B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4338/2013/mel
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Mazedonien,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 29. Juni 2013 verliessen und über Serbien, Ungarn und Öster-
reich am 1. Juli 2013 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten,
dass sie am 12. Juli 2013 summarisch befragt und am 22. Juli 2013 an-
gehört wurden,
dass sie geltend machten, mazedonischer Ethnie zu sein und aus
E._______ zu stammen,
dass sie im April 2012 einen Kredit aufgenommen hätten und wegen der
Rückzahlungen in Schwierigkeiten geraten seien,
dass die Kreditgeber – eine Art Kredit-Mafia – sie geschlagen und mit
dem Tod bedroht hätten,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge eine Fehlgeburt erlitten habe,
dass sie die Vorfälle den Behörden nicht gemeldet hätten und in Anbe-
tracht der geschilderten Situation ausser Landes geflohen seien,
dass sie als Beweismittel eine Bestätigung für den Spitalaufenthalt der
Beschwerdeführerin zu den Akten gaben,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 23. Juli 2013 – eröffnet am 25. Juli 2013 – ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründe-
te, die Schilderungen der Beschwerdeführenden würden den Anforderun-
gen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht
genügen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht
erfüllten,
dass sie sich zu Belangen der Kreditaufnahme und Kreditrückzahlung so-
wie zum Angriff der Kreditgeber widersprüchlich geäussert hätten,
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dass sie nicht in der Lage gewesen seien, ihre Vorbringen angemessen
zu substanziieren, und überdies realitätsfremde Angaben gemacht hätten,
dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sie im Zusammenhang
mit den geltend gemachten Ereignissen nicht die Behörden eingeschaltet
hätten,
dass das eingereichte Spitaldokument lediglich den Spitalaufenthalt der
Beschwerdeführerin verbunden mit einem Abort belege und nicht weiter
beweistauglich sei,
dass sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und mög-
lich erweise,
dass die Beschwerdeführenden über Krankenbüchlein verfügten und ent-
sprechend auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse bestün-
den,
dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunfts-
landes Mazedonien und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 6a
Abs. 2 Bst. a und Art. 40 AsylG fünf Arbeitstage betrage,
dass die Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM mit Eingabe vom
31. Juli 2013 beim Bundesverwaltungsgericht teilweise anfochten,
dass sie die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit
des Vollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz so-
wie in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht bean-
tragten,
dass auf weitere Erwägungen der Vorinstanz und die Begründung des
Rekurses – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägun-
gen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
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i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als of-
fensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
AsylG),
dass sich die vorliegende Beschwerde allein gegen den Vollzug der Weg-
weisung richtet,
dass die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung
der Asylgesuche) und 3 (Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung demzufolge mangels Anfechtung in Rechtskraft
erwachsen sind,
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dass im Beschwerdeverfahren somit lediglich die Frage der vorläufigen
Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]),
dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden kann, da es den Be-
schwerdeführenden – wie rechtskräftig feststeht – nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen,
dass die Beschwerdeführenden im Rahmen des Anfechtungsgegen-
stands zwar geltend machen, sie hätten die Bedrohungslage insgesamt
übereinstimmend geschildert, wobei allfällige Ungereimtheiten eventuell
auf Missverständnisse zurückzuführen seien,
dass sich den Anhörungsprotokollen indes keine Anhaltspunkte für Ver-
ständigungsprobleme entnehmen lassen und auch die Hilfswerkver-
tretungen keine entsprechenden Vorbehalte äusserten,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vielmehr in überzeugen-
den Erwägungen auf die Unglaubhaftigkeit der angeblichen Bedrohungs-
lage schloss,
dass auf diese Argumentation vollumfänglich verwiesen werden kann, da
sich die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe darauf beschränken, oh-
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ne stichhaltige Vorbringen die angebliche Glaubhaftigkeit des Vorgefalle-
nen erneut zu behaupten,
dass Belege für die angebliche Traumatisierung der Beschwerdeführen-
den indes fehlen und ihr Aussageverhalten nicht auf ein solches Leiden
schliessen lässt,
dass mithin keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen im Heimatstaat drohen
könnte,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Mazedonien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist, zumal die Beschwerdeführenden über Arbeitserfah-
rung in verschiedenen Bereichen und soziale Anknüpfungspunkte vor Ort
verfügen,
dass auch nicht davon ausgegangen werden muss, ihnen sei der Zugang
zu allfällig benötigter medizinischer Hilfe verwehrt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da auch diesbezüglich keine Vollzugs-
hindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es ihnen obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet abzuweisen und dem Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht zu entsprechen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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