B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-434/2017
Ur t e i l vom 3 1 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
beide vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016.
D-434/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus B._______ (Hasaka Pro-
vinz), suchte am 11. Januar 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am
17. Januar 2015 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 9. Juni
2015 die vertiefte Anhörung. Dabei machte er im Wesentlichen geltend,
dass er in Syrien an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen habe.
Ende April 2012 sei er bei einem Checkpoint angehalten und drei Tage in
einem Stadion inhaftiert, misshandelt und zu seinen Demonstrationsteil-
nahmen befragt worden. Von seiner Familie habe er in der Folge erfahren,
dass am 1. Mai 2012 ein behördliches Schreiben für ihn abgegeben wor-
den sei, aus welchem hervorgehe, dass er wegen seiner Demonstrations-
teilnahmen gesucht werde. Aus Angst habe er sich im Juni 2012 einstwei-
len in den Nordirak begeben, sei indes im August 2014 wieder nach
B._______ zurückgekehrt. Wegen der Rekrutierungswelle der PYD (Par-
tiya Yekitîya Demokrat) sei er Ende November 2014 aus Syrien ausgereist
und im Januar 2015 in die Schweiz gelangt.
B.
Die Beschwerdeführerin, eine ethnische Kurdin aus B._______, suchte am
14. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Dezember 2015
erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 8. November 2016 die
vertiefte Anhörung. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei Mit-
glied der (…) und habe sich im (…) engagiert. Ihr Versuch, Demonstratio-
nen zu organisieren, sei von der PYD verhindert worden. Sie sei in der
Folge an ihrem Wohnort aufgespürt und bedroht worden. Aus Angst vor
weiteren Behelligungen habe sie Syrien Ende November 2014 verlassen
und sei im Dezember 2014 in die Schweiz gelangt.
C.
Mit am 23. Dezember 2016 eröffneter Verfügung vom 21. Dezember 2016
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme an.
D.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die ange-
fochtene Verfügung sei in den Dispositiv-Ziffern 1–3 aufzuheben, die
Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren.
D-434/2017
Seite 3
Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Anhörung des Beschwer-
deführers sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu be-
willigen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Den
Beschwerdeführenden sei in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
E.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete lic. iur.
LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei und ersuchte die Vor-
instanz um Einreichung einer Vernehmlassung.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2017 hielt das SEM vollum-
fänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
H.
Mit Eingabe vom 2. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre
Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
D-434/2017
Seite 4
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Wer vorbringt, eine flüchtlingsrelevante Bedrohungslage durch die Aus-
reise selber oder mit nachträglichen Aktivitäten erst geschaffen zu haben,
macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend,
welche zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber zum Aus-
schluss des Asyls führen.
3.
3.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihn die Vorinstanz zu sei-
nen Demonstrationsteilnahmen und zu den Umständen seiner Inhaftierung
nicht im erforderlichen Mass angehört habe, was einer ungenügenden
Sachverhaltsfeststellung gleichkomme.
D-434/2017
Seite 5
Aus dem Befragungsprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer ge-
nügend Gelegenheit hatte, sich in einem freien Bericht zu seinen Demon-
strationsteilnahmen und zu den Umständen seiner Inhaftierung zu äus-
sern. Wenn nötig hat die befragende Mitarbeiterin des SEM Rückfragen
gestellt und den Beschwerdeführer stellenweise auch aufgefordert, seine
Vorbringen detailliert darzulegen (vgl. Akte A21/18 Fragen 39, 49, 81 ff.).
Es ist nicht die Aufgabe des SEM, weitergehenden Einfluss zu nehmen und
auf detailliertere Aussagen hinzuwirken. Es lag im Verantwortungsbereich
des Beschwerdeführers, allfällige Sachverhaltselemente, von welchen das
SEM keine Kenntnis haben konnte, im Rahmen der Befragung vorzutra-
gen. Es ist vorliegend somit nicht ersichtlich, inwieweit das SEM den Sach-
verhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt haben soll.
3.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückwei-
sungsantrag abzuweisen ist. Der Beschwerdeantrag, der Beschwerdefüh-
rer sei erneut anzuhören, ist mangels Notwendigkeit ebenfalls abzuweisen.
4.
Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge (vgl. daselbst, S. 8) hat
sich das SEM im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Be-
weisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen. Wie in der angefochtenen Verfü-
gung mit umfassender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen
der Beschwerdeführenden in den wesentlichen Punkten den Anforderun-
gen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand res-
pektive erweisen sich als nicht asylrelevant. Betreffend die vom Beschwer-
deführer geltend gemachten Behelligungen durch die syrischen Behörden
erwog das SEM zu Recht, dass es sich beim eingereichten Schreiben, ge-
mäss welchem er aufgrund seiner Demonstrationsteilnahmen behördlich
gesucht werden soll, um ein wenig beweistaugliches Dokument handelt,
da es keine fälschungssicheren Echtheitsmerkmale aufweist. Dessen un-
geachtet lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ohnehin nicht
erklären, wie der Beschwerdeführer als Zivilperson in den Besitz eines an-
geblich behördeninternen Dokuments gelangt sein will. Zudem verstrickte
sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zustellungszeitpunkts des be-
hördlichen Schreibens auch in Widersprüche. So gab er in der Anhörung
zu Protokoll, dass ihm dieses am 1. Mai 2012 zugestellt worden sei, woge-
gen das Schreiben selbst vom 5. Mai 2012 datiert. Dieser Widerspruch wird
in der Beschwerde trotz darauf Bezug nehmender Einwendungen (vgl. da-
selbst, S. 8) nicht überzeugend aufgelöst und lässt sich nicht schlüssig auf
angebliche «Ungenauigkeiten in der Wiedergabe» zurückführen. Warum
D-434/2017
Seite 6
sich der Beschwerdeführer nach Erhalt des Schreibens in seiner behaup-
teten Extremsituation im Juni 2012 zwar in den Nordirak begab, indes im
August 2014 wieder nach Syrien zurückkehrte und die definitive Ausreise
aus Syrien noch bis Ende November 2014 aufschob, konnte er ebenfalls
nicht plausibel darlegen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelun-
gen, seine behördliche Suche aufgrund von Demonstrationsteilnahmen in
Syrien glaubhaft darzulegen. Infolgedessen ist auch die Glaubhaftigkeit der
von ihm ebenfalls wegen seiner Demonstrationsteilnahmen geltend ge-
machten behördlichen Repressalien im April 2012 (dreitätige Inhaftierung
mit Misshandlungen in einem Stadion) bereits als sehr eingeschränkt zu
betrachten. Sodann ist in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen
die allgemeine Wehrplicht respektive die vom Beschwerdeführer auf Be-
schwerdeebene (vgl. daselbst, S. 11 f.) abermals geäusserte Befürchtung
einer allenfalls daraus resultierenden Zwangsrekrutierung durch die YPG
(Yekîneyên Parastina Gel) – unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit
– als nicht asylrelevant zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen das nach wie vor
gültige Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015). Ohnehin wäre der
Beschwerdeführer als heute 35-jähriger kurdischer Bürger im Lichte dieser
Rechtsprechung keiner Gefahr einer Zwangsrekrutierung mehr ausge-
setzt, was auch die Vorinstanz zutreffend erkannt hat. Bei dieser Sachlage
vermag seine illegale Ausreise aus Syrien, entgegen dem anderslautenden
Beschwerdevorbringen (vgl. daselbst, S. 12), keine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung zu begründen. Schliesslich ist dem SEM darin beizu-
pflichten, dass die Beschwerdeführerin durch ihr geltend gemachtes Enga-
gement im (…) kein derartiges politisches Profil aufweist, in den Fokus der
PYD zu geraten, zumal ihr aufgrund der geltend gemachten Aktivitäten
nebst einzelner Drohungen nichts weiter zugestossen ist. Mithin kann, ent-
gegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 9 ff.), nicht auf ein intensives,
wahrnehmbares politisches Engagement ihrerseits geschlossen werden.
Den Beschwerdeführenden ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, dass sie in Syrien aktuell begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müssen. Es
erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen, weil
sie am Ergebnis nichts ändern können. Das SEM hat die Asylgesuche zu
Recht abgelehnt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
D-434/2017
Seite 7
5.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 23. Dezember 2016 die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeord-
net hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die vorläu-
fige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwi-
schenverfügung vom 1. Februar 2017 gutgeheissen. Somit haben sie keine
Verfahrenskosten zu tragen.
7.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2017 angeordne-
ten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
aArt. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Ho-
norarabrechnung vom 2. März 2017 werden Auslagen in der Höhe von
Fr. 13.60 sowie ein Aufwand von insgesamt 11.80 Stunden geltend ge-
macht. Die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 220.‒
ist im Rahmen des amtlichen Mandats praxisgemäss zu kürzen. Das Bun-
desverwaltungsgericht geht, wie in der Zwischenverfügung vom 1. Februar
2017 bereits erwähnt, beim amtlichen Mandat durch Rechtsvertreter ohne
Anwaltspatent von einem Stundenansatz von Fr. 100.‒ bis Fr. 150.‒ aus.
Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13
VGKE) und auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 150.‒ ist das Ho-
norar daher auf insgesamt aufgerundet Fr. 1‘930.‒ (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-434/2017
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungs-
gericht eine Entschädigung von Fr. 1‘930.‒ ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger
Versand: