
Verfolgung erkennbar.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2008 gab der Instruktions-
richter des inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgerichts dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen.
K.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2009 liess der Beschwerdeführer zusam-
men mit der Replik folgende Beweismittel ins Recht legen:
- Ein handschriftliches als Zeugenbericht bezeichnetes Schreiben von
L. (Mutter des Beschwerdeführers) mit italienischer Übersetzung, den
Briefumschlag vom 8. August 2008 und eine Kopie des
Identitätsausweises der Mutter,
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- Fotos einer Protestkundgebung der PKK im Herbst 2004 in M. und
- eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B von D.F.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
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kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem negativen Asylentscheid aus, der
Beschwerdeführer habe bei der Anhörung durch die Kantonspolizei C.
angegeben, letztmals im April 1996 verhaftet worden zu sein (vgl.
Protokoll der Anhörung vom 18. November 2003; A12/18, S. 8).
Demgegenüber habe er anlässlich der Bundesanhörung geltend ge-
macht, im Jahr 1997 erneut verhaftet worden zu sein (vgl. Protokoll der
ergänzenden Anhörung vom 2. Februar 2004; A17/16, S. 4). Im Weite-
ren habe er erklärt, die Polizei sei in den Jahren 1995/1996 darüber in-
formiert gewesen, dass er in N. gewohnt habe, weshalb er verhaftet
worden sei (vgl. a.a.O., S. 7). Im Jahr 1996 sei er der Polizei wegen ei-
ner Pressemitteilung bekannt gewesen, woraufhin er sich nach O.
begeben habe (vgl. a.a.O.). Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
seinem Wohnsitz würden der Aussage widersprechen, wonach er seit
1997 bis Ende 1998 in N. gewohnt haben wolle (vgl. Befra-
gungsprotokoll vom 30. September 2003; A2/9, S. 1).
Infolgedessen würden seine Ausführungen den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen.
Darüber hinaus machte die Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer
fürchte sich vor einer Verhaftung, weil nach der am 22. November
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1998 erfolgten Kundgebung seine Freunde inhaftiert worden seien und
diese seinen Namen bekannt gegeben hätten (vgl. a.a.O., S. 5;
A12/18, S. 6; A17/16, S. 11). Er habe angegeben, dies von Kameraden
zu wissen, welche es ihrerseits von seinen damals inhaftierten
Freunden erfahren hätten (vgl. A17/16, S. 12). Demnach basiere diese
Furcht einzig auf Aussagen Dritter und werde durch keinerlei
Vorbringen des Beschwerdeführers untermauert. Es sei darauf
hinzuweisen, dass die Rechtsprechung die Tatsache, von
Drittpersonen von der Suche nach der eigenen Person in Kenntnis
gesetzt worden zu sein, zur Annahme einer begründeten Furcht nicht
genügen lasse. Ausserdem obliege es dem Asylsuchenden, in Form
von Indizien und Beweismitteln konkrete Angaben zu machen, welche
darauf schliessen lassen würden, dass er in seinem Heimatland
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei oder sein werde. In
casu habe der Beschwerdeführer indessen bis zum heutigen Zeitpunkt
keinerlei Beweismittel eingereicht, obwohl er dazu aufgefordert worden
sei und er bekräftigt habe, diesbezüglich seinen türkischen Anwalt zu
kontaktieren.
Zu den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bei der HADEP,
der er im Jahre 1994 beigetreten sei, äusserte sich die Vorinstanz
dahingehend, dass sich sein Engagement auf den Beitritt zu einer
Jugendkommission, die Organisation von Demonstrationen und die
Schulung der Jugend beschränkt habe. Selbst wenn seine Aussagen
zum Beitritt zutreffen sollten, habe er innerhalb der Partei nicht die
Rolle eines Verantwortlichen eingenommen. Die Funktion als
Sympathisant oder einfaches Mitglied bei der HADEP sei für sich allein
kein konkreter Hinweis auf eine objektiv begründete Furcht vor
Verfolgung. Verfolgungsmassnahmen seien insbesondere gegen
diejenigen HADEP-Mitglieder gerichtet, welche sich durch ihre
Verantwortlichkeit und Spezialaufgaben unterscheiden oder innerhalb
der Partei Führungsfunktionen wahrnehmen würden. Demgegenüber
habe der Beschwerdeführer bei der Partei keine massgebende und
verantwortungsvolle Funktion ausgeübt, weshalb seine geltend
gemachte Furcht unbegründet sei.
