Abtei lung IV
D-4339/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J u l i 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
A._______, geboren X._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 18. Juni 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4339/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. März
2005 aus dem Iran ausreiste und am 11. Juli 2005 erstmals in der
Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass sich der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens exilpoli-
tisch betätigte,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. November 2007 gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 25. Januar 2008
die am 4. Dezember 2007 dagegen erhobene Beschwerde guthiess,
die Verfügung aufhob und die Akten zur Durchführung des ordentli-
chen Verfahrens an das BFM überwies,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
31. Januar 2008 die Gelegenheit einräumte, weitere Unterlagen einzu-
reichen oder Ergänzungen zu seinem Asylgesuch einzubringen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2008 eine be-
glaubigte Kopie seiner Identitätskarte sowie Belege zu weiteren exilpo-
litischen Aktivitäten zu den Akten reichte,
dass das Bundesamt das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 25. März 2008 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde vom 28. April 2008 wegen verspäteter Einrei-
chung mit Urteil vom 6. Mai 2008 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 30. Mai
2008 beim BFM schriftlich ein zweites Asylgesuch einreichen liess,
dass er zur Begründung dieses Gesuchs im Wesentlichen neue Tatsa-
chen vorbrachte, welche als subjektive Nachfluchtgründe zu qualifizie-
ren seien und seine Flüchtlingseigenschaft begründen würden,
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dass er seit anfangs März 2008 weiter in seiner Funktion als aktives
Mitglied der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge (DVF) und
Kantonsverantwortlicher der DVF für den Kanton C._______ tätig
geworden und dabei am 8. März 2008, 15. März 2008 sowie am 1. Mai
2008 an Kundgebungen der DVF teilgenommen habe,
dass er weiter als Kantonsverantwortlicher an der wöchentlichen Sit-
zung der DVF in D._______ teilnehme, sich dort auch mit dem
Präsidenten der DVF sowie dem übrigen Kader der Vereinigung treffe,
dass er überdies an der Radiosendung der DVF (..., wöchentliche
Sendung auf E._______) teilgenommen habe,
dass die Moderatorinnen und Moderatoren in dieser Radiosendung je-
weils von der aktuellen Menschenrechtslage im Iran sowie den neues-
ten Aktivitäten der DVF berichteten,
dass feststehen dürfte, dass er mit den ihm übertragenen Führungs-
funktionen und den von ihm verfassten und veröffentlichten Artikeln
nicht nur über ein erhebliches politisches Profil verfüge und innerhalb
der DVF klar positioniert sei, sondern auch von den iranischen Behör-
den in dieser Art und Weise identifiziert, zur Kenntnis genommen so-
wie durch diese als gefährlich für die Islamische Republik eingestuft
worden sei, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft erfülle,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Gesuch bei den Ak-
ten zu verweisen ist (vgl. B1/8),
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2008 - eröffnet am 20. Juni
2008 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, es könnten dem vorliegenden Asylgesuch keine Hinweise
entnommen werden, wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten
Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen oder die
für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass das BFM das erste Asylverfahren mit Entscheid vom 25. März
2008 abgeschlossen habe, wobei diese Verfügung mit Nichteintretens-
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entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 2008 in Rechts-
kraft erwachsen sei, weshalb zu prüfen bleibe, ob seit dem 25. März
2008 relevante Ereignisse im Sinne der obgenannten Gesetzesbestim-
mung eingetreten seien oder nicht,
dass vorliegend der Beschwerdeführer nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt sei, wobei er
- entgegen der behördlichen Aufforderung, die Schweiz zu verlassen -
offensichtlich in der Schweiz verblieben sei und hier seine exilpoliti-
schen Tätigkeiten fortgesetzt habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Eingabe vom 3. Juni
2008 dargelegt habe, weshalb er seiner Meinung nach die Flüchtlings-
eigenschaft im heutigen Zeitpunkt für gegeben erachte,
dass die angeführten Aktivitäten (Weiterführung der exilpolitischen Tä-
tigkeiten, so namentlich Teilnahme an drei Kundgebungen zwischen
März und Mai 2008 sowie an Sitzungen am DVF-Hauptsitz in
D._______ als Verantwortlicher der DVF des Kantons C._______ und
Engagement bei E._______) sich von den bereits im ersten
Asylverfahren früher geltend gemachten Aktivitäten nicht wesentlich
unterscheiden würden, sondern bloss eine zeitliche Fortsetzung
früherer (rechtskräftig beurteilter) Tätigkeiten darstellten,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen im Asylge-
such sowie die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermöch-
ten, weshalb es sich erübrige, darauf näher einzugehen,
dass bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung bestehe, weitere
Abklärungen durchzuführen oder den Beschwerdeführer persönlich zu
befragen,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 27. Juni 2008 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei beantragte, die vorins-
tanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Vorins-
tanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und es materiell zu
behandeln, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
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tene Verfügung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demgegenüber die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochte-
nen Nichteintretensentscheides bildet,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG),
dass subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG begründen, jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls führen, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden,
dass das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorlie-
gen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl aus-
schliesst, auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen verbie-
tet, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat ent-
standen sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlings-
eigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr.
7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weite-
ren Hinweisen),
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dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2008 das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers ablehnte und die Wegweisung sowie deren
Vollzug anordnete und dieser Entscheid mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 6. Mai 2008 in Rechtskraft erwuchs,
dass vorliegend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer, der die
Schweiz nach Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht verlassen
hat, somit in der Schweiz ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des dargelegten exil-
politischen Engagements des Beschwerdeführers zum Schluss ge-
langt, dass insgesamt keine Hinweise auf subjektive Nachfluchtgründe
vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran
zu einer für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen
würden,
dass der Beschwerdeführer - wie im ersten Asylverfahren rechtskräftig
festgestellt wurde - in seiner Heimat keine politischen Aktivitäten und
daraus folgende behördliche Probleme glaubhaft machen konnte, wes-
halb ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen seines
Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen
Behörden oder Nachrichtendienste geraten ist,
dass auf das Beharren des Beschwerdeführers, bei der Beurteilung
seiner exilpolitischen Tätigkeit seien auch seine Vorfluchtgründe - die-
se würden sich entgegen der vorinstanzlichen Erwägungen in der Ver-
fügung vom 25. März 2008 keineswegs als unglaubhaft erweisen -
nochmals zu würdigen, nicht weiter einzugehen ist, da der im ersten
Verfahren beurteilte Sachverhalt nicht Gegenstand einer erneuten Be-
urteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden kann (res iu-
dicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715),
dass zwar die Aktivitäten des Beschwerdeführers innerhalb der DVF
gemäss den Akten über eine blosse Mitgliedschaft hinausgehen, indes
dieser im Zusammenhang mit den eingereichten Fotos zu exilpoliti-
schen Aktivitäten zwischen März und Mai 2008 an keiner Stelle na-
mentlich erwähnt wird,
dass überdies den Bildern und den diversen Bestätigungen der DVF
nicht zu entnehmen ist, wonach sich der Beschwerdeführer bei diesen
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Kundgebungen oder bei der Organisation derselben besonders und
über das Mass der anderen Personen hinaus exponiert oder eine in
der Öffentlichkeit exponierte Führungsposition innegehabt hätte,
dass die Rolle des Beschwerdeführers bei den Aktionen, an denen er
teilnahm, entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung
nicht über das hinausgeht, was viele iranische Staatsangehörige im
Rahmen exilpolitischer Aktionen ausführen, ohne dass von einer Ge-
fährdung dieser Personen auszugehen wäre,
dass auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer von der DVF
als Verantwortlicher des Kantons C._______ ernannt wurde respektive
er als solcher aktiv geworden ist, bereits in der rechtskräftigen Ver-
fügung vom 25. März 2008 beurteilt wurde und für die Zwischenzeit
keine massgebliche Änderung ersichtlich ist,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe am 14. Mai 2008 an
einer irankritischen Sendung auf E._______ teilgenommen, nicht zu
einer anderen Betrachtungsweise führt, wurde doch bereits im ersten
Asylverfahren die Tätigkeit des Beschwerdeführers für das Radio
rechtskräftig beurteilt und ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausstrah-
lung einer weiteren Sendung ein Indiz darstellt, aus welchem ersicht-
lich würde, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden
als politisch exponierte Person und somit als Bedrohung für das politi-
sche System im Iran wahrgenommen wird,
dass davon ausgegangen werden darf, dass die iranischen Sicher-
heitsbehörden durchaus in der Lage sind, zwischen politisch engagier-
ten Iranern, die das Regime zu gefährden vermögen, und Exilaktivis-
ten, die es geradezu darauf anlegen, sich durch ihre Aktionen bekannt
zu machen, zu unterscheiden,
dass somit keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss, dort ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden, zumal insbeson-
dere jegliche aktenkundige Hinweise darauf fehlen, dass gegen den
Beschwerdeführer aufgrund der genannten Aktivitäten im Iran ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor-
den sind,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auf zwei Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts hinweist (E-3329/2006 und
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D-5300/2006), in welchen aufgrund einer Gesamtbeurteilung von -
nicht als asylrelevant erachteter - politischer Aktivität im Iran und von
exilpolitischer Tätigkeit in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft der
Betroffenen bejaht worden sei, obwohl diese eine wesentlich weniger
exponierte Position als er selber innegehabt hätten,
dass demgegenüber nach einer Durchsicht der beiden zitierten Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts festgehalten werden muss, dass die
dort beurteilten Sachverhalte nicht mit dem hier vorliegenden Sachver-
halt, so insbesondere hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Vorflucht-
gründe und einer schon im Heimatland ausgeübten politischen Tätig-
keit, verglichen werden kann,
dass sich insgesamt die im jetzigen Asylverfahren zu beurteilenden
exilpolitischen Aktivitäten (März bis Mai 2008) in ihrer Art und Qualität
nicht wesentlich von den früher geltend gemachten Tätigkeiten unter-
scheiden, weshalb die Vorinstanz zu Recht erkannte, dass diese eine
blosse zeitliche Fortsetzung der früheren, bereits rechtskräftig beurteil-
ten Tätigkeiten darstellen,
dass somit keine Hinweise dafür vorliegen, es seien in der Zwischen-
zeit Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes relevant sind,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift näher einzugehen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
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stimmungen des Ausländergesetzes über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Iran noch individuelle Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und - so-
weit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers, welcher in seiner
Heimat unter anderem als F._______ tätig war, über einen Maturaab-
schluss, diverse Sprachkenntnisse und in seiner Herkunftsregion über
ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Protokoll Empfangszent-
rum, S. 2 f.), sprechen,
dass sich sodann aufgrund der Akten keine Hinweise auf das Vorlie-
gen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und mög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG zu erachten ist, weshalb die
vorläufige Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass ferner das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund voranstehender Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a
VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
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(VGKE, SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- G._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand:
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