B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4341/2015
wiv
Ur t e i l vom 3 0 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
vormals Bundesamt für Migration; BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 / N (…).
D-4341/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2014 am Flughafen
B._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. September 2014 verwei-
gerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz
und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des
Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu. Am 12. September 2014 fand
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Flughafens B._______ in
Anwesenheit der Vertrauensperson des Beschwerdeführers die Befragung
zur Person (BzP) statt. Hinsichtlich des Reisewegs führte er unter anderem
aus, zusammen mit den Eltern und der Schwester sowie deren Ehemann
am 30. April 2014 Syrien zu Fuss Richtung C._______ verlassen zu haben.
Sie seien am 1. Mai 2014 in D._______ angekommen, wo sie sich bei ei-
nem Onkel mütterlicherseits aufgehalten hätten. Im Juli 2014 habe sein in
der Schweiz wohnhafter Bruder R. einen Einreiseantrag für die Familie ge-
stellt, der jedoch abgelehnt worden sei. Sein Vater habe in der Folge seine
Reise in die Schweiz organisiert. Mit einer gefälschten E._______ Identi-
tätskarte habe er am 9. September 2014 D._______ auf dem Luftweg ver-
lassen und sei gleichentags in B._______ eingetroffen.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 12. September 2014 wurde dem Beschwer-
deführer gestützt auf Art. 21 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz
zur Prüfung des Asylgesuchs bewilligt. Für die Dauer des Verfahrens wurde
er dem Kanton F._______ zugewiesen.
C.
Am 12. März 2015 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Ver-
trauensperson vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Wegen Ver-
ständigungsschwierigkeiten (Sprache) wurde die Anhörung abgebrochen
und am 19. Mai 2015 ebenfalls in Anwesenheit seiner Vertrauensperson
fortgesetzt.
D.
Anlässlich der Befragungen (BzP/Anhörung SEM) machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kur-
discher Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______, wo er zusammen mit
seiner Familie gelebt und die Schule besucht habe. Sein Bruder R. habe
Probleme mit der Regierung gehabt und sei deswegen aus Syrien ausge-
reist. Die syrischen Behörden hätten den Bruder in der Folge während rund
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eines Jahres regelmässig zuhause gesucht und ihn (den Beschwerdefüh-
rer) sowie seine Eltern wiederholt bedroht. Die Suche habe aufgehört, als
die Regierung die Kontrolle über die Region an diverse Parteien, in erster
Linie die PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei)
verloren habe. Sein Vater sei Mitglied dieser Partei gewesen. Eines Tages
seien Vertreter dieser Organisation zuhause vorbeigekommen und hätten
die Familie über eine neu erlassene Verfügung informiert. Gemäss dieser
Verfügung sei eine Person in jeder Familie verpflichtet, für die PYD zu
kämpfen. Er habe sich aus Sorge um seine alten und kranken Eltern frei-
willig dafür gemeldet und sei umgehend zu einem Kontrollposten gebracht
worden. Dort habe er Autos kontrollieren müssen. Er habe bei dieser Arbeit
grosse Angst gehabt, weil es bei anderen Kontrollposten bereits zu Bom-
benanschlägen gekommen sei. Nach ungefähr einer Woche bis zehn Tage
habe man ihn für eine ein- bis zweistündige Pause nach Hause gebracht.
Aus Angst, dass es irgendwann an diesem Kontrollposten einen Bomben-
anschlag geben oder er getötet werden könnte, habe sein Vater entschie-
den, mit der Familie in die C._______ zu fliehen.
Zum Nachweis der syrischen Staatsangehörigkeit reichte er seine syrische
Identitätskarte zu den Akten.