Im Weiteren führte das BFM aus, der Beschwerdeführer habe erklärt,
im Jahr 1991 festgenommen (vgl. A12/18, S. 9; A17/16, S. 2) sowie
zwischen 1995 und 1996 drei oder fünf Mal verhaftet und für drei oder
vier Stunden festgehalten worden zu sein. Selbst wenn seine
Aussagen zutreffen sollten, müsse darauf hingewiesen werden, dass
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er erst im Februar 1999 ausgereist sei, mithin etwa zweieinhalb Jahre
nach den letzten Festnahmen. Infolgedessen sei der
Kausalzusammenhang zwischen der geltend gemachten Verfolgung
und der Flucht nicht mehr gegeben, weshalb die Vorbringen des
Beschwerdeführers asylirrelevant seien.
Schliesslich stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer zur
Untermauerung seiner Asylvorbringen diverse Dokumente ins Recht
gelegt habe, wovon keines durch die türkischen Behörden ausgestellt
worden sei. Vielmehr handle es sich um Dokumente oder
Bescheinigungen, welche von Privatpersonen ausgestellt worden
seien. Auch die eingereichten Zeitungsartikel liessen nicht auf eine
Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Demzufolge seien die
in Frage stehenden Dokumente als Beweismittel ungeeignet.
4.2
4.2.1 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter geltend, die Festnahme von 1997 im Zuge der
Beisetzungsfeier habe er nicht als individuell gezielte Verfolgung ver-
standen, sondern als eher willkürliche und routinemässige Kollektiv-
festnahme zwecks Personenkontrolle, bei der er kaum befragt und
nicht weiter behelligt worden sei. Er habe diese Festnahme denn auch
ausschliesslich auf ausdrückliche Frage nach weiteren Problemen mit
Ordnungskräften ab 1997 hin vollständigkeitshalber angegeben, aber
sie ganz erkennbar nicht mit den Festnahmen mit Verfolgungscharak-
ter gleichgesetzt. Der Vorhalt des BFM, er habe in der kantonalen Be-
fragung die Festnahme von 1997 nicht erwähnt, gehe deshalb am Be-
fragungszweck, die verfolgungsrelevanten Sachverhaltselemente zu
schildern, vorbei und vermöge seine Glaubhaftigkeit nicht zu beein-
trächtigen.
Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus vor, das Verfolgungsri-
siko, welches er geltend gemacht habe, beziehe sich nicht nur auf die
Mitorganisation und Teilnahme an der HADEP-Demonstration vom
22. November 1998, sondern auf das politische Feindbild, das er seit
1990 bei den türkischen Sicherheitskräften als kurdisch-
autonomistischer Politaktivist aufgebaut habe und welches bereits zu
massiven Verfolgungsepisoden Ende 1991 und in den Jahren
1995/1996 geführt habe. Sodann müsse seine mehrjährige regionale
Kadertätigkeit in der HADEP von N. in enger Zusammenarbeit mit der
HADEP von P. und mit engen persönlichen und politischen Bezügen
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zum HADEP-Verantwortlichen für die Westtürkei und ab 1998 zur
Verhaftung ausgeschriebenen Mitglied des Landesvorstandes D.F.
berücksichtigt werden, als dessen rechte Hand in N.-P. er lange
gewirkt habe. Mit den Aussagen der nach der Demonstration vom 22.
November 1998 verhafteten Gesinnungsfreunde, er sei Mitorganisator
der Kundgebung, die auch gegen die Auslieferung und Festnahme von
Öcalan gerichtet gewesen sei, habe eine Grundlage für seine
Festnahme und Anklage wegen Unterstützung der PKK bestanden. Er
habe im Zeitpunkt seiner Flucht zweifellos landesweit mit Verhaftung
und Folter sowie anschliessender justizmässiger Verfolgung und
schwerer Bestrafung rechnen müssen. Diese Verfolgungsgefahr habe
sich trotz einer gewissen Beruhigung der Verhältnisse in seinem
Einzelfall nicht wesentlich reduziert, weil er seither in Europa
andauernd für die PKK-Anliegen militant in Erscheinung getreten sei.
