B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4338/2016
wiv
Ur t e i l vom 3 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 / N (…).
D-4338/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Eritrea, welcher eige-
nen Angaben zufolge der ethnischen Minderheit der Bilen angehört – er-
suchte am 26. September 2014 um die Gewährung von Asyl in der
Schweiz, worauf er am 30. September 2014 zu seiner Person und zu sei-
nem persönlichen Hintergrund, zu seinem Reiseweg, zum Verbleib seiner
Reise- und Identitätspapiere und summarisch zu seinen Gesuchsgründen
befragt wurde. Die Befragung wurde nicht in seiner Muttersprache Bilen,
sondern in Tigrinya geführt (vgl. act. A4: Befragungsprotokoll). Am
14. März 2016 fand die einlässliche Anhörung zu den Gesuchsgründen
statt, welche in Bilen geführt wurde. Bei dieser Gelegenheit wurden dem
Beschwerdeführer unter anderem nochmals Fragen zum Herkunftsort und
den Umständen seiner Ausreise gestellt, namentlich Fragen zu seinem
exakten Reiseweg innerhalb Eritreas (vgl. act. A17: Anhörungsprotokoll).
Im Rahmen der Befragung und der Anhörung brachte der Beschwerdefüh-
rer zur Hauptsache das Folgende vor: Er stamme aus dem Dorf
B._______, welches in der Region der Stadt C._______ gelegen sei ([…]
südwestlich von D._______), wo er bei seinen Eltern und mit seinen (…)
Geschwistern aufgewachsen sei. Die Schule habe er nach der fünften res-
pektive schon nach der dritten Klasse verlassen, weil diese nichts getaugt
habe, weil kaum Schulunterricht stattgefunden habe, respektive da er in
der elterlichen Landwirtschaft habe mitarbeiten müssen. Er sei zur Zeit des
Schulabbruchs zirka 15 Jahre alt gewesen und er habe von da an als Hirte
die Tiere seiner Familie gehütet. Seine Familie habe damals noch Ziegen,
Schafe und Kühe besessen. Als Hirte habe er gearbeitet, bis er die Heimat
zirka im (…) 2013 verlassen habe. In der Zwischenzeit sei sein Vater ver-
storben, weshalb seine Familie heute nur noch zwei Kamele habe. Seine
Mutter besitze aber nach wie vor das elterliche Haus und betreibe Land-
wirtschaft auf einem Stück Land, welches der Familie von der Verwaltung
per Los zugeteilt worden sei. Seine Heimat habe er verlassen, weil er keine
Waffe habe tragen wollen respektive um dem Militärdienst zu entgehen.
Dazu führte der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung aus, er sei
geflüchtet, weil es Razzien gegeben und er befürchtet habe, er könnte mit-
genommen werden. Dabei gab er auf Frage nach dem Erhalt eines Aufge-
bots für den Militärdienst an, etwas Schriftliches habe er nie bekommen,
jedoch hätten die Razzien ab (…) 2013 sehr zugenommen, worauf er um-
gehend geflohen sei (vgl. dazu act. A4 Ziff. 7.01). Im Rahmen der Anhö-
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rung brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, er habe seine Hei-
mat verlassen, nachdem er im (…) 2013 ein Schreiben der Behörden be-
kommen habe, in welchem es um den Militärdienst gegangen sei. Sein Va-
ter sei zu ihm aufs Feld gekommen und habe ihm gesagt, er habe ein
Schreiben von der Regierung bekommen. Er sei daraufhin wütend auf sei-
nen Vater geworden, da dieser das Schreiben überhaupt entgegengenom-
men habe. Das Schreiben habe er nicht einmal gelesen, darin sei es aber
laut seinem Vater um den Militärdienst gegangen. Was aus dem Schreiben
geworden sei, wisse er nicht. Wegen dem Schreiben sei er jedoch unruhig
geworden, worauf er innert einer Woche von zuhause weggegangen sei.
Weshalb er gerade zu jenem Zeitpunkt ein Schreiben der Behörden be-
kommen habe, wisse er nicht, die Regierung verschicke aber jedes Jahr
schriftliche Vorladungen an jene, welche die Schule abgebrochen hätten.
Weil er weggegangen sei, sei sein Vater später für zwei Wochen inhaftiert
worden (vgl. zum Ganzen act. A17 F. 90 ff.). Zum Schluss der Anhörung
machte der Beschwerdeführer auf Vorhalt von Widersprüchen zwischen
seinen heutigen Angaben und jenen anlässlich der Befragung geltend, er
habe im Rahmen der Befragung sowohl vom erhaltenen Schreiben als
auch von Razzien berichtet. Heute habe er vergessen, auch die Razzien
zu erwähnen. Damals habe es tatsächlich auch solche gegeben, nicht nur
schriftliche Vorladungen, und er habe seine Heimat aus der Angst verlas-
sen, mitgenommen zu werden. Anlässlich einer Razzia sei auch ihr Haus
durchsucht worden, was er jedoch nicht miterlebt habe, da er die meiste
Zeit am Berg bei den Tieren gewesen sei. Als Hirte sei er nur einmal die
Woche zuhause gewesen. Er wisse daher nicht, wie oft ihr Haus durch-
sucht worden sei, das letzte Mal sei aber kurz vor seiner Ausreise gewesen
(vgl. zum Ganzen act. A17 F. 209 ff.).
Zu seinem Reiseweg führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus,
er sei im (…) 2013 von seinem Heimatort B._______ innert zwei Wochen
über E._______ (…) und F._______an die Grenze zum Sudan gelangt.
Dabei habe er sowohl in E._______ als auch in F._______auf Plantagen
nach Arbeit gefragt und an beiden Orten jeweils für einige Tage gearbeitet,
um sich über die Gegend kundig zu machen. Zuletzt habe er zusammen
mit einer Gruppe zu Fuss die Grenze zum Sudan passiert. Im Sudan habe
er sich über Kassala nach Khartum begeben, von wo er – finanziert von
seinem Vater – nach Libyen gelangt sei, von wo er nach Italien und an-
schliessend in die Schweiz gelangt sei. Für die Reisewegbeschreibungen
im Einzelnen kann, soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf
die Akten verwiesen werden.
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Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung angegeben
hatte, selbst nie eine Identitätskarte besessen zu haben, reichte er Im Rah-
men der Anhörung als Beweismittel eine Kopie der Identitätskarte seiner
Mutter zu den Akten (ausgestellt in der Subzoba C._______ am (…) 1993;
vgl. act. A17 F. 6). Dabei bekräftigte er, selbst nie eine Identitätskarte be-
sessen zu haben. Gleichzeitig gab er an, er könne auch keinen Taufschein
beschaffen, weil sich ihr Priester weigere, einen solchen auszustellen,
wenn er nicht anwesend sei. Er habe aber Schulpapiere gehabt. Diese
dürften allerdings nur noch schwer zu finden sein. Am 19. April 2016 reichte
er über das für ihn zuständige kantonale Migrationsamt ein eritreisches
Zeugnis für das Schuljahr 2005/2006 nach.
B.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 – eröffnet am 13. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegwei-
sung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea. Im
Rahmen der Begründung dieses Entscheides erklärte das Staatssekreta-
riat zunächst die Vorbringen über die angeblich ausreiserelevanten Ereig-
nisse als unglaubhaft, wobei es auf die Unterschiede in den diesbezügli-
chen Angaben und Ausführungen anlässlich der Befragung vom 30. Sep-
tember 2014 und der Anhörung vom 14. März 2016 verwies. Dabei hielt
das Staatssekretariat namentlich fest, die erheblichen Unterschiede in den
Vorbringen liessen sich auch nicht damit erklären, dass die Befragung nicht
in der Muttersprache Bilen, sondern in Tigrinya erfolgt sei, zumal sich der
Beschwerdeführer in dieser Sprache durchaus habe verständigen können.
Im Weiteren gelangte das Staatssekretariat zum Schluss, aufgrund seiner
weitgehend unsubstanziierten und auch widersprüchlichen Angaben zu
seiner Biographie, wie auch aufgrund seiner bloss lückenhaften Kennt-
nisse eritreischer Gegebenheiten, bestünden erhebliche Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer noch bis zum Alter von (…) Jahren am geltend
gemachten Herkunftsort B._______ gelebt habe. Aufgrund der Aktenlage
sei vielmehr davon auszugehen, dass er seine Heimat schon viel früher als
behauptet verlassen habe. Als ebenfalls unglaubhaft erkannte das Staats-
sekretariat sodann die Angaben und Ausführungen zur geltend gemachten,
angeblich illegalen Ausreise, da die diesbezüglichen Beschreibungen Ele-
mente aufwiesen, welche vor dem Hintergrund der geographischen Gege-
benheiten vor Ort nur schwer oder gar nicht nachvollziehbar seien. Vor die-
sem Hintergrund gelangte das SEM zum Schluss, die widersprüchlichen
und nachgeschobenen Elemente in den Asylvorbringen, die Abweichungen
in den biographischen Angaben, das mangelhafte Wissen über Eritrea und
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die tatsachenwidrigen Elemente in den Reisewegbeschreibungen erhärte-
ten den Verdacht, dass vom Beschwerdeführer sein letzter Aufenthaltsort
verschleiert werde. Den Wegweisungsvollzug erklärte das SEM vor diesem
Hintergrund als zulässig, zumutbar und als möglich. Diesbezüglich hielt
das Staatssekretariat fest, es sei nicht Sache der Asylbehörden nach all-
fälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn – wie im Falle des
Beschwerdeführers – die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme.
Für die vorinstanzlichen Erwägungen im Einzelnen ist, soweit nicht nach-
folgend darauf eingegangen wird, auf die Akten zu verweisen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2016
– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde, wobei er zur
Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorins-
tanz beantragte. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschuss-
pflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher
Rechtsbeistand. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung machte der
Beschwerdeführer vorab geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass vom
SEM die Befragung (vom 30. September 2014) nicht in seiner Mutterspra-
che Bilen, sondern in Tigrinya geführt worden sei, zumal er anlässlich der
Gesuchseinreichung auf dem Personalienblatt ausdrücklich auf seine Mut-
tersprache hingewiesen habe. Aus den Akten gehe sodann deutlich hervor,
dass es dadurch im Rahmen der Befragung zu gravierenden Verständi-
gungsproblemen gekommen sei, beispielsweise bei der Frage nach den in
Eritrea verwendeten Noten und Münzen. Darüber hinaus ergebe sich auch
aus dem Anhörungsprotokoll (vom 14. März 2016), dass es im Rahmen der
Befragung zu grossen Verständigungsproblemen gekommen sei. So habe
er im Rahmen der Anhörung gleich an mehreren Stellen darauf hingewie-
sen, dass anlässlich der Befragung wohl falsch übersetzt worden sein
müsse und er die Befragung wirklich nicht gut verstanden habe. Auch habe
er im Rahmen der Anhörung darauf hingewiesen, dass er sehr wohl schon
im Rahmen der Befragung ein Aufgebot für den Nationaldienst erwähnt
habe. Alleine der Umstand, dass er zu einer Befragung in Tigrinya einge-
willigt und das Protokoll der Befragung nach dessen Rückübersetzung un-
terzeichnet habe, vermöge nichts an der Mangelhaftigkeit der Befragung
zu ändern. Nachdem die Vorinstanz ihn nicht in seiner Muttersprache be-
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fragt habe, habe diese sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch sei-
nen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt. Schliesslich habe das SEM
auch zu Unrecht die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel gezogen
und damit seine Asylgründe nicht korrekt gewürdigt. Unter Berücksichti-
gung der sprachlichen Schwierigkeiten im Rahmen der Befragung habe er
nämlich sehr wohl insgesamt plausibel darlegen können, dass er in
B._______ als Hirte gelebt habe und er aufgrund eines Aufgebots für den
Nationaldienst illegal aus seiner Heimat ausgereist sei. Damit habe er
nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass er aufgrund des Aufgebots
zum Militärdienst und seiner anschliessenden Flucht der Gefahr ausge-
setzt gewesen sei, jederzeit verhaftet und zum Militärdienst eingezogen zu
werden. Falls wider Erwarten nicht von einer konkreten Gefährdung im
Ausreisezeitpunkt ausgegangen werden sollte, sei jedenfalls zu prüfen, ob
er in seiner Heimat wegen seiner illegalen Ausreise asylrelevante Nachteile
zu gewärtigen hätte. Da die eritreischen Behörden illegal ausgereisten Per-
sonen grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung unterstellten und
diese schwer bestraften, erfülle er zumindest die Flüchtlingseigenschaft. In
diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer unter anderem gel-
tend, bei einer Gesamtwürdigung spreche jedenfalls nichts dafür, dass er
seine Heimat legal hätte verlassen können. Nach diesen Ausführungen er-
klärte der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als sowohl unzuläs-
sig als auch unzumutbar, da ihm im Falle einer Rückkehr in die Heimat eine
Bestrafung wegen seiner illegalen Ausreise und eine umgehende Zwangs-
rekrutierung drohe. Für die Beschwerdevorbringen im Einzelnen ist, soweit
nicht nachfolgend darauf eingegangen wird, auf die Akten zu verweisen
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2016 wurde den Gesuchen um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63
Abs. 4 VwVG) und um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (nach
Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) entsprochen und dem Beschwerde-
führer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet (Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG). Gleichzeitig wurde
das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
E.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 hielt das SEM unter Verweis
auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
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Seite 7
F.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
27. Juli 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe ist als frist- und formgerecht zu erkennen (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne eines Eventualantrages die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz, weil vom SEM der rechtserhebliche Sachverhalt nicht korrekt
erfasst und sein Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden sei. In
dieser Hinsicht macht er geltend, die Befragung vom 30. September 2014
sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht in seiner Muttersprache,
sondern in der ihm weitgehend fremden Sprache Tigrinya geführt worden,
wodurch es zu massgeblichen Verständigungsproblemen gekommen sei.
Die vom SEM festgestellten Widersprüche in seinen Sachverhaltsangaben
schreibt er vollumfänglich diesem Umstand zu. Diese Vorbringen sind in-
des aufgrund der Aktenlage als unbegründet zu erkennen. Dem Beschwer-
deführer ist dabei zunächst entgegenzuhalten, dass er anlässlich der Ge-
sucheinreichung vom 26. September 2014 angegeben hatte, er spreche
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neben seiner Muttersprache Bilen auch Tigrinya (vgl. act. A1: Personalien-
blatt). Vor diesem Hintergrund war das SEM durchaus berechtigt, eine Be-
fragung in Tigrinya anzusetzen. Zwar machte der Beschwerdeführer in der
Folge sowohl eingangs als auch im Verlauf der Befragung geltend, er
würde sich in der kommenden Anhörung lieber in seiner Muttersprache Bi-
len ausdrücken, da er Tigrinya nicht so gut respektive bloss mittelmässig
spreche (vgl. act. A4, Bst. h und Ziff. 1.17.01-1.17.04). Mit Blick auf den
gesamten Inhalt der protokollierten Befragung – welche als umfassend be-
zeichnet werden darf – spricht jedoch nichts dafür, er hätte sich bei dieser
Gelegenheit nicht vollständig und korrekt ausdrücken können. Der Be-
schwerdeführer war im Rahmen der Befragung vielmehr in der Lage, zu
praktisch jedem befragten Aspekt ausführliche Angaben und Ausführungen
zu machen. Nur schon mit Blick darauf deutet nichts auf das Vorliegen
ernsthafter Verständigungsprobleme (vgl. in diesem Zusammenhang auch