E.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 12. Juni 2015 – eröffnet am 15. Juni
2015 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerde-
führers aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht,
weswegen sich die Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Aussagen erübrige. Un-
ter Angabe der entsprechenden Fundstelle im Protokoll der Bundesanhö-
rung (A 40 F. 41 gemäss Aktenverzeichnis SEM) wurde ausgeführt, die vom
Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht im Zusammenhang mit seinem
Weggang vom Kontrollpostens bei der PYD und daraus resultierende Re-
pressionsmassnahmen seitens dieser Organisation im Falle einer Rück-
kehr nach Syrien seien aufgrund der Unbegründetheit als asylirrelevant zu
erachten (Angst beruhe auf persönlichen Annahmen; unsubstanziierte Ver-
mutungen in diesem Zusammenhang; Alter des Beschwerdeführers). Die
erwähnten wiederholten Besuche und Bedrohungen der syrischen Behör-
den zuhause wegen des bereits ausgereisten Bruders würden mangels
Gezieltheit und Intensität nicht unter Art. 3 AsylG fallen. Gleichermassen
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verhalte es sich mit den von ihm beschriebenen Nachteilen, welche haupt-
sächlich auf die zurzeit herrschende Situation und die allgemein gegenwär-
tige Gewalt in Syrien zurückzuführen seien. Da der Vollzug der Wegwei-
sung aufgrund der Sicherheitslage in Syrien nicht zumutbar sei, sei der Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
F.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschä-
digungsfolge beantragen, dem Beschwerdeführer sei vollumfänglich Ein-
sicht in die Akte A 33/1 sowie den internen VA-Antrag zu gewähren (Ziffer 1
der Rechtsbegehren). Eventualiter sei das rechtliche Gehör zur Akte A 33/1
zu gewähren sowie eine schriftliche Begründung betreffend den internen
VA-Antrag zuzustellen (2). Nach der Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs und der Zustellung der schriftlichen
Begründung sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (3). Die angefochtene
Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 sei aufzuheben und die Sache dem
SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen
(4). Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläufigen Auf-
nahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab Datum
der angefochtenen Verfügung fortbestehen (5). Eventualiter sei die Verfü-
gung des SEM vom 12. Juni 2015 aufzuheben und es sei die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu
gewähren (6). Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015
aufzuheben und es sei der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen
und deshalb vorläufig aufzunehmen (7). Eventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs betreffend den Beschwerdeführer festzustellen
(8). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (9). Der
Beschwerdeführer sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu be-
freien (10). Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2015 teilte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Die Gesuche um Einsicht in die Akte A 33/1 und 44/2,
um Gewährung des rechtlichen Gehörs und um Ansetzung einer Frist zur
Beschwerdeergänzung wurden abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde
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– unter Vorbehalt einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet. Zur Begründung wurde unter ande-
rem ausgeführt, dass es sich bei der Akte A 33/1 ("ID-Prüfung Polizei
B._______ [Fälschung]") um die Prüfung der E._______ Identitätskarte
vom 30. September 2014 handle, mit welcher der Beschwerdeführer im
Flughafen B._______ angekommen sei (vgl. A 17 S. 6 und 7). Gemäss an-
gefochtener Verfügung habe der Beschwerdeführer seine syrische Identi-
tätskarte eingereicht (vgl. A 42 I/3 S. 2; vgl. auch A 17 S. 6) und seine
Staatsangehörigkeit sei nie bestritten worden. Der Akte 33/1 sei somit
keine entscheidrelevante Bedeutung beizumessen. Bei der Akte A 44/2
handle es sich um den SEM-internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen
Aufnahme des Beschwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs in dessen Heimatstaat Syrien. Ein solches behördeninter-
nes Dokument unterliege grundsätzlich nicht der Akteneinsicht. Ausserdem
bilde der Vollzug der Wegweisung nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens, zumal sich die Beschwerde ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs und die Feststellung des SEM richte, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ergänzend sei immerhin
festzuhalten, dass sich der interne Antrag inhaltlich ausschliesslich auf die
