B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4339/2012
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli ,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea, zur Zeit im Sudan,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 19. Juli 2012 / N _______.
D-4339/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Bruders B._______
vom 16. März 2011 (Eingangsstempel des BFM vom 17. März 2011) beim
BFM ein Gesuch um Familiennachzug stellen liess,
dass sein Bruder B._______ – ein in der Schweiz unter Asylgewährung
anerkannter Flüchtling – darin im Wesentlichen ausführte, der Beschwer-
deführer habe aufgrund von politischen Problemen aus Eritrea nach Liby-
en flüchten müssen,
dass er dem BFM mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 (Eingangsstem-
pel des BFM vom 14. Dezember 2011) mitteilte, sein Bruder habe bis Au-
gust 2011 in Libyen gelebt und halte sich mittlerweile in Ägypten auf,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2012 den Bruder des Be-
schwerdeführers unter Hinweis auf die Säumnisfolge aufforderte, das Ver-
tretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde des Be-
schwerdeführers sowie einer gemäss BVGE 2011/39 für ein zulässig ge-
stelltes Asylverfahren erforderlichen, persönlich verfassten oder zumin-
dest unterzeichneten Stellungnahme zum anhängigen Fragekatalog des
BFM zu belegen,
dass sich der Bruder des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26. Januar
2012 (Eingangsstempel des BFM vom 30. Januar 2012) fristgerecht ver-
nehmen liess,
dass das BFM am 8. Februar 2012 dem Beschwerdeführer die Einreise in
die Schweiz bewilligte,
dass B._______ mit Schreiben vom 12. März 2012 (Eingangsstempel des
BFM vom 13. März 2012) sowie vom 30. Mai 2012 (Eingangsstempel des
BFM vom 1. Juni 2012) darauf hinwies, es sei dem Beschwerdeführer
nicht möglich, nach C._______ zu reisen, er halte sich nun in (Sudan) auf
und ersuche deswegen, die Einreisebewilligung nach D._______ zu
übersteuern,
dass ihm das BFM am 6. Juni 2012 mitteilte, es sei in den vergangenen
Monaten auf mehrere Missbrauchsfälle aufmerksam geworden, in denen
sich Personen angeblich in Ägypten aufhielten und wie im Falle des Be-
schwerdeführers nach erteilter Einreisebewilligung um eine Übersteue-
rung in einen Drittstaat ersuchten, und auch im vorliegenden Fall keine
D-4339/2012
Seite 3
konkreten Anhaltspunkte bestünden, dass sich der Beschwerdeführer tat-
sächlich in Ägypten aufgehalten habe,
dass ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährt und er gleichzeitig aufge-
fordert wurde, ein gemäss BVGE 2011/39 zulässig gestelltes Asylgesuch
seines Bruders nachzureichen,
dass er sich mit Eingabe vom 21. Juni 2012 (Eingangsstempel des BFM
vom 4. Juli 2012) fristgerecht vernehmen liess,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juli 2012 die Einreisebewilligung
vom 8. Februar 2012 widerrief, die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Akten sei
zwar zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer wohl durch die eritrei-
schen Behörden flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zugefügt worden
seien, aufgrund einer Regelvermutung aber davon auszugehen sei, er
habe im Drittstaat Sudan bereits Schutz gefunden, wo ihm ein Verbleib
zumutbar sei,
dass im vorliegenden Fall darauf verzichtet werden könne, vertieft auf
den angeblichen Aufenthalt in Ägypten einzugehen, da sich der Be-
schwerdeführer seit Mai 2012 im Sudan aufhalte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2012 gegen die-
se Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein-
legen und inhaltlich beantragen liess, der Asylentscheid sei aufzuheben
und die Einreisebewilligung sei zu erneuern , d.h. es sei ihm die Einreise
von D._______ aus zu bewilligen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses beantragt wird ,
dass zur Begründung des Rechtsmittels im Wesentlichen geltend ge-
macht wird, der weitere Aufenthalt im Sudan könne dem Beschwerde-
führe nicht zugemutet werden, dieser habe mittlerweile ein Auge verloren
und diese Invalidisierung verdopple seine Alltagsschwierigkeiten noch-
mals,
D-4339/2012
Seite 4
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111 Bst. e AsylG der Einzelrichter mit Zustimmung
eines zweiten Richters über offensichtlich unbegründete Beschwerden
entscheidet und den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, dass
in casu eine solche Beschwerde vorliegt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
D-4339/2012
Seite 5
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder wenn ihnen die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen, und dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht,
die Einreise zu bewilligen,
dass bei diesem Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung re-
striktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staa-
