B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4341/2014
law/auj
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch Géraldine Walker, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Juni 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge eritreischer Staatsange-
höriger mit letztem Wohnsitz in Addis Abeba, verliess Äthiopien zirka im
August 2011, reiste zunächst in den Sudan und von dort am 5. Februar
2012 auf dem Luftweg in ein ihm unbekanntes Land. Am 7. Februar 2012
gelangte er mit der Bahn in die Schweiz und suchte um Asyl nach. Anläss-
lich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Februar 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ erhob das vormalige Bundesamt
für Migration (BFM) seine Personalien und befragte ihn summarisch zum
Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer an der
BzP im Wesentlichen geltend, er sei (wie seine Eltern) eritreischer Staats-
angehöriger und in C._______ (Hauptstadt der eritreischen Provinz
D._______) geboren. Ab dem Alter von zirka zwei Jahren habe er in
E._______ gelebt, und mit fünf Jahren sei er mit seinen Eltern nach Addis
Abeba ausgewandert. Seither sei er nie mehr nach Eritrea zurückgekehrt.
In Addis Abeba sei er bis im Jahr 2005 zur Schule gegangen und habe
später in der äthiopischen Hauptstadt und deren Umgebung als (…) gear-
beitet. Seine Familie sei im Quartier F._______ in Addis Abeba registriert
gewesen. Seine Mutter sei 1998 nach Eritrea deportiert worden; er selbst
sei bei seinem Vater in Äthiopien geblieben. Den Vater habe man nicht de-
portieren wollen, weil er äthiopischer Soldat gewesen sei; die äthiopische
Staatsangehörigkeit habe er jedoch nicht gehabt. Der Vater sei 2002 nach
Eritrea zurückgekehrt und dort 2005 verstorben. Am (…) Januar 2008 habe
er (der Beschwerdeführer) in Äthiopien die in G._______ im nördlichen
Äthiopien geborene H._______ geheiratet. Diese sei zirka 2010 nach
I._______ (J._______) ausgewandert, um dort zu arbeiten. Er habe vorge-
habt, eine äthiopische Identitätskarte zu beantragen, doch habe seine Fa-
milie ihm davon abgeraten, weil er als äthiopischer Staatsbürger in Eritrea
keine Erbschaft mehr hätte erlangen und auch kein Land mehr hätte er-
werben können. Er habe in Äthiopien illegal gelebt, habe sich nicht frei be-
wegen können und Schwierigkeiten gehabt, den Alltag zu bewältigen. Zu-
dem habe die äthiopische Regierung ihn dazu aufgefordert, sich in Äthio-
pien der Opposition gegen das eritreische Regime anzuschliessen. Die
äthiopische Regierung habe von in Äthiopien wohnhaften eritreischen Ju-
gendlichen verlangt, sich in der Opposition gegen die eritreische Regierung
zu engagieren. Die äthiopischen Behörden hätten mitgekriegt, dass eritre-
ische Jugendliche, die illegal nach Äthiopien gelangt waren, ihn wiederholt
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besucht hätten. Angehörige des äthiopischen Geheimdienstes hätten ver-
sucht, ihn dazu zu bringen, eritreische Jugendliche als oppositionelle
Kräfte anzuwerben. Da er seine in Eritrea lebende Familie nicht habe ge-
fährden wollen, habe er sich geweigert. Die Weigerung habe dazu geführt,
dass die äthiopischen Behörden gemeint hätten, er sympathisiere mit der
eritreischen Regierung, weswegen der Geheimdienst ihn beobachtet habe.
Mitglieder des Geheimdienstes hätten ihn eines Tages im Jahr 2008 aus
einem Café mitgenommen und in K._______ während acht Tagen inhaf-
tiert. Im Verhör sei es vor allem um seinen Vater gegangen. Bei der Entlas-
sung hätten sie ihm gesagt, dass sie ihn (den Beschwerdeführer) im Visier
hätten und er unter Beobachtung stünde. Im Jahr 2010 sei er ein weiteres
Mal festgenommen worden. Man habe ihn an einem Abend zuhause abge-
holt und ins Gefängnis in L._______ gebracht. Dort habe man ihn der An-
hängerschaft der eritreischen Regierung bezichtigt. Nachdem er Beste-
chungsgeld gezahlt habe, sei er freigekommen und habe dann das Land
verlassen. Er könne seinen Kirchenausweis beschaffen, auf dem seine erit-
reische Nationalität vermerkt sei, und seine Mutter in E._______ fragen, ob
irgendwelche Dokumente des Vaters seine (des Beschwerdeführers) erit-
reische Herkunft bestätigen könnten.
B.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2012 wies das BFM den Beschwerdeführer
für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton M._______ zu.
C.
Am 13. Januar 2014 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen Asylgründen an.
Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er habe in
„(…)“ (gemeint ist wohl die […] Kirche in Addis Abeba, Anm. BVGer) mit
Freunden zusammen die Bibel studiert und auch unterrichtet. Das Bibel-
studium habe meistens nach dem Gottesdienst in kleineren Gruppen statt-
gefunden, und es seien viele Eritreer an diese Treffen gekommen. Die Ver-
sammlungen hätten der äthiopischen Regierung nicht gepasst, und die Be-
hörden hätten vermutet, dass die Jugendlichen etwas anderes täten. Diese
hätten ihn eines Tages nach dem Unterschied zwischen den orthodoxen
Christen und den Protestanten gefragt. Sie hätten auch unbedingt wissen
wollen, ob Maria, die Mutter Gottes, heilig genannt werden könne oder
nicht. Er habe diese Frage anhand des Beispiels der Ehefrau des äthiopi-
schen Präsidenten beantwortet, die „First Lady“ genannt werde. Er habe
geantwortet, dass es kein Problem sei, die Mutter Gottes so zu nennen.
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Viele Leute hätten gelacht, er wisse aber nicht, warum. Er habe jeweils
zusammen mit anderen Personen am Sonntagnachmittag solche Fragen
beantwortet. Damals habe er nicht gewusst, dass einige Jugendliche Kon-
takt mit der äthiopischen Regierung gehabt hätten. Er habe nicht Politiker
werden, sondern einfach ein verständliches Beispiel nennen wollen. Am
nächsten Tag hätten unbekannte Leute ihn und fünf andere mitgenommen;
man habe ihnen vorgeworfen, sie würden Leute aufheizen und über Politik
reden. Man habe ihn zusammen mit drei anderen Personen in einen dunk-
len Raum gebracht, in dem man sie geschlagen und während 15 Tagen
festgehalten habe. Dabei habe er Verletzungen an einem Arm, den Augen
und der Nase erlitten und viel Blut verloren, und er sei auch an Malaria
erkrankt. Während 30 Tagen sei er im Gefängnis in L._______ gewesen.
Man habe ihm vorgeworfen, dass er im Namen der Kirche Jugendliche für
politische Bewegungen organisiere, er selber einer Organisation oder einer
Partei angehöre und die Präsidentengattin beleidigt habe. Anlässlich eines
Besuches im Gefängnis hätten die Ärzte gesehen, dass er schwer krank
gewesen sei, und als sie dies bestätigt hätten, habe man ihn und sechs
andere Häftlinge in ein Spital verlegt. Da er wie die anderen Gefangenen
nachts ans Bett gefesselt gewesen sei, habe er nicht fliehen können. Ge-
legentlich habe man ihm die Handschellen geöffnet, damit er, wenn er
Atemnot gehabt habe, das Fenster habe öffnen können; manchmal habe
man ihn nicht gefesselt. Eines Tages, als die Polizisten als Zuschauer an
einer Sportveranstaltung gewesen seien, habe er aus dem Fenster sprin-
gen und fliehen können. Er habe sich eine Woche bei der Schwester eines
Patienten, der im selben Zimmer wie er gelegen habe, versteckt, und von
ihr habe er erfahren, dass er von den Behörden mittels Aushangs eines
Fahndungsfotos gesucht werde. Sie habe auch Pastoren aus Addis Abeba
informiert, welche ihn schliesslich abgeholt hätten. Zunächst habe er sich
bei einem Pastor versteckt, und nach 25 Tagen sei er in den Sudan gereist,
wo er seine Mutter getroffen habe. Angehörige der Kirche und andere
Leute hätten ihn unterstützt und die Ausreise finanziert.