gefestigte länderspezifische Amtspraxis des SEM abstütze, während auf
die individuelle Situation des Beschwerdeführers mit Ausnahme seiner
Minderjährigkeit nicht weiter Bezug genommen werde. Der Beschwerde-
führer habe zudem bezüglich der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
kein Rechtsschutzinteresse an einer weitergehenden Begründung, da es
sich bei der angefochtenen Verfügung insoweit um eine positive Entschei-
dung handle und er damit diesbezüglich nicht beschwert sei.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 31. August 2015 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine
Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Zur Begrün-
dung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wie-
derholt dargelegt, weswegen aus seiner Sicht eine asylrelevante Bedro-
hung vonseiten der PYD bestehe. Diese erachte das SEM nach wie vor als
unbegründet respektive asylirrrelevant, da ein Aufgebot zum Wachdienst
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2015, D-7292/2014, E. 4.4.2 und vom
13. August 2015, E-4611/2015, E. 6.1). Es sei deshalb auch nicht davon
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auszugehen, dass der Beschwerdeführer – zum Zeitpunkt der Ausreise
H._______ – bei einer Rückkehr nach Syrien vonseiten der PYD asylrele-
vante Repressionsmassnahmen zu fürchten hätte. Dass dem Beschwer-
deführer wegen seiner älteren Brüder, denen in der Schweiz Asyl gewährt
worden sei, in Zukunft asylbeachtliche Konsequenzen drohen sollten,
werde nach wie vor als unbegründet erachtet. Hieran vermöge auch der
Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar
2015 (D-5779/2013) nichts zu ändern, da nicht davon auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer insbesondere in Anbetracht seines jungen Al-
ters als Regimegegner klassifiziert werde. Auch seien die Aussagen, wo-
nach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Flucht ins Ausland als Dienst-
verweigerer erachtet würde, angesichts seines damaligen Alters als haltlos
zu erachten und es dränge sich im Hinblick auf die weiteren Ausführungen
zum Militärdienst der Eindruck auf, es handle sich bei diesen Punkten um
standardmässige Erläuterungen des Rechtsvertreters, die im vorliegenden
Fall jedoch als unzutreffend respektive zusammenhangslos zu qualifizieren
seien und deswegen keiner weiteren Erläuterungen bedürfen. Im Übrigen
halte das SEM an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
vollumfänglich fest.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. September 2015 wurde dem Beschwer-
deführer unter Fristansetzung die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Rep-
lik zugestellt. In der Stellungnahme vom 17. September 2015 wurde im
Wesentlichen wiederholt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von der fehlen-
den asylrechtlichen Relevanz des Wachdienstes aus, es bleibe unbeach-
tet, wie gefährlich die entsprechende Tätigkeit gewesen sei und auch die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers werde von der Vorinstanz igno-
riert. Der Beschwerdeführer sei zu diesen Tätigkeiten gezwungen worden,
weshalb auch die von der Vorinstanz erwähnte Freiwilligkeit zu verneinen
sei. Da der Beschwerdeführer beim Checkpoint registriert worden sei,
werde er zweifellos wegen Dienstverweigerung und Regimefeindlichkeit
bestraft. Es sei allgemein bekannt, dass die PYD gewaltsam gegen Kritiker
vorgehen würden. Diese Nachteile hätten dem Beschwerdeführer aufgrund
seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerungsgruppe gedroht, wes-
halb sie sehr wohl asylrechtlich relevant seien. Auch würde die Vorinstanz
verkennen, dass der Beschwerdeführer in der Folge zweifellos in den Mili-
tärdienst eingezogen worden wäre, wo er sich an Kriegshandlungen und
an Menschenrechtsverletzungen hätte beteiligen müssen. Auch die dro-
hende Reflexverfolgung wegen der Brüder habe die Vorinstanz zu Unrecht
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als unbegründet qualifiziert. Familienangehörige von Oppositionellen wür-
den Verfolgung ausgesetzt, dies sei eine bekannte Tatsache. Die gesamte
Familie des Beschwerdeführers sei eindeutig als Regimegegner registriert.
Es wird erneut darauf verwiesen, dass diesbezüglich der Beizug der Akten
der Brüder zwingend gewesen wäre. Auch in diesem Zusammenhang sei
relevant, dass der Beschwerdeführer im dienstpflichtigen Alter sei.
Schliesslich wird darauf verwiesen, dass Kurden einer Kollektivverfolgung
ausgesetzt seien.
J.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2017 lässt der Beschwerdeführer beantragen,
dass das Dossier dem SEM zur erneuten Vernehmlassung zuzustellen sei.
Zur Begründung wurde unter Verweis auf verschiedene andere Verfahren
im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe in diesen Fällen den entspre-
chenden Personen wiedererwägungsweise Asyl gewährt. Das Vorgehen
der vernehmlassungsweisen Überweisung sei daher prozessökonomisch
sinnvoll, namentlich im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts (Urteil D-2352/2015 vom 22. August 2016 sowie
E-4122/2016 vom 16. August 2016 mit weiteren Verweisen). In diesen Fäl-
len habe der Beschwerdeführer glaubhaft den Verfolgungszusammenhang
mit den Fällen enger Familienangehöriger geltend gemacht, der vom SEM
zu Unrecht nicht berücksichtigt oder als nicht glaubhaft oder asylrelevant
betrachtet worden sei. Dadurch, dass das SEM die Akten nicht beigezogen
habe, liege eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Mit explizitem Verweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1417/2016 vom 6. Mai 2016 E. 6.3
wird ferner ausgeführt, dass das Gericht im diesbezüglichen Urteil betref-
fend Verfolgungszusammenhänge zwischen Familienangehörigen festge-
halten habe, „dass erstinstanzliche Entscheide über die Asylgesuche nicht
nur mit Vorteil zeitlich koordiniert, sondern unabdingbar nur unter Beizie-
hung und sachverhaltlicher Erfassung der konnexen Akten sowie nach
rechtlicher Gesamtwürdigung hätten getroffen werden dürfen.“ Im vorlie-
genden Verfahren habe das SEM die erwähnten Urteile und Feststellungen
nicht berücksichtigt, womit es das rechtliche Gehör und die Pflicht zur voll-
ständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts schwerwiegend
verletzt habe. Mithin stehe fest, dass der Beschwerdeführer begründete
Furcht habe, aufgrund seiner eigenen individuellen Vorbringen sowie we-
gen seiner Brüder R. und S. M. gezielt asylrelevant verfolgt zu werden, falls
er nach Syrien zurückkehren müsste. Sodann wird unter Beilage diverser
Beweismittel (Publikationen vom Dezember 2016/Januar 2017) auf die ak-
tuelle Lage in Syrien hingewiesen, aus denen hervorgehe, dass aufgrund
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der Ereignisse und Entwicklungen in den vergangenen Wochen und Mo-
naten das Assad-Regime erneut gestärkt worden sei und sich weiter halten
könne.
K.
In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 10. Februar 2017 hielt das
SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Be-
schwerdeführer rüge in der Replik vom 17. September 2015 unter anderem
eine Verletzung der Abklärungspflicht sowie des rechtlichen Gehörs. Das
SEM habe im Rahmen des Asylverfahrens weder das Dossier (recte: die
Dossiers) der Brüder des Beschwerdeführers beigezogen noch sei es der
ersuchten Akteneinsicht in die entsprechenden Dossiers nachgekommen.
Mit Verweis auf entsprechende Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
führte das SEM aus, ein Dossier eines Familienmitglieds sei lediglich dann
beizuziehen, falls es für den Ausgang des betreffenden Asylgesuchs von
Bedeutung sei. Wie bereits in der Vernehmlassung vom 31. August 2015
dargelegt, werde es als unbegründet erachtet, dass dem Beschwerdefüh-
rer wegen seiner älteren Brüder, denen in der Schweiz Asyl gewährt wor-
den sei, in Zukunft asylbeachtliche Konsequenzen drohen sollten. Da dem-
nach die jeweiligen Dossiers der Brüder des Beschwerdeführers für des-
sen Asylentscheid unerheblich gewesen seien, habe auf den Beizug der
Dossiers verzichtet werden dürfen. Das SEM habe somit weder die Abklä-
rungspflicht noch die Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.
L.
Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2017 wurde dazu im Wesentlichen
ausgeführt, durch den Verzicht des Beizugs der Akten der Brüder sei das
rechtliche Gehör verletzt worden. Es bestehe zwischen den Vorbringen der
Brüder und denjenigen des Beschwerdeführers ein enger Zusammenhang,
weshalb ein Beizug unabdingbar sei. Auch die jüngste Entwicklung in Sy-
rien sei zu berücksichtigen. Es gebe Hinweise darauf, dass die PYD und
das syrische Regime sich weiter annähern würden, was zu einer Gefahr
für den Beschwerdeführer würde, da er von beiden Seiten verfolgt werde.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen (E. 8.3 und E. 8.4) –
einzutreten.
2.
Das SEM hat mit Verfügung vom 12. Juni 2015 den Vollzug der Wegwei-
sung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers ersetzt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die
Frage der Gewährung von Asyl, der Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie der Wegweisung an sich.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
D-4341/2015
Seite 10
4.
4.1 Zunächst sind die verfahrensrechtlichen Rügen zu behandeln – soweit
dies nicht bereits in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 29. Juli 2015 geschehen ist (vgl. Bst. F hiervor). Der Beschwer-
deführer rügt, das SEM habe den Anspruch auf rechtliches Gehör schwer-
wiegend verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig
und richtig abgeklärt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu
prüfen, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der ange-
fochtenen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zur Person befragt, zu den Asyl-
gründen angehört und den Sachverhalt nach Einräumung sämtlicher Ver-
fahrensrechte festgestellt. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung
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Seite 11
ist nicht ersichtlich. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist der Be-
schwerdeführer durch den Entscheid nicht beschwert, weil die Vorinstanz
zu seinen Gunsten entschieden hat. Er kann diesbezüglich auch keine Ge-
hörsverletzung rügen.
Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang ausserdem ver-
schiedentlich aus, der Beizug der Dossiers seiner Brüder, die in der
Schweiz Asyl erhalten hätten, sei zwingend. Diesbezüglich ist Folgendes
festzustellen: Anlässlich der BzP erwähnt der Beschwerdeführer seine in
der Schweiz lebenden Brüder S. und R. Hinsichtlich S. führt er aus, dieser
würde seit zwei Jahren in der Schweiz leben und er wisse dessen Aufent-
haltsort sowie –status nicht (A 17 S. 6). Zu R. merkt der Beschwerdeführer
an, dieser habe für die in D._______ weilende Familie um Einreisevisa in
die Schweiz ersucht. Nach Ablehnung der Visaanträge durch die Schwei-
zerische Vertretung in D._______ habe sein Vater, sich um ihn (den Be-
schwerdeführer) ängstigend, zu R. in die Schweiz geschickt (A 17 S. 5).
Bei der Anhörung spricht der Beschwerdeführer insbesondere von R., der
ein Problem mit der Regierung gehabt habe, das er nicht kenne respektive
von diesem keine Ahnung habe. Auch erwähnt er, dass die syrischen Be-
hörden regelmässig nach R. gefragt hätten und er deswegen persönliche
Nachteile befürchtet habe (A 40 Fragen 10, 22, 39 und 42 S. 3, 5 und 7 f.).
Damit ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Asylbe-
gründung einerseits auf die Verfolgung seiner Brüder bezog. Auf der ande-
ren Seite hatte der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnisse der Schwierig-
keiten seiner Brüder und diese waren lange vor ihm ausgereist, als er sel-
ber (…) Jahre alt war. Seine eigenen Schwierigkeiten hätten erst nach de-
ren Ausreise eingesetzt. Inwiefern daher aus den Asyldossiers und den
Vorbringen der Brüder Erkenntnisse für die Verfolgungssituation des Be-
schwerdeführers erlangt werden sollten, war im Zeitpunkt der Entschei-
dung der Vorinstanz nicht ersichtlich, weshalb auf den Beizug verzichtet
werden konnte. Auch auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was
erkennen lassen könnte, weshalb die Vorbringen der Brüder vorliegend
von Relevanz sein beziehungsweise die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Dass sie beide in
der Schweiz Asyl erhalten haben, ist dabei bekannt. Dass aber deren poli-
tisches Profil derart exponiert wäre, dass sich bereits daraus eine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung für alle Familienangehörigen ergeben würde,
wird an keiner Stelle geltend gemacht. Auch aktuell kann deshalb auf den
formellen Beizug der Akten der Brüder des Beschwerdeführers verzichtet
werden. Insofern ist auch die etwas unglückliche Formulierung des SEM in
der Zusatzvernehmlassung vom 10. Februar 2017 zu verstehen, wonach
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Seite 12
ein Dossier eines Familienmitgliedes lediglich dann beizuziehen sei, falls
es für den Ausgang des betreffenden Asylgesuchs von Bedeutung sei. Der
diesbezügliche Einwand des Rechtsvertreters auf Seite 2 der Duplik vom
27. Februar 2017 (willkürliche Behauptung des SEM, da erst nach einer
Prüfung der konnexen Dossiers festgestellt werden könne, ob und inwie-
fern diese für einen Fall erheblich seien) ist zwar nicht ganz von der Hand
zu weisen. Allerdings müssen sich aus den Akten beziehungsweise Vor-
bringen konkrete Hinweise ergeben, dass die beizuziehenden Akten unter
Umständen zu klärenden Erkenntnissen führen könnten, was vorliegend
nicht der Fall ist. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf zu behaup-
ten, der Beizug der Akten sei zwingend, ohne dies auch nur ansatzweise
zu begründen. Entgegen der wiederholt anders behaupteten Sichtweise ist
demnach der Sachverhalt in diesem Zusammenhang genügend erstellt.
4.4 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das
SEM im rechtserheblichen Sachverhalt verschiedene Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht erwähnt habe (vgl. Art. 13 – 23 der Beschwerde),
erweist sich schliesslich ebenfalls als unzutreffend. Die Vorinstanz konnte
sich begnügen, den aus ihrer Sicht wesentlichen Sachverhalt explizit zu
erwähnen. Der Beschwerdeführer unterlässt es darzulegen, worin über-
haupt die Gehörsverletzung bestehen soll. Das blosse Zitieren von ent-
sprechenden Aussagen im Anhörungsprotokoll genügt dazu noch nicht.
Soweit im Zentrum der Kritik die materielle Würdigung der Vorinstanz steht,
ist dem nicht unter dem Aspekt der Gehörsverletzung sondern im Rahmen
der materiellen Prüfung der Vorbringen Rechnung zu tragen.
4.5 Die Vorinstanz hat vorliegend den Einzelfall einer konkreten Würdigung
unterzogen und sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers ausreichend und differenziert auseinandergesetzt (vgl. angefochtene
Verfügung II/Ziff. 2 S. 3 f.). Mit anderen Worten erfüllt die Vorgehensweise
der Vorinstanz die oben unter E. 4.2 umschriebenen Kriterien. Insbeson-
dere war der Beschwerdeführer auch zu einer sachgerechten Anfechtung
des Asylentscheids in der Lage. Auch mit der Rüge der Verletzung der Be-
gründungspflicht stösst der Beschwerdeführer damit ins Leere.
4.6 Nach dem Gesagten ist der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zur vollständigen und
richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie zur Neubeurteilung abzuweisen (vgl. I./Ziff. 4 S. 2 und II./Art. 33
S. 13 sowie Art. 37 S. 15 der Beschwerde).
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs.
1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit eben solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht;
es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten
– und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive er-
folgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2).
5.3 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn Familienangehörige von politi-
schen Aktivisten staatlichen Repressalien ausgesetzt sind. Diese kann
flüchtlingsrechtlich im Sinne von Art. 3 AsylG relevant sein, allerdings hän-
gen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität
stark von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die erlittene Ver-
folgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger Reflexver-
folgung muss sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylent-
scheids noch aktuell sein. Der entsprechende Nachweis muss durch die
Partei erbracht werden.
6.
6.1 Die Einschätzung der Vorinstanz, die geltend gemachten Besuche der
syrischen Behörden im Zusammenhang mit der Suche nach den Brüdern
vermöge keine asylrechtlich relevanten Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG
darzustellen, ist zu teilen. Offen bleiben kann, ob die Anforderungen an die
Gezieltheit erfüllt waren, da die syrischen Behörden auch Drohungen ge-
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gen die Familienangehörigen ausgesprochen hätten. Diesbezüglich wer-
den insbesondere Drohungen gegen den Vater erwähnt. Ob der damals
noch keine (…) Jahre alte Beschwerdeführer tatsächlich ebenfalls Ziel der
Übergriffe war, darf bezweifelt werden. Vor allem aber ist nicht von genü-
gend intensiven Übergriffen auszugehen, um auf eine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung zu schliessen. Die Behörden hätten über Monate immer
wieder nach den Brüdern gefragt, ohne dass die angeblichen Drohungen
ernsthafte Konsequenzen gehabt hätten. Wären die Behörden ernsthaft
am Beschwerdeführer interessiert gewesen, hätten diese die Drohungen
zweifellos in die Tat umgesetzt und es hätte nicht mit den verbalen Ein-
schüchterungen geendet. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszu-
gehen, dass die Familie ernsthaften Verfolgungshandlungen ausgesetzt
war und es ergeben sich auch keinerlei Hinweise darauf, dass sich diese
in Zukunft hätten intensivieren können. Lediglich ergänzend ist in diesem
Zusammenhang noch zu vermerken, dass die syrischen Behörden dem
Beschwerdeführer gemäss dessen Angaben im Jahre 2014 einen Reise-
pass (persönlich mit Vater) ausgestellt haben (vgl. A 17 S. 6). Im Gesamt-
kontext veranschaulicht dieser Umstand schliesslich, dass das wiederholte
Vorbringen auf Beschwerdestufe, wonach aufgrund des bei den syrischen
Behörden registrierten oppositionellen Profils der gesamten Familie des
Beschwerdeführers eine gezielte asylrelevante Reflexverfolgung bestehe,
kaum wahrscheinlich erscheint respektive in Verbindung mit dem nicht Um-
setzen der seitens der Behörden ausgestossenen Drohungen klar in Ab-
rede zu stellen ist. Unter diesem Blickwinkel betrachtet, erweist sich der
Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 (Verfolgung von Regimegegnern) als
verfehlt. Eine begründete Furcht vor Verfolgung von Seiten des syrischen
Regimes ist damit nicht dargetan.