ten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.),
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zunächst festzustellen ist,
dass eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea nicht auszuschliessen ist,
dass er sich jedoch bereits seit Mai 2012 im Sudan aufhält (und sich zu-
vor in Libyen aufgehalten hatte), was hinsichtlich der bei einem im Aus-
land gestellten Asylgesuch zu prüfenden Frage, ob die Aufnahme in ei-
nem Drittstaat zugemutet werden könne, zu berücksichtigen ist (Art. 52
Abs. 2 AsylG),
D-4339/2012
Seite 6
dass bei einem Asylgesuch aus einem Drittstaat nach Lehre und Praxis
im Sinn einer (widerlegbaren) Regelvermutung davon auszugehen ist, die
betreffende Person habe dort bereits anderweitig Schutz gefunden, was
grundsätzlich zur Ablehnung des Asylgesuchs und zur Verweigerung der
Einreisebewilligung führt (vgl. EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 mit weiteren Hin-
weisen),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin-
gewiesen hat, dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich beim
UNHCR zu melden, falls seine Situation in D._______ kritisch sein sollte,
dass dem BFM bekannt sei, dass die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge
im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfü-
gen, sondern einem Flüchtlingslager zugeteilt werden, wo sie sich aufzu-
halten haben und die nötige Versorgung erhalten,
dass der Beschwerdeführer augenscheinlich von dieser Möglichkeit bis-
her keinen Gebrauch gemacht habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht gleich wie das BFM nicht verkennt,
dass vor dem Hintergrund, wonach sich zahlreiche eritreische Asylbewer-
ber im Sudan befinden, die Lage vor Ort für diese Menschen nicht einfach
ist,
dass dennoch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ein weite-
rer Verbleib in Sudan sei für den Beschwerdeführer schlechterdings nicht
zumutbar oder nicht möglich,
dass auch seine Argumente nicht derart sind, dass es für ihn in Berück-
sichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar er-
scheint, den in diesem Land gegenüber der Verfolgungsgefahr im Hei-
matstaat bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch zu nehmen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Vielzahl von Urteilen darge-
stellt hat, dass und weshalb davon auszugehen ist, dass Sudan für erit-
reische Flüchtlinge grundsätzlich einen sicheren Aufnahmestaat im Sinn
von Art. 52 Abs. 2 AsylG darstellt,
dass zwar in letzter Zeit gelegentlich von Deportation von Eritreern in den
Heimatstaat berichtet wird (vgl. etwa den UNHCR-Bericht vom
18.10.2011 "Dismay at new deportation of Eritreans by Sudan"
/print/4e9d47269.html, besucht am 2.11.2011]),
D-4339/2012
Seite 7
dass sich angesichts der Zahl von gegen 170 000 eritreischen Flüchtlin-
gen und Asylsuchenden im Sudan allein daraus jedoch noch keine gene-
relle Gefahr der Rückschiebung ergibt und den Akten auch kein besonde-
res Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen wäre, das ihn der kon-
kreten Gefahr einer Deportation aussetzen könnte,
dass auch die auf Beschwerdeebene geltend gemachte angebliche Inva-
lidisierung des Beschwerdeführers (Verlust des Auges) zu keiner anderen
Betrachtungsweise zu führen vermag,
dass Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht die Auf-
nahme kranker oder pflegebedürftiger Personen aus Staaten, in denen
mangels eines ausgebauten Gesundheitssystems im Heimatstaat
schlechtere Behandlungsmöglichkeiten als im Aufenthaltsstaat zur Verfü-
gung stehen (so schon EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41 f. und EMARK
Nr. 7 E. S. 47 f.) gebietet,
dass auch ein im Vergleich zur Schweiz allfälliger schlechterer medizini-
scher Standard im Sudan für die weitere medizinische Betreuung des Be-
schwerdeführers unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein rele-
vantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellt,
dass somit vorliegend eine Schutzgewährung durch die Schweiz auch un-
ter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Bruder in der Schweiz als
Flüchtling anerkannt worden ist, nicht als erforderlich erscheint,
dass das BFM das Gesuch um Einreise und Asylgewährung damit zu
Recht abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unan-
gemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus ver-
waltungsökonomischen Gründen vorliegend jedoch in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
D-4339/2012
Seite 8
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und – an-
gesichts des vorliegenden Direktentscheids – das Gesuch um Befreiung
von der Vorschusspflicht sich als gegenstandslos erweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4339/2012
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und Schweizer
Botschaft in D._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: