Abtei lung IV
D-4341/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), Iran, alias B._______, geboren
(...),
Afghanistan,
vertreten durch Felicity Oliver, (Adresse),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juni 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4341/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren
(...), Iran, eigenen Angaben zufolge anfangs 2006 aus dem Iran
ausreiste und am 3. Februar 2006 erstmals in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM dieses erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 23. Februar 2006 ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 27. November 2007 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2008 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) erneut ein Asylgesuch einreichte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 9. April 2008 auf das zweite
Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch die gegen diese Verfügung
gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2008 abwies,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität B._______, geboren
(...), Afghanistan, am 13. Mai 2008 im EVZ (...) ein drittes Mal um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 4. Juni 2008 zur
Begründung des neuen Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er könne wegen des Krieges nicht nach Afghanistan, dessen
Staatsangehöriger er sei, zurückkehren,
dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit auch nicht in den Iran,
wo er seit seiner Geburt gewohnt habe, zurückkehren könne,
dass er seit seinem letzten Asylgesuch weder in den Iran noch nach
Afghanistan zurückgekehrt sei und abgesehen von den Vorbringen
anlässlich der letzten beiden Asylgesuche sonst nichts passiert sei,
dass er keine anderen Gründe nennen könne, welche gegen eine
Rückkehr nach Afghanistan oder in den Iran sprechen würden,
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dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass das BFM die Akten mit Schreiben vom 6. Juni 2008 dem Bundes-
verwaltungsgericht zur Behandlung als Revisionsgesuch überwies,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem BFM am 12. Juni 2008
mitteilte, für eine Befassung der Angelegenheit unter dem Aspekt der
Revision bestehe keine Veranlassung, weshalb die Akten dem BFM
zur weiteren Behandlung übermittelt wurden,
dass das BFM in der Folge auf das dritte Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Juni 2008 – eröffnet am
gleichen Tag – ebenfalls in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
nicht eintrat und erneut die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es ergäben
sich keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des letzten Asyl-
verfahrens Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass im zweiten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren davon
ausgegangen worden sei, der Beschwerdeführer verfüge über die
iranische Staatsbürgerschaft,
dass sich in der Zwischenzeit keine Hinweise ergeben hätten, welche
diese Feststellung widerlegten, weshalb eine Prüfung der Gründe,
welche gegen eine Rückkehr nach Afghanistan vorgebracht worden
seien, hinfällig werde,
dass alle beim vorliegenden Asylgesuch geltend gemachten Vorbrin-
gen bereits abschliessend beurteilt worden seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2008
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
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gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers gutzuheissen, eventualiter sei die Wegwei-
sungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] ersucht
wurde,
dass der Beschwerde die Kopie eines fremdsprachigen Dokuments,
nach Angaben des Beschwerdeführers ein afghanischer Geburts-
schein, beilag,
dass in der Beschwerdeschrift die Nachreichung des Originals in
Aussicht gestellt wurde,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Juni 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG getroffen wurden, die Beurteilungszu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist,
dass die angefochtene Verfügung bei Begründetheit der Beschwerde
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 24 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin
beantragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei
gutzuheissen,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl-
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante
des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als
gegeben zu betrachten ist,
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dass sich sodann die Aktenlage in Bezug auf das materielle
Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich relevante
Ereignisse klar präsentiert,
dass der Beschwerdeführer einzig die Kopie eines Geburtsscheines
als neues Beweismittel vorlegt,
dass ein solcher Geburtsschein – selbst wenn es sich nicht um eine
Kopie handelte – nicht geeignet ist, die Identität des Beschwerdefüh-
rers nachzuweisen, da Geburtsurkunden nicht zum Zwecke des Identi-
tätsnachweises ausgestellt werden (vgl. BVGE 2007/7),
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, die Nachreichung des in
Aussicht gestellten Originaldokuments abzuwarten,
dass demnach – wie schon im letzten Asylverfahren festgehalten –
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer sei iranischer Staatsan-
gehöriger,
dass die Vorinstanz somit zu Recht festhielt, eine Prüfung der Gründe,
welche gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanis-
tan sprächen, sei hinfällig,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz festzuhalten ist, alle vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Vorbringen, insbesondere seine
exilpolitische Tätigkeit, seien in den beiden früheren Asylverfahren
bereits abschliessend geprüft worden,
dass unklar bleibt, worauf der Hinweis in der Beschwerde abzielt, die
Rechtsvertreterin habe die Akten betreffend die ersten beiden
Asylgesuche noch nicht bekommen, verfügt doch einerseits der
Beschwerdeführer selber über die fraglichen Akten, und macht die
Rechtsvertreterin anderseits nicht geltend, sie habe überhaupt jemals
Akteneinsicht verlangt,
dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hin-
weise auf neue, für die Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse ergeben, und das
BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist, zumal die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen
nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden
Betrachtungsweise zu führen,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf
ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur
Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufent-
haltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen
Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht an-
geordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist,
dass aufgrund der Aktenlage der Vollzug der Wegweisung in den
tatsächlichen Heimatstaat auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass im Übrigen – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – in
Bezug auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung auf die
vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist,
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dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist, zumal in der Beschwerde in Bezug auf
den Vollzug der Wegweisung keine konkreten Einwände erhoben
wurden,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG unabhängig von der Frage der prozessualen Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: Einzahlungsschein, angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N [...])
- das (...) ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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