B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4339/2019
law/scm
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], und
B._______, geboren am [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren am [...],
D._______, geboren am [...], und
E._______, geboren am [...],
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Angelika Stich,
Rechtsschutz für Asylsuchende,
Bundesasylzentrum Region Zürich,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 15. August 2019
D-4339/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden sind eritreische Staatsangehörige der Volks-
gruppe der Tigrinya und stammen aus F._______ (Region Semienawi
Kayih Bahri). Gemäss eigenen Angaben verliessen der Beschwerdeführer
(Ehemann) und die Beschwerdeführerin (Ehefrau) den Heimatstaat im Jahr
2003 in Richtung Äthiopien. Im Jahr 2007 (Angabe des Beschwerdefüh-
rers) beziehungsweise im Jahr 2008 (Angabe der Beschwerdeführerin) ge-
langten sie mit ihrem zwischenzeitlich geborenen Sohn C._______ nach
Israel, wo in der Folge die beiden Kinder D._______ und E._______ gebo-
ren wurden. Am 16. Juli 2019 reisten die Beschwerdeführenden aus lsrael
kommend mittels humanitärer Visa in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
um Asyl nachsuchten. Am 6. August 2019 hörte das Staatssekretariat für
Migration (SEM) den Beschwerdeführer, die Beschwerdeführerin und den
ältesten Sohn C._______ zu den Gründen ihrer Asylgesuche an. An-
schliessend wurden die Beschwerdeführenden für die Dauer des Verfah-
rens dem Kanton G._______ zugewiesen.
B.
B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Anhörung im Wesent-
lichen geltend, während seines Militärdiensts in der eritreischen Armee
habe er mehrfach Probleme gehabt. So habe er im Jahr 2001 einmal un-
erlaubterweise die Kaserne verlassen und sei zu seiner Frau gegangen,
worauf er während zweier Tage inhaftiert worden sei. Im Jahr 2003 habe
er wegen eines Zwischenfalls im Wachdienst Schwierigkeiten mit einem
Vorgesetzten bekommen. Deswegen sei er zunächst während einer Wo-
che in Haft gesetzt worden, und anschliessend sei ihm während dreier Mo-
nate der Sold – der jeweils zu sechs Siebtel an seine Ehefrau gegangen
sei – gestrichen worden. Weil er sich beschwert habe, sei ihm zudem der
jährliche Urlaub gestrichen worden. Dies habe er nicht mehr ausgehalten,
und er sei deshalb nach Äthiopien ausgereist.
B.b Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Anhörung im Wesentlichen zu
Protokoll, sie sei aus Eritrea ausgereist, weil sie wegen ihres Ehemannes
Probleme gehabt habe. Dieser habe sich im Militärdienst unerlaubterweise
aus der Kaserne entfernt, um sie zu besuchen. Zur Strafe sei ihm dann der
Sold gestrichen worden, der jeweils an sie ausbezahlt worden sei. Nach-
dem ihr Ehemann aus der eritreischen Armee desertiert sei und sich nach
Äthiopien abgesetzt habe, sei sie selbst während zweier Tage auf einem
D-4339/2019
Seite 3
Polizeiposten festgehalten und dazu verpflichtet worden, sich künftig wö-
chentlich zur Leistung einer Unterschrift zu melden. Aufgrund dieses
Drucks, der wegen ihres Ehemannes auf sie ausgeübt worden sei, habe
zwei Monate später auch sie das Land verlassen. In einem äthiopischen
Flüchtlingslager habe sie in der Folge ihren Ehemann wieder angetroffen.
B.c Der älteste Sohn C._______ machte keine persönlichen Asylgründe
geltend.
C.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. August 2019 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, und lehnte ihre die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz an. Zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs verfügte es jedoch die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden.
D.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe
ihrer Rechtsvertreterin vom 26. August 2019 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz
sei betreffend die Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Vorinstanz sei
anzuweisen, die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anzuerkennen und
ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die
Beschwerdeführenden als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. In prozessu-
aler Hinsicht wurde zudem beantragt, den Beschwerdeführenden sei die
unentgeltlichen Rechtspflege Prozessführung zu gewähren, insbesondere
sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 lehnte der zuständige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ab. Zugleich wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 750.‒ mit Frist bis zum 17. September 2019
aufgefordert, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.
F.
Mit Einzahlung vom 17. September 2019 wurde der verlangte Kostenvor-
schuss geleistet.
D-4339/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kosten-
vorschuss innert angesetzter Frist geleistet wurde, ist auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG verzichtet.
3.
Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 2. September 2019 festgehalten
wurde, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Feststellung
des SEM, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, die damit verbundene Ablehnung der Asylgesuche sowie die
Anordnung der Wegweisung. Die von der Vorinstanz verfügte vorläufige
Aufnahme bleibt von der Anfechtung unberührt; die Frage des Vollzugs der
Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
D-4339/2019
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]).
5.
5.1 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in der angefoch-
tenen Verfügung damit, die betreffenden Vorbringen sowohl des Beschwer-
deführers als auch der Beschwerdeführerin seien als unglaubhaft zu er-
achten. Dieser Einschätzung ist zu folgen.
5.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Voraussetzungen der Glaubhaft-
machung hinsichtlich der Substantiierung, Detaillierung und Präzision der
Asylvorbringen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3) nicht als erfüllt
zu erachten sind. Zum einen vermochte der Beschwerdeführer im Rahmen
D-4339/2019
Seite 6
seiner Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren selbst auf wiederholte
Nachfragen hin nur sehr vage Angaben über die angebliche Desertion aus
dem eritreischen Militärdienst zu machen (vgl. SEM-act. 39/30, insb. F134–
159). Zum anderen konnte auch die Beschwerdeführerin trotz wiederholter
Nachfragen keinerlei spezifische Angaben zu den Umständen ihrer zwei-
tägigen Inhaftierung und den damit verbundenen sonstigen Behelligungen
durch eritreische Polizeibeamte machen (vgl. SEM-act. 40/25, insb. F173–
186, F207–209). Die Einschätzung, dass die Darlegungen des Beschwer-
deführers wie auch der Beschwerdeführerin jegliche Substantiierung und
Detaillierung vermissen lassen, ist im Übrigen auch mit Blick auf die Um-
stände der angeblich jeweils illegalen Ausreise aus Eritrea zu treffen.
5.3 Zudem weisen die Aussagen des Beschwerdeführers und der Be-
schwerdeführerin anlässlich der jeweiligen Anhörung in Bezug auf die be-
haupteten Probleme im Zusammenhang mit der Desertion des Beschwer-
deführers offensichtliche und erhebliche Widersprüche auf. Einerseits gab
der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe im Jahr 2001 einmal unerlaub-
terweise die Kaserne verlassen, um seine Frau zu besuchen, worauf er
während zweier Tage inhaftiert worden sei. Im Jahr 2003 sei ihm während
dreier Monate der Sold gestrichen worden, nachdem er wegen eines Zwi-
schenfalls im Wachdienst Schwierigkeiten mit einem Vorgesetzten bekom-
men und sich über seine Behandlung beklagt habe. Im Unterschied dazu
erklärte die Beschwerdeführerin, unmittelbar vor ihrer Ausreise – mithin im
Jahr 2003 – habe sich ihr Ehemann im Militärdienst unerlaubterweise aus
der Kaserne entfernt, um sie zu besuchen. Zur Strafe sei ihm dann der Sold
gestrichen worden, der jeweils an sie ausbezahlt worden sei. Im Rahmen
seiner Anhörung wurde der Beschwerdeführer durch das SEM auf diese
Widersprüche aufmerksam gemacht, vermochte aber keine nachvollzieh-
bare Begründung abzugeben.
5.4 Insgesamt stellt sich die Einschätzung ein, dass der Beschwerdeführer
in einem Zeitraum vor der im Jahr 2003 erfolgten Ausreise aus dem Hei-
matstaat möglicherweise tatsächlich in der eritreischen Armee den obliga-
torischen Dienst leistete. Jedoch sind die Behauptungen, zum einen sei
der Beschwerdeführer aus der eritreischen Armee desertiert und aus die-
sem Grund nach Äthiopien geflohen, zum anderen sei deswegen auch die
Beschwerdeführerin von staatlichen Behelligungen betroffen gewesen, als
offensichtlich unglaubhaft zu erachten. Der Beschwerde lässt sich nichts
entnehmen, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte.
D-4339/2019
Seite 7
5.5 Ergänzend ist schliesslich festzuhalten, dass sich die Frage stellt, ob
die geltend gemachten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit den
eritreischen Behörden – eine einmalige Inhaftierung während zweier Tage,
eine wöchentliche Meldepflicht auf einem Polizeiposten sowie eine drei
Monate währende Streichung ihres Anteils am Dienstsold des Eheman-
nes – überhaupt die Schwelle dessen erreichen, was als ernsthafte Nach-
teile im asylrechtlichen Sinn von Art. 3 AsylG erachtet werden kann. Ange-
sichts der offensichtlich nicht gegebenen Glaubhaftigkeit der betreffenden
Vorbringen erübrigt es sich indessen, auf diese Frage näher einzugehen.
5.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM die Asylgesuche der Be-
schwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin bringen sodann
vor, sie seien auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist und nach Äthiopien
gelangt. Damit machen sie subjektive Nachfluchtgründe geltend.
6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1
E. 6.1, 2000 Nr. 16 E. 5a jeweils m.w.H.). Durch Republikflucht zum Flücht-
ling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen sei-
nes Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der
politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile ge-
mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
6.3 Hinsichtlich der asylrechtlichen Relevanz der illegalen Ausreise aus
Eritrea ist auf das Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als
Referenzurteil publiziert) zu verweisen. Darin kam das Bundesverwal-
tungsgericht nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus
Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine
asylrelevante Verfolgung (a.a.O., E. 5.1). Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
D-4339/2019
Seite 8
des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsge-
fahr führen könnten (a.a.O., E. 5.2). Das Vorliegen solch zusätzlicher Fak-
toren ist im Falle des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin zu
verneinen. Wie sich gezeigt hat (vgl. zuvor, E. 5), vermögen sie nichts vor-
zubringen, was darauf hinweisen könnte, sie seien in Eritrea zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise in asylrechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen. Es sind
sonst keine Gründe ersichtlich, welche sie in den Augen des eritreischen
Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zu-
vor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwer-
deführers und der Beschwerdeführerin ‒ ungeachtet der Glaubhaftigkeit
dieses Vorbringens ‒ keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asyl-
relevanten Verfolgung ableiten.
6.4 Somit erweist sich, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen.
7.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die ver-
fügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich der Ziffern
1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das Bundes-
recht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt (Art. 106 AsylG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind
auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG) und zu deren Be-
gleichung ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4339/2019
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Scheyli
Versand: