B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4341/2018
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2018 / N (…).
D-4341/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zu-
folge am 24. Januar 2015 und gelangte am 30. Juli 2015 in die Schweiz,
wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte.
B.
Am 10. August 2015 wurde er zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Am 26. Januar 2017 fand eine eingehende Anhörung statt.
Sein Asylgesuch begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen da-
mit, dass er im Jahr 2012 anlässlich eines Verlobungsfestes von Spionen
festgenommen worden sei aufgrund des Verdachts, illegal ausreisen zu
wollen. Er sei für einen Monat inhaftiert und dabei geschlagen worden.
Nach seiner Freilassung, welche seine Familie aufgrund seiner Minderjäh-
rigkeit habe erwirken können, habe er trotz des Besitzes von Entlassungs-
papieren nicht mehr zur Schule gehen dürfen. Im Jahr 2014 habe er ein
schriftliches sowie mehrere mündliche Aufgebote für die militärische
Grundausbildung erhalten. Nach seiner Ausreise sei er mehrmals zu
Hause gesucht worden. Dabei sei seine Familie bedroht worden. Nach Er-
halt der schriftlichen Vorladung habe er sich für ungefähr drei Monate in
der Nähe seines Dorfes versteckt gehalten und sei darauf illegal aus Eritrea
ausgereist.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 (eröffnet am 28. Juni 2018) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seine Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung
der Vorinstanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewäh-
rung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit oder zumin-
dest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der
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unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertrete-
rin als amtlichen Rechtsbeistand.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. August 2018 forderte der damalige In-
struktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen
Bericht einzureichen.
F.
Mit Eingabe vom 3. September 2018 reichte der Beschwerdeführer nach
erstreckter Frist einen Arztbericht von Dr. med. C._______ vom 3. Septem-
ber 2018 in Kopie und mit Eingabe vom 5. September 2018 im Original zu
den Akten.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. September 2018 hiess der damalige In-
struktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer seine
Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud er die
Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Am 13. September 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu
den Akten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. September 2018 bot das Gericht dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Replik einzureichen. Mit Eingabe
vom 1. Oktober 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen
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jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher werden
Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven Nach-
fluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungs-
gericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit
des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessen
kann.
4.2 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
4.3 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer seine Fluchtvorbringen nicht substantiiert und de-
tailliert vorgebracht habe, weshalb diese als unglaubhaft zu erachten
seien. Er habe sich an verschiedene zentrale Ereignisse nicht mehr erin-
nern können; so beispielsweise das Datum seines schriftlichen Aufgebots
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für den Militärdienst oder wie lange er nach Erhalt des Aufgebots noch in
Eritrea geblieben sei (in der BzP zwei bis drei Monate; bei der Anhörung
habe er dann allerdings von drei Monaten gesprochen). Weiter habe er in
der summarischen Befragung nicht angeben können, wann und wo er sich
für den Militärdienst hätte melden müssen; bei der Anhörung hingegen
habe er zu Protokoll gegeben, dass er sich zu den Milizen ins Dorf hätte
begeben müssen. Ausserdem sei offen geblieben, wann er seine Identi-
tätskarte erhalten habe. Im Gegensatz dazu habe er das genaue Datum
seiner Ausreise nennen können. Nicht nachvollziehbar sei, dass er nach
Erhalt und Nichtbefolgung des Militärdienstaufgebots überhaupt noch eine
Identitätskarte erhalten habe und dass er sich erst rund drei Monate nach
der Haftentlassung wieder um die Teilnahme am Schulunterricht bemüht
habe. Warum er zum Unterricht nicht wieder zugelassen worden sei, habe
er nicht gewusst. Die mündlichen Aufgebote für den Militärdienst habe er
in der BzP überhaupt nicht erwähnt. Was die geltend gemachte Verhaftung
und die Zeit im Gefängnis betreffe, so habe er die genaue Zahl der ihn
festnehmenden Personen nicht nennen können und es würden nähere An-
gaben über seine einmonatige Haft fehlen. Seinen betreffenden stereoty-
pen Schilderungen sei lediglich zu entnehmen, dass er geschlagen worden
und das Essen schlecht gewesen sei, und dass er zur Verrichtung der Not-
durft nicht alleine nach draussen habe gehen dürfen. Insgesamt lasse die
fehlende emotionale Anteilnahme in den Befragungen darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer die geschilderten Vorkommnisse nicht selbst
erlebt habe.
4.4 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen
damit, dass er seine Vorbringen entgegen der vorinstanzlichen Argumen-
tation habe glaubhaft machen können. In der Anhörung habe sich der Be-
frager oft nicht die Mühe gemacht, nachzufragen oder ihm zu erläutern,
dass von ihm beschreibende und ausführliche Antworten erwartet würden.
Nach seiner Antwort sei der Befrager jeweils sofort zur nächsten Frage res-
pektive zum nächsten Thema übergegangen und habe nicht nachgehakt.
So habe er Dinge, über welche er Mühe habe zu sprechen, nicht erzählen
können. Der Monat, als er in Haft gewesen sei, sei furchtbar gewesen, er
sei täglich geschlagen und morgens jeweils gefesselt mit kaltem Wasser
abgespritzt worden. Die Zelle sei überfüllt gewesen und es sei so eng und
heiss gewesen, dass man kaum habe atmen können. Nachts hätten sie
seitlich aneinandergedrängt schlafen müssen. Am Schlimmsten sei gewe-
sen, dass ein Mann, vermutungsweise an den Folgen der Hitze und den
Misshandlungen, in der Zelle gestorben sei. Zu den Umständen im Gefäng-
nis sei ihm einzig die Frage gestellt worden, was er in der Haft erlebt habe,
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er sei hingegen nicht aufgefordert worden, seine Erlebnisse und Eindrücke
zu präzisieren. Später seien ihm zwei Fragen zum Gefängnis selbst gestellt
worden. Deshalb sei es stossend, wenn ihm nun vorgehalten werde, dass
sich seine Schilderungen zur Haft in ein paar wenigen Sätzen erschöpfen
würden. Zudem sei der Entscheid nicht von derselben Person verfasst wor-
den, welche ihn zu seinen Asylgründen befragt habe. Dies müsse berück-
sichtigt werden bei der Aussage, dass ihm die emotionale Anteilnahme bei
der Schilderung seiner zentralen Asylvorbringen gefehlt habe. In der Be-
fragung habe er versucht, seine Emotionen beiseite zu schieben und sich
auf die Fragen zu konzentrieren. Die Haft sei ein einschneidendes, scham-
behaftetes Ereignis gewesen, welches ihn heute noch belaste. Dass er sich
nicht mehr an das genaue Datum der schriftlichen Vorladung sowie den
Zeitraum, wie lange er nach Erhalt des Aufgebots noch in Eritrea geblieben
sei, habe erinnern können, liege daran, dass ihm in der BzP nicht viel Zeit
geblieben sei, da diese unter grossem Zeitdruck durchgeführt worden sei.