Der Einwand der Vorinstanz, nur oberste Kader der HADEP seien von
Verfolgung bedroht, sei unhaltbar. Es sei evident und mit dem als
Beilage eingereichten Internetbericht betreffend den Kurdistan-
Rundbrief vom 3. Juni 1998 bewiesen, dass oberste Kader dieser
Partei verfolgt seien. Von Verfolgung bedroht seien aber durchaus
auch regionale Parteikader, wenn sie nicht nur Gallionsfigur, sondern
politisch militante Aktivisten seien, wie dies insbesondere für die
Verantwortlichen für Jugendrekrutierung und -bildung in grossen
Städten zutreffe. Zudem sei die Beziehungsnähe zu landesweiten
Kaderpersönlichkeiten, die staatlich ohnehin der PKK zugeordnet
würden, besonders als Verfolgungsgrund anzusehen. Seine regional
ausstrahlende Kadertätigkeit in N. und die persönliche und politische
Vertrauensbeziehung zu D.F., der seit 1998 viele Jahre in der Illegalität
gelebt habe, würden ihn einem nach wie vor bestehenden konkreten
und schweren Verfolgungsrisiko aussetzen. Er sei deshalb wegen
seiner Vorfluchtaktivitäten als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu erteilen.
Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, er sei wegen seiner
exilpolitischen Aktivitäten eventualiter als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen (vgl. dazu E. 4.3.4).
4.2.2 Schliesslich wurde ausgeführt, unter humanitären Aspekten sei
zu berücksichtigen, dass er nach einer Vielzahl von furchtbegründen-
den Verfolgungsakten und wegen evidenter Sicherheitsbedenken seit
sechseinhalb Jahren auf der Flucht sei und in Westeuropa gut inte-
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griert sei. Er verstehe und spreche gut deutsch und werde demnächst
eine Stelle antreten können. Seine psychische Gesundheit sei wegen
der erlittenen Traumata höchst gefährdet, weshalb ein Wegweisungs-
vollzug insgesamt nicht zumutbar sei.
4.3 Wie sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, be-
fürchtet er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland Verfol-
gungsmassnahmen einerseits aufgrund seines politischen Engage-
ments in der Türkei und andererseits wegen seiner exilpolitischen Tä-
tigkeiten zugunsten der PKK in Deutschland und in der Schweiz. Es
gilt somit zu prüfen, ob die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung be-
gründet ist.
4.3.1 Vorab ist die angeblich drohende Verfolgung des Beschwerde-
führers aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Türkei einer Prü-
fung auf deren Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit zu unterziehen, wobei
die in den Jahren 1991 und 1995/1996 erfolgten Festnahmen sowie
die wegen der Mitorganisation und Teilnahme an der HADEP-
Demonstration vom 22. November 1998 befürchtete Verfolgung zu un-
terscheiden sind.
4.3.1.1 Damit eine geltend gemachte Furcht begründet ist, bedarf es
namentlich der Aktualität der Verfolgungssituation. Hierbei muss die
Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Flucht aus dem Verfolgerstaat
bestanden und bis zum Zeitpunkt des Asylentscheides angedauert ha-
ben. Vom Bestehen der begründeten Furcht im Zeitpunkt der Ausreise
wird in der Regel ausgegangen, wenn zwischen einer stattgefundenen
Verfolgungsmassnahme oder der anderweitigen Kenntnisnahme einer
Verfolgungsgefahr und der Ausreise ein zeitlicher und sachlicher Zu-
sammenhang besteht (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: PETER UEBERSAX/BEAT
RUDIN/THOMAS HUGI YAR/THOMAS GEISER {Hrsg.} Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, S. 531
Rz. 11.17).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer sein Heimatland eige-
nen Angaben zufolge erst am 12. Februar 1999 verlassen, mithin rund
zweieinhalb Jahre nach der letzten Inhaftierung im Jahr 1996. Infolge-
dessen ist der Kausalzusammenhang zwischen der gestützt auf die
Festnahmen in den Jahren 1991 und 1995/1996 geltend gemachten
Verfolgung und der Ausreise im Jahr 1999 in Übereinstimmung mit der
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Vorinstanz nicht mehr gegeben, weshalb die diesbezüglichen Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers jeglicher Asylrelevanz entbehren.
4.3.1.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG unter anderem voraus,
dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile in bestimmter In-
tensität erlitten hat beziehungsweise solche bei einer Rückkehr in das
Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft berechtigterweise befürchten muss (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). Die Praxis zur Frage, welche konkreten Indizi-
en für die Annahme einer erheblichen Wahrscheinlichkeit genügen, ist
streng. So genügt beispielsweise der Umstand, wonach der Asylsu-
chende von einer Drittperson erfahren hat, er werde gesucht, für die
Bejahung einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht (vgl. WALTER
KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990,
S. 144).
In casu liess der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren pro-
tokollieren, dass er von Parteikollegen erfahren habe, seine nach der
Kundgebung vom 22. November 1998 festgenommenen Freunde hät-
ten der Polizei unter Folter seinen Namen bekannt gegeben (vgl.
A12/18, S. 6; A17/16, S. 7-8). Aufgrund des Umstands, wonach sein
Vater von der Polizei im Jahr 2003 vorgeladen und zu seiner Person
befragt worden sei, habe er den Verdacht, seitens der Polizei gesucht
zu werden (vgl. A17/16, S. 13). Auf Beschwerdeebene macht der Be-
schwerdeführer sodann geltend, wegen der Bekanntgabe seines Na-
mens habe er im Zeitpunkt seiner Flucht zweifellos landesweit mit Ver-
haftung und Folter sowie anschliessender justizmässiger Verfolgung
und schwerer Bestrafung rechnen müssen.
Wie sich den Vorbringen des Beschwerdeführers entnehmen lässt,
gründet er seine Vermutung, von den türkischen Behörden gesucht zu
werden, einzig auf Aussagen von Drittpersonen. Den oben gemachten
Ausführungen zufolge genügt dies jedoch für die Annahme einer be-
gründeten Furcht vor Verfolgung nicht. Gemäss der in Art. 8 Abs. 1
Bst. d AsylG statuierten Mitwirkungspflicht wäre der Beschwerdeführer
vielmehr verpflichtet gewesen, den Asylbehörden allfällige die
angebliche Suche nach seiner Person bestätigende Beweismittel
abzugeben. Obwohl er angab, diesbezüglich seinen türkischen Anwalt
kontaktieren zu wollen (vgl. A17/16, S. 14), reichte er weder im
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vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene entsprechende
Dokumente ein. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht und
entsprechende Beweismittel eingereicht hätte, wäre er in seinem
Heimatland tatsächlich verfolgt. Durch seine Verhaltensweise hat er
vielmehr ein gewichtiges Indiz dafür geschaffen, dass er in der Türkei
nicht tatsächlich gesucht wird und infolgedessen bei einer allfälligen
Rückkehr dorthin auch keine Behelligungen seitens der Behörden zu
befürchten hat.
4.3.2 Was sein politisches Engagement bei der HADEP in der Türkei
betrifft, machte der Beschwerdeführer geltend, er sei für die Schulung
der Jugend zuständig gewesen, habe Seminare und Sitzungen organi-
siert sowie Reden gehalten. Ausserdem sei er kulturell tätig gewesen,
indem er eine Musikgruppe gegründet habe (vgl. A17/16, S. 9).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bis anhin in der Türkei nur expo-
nierte Aktivisten der HADEP für längere Zeit festgenommen wurden,
so etwa Angehörige des Parteikaders, Wahlkandidaten oder Anhänger,
die sich aktiv an Kundgebungen beteiligt oder sich sonst in irgendeiner
Weise prononciert für die Partei engagiert haben beziehungsweise der
konkreten Zusammenarbeit mit der PKK verdächtigt worden sind.
Der Beschwerdeführer machte zwar geltend, in den Jahren 1995/1996
aufgrund seines Beitritts zur HADEP mehrmals festgenommen und un-
ter Polizeigewahrsam gestellt worden zu sein. Gemäss seinen Anga-
ben wurde er jedoch nie länger als drei bis vier Stunden festgehalten
(vgl. A17/16, S. 4). Wie bereits festgestellt wurde, vermochte er hin-
sichtlich dieser Massnahmen wegen der fehlenden Aktualität der Ver-
folgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise keine begründete Furcht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. E. 4.3.1.1). Vielmehr
kann davon ausgegangen werden, dass er die geltend gemachten Be-
helligungen selbst nicht als derart intensiv und andauernd empfand,
andernfalls er mit der Ausreise nämlich nicht noch rund zweieinhalb
Jahre nach der letzten Festnahme im Jahr 1996 zugewartet hätte. Im
Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er habe die Kundge-
bung vom 22. November 1998 mitorganisiert und daran teilgenommen.