Ferner gab der Beschwerdeführer an der Anhörung zu Protokoll, seine Fa-
milie sei nach Äthiopien ausgewandert, weil sein Vater, ein Polizist, nach
Addis Abeba versetzt worden sei. Die Mutter habe damals Geschäfte zwi-
schen Asmara und Äthiopien gemacht. Er habe die ersten vier Schuljahre
in der Schule (…) in Addis Abeba besucht. Im Jahr (…) sei er mit seiner
Mutter nach Eritrea zurückgekehrt und habe dort die vierte und fünfte
Klasse absolviert. Sein Vater sei in Äthiopien geblieben. Zwei Jahre später
sei er mit seiner Mutter erneut nach Äthiopien gegangen und habe in Addis
Abeba die sechste und siebte Klasse besucht. Obwohl beide Eltern am
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Referendum von 1993 teilgenommen hätten, sei nur die Mutter deportiert
worden. Sein Vater habe in Äthiopien bleiben können, weil er Verkehrspo-
lizist und dazu sehr krank gewesen sei. Er sei im Jahr 2006 an einer Nie-
renkrankheit verstorben. Bis zu seiner Ausreise nach Europa habe er (der
Beschwerdeführer) meistens in Addis Abeba gelebt, während 14 Jahren in
einer Sub-City namens F._______ in der (…) in Addis Abeba. Seine in
J._______ wohnhafte Ehefrau habe mittlerweile wieder geheiratet.
Der Beschwerdeführer reichte keine eigenen Identitätsdokumente ein.
Zum Nachweis seiner eritreischen Staatsangehörigkeit reichte er anläss-
lich der Anhörung die eritreische Identitätskarte einer Frau namens
N._______ im Original, einen Mitgliederausweis der „Eritrean Liberation
Front“ (ELF) eines Mannes namens O._______ in Kopie, eine Fotografie,
die ihn mit einer Frau zeigt, diverse frankierte Briefumschläge aus Asmara
(Eritrea) und einen aus J._______ sowie eine Terminkarte für eine Arztkon-
sultation in der Schweiz ein. Gemäss seinen Angaben gehört die Identitäts-
karte seiner Mutter, der Ausweis der ELF seinem Vater, und das Foto zeigt
ihn mit seiner Mutter im Sudan Mitte 2011.
D.
Am 17. Januar 2014 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in
Addis Abeba um Abklärungen zu den Angaben des Beschwerdeführers im
Asylverfahren.
E.
E.a Mit Schreiben vom 20. Januar 2014 forderte das BFM den Beschwer-
deführer auf, die anlässlich der Anhörung geltend gemachten gesundheit-
lichen Probleme mit einem ärztlichen Bericht zu belegen.
E.b Der ärztliche Bericht des Allgemeinmediziners Dr. med. P._______
vom 28. Januar 2014 ging dem BFM am 3. Februar 2014 zu.
F.
F.a Die vom 8. April 2014 datierende Antwort des Vertrauensanwaltes der
Botschaft traf am 23. April 2014 beim BFM ein.
F.b Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen des Vertrau-
ensanwaltes der Schweizer Botschaft in Addis Abeba.
F.c Der Beschwerdeführer liess die Frist zur Stellungnahme ungenutzt ver-
streichen.
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Seite 6
G.
Mit Verfügung vom 30. Juni 2014 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom
7. Februar 2012 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
nete deren Vollzug an. Ferner zog es die eingereichte eritreische Identi-
tätskarte als missbräuchlich verwendetes Dokument gemäss Art. 10 Abs. 4
des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ein.
H.
H.a Die neu mandatierte Rechtsvertreterin ersuchte das BFM mit Schrei-
ben vom 24. Juli 2014 um Akteneinsicht.
H.b Das Bundesamt gewährte die Akteneinsicht am 28. Juli 2014.
I.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 4. August 2014 erhob der Be-
schwerdeführer gegen die am 4. Juli 2014 eröffnete vorinstanzliche Verfü-
gung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung vom 30. Juni 2014 sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei
als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
lässig und unzumutbar sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Be-
schwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei
das Verfahren zur Neubeurteilung und Feststellung des Sachverhaltes an
die Vorinstanz zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer sei Einsicht in
sämtliche Akten seines Dossiers zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer darum, es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen, es sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen.
Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel eingereicht: Eine Kopie
eines auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden eritreischen Ge-
burtsscheines in englischer Sprache, eine Kopie sowie eine Übersetzung
der bei der Vorinstanz im Original eingereichten eritreischen Identitätskarte
von N._______ mit amtlicher Beglaubigung der Unterschrift des Überset-
zers, Auszüge aus Telefonabrechnungen eines Schweizer Mobilfunkanbie-
ters vom 1. April und 1. Juni 2014 samt Verbindungsnachweisen, Auszüge
aus einem vom Mai 2013 datierenden Bericht von Amnesty International
(AI) zur Menschenrechtslage in Eritrea sowie eine Bestätigung Sozialhilfe-
bezug vom 29. Juli 2014.
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Seite 7
J.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde
am 7. August 2014.
K.
Mit ergänzender Eingabe vom 21. August 2014 wurden der am 21. April
2014 ausgestellte Geburtsschein im Original, ein Frachtbrief beziehungs-
weise DHL-Sendeauftrag mit einem DHL-Briefumschlag im Original sowie
ein an den Beschwerdeführer adressierter, unfrankierter Briefumschlag mit
einem eritreischen Absender nachgereicht. Im Begleitschreiben wird vor-
gebracht, auf dem Sendeauftrag sei als Absenderin N._______ aus As-
mara aufgeführt, bei der es sich, wie bereits in der Beschwerde Ziff. 3 aus-
geführt, um die in Eritrea lebende Mutter des Beschwerdeführers handle.
Die eingereichten Dokumente bekräftigten einerseits die eritreische Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers und bestätigten zusätzlich, dass
N._______ seine Mutter, in Eritrea lebe.
L.
Mit Verfügung vom 11. September 2014 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem
Beschwerdeführer antragsgemäss seine Rechtsvertreterin, Rechtsanwäl-
tin Géraldine Walker, als amtliche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud
der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
M.
M.a Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. September
2014 die Abweisung der Beschwerde.
M.b Der Instruktionsrichter liess den Beschwerdeführenden am 24. Sep-
tember 2014 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen.
M.c Der Beschwerdeführer machte von seinem Replikrecht keinen Ge-
brauch.
N.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2014 reichte die Rechtsvertreterin ihre Ho-
norarnote ein.
O.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 ersuchte die Rechtsvertreterin um einen
baldigen positiven Entscheid. Zur Begründung führte sie an, ihr Klient habe
D-4341/2014
Seite 8
immer wieder Arbeitsangebote als Küchenhilfe, doch würden die Arbeitge-
ber ihn wegen seiner N-Bewilligung nicht einstellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise das vormalige BFM gehören zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit
Ausnahme der Absätze 2‒4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne
von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwal-
tungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2014/26 E. 1.3).
Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Ab-
sätzen 2‒4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift.
Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende
Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.
2.2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition
des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1 AsylG,
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soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus
Art. 112 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG, so-
weit das Ausländergesetz zur Anwendung kommt (vgl. BVGE 2014/26
E. 5.4 f.).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3
3.3.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Im Einzelnen führte
das Bundesamt aus, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich sei-
ner Anhörung, er sei nach seiner Inhaftierung in L._______ in das Kran-
kenhaus (…) gebracht worden, von wo aus ihm trotz Überwachung die
Flucht gelungen sei, seien tatsachenwidrig und somit als Sachverhaltskon-
strukt zu qualifizieren. Die Abklärungen durch einen Vertrauensanwalt hät-
ten ergeben, dass das ehemalige (…), gegenwärtig unter dem Namen (…)
bekannt, sehr gut organisiert sei und alle Patientenakten in digitalisierter
Form vorlägen. Gemäss Auskunft der Spitalangestellten sei nie ein Patient
unter den (vom Beschwerdeführer im Asylverfahren) angegebenen Perso-
nalien in diesem Spital registriert worden. Der Beschwerdeführer habe sich
zu diesen Abklärungsergebnissen nicht geäussert.
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Hinsichtlich der beiden geltend gemachten Verhaftungen in den Jahren
2008 und 2010 stellte das BFM fest, die Aussagen des Beschwerdeführers
enthielten zahlreiche Widersprüche in zentralen Punkten. So habe dieser
anlässlich der BzP geltend gemacht, er sei im Jahr 2008 in einem Café und
im Jahr 2010 zu Hause festgenommen worden. Anlässlich der Anhörung
habe er hingegen erzählt, man habe ihn 2008 (recte: 2010) in einem
Tearoom und 2010 (recte: 2008) zu Hause festgenommen (vgl. act. A4
S. 9; A12 F 107 f.). Er sei nicht in der Lage gewesen, diesen Widerspruch
plausibel zu erklären. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer sich nicht daran erinnere, wo die beiden einzigen Festnah-
men stattgefunden hätten. Ferner habe er widersprüchliche Angaben zu
den Gründen für seine Verhaftung im Jahr 2010 gemacht. An der BzP habe
er erzählt, die äthiopischen Behörden hätten ihn als Staatsfeind und Unter-
stützer der eritreischen Regierung betrachtet, weil er sich geweigert habe,
in Äthiopien eritreische Jugendliche zu rekrutieren, die sich gegen die erit-
reische Regierung engagieren sollten. Anlässlich der Anhörung habe er
hingegen geltend gemacht, die äthiopischen Behörden hätten ihn aufgrund
von religiösen Aktivitäten verhaftet. Diese unterschiedlichen Begründun-
gen für seine Inhaftierung habe er ebenfalls nicht zu erklären vermocht.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch widersprüchliche Angaben
dazu gemacht, wie er aus der Haft 2010 freigekommen sei. Während er an
der BzP angegeben habe, man habe ihn nach der Zahlung von Beste-
chungsgeld aus dem Gefängnis L._______ entlassen, habe er an der An-
hörung gesagt, er sei mit einem Sprung aus dem Fenster des Spitals ge-
flohen, in das man ihn aus dem Gefängnis transferiert habe. Auf Vorhalt
dieses eklatanten Widerspruchs habe er keine plausible Erklärung gehabt.
Aufgrund dieser Widersprüche in zentralen Punkten sei die geltend ge-
machte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden als unglaubhaft zu
qualifizieren, und es könne darauf verzichtet werden, auf weitere Unglaub-
haftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers hinzu-
weisen. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft
nicht, so dass sein Asylgesuch abzuweisen sei.
3.3.2 Das BFM stellte in der angefochtenen Verfügung weiter fest, der Be-
schwerdeführer habe zu seiner Person, den familiären Verhältnissen und
den Lebensumständen in Äthiopien äusserst widersprüchliche Angaben
gemacht. So habe er etwa an der BzP erklärt, seine Mutter sei im Jahr
1998 zwangsweise nach Eritrea deportiert worden. An der Anhörung habe
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er hingegen gesagt, sie sei 1997/1998 freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt.
Auf die Frage, weshalb der Beschwerdeführer und sein Vater im Gegen-
satz zur Mutter nicht deportiert worden seien, habe er an der BzP erklärt,
sein Vater sei von der Deportation verschont geblieben, weil er früher äthi-
opischer Soldat gewesen sei. Er habe jedoch nicht erklären können, wie
sein Vater äthiopischer Soldat gewesen sein konnte, ohne die äthiopische
Staatsangehörigkeit zu besitzen. Als Sohn eines äthiopischen Vaters hätte
der Beschwerdeführer damals ebenfalls Anrecht auf die äthiopische
Staatsangehörigkeit gehabt. Da die „Eritrean Liberation Front“, der sein Va-
ter angeblich angehört habe, für die Unabhängigkeit Eritreas gekämpft und
somit zu den erklärten Feinden des äthiopischen Staates gehört habe, sei
umso weniger nachvollziehbar, weshalb sein Vater nicht ebenfalls depor-
tiert worden sei. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben,
zwar habe sein Vater am Referendum teilgenommen, doch habe man von
seiner Deportation nach Eritrea abgesehen, weil er krank gewesen sei.
Sodann hielt das BFM fest, die amharische Muttersprache des Beschwer-
deführers spreche gegen eine eritreische Staatsangehörigkeit. Wären
beide Eltern tatsächlich eritreische Staatsangehörige gewesen, hätten sie
mit ihm Tigrinya gesprochen und würde er diese Sprache sowohl aktiv als
auch passiv beherrschen. Er habe schliesslich auch hinsichtlich seines An-
wesenheitsrechts in Äthiopien widersprüchliche Aussagen gemacht. An
der BzP habe er angegeben, er habe illegal in Äthiopien gelebt und des-
wegen Schwierigkeiten bei der Bewältigung des Alltags gehabt. Er habe
zwar eine äthiopische Identitätskarte beantragen wollen, doch habe seine
Familie ihm davon abgeraten, weil er als äthiopischer Staatsbürger in Erit-
rea keine Boden mehr hätte erwerben können und keine Erbrechte mehr
gehabt hätte. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, einen Aus-
weis für Eritreer in Äthiopien besessen zu haben, den er sich beim Aussen-
ministerium habe ausstellen lassen. Ferner habe der Beschwerdeführer
tatsachenwidrige Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen in Äthio-
pien gemacht. So habe er angegeben, er habe in der Sub-City F._______
in der (…) in Addis Abeba gewohnt; die Abklärungen der Schweizer Bot-
schaft in Addis Abeba hätten jedoch ergeben, dass dort weder eine Sub-
City namens F._______ noch eine (…) mit der Nummer (…) existierten.
Des Weiteren habe der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe 1996 und
1997 in Addis Abeba die Schule (…) besucht; gemäss den Abklärungen
der Schweizer Botschaft habe diese Schule allerdings nie einen Schüler
mit dem Namen des Beschwerdeführers registriert. Dieser habe zu den
Ergebnissen der Botschaftsabklärung nicht Stellung genommen.
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3.3.3 Aufgrund dieser Erwägungen gelangte das BFM zum Schluss, dass
der Beschwerdeführer im Asylverfahren nicht seine wahre Identität ange-
geben habe und es sich bei ihm ebenso gut um einen äthiopischen Staats-
angehörigen handeln könne. Daran vermöge die eingereichte eritreische
Identitätskarte seiner angeblichen Mutter nichts zu ändern. Aufgrund der
vorhergehenden Überlegungen sei davon auszugehen, dass die einge-
reichte Identitätskarte nicht seiner Mutter gehöre, sondern einer Drittper-
son. Die Identitätskarte sei somit missbräuchlich verwendet worden und
deshalb gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylG durch das BFM einzuziehen. Hin-
sichtlich des in Kopie eingereichten Ausweises der „Eritrean Liberation
Front“, der angeblich seinem Vater gehört habe, verwies das Bundesamt
auf die in seinem Entscheid herausgearbeiteten Unstimmigkeiten. Der Be-
schwerdeführer könne schliesslich auch aus der eingereichten Fotografie,
welche angeblich ihn mit seiner Mutter in Sudan zeige, nichts zu seinen
Gunsten ableiten, da es sich bei der Frau um irgendeine Person handeln
könne. Da aufgrund all dieser Ungereimtheiten die Staatsangehörigkeit
des Beschwerdeführers unklar sei, sei diese im Zentralen Informationssys-
tem ZEMIS auf „Staat unbekannt“ zu ändern.
3.4
3.4.1 In der Beschwerde wird demgegenüber an der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers festgehalten. Hinsichtlich der von der
Vorinstanz als tatsachenwidrig qualifizierten Hospitalisierung und Flucht
des Beschwerdeführers aus dem Spital wird eingewendet, die Vorinstanz
habe nicht ausgeführt, seit welchem Jahr das Spital die Patientenakten di-
gitalisiere. Der Beschwerdeführer sei als Gefangener in das Spital transfe-
riert und dort behandelt worden. Man habe ihn nie nach seinem Namen
gefragt und wohl auch nie unter seinem Namen registriert, sollte es zu die-
sem Zeitpunkt bereits eine digitalisierte Patientenerfassung gegeben ha-
ben. Als Strafgefangener sei er unter einer Nummer im Gefängnis und wohl
auch im Spital registriert gewesen. Er erinnere sich daran, dass eine Num-
mer auf seinem Bett angebracht gewesen sei. Einerseits sei nicht nachge-
wiesen, dass im Jahr 2010 im Spital tatsächlich bereits eine digitale Erfas-
sung der Patientenakten bestanden habe und andererseits sei offensicht-
lich, dass Gefangene in einem Spital nicht dem gleichen Registrationspro-
zedere unterstünden wie normale Patienten. Die Vorinstanz habe dem Be-
schwerdeführer keine Akteneinsicht in die Abklärungen gewährt, auf wel-
che sie ihren Entscheid abgestützt habe, und habe ihm damit den Anspruch
auf rechtliches Gehör verwehrt. Die Schilderungen des Beschwerdeführers
über seinen Aufenthalt im Gefängnis, seine Erkrankung, die Hospitalisie-
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Seite 13
rung und die anschliessende Flucht seien detailliert, eindrücklich und strin-
gent. Es gebe keine Zweifel, dass er in Äthiopien wegen seiner politischen
Anschauung verhaftet und nun wegen seiner Flucht aus der Haft gesucht
werde. Er sei aufgrund seiner Erlebnisse, der ungerechtfertigten Haft, der
Folter und Erkrankung im Gefängnis und der anschliessenden Flucht
schwer traumatisiert. Dass er unter diesen Umständen eine Jahreszahl
verwechsle oder vergesse, über gewisse Vorkommnisse zu berichten, sei
durchaus verständlich und nachvollziehbar und stelle noch lange nicht
seine Glaubwürdigkeit in Frage.
3.4.2 In der Beschwerde wird ferner an der eritreischen Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers festgehalten und ausgeführt, in der Zwischen-
zeit habe er über seine Mutter, welche nach wie vor in Eritrea lebe, seinen
Geburtsschein organisieren können. Aus diesem gehe klar hervor, dass er
am (…) als eritreischer Staatsbürger geboren sei. Der Geburtsschein sei
in C._______ ausgestellt worden, dem Ort, welchen der Beschwerdeführer
an der BzP als seinen Geburtsort angegeben habe. Selbst die Namen sei-
ner Eltern auf dem Geburtsschein stimmten mit den Angaben des Be-
schwerdeführers anlässlich der BzP überein. Der Name seiner Mutter laute
N._______; dieser Name sei identisch mit dem Namen auf der Identitäts-
karte seiner Mutter, welche der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein-
gereicht habe. Durch den Geburtsschein sei zum einen die eritreische
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers klar erwiesen; zum andern
gehe daraus hervor, dass der Beschwerdeführer nicht die Identitätskarte
irgendeiner Person eingereicht habe, sondern diejenige seiner eigenen
Mutter. Auch auf der ebenfalls eingereichten Übersetzung der Identitäts-
karte der Mutter sei deren Name, N._______, ersichtlich. Dieser Name
stimme wiederum mit dem Namen der Mutter des Beschwerdeführers auf
dessen Geburtsschein überein. Die Mutter habe den Geburtsschein vor Ort
angefordert und ihn ihrem Sohn per Fax zukommen lassen. Am oberen
mittleren Rand des Dokumentes sei ersichtlich, dass dieses via Eritel und
somit aus Eritrea gesendet worden sei. Das Original werde nachgereicht,
sobald es in der Schweiz eintreffe. Aus dem eingereichten Auszug aus der
Telefonabrechnung des Beschwerdeführers sei ersichtlich, dass er in re-
gelmässigem telefonischem Kontakt zu seiner Mutter in Eritrea stehe.
Diese telefonischen Kontakte nach Eritrea belegten zusätzlich die Verbin-
dung des Beschwerdeführers zu seinem Heimatland Eritrea. Sollte das Ge-
richt die Echtheit des Geburtsscheins anzweifeln, sei dieses Dokument ei-
ner Expertenprüfung zu unterziehen.
D-4341/2014
Seite 14
3.4.3 Das BFM hält in der Vernehmlassung der Rüge der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen, dass es dem Beschwerdefüh-
rer mit Schreiben vom 23. Mai 2014 alle entscheidrelevanten Ergebnisse
der Botschaftsabklärung bekannt gegeben und ihm eine angemessene
Frist zur Stellungnahme eingeräumt habe, welche er ungenutzt habe ver-
streichen lassen. Eine Anfechtung der Verfügung und eine Auseinander-
setzung mit den entsprechenden Erwägungen seien möglich gewesen, so
dass keine Gehörsverletzung ersichtlich sei. Hinsichtlich der Frage der Re-
gistrierung des Beschwerdeführers im Spital führte das Bundesamt aus, es
sei nicht einzusehen, weshalb Gefangene in einem Spital nicht registriert
werden sollten. Die Behauptung, er sei in diesem Spital nie nach seinem
Namen gefragt worden, erscheine zudem realitätsfremd, da ihn die Ärzte
und das Pflegepersonal gar nicht namentlich hätten ansprechen können.
Zur vorgebrachten schweren Traumatisierung des Beschwerdeführers
führte die Vorinstanz unter anderem aus, eine solche werde erstmals auf
Beschwerdeebene geltend gemacht und im eingereichten Arztbericht mit
keinem Wort erwähnt. Die Traumatisierung stelle somit eine durch nichts
belegte Parteibehauptung dar. Hinsichtlich der eingereichten Geburtsur-
kunde hielt das BFM fest, diese beweise keineswegs dessen eritreische
Staatsangehörigkeit. Die Nationalität des Beschwerdeführers sei jedoch
letztlich für den Asylentscheid unerheblich, da er, selbst wenn er tatsäch-
lich eritreischer Staatsangehöriger sein sollte, nach äthiopischem Recht
Anrecht auf eine permanente Aufenthaltsbewilligung in Äthiopien hätte. Für
den Fall, dass das Gericht wider Erwarten der Ansicht sein sollte, die auf
Beschwerdeebene eingereichte eritreische Geburtsurkunde sei für den
Ausgang des Asylverfahrens relevant, müsste zwingend eine Überprüfung
der Authentizität des Dokumentes vorgenommen werden, da beispiels-
weise der im unteren Drittel in der Mitte des Dokuments befindliche Stem-
pel als Nassstempel und nicht als mit einem Druck produzierter Stempel
erscheine. Schliesslich änderten auch die auf Beschwerdeebene belegten
regelmässigen Telefonanrufe nach Eritrea nichts an der Einschätzung des
BFM.
4.
4.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
D-4341/2014
Seite 15
2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schut-
zes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus,
dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz
finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2;
2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigen-
schaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Ver-
folgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeit-
punkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Ak-
tualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51
E. 6.1; 2008/34 E. 7.1; 2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009,
S. 531 f. Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor,
wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich –
aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt
der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2).
4.2 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätz-
lich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punk-
ten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Dar-
über hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbrin-
gen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsu-
chenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
D-4341/2014
Seite 16
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Per-
son sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht-
weise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.2 f.).
4.3
4.3.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM habe den Anspruch
des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es seinen
Entscheid auf Abklärungen der Schweizer Botschaft in Addis Abeba ge-
stützt habe, ohne dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in diese Abklärun-
gen zu gewähren. Die Vorinstanz verneint eine Gehörsverletzung mit der
Begründung, sie habe dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai
2014 alle entscheidrelevanten Ergebnisse der Botschaftsabklärung be-
kannt gegeben, und eine Anfechtung der Verfügung sowie eine Auseinan-
dersetzung mit den entsprechenden Erwägungen seien möglich gewesen.
4.3.2 Das BFM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai
2014 mitgeteilt, die Botschaftsabklärung habe ergeben, dass eine (…) und
eine Sub-City mit dem Namen F._______ in Addis Abeba, welche der Be-
schwerdeführer dem BFM als Wohnort angegeben habe, nicht existiere:
Ferner sei unter den Personalien, welche er dem BFM angegeben habe,
kein Schüler in den Jahren (…) und (…) in der (…) School und kein Patient
im damaligen (…) Hospital registriert gewesen. Nicht bekannt gegeben hat
das Bundesamt eine Aussage im Botschaftsbericht zu diesem Spital, auf
welche es sich in der Verfügung gestützt hat: „It is a very well organized
institution and all the records are computerized“. Die Botschaftsantwort
äussert sich nicht dazu, seit wann das Spital über digitalisierte Patienten-
akten verfügt hat. Diese Frage ist letztlich jedoch nicht entscheidend, weil
zum einen die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht (vgl. dazu
E. 4.5.2) so dass, selbst wenn er im Spital als Patient registriert worden
wäre, die Registrierung sehr wahrscheinlich unter anderen Personalien er-
folgt wäre als denjenigen, die er im Asylverfahren in der Schweiz angege-
ben hat. Zum anderen ist nicht auszuschliessen, dass, wie in der Be-
schwerde angetönt, von staatlichen Behördenvertretern misshandelte Ge-
fangene, die zur Behandlung ihrer Verletzungen in ein Spital eingeliefert
werden, von diesem nicht offiziell registriert werden. Die an die Botschaft
gerichteten Fragen 4-6, welche diese nicht beantworten konnte, hat das
BFM dem Beschwerdeführer nicht bekannt gegeben und in der angefoch-
tenen Verfügung nicht verwendet. Es handelt sich um eine Frage nach ei-
ner allfälligen Registrierung einer Eheschliessung des Beschwerdeführers
in K._______, welche ohne Angabe der Akten-Nummer nicht beantwortet
D-4341/2014
Seite 17
werden konnte, sowie um die Fragen nach einer allfälligen äthiopischen
Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und einer Aufenthaltsbewilli-
gung als Eritreer in Äthiopien, welche mit der Begründung unbeantwortet
blieben: „There is no record of the applicant’s identity anywhere“. Die Fra-
gen 4 bis 6 konnten von der Botschaft nicht beantwortet werden und hatten
keinen Einfluss auf die Entscheidfindung des BFM. Die Teilantwort auf
Frage 3, das Spital sei sehr gut organisiert und alle Akten beziehungsweise
Unterlagen seien digitalisiert, bildet demzufolge das einzige Abklärungser-
gebnis der Botschaft, auf welches das BFM seinen Entscheid gestützt hat,
ohne dieses dem Beschwerdeführer vorgängig bekannt zu geben. In die-
sem Punkt hat das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtli-
ches Gehör verletzt.
4.3.3 Diese Gehörsverletzung wird vorliegend mit der Offenlegung des
nicht edierten Satzes der Botschaftsantwort durch das Gericht geheilt. Die
Heilung dieses verfahrensrechtlichen Mangels ist gerechtfertigt, weil der
nicht edierte Satz im Gesamtkontext keinen ausschlaggebenden Einfluss
auf die Entscheidfindung des BFM hatte und die Verfügung sachgerecht
angefochten werden konnte, so dass keine schwerwiegende Gehörsverlet-
zung vorliegt, die zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz füh-
ren müsste.
4.4
4.4.1 Mit den Erwägungen des BFM zu den widersprüchlichen Aussagen
des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen (Ort der beiden Festnah-
men, Gründe für die Verhaftung im Jahr 2010 und Umstände der Flucht)
setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander. Die widersprüchlichen
Aussagen werden pauschal auf eine schwere Traumatisierung des Be-
schwerdeführers aufgrund seiner Erlebnisse in Äthiopien zurückgeführt.
Wie das BFM in der Vernehmlassung jedoch zutreffend ausgeführt hat,
wurde eine schwere Traumatisierung des Beschwerdeführers erstmals auf
Beschwerdeebene geltend gemacht und im eingereichten Bericht eines All-
gemeinmediziners mit keinem Wort erwähnt. Dem Anhörungsprotokoll ist
zu entnehmen, dass der BFM-Mitarbeiter den Beschwerdeführer darauf
ansprach, dass dieser sehr leise spreche und ein wenig abwesend wirke,
und ihn über seinen Gesundheitszustand befragte. Der Beschwerdeführer
nannte verschiedene körperliche Probleme beziehungsweise Schmerzen
(vgl. dazu die nachfolgende E. 7.5.2). Hinweise auf eine allfällige posttrau-
matische Belastungsstörung oder andere psychische Probleme oder
Krankheiten des Beschwerdeführers sind aus dem Protokoll jedoch nicht
D-4341/2014
Seite 18
ersichtlich, weshalb dieser Einwand die widersprüchlichen Aussagen des
Beschwerdeführers nicht zu widerlegen vermag.
4.4.2 Selbst wenn man (im Gegensatz zur Vorinstanz) zugunsten des Be-
schwerdeführers annehmen wollte, bei seinen Angaben zum Ort der bei-
den vorgebrachten Festnahmen (an der BzP: 2008 in einem Café bezie-
hungsweise Tearoom und 2010 zu Hause; an der Anhörung: 2008 zu
Hause und 2010 in einem Tearoom) handle es sich um ein blosses Verse-
hen, das er auf Nachfrage des BFM korrigierte (2008 Festnahme zu Hause
und 2010 im Tearoom, vgl. act. A12/A18 F 109), weisen seine Aussagen
diverse weitere Unglaubhaftigkeitsemente auf, mit denen sich die Be-
schwerdeschrift nicht auseinandersetzt.
4.4.3 Der Beschwerdeführer hat weder im erstinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene substanziiert und in den zentralen Punkten wi-
derspruchsfrei darzulegen vermocht, weshalb er zwei Mal inhaftiert und
dabei teilweise schwer misshandelt worden sei. Anlässlich der BzP gab er
als Anlass für beide Festnahmen 2008 und 2010 an, der äthiopische Ge-
heimdienst habe ihn verdächtigt, ein Anhänger der eritreischen Regierung
zu sein, weil er sich geweigert habe, in Äthiopien lebende eritreische Ju-
gendliche als Oppositionelle gegen das eritreische Regime zu rekrutieren
beziehungsweise sich selber dieser Opposition anzuschliessen. An dersel-
ben Befragung sagte er ferner, beim Verhör nach der ersten Festnahme im
Jahr 2008 sei es hauptsächlich um seinen Vater gegangen, und bei der
Entlassung nach acht Tagen habe man ihm (dem Beschwerdeführer) ge-
sagt, er stehe unter Beobachtung (vgl. act. A4/12 S. 8 f.). Weshalb der Va-
ter sechs Jahre nach seiner Rückkehr nach Eritrea und drei Jahre nach
seinem Tod Hauptgegenstand eines Verhörs des Beschwerdeführers
durch den äthiopischen Geheimdienst gewesen sein soll, wenn der Be-
schwerdeführer als Asylgrund und Anlass der Festnahme angab, er selbst
sei verdächtigt worden, mit dem eritreischen Regime zu sympathisieren, ist
nicht nachvollziehbar. Anlässlich der Anhörung, welche beinahe zwei Jahre
später stattfand, erwähnte der Beschwerdeführer als Anlass für die erste
Inhaftierung im Jahr 2008 – ähnlich wie an der BzP, allerdings nur am
Rande – Probleme mit der äthiopischen Regierung, welche von den eritre-
ischen Jugendlichen verlangt habe, sich in Äthiopien gegen das eritreische
Regime zu organisieren. Da seine Familie in Eritrea lebe, habe er sich nicht
gegen die eritreische Regierung stellen wollen. Nach seiner Freilassung
nach acht Tagen habe man ihn verfolgt und beschattet; er habe seine Zeit
in der Kirche verbracht. Als Hauptgrund für die zweite Inhaftierung im Jahr
2010 gab er an der Anhörung indessen an, man habe ihn verdächtigt, unter
D-4341/2014
Seite 19
dem Deckmantel von Versammlungen zwecks Bibelstudiums Leute aufzu-
heizen, über Politik zu reden, Jugendliche für politische Bewegungen zu
organisieren, selber einer Organisation oder einer Partei anzugehören und
einmal während des Bibelunterrichts die Präsidentengattin beleidigt zu ha-
ben. Diese unterschiedlichen Begründungen für seine Inhaftierung ver-
suchte er damit zu erklären, man habe ihm an der BzP nur ganz wenige
Fragen gestellt, er habe nicht die Gelegenheit gehabt, alles zu sagen, und
man habe ihm gesagt, er werde an der Anhörung alles ausführlich erzählen
können (vgl. act. 12/18 F81 f. und F115). Mit diesen Aussagen vermag der
Beschwerdeführer jedoch nicht zu erklären, weshalb er gerade den wich-
tigsten Grund der zweiten Inhaftierung (vgl. act. A12/18 S. 8), welche über-
dies länger als die erste gedauert und aufgrund von Misshandlungen zu
seiner Einlieferung in ein Spital geführt haben soll, an der BzP nicht er-
wähnte, obwohl er an dieser aufgefordert worden war, die wichtigen
Gründe zu nennen (vgl. act. A4/12 S. 1). Auch mit Floskeln wie: „Wenn
man einmal festgenommen wird, werden die Behörden ganz viele Fragen
stellen“ (vgl. act. A12/18 F114), vermag er seine widersprüchlichen Anga-
ben zu den Gründen für die behaupteten Inhaftierungen nicht zu erklären.
4.4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind auch die Angaben
des Beschwerdeführers zur Flucht aus der Haft im Jahr 2010 – Entlassung
aus dem Gefängnis L._______ nach der Bezahlung von Bestechungsgeld
(BzP) beziehungsweise Sprung aus dem Fenster des Spitals, in das man
ihn aus dem Gefängnis transferiert habe (Anhörung), unvereinbar. Auf Vor-
halt dieses Widerspruchs sagte er an der Anhörung, das Bestechungsgeld
habe er nicht gezahlt, um zu fliehen, sondern damit er ins Spital verlegt
werden konnte (vgl. act. A12/18 F 113). Damit erklärt er jedoch nicht, wes-
halb er die angebliche Einlieferung ins Spital und die Flucht daraus nicht
bereits an der BzP erwähnt hat. Seine Aussagen zur Flucht aus dem Spital
sind noch aus anderen Gründen unglaubhaft. Der Beschwerdeführer gab
an der Anhörung an, man habe ihn aus dem Gefängnis in ein Spital verlegt,
weil Ärzte bei einem Besuch im Gefängnis bestätigt hätten, dass er schwer
krank gewesen sei (vgl. act. A12/18 F83). Er sei „ca. sieben, acht Tage“ im
Spital gewesen (vgl. a.a.O., F103). Nach „einiger Zeit“, als er sich „besser
gefühlt“ habe, habe er mit der Planung seiner Flucht begonnen. Er habe
sich „immer wieder“ Gedanken gemacht, wie er fliehen könne. Für „einige
Zeit“ sei ihm die Flucht nicht gelungen, weil man ihn nachts ans Bett ge-
fesselt habe. Da er an Atemnot gelitten habe, habe man ihm manchmal die
Handschellen geöffnet, damit er das Fenster habe öffnen können. Manch-
mal habe man ihn gar nicht mehr gefesselt. „Eines Tages“, als die Polizis-
ten zu einer Sportveranstaltung gegangen seien, habe er mit einem Sprung
D-4341/2014
Seite 20
aus dem Fenster fliehen können (vgl. a.a.O., F84). Dass der angeblich
schwer kranke Beschwerdeführer innerhalb von sieben bis acht Tagen im
Spital nicht nur genesen, sondern auch Fluchtpläne schmieden und diese
erfolgreich umsetzen konnte, ist nicht plausibel. Ebenfalls nicht nachvoll-
ziehbar ist, dass die Polizisten, welche den Beschwerdeführer und andere
ins Spital verlegte Häftlinge bewachen sollten, das Spital verliessen, um
sich eine Sportveranstaltung anzusehen, ohne vorher mit einfachen
Massnahmen (wie beispielsweise einer Fesselung der Häftlinge) sicherzu-
stellen, dass diese nicht fliehen konnten.
4.4.5 Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer auch zum Ausreise-
zeitpunkt widersprüchlich. So sagte er an der BzP, er habe Äthiopien „vor
sechs Monaten“, mithin zirka im August 2011, verlassen (vgl. act. A4/12
Ziff. 5.02), während er an der Anhörung angab, zirka im März/ April 2010
ausgereist zu sein. Diese Differenz von beinahe eineinhalb Jahren erklärte
er wenig überzeugend damit, er habe vergessen, wie die Monate alle hies-
sen (vgl. act. A12/18 F119).
4.4.6 Der Beschwerdeführer machte überdies keinerlei konkrete Angaben
darüber, welcher politischen Partei oder Organisation er nach Meinung der
äthiopischen Behörden angehört und für welche politischen Bewegungen
er unter dem Deckmantel von Bibelstunden Jugendliche angeworben ha-
ben soll. Auch hat er nicht überzeugend aufgezeigt, inwiefern er die äthio-
pische First Lady durch einen Vergleich mit Maria, der Mutter Gottes, derart
beleidigt haben soll, dass er deswegen inhaftiert und misshandelt worden
sei. Sodann hat er auch sein ursprüngliches Vorbringen, er habe wegen
seiner Weigerung, sich der eritreischen Opposition in Äthiopien gegen das
eritreische Regime anzuschiessen und zu diesem Zweck auch eritreische
Jugendliche anzuwerben, Probleme mit der äthiopischen Geheimdienst
gehabt, nicht substanziiert dargelegt.
4.5
4.5.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die eritreische Staatsange-
hörigkeit des Beschwerdeführers werde durch die eingereichte Geburtsur-
kunde belegt. Sollte das Gericht die Echtheit des Dokumentes anzweifeln,
sei dieses einer Expertenprüfung zu unterziehen. Dieser Ansicht hält die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Geburtsurkunde be-
weise keineswegs, dass der Beschwerdeführer eritreischer Staatsangehö-
riger sei. Er sei im Jahr (…) zur Welt gekommen. Der Staat Eritrea existiere
jedoch erst seit 1993. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, der
Beschwerdeführer sei als eritreischer Staatsangehöriger geboren worden,
D-4341/2014
Seite 21
sei somit tatsachenwidrig. Vielmehr sei der Beschwerdeführer – sofern er
in C._______ (in der damaligen äthiopischen Provinz Eritrea) geboren sei
– sicherlich nicht als eritreischer Staatsangehöriger geboren, sondern aller
Wahrscheinlichkeit nach als äthiopischer. Aufgrund der widersprüchlichen
Angaben zu seinen Eltern sei nach wie vor unklar, welche Staatsangehö-
rigkeit er besitze. Da er jedoch gemäss eigenen Angaben seit 1989 prak-
tisch sein ganzes Leben in Addis Abeba verbracht habe, liege die Vermu-
tung nahe, dass es sich um einen äthiopischen Staatsangehörigen handle.
Überdies sei sein Vater gemäss den Angaben des Beschwerdeführers erst
im Jahr 2002 nach Eritrea zurückgekehrt, so dass davon auszugehen sei,
dass der Vater nicht am Referendum von 1993 teilgenommen habe und
somit weiterhin äthiopischer Staatsangehöriger gewesen sei.
4.5.2 Der Beschwerdeführer hat den Nachweis seiner Identität (insbeson-
dere Namen, Staatsangehörigkeit und Geburtsdatum) im Asylverfahren
nicht erbracht. Er hat weder einen Reisepass noch ein Ersatzreisedoku-
ment oder eine Identitätskarte zu den Akten gereicht. Diese Unterlassung
begründete er an der Anhörung, welche fast zwei Jahre nach seiner Ein-
reise in die Schweiz stattfand, folgendermassen: „Es ist eigentlich proble-
matisch, so etwas zu beschaffen. Ich werde es aber weiter versuchen“ (vgl.
act. A12/18 F11). Auf die Frage, wo sich Ausweise zum Beleg seiner Iden-
tität befänden, sagte er wenig später an derselben Anhörung, dass er Do-
kumente besessen habe, diese jedoch nicht mehr beschaffen könne, weil
er aus dem Spital weggelaufen sei (vgl. a.a.O., F17). Bei der auf Beschwer-
deebene eingereichten Geburtsurkunde handelt es sich nicht um einen
Identitätsausweis beziehungsweise um ein Dokument, welches zum
Zweck des Nachweises der Identität seines Inhabers im Sinne von Art. 1a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1; SR 142.311) ausgestellt wurde. Da die Geburtsurkunde nicht ge-
eignet ist, die Identität des Beschwerdeführers rechtsgenüglich nachzuwei-
sen, kann offenbleiben, ob sie echt ist oder nicht. Der Antrag des Be-
schwerdeführers, die Geburtsurkunde sei einer Expertenprüfung zu unter-
ziehen, ist demzufolge abzuweisen. Da die Identität des Beschwerdefüh-
rers nicht feststeht, ist auch nicht erstellt, ob es sich bei der Person, wel-
cher die eingereichte eritreische Identitätskarte gehört, um die Mutter und
bei der im Mitgliederausweis der ELF genannten Person um den Vater des
Beschwerdeführers handelt. Der Beschwerdeführer kann somit weder aus
diesen Dokumenten noch aus den (nur teilweise mit eritreischen Briefmar-
ken und Poststempeln versehenen) Briefumschlägen, welche als Absender
die angebliche Mutter angeben, etwas zu seinen Gunsten ableiten.
D-4341/2014
Seite 22
4.5.3 Die an der BzP gemachte Aussage des Beschwerdeführers, er habe
vorgehabt, eine äthiopische Identitätskarte zu beantragen, lässt den
Schluss zu, dass er die Voraussetzungen für den Erwerb der äthiopischen
Staatsangehörigkeit erfüllt (vgl. act. A4/12 Ziff. 2.01 S. 5). Wie das BFM in
seiner Vernehmlassung zutreffend festgestellt hat, ist die Staatsangehörig-
keit des Beschwerdeführers jedoch letztlich für den Asylentscheid unerheb-
lich, da er, selbst wenn er tatsächlich eritreischer Staatsangehöriger sein
sollte, nach äthiopischem Recht Anrecht auf eine permanente Aufenthalts-
bewilligung in Äthiopien hätte. Dass der Beschwerdeführer eine solche Be-
willigung besitzt (oder bis zu einem allfälligen Erwerb der äthiopischen
Staatsangehörigkeit besass), geht aus dem Anhörungsprotokoll hervor
(vgl. act. A12/18 F16, 48 f., F59 f.). Es ist demzufolge übereinstimmend mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder
die äthiopische Staatsangehörigkeit oder ein permanentes Aufenthalts-
recht in Äthiopien besitzt.
4.5.4 Demzufolge kann der Beschwerdeführer auch aus den Auszügen aus
Telefonabrechnungen eines Schweizer Mobilfunkanbieters vom 1. April
und 1. Juni 2014 samt Verbindungsnachweisen nach Eritrea, welche auf
Beschwerdeebene eingereicht wurden, um seine Verbindung zu Eritrea zu
belegen, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Aus den Auszügen aus Tele-
fonabrechnungen ist im Übrigen der Adressat der Rechnungen bezie-
hungsweise der Inhaber der Telefonnummer nicht ersichtlich, mit welcher
in den Monaten März und Mai 2014 15 Anrufe an zwei verschiedene erit-
reische Telefonnummern mit einer Gesprächsdauer von insgesamt 45 Mi-
nuten getätigt wurden. Doch selbst wenn dies der Beschwerdeführer ge-
wesen sein sollte, der seine Mutter oder eine andere Person in Eritrea an-
gerufen hätte, könnte er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anzu-
fügen bleibt an dieser Stelle, dass der Beschwerdeführer an der BzP die
Telefonnummer seiner Mutter auswendig kannte, jedoch nicht in der Lage
war, die Telefonvorwahl für Eritrea zu nennen (vgl. act. A4/12 Ziff. 6.01).
4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Äthiopien bestehende
oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend kon-
kreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ver-
folgung vor, welche ihm bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das BFM hat
das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach im Ergebnis zu Recht
abgelehnt.
D-4341/2014
Seite 23
5.
5.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Üb-
rigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83
und 84 AuG Anwendung (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Da das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
D-4341/2014
Seite 24
keine Anwendung finden. Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien er-
weist sich unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG als rechtmässig. Es ergeben
sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Ak-
ten Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Rückschaffung
nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort einer nach Art. 3
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE
2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.).
6.2.3 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien ist zwar in ver-
schiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. Human Rights
Watch [HRW], World Report 2016, S. 238 ff.). In Bezug auf die Person des
Beschwerdeführers sind jedoch keine konkreten Indizien vorhanden, die
darauf schliessen liessen, dass er den äthiopischen Behörden beziehungs-
weise der Regierung in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und
für ihn im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder
menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte. Der Vollzug der
Wegweisung ist daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet
sind (Art. 83 Abs. 4 AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist –
unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).
7.2 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
nach Äthiopien mit der Begründung für zumutbar erklärt, weder die in sei-
nem Heimat- oder Herkunftsstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung spre-
chen. Da der Beschwerdeführer durchwegs tatsachenwidrige Angaben zu
seinen Lebensumständen in Äthiopien gemacht habe, sei es dem Bundes-
amt nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen
und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu
äussern. Die Untersuchungspflicht des BFM gemäss Art. 12 VwVG finde
ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der asylsuchenden
Person. Nach ständiger Rechtsprechung sei es nicht Aufgabe der Asylbe-
hörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach
D-4341/2014
Seite 25
Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person ih-
rer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkomme und die Behörden
zu täuschen versuche. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Be-
schwerdeführers hielt das BFM gestützt auf den eingereichten Arztbericht
unter anderem fest, gemäss den Angaben des Arztes spreche nichts gegen
eine Behandlung im Herkunftsland.
7.3 In der Beschwerde wird weder auf die Ausführungen der Vorinstanz zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien, noch zur Verlet-
zung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bei der Feststellung
seiner Lebensumstände in Äthiopien Bezug genommen. Stattdessen wird
ausschliesslich zu einem (hypothetischen) Vollzug der Wegweisung nach
Eritrea Stellung genommen, obwohl ein solcher in der angefochtenen Ver-
fügung weder thematisiert noch angeordnet wurde. Es wird argumentiert,
dem Beschwerdeführer drohe bei einer Ausschaffung nach Eritrea eine so-
fortige Inhaftierung, einerseits weil er ursprünglich seine Heimat verlassen
und andererseits weil er als Eritreer in der Schweiz Asyl beantragt habe.
Dem Bericht von AI zur Menschenrechtslage in Eritrea von 2013 sei zu
entnehmen, dass Eritreer, die fliehen wollten, ohne Prozess inhaftiert wür-
den. Diese Personen würden nie über die Gründe der Inhaftierung infor-
miert, es gebe nie ein Gerichtsverfahren, noch würde ihnen ein Anwalt be-
stellt. Dasselbe widerfahre Eritreern, die in einem anderen Land Asyl be-
antragt hätten und abgewiesen worden seien. Sie würden ebenfalls ohne
Verurteilung inhaftiert, und viele dieser Personen würden an unbekannten
Orten und ohne Kontakt zur Aussenwelt inhaftiert und gefoltert. Diese Vor-
gehensweise stelle eine klare Verletzung der Art. 3 sowie 5-7 EMRK dar.
Dem Beschwerdeführer drohten bei einer Rückschaffung nach Eritrea die
sofortige Inhaftierung ohne gerechtes Verfahren sowie Folter. Folglich sei
er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
7.4
7.4.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Pra-
xis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 S. 520). Die Lebens-
bedingungen in Äthiopien sind allerdings prekär, weshalb zur Existenzsi-
cherung genügend finanzielle Mittel, gefragte berufliche Fähigkeiten sowie
ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind (BVGE 2011/25 E. 8.4). Auf-
grund der allgemeinen Lage in Äthiopien ist demnach nicht von einer kon-
kreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.
D-4341/2014
Seite 26
7.4.2 Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben im Alter von fünf
Jahren zusammen mit seinen Eltern von Eritrea nach Äthiopien ausgewan-
dert und hat – allenfalls mit einer zweijährigen Unterbrechung – bis zur
Ausreise nach Europa stets in Äthiopien gelebt. Er ist während zirka sieben
Jahren in Addis Abeba zu Schule gegangen und hat anschliessend als (…)
beziehungsweise auf dem (…) in Addis Abeba und Umgebung gearbeitet
(vgl. act. A4/12 S. 4; A12/18 F70 f.). Da er praktisch sein gesamtes Leben
in Äthiopien verbracht hat – grösstenteils in der äthiopischen Hauptstadt –
darf angenommen werden, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz
verfügt, das ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird. Den Aus-
sagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung ist zu entnehmen,
dass er in seiner Kirche in Addis Abeba als Leiter beziehungsweise Lehrer
von Bibelgruppen tätig war und „die Kirche und einige Leute“ ihn bei der
Finanzierung seiner Ausreise unterstützt haben (vgl. act. A12/18 F84 S.
10). Somit darf davon ausgegangen werden, dass er insbesondere auch
auf die Unterstützung von Anhängern seiner Glaubensgemeinschaft wird
zählen können (vgl. act. A12/18 S. 8 ff.). Ob sein Vater tatsächlich 2002
nach Eritrea zurückgekehrt und dort 2005 oder 2006 verstorben ist und
seine Mutter sowie diverse Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicher-
seits in E._______ (Eritrea) wohnen und die Schwester in Q._______ (vgl.
act. A4/12 S. 5 f.; A12/18 F25 f.), kann vorliegend offenbleiben. Selbst
wenn er wider Erwarten in Äthiopien keine Verwandten hätte, verfügt der
Beschwerdeführer, wie dargelegt, in Addis Abeba über ein tragfähiges so-
ziales Beziehungsnetz. Die äthiopischen Hauptstadt bietet überdies bes-
sere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als andere Städte
oder ländliche Regionen des Landes (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6). Es ist
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich nach der Rück-
kehr nach Äthiopien mittels eines intakten Beziehungsnetzes und seiner
Berufserfahrung eine Existenz wird aufbauen können.
7.5
7.5.1 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus
eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss
eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Ge-
währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, ver-
fügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).
Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat
eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische
Behandlung zur Verfügung steht.
D-4341/2014
Seite 27
7.5.2 Der Beschwerdeführer gab an der Anhörung auf Fragen des BFM-
Mitarbeiters nach seinem Gesundheitszustand zu Protokoll, er habe Au-
gen-, Nasen- und Magenschmerzen sowie Probleme mit den Mandeln und
am (…) und habe viel abgenommen. Er sei bei drei verschiedenen Ärzten
gewesen und habe mittlerweile eine Brille erhalten, doch die Magen-
schmerzen und die Schmerzen am (…) seien nicht besser geworden. Über
letztere habe er dem Arzt aus Scham nichts erzählt. Gemäss dem auf Auf-
forderung des BFM hin eingereichten Berichtes des Allgemeinmediziners
Dr. med. P._______ vom 28. Januar 2014 trinkt der Beschwerdeführer zu
wenig und ernährt sich sehr einseitig nur mit Kohlehydraten. Er wies eine
Druckdolenz im Mittelbauch auf, jedoch keine Anzeichen einer Entzün-
dung. Der Arzt diagnostizierte eine Obstipation, die er mit Feigensirup und
einem Abführmittel behandelte und empfahl als indizierte Therapie eine
Steigerung der Trinkmenge und eine ausgewogene Ernährung. Wie das
BFM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf den ärztlichen Bericht
zu Recht festhielt, sind solche Massnahmen ohne weiteres auch in Äthio-
pien möglich. Bis heute wurde kein weiterer ärztlicher Bericht eingereicht –
weder zu den körperlichen Beschwerden noch zur auf Beschwerdeebene
erstmals vorgebrachten schweren Traumatisierung. Für Asylsuchende,
welche sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Be-
handlung befinden, bedeutet die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der
Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), dass ärztliche
Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind (vgl.
BVGE 2009/50 E. 10.2.2). In Ausübung der freien Beweiswürdigung
(Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszi-
vilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer an aktuellen, schwer-
wiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würde, die nur in der
Schweiz behandelbar wären und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen
könnten.
7.6 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht davon auszugehen (vgl. zum Be-
weismass BVGE 2014/26 E. 7.7.4), dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Äthiopien aufgrund der allgemeinen Situation oder aus in-
dividuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
7.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimat- oder Herkunftsstaates die für eine Rückkehr
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Seite 28
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.8 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug demnach zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt daher ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht hat ihm mit Verfügung vom 11. September 2014 zufolge
Bedürftigkeit die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung in der Person seiner Rechtsvertreterin gemäss
Art. 110a AsylG gewährt. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von seiner
Bedürftigkeit auszugehen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerle-
gen sind.
9.2 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am
13. Oktober 2014 eine Kostennote eingereicht, in der sie Kosten von ins-
gesamt Fr. 2773.44 geltend macht, welche sich aus Honorarkosten in der
Höhe von Fr. 2500.– (zeitlicher Aufwand von 10 Stunden bei einem Stun-
denansatz von Fr. 250.–), Auslagen von Fr. 68.– und Fr. 205.44 Mehrwert-
steuer zusammensetzen. Der in der Kostennote verrechnete Stundenan-
satz von Fr. 250.– ist auf Fr. 220.– zu reduzieren. Der geltend gemachte
Aufwand von 10 Stunden, grösstenteils für Besprechungen und Korrespon-
D-4341/2014
Seite 29
denz mit dem Klienten sowie das Verfassen der Beschwerde, erscheint zu-
dem zu hoch – die Beschwerde umfasst lediglich zehn Seiten (inkl. Beila-
genverzeichnis), wovon mehr als drei Seiten nicht notwendige Ausführun-
gen enthalten (Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Eritrea, Textbausteine zum Asylrecht und Wiederholungen von Erwä-
gungen der Vorinstanz). Eine Kürzung des totalen zeitlichen Aufwands von
10 auf 8 Stunden erscheint deshalb adäquat. Die Rechtsbeiständin ist
dementsprechend durch das BVGer mit Fr. 1975.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtliche Rechtsbeistän-
din eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in Höhe von Fr. 1975.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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