Er sei kurz unsicher gewesen wegen der Zeitdauer bis zur Ausreise und
habe deshalb zwei bis drei Monate angegeben. Wegen des Zeitdrucks
habe er sich nicht getraut, sich die Zeit zu nehmen und genauer darüber
nachzudenken. Nach der BzP habe er nochmals in Ruhe überlegt, und er
sei sich deshalb in der Anhörung sicher gewesen, dass es drei Monate ge-
wesen seien. Ähnlich sei es ihm betreffend die Frage, wo er sich gemäss
dem Aufgebot für die militärische Grundausbildung hätte melden müssen,
ergangen. Die Verhaftung habe sich in D._______ während eines Verlo-
bungsfests zugetragen. Als er während des Festes nach draussen gegan-
gen sei und zu einem Café in der Nähe habe gehen wollen, sei er auf dem
Weg dorthin von E._______ angehalten worden. Eine Person habe ihn ge-
packt, ihm einen Ausweis hingehalten und ihn zum Mitkommen aufgefor-
dert. Vergeblich habe er versucht zu erklären, dass er wegen der Verlobung
nach D._______ gekommen sei. Zu Fuss sei er von zwei Spionen nach
F._______ gebracht worden, welche ihn an je einem Arm festgehalten hät-
ten. Da alles sehr schnell gegangen sei und er erschrocken gewesen sei,
sei er sich nicht mehr sicher gewesen, ob noch ein dritter Spion anwesend
gewesen sei oder nicht. Die ihm ausgestellte Identitätskarte habe er nach
Erhalt des Militärdienstaufgebots erhältlich machen können, da der Ge-
meindeverwalter ein enger Freund seines Vaters sei. Jener pflege Kontakte
zum Migrationsamt in F._______, und da er ihm im Vertrauen die erlebten
Vorkommnisse geschildert habe, habe dieser die Ausstellung der Karte or-
ganisiert. Ausserdem habe er sich bereits kurz vor dem schriftlichen Mili-
tärdienstaufgebot an den Gemeindeverwalter gewandt. Dass er erst drei
Monate nach der Haftentlassung wieder am Schulunterricht habe teilneh-
men wollen, liege daran, dass er sich danach in einem schlechten Zustand
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befunden habe und eine erneute Verhaftung befürchtet habe. Erst nach
drei Monaten habe er die Kraft gehabt, sich bei der Schule zu melden. Auch
zu diesem Punkt sei in der Befragung nicht nachgehakt worden, weshalb
ihm nicht vorgehalten werden könne, nicht von sich aus den Grund für die-
ses Verhalten erklärt zu haben.
4.5 In der Vernehmlassung zweifelte die Vorinstanz die psychischen Be-
schwerden des Beschwerdeführers an und führte dazu aus, dass er sich
erst Monate nach dem ablehnenden Asylentscheid in ärztliche Behandlung
begeben habe. In der BzP habe er die Frage nach seinem gesundheitli-
chen Zustand ausdrücklich damit beantwortet, dass es ihm gut gehe. Wäh-
rend der Anhörung habe er keinerlei gesundheitliche Probleme geäussert
und am Ende der Befragung angegeben, keine weiteren Gründe zu haben,
welche gegen eine Wegweisung sprechen würden. Aufgrund dessen nahm
die Vorinstanz an, dass der Beschwerdeführer durch das Vorbringen seiner
psychischen Beschwerden den Vollzug der Wegweisung zu verhindern
versuche. Weiter führte sie aus, dass die Verschlechterung des Gesund-
heitszustands des Beschwerdeführers nach Erhalt des negativen Asylent-
scheids nachvollziehbar sei, da dies bei asylsuchenden Personen in Asyl-
verfahren mit ablehnenden Entscheiden häufig der Fall sei.
4.6 In der Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass die schweren
Erlebnisse in der Haft für ihn sehr schambehaftet gewesen seien und dies
bei der Bewertung seines Aussageverhaltens in den Befragungen berück-
sichtig werden müsse. Dass er die Frage nach seinem Gesundheitszu-
stand in der BzP damit beantwortet habe, dass es ihm gut gehe, dürfe auf-
grund seiner psychischen Belastung und der damit verbundenen Hem-
mung, über diese Erlebnisse zu sprechen, nicht zu seinen Ungunsten be-
wertet werden.
4.7
4.7.1 Zunächst ist der allgemeinen Aussage der Vorinstanz zuzustimmen,
insofern sie feststellt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seiner Verhaftung sowie den Aufforderungen für den Nationaldienst nicht
besonders detailliert ausgefallen sind, sich weitgehend auf die Schilderung
reiner Handlungsabläufe beschränken und wenige persönliche Beobach-
tungen beinhalten (vgl. beispielsweise die Ausführungen zu der Fest-
nahme, der Haft und der Zeit, als er sich versteckt gehalten habe; A15 F50,
F73, F101 ff., vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen).
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4.7.2 Der Vorinstanz kann allerdings nicht vorbehaltlos in jedem Punkt zu-
gestimmt werden. Dass der Beschwerdeführer in der BzP von zwei bis drei,
in der Anhörung hingegen von drei Monaten zwischen dem Erhalt des
schriftlichen Militärdienstaufgebots und seiner Ausreise aus Eritrea gespro-
chen hat, spricht nicht zwingend gegen die Glaubhaftigkeit dieses Vorbrin-
gens und stellt im Übrigen auch keinen Widerspruch dar (vgl. A4 7.02 sowie
A15 F89). Der Beschwerdeführer schilderte in der BzP seine Erlebnisse
(möglicherweise auch dem Zeitdruck geschuldet, da die BzP aufgrund von
Engpässen in stark verkürzter Weise durchgeführt wurde, vgl. SEM-Akte
A5) weniger genau, um sie dann in der Anhörung (ein wenig) genauer zu
beschreiben, was grundsätzlich der Natur dieser beiden Anhörungen ent-
spricht. Dies trifft auf die eben genannten Angaben betreffend dem Zeit-
raum zwischen dem Erhalt des schriftlichen Militärdienstaufgebots und sei-
ner Ausreise zu und kann nicht als gewichtiges Argument gegen die Glaub-
haftigkeit gewertet werden. Ebenfalls können die Aussagen der Vorinstanz
beziehungsweise die Rückschlüsse aus deren Beobachtungen nicht ohne
weiteres gestützt werden im Bereich der fehlenden Emotionalität des Be-
schwerdeführers. So ist die emotionale Anteilnahme einer Person an ge-
schilderten Erlebnissen im Moment der Schilderung nicht zwingend als Kri-
terium dafür zu werten, dass ein Vorbringen als glaubhaft gelten kann, zu-
mal diese Anteilnahme stark von Faktoren wie der Persönlichkeit der be-
fragten Person, dem Erlebten sowie dem persönlichen Umgang mit dem-
selben abhängig sein dürfte. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt,
kann zudem einzig von der befragenden Person selbst bewertet werden,
inwiefern eine asylsuchende Person in einer Befragung während des Er-
zählens von offenkundigen und sichtbaren Emotionen geleitet wird (ausser
solche Beobachtungen wurden schriftlich im Befragungsprotokoll festge-
halten).
4.7.3 Allerdings fällt auf, dass den Aussagen des Beschwerdeführers kei-
nerlei Emotionen im Sinne von persönlichen Eindrücken oder Gefühlen
während der früheren Erlebnissen, welche auf ein persönliches Erleben
schliessen lassen, zu entnehmen sind. An solchen Einzelheiten, welche
einem Sachverhaltsvortrag die für die Glaubhaftigkeit nötige Originalität
und Präzision verleihen, fehlt es, wie nachfolgend aufgezeigt, komplett.