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993 Nr. 36 E. 4b). Soweit ersichtlich kam es denn auch an
bloss zwei Stellen zu minderen Verständigungsproblem, was allerdings mit
Blick auf den jeweiligen Sachzusammenhang nicht erstaunt. So konnte
dem Beschwerdeführer zunächst nicht auf Anhieb erklärt werden, dass all-
fällige Dokumente aus Eritrea auch „eingescannt und gemailt“ werden kön-
nen (vgl. a.a.O., Ziff. 4.07 [am Ende]). Zum andern schien der Beschwer-
deführer eine Frage nach der Stückelung von eritreischen Münzen und
Geldscheinen nicht zu verstehen, als ihm vom SEM eine Serie von länder-
spezifischen Fragen gestellt wurde (vgl. a.a.O., Ziff. 6.01 [zweite von sie-
ben länderspezifischen Fragen]). Zwar kam es gemäss Aktenlage auch im
Rahmen der summarischen Befragung zu den Gesuchsgründen zu einem
Moment der Stille, indem der Beschwerdeführer eine Folgefrage zunächst
unbeantwortet liess (vgl. a.a.O., Ziff. 7.01 [dritte und vierte Frage]). Es
spricht jedoch nichts dafür, der Beschwerdeführer hätte an dieser Stelle die
Frage nicht verstanden, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, er sei
sich an dieser Stelle unschlüssig gewesen, was er geeigneter Weise ant-
worten solle (vgl. nachfolgend, E. 4.2). Schliesslich bestätigte der Be-
schwerdeführer zum Schluss der Befragung, den Dolmetscher hinreichend
verstanden zu haben (vgl. a.a.O., Ziff. 9.02), wie auch die Vollständigkeit
des Protokolls. Nach dem Gesagten lassen sich die erkennbaren Wider-
sprüche im Sachverhaltsvortrag (vgl. nachfolgend, E. 4.2) nicht einer an-
geblich ungenügenden Verständigung zuschreiben. Es ist auch weder eine
Gehörsrechtsverletzung noch anderweitig Bedarf an zusätzlichen Sachver-
haltsabklärungen ersichtlich. Der rechtserhebliche Sachverhalts erscheint
vielmehr als hinreichend erstellt, womit das Gericht in der Sache zu ent-
scheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
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Seite 9
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjek-
tive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich im Rahmen seiner Beschwerde als
Refraktär dar, und er verlangt vor diesem Hintergrund die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter zumin-
dest die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner illegalen
Ausreise. Es besteht jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – weder Anlass
zur Annahme, er habe im Zeitpunkt seiner angeblich im (…) 2013 erfolgten
Ausreise in direktem Kontakt mir den heimatlichen Militärbehörden gestan-
den, noch ist einer allfälligen illegalen Ausreise aus Eritrea flüchtlingsrecht-
liche Relevanz zuzumessen.
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Seite 10
4.2 Im Rahmen der Befragung vom 30. September 2014 hatte der Be-
schwerdeführer auf konkrete Nachfrage hin ausdrücklich verneint, vor sei-
ner Ausreise aus Eritrea ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu ha-
ben. An dieser Stelle berichtete er vielmehr über seine zunehmende Furcht
vor einer Rekrutierung im Rahmen einer behördlichen Razzia, da es im (…)
2013 zunehmend zu solchen gekommen sei. Im klaren Gegensatz dazu
berichtete er gut eineinhalb Jahre später – im Rahmen der Anhörung vom
14. März 2016 – vor allem über den angeblichen Erhalt eines Schreibens,
mittels welchem er von den Behörden zum Militärdienst aufgeboten wor-
den sei. Seinen ursprünglichen Bericht über angeblich im (…) 2013 zuneh-
mend laufende Razzien, welche ihn zur Flucht veranlasst hätten, nahm er
erst wieder auf, nachdem er vom SEM auf das Vorliegen von Widersprü-
chen im Sachverhaltsvortrag hingewiesen wurde. Dieses Aussageverhal-
ten kann nicht überzeugen, zumal – wie vorstehend aufgezeigt – kein An-
lass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre in irgendeiner Form
in seinem Sachverhaltsvortrag eingeschränkt gewesen. Im Rahmen der
Anhörung berief er sich zwar mehrmals darauf, im Rahmen der Befragung
wohl etwas nicht verstanden zu haben. Der jeweilige Sachverhaltszusam-
menhang lässt jedoch ohne weiteres erkennen, dass er sich dieses Vor-
bringens jeweils im Sinne einer Schutzbehauptung bedient hatte (vgl. act.
A17, F. 14 [nach Vorhalt seiner Pflicht zur Vorlage von Originalausweisen],
F. 38 ff. [nach Vorhalt seiner widersprüchlichen Angaben zum Schulbesuch]
und F. 47 [nach Vorhalt von unzutreffenden Ortsangaben]). Nicht anders
verhält es sich mit dem Vorbringen gegen Ende der Anhörung, entgegen
des klar anders lautenden Protokolls habe er schon im Rahmen der Befra-
gung vom Erhalt eines Schreibens berichtet (vgl. a.a.O., F. 207 ff.).
Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine
Vorbringen im Verlauf der Anhörung auch sukzessive ausbaute, was eben-
falls nicht überzeugen kann. Hatte er im Rahmen der Befragung noch in
eher allgemeiner Weise über laufende Razzien berichtet, vergass er diesen
Punkt anlässlich der Anhörung zunächst, nur um gegen Schluss der Anhö-
rung geltend zu machen, es sei tatsächlich sogar bei ihm zuhause zu Raz-
zien gekommen, und zwar mehrmals, worüber er aber nichts zu berichten
wisse, da er jeweils auf dem Feld respektive am Berg gewesen sei. Es darf
indes davon ausgegangen werden, dass die Eltern und Geschwister dem
Beschwerdeführer überaus detailliert berichtet hätten, wäre es jemals zu
einer behördlichen Razzia in deren Haus gekommen.
Mit dem klar ersichtlichen Wechsel in seinen Vorbringen hat der Beschwer-
deführer einen massgeblichen inneren Widerspruch geschaffen, zumal im
eritreischen Kontext der Frage danach, ob einer Person ein Aufgebot der
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Seite 11
zuständigen Militärbehörden zugestellt wurde, durchaus wesentliche Be-
deutung zukommen kann. Aufgrund der Aktenlage ist zu schliessen, dies
sei dem Beschwerdeführer nach anderthalb Jahren Aufenthalt in der
Schweiz bewusst geworden, weshalb er seinen Sachverhaltsvortrag im
Rahmen der Anhörung in diese Richtung angepasst habe. Es ist daher mit
dem SEM von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu den angeblich
ausreiserelevanten Umständen auszugehen. Nach dem Gesagten spricht
nichts dafür, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise von den hei-
matlichen Behörden konkret angesprochen worden wäre. Ersichtlich ist le-
diglich seine allgemeine Ablehnung der eritreischen Nationaldienstpflicht,
aufgrund welcher er seine Heimat verlassen habe. Da insgesamt kein An-
lass zur Annahme besteht, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Aus-
reise einer konkret anstehenden Rekrutierung entzogen hätte, geschweige
denn, dass er aus dem Militärdienst desertiert wäre, sind keine glaubhaften
Hinweisen auf eine asylrelevante Verfolgungssituation im Ausreisezeit-
punkt ersichtlich.
4.3 Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen
Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf er sich im Weiteren beruft. Es ist mithin
zu prüfen, ob er in seiner Heimat nur schon deswegen mit ernsthaften
Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil er Eritrea
mutmasslich ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im
Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat.
Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 ist das Bundesver-
waltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach
eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr
aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Straf-
bestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung ge-
langten, zumal – wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit welchem
sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behör-
den stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr ri-
goros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen
Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht un-
erheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Erit-
rea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter die-
sen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hät-
ten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer
aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates
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Seite 12
konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Moti-
vation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG dar-
stellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an ei-
nem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch
nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne,
illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür
spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit
den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende)
Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestra-
fung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behör-
den vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-
Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Po-
litmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine
kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt
werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht
allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten
Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Eben-
falls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Natio-
naldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine
Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von
Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss
Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe nicht die Frage der Flüchtlings-
eigenschaft, sondern die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft im eritreischen Kontext bedürfe es daher neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1)
Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Fak-
toren klarerweise zu verneinen, da einerseits – wie vorstehend ausge-
führt – die geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft gemacht
werden konnten und andererseits aufgrund der Aktenlage auch keine an-
deren Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche ihn in den Augen des
eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.
Der Beschwerdeführer weist unter keinem Gesichtspunkt ein relevantes
Profil auf. Er stellt sich aufgrund der Aktenlage lediglich als ein junger Mann
dar, welcher seine Heimat verlassen hat, um dem eritreischen National-
dienst auszuweichen, wie tausende andere junge Eritreer und Eritreerin-
nen auch. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit
D-4338/2016
Seite 13
seiner Reiswegbeschreibungen und seiner Angaben zum behaupteten
Ausreiszeitpunkt (angeblich […] 2013) letztlich offen bleiben.
4.4 Nach vorstehenden Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, weshalb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zu bestätigen ist.
Das Asylgesuch wurde demnach zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
[erster Satz] AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl. dazu BVGE
2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter
Satz] AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend-
machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Falle des Beschwerdeführers ist der Wegwei-
sungsvollzug indes unter keinem Titel als unzulässig zu erkennen.
6.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
D-4338/2016
Seite 14
den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich demgemäss
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK, Art. 3 EMRK und vorliegend
auch Art. 4 EMRK).
6.2.2 Vom Beschwerdeführer wurde namentlich geltend gemacht, der
Wegweisungsvollzug sei als unzulässig zu erkennen, da ihm im Falle einer
Rückkehr in die Heimat sein Einzug in den eritreischen Nationaldienst
drohe. Hierzu ist festzustellen, dass die Frage der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil geklärt worden ist (vgl. dazu Urteil E-5022/2017 vom
10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E. 6.1). Im genannten Urteil hat
das Gericht zunächst festgehalten, dass es sich beim eritreischen Natio-
naldienst nicht um Sklaverei oder Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs.
1 EMRK handle (vgl. E. 6.1.4). Ferner hat das Gericht ausführlich die Zu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowohl unter dem Gesichtspunkt des
Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Ver-
bots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung
(Art. 3 EMRK) geprüft.
Dabei ist das Gericht nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren
Quellen in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis gelangt, dass die Bemes-
sung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen
Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durch-
schnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei
jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Ein-
zelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten
sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen
Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb,
weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden
und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster
Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hin-
ausgehend hat das Gericht festgestellt, dass es im eritreischen National-
dienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Natio-
naldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. Ur-
teil E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
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Seite 15
In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht sodann festgestellt, Art. 4 Abs. 2
EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das
ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots
anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürch-
tende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den
Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qua-
lifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe systematisch stattfänden und dass jede Nationaldienstleis-
tende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Dabei ist auch in Betracht zu
ziehen, dass sich die Behandlung bei Dienstpflicht im zivilen Bereich in
vielen Fällen kaum von derjenigen bei ordentlicher Arbeitstätigkeit unter-
scheidet. Ausserdem stehen die Berichte über Misshandlungen oft in Zu-
sammenhang mit Desertion. Beim Beschwerdeführer handelt es sich indes
klarerweise nicht um einen Deserteur. Insgesamt ist eine Verletzung von
Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. Ur-
teil E-5022/2017, E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Im vorerwähnten Grundsatzurteil hat das Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Be-
lege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Na-
tionaldienst systematisch stattfänden und jede Dienstleistende und jeder
Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche
Übergriffe zu erleiden. Auch von einem „real risk“ einer Haftstrafe allein
aufgrund der Ausreise vor bestehendem Nationaldienst geht das Gericht
nicht aus (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.8). Es besteht daher kein ernst-
haftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK bei bevorstehendem Nati-
onaldienst.
6.2.3 Der Ordnung halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das
Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges im vorgenannten
Grundsatzurteil lediglich für freiwillig Rückkehrende beurteilt hat – aufgrund
des fehlenden Rückübernahmeabkommens mit Eritrea – und die Frage der
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Seite 16
Zulässigkeit zwangsweiser Rückschaffung explizit offen gelassen wurde
(vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.1.7).
6.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Im Falle des Beschwerdeführers erweist sich in-
des der Wegweisungsvollzug unter keinem Gesichtspunkt als unzumutbar.
6.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 ist das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer eingehenden Analyse der Ländersituation
(vgl. E. 15 und 16) zum Schluss gelangt, dass angesichts der dokumen-
tierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im
Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem die bisherige Praxis (gemäss
EMARK 2005 Nr. 12), wonach eine Rückkehr nach Eritrea nur bei begüns-
tigenden individuellen Umständen zumutbar sei, nicht mehr aufrechterhal-
ten werden kann (vgl. Urteil D-2311/2016, E. 17.2). Das Gericht stufte den
Wegweisungsvollzug nach Eritrea daher als grundsätzlich zumutbar ein.
6.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 ist das Gericht im Weiteren
zum Schluss gelangt, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden, aufgrund der allge-
meinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage
zu geraten drohen (vgl. E. 6.2.3). Auch sei nicht überwiegend wahrschein-
lich, im Nationaldienst von ernsthaften Übergriffen betroffen zu sein, da
nicht von flächendeckenden Misshandlungen und sexuellen Übergriffen im
Nationaldienst auszugehen sei (vgl. Urteil E-5022/2017, E. 6.2.4). Dem-
nach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei
Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet
seien. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt
demgemäss – anders als geltend gemacht – nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs.
6.3.3 Angesichts der im Referenzurteil D-2311/2016 festgehaltenen
schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in
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Seite 17
Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von
einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbar-
keit bleibt daher im Einzelfall zu prüfen (vgl. E. 17.2). Die vorliegend er-
sichtlichen Einzelfallumstände sprechen indes nicht gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges. So handelt es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen mittlerweile (…)-jährigen Mann, welcher gemäss Aktenlage
gesund ist und dessen Kernfamilie – seine Mutter und drei Geschwister –
weiterhin im Heimatdorf leben, wo die Familie Landwirtschaft betreibt. Auch
wenn seine Familie laut dem Beschwerdeführer seit dem Tod des Vaters
kaum noch Viehwirtschaft betreibt, so verfügt er doch am Heimatort weiter-
hin über ein familiäres Beziehungsnetz, indem er zu seiner Mutter und sei-
nen Geschwistern zurückkehren kann. Es ist ihm ohne weiteres zuzumu-
ten, zusammen mit seiner Familie wiederum in der Landwirtschaft zu ar-
beiten.
6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als
zumutbar.
6.4 Abschliessend ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), da eine freiwillige Rückkehr nach
Eritrea technisch ohne weiteres möglich und der Beschwerdeführer ver-
pflichtet ist, über die für ihn zuständige Vertretung seines Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8
Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Mit Blick darauf erweist sich als uner-
heblich, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell
nicht möglich ist; die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht praxisge-
mäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs (im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG) entgegen.
6.5 Den vorstehenden Erwägungen gemäss ist der Wegweisungsvollzug
als zulässig, zumutbar und möglich zu erkennen, womit die Anordnung ei-
ner vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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Seite 18
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65
Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als
amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1
i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des
Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwen-
dig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Da er keine Kostennote zu
den Akten gereicht hat, ist sein Aufwand abzuschätzen (Art. 14 Abs. 2
VGKE). Das amtliche Honorar ist demnach aufgrund der Aktenlage, der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und
des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände ge-
mäss Art. 110a AsylG (von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter) auf Fr. 800.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher
Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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