6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei als Minderjähriger
von der YPG unter Zwang zur Tätigkeit bei einem Kontrollposten genötigt
worden. Auch diesbezüglich ist die Einschätzung der Vorinstanz zu teilen,
die die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genü-
gend erachtet. Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7292/2014 vom
22. Mai 2015 wird die asylrechtliche Relevanz verneint für den Fall der
Wehrpflicht im Dienste YPG respektive einer allfälligen daraus resultieren-
den Zwangsrekrutierung, da diese Pflicht zum „Defense Service“ an Bege-
benheiten wie Wohnort, Alter und Geschlecht der Betroffenen, nicht jedoch
an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft. Irrelevant
ist dabei, dass am Kontrollposten gefährliche Arbeit verrichtet werden
D-4341/2015
Seite 15
musste. An der fehlenden asylrechtlichen Relevanz dieser Rekrutierung
vermag auch die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nichts
zu ändern, so vermochte der Beschwerdeführer weder anlässlich der An-
hörungen noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens glaubhaft zu machen,
dass die PYD derart Druck auf ihn ausgeübt hätte, dass von Zwangsrekru-
tierung eines Minderjährigen die Rede sein könnte. Aus den Vorbringen
wird vielmehr mehrfach deutlich, dass die YPG über die damalige Minder-
jährigkeit des Beschwerdeführers keine Kenntnisse hatte. So führt der Be-
schwerdeführer wiederholt aus, dass er mitgenommen worden sei, weil er
viel älter ausgesehen habe. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich
dem Dienst am Kontrollposten ohne weiteres hätte entziehen können,
wenn er sein tatsächliches Alter aufgedeckt hätte. Auch der Umstand, dass
sein Vater an seiner Stelle zum Dienst am Wachposten hätte eingeteilt wer-
den können, vermag daran nichts zu ändern. Von asylrechtlich relevanten
Übergriffen von Seiten der YPG ist demnach nicht auszugehen.
Eine objektiv begründete Furcht vor Übergriffen der YPG liegt auch nicht
vor, weil der Beschwerdeführer unerlaubt nicht an seinen Posten zurück-
gekehrt sei. Dass die YPG daraus schliessen könnte, der damals (…)jäh-
rige Beschwerdeführer müsse als Kritiker und Oppositioneller qualifiziert
werden, entbehrt jeglicher Grundlage. Es ist auch nicht überwiegend wahr-
scheinlich, dass dem Beschwerdeführer deshalb eine Bestrafung drohen
könnte, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner damaligen Minder-
jährigkeit wohl ohne weiteres vom Dienst entlassen worden wäre (vgl.
hierzu das länderspezifische Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni
2015 mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht fest-
gestellt, dass dem Beschwerdeführer von der YPG in diesem Zusammen-
hang nichts drohen dürfte.
6.3 Auch mit dem Verweis auf einen drohenden Militärdienst im Falle der
Rückkehr vermag der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche
Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Militärdienstpflicht an sich stellt pra-
xisgemäss keine asylrechtlich relevanten Nachteile dar. Allein der Um-
stand, dass im Laufe des Krieges in Syrien von verschiedener Seite Men-
schenrechtsverletzungen begangen wurden, genügt nicht, um den Zwang
zur Beteiligung an einer solchen im Rahmen eines möglichen Militärdiens-
tes genügend konkret darzulegen. Schliesslich ist wie bereits festgestellt
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der im Alter von (…)
Jahren aus Syrien ausreiste, von den syrischen Behörden oder der YPG
als Regimegegner registriert sein könnte und es ist auch nicht davon aus-
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Seite 16
zugehen, dass er bereits rekrutiert worden sein könnte. Auch die zahlrei-
chen Verweise auf internationale und nationale Publikationen sowie die
Rechtsprechung zur Situation in Syrien vermögen an den fehlenden Grün-
den einer asylrechtlich relevanten Verfolgung nichts zu ändern, zumal sie
mangels konkret auf die Situation des Beschwerdeführers bezogener Aus-
führungen nicht geeignet sind, eine individuelle Betroffenheit im Sinne des
Asylgesetzes darzutun.