Massgebend für die vorliegende Beurteilung ist, dass der Beschwerdefüh-
rer hinsichtlich der zentralen vorgebrachten Ereignisse keine detaillierten
und genauen Handlungsabläufe zu schildern vermochte. Seine freien Er-
zählungen hielten sich ausnahmslos kurz und oberflächlich. Bereits zu sei-
ner angeblichen Verhaftung im Jahr 2012 liegen ausschliesslich vage und
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teilweise auch unpräzise Angaben vor. Den Anhörungsprotokollen ist dies-
bezüglich ausschliesslich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im
Mai 2012 anlässlich eines Verlobungsfestes in D._______ von Spionen ei-
ner Front namens E._______ festgenommen worden sei, für einen Monat
in Haft verblieben sei, einen Monat später aufgrund der Bemühungen sei-
ner Eltern wieder freigelassen worden sei und einen Entlassungsschein
erhalten habe (A5 1.17.04; A15 F50, F73). Auch nach mehrfacher Nach-
frage berichtete der Beschwerdeführer nicht detaillierter über diese Ereig-
nisse: Nachdem er die Verhaftung in wenigen Sätzen und ohne detaillier-
tere Angaben geschildert hat, wollte der Befrager wissen, wie es zu dieser
Verhaftung gekommen sei (A15 F75) und wo genau in D._______ er sich
anlässlich der Verhaftung befunden habe (A15 F76 f.). Die Antwort des Be-
schwerdeführers beschränkte sich darauf, dass er nicht wisse, wie es zu
der Verhaftung gekommen sei, und dass er sich im Quartier G._______
befunden habe. Nach dem Beschrieb der Verhaftung gefragt, gab der Be-
schwerdeführer lediglich die (ungefähre) Anzahl der Spione an sowie dass
sie ihn festgehalten und was sie zu ihm gesagt hätten (wer sie seien und
dass er mitkommen müsse, da sie Arbeit für ihn hätten; A15 F78). Auf die
Frage, was er im Gefängnis erlebt habe, berichtete er ausschliesslich von
Schlägen und schlechtem Essen, welches sie zwei bis drei Mal täglich er-
halten hätten und dass sie für den Toilettengang nicht hätten nach
draussen gehen dürfen (A15 F79). Auf die Frage nach Informationen zum
Ort, wo sich dieser befinde und wie es drinnen ausgesehen habe, berich-
tete der Beschwerdeführer ausschliesslich, dass sich auf dem Areal zuerst
die Frauen- und dann die Männerzellen befunden hätten, es keine Hallen
gegeben habe, das Gefängnis mit Stacheldraht eingezäunt gewesen sei
und ein einer Gefängniszelle mindestens acht Insassen inhaftiert gewesen
seien – ausnahmslos allgemeine Informationen, welche mitnichten auf ein
persönliches Erlebnis schliessen lassen (A15 F82). Dass der Beschwerde-
führer nun auf Beschwerdeebene einige Details über die Zeit im Gefängnis
vorbringt, ist für die Überprüfung der vorinstanzlichen Glaubhaftigkeitsprü-
fung unbehilflich. Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene gelieferten
wenigen Informationen über die Verhaftung und die Zeit im Gefängnis. Die
Rüge des Beschwerdeführers, dass der Befrager bei den betreffenden re-
levanten Stellen in der Anhörung nicht nachfragte, um mehr Einzelheiten
in Erfahrung zu bringen, muss nach dem eben gesagten von der Hand ge-
wiesen werden.
4.7.4 Gleich oberflächlich sind die Angaben des Beschwerdeführers zu den
vorgebrachten Vorladungen für den Militärdienst ausgefallen. Nachdem er
diese in der BzP zum ersten Mal und in allgemeiner Weise kurz erwähnte
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(A5 7.01 und 7.02), vermochte er auch im Verlauf der Befragung keine ge-
naueren Angaben dazu zu machen (A15 F73 ff.). Dem Befragungsprotokoll
ist lediglich zu entnehmen, dass er die schriftliche Vorladung drei Monate
vor seiner Ausreise aus Eritrea erhalten habe (A15 F89 f.), dass seine El-
tern bereits vor dieser schriftlichen Vorladung mehrere Male durch eine
Person namens H._______, einen Angehörigen der im Dorf stationierten
Milizen, mündlich aufgefordert worden seien, ihn in den Militärdienst zu
schicken und dieser Mann zu ihnen nach Hause gekommen sei oder seine
Eltern zufällig unterwegs getroffen habe (A15 F90 ff., F109-F121). Auch
nachdem die befragende Person mehrfach hintereinander versuchte, ge-
nauere Informationen über den Ablauf der Übergabe beziehungsweise die
Militärdienstaufforderungen zu erhalten, antwortete der Beschwerdeführer
stets einsilbig, ausweichend und ohne dass seinen Angaben Einzelheiten
entnommen werden könnten, welche auf ein persönliches Erleben schlies-
sen lassen würden. So ist seinen Angaben lediglich zu entnehmen, dass
er sich sowohl bei den mündlichen als auch bei der schriftlichen Aufforde-
rung bei seinen Eltern zuhause befunden habe (A15 F109 f.), er in der Kü-
che oder im Esszimmer gewesen sei, jedoch nicht jedes Mal (A15 F111 f.)