Den oben gemachten Ausführungen zufolge muss jedoch auch die im
Zusammenhang mit dieser Kundgebung geltend gemachte Furcht vor
allfälligen Verfolgungsmassnahmen als unbegründet bezeichnet
werden (vgl. E. 4.3.1.2). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der
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Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel einreichte, welche die
Eröffnung eines allfälligen Strafverfahrens in der Türkei gegen ihn
wegen seines früheren Engagements im Schosse der HADEP
bestätigen würden. Auch seine im vorinstanzlichen Verfahren
gemachte Aussage, gegen ihn bestehe ein Haftbefehl (vgl. A12/18,
S. 9), untermauerte er mit keinerlei Dokument. Ausserdem vermag der
Beschwerdeführer aus dem zusammen mit der Beschwerde
eingereichten Internetbericht betreffend den Kurdistan-Rundbrief vom
3. Juni 1998 zu weiteren Haftbefehlen gegen HADEP-Funktionäre
nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich hierbei nicht um
ein ihn konkret betreffendes Beweismittel handelt. Schliesslich gab er
an, letztmals im Jahr 1996 festgenommen worden zu sein. In
Anbetracht der gesamten Umstände ist somit nicht davon auszugehen,
dass die türkischen Behörden heute noch ein asylrechtlich relevantes
Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer wegen seiner früheren
Aktivitäten bei der HADEP haben. Dies umso weniger, als er aufgrund
seines vorwiegend im Bereich der Jugendarbeit liegenden
Engagements den türkischen Behörden wohl nicht als besonders
exponierter Politaktivist aufgefallen ist.
4.3.3 Zur Stützung seiner Vorbringen liess der Beschwerdeführer ver-
schiedene Schreiben von Drittpersonen ins Recht legen. Dabei handelt
es sich um folgende, einzeln zu würdigende Beweismittel:
- Ein als Zeugenbericht bezeichnetes Schreiben von D.F. vom 10. März
2005, in dem der Verfasser seine Vermutung darlegt, wonach sich der
Beschwerdeführer wegen seines politischen Engagements bei der
HADEP auf einer Liste des Staates befinde und in der Türkei in
Lebensgefahr sei;
- ein als Zeugenbericht bezeichnetes Schreiben von E.F. vom 14. März
2005;
In diesem Schreiben macht der Verfasser vorwiegend geltend, er sei
nach der Kundgebung vom 22. November 1998 festgenommen und
zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. Der Be-
schwerdeführer habe seine in der Türkei begonnene politische Tätig-
keit, nachdem er als Asylsuchender nach Deutschland gekommen sei,
im Q. in R. fortgesetzt.
- ein Schreiben von G. vom 12. April 2005;
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G. führt insbesondere aus, er sei zusammen mit dem
Beschwerdeführer im November 1991 zufolge der PKK-Unterstützung
inhaftiert worden und nach der Freilassung von der Polizei ständig
unter Druck gesetzt worden. Wegen des anhaltenden Drucks seitens
der Polizei habe der Beschwerdeführer schliesslich auch nach
Deutschland fliehen müssen, wo er seine politischen Aktivitäten in
verschiedenen Städten weitergeführt habe.
- ein Schreiben von H. vom 13. April 2005, in welchem der Verfasser
darauf hinweist, er habe von S., seinem Freund und Schwager des
Beschwerdeführers erfahren, dieser befinde sich wegen seines
politischen Engagements in Gefahr;
- und ein als Zeugenbericht bezeichnetes undatiertes Schreiben der
Mutter des Beschwerdeführers.
Die Mutter macht in diesem Schreiben geltend, Sicherheitskräfte
hätten sie und ihren Mann nach der Ausreise ihres Sohnes mehrfach
nach dessen Verbleib befragt, wobei sie beschimpft und bedroht
worden seien. Sie befürchte, der Beschwerdeführer werde in der
Türkei gefoltert oder gar getötet.
4.3.3.1 Da im vorliegenden Verfahren verschiedene Schreiben als
Zeugenberichte eingereicht wurden und in der Beschwerde ein Ge-
such um Einvernahme von D.F., E.F. sowie G. als Zeugen gestellt
wurde, ist zunächst zu klären, wann einer Person Zeugenqualität
zukommt und worin diese besteht.
Das Schweizerische Strafprozessrecht versteht als Zeugen eine vom
Beschuldigten verschiedene Person, welche in einem besonders gere-
gelten Verfahren einem Gericht oder einer Untersuchungs- und Ankla-
gebehörde unter strafrechtlich sanktionierter Wahrheitspflicht (Art. 307
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB, SR 311.0]) über die von ihr wahrgenommenen Tatsachen Aus-
kunft geben soll (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, S. 292, N. 1).
Ebenso wird im Zivilprozessrecht die Einvernahme des Zeugen durch
das Gericht angeordnet, wobei dieses den Zeugen unter Hinweis auf
die Strafbarkeit der Falschaussage (vgl. Art. 307 StGB) zur Wahrheit
zu ermahnen hat (vgl. THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, Zürich u.a. 2007, S. 150, Rz. 698). Es gilt indes
Seite 15
D-4338/2006
anzumerken, dass bestimmten Drittpersonen ein
Zeugnisverweigerungsrecht zukommt. So können im Strafprozessrecht
namentlich nahe Angehörige des Beschuldigten, wie seine Eltern, frei
entscheiden, ob sie aussagen wollen oder nicht. Zweck des
Zeugnisverweigerungsrechts aus familiärer Rücksichtnahme ist dabei
der Schutz des Vertrauensverhältnisses unter den Angehörigen und
des Familienfriedens (vgl. ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI/KARL HARTMANN,
a.a.O., S. 295, N. 14/15). Auch das Zivilprozessrecht statuiert ein
umfassendes Verweigerungsrecht für Drittpersonen, die in einer
bestimmten verwandtschaftlichen oder in einer anderen sehr engen
persönlichen Beziehung zu einer Partei stehen (vgl. Art. 162 des
Entwurfs zur Schweizerischen Zivilprozessordnung gemäss Botschaft,
BBl 2006 7221ff.).
Für das Verwaltungsverfahren, mithin auch für das Asylverfahren (vgl.
Art. 6 AsylG), sieht Art. 12 Bst. c VwVG den Zeugenbeweis zwar vor,
doch ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugeneinvernahme gemäss
der einschränkenden Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 VwVG in den
Verfahren im Anwendungsbereich des VwVG nur ausnahmsweise
eingesetzt werden darf, wenn die anderen Mittel der
Sachverhaltserhebung nicht zum Ziel führen (vgl. CHRISTOPH AUER, in:
CHRISTOPH AUER/MARKUS MÜLLER/BENJAMIN SCHINDLER {Hrsg.} VwVG
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N 37). Diese so umschriebene
Subsidiarität der Zeugeneinvernahme gilt im Asylverfahren umso
mehr, als zwischen dem Asylsuchenden und allfälligen
einzuvernehmenden Drittpersonen häufig ein spezifischer
Interessenkonflikt besteht. Dies ist dahingehend zu verstehen, als es
sich bei solchen Drittpersonen meist um befangene Bezugspersonen
handeln dürfte.
4.3.3.2 In casu wurde keine formelle Zeugeneinvernahme durchge-
führt, zumal der zuständige Instruktionsrichter der ARK das entspre-
chende Gesuch mit Zwischenverfügung vom 8. April 2005 abwies. Auf-
grund vorstehender Ausführungen besteht für das Bundesverwaltungs-
gericht kein Grund, E.F. und G., die sich in Deutschland aufhalten,
sowie die in der Türkei ansässige Mutter des Beschwerdeführers im
Nachhinein auf dem Rechtshilfeweg rogatorisch als Zeugen
einvernehmen zu lassen. Bei den eingereichten Schreiben handelt es
sich folglich nicht um Zeugenberichte, sondern vielmehr um Auskünfte
von Drittpersonen im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG.
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D-4338/2006
4.3.3.3 Zu den Auskünften von Drittpersonen gilt es festzuhalten, dass
deren Beweiskraft (im Unterschied zu Zeugenaussagen) reduziert ist,
zumal Auskunftspersonen erstens nicht zur wahrheitsmässigen Aussa-
ge angehalten werden können sowie zweitens die Aussage ohne jegli-
che Rechtsnachteile verweigern dürfen (vgl. PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: BERNARD WALDMANN/PHILIPPE WEISSENBERGER {Hrsg.} VwVG
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich u.a. 2009, Art. 12 N 125). Wegen der herabgesetzten Beweis-
kraft vermag der Beschwerdeführer aus den Schreiben vom 10. März
2005, 14. März 2005, 12. April 2005 und 13. April 2005 sowie dem
Brief der Mutter nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dies umso weni-
ger, als deren vager Inhalt den Eindruck hinterlässt, dass die Verfasser
primär aus Gefälligkeit handelten, mit dem Zweck, die Beschwerdeins-
tanz vom Vorhandensein einer dem Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland drohenden Gefahr zu überzeugen. An dieser Einschätzung
vermag demnach auch das in der Replik vom 9. Januar 2009 vorge-
brachte Argument, D.F. sei im November 2006 als Flüchtling anerkannt
worden, was seine Glaubwürdigkeit bestätige, nichts zu ändern.
4.3.4 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wur-
den (Art. 54 AsylG).
4.3.4.1 Auf Rechtsmittelebene machte der Beschwerdeführer erstmals
subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend:
In der Beschwerde vom 17. März 2005 wurde diesbezüglich vorge-
bracht, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft zumin-
dest wegen seiner langjährigen, exponierten Exilaktivitäten an PKK-
Massenveranstaltungen und Demonstrationen, an denen er als Teil-
nehmer und Saz-Spieler problemlos identifizierbar in Erscheinung ge-
treten sei. Mindestens in zwei Fällen seien diese Teilnahmen durch
Filmaufzeichnungen von T. und U. festgehalten worden. Sein
exilpolitisches Engagement sei den türkischen Sicherheitskräften des-
halb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bekannt.
Mit Beschwerdeergänzung vom 3. Oktober 2005 wurden zur
Untermauerung dieser Vorbringen verschiedene Fotos zu den Akten
gereicht (vgl. Bst. F. des Sachverhalts).
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Weitere Fotos zur Dokumentation der Nachfluchtaktivitäten liess der
Beschwerdeführer mit der Replikschrift vom 9. Januar 2009 ins Recht
legen, mit dem Hinweis, er sei als Oud-Spieler besonders exponiert in
Erscheinung getreten (vgl. Bst. K. des Sachverhalts).
4.3.4.2 Zunächst ist hinsichtlich den in der Rechtsmitteleingabe er-
wähnten Demonstrationen vom 22. März 2003 in I. und vom 23. März
2003 in V., an denen der Beschwerdeführer teilgenommen haben will
und worüber ein Filmbericht via T. ausgestrahlt worden sein soll,
anzumerken, dass es sich hierbei um Veranstaltungen handelt, die vor
der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz stattgefunden
haben.
4.3.4.3 Vorliegend ist darauf zu schliessen, dass sich die exilpoliti-
schen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Deutschland und in der
Schweiz lediglich in Teilnahmen an Veranstaltungen und Protestkund-
gebungen ohne weitergehende Tätigkeiten erschöpft haben. Nach die-
sem geringfügigen Engagement ist jedoch in casu nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimat-
land eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hat. Vor
dem Hintergrund, dass er im Jahr 1996 letztmals festgenommen wur-
de und sich seine Furcht vor Verfolgungsmassnahmen wegen der
Kundgebung im November 1998 als unbegründet herausgestellt hat,
erscheint es unwahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise seitens
der türkischen Behörden unter besonderer Beobachtung gestanden
hat. Es ist demnach entgegen anderslautender Auffassung des Be-
schwerdeführers nicht davon auszugehen, dass seine Exilaktivitäten
den türkischen Sicherheitskräften bekannt geworden sind. Selbst wenn
er im Fernsehen betreffend der via U. und W. ausgestrahlten
Demonstration vom 14. Februar 2004 in M. als Saz-Spieler erkannt
worden sein sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, dass die
türkischen Behörden ihn in der Funktion als Musiker als exponierten
Politaktivisten wahrgenommen hätten. Schliesslich gibt es mangels
entsprechender Beweismittel keinerlei Hinweise darauf, dass gegen
ihn aufgrund der vorgebrachten Aktivitäten in der Türkei ein Strafver-
fahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind,
wobei in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG
verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten ist, dass es nicht Sache der
schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch nur ansatzweise
und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der
beschwerdeführenden Person abklären zu müssen. Dies umso
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weniger, als er in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen
hat (vgl. A12/18, S. 10).
4.3.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 18. November 2003 gel-
tend machte, er habe in der Türkei einem Aufgebot zur Leistung des
Militärdienstes keine Folge geleistet (vgl. A12/18, S. 5).
Die ARK hat im Grundsatzurteil EMARK 2004 Nr. 2 festgelegt, dass
die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine we-
gen dessen Nichtleistens drohende Strafe nur dann eine asylrelevante
Verfolgung darstelle, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion
oder Desertion mit einer Strafe zu rechnen habe, welche entweder aus
Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfalle (malus)
oder an sich unverhältnismässig hoch sei, oder wenn die Einberufung
zum Wehrdienst darauf abziele, einem Wehrpflichtigen aus einem der
in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen
oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken.
In casu sind indessen keine Hinweise ersichtlich, wonach eine allfälli-
ge Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst zwecks
Teilnahme an völkerrechtlich verpönten Handlungen erfolgen oder da-
rauf abzielen würde, ihm erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG zuzufügen. Ausserdem ist nicht davon auszugehen, dass eine
allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Militärdienstver-
weigerung aus Gründen von Art. 3 AsylG im Sinne eines Politmalus
diskriminierend höher ausfallen würde.
4.3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllt, da es ihm we-
der gelang, diese nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, noch sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen. Somit
hat die Vorinstanz sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Bei dieser
Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen im Asylpunkt in
der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben sowie auch die als
Beweismittel eingereichten Dokumente über das bereits Gesagte hi-
naus näher einzugehen, zumal diese insgesamt nicht zu einem ande-
ren Entscheid zu führen vermögen.
Seite 19
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5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer-
den (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001
Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Gross-
britannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, S. 327 ff.). Es ergeben sich aber weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver-
botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder
bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für
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den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung
darstellen würden.
6.3.2 Was seinen Gesundheitszustand betrifft, wurde in der Rechts-
mitteleingabe geltend gemacht, er sei wegen der erlittenen Traumata
psychisch angeschlagen, weshalb ein Wegweisungsvollzug insgesamt
nicht zumutbar sei.
Aus einem seitens des Beschwerdeführers der Vorinstanz eingereich-
ten Befundbericht von Dipl.-Med. X.Y., Fachärztin für Neurologie und
Psychiatrie, Z., vom 8. Juli 2003 ergibt sich zwar, dass dem
Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Deutschland eine
Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik sowie eine
somatoforme Störung diagnostiziert wurden. Da den schweizerischen
Asylbehörden jedoch kein aktuelles Arztzeugnis vorliegt, ist nicht
erstellt, ob die dem Beschwerdeführer damals diagnostizierten
psychischen Beschwerden im heutigen Zeitpunkt noch andauern.
Infolgedessen kann in casu davon ausgegangen werden, dass einem
allfälligen Wegweisungsvollzug auch keine gesundheitlichen Gründe
entgegenstehen, zumal selbst bei einem Andauern der in Deutschland
festgestellten psychischen Probleme nicht von einer Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu sprechen wäre, können solche
psychische Störungen auch in der Türkei behandelt werden.
6.3.3 Sodann sind auch keine anderen Hinweise ersichtlich, aufgrund
derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situa-
tion. Eigenen Angaben zufolge verfügt er über eine mehrjährige Schul-
bildung mit Abschluss und hat Arbeitserfahrung als Metallbauer, Wer-
begrafiker und Plattenleger. Es ist ihm daher zuzumuten, sich erneut in
seinem Heimatland niederzulassen und eine neue Existenz aufzubau-
en. Darüber hinaus werden ihm seine nach wie vor in der Türkei leben-
den Eltern und seine Schwester bei der Wiedereingliederung behilflich
sein können. Angesichts der gesamten Umstände ist der Vollzug der
Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbe-
züglich als zumutbar zu bezeichnen.
6.4 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG)
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wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005
aufgehoben. Der Integrationsgrad ist deshalb im vorliegenden Verfah-
ren nicht mehr zu prüfen. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden
persönlichen Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefall-
regelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone
die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalles" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufent-
haltsbewilligung zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die zeitlichen
Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt,
hält sich der Beschwerdeführer doch bereits seit dem 22. September
2003, mithin seit mehr als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in
der Schweiz auf. Es ist ihm deshalb unbenommen, bei den zuständi-
gen kantonalen Behörden ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpoli-
zeilichen Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu stellen.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 22. April 2005 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Seite 23
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(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 25