6.4 Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer mit
der Aussage, wonach er früher oder später zum obligatorischen Militär-
dienst in der syrischen Armee aufgeboten worden wäre und ihm demnach
im Falle einer Rückkehr nach Syrien wegen Wehrdienstentzugs offensicht-
lich eine asylrelevante Bestrafung drohen würde (vgl. auch Art. 57 und 58
S. 26 ff. der Beschwerde). Eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion
vermag im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG für sich nicht allein, sondern nur
verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Mit anderen Worten muss die be-
troffene Person aus den in diesem Gesetzesartikel genannten Gründen
(Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaf-
ten Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3
E. 5). Bezogen auf die spezifische Situation in Syrien seit dem Ausbruch
des Bürgerkriegs im März 2011 erwog das Gericht im besagten Entscheid,
die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs
erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven
Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit
der syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O.
E. 6.7.3). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, die syrischen
Behörden könnten dem Beschwerdeführer die bisherige Nichtleistung des
Wehrdienstes als oppositionelle Haltung entgegenhalten und ihn deshalb
aus politischen Gründen bestrafen. Der Beschwerdeführer ist im Alter von
(…) Jahren und lange vor einer möglichen Rekrutierung ausgereist und
war von den Behörden bis dahin nicht als regimekritisch registriert worden.
Auch der Umstand, dass seine Brüder offenbar in Konflikt mit den Behör-
den gekommen waren, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern,
war der Beschwerdeführer doch bei deren Ausreise (…) Jahre alt. Nach
dem Gesagten kann vorliegend – entgegen der in der Beschwerde vertre-
tenen Ansicht – von keinen von der Rechtsprechung diesbezüglich gefor-
derten Anzeichen gesprochen werden.
D-4341/2015
Seite 17
6.5 Unbeachtlich im Sinne der asylrechtlichen Bestimmungen erweisen
sich sodann die pauschalen Ausführungen hinsichtlich der Kollektivverfol-
gung der Kurden in Syrien. Praxisgemäss ist nicht von einer Verfolgung
aller syrischer Staatsbürger kurdischer Ethnie auszugehen (vgl. zur Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts etwa die Urteile D-1564/2015 vom 16. Mai
2017 oder D-5717/2014 vom 10. März 2016 [mit Hinweisen]).
6.6 Gleichermassen verhält es sich mit dem geltend gemachten längeren
Auslandaufenthalt des Beschwerdeführers. Gemäss Praxis führen die ille-
gale Ausreise aus Syrien und das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland
noch nicht zu begründeter Furcht, bei einer Rückkehr in das Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen oder
asylrechtlich relevanten Behandlung ausgesetzt zu werden. Wie bereits
oben ausgeführt wurde, ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Be-
schwerdeführer eine besondere Regimefeindlichkeit aufgrund seiner in der
Schweiz als Flüchtlinge anerkannten Brüder zugemessen würde und ihm
dadurch eine Verfolgung droht. Vorliegend ergeben sich somit keine aus-
reichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
Einreichens eines Asylgesuchs in der Schweiz oder der längeren Landes-
abwesenheit bei einer Rückkehr nach Syrien einer flüchtlingsrelevanten
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnten. Auch das
Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist deshalb zu verneinen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-659/2015 vom 8. Juni 2017 E. 6.2.2
S. 22 f. m.w.H, insbesondere mit dem Hinweis auf das Referenzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.3).
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt wer-
den zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die
Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht
abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-4341/2015
Seite 18
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung des SEM vom 12. Juni
2015 wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz
vorläufig aufgenommen.
8.3 Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich um eine Ersatzmass-
nahme für eine nicht vollziehbare Weg- oder Ausweisung (vgl. BVGE
2009/40 E. 4.2.1). Als solche kann sie aufgrund ihres akzessorischen Cha-
rakters nicht selbständig, sondern nur zusammen mit dem Entscheid über
die Weg- oder Ausweisung in Rechtskraft erwachsen beziehungsweise
Rechtswirkungen entfalten. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass die
Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der
angefochtenen Verfügung ab Datum derselben fortbestehen würden
(Rechtsbegehren Ziff. 5), ist daher nicht einzutreten.
8.4 Folgerichtig ist auch auf den Eventualantrag (Rechtsbegehren Ziff. 8),
es sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, nicht
einzutreten. Diesbezüglich ist ergänzend auf die konstante Rechtspre-
chung zu verweisen, aus der klar hervorgeht, dass bei festgestellter Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der alternativen Natur der
Vollzugshindernisse bezüglich des Antrags auf Feststellung dessen Unzu-
lässigkeit ohnehin kein schützenswertes Interesse bestehen kann (vgl.
statt vieler: Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4
[als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
D-4341/2015
Seite 19
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer an sich
die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli
2015 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb auf die Auferle-
gung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Regula Frey
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