und der Überbringer der Aufforderung an die Türe geklopft habe, aber nicht
in die Wohnung gekommen sei (A15 F113). Nachdem er auf Nachfrage
bestätigte, sich im Haus befunden zu haben (A15 F114), berichtigte er
seine Aussage aufgrund des Vorhalts, dies in der BzP anders geschildert
zu haben, und gab an, sich einmal ausserhalb des Dorfes in einem Heu-
Lager aufgehalten zu haben (A15 F114 ff.). Hinzu kommt, dass der Be-
schwerdeführer angibt, er habe Angst gehabt, entdeckt zu werden, als er
sich für drei Monate versteckt habe, dies jedoch nicht ansatzweise zu prä-
zisieren vermochte. Obwohl er ausführte, „sie“ hätten ihn verjagt, er habe
wegrennen müssen, sie seien ihm auf den Fersen gewesen und er habe
ihnen entkommen können, führte er (ebenfalls auf Nachfrage) lediglich
aus, er habe sich für drei Monate in der Einöde im Heu versteckt (A15 F103
f.). Zu den Verfolgern führte er abermals pauschal aus, dass die Milizen
von I._______ geschickt worden seien, sie mehrmals versucht hätten, ihn
zu fassen, er aber nicht gefasst worden sei (A15 F105). Auch zu der schrift-
lichen Aufforderung selbst vermochte der Beschwerdeführer keine genau-
eren Angaben zu machen. Obwohl er ausführte, das Papier mit der Auffor-
derung selbst gesehen zu haben (A15 F95), antwortete er auf die Frage
nach dessen Aussehen und Inhalt lediglich, dass darauf gestanden habe,
er müsse entweder in den Militärdienst eintreten oder eine Waffe tragen
beziehungsweise er sei volljährig und müsse daher die militärische Grund-
ausbildung absolvieren (A15 F96; A4 7.02). Über den Ort, wo er sich nach
der geltend gemachten Aufforderung für den Militärdienst hätte melden
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müssen, vermochte der Beschwerdeführer keine genaueren Angaben zu
machen (er hätte sich bei den im Dorf stationierten Milizen melden müssen;
A4 7.02, A15 F99 f.). Auffallend ist zudem, dass er den Zeitpunkt, bis wann
er sich hätte melden müssen, in beiden Anhörungen nicht nennen konnte
(A4 7.02; A15 F99).
4.7.5 Ausserdem sind weitere Ungereimtheiten in der Anhörung auszu-
machen. Der Beschwerdeführer war sich einerseits nicht sicher, wie alt er
zum Zeitpunkt seiner Festnahme war. Nachdem er in der Anhörung erst
angab, damals 18 Jahre alt gewesen zu sein (A15 F52), führte er bei der
nächsten Frage aus, wenn er älter als 18 Jahre alt gewesen wäre, hätte er
das Gefängnis nicht wieder verlassen können (A15 F53), um darauf auf
Nachfrage anzugeben, er sei einen Monat darauf 18 Jahre alt geworden
(A15 F54). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seiner Aussage, im Mai
2012 verhaftet und im November geboren worden zu sein. Andererseits
bleibt unklar, inwiefern seine Familie durch diesen Mann, welcher das Auf-
gebot überbracht haben soll, bedroht worden sein soll (A5 7.01 und 7.02).
In der Anhörung erwähnte der Beschwerdeführer eine entsprechende Be-
drohung überhaupt nicht mehr.
4.7.6 Insgesamt beschränken sich die dem Gericht vorliegenden Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers zu seinen geltend gemachten Fluchtgrün-
den vorwiegend auf die Schilderung einfacher Handlungsabläufe, während
Realkennzeichen sowie Einzelheiten, welche auf ein persönliches Erleben
schliessen lassen, praktisch vollständig fehlen. Zudem bestehen, wie oben
aufgezeigt wurde, mehrere Unklarheiten, welche auch auf Nachfrage nicht
geklärt werden konnten. Aufgrund dessen und der mangelnden Substanti-
ierung der Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer weder gelungen, die
Festnahme und einmonatige Haft noch ein Aufgebot in den eritreischen
militärischen Nationaldienst glaubhaft zu machen.
4.7.7 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass – selbst wenn von
deren Glaubhaftigkeit ausgegangen würde – die geltend gemachte Fest-
nahme und Haft aufgrund einer mutmasslich geplanten illegalen Ausreise
nicht als asylrelevantes Ereignis gelten kann. So fehlt es dabei bereits am
zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis
und der Ausreise des Beschwerdeführers, da er seit seiner Entlassung im
Juni 2012 bis zum geltend gemachten Aufgebot in den Militärdienst offen-
bar noch über 2 Jahre in Eritrea lebte, ohne mit den Behörden in Kontakt
gekommen zu sein oder eine erneute Verhaftung zu befürchten. Diese Ver-
haftung könnte demnach selbst bei deren tatsächlichem Vorliegen nur im
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Rahmen von subjektiven Nachfluchtgründen als allfälliger besonderer An-
knüpfungspunkt an eine illegale Ausreise berücksichtigt werden.
4.8 Aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise des Beschwerdeführers –
deren Glaubhaftigkeit vorliegend offenbleiben kann – ergibt sich keine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr. Das Bundesverwaltungs-
gericht ging in seiner früheren Rechtsprechung zwar davon aus, dass bei
einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht aber zum Schluss,
dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale
Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche.
Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei nur dann anzu-
nehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen, welche zu einer
Schärfung des Profils führten (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.1 und
E. 5.1 f.). Eine solche Profilschärfung ist im Falle des Beschwerdeführers
zu verneinen, zumal er keine Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu ma-
chen vermochte. Auch sonst sind den Akten keine entsprechenden An-
haltspunkte zu entnehmen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint.
4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Vorbringen
nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu
begründen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch das
Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies auf den
Beschwerdeführer nicht zutrifft, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Der Beschwerdeführer vermochte, wie oben dargelegt, keine Einbe-
rufung in den eritreischen militärischen Nationaldienst glaubhaft zu ma-
chen. Da er sich jedoch im grundsätzlich wehrpflichtigen Alter befindet, und
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aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dass er bereits National-
dienst geleistet hat und aus diesem entlassen wurde, ist zu prüfen, ob ihm
bei einer Rückkehr nach Eritrea und einem allfälligen Einzug in den Natio-
naldienst eine völkerrechtswidrige Behandlung droht.
6.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorste-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesver-
waltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des
BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgese-
hen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im ge-
nannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots der Sklaverei
und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft
und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völkerrechtlichen Best-
immungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einziehung des Be-
schwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht auszugehen.
6.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste
sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuwei-
senden Person in den eritreischen Nationaldienst. Dabei kam es zum
Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5).
Eine allfällige Einziehung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst bei
einer Rückkehr nach Eritrea allein führt somit nicht zur Annahme der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
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6.3.3 Der aktuellen Rechtsprechung zufolge kann in Eritrea nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise genereller Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie-
rig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zu-
gang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist
seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind
nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des
Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedro-
hung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders
als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individu-
elle Faktoren aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.3.4 Gemäss dem eingereichten ärztlichen Bericht besteht beim Be-
schwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver
sowie Angstsymptomatik und somatischen Begleitstörungen (vgl. Arztbe-
richt von Dr. med. C._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera-
pie, vom 3. September 2018 S. 3 [Beschwerde-Akten Nr. 7]). Der Bericht
hält hierzu fest, dass ein dringender psychiatrisch-psychotherapeutischer
Behandlungsbedarf zwecks Verarbeitung der erlebten Traumatisierung
und der Auflösung der Abwehr und der affektiv-depressiven Erstarrung be-
stehe und diese Behandlung beim behandelnden Arzt eingeleitet worden
sei.
Zwar ist der Zugang zu psychiatrischer Behandlung trotz Verbesserung der
medizinischen Infrastrukturen in Eritrea mangels ausreichendem Fachper-
sonal nach wie vor erschwert (vgl. European Asylum Support Office,
EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea,
Mai 2015). Allerdings kann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nur dann geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatstaat schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/2 E. 9.3.2). Der Be-
schwerdeführer kann in die Nähe der Hauptstadt L._______ zurückkehren,
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wo sich die meisten der in Eritrea vorhandenen Gesundheitszentren befin-
den. Namentlich existiert in L._______ nebst anderen Krankenhäusern und
verschiedenen Gesundheitszentren eine psychiatrische Anstalt (St. Mary's
Psychiatric Hospital Sembel). Soweit der Beschwerdeführer auf eine me-
dikamentöse Behandlung angewiesen ist, ist festzuhalten, dass in Eritrea
zwar gewisse Medikamente schwer erhältlich, andere jedoch aber auch
leicht zugänglich und häufig kostenlos sind (vgl. D-2311/2016 E. 16.17).
Ebenso gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in ein fami-
liäres Umfeld zurückkehren kann, welches ihm bei der Bewältigung seiner
gesundheitlichen Probleme unterstützend zur Seite stehen kann. Der Be-
schwerdeführer lebte bis vor seiner Ausreise mit seinen sechs Geschwis-
tern bei seinen Eltern in J._______ (Zoba K._______) in der Nähe von
L._______. Die Eltern waren in der Lage, seine Ausreise zu bezahlen (A4
5.02), womit davon ausgegangen werden muss, dass ihre Existenz gesi-
chert ist. Soziale, ihn unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar
und die Wohnsituation vor Ort scheint ebenfalls gesichert (Elternhaus so-
wie in D._______ lebende Familienangehörige). In diesem Zusammen-
hang ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen, alleinstehenden Mann handelt, der seinen Angaben zu-
folge knapp zehn Jahre die High-School besuchte und nebst der Mutter-
sprache Tigrinya auch über Fremdsprachenkenntnisse verfügt (vgl. A4
1.17.03 [Englisch, Amharisch passiv]). Zudem gab der Beschwerdeführer
zu Protokoll, dass er in Eritrea durch sein Engagement auf Hochzeiten als
Sänger und Musiker habe Geld verdienen können (A15 F63 f.), womit er
über erste Berufserfahrungen verfügt. Trotz psychischer Erkrankung ver-
fügt der Beschwerdeführer somit über grundlegende Lebenserfahrung,
welche ihm beim Aufbau einer (neuen) Existenz von Nutzen sein dürfte.
Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach
nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da
die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs gefor-
derte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der
Aktenlage nicht erreicht ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Nötigenfalls
kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers ferner durch medizinische
Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m.
Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
Diese kann in Form von Beiträgen zur Durchführung einer medizinischen
Behandlung, durch Mitgabe der benötigten Medikamente oder durch Aus-
richtung einer Pauschale für medizinische Leistungen gewährt werden.
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Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde
bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen in eine existen-
zielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu be-
achtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG). Demzufolge
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktions-
verfügung vom 7. September 2018 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
8.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1
AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als
amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist ihr ein Honorar für ihre notwen-
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digen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Rechtsvertre-
terin reichte keine Honorarnote zu den Akten. Der notwendige Vertretungs-
aufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage jedoch zuverlässig abschätzen,
weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann
(Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichti-
gung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie
der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 900.– (inkl. Auslagen) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 900.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
